Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

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1 VERWALTUNGSAKADEMIE DES BUNDES SCHLOSS LAUDON Autor: Ernst Eichmair (BMF) Version 22 Stand: Jänner 2019 Skriptum für das Seminar BS 620b Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte

2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Pensionsharmonisierung/Alte BT/Neue BT Übersicht über die Ruhestandsvarianten Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Zuständigkeit DVG Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen BDG GESETZLICHES PENSIONSALTER (ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND) Rechtslage ab Zeitpunkt und Voraussetzungen Vollendung eines Lebensjahres Aufschub des Übertritts / kein Rechtsanspruch Vorrückungsstopp (gilt nur für alte BT) Erledigung der Dienstbehörde B BDG SCHWERARBEITSPENSION (VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG BEI VORLIEGEN VON SCHWERARBEITSZEITEN) Rechtslage ab Zeitpunkt und Voraussetzungen Anspruchswahrung Vollendung eines Lebensjahres Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (alte BT) Pensionswirksame Zeit (neue BT) Rechtsgestaltende Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Wirksamkeit der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Definition der Schwerarbeit Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate Erläuterungen zur Vorgangsweise und Bescheiderlassung Erhebung und Erfassung von Schwerarbeitszeiten Erledigung der Dienstbehörde C BDG 1979 KORRIDORPENSION (VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG) Rechtslage ab bzw. ab Zeitpunkt und Voraussetzungen Vollendung eines Lebensjahres Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (alte BT) Pensionswirksame Zeit (neue BT) Rechtsgestaltende Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung B:\Daten\WW8\Doks\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\00_cms\pensrecht_22_skriptum_2019_jaen ner.doc Seite (2)

3 4.8. Wirksamkeit der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Erledigung der Dienstbehörde D BDG LANGZEITBEAMTENPENSION (VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND VON NACH 1953 GEBORENEN BT MIT LANGER BEITRAGSGEDECKTER GESAMTDIENSTZEIT) Rechtslage ab Zeitpunkt und Voraussetzungen Vollendung eines Lebensjahres Rechtsgestaltende Erklärung Abgabe und Empfangnahme der Erklärung Wirksamkeit der Erklärung Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Widerruf der Erklärung Erledigung der Dienstbehörde Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit - bescheidmäßige Feststellung Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Definition Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Hinweise, Rundschreiben, Judikatur Hinweis betreffend die neuen BT-Gruppen Relevanz ausländischer Beschäftigungszeiten Judikatur (VwGH, BVwG) Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit - historische Entwicklung BDG 1979 DIENSTUNFÄHIGKEITSPENSION (RUHESTANDSVERSETZUNG WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT) Dauernde Dienstunfähigkeit Rechtslage Begriffsbestimmung Verfahren a BDG Konkurrenz von Verfahren nach 14 und nach 38 oder 40 Abs. 2 BDG Sachlichkeitsgebot Zuständigkeiten Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde Ersuchen an die BVA um Erstellung eines Gutachtens Ärztlicher Sachverständigenbeweis Judikatur (VwGH, BVwG) zur Dienstunfähigkeit Zusammenhang mit einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung Ansprüche der/des BT Zuständigkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit Sachverständige/r, Gutachten Krankheit, Verschlimmerung, Unbill Ursachen BEinStG Disziplinarverfahren, Leistungsfeststellung Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der dauernden Dienstunfähigkeit Dauer der Dienstunfähigkeit Wirkungsbereich der Dienstbehörde Verweisungsmöglichkeit, Verweisungsgrenzen (VGr./FGr.) B:\Daten\WW8\Doks\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\00_cms\pensrecht_22_skriptum_2019_jaen ner.doc Seite (3)

4 Restarbeitsfähigkeit und Verweisungstauglichkeit Karenzurlaub Exekutivdienstfähigkeit Gerechtfertigte Abwesenheit, Erholungsurlaub, Dienstantritt (Keine) Beendigung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens Pflichten der/des BT Reisekosten/Heilbehandlungskosten Zeitpunkt und Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung Nichteintritt oder späterer Eintritt der Ruhestandsversetzung Nichteintritt, besoldungsrechtliche Auswirkungen Späterer Eintritt, Wirksamkeit Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung Erledigung der Dienstbehörde Verfahren auf Antrag/von Amts wegen Beschwerde gegen Ruhestandsversetzung und ex lege-beurlaubung Zurechnung von Jahren ( 9 PG 1965) Besondere Bestimmungen für Exekutiv-BT mit langer Exekutivdiensttätigkeit ( 83a GehG/nur alte BT) Provisorisches Dienstverhältnis Kündigung gemäß 10 BDG Definitivstellung bei Beeinträchtigung der persönlichen Eignung auf Grund eines Dienstunfalles BDG 1979 REAKTIVIERUNG (WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENSTSTAND) Voraussetzungen für die Reaktivierung Verfahren zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit Wiederantritt des Dienstes Erledigung durch die Dienstbehörde Besoldungsrechtliche Stellung Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten Übergangsbestimmungen NACHKAUFSMÖGLICHKEITEN (ALTE BT) Übersicht Nachkauf von erstatteten Zeiten, die sich mit beitragsfrei angerechneten Schul/Studienzeiten decken, für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (ab Jahrgang 1954) Voraussetzungen für den Nachkauf, besonderer Pensionsbeitrag Nachkauf im Dienststand Wirkung des Nachkaufs, Formerfordernisse Grundsätze des Nachkaufs von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Muster eines Bescheides (Keine) Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten (alle Jahrgänge) Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Voraussetzungen, besonderer Pensionsbeitrag Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) erster Ermittlungsschritt B:\Daten\WW8\Doks\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\00_cms\pensrecht_22_skriptum_2019_jaen ner.doc Seite (4)

