Auskunft erteilt -Adresse Tel Fax Zimmer Lauf a. d. Pegnitz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Auskunft erteilt -Adresse Tel Fax Zimmer Lauf a. d. Pegnitz"

Transkript

1 Landratsamt Nürnberger Land Lauf a. d. Peg. Gegen Empfangsbestätigung Stadt Lauf a. d. Peg. Urlasstraße Lauf a. d. Peg. Landratsamt Nürnberger Land Wasserrecht und Bodenschutz Auskunft erteilt -Adresse Tel Fax Zimmer Lauf a. d. Pegnitz Frau Reimann Nr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom 21.2 B/R /172 Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie gerne telefonisch einen Gesprächstermin vereinbaren! Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Abwasseranlage der Stadt Lauf a. d. Peg. -Anschluss und Mischwasserbehandlung der Stadtteile Weigenhofen und Schönberg Ost- Hier: Einleiten von Mischwasser in den Gänsegraben Anlagen: 1 Empfangsbetätigung g. R 1 Plansatz 1 Kostenrechnung 1 Überweisungsträger Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt folgenden B e s c h e i d: 1. Gegenstand d. Erlaubnis; Zweck d. Gewässerbenutzung; Planunterlagen 1.1. Gegenstand der Erlaubnis Der Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a. d. Peg. (Betreiber) wird die widerrufliche gehobene Erlaubnis gem. 15 WHG zur Benutzung des Gänsegrabens durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt Zweck der Gewässerbenutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus einem Entlastungsbauwerk Dienstgebäude Besuchszeiten Bankverbindung Stadtbus Lauf Waldluststraße 1 Montag 7:30 16:00 Uhr Sparkasse Nürnberg Haltestelle Altdorfer Straße Lauf a. d. Pegnitz Dienstag 7:30 16:00 Uhr Nr (BLZ ) Haltestelle Landratsamt Telefon Mittwoch 7:30 12:30 Uhr IBAN DE S-Bahn Zentralfax Donnerstag 7:30 18:00 Uhr BIC SSKNDE77XXX Linie S 1 info@nuernberger-land.de Freitag 7:30 12:30 Uhr Bahnhof Lauf West Bahnhof Lauf (li. Pegnitz)

2 Es wird eingeleitet -Mischwasser aus dem Entlastungsbauwerk Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer RÜB/ RRB Weigenhofen Schönberg 453/31 Gänsegraben 1.3. Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Die gemäß 3 Ziffer 2.1 der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung erforderliche Erlaubnis für die Errichtung und Änderung aller baulichen Anlagen im Schutzgebiet wird durch diese gehobene wasserrechtliche Erlaubnis ersetzt (vgl. Art 18 Abs.1 BayNatSchG) Planunterlagen und Beschreibung der Abwasseranlage Grundlage für diese wasserrechtliche Gestattung sind die Planunterlagen des Ingenieurbüros Dr. Resch + Partner, Holzgasse 28, Weißenburg vom 06. Juli 2015 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Die für die Einleitung aus der Entlastungsanlage RÜB/ RRB Weigenhofen relevanten Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom und dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Nürnberger Land vom versehen. Die Abwasseranlage Weigenhofen, Schönberg-Ost besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Mischverfahren mit einer Mischwasserbehandlungsanlage und einer Rückhalteanlage sowie Sonderbauwerken. Teilbereiche werden im klassischen Trennsystem entwässert. 2. Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis endet am Inhalts- und Nebenbestimmungen 3.1. Allgemein Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten Umfang der Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken Bezeichnung der Einleitung Maximal Abfluss aus dem RRB in l/s Ab dem Zeitpunkt RRB Weigenhofen 67 Inbetriebnahme der Überleitung Seite 2 von 12

