Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang

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1 Sven Hasse Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang Berliner Anwaltsverein Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht 05.Februar 2013

2 Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehörige allgemeines Ausländerrecht (AufenthG) Einreise nur mit Visum * Aufenthalt nur mit Aufenthaltsgenehmigung * EU-Bürger/EWR EU-Recht (UnionsbürgerRL/FreizügigkG/EU) Freizügigkeit: visafreie Einreise keine Genehmigung des Aufenthaltes erforderlich * Visafreiheit für bestimmte Staatsangehörige für Besuchsaufenthalte gem. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU VisaVO) 2

3 Visafreiheit zu Besuchszwecken Andorra Antigua und Barbuda Argentinien Australien Bahamas Barbados Brasilien Brunei Darussalam Bulgarien Chile Costa Rica El Salvador Guatemala Honduras Israel Japan Kanada Kroatien Malaysia Mauritius Mazedonien Mexiko Monaco Montenegro Neuseeland Nicaragua Panama Paraguay Rumänien San Marino Serbien Seychellen Singapur Südkorea Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Staaten

4 Visum/Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a) alte Klebe-Etiketten bis September 2011: 4

5 Aufenthaltszwecke Besuchszwecke (visafrei oder mit Schengen-Visum) max. 90 Tage innerhalb von 6 Monaten humanitäre Gründe anerkannte Flüchtlinge, Abschiebungsschutz, Härtefallkommission familiäre Gründe Ehegattennachzug, Kindernachzug Studenten und Absolventen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit selbständig oder angestellt 5

6 Visumverfahren für nationale Visa (nicht Schengen-Visa) Auslandsvertretung (Antragstellung und Bescheid) Antragsteller Kurier (Bundesverwaltungsamt) ca. 2 Wochen bei AT zur Erwerbstätigkeit ggf. Agentur für Arbeit (Zustimmung) Ausländerbehörde (Zustimmung) ggf. Sen Wirtschaft (Stellungnahme)

7 Arbeitserlaubnispflicht ( 4 Abs. 3 AufenthG) Drittstaatsangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Drittstaatsangehörige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie einen hierzu berechtigenden Aufenthaltstitel besitzen. Wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren. 7

8 arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten manche Tätigkeiten gelten nicht als Erwerbstätigkeit i.s.d. AufenthG und können für 3 Monate innerhalb von 12 Monaten ohne Arbeitserlaubnis ausgeübt werden (z.b. während eines Besuchsaufenthaltes) 16 i.v.m. 2, 4 13 BeschV: leitende Angestellte, Prokuristen, Führungskräfteaustausch Pflichtpraktika während des Studiums Journalisten Fotomodelle, Filmproduktionen künstlerisches Hilfspersonal Gastwissenschaftler internationale Sportveranstaltungen Aufbau von Maschinen und Messeständen Abschluss und Vorbereitung von Exportlieferungsverträgen Lieferverkehr 8

9 Erwerbstätigkeitserlaubnis grundsätzlich erlaubt eingeschränkt erlaubt erlaubnisfähig (Vorrangprüfung) Erwerbstätigkeitsverbot

10 Erwerbstätigkeit erlaubt Niederlassungserlaubnis /Daueraufenthalt-EG ( 9 Abs. 1 S. 2) Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge ( 25 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2) Familiennachzug zu Deutschen ( 28 Abs. 5) Familiennachzug zu Ausländern nach 2 Jahren ( 29 Abs. 5 Nr