5 Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten) zweiter Ermittlungsschritt Besonderer Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten (nur Schul- und Studienzeiten) Anmerkung zu den Schul/Studienzeiten Wirkung des Nachkaufs Muster eines Bescheides Keine Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages Pensionskonto (Neuast) ab Jahrgang Sonderfall zusätzliche (erstmalige) Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (ohne vorherigen Ausschluss) Keine Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit Nachkaufsmöglichkeiten Nachkauf erstatteter Zeiten für das Pensionskonto (ab Jahrgang 1955) Voraussetzungen, besonderer Pensionsbeitrag Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages/keine Rückerstattung Muster eines Bescheides Pensionskonto (Neuast) Allgemeines zum Nachkauf (alle Varianten) Hereinbringung und Ratenzahlung Verjährung von zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträgen Ausscheiden aus dem Dienststand ohne Pensionsversorgung Tod der/des BT Steuerliche Behandlung eines besonderen Pensionsbeitrages NEUE BT Definitionen BT ab BT ab Jahrgang Antrags-BT Rechtslage Erläuterungen Zweifelsfragen Pensionswirksamkeit von Karenzurlauben bei nach dem ernannten BT Karenzurlaub und Überweisungsbetrag Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (nach dem ASVG) Beschäftigungszeiten im Ausland Abfertigung, Betriebliche Mitarbeitervorsorge BEGLEIT- UND FOLGEMAßNAHMEN Befassung der Personalvertretung VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 1379/ Schriftliche Mitteilung Mitwirkung Jubiläumszuwendung (Rechtslage ab ) Verständigung der Pensionsbehörde Dienstpflichten der Ruhestands-BT Fälligkeit des Überweisungsbetrages ( 309 ASVG) PENSIONSBERATUNG Zuständigkeit der Dienstbehörde Zuständigkeit der Pensionsbehörde BMöDS GÖD Pensionsberechnungskriterien (Auszug) B:\Daten\WW8\Doks\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\00_cms\pensrecht_22_skriptum_2019_jaen ner.doc Seite (5)

6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Ruhegenussberechnungs/bemessungsgrundlage Ausmaß des Ruhegenusses (Steigerungsprozentsatz) Kürzung bzw. Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage Pensionssicherungsbeitrag PARALLELRECHNUNG, PENSIONSKONTO (ALTE BT) Parallelrechnung ( 99 PG 1965) Anwendungsbereich Altast/Neuast/Gesamtpension Anwendung des APG ( 100 PG 1965) Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum ( 101 PG 1965) (Folge)Kontomitteilung ( 102 PG 1965) Offenes Pensionskonto Zusatzinformationen Zu den Beitragsgrundlagen in der Kontomitteilung Erstattete Zeiten Karenzzeiten ohne Pensionsbeitragsleistung Kindererziehungszeiten Schul/Studienzeiten Versicherungszeiten, die weder überwiesen noch erstattet wurden Versicherungszeiten zeitgleich während des BT-Verhältnisses in anderen Systemen auf Grund eines SV-Gesetzes Ermittlung der Teilgutschrift und Gesamtgutschrift, Beispiel Pensionsermittlung Kontoerstgutschrift für BT ab Jahrgang Weiterführende Informationen für Sachbearbeiter/innen SONSTIGES PENSIONSRECHT Pensionskassenvorsorge ( 22a GehG, 78a VBG) Auslandszeiten / Zwischenstaatliche Verfahren EUB-SVG (BGBl. I Nr. 7/1999) Teilpensionsgesetz Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (ab 2015) TODESFÄLLE (AKTIVE BT) Veranlassungen durch Dienstbehörde Info für Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Waisen) Witwen-/Witwer-/Waisenpension Eingaben der Hinterbliebenen an die BVA Zuwendung beim Tod aktiver BT ( 20c Abs. 6 GehG) Klarstellung betreffend Geldleistungen nach 20c GehG Besonderer Sterbekostenbeitrag ( 42 PG 1965) in begründeten Einzelfällen Besondere Hilfeleistungen ABKÜRZUNGEN B:\Daten\WW8\Doks\00_pensionsrecht\skriptum_pens_recht\00_cms\pensrecht_22_skriptum_2019_jaen ner.doc Seite (6)