3 Ergänzungen zur vorliegenden Kanalisationsplanung Die Genehmigung zum Einleiten von gesammeltem Mischwasser in verschiedenen Oberflächengewässer aus der im Einzugsbereich der Zentralkläranlage Lauf befindlichen Mischwasserentlastungsanlagen ist bis zum befristet. Es ist deshalb anhand von prüf- und genehmigungsfähigen Planunterlagen eine neue Einleitungsgenehmigung bis spätestens zum zu beantragen. Hierzu ist. u. a. auch unabdingbar, die Schmutzfrachtberechnung hinsichtlich der neuen Randbedingungen fortzuschreiben. In der Fortschreibung sind auch die geplanten Mischwasserüberleitungen bezüglich der Auflassung weitere Ortsteilkläranlagen zu berücksichtigen. In den bis spätestens zum vorzulegenden Antragsunterlagen ist auch auf die, in den Hinweisen aufgezeichnete, Thematik des RÜB 20 Schönberg (SKO) im Detail einzugehen und Lösungsvorschläge auszuarbeiten und zu unterbreiten Fremdwassersanierung Der Fremdwasseranteil bei Trockenwetter liegt im Jahresmittel in einem Bereich von 25 v. H. bis 50 v. H. Es ist bis zum eine Erfassung und Bewertung des Zustandes der Kanalisation anhand der einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen und dem Landratsamt Nürnberger Land vorzulegen. Das Erfordernis der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Schadensbild und Leistungsfähigkeit der Kläranlage. Die zeitliche Umsetzung der Maßnahmen ist im einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde festzulegen. Der Nachweis der Mischwasserbehandlungsanlage Weigenhofen im Sinne des ATV-A 128 berücksichtigt für den Prognosezustand einen Fremdwasseranteil von rund 44% Betrieb und Unterhaltung Personal Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV-) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen Dienst- und Betriebsanweisung Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Pumpwerk, Mischwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszulegen und je eine Fertigung dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu übersenden. Wesentlich Änderungen sind mitzuteilen. Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb und zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. Seite 3 von 12

4 In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen Anlage am Gewässer Eventuell später notwendig werdende Verlegungen oder Vertiefungen des Gewässers hat der Betreiber zu dulden, wenn dies aus Gründen der ordnungsgemäßen flussbaulichen Unterhaltung erforderlich ist Bestandspläne Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde je eine Fassung der Bestandspläne zu übergeben. Die Einleitungsstelle in den Gänsegraben ist aufzunehmen. In die Bestandspläne sind die Lagekoordinaten (Rechts- und Hochwert, die Höhenangabe ü NN sowie der Einleitungswinkel über Nord) einzutragen Anzeige- und Informationspflichten Wesentliche Änderungen gegenüber Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- und wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Baubeginn und Bauvollendung sind dem Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten ausgeführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen Bauabnahme Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art 61 BayWG dem Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumahnahmen entsprechend r geprüften Genehmigungsplanung ausgeführt oder welche Abweichungen vorgenommen worden sind (Anpassungs- und Neubaumaßnahmen) Unterhaltung und Ausbau des Gewässers Der Betreiber hat das Auslaufbauwerk sowie die Bachufer oberhalb und unterhalb der Einleitungsstellen im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen. Seite 4 von 12

5 3.9. Naturschutz Die Beseitigung von Gehölzen im Rahmen der Baumaßnahme ist nur in der Zeit vom 01.Oktober bis 28. Februar zulässig Gewässerqualität und Fischerei Es muss sichergestellt sein, dass Abwassereintrag, sowohl hinsichtlich der Wassermenge als auch hinsichtlich der, im Schmutzwasser gelösten, Stoffe, vom Vorfluter noch abgebaut werden kann, so dass für die Fischerei keine Nachteile zu befürchten sind Es muss gewährleistet sein, dass das eingeleitete Wasser keine wassergefährdenden Stoffe enthält und somit die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Gänsegrabens nicht dahingehend verändert, dass Fische (auch Kleinfischarten) und Fischfauna geschädigt werden Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 4. Abwasserabgabe Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Die Abwasserabgabe wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser entsprechend Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG sind, bezogen auf das Gesamteinzugsgebiet, die Einhaltung eines Speichervolumens zur Mischwasserbehandlung von mindestens 5 m³/ha befestigte Fläche, die Zuführung des zugehaltenen Mischwassers zu einer Abwasserbehandlungsanlage, welche die Anforderungen nach 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt (ausgenommen Stickstoff gesamt während einer eingeräumten Sanierungsfrist) sowie die Erfüllung der Bescheidsanforderungen, die zum Schutz des Gewässers festgelegt worden sind, wie etwa der Bau von Regenüberlaufbecken zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mischwasserbehandlung, und die Abwasserbehandlung. Die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung hinsichtlich der Mischwassereinleitungen müssen regelmäßig für das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage erfüllt sein (hier: Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg.). Die Abwasserabgabe wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. 5. Hinweise 5.1. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA Landesgruppe Bayern eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu lassen. Seite 5 von 12

6 5.2. Entschädigung Der Betreiber hat keinen Anspruch auf Entschädigung, die ihm durch Naturereignisse (Hochwasser und Eisgang des Gewässers) entstehen sollten Mögliche Auswirkungen der Mischwasserüberleitung auf das Entlastungsverhalten des RÜB 20 Schönberg Nicht Bestandteil der Berechnungen im Sinne des Arbeitsblattes ATV-A 128 sind allerdings die möglichen Auswirkungen der Mischwasserüberleitung auf das Entlastungsverhalten des RÜB 20 Schönberg. Das RÜB 20 Schönberg wurde als Fangbecken im Hauptschluss (SKO) konzipiert. Nach den Anforderungen des Regelwerkes ATV-A 128 müsste wegen der Vorentlastung das RÜB 20 Schönberg ein Durchlaufbecken darstellen und ggf. der Drosselabfluss dieser Mischwasserentlastungsanlage an den erhöhten Mischwasserzufluss angepasst werden. Eine Überprüfung des Sachverhalts von Amtswegen hat zunächst ergeben, dass eine Anpassung/ Erhöhung des Drosselabflusses nicht nötig ist. Da darüber hinaus das Speichervolumen des Fangbeckens RÜB 20 Schönberg erheblich über dem erforderlichen liegt, wird derzeit eine konstruktive Anpassung der Mischwasserentlastungsanlage nicht für erforderlich gehalten. Unabhängig davon bleibt der Vorbehalt, zusätzliche Maßnahmen zu fordern Umfang der Prüfung Die wasserwirtschaftliche Prüfung der antragsunterlagen stellt keine bautechnische Entwurfsplanung dar. Die Prüfung erstreckt sich auch nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber vorbehalten. Das Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen (Trenngebiete) bleibt gesonderten wasserrechtsverfahren vorbehalten. 6. Kosten 6.1. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a. d. Peg. als Antragsteller und Betreiber zu tragen Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe vom 100,00 festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 860,00 für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes angefallen. Gründe: 1. Die Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a.d Peg. hat mit vom die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach 15 WHG für das Einleiten von Abwasser aus einer Mischwasserentlastungsanlage in den Gänsegraben beantragt. I. Seite 6 von 12

7 Dem Antrag liegen die Planunterlagen des Ingenieurbüros Dr. Resch + Partner, Holzgasse 28,91781 Weißenburg vom 05.Juli 2015 zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis, das Anlage des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes vom ist, zusammengestellt 2. Vorhaben und beantragte Gewässerbenutzungen 2.1. Beantragte Gewässerbenutzungen Mit dem Vorhaben sollen folgende Gewässerbenutzungen ausgeübt werden: - Einleiten von Mischwasser aus einem Entlastungsbauwerk in den Gänsegraben Zusätzlich wurde geprüft: - Genehmigung nach 36 WHG i. V. m. Art. 20 BayWG 2.2. Örtliche Verhältnisse Von der Stadt Lauf a. d. Peg. wurde unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Beschluss gefasst, die Ortsteilkläranlage aufzulassen und den Anschluss an die Zentralkläranlage Lauf herzustellen. Der vorliegenden Wasserrechtsantrag befasst sich mit der Auflassung der Kläranlage Weigenhofen, der Überleitung der Abwässer aus dem Stadtteil Weigenhofen und dem südöstlichen Stadtteil Schönberg zur Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. und der Mischwasserbehandlung. Die Entwässerung der vorgenannten Entwässerungsbereiche erfolgt überwiegend im Mischsystem. In den betreffenden Stadtteilen (Weigenhofen und Schönberg-Ost) ist als Vorentlastung jeweils ein Regenüberlauf (RÜ 107 Hopfenpflückerhalle und RÜ 185 Bühlstraße) vorhanden. Die Abwässer werden derzeit noch in einer mechanisch-biologischen Kläranlage der Größenklasse 1 nach Anhang 1 der AbwV (Teichanlage mit nachgeschaltetem Tauchtropfkörper mit Lamellenabscheider, 750 EW) im Stadtteil Weigenhofen zugeführt und dort behandelt. Die erteilte gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Nessenbaches durch Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Weigenhofen ist bis zum befristet. Die Mischwasserbehandlung erfolgt künftig in einem neu zu errichteten Regenüberlaufbecken. Zur Begrenzung des Entlastungsabflusses in den Gänsegraben wird dem RÜB Weigenhofen ein Regenrückhaltebecken nachgeschaltet. Das Regenrückhaltevolumen wird im Bereich der vorhandenen Kläranlageteiche bereitgestellt. Das Regenbecken Weigenhofen wird konstruktiv als Durchlaufbecken im Nebenschluss ausgebildet. Systembedingt wäre ein Fangbecken ausreichend. Da eine Direkteinzugsgebiet zwischen den beiden vorgelagerten Regenüberläufen RÜ 107 Hopfenpflückerhalle und RÜ 185 Bühlstraße und dem Regenüberlaufbecken Weigenhofen nicht vorhanden ist und die Zulaufmenge durch die beiden Regenüberläufe auf die kritischen Wassermengen Q krit begrenzt werden, wird die Beckenkammer des Durchlaufbeckens Weigenhofen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt lediglich mit einem Klärüberlauf (ohne Beckenüberlauf) versehen. Die Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. und die Mischwasserbehandlungsanlage RÜB Weigenhofen stellen nach Fertigstellung der Überleitung eine technische hydraulische Einheit dar. Die Befristung der zu erteilenden Einleitungsgenehmigung aus dem RÜB /RRB Weigenhofen orientiert sich demnach an der Gültigkeit der Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. ( ). Die Bemessung des geplanten RÜB Weigenhofen erfolgte nach dem vereinfachten Aufteilungsverfahren im Sinne des ATV-Arbeitsblattes A 128. Seite 7 von 12