7 1. Allgemeines 1.1. Einführung Skriptum Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte Teil 1 des Skriptums: Ist nach Sachthemen gegliedert (Punkt 1. bis 14.) und enthält ein Abkürzungsverzeichnis (Punkt 15.). Teil 2 des Skriptums: Ist ein umfangreicher Beilagenteil (im Word-Format), der die Erledigungsmuster zu den im Teil 1 behandelten Sachthemen enthält. Die Beilagennummerierung orientiert sich dabei an den Nummern des Abschnitts im Skriptum, zu dem die Beilagen gehören (z.b.: Beilage 03 enthält alle Erledigungsmuster zu Punkt 3.). Die Erledigungsmuster sind in einer standardisierten Form und nach dem Baukastensystem aufgebaut. Sie sind in Absätzen gegliedert (mit Zwischenüberschriften oder Erläuterungen). Die im Einzelfall zutreffenden Absätze sind erforderlichenfalls um personenbezogene Daten zu ergänzen, die nicht zutreffenden Absätze sind zu löschen. Die Erledigungsmuster decken die meisten Regelfälle ab. In Sonderfällen können sie als Grundlage für umfangreichere und ausführlichere Erledigungen verwendet werden. Teil 3 des Skriptums: Enthält weitere Zusatzunterlagen (z.b. Merkblätter, Übersichten). Das Skriptum ist auf der Website des Öffentlichen Dienstes abrufbar: x.html Dort befindet sich auch eine Änderungsübersicht, die auf die wesentlichen Änderungen im Skriptum gegenüber der Vorläuferversion hinweist. Seite 1

8 Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten Das Skriptum ist auf der Website des Öffentlichen Dienstes abrufbar: x.html Dieses Skriptum (zu früheren VAB-Seminaren) ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Anrechnung von Zeiten von Bedeutung, sondern auch bei einer nachträglichen Anrechnung von ausgeschlossenen Zeiten Pensionsharmonisierung/Alte BT/Neue BT Pensionsharmonisierung Mit trat das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, in Kraft, in dem auch das APG enthalten ist. Seither existiert in Österreich ein einheitliches Pensionssystem für die Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft sowie für die VB und BT des Bundes. Alte BT (Übergangsbestimmungen) BT, die vor 1955 geboren wurden und vor 2005 ernannt wurden: Diese erhalten eine Pension nach dem PG BT, die in den Jahren 1955 bis 1975 geboren wurden und bereits vor 2005 BT waren: Diese werden parallelgerechnet, d.h.: Gewichtet nach der Aufteilung der Dienstzeiten vor bzw. ab 2005 gebührt ein Teil der Pension nach dem PG 1965 und der andere nach dem APG. Sonderbestimmungen für BT anderer Gebietskörperschaften bzw. für Landeslehrer/innen: Siehe 1 Abs. 16 PG 1965, 106 Abs. 4 LDG 1984, 114 Abs. 4 LLDG Neue BT ( 1 Abs. 14 PG 1965) BT, die in den Jahren ab 1976 geboren sind oder die ab 2005 ernannt wurden, sowie Antrags- BT nach 136b BDG 1979: Diese erhalten ihre Pension nach den Regelungen des APG. Weitere Ausführungen zu den neuen BT siehe Punkt 9. Für alle neuen BT gelten jedenfalls folgende Punkte dieses Skriptums nicht: , 2.5., 3.5., 4.2. (betreffend 15c Abs. 3 BDG 1979), 4.4., , (Judikatur alte BT), 6.18., 8., 11.5., 12., 13.5., Für Antrags-BT kann es weitere Ausnahmen geben (im Hinblick auf die VB-Bezüge), für diese gelten auch die folgenden Punkte dieses Skriptums nicht: 14.3, (soweit es die Zuwendung nach 20c Abs. 6 GehG betrifft). Seite 2

9 1.3. Übersicht über die Ruhestandsvarianten 13 BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand (gesetzliches Pensionsalter) 15b BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (Schwerarbeitspension) 15c BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Korridorpension) 236d BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, BT ab Jahrgang 1954 (Langzeitbeamtenpension) 14 BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Dienstunfähigkeitspension) 16 BDG 1979 Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1 (sowie die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Ruhestandsvarianten in Punkt 2. bis Punkt 6.) Sonderbestimmungen für einzelne Besoldungsgruppen 151 BDG 1979 Militärpersonen auf Zeit 163, 164, 169, 247e BDG 1979 Universitätsprofessor/innen 171a, 171b BDG 1979 Universitätsdozent/innen 178a, 178b BDG 1979 Universitätsassistent/innen 191, 191a BDG 1979 Lehrer/innen an Universitäten 61 GehG Lehrer/innen Einschlägige Bestimmungen im RStDG Richter/innen und Staatsanwält/innen 1.5. Eintritt des Ruhestandsverhältnisses (der Reaktivierung) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit der/des BT begründet. Durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand tritt nur eine Veränderung im Dienstverhältnis dergestalt ein, dass die/der BT nunmehr BT des Ruhestandes ist. Kraft Gesetzes 13 BDG 1979 (ausgenommen Aufschub) Durch Erklärung der/des BT 15b BDG 1979, 15c BDG 1979, 236d BDG 1979 Durch Bescheid der Dienstbehörde 14 BDG 1979, 16 BDG 1979 (Ernennung) Seite 3

10 1.6. Zuständigkeit DVG Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs als oberste Dienstbehörde zuständig. Jede/r BM kann (im Einvernehmen mit der/dem BK) durch VO (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellen-VO) im eigenen Ressort nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden BT zukommt (soweit nicht anderes bestimmt ist). Abweichend können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer (obersten oder nachgeordneten) Dienstbehörde (im Einvernehmen mit der/dem BK) durch VO für alle dem Ressort angehörenden BT übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. In Dienstrechtsangelegenheiten einer/eines BT, die/der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder die/der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als 2 Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig Sonderzuständigkeiten, Zustimmungserfordernisse Sind im Einzelfall zu beachten, z.b. Aufschub des Übertritts in den Ruhestand ( 13 Abs. 2 BDG 1979) Zuständigkeit der/des jeweiligen BM Hinterbliebene/Angehörige, eingetragene Partner/innen Das PG 1965 regelt die Pensionsansprüche folgender Personen: der Bundes-BT, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. 1 Abs. 3 PG 1965: Hinterbliebene der/des verstorbenen BT sind die/der überlebende Ehegatt/in oder die/der überlebende eingetragene Partner/in, die Kinder und die/der frühere Ehegatt/in oder die/der frühere eingetragene Partner/in. 1 Abs. 7 PG 1965: Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der/des BT Hinterbliebene wären. 1b PG 1965: Enthält weitere Bestimmungen, die auf eingetragene Partner/innen sinngemäß anzuwenden sind. Seite 4

11 2. 13 BDG gesetzliches Pensionsalter (Übertritt in den Ruhestand) 2.1. Rechtslage ab Die Neufassung des 13 BDG 1979 steht im Zusammenhang mit der etappenweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre. Für ab dem geborene BT gilt grundsätzlich ein einheitliches Pensionsantrittsalter von 65 Jahren. Um sämtliche BT zu erfassen, die ihr 65. Lebensjahr im Lauf des Jahres 2017 vollenden, trat die Neuregelung bereits mit in Kraft Zeitpunkt und Voraussetzungen 13 Abs. 1 BDG 1979: Die/Der BT tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet (= gesetzliches Pensionsalter) Vollendung eines Lebensjahres Wann wird ein bestimmtes Lebensjahr vollendet? Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Bestimmungen der 902 und 903 ABGB heranzuziehen. 902: Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Unter einem halben Monat sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der Fünfzehnte dieses Monats. 903: Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein...." Seite 5

12 Allerdings sind diese Auslegungsregeln nur dann heranzuziehen, wenn keine "andere Festsetzung" vorhanden ist, das heißt wenn bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres Gewohnheiten, Verkehrssitten oder örtliche Bräuche bestehen, die praktisch unmittelbaren Gesetzesinhalt darstellen. Eine solche Gewohnheit gibt es bei der Berechnung des Tages der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres: Jedermann sieht den Tag seiner Geburt als den ersten Tag seines ersten Lebensjahres an und betrachtet daher logischerweise den jeweiligen Tag der Wiederkehr seines Geburtstages als den ersten Tag des nächsten Lebensjahres (computatio civilis). Beispiel: Wer am geboren wurde, vollendet mit Ablauf des das 65. Lebensjahr (also mit Ablauf des Tages vor dem Tag der Geburt) Aufschub des Übertritts / kein Rechtsanspruch 13 Abs. 2 BDG 1979: Die/Der zuständige BM kann den Übertritt der/des BT in den Ruhestand aufschieben, falls an ihrem/seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für 1 Jahr und insgesamt für höchstens 5 Jahre ausgesprochen werden. Da der Übertritt in den Ruhestand auch unterjährig erfolgen kann (mit jedem Monatsletzten, abhängig vom Geburtsdatum), ist das Ausmaß eines möglichen Aufschubes in Jahren ausgedrückt (und nicht in Kalenderjahren). Ein Aufschub für eine kürzere Dauer als 1 Jahr ist zulässig. Judikatur (VwGH, , Zl. 2010/12/0091): Für ein längeres Verbleiben im Dienststand (Aufschub) gibt es keinen Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Maßnahme steht niemandem zu. Der Übertritt in den Ruhestand (infolge Erreichens der Altersgrenze) erfolgt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf. Der (im Fall des Aufschubes des Übertritts) zu erlassende Bescheid räumt der/dem BT ein Abwehrrecht gegen den Aufschub ein. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber der/dem BT ein subjektives Recht auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze einräumen wollte. Seite 6

13 2.5. Vorrückungsstopp (gilt nur für alte BT) 8 Abs. 3 GehG: Die/Der BT, deren/dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie/er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat: nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Rechtslage bis ), des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Rechtslage ab auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018). Die Anwartschaft ist erlangt, wenn der Ruhegenuss 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Die Möglichkeit weiterer Vorrückungen oder des Erreichens einer Dienstalterszulage ist dabei ohne Bedeutung. Veranlassungen durch die Dienstbehörde: Rechtzeitig vor Ablauf des oben genannten Frist ist das sich zu diesem Zeitpunkt ergebende prozentuelle Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu prüfen; siehe dazu Punkt , Punkt und Beilage 11/1. Bei einem Wert von 100% ist in PM-SAP eine weitere Erhöhung der Einstufung zu unterbinden Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Der Übertritt in den Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein. Ein Antrag der/des BT ist nicht erforderlich. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich. Muster für die Mitteilung an die/den BT betreffend Übertritt in den Ruhestand: Siehe Beilage 02/1. Lediglich der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand (über das 65. Lebensjahr hinaus) ist mit Bescheid zu verfügen. Siehe Beilage 02/2. Seite 7