8 Entsprechend dem aktuellen Flächennutzungsplan wurden mögliche Erweiterungsflächen bei der Auslegung des RÜB / RRB berücksichtigt. Die Wasserversorgung der Stadtteile Weigenhofen und Schönberg-Ost erfolgt durch die StWL Städtischen Werke Lauf a. d. Peg. GmbH. Wasserschutzzonen werden durch die Abwasseranlage (Entlastungsanlage, Kanäle usw.) nicht tangiert Angaben zu den benutzten Gewässern Benutzungsanlage Benutztes Gewässer Gewässerordnung Gewässerfolge RÜB/ RRB Weigenhofen Gänsegraben III. Gänsegraben Nessenbach Pegnitz - Regnitz - Main Mittlerer Niedrigwasserabfluss MNQ (m³/s) 0,025 Einzugsgebiet A EO (km²) 3,8 3. Wasserrechtliches Verfahren 3.1. Anhörung der Träger öffentlicher Belange Zu dem Vorhaben wurde ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eingeholt. Die Antragsunterlagen wurden dort in wasserwirtschaftlicher Hinsicht im Hinblick auf die beantragten Gewässerbenutzungen gemäß 9 WHG und die Genehmigung nach 36 WHG i. V. m. Art 20 BayWG geprüft. Die mitgeteilten Inhalts- und Nebenbestimmungen werden in den Erlaubnisbescheid aufgenommen. Darüber hinaus wurden das staatliche Gesundheitsamt, die untere Naturschutzbehörde und das Sachgebiet Bauverwaltung beim Landratsamt sowie der Fischereifachberater beim Bezirk Mittelfranken als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen gebeten. Das staatliche Gesundheitsamt und das Sachgebiet Bauverwaltung haben dem Vorhaben ohne Auflagen zugestimmt. Von der unteren Naturschutzbehörde wurde mitgeteilt, dass das Vorhaben innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung liegt und dass der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis die das Einvernehme der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. Außerdem wurde eine Auflage mitgeteilt, die in dem Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommen wird. Der Fischereifachberater beim Bezirk Mittelfranken hat dem Vorhaben unter Auflagen zugestimmt, die in den Erlaubnisbescheid übernommen werden Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Ausnahmegenehmigung vom Wasserschutzgebiet Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da die Entlastungsanlagen im vorliegenden Fall kein Teil der Abwasserbehandlungsanlage sind, da die Anlagen nicht im direkten Zusammenhang mit der Kläranlage stehen. Eine Prüfpflicht nach dem UVPG ist daher zu verneinen. Die Überprüfung hat auch ergeben, dass die Entlastungsbauwerke und die Kanalleitung nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen, so dass diesbezüglich keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Seite 8 von 12

9 3.3. Auslegung Die Antragsunterlagen wurden bei der Stadt Lauf a. d. Peg. durch Auslegung in der Zeit vom bis zum und im Internet öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen wurden nicht vorgebracht Erörterungstermin Der Erörterungstermin fand am um 9 Uhr beim Landratsamt statt. Daran nahmen Herr Hammerlindl von der Stadt Lauf a. d. Peg. und von Seiten des planenden Ingenieurbüros Herr Hauf und Herr Schaardt teil. Besprochen wurden die vorgelegten Planung sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, insbesondere das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes. II. 1. Das Landratsamt Nürnberger Land ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Ziffer 1 BayVwVfG). 2. Mit dem geplanten Vorhaben soll folgende Gewässerbenutzung ausgeübt werden: 1. Einleiten von Mischwasser aus einem Entlastungsbauwerk in den Gänsegraben Hierbei handelt es sich eine Gewässerbenutzung i. S. d. 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer). Derartige Gewässerbenutzungen bedürfen der Erlaubnis gem. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG. Im vorliegenden Falle wurde eine gehobene Erlaubnis gemäß 15 Abs. 1 WHG beantragt, die auch zu erteilen ist. Da es sich um Entlastungsbauwerke und Einleitungsstellen der Stadt Lauf a. d. Peg. im Rahmen der städtischen Abwasserbeseitigung handelt, liegt für die Erteilung der Erlaubnis ein öffentliches Interesse vor. 3. Anforderungen an die Abwasseranlagen und an die Einleitung über die Kanalisation: Gemäß 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtung sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen. 4. Anforderungen bezüglich der Lage am Gewässer ( 36 WHG i. V. m. Art 20 BayWG) Das betroffene Oberflächengewässer ist ein Gewässer III. Ordnung aber nicht ein Gewässer im Sinne des 36 WHG. Die Anlage (Einleitungsstelle an dem Gewässer) ist bestehend und dient der Benutzung. Einer Ausnahmegenehmigung im sinne des Art 20 BayWG bedarf es daher nicht. Seite 9 von 12

10 5. Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Das Vorhaben befindet sind im Landschaftsschutzgebiet südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung. Gemäß 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) sind alle Handlungen verboten, die dem in 1 Ziffer 1 der LSG-VO genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Gemäß 3 Ziffer 2.1 der LSG-VO bedarf die Errichtung und Änderung aller baulichen Anlagen, auch wenn sie baurechtlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind, der Erlaubnis des Landratsamtes Nürnberger Land Untere Naturschutzbehörde. Laut 3 Ziffer 4 der LSG- VO wird die Erlaubnis gemäß Art 13a Abs. 2 BayNatSchG (alte Fassung, jetzt Art 18 Abs. 1 BayNatSchG) durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung Voraussetzung für die Erteilung der nach der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen und die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt. 6. Ergebnis der Prüfung 6.1. Einleitung aus der Kanalisation einschließlich der Entlastungsbauwerke Die Prüfung ergab die Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Mischwasserkanalisation einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Gegen die beantragten Einleitungen von Mischwasser aus dem Entlastungsbauwerk RÜB Weigenhofen bestehen keine Bedenken, wenn die in Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der Planung und Bauausführung sowie dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen besteht mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhaltsund Nebenbestimmungen unter Ziffer 3. des Tenors dieses Bescheides nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß 6 WHG werden beachtet. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken. Versagensgründe im Sinne des 12 Abs. 1 WHG sind nicht gegeben Genehmigung nach 36 WHG Das betreffende Oberflächengewässer (Gänsegraben) ist ein Gewässer der III. Ordnung. Die Anlage an dem Gewässer (Einleitungsstelle) ist bestehend und dient der Benutzung. Eine Anlagengenehmigung im Sinne des Art 20 Abs. 2 BayWG bedarf es nicht. Unabhängig davon dürfen aber von der Anlage (Einleitungsbauwerk) keine schädliche Veränderungen des Gewässers zu erwarten sein. Unterhaltung und Ausbau der Gewässer dürfen durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzgebietsverordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt hat mit Schreiben vom das erforderliche Einvernehmen erteilt. Seite 10 von 12

11 7. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen, unter denen die Erlaubnis nach 15 WHG erteilt worden ist, sind nach 13 WHG i. V. m. Art 36 BayVwVfG zulässig, um nachteilige Wirkungen für das öffentliche Wohl oder für schutzwürdige Belange von Beteiligten zu vermeiden oder auszugleichen und insoweit auch notwendig. Die Forderungen des Fischereifachberaters haben ihre Rechtsgrundlage in der Bezirksfischereiverordnung und Fischereigesetzen. Die Forderung der unteren Naturschutzbehörde hat ihre Rechtsgrundlage in 13 Satz1 BNatSchG. 8. Der Widerrufsvorbehalt stützt sich auf 18 Abs. 1 WHG. 9. Befristung Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Die Erlaubnis wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den steten Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. Im vorliegenden Fall hat sich die Erlaubnisdauer an die festgesetzte Frist der Zentralkläranlage Lauf a. d. Pegnitz zu orientieren. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Zentralkläranlage Lauf a. d. Pegnitz wurde bis zum befristet 10. Abwasserabgabe Die Erhebung einer Abwasserabgabe beruht auf 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Abgabepflichtig ist der Betreiber als Einleiter ( 9 Abs. 1 AbwAG). Die Abwasserabgabe ist nach Art. 12 Abs. 1 Bayer. Abwasserabgabengesetz (BayAbwAG) von Amts wegen festzusetzen. Die Abgabenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser entsprechend Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG sind, bezogen, auf das Gesamteinzugsgebiet, die Einhaltung eines Speichervolumens zur Mischwasserbehandlung von mind. 5 m³/ha befestigter Fläche, die Zuführung des zurückgehaltenen Mischwassers zu einer Abwasserbehandlungsanlage, welche die Anforderungen nach 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt (ausgenommen Stickstoff gesamt während der eingeräumten Sanierungsfrist) sowie die Erfüllung der Bescheidsanforderungen, die zum Schutze des Gewässers festgelegt worden sind, wie etwa der Bau von Regenüberlaufbecken zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Mischwasserbehandlung, und die Abwasserbehandlung. Die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung hinsichtlich der Mischwassereinleitungen müssen regelmäßig für das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage (hier Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg.) erfüllt sein. 11. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 und 2 der Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art. 6 KG i. V. m. dem Kostenverzeichnis (KVz) Tarif- Nummer 8.IV.0/ in der derzeit gültigen Fassung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr für die Niederschlagswassereinleitung (Tarifstelle ) aus dem Entlastungsbauwerk ist die Rahmengebühr von100 bis Seite 11 von 12