14 3. 15b BDG Schwerarbeitspension (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten) 3.1. Rechtslage ab Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 64/2016 Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben gegenüber der früheren Rechtslage unverändert. Die Versetzung in den Ruhestand wird jetzt durch eine Erklärung der/des BT bewirkt. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des 2. Monats nach Abgabe der Erklärung wirksam (ohne bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate erst nach 6 Monaten). Da es für neue BT, deren Pensionen ausschließlich nach dem APG bemessen werden, keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gibt, tritt an deren Stelle die pensionswirksame Zeit Zeitpunkt und Voraussetzungen 15b Abs. 1 BDG 1979: Die/Der BT kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand bewirken: frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie/er das 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (alte BT) bzw. pensionswirksame Zeit (neue BT) von 504 Monaten (= 42 Jahre) aufweist, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (= 10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (= 20 Jahre; Rahmenzeitraum) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand Anspruchswahrung 15b Abs. 1 letzter Satz BDG 1979: BT, die alle Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. Durch diese Wahrungsbestimmung soll verhindert werden, dass bei einem Zuwarten mit dem Pensionsantritt "ältere" Schwerarbeitsmonate aus dem Rahmenzeitraum der letzten 20 Jahre Seite 8

15 vor Pensionsantritt herausfallen und somit verloren gehen (z.b. wegen Verwendungsänderung oder Fehlen von Schwerarbeitszeiten in den letzten Jahren vor der Pension) Vollendung eines Lebensjahres Siehe Punkt Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (alte BT) Definition bzw. Bestandteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit: Siehe Punkt Zur Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension ist das Vorliegen von 42 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erforderlich Pensionswirksame Zeit (neue BT) Da es für neue BT, deren Pensionen ausschließlich nach dem APG bemessen werden, keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gibt, tritt an deren Stelle die pensionswirksame Zeit. Dazu gehören unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung - sämtliche Zeiten, die in 3 APG als Versicherungszeiten definiert sind und sich im Pensionskonto auswirken. Die pensionswirksamen Zeiten sind auch bei neuen BT taggenau zu berechnen und nicht (wie im ASVG) in Versicherungsmonate umzurechnen. Versicherungszeiten im Sinne des 3 APG sind: Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) auf Grund einer Erwerbstätigkeit; als Zeiten einer Pflichtversicherung gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach 506a ASVG, Zeiten einer (Teil)Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und k ASVG, nach 3 Abs. 3 GSVG, nach 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das BM für Landesverteidigung, das AMS oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG). Seite 9

16 Siehe auch Zusatzunterlage 06 (Pensionswirksame Zeit bei neuen BT/Übersicht) und Zusatzunterlage 07 (epk-tabelle Qualifikation/Zeitenzuordnung). Für die Erhebung der pensionswirksamen Zeiten kann herangezogen werden: Datenpoolkonto des BT-Pensionskontos, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Unterlagen im Personalakt betreffend Pensionswirksamkeit der BT-Zeit 3.7. Rechtsgestaltende Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die schriftliche Erklärung der/des BT bewirkt und ist nicht mehr antragspflichtig. Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 03/1. Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 (VwGH, , Zl. 95/12/0110) (Dieses Erkenntnis betraf 15 Abs. 1 BDG 1979 in der bis geltenden Fassung; die Aussagen hinsichtlich der Erklärung gelten für alle vergleichbaren Ruhestandsvarianten.) Eine derartige Erklärung führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides bedürfte. Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung vorliegt oder nicht, steht der zuständigen Dienstbehörde zu, die darüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag der/des betroffenen BT) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Dass die Dienstbehörde in jedem Fall von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen hätte, lässt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen Abgabe und Empfangnahme der Erklärung 15b Abs. 6 BDG 1979: Die Erklärung kann frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung der/des BT, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Die empfangsbedürftige Ruhestandserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen. Seite 10

17 Die Ruhestandsversetzung durch Erklärung der/des BT kann also vom Dienstgeber nicht verhindert werden (lediglich im Fall einer Suspendierung oder Dienstenthebung wird das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung aufgeschoben; siehe Punkt 3.10.). Die Schriftform ist zwingend; eine nicht in dieser Form abgegebene Erklärung ist unwirksam. Da dem Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird, besondere Bedeutung zukommt, soll die Eingabe unverzüglich mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstempel) versehen werden. Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist bei postalischer Beförderung 33 Abs. 3 AVG nicht anwendbar. Wenn daher die Erklärung auf dem Postweg übersandt wird, ist nicht der Poststempel maßgebend, sondern das Eingangsdatum bei der Behörde. Abgabe der Erklärung mit Ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG zulässig Wirksamkeit der Erklärung 15b Abs. 4 BDG 1979: Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die/der BT bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des 2. Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die/der BT keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des 2. Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Beispiel: Erklärt eine/ein BT, mit Ablauf des Monats November 2019 in Pension gehen zu wollen und gibt sie/er diese Erklärung erst am ab, dann wird die Ruhestandsversetzung nicht mit wirksam, sondern erst mit Die Erklärung hätte spätestens am abgegeben werden müssen, um die Ruhestandsversetzung bereits mit Ablauf des zu bewirken. Wenn noch keine bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate erfolgt ist, wird die Erklärung erst mit Ablauf des 6. Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt (um den Dienstbehörden ausreichend Zeit für die Erhebung der Schwerarbeitsmonate zu geben). Seite 11