12 Kriterium für die Höhe der Gebühr für das einzelne Entlastungsbauwerk ist der maximal mögliche Abfluss beim Berechnungsregen. Auf dieser Grundlage werden bei einem Abfluss bis 1000 l/s 100. Dies ergibt eine Gebühr von 100. Die Auslagen für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes sind gem. Art 10 Abs. 1 Nr. 1 KG zu erheben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, Hausanschrift: Promenade 24 28, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich Wasserrecht abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Reimann Seite 12 von 12

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen 169 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43 I n h a l t Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Bekanntmachung der Feststellung

Mehr

Investitionsförderung zum Kauf eines Eigentumsanteils für ein neues Bürogebäude des KBM e.v.

Investitionsförderung zum Kauf eines Eigentumsanteils für ein neues Bürogebäude des KBM e.v. LfL, Abt. Förderwesen, Menzinger Straße 54, 80638 München Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. Amalienstr. 21/22 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung Förderwesen

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 07.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite Änderung der Bekanntmachung über vermögensrechtliche Übereinkunft der Gemeinde Wackersdorf und des Marktes Schwarzenfeld

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat I. Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Waffen,

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH

Mehr

2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2. I n h a l t. Kreistagssitzung. Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting

2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2. I n h a l t. Kreistagssitzung. Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting 6 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2 I n h a l t Kreistagssitzung Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land

Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land Herausgegeben vom Landratsamt Nürnberger Land Lauf a. d. Pegnitz Nummer 25 Freitag, 18.12.2015 Liebe Bürgerinnen und Bürger, Ihr nur noch wenige Tage und das

Mehr

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U VPSW: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U ( 1 9) Verordnung über private Sachverständige

Mehr

Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Herr Bernd Hudetz www.haus-regnitztal.de

Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Herr Bernd Hudetz www.haus-regnitztal.de Landratsamt Hof Soziale Angelegenheiten FQA Schaumbergstraße 14 95032 Hof Seniorenheim Haus Regnitztal GmbH Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Mehr

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 14 57. Jahrgang Augsburg, den 22. Oktober 2013 Seite 141 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend

Mehr

Amtsblatt gegründet 1746

Amtsblatt gegründet 1746 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 31, 03. August 2012, Seite 186 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit

Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom 28.03.2013 Az.: IPS 3d 7321.425 Zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit werden

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I, S. 456), und der 1, 2 und 9 des

Mehr

für den Landkreis Freyung-Grafenau

für den Landkreis Freyung-Grafenau Amts- blatt für den Landkreis Freyung-Grafenau Nummer 5 Freyung, 30.04.2013 43. Jahrgang Datum Inhalt Seite 15.04.2013 Haushaltssatzung 2013 des (Mittel-)Schulverbandes Schönberg 16 15.04.2013 Haushaltssatzung

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,

Mehr

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen:

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen: 66-05 66-05 Satzung zur Fortführung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in dem Bereich 03 der Stadt Detmold vom

Mehr

UNTERLAGE ZUR REGELUNG WASSERRECHTLICHER SACHVERHALTE

UNTERLAGE ZUR REGELUNG WASSERRECHTLICHER SACHVERHALTE UNTERLAGE ZUR REGELUNG WASSERRECHTLICHER SACHVERHALTE Genehmigungsplanung Ausbau der Strohgäubahn PFA 5, Heimerdingen Strecke: Korntal - Heimerdingen Bahn-km: 15+3.30 16.6+12 für Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015 Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg Telefon (0 82 21) 95-0, Telefax (0 82 21) 95-240 E-Mail: info@landkreis-guenzburg.de

Mehr

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 12 Mittwoch, 01.07.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/63 Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65 Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage;

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998 Verwaltungskostensatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 03.05.2005 1 Kostenpflichtige

Mehr

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Kostenpflichtige Amtshandlungen Verwaltungskostensatzung Gemäß 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 20 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 167 2014 Verkündet am 12. März 2014 Nr. 51 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsänderung für den Verkehrslandeplatz Bremerhaven Gemäß 6 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes

Mehr

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.

Mehr

Merkblatt Nr. 4.7/2 Stand: 01. Juni 2011

Merkblatt Nr. 4.7/2 Stand: 01. Juni 2011 Bayerisches Landesamt für Umwelt Merkblatt Nr. 4.7/2 Stand: 01. Juni 2011 Ansprechpartner: Referate 66 und 67 Personalbedarf auf kommunalen Abwasseranlagen Inhaltsverzeichnis 1 Fachliche Grundlagen 2 1.1

Mehr

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert

Mehr

Kinderkrippe Westerham

Kinderkrippe Westerham Kinderkrippe Westerham Ich benötige für mein Kind einen Platz in der Kinderkrippe Westerham ab (Datum) Name, Vorname: m w Geburtstag und -ort: Straße, HsNr., Wohnort: Nationalität: Mit den Aufnahmebedingungen,

Mehr

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung) Muster 2 a 8 zu Pos. 6.1 des Kinder- und Jugendförderplans öffentliche Träger (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Z u

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal, Werra, einschließlich der

Mehr

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996

Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533), zuletzt geändert

Mehr

Schulwesen. Landesentwicklung und Umweltfragen. 176 Regierung von Oberbayern - Amtsblatt Nr. 1911984

Schulwesen. Landesentwicklung und Umweltfragen. 176 Regierung von Oberbayern - Amtsblatt Nr. 1911984 1 176 Regierung von Oberbayern - Amtsblatt Nr. 1911984 Planunterlagen und mit den Rbteintragungen und Auflagen dieses Beschlusses festgestellt. \. 2. Der Bunde~re~ublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung

Mehr

Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO Beck-Texte im dtv 5526 Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO Textausgabe von Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 39., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck

Mehr

SONDERBEILAGE. zum AMTSBLATT Nr. 52 für den Regierungsbezirk Köln. Ausgegeben in Köln am 28. Dezember 2015

SONDERBEILAGE. zum AMTSBLATT Nr. 52 für den Regierungsbezirk Köln. Ausgegeben in Köln am 28. Dezember 2015 SONDERBEILAGE zum AMTSBLATT Nr. 52 für den Regierungsbezirk Köln Ausgegeben in Köln am 28. Dezember 2015 Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. 142), zuletzt geändert

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Freilassing Auf Grund von Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) KOSTENSATZUNG 930 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) Vom 01. August 1990 (ABl. S. 188) geändert durch Satzung vom 23. August 1999

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Deggendorf (Kostensatzung) Vom 05.

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Deggendorf (Kostensatzung) Vom 05. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Deggendorf (Kostensatzung) Vom 05. November 2001 Die Stadt Deggendorf erlässt aufgrund von Art. 20

Mehr

Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39. 76676 Graben-Neudorf. Gutachten Nr.

Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39. 76676 Graben-Neudorf. Gutachten Nr. Gutachterausschuss Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39 76676 Graben-Neudorf Eingegangen am: Gutachten Nr. Antrag auf Erstattung eines Gutachtens I. Angaben zum Auftraggeber/ zur Auftraggeberin,

Mehr

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft am Mittwoch, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel Stadthalle, Holger-Börner-Platz

Mehr

AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan

AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan Jahrgang 2016 Ausgabe - NL 20 Ausgabetag 13.05.2016 des Kreises Warendorf der Stadt Ahlen der Gemeinde Everswinkel der Stadt Telgte der Volkshochsch,ule Warendorf

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ) Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 08.10.1998

Mehr

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen - 1 - Verwaltungskostensatzung der in der Fassung vom 01.01.2002 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992, I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999

Mehr

11.004.1 Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)

11.004.1 Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) Vom 10.10.2001 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 19.10.2001

Mehr

Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz ModKG ) Vom 8. Dezember 2005. 1 Ziel

Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz ModKG ) Vom 8. Dezember 2005. 1 Ziel Gesetz zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz ModKG ) Vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386 VORIS 20300 ) 1 Ziel Dieses Gesetz hat das Ziel, in den in

Mehr

aap Implantate AG Berlin

aap Implantate AG Berlin aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Nr.09 19.05.2016 43. Jahrgang. Haushaltssatzung. Haushaltssatzung des Landkreises Main-Spessart, Karlstadt, für das Haushaltsjahr 2016

Nr.09 19.05.2016 43. Jahrgang. Haushaltssatzung. Haushaltssatzung des Landkreises Main-Spessart, Karlstadt, für das Haushaltsjahr 2016 A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr.09 19.05.2016 43. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Kreisangelegenheiten Haushaltssatzung

Mehr

im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beschäftigt bei (Name, Anschrift) z. Z. nicht berufstätig ... als

im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beschäftigt bei (Name, Anschrift) z. Z. nicht berufstätig ... als An die Steuerberaterkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 57 27 30057 Hannover Antrag auf Bestellung als Steuerberater Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater Antrag

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 569/10 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B. Büro A-Stadt, B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen

Mehr

A M T S B L A T T. Landkreis Eichstätt FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 25. Juli Nr.

A M T S B L A T T. Landkreis Eichstätt FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 25. Juli Nr. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt Freitag, 25. Juli Nr. 30 2014 I n

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

Bürgerinformation Rheinstetten 09.07.2015

Bürgerinformation Rheinstetten 09.07.2015 Bürgerinformation Rheinstetten 09.07.2015 Planfeststellungsverfahren Polder Bellenkopf/Rappenwört Bürgereinwendungen im Verfahrensablauf Dr. Hansjörg Melchinger und hier: Gliederung Ausgangssituation Einwendungen/Stellungnahmen

Mehr

HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE DER SKW STAHL-METALLURGIE HOLDING AG ( 121 ABSATZ 3 SATZ 3 NR. 3 AKTIENGESETZ) 2011

HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE DER SKW STAHL-METALLURGIE HOLDING AG ( 121 ABSATZ 3 SATZ 3 NR. 3 AKTIENGESETZ) 2011 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes: 1. Tagesordnungsergänzungsrecht der Minderheit ( 122 Absatz 2 des

Mehr

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe für die Stadt Bad Lippspringe Landesgartenschau Bad Lippspringe 2017 15. Jahrgang 26. März 2015 Nummer 05 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 10/2015 Bekanntmachung der Satzung zur Festlegung von Fristen für

Mehr

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum Traktanden: 1. Protokoll Einwohnergemeindeversammlung vom 2.12.2011 2. Genehmigung

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag der Firma Josef Dreps, Dalheimer Straße 80, 34431 Marsberg

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag der Firma Josef Dreps, Dalheimer Straße 80, 34431 Marsberg Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag der Firma Josef Dreps, Dalheimer Straße 80, 34431 Marsberg Die Firma Josef Dreps mit Sitz in 34431 Marsberg, Dalheimer

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.565 AUSFERTIGUNG Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache - Klägerbevollmächtigt; fsn-recht Rechtsanwälte Georg-Schumann-Str. 179, 04159 Leipzig gegen J o b c e n

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung Aufgrund 5, 51 Ziffern 6 und 10, 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 29 26.11.2008 Seite 165 I n h a l t - Kreisausschusssitzung am 01.12.2008 - Finanzausschusssitzung am 01.12.2008 - Kreistagssitzung am Freitag, 12.12.2008

Mehr

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Auf der Grundlage der ÄÄ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I, Nr. 19, S. 286) zuletzt

Mehr

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG)

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) I. Allgemeines Zuständigkeit 1. (1) Die Zuständigkeit der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle

Mehr

Bekanntmachung. über die Erörterungstermine

Bekanntmachung. über die Erörterungstermine Generaldirektion Wasserstraßen und Würzburg, 07.03.2016 Schifffahrt - Außenstelle Süd Telefon: 0931 4105-393 Wörthstraße 19, 97082 Würzburg 3600P-143.3-Do/89 Bunwasserstraße Donau; Planfeststellungsverfahren

Mehr

Wesentlicher Inhalt aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2011

Wesentlicher Inhalt aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2011 Wesentlicher Inhalt aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2011 TOP 1) Berichte und Mitteilungen TOP 2) Bericht über die Sitzung des Bauausschusses vom 21.11.2011 hier: Baumaßnahmen im

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, gegen B., B-Straße, B-Stadt, Beklagter, hat die 30. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 13 vom 3. Juli 2009 Inhaltsverzeichnis Seite Stellenausschreibung; Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Bautechnik (Schwerpunkt Hochbau) Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft

111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft Augsburg, im März 2014 111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 7. Mai 2014, 16.00 Uhr, im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG), Gögginger

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse

Mehr

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung) Vom 13.07.2012 Auf Grundlage von 3 Absatz 1 der

Mehr

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) Vom 14. August 1963 (BGBl I S. 681), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert

Mehr

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Bensheim-Mitte"

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Bensheim-Mitte S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Bensheim-Mitte" Aufgrund des 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I S. 103) und des 5 des Gesetzes

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:

Mehr

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Dieselstraße, Kaufbeurer Straße und Seggers im Bereich ehem. Röhrenwerk und Firma Liebherr A) Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung B) Satzungsbeschluss

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt

Satzungs- und Verordnungsblatt 203 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 21 Memmingen, 23. August 2002 44. Jahrgang

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011

Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Habilitationsordnung der Technischen Universität München

Habilitationsordnung der Technischen Universität München Verbindlich ist allein die amtlich veröffentlichte Version! Habilitationsordnung der Technischen Universität München Vom 17. Juni 1992 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23. Januar 2003) Inhaltsverzeichnis:

Mehr