18 3.10. Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung 15b Abs. 5 BDG 1979: Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach 39 HDG 2014 kann eine Erklärung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung endet. Dadurch soll verhindert werden, dass die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einer/einem suspendierten BT, der/dem schwerwiegende dienstliche oder strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden, durch die Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können. Die Abgabe der Erklärung ist aber an sich zulässig Widerruf der Erklärung 15b Abs. 6 BDG 1979: Die/Der BT kann die Erklärung bis spätestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf 3 Monate, wenn die/der BT eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die/der nach den 2 bis 4 AusG auszuschreiben sind (z.b. ab A1/5, ab A2/8). Durch die Bindung an diese Fristen soll eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung und Ausschreibung nach den Bestimmungen des AusG sichergestellt werden. ( 5 Abs. 3 AusG: Ausschreibungen von Funktionen und Arbeitsplätzen mit Führungsverantwortung nach dem Ausschreibungsgesetz haben möglichst 3 Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen.) Erfolgt der Widerruf rechtzeitig vor Eintritt der genannten Fristen (= rechtzeitige Empfangnahme durch die Dienstbehörde im Sinne von Punkt 3.8.), ist der Widerruf ohne weiteres Zutun der Dienstbehörde rechtswirksam. Ein verspäterer Widerruf (nach Eintritt der genannten Fristen) wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Solange keine rechtskräftige bescheidmäßige Zustimmung der Dienstbehörde vorliegt, ist die von der/vom BT abgegebene Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsgültig. Die bescheidmäßige Zustimmung zum Widerruf muss spätestens am letzten Tag des Aktivstandes rechtskräftig werden. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden. Seite 12

19 3.12. Definition der Schwerarbeit 15b Abs. 2 BDG 1979: Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die BReg hat mit VO festzulegen, unter welchen psychisch und physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. VO der BReg: Siehe BGBl. II Nr. 105/2006; diese VO nimmt Bezug auf: VO der BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 104/2006 und BGBl. II Nr. 201/2013 Durchführungsbestimmungen enthält das Rundschreiben des BKA vom , BKA /0032-III/5/2007; siehe die Website des BMöDS/Öffentlicher Dienst (Moderner Arbeitgeber/Dienstrecht/Rundschreiben) Weitere Informationen: Website der PVA, siehe (Leistungen / Pensionen im Überblick / Schwerarbeitspension) Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate 15b Abs. 3 BDG 1979: Die/Der BT des Dienststandes, die/der ihr/sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer/seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Die antragsbedingte bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate ist nicht zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des 15b BDG Wenn keine bescheidmäßige Feststellung erfolgt ist, muss die Anzahl der Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten vor der Ruhestandsversetzung amtswegig erhoben werden. Hinsichtlich des frühest möglichen Wirksamwerdens einer Ruhestandserklärung mit/ohne bescheidmäßige/r Feststellung der Schwerarbeitsmonate siehe Punkt 3.9. Seite 13

20 3.14. Erläuterungen zur Vorgangsweise und Bescheiderlassung 15b Abs. 1: Die tatsächliche Inanspruchnahme der Schwerarbeitsregelung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen im Einzelfall. Da die Ruhestandsversetzung frühestens mit dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, beginnt der Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten frühestens mit dem vollendeten 40. Lebensjahr. Wenn mit dem vollendeten 60. Lebensjahr noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist deren (späteres) Vorliegen in Monatsschritten zu prüfen. Der Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten wandert dabei mit (nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, ebenfalls in Monatsschritten). Sobald ein Lebensmonat erreicht wird, zu dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( innerhalb der letzten 240), tritt die Anspruchswahrung ein (Abs. 1 letzter Satz). 15b Abs. 2: Legt fest, wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gilt. Schwerarbeitsmonate können zwar während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen (also auch vor dem 40. Lebensjahr), sind aber frühestens ab dem 40. Lebensjahr maßgeblich. 15b Abs. 3: Regelt das Antragsrecht auf bescheidmäßige Feststellung (Vollendung des 57. Lebensjahres). Da nach Abs. 1 nur Schwerarbeitsmonate innerhalb der Rahmenzeit von 240 Monaten maßgeblich sind, darf die bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 3 auch nur den Zeitraum ab Beginn dieses Zeitraumes umfassen. Allfällige Schwerarbeitsmonate im Sinne des Abs. 2, die vor Beginn der Rahmenzeit aufgewiesen werden, sind für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitsregelung bedeutungslos und daher bei der bescheidmäßigen Feststellung nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist noch nicht endgültig absehbar bzw. beurteilbar, dass bzw. ob bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Schwerarbeitsregelung die Rahmenzeit von 240 Monaten schon ab dem vollendeten 40. Lebensjahr beginnt oder erst später (weil alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 60. Lebensjahr erfüllt werden). Der Zeitraum, über den nach Abs. 3 bescheidmäßig abgesprochen wird, soll trotzdem in jedem Fall ab dem dem vollendeten 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten beginnen. Seite 14

21 Im Spruch des Feststellungsbescheides nach Abs. 3 soll nicht nur die Anzahl der aufgewiesenen Schwerarbeitsmonate angeführt sein, sondern auch der umfasste Zeitraum ( wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom/bis, ZZZ Schwerarbeitsmonate aufweisen ). Das bedeutet, dass unter Umständen ältere Schwerarbeitsmonate (ab dem 40. Lebensjahr gelegen) zwar bei der bescheidmäßigen Feststellung berücksichtigt werden, aber bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Schwerarbeitsregelung wieder herausfallen (weil die tatsächliche Rahmenzeit von 240 Monaten erst später beginnt). Für den tatsächlichen Pensionsantritt verbindlich sind daher nur solche der bescheidmäßig festgestellten Schwerarbeitsmonate, die in den (für den Pensionsantritt tatsächlich maßgeblichen) Rahmenzeitraum von 240 Monaten fallen. Dies geht zwar nicht unmittelbar aus dem Spruch des Bescheides hervor dort wird nur die Anzahl der Schwerarbeitsmonate und der Überprüfungszeitraum (unter Fiktion des frühest möglichen Pensionsantritts) festgestellt ist aber aus der Begründung ersichtlich (dort wird im Detail ausgeführt, welcher Kalendermonat MMJJ als Schwerarbeitsmonat gilt; es gibt also eine genaue zeitliche Zuordnung der Schwerarbeitsmonate) Erhebung und Erfassung von Schwerarbeitszeiten Am trat die Schwerarbeitsregelung in Kraft. In Umsetzung dieser Regelung hat der Dienstgeber allfällige Schwerarbeitszeiten zu erheben bzw. zu erfassen. Für BT gibt es keine gesetzliche Meldepflicht der Schwerarbeitszeiten (anders als bei den VB: für diese ist die jährliche Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Träger der Krankenversicherung jeweils bis Ende Feber des folgenden Kalenderjahres automationsunterstützt zu erstatten). Für BT ist vorgesehen, dass die Schwerarbeitsmonate von den Dienstbehörden automationsunterstützt zu verarbeiten sind (Erfassung in PM-SAP). Zwecks einheitlicher Vorgangsweise soll (wie bei VB) auch bei BT die Erfassung der Schwerarbeitsmonate bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Seite 15

22 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schwerarbeitsregelung ( ) konnten im Hinblick auf das Mindestpensionsalter (60 Jahre) und den 240-monatigen Rahmenzeitraum frühestens Zeiten ab dem Jahr 1987 als Schwerarbeitszeiten in Betracht kommen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenerfassung besteht hinsichtlich der Zeiten ab Für Zeiträume davor kann es notwendig sein, ebenfalls Erhebungen durchzuführen (soweit noch aussagekräftige Aufzeichnungen vorhanden sind). Alle für den Nachweis oder Ausschluss von Schwerarbeitszeiten noch vorhandenen oder künftig erstellten Unterlagen sollten aufbewahrt werden (bis zum Ausscheiden). In der Vergangenheit gelegene Schwerarbeitszeiten (soweit im Einzelfall relevant) können nicht nur für eine allfällige Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension im aufrechten BT- Verhältnis von Bedeutung sein (das gilt auch für sogenannte "Ressortwechsler/innen"), sondern auch für die Schwerarbeitspension nach ASVG/APG (im Fall eines Austritts aus dem BT-Verhältnis) Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Die Versetzung in den Ruhestand tritt infolge der Erklärung ein. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist nicht erforderlich. Muster für eine Mitteilung an die/den BT betreffend Versetzung in den Ruhestand: Siehe Beilage 03/2. Muster einer (mit Bescheid zu erledigenden) Zustimmung zum Widerruf der Erklärung: Siehe Beilage 03/3. Bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate: Siehe Beilage 03/4. Seite 16

23 4. 15c BDG 1979 Korridorpension (Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung) 4.1. Rechtslage ab bzw. ab Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben gegenüber der früheren Rechtslage unverändert. Hinsichtlich Wirksamkeit und Widerruf der Erklärung wird auf 15b BDG in der ab geltenden Fassung verwiesen. Wesentliche Änderung zur Rechtslage bis : Die Erklärung kann frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden; sie kann daher auf keinen späteren Zeitpunkt mehr wirken. Da es für neue BT, deren Pensionen ausschließlich nach dem APG bemessen werden, keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gibt, tritt an deren Stelle die pensionswirksame Zeit. 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig ab c Abs. 3 BDG 1979: Bei alten BT kann sich das Ausmaß der erforderlichen ruhegenussfähigen Zeit bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten verringern (siehe Punkt 4.4.) Zeitpunkt und Voraussetzungen 15c Abs. 1 BDG 1979: Die/Der BT kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand bewirken: frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie/er das 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand aufweist: Alte BT: eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (= 40 Jahre), wobei sich dieses Ausmaß bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten verringern kann, siehe Punkt 4.4., Neue BT: eine pensionswirksame Zeit von 480 Monaten (= 40 Jahre), siehe Punkt 4.5. Weitere Ausführungen dazu enthält das Rundschreiben des BKA vom , BKA /0003-III/5/2012; siehe die Website des BMöDS/Öffentlicher Dienst (Moderner Arbeitgeber/Dienstrecht/Rundschreiben). Seite 17

24 4.3. Vollendung eines Lebensjahres Siehe Punkt Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (alte BT) Definition bzw. Bestandteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit: Siehe Punkt Zur Inanspruchnahme der Korridorpension ist das Vorliegen von 40 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erforderlich (bzw. in einem entsprechend verringerten Ausmaß, wenn Kindererziehungszeiten vorliegen). 15c Abs. 3 BDG 1979 (2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig ab ): Die nach Abs. 1 erforderliche Zeit (480 Monate) verringert sich: Um Zeiten der Kindererziehung gemäß 25a Abs. 3 und 7 PG 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, und zwar um höchstens 6 Monate pro Kind; sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert. Kindererziehungszeit ( 25a Abs. 3 und 7 PG 1965): Das ist die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes (Wahlkindes, Pflegekindes) im Inland, im Zeitraum ab der Geburt bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres). Verweis in 25a Abs. 7 PG 1965 auf 227a Abs. 5 und 6 ASVG: Gesetzliche Vermutung, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat; Möglichkeit zur Widerlegung dieser Vermutung durch den anderen Elternteil. Kindererziehungszeiten zählen nur in bestimmten Fällen (z.b. bei einer Karenz nach dem MSchG/VKG) zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Durch Inanspruchnahme sogenannter Anschlusskarenzurlaube (oder durch sonstige Unterbrechungen im Beschäftigungsverlauf) wird es oft schwierig bis unmöglich, die für die Korridorpension erforderlichen 40 Jahre zu erreichen. Um diese Härten abzumildern, wird die für die Korridorpension erforderliche Zeit pro Kind um maximal je 6 Monate reduziert. Nur Zeiten der Kindererziehung, die nicht ruhegenussfähig sind, verringern die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten. Dies setzt voraus, dass die betreffen- Seite 18

25 den Zeiten theoretisch ruhegenussfähig sein könnten; auf allfällige Kindererziehungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres trifft das jedenfalls nicht zu. Geltendmachung der Kinderziehungszeit durch die/den BT: Dazu kann die für Zwecke des Pensionskontos konzipierte Erklärung verwendet werden; siehe: Personalverfahren des Bundes (Pensionskonto / Merkblatt Kindererziehungszeit, letzte Seite; Wortfolge "aus Anlass der Erstellung des Pensionskontos" streichen; Bestätigungsvermerk der Dienstbehörde kann entfallen.) Haben BT ab Jahrgang 1955 anlässlich der Einrichtung des Pensionskontos bereits eine derartige Erklärung abgegeben (für vor dem erfolgte Geburten), kann diese amtswegig herangezogen werden. Ermittlungsbeispiel für Kinderziehungszeiten: Siehe 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Pensionswirksame Zeit (neue BT) Siehe Punkt 3.6. Bei neuen BT hat sich bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension nichts geändert. Es kommt zu keiner Verringerung des Mindestausmaßes von 480 Monaten. Bei neuen BT sind Kindererziehungszeiten bereits von der pensionswirksamen Zeit umfasst; hier gibt es kein Höchstausmaß an berücksichtigbarer Kindererziehungszeit pro Kind Rechtsgestaltende Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die schriftliche Erklärung der/des BT bewirkt. Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 04/1. Siehe Punkt Abgabe und Empfangnahme der Erklärung 15c Abs. 2 ivm 15b Abs. 6 BDG 1979: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 15b, ohne Abweichungen. Siehe Punkt 3.8. Seite 19

26 4.8. Wirksamkeit der Erklärung 15c Abs. 2 ivm 15b Abs. 6 BDG 1979: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 15b mit der Abweichung, dass für das Wirksamwerden lediglich eine 1-monatige Mindestfrist vorgesehen ist. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die/der BT bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die/der BT keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Beispiel: Erklärt eine/ein BT, mit Ablauf des Monats November 2019 in Pension gehen zu wollen und gibt sie/er diese Erklärung erst am ab, dann wird die Ruhestandsversetzung nicht mit wirksam, sondern erst mit Die Erklärung hätte spätestens am abgegeben werden müssen, um die Ruhestandsversetzung bereits mit Ablauf des zu bewirken Suspendierung, Aufschub der Ruhestandsversetzung 15c Abs. 2 ivm 15b Abs. 5 BDG 1979: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 15b, ohne Abweichungen. Siehe Punkt Widerruf der Erklärung 15c Abs. 2 ivm 15b Abs. 6 BDG 1979: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 15b, ohne Abweichungen. Siehe Punkt Erledigung der Dienstbehörde Checkliste Ruhestand: Siehe Beilage 01/1. Die Versetzung in den Ruhestand tritt infolge der Erklärung ein. Ein Bescheid der Dienstbehörde ist nicht erforderlich. Muster für eine Mitteilung an die/den BT betreffend Versetzung in den Ruhestand: Siehe Beilage 04/2. Muster einer (mit Bescheid zu erledigenden) Zustimmung zum Widerruf der Erklärung: Siehe Beilage 04/3. Seite 20

27 5. 236d BDG Langzeitbeamtenpension (Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen BT mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) 5.1. Rechtslage ab Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 64/2016 Der Verweis auf die 15 und 15a BDG 1979 entfällt, weil die Voraussetzungen direkt in 236d geregelt werden. Hinsichtlich Wirksamkeit und Widerruf der Erklärung wird auf 15b BDG in der ab geltenden Fassung verwiesen. Wesentliche Änderung zur Rechtslage bis : Die Erklärung kann frühestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden; sie kann daher auf keinen späteren Zeitpunkt mehr wirken Zeitpunkt und Voraussetzungen 236d Abs. 1 BDG 1979: Die/Der nach dem geborene BT kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand bewirken: frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie/er das 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist Vollendung eines Lebensjahres Siehe Punkt Rechtsgestaltende Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die schriftliche Erklärung der/des BT bewirkt. Mustertext für die Erklärung: Siehe Beilage 05/1. Siehe Punkt 3.7. Seite 21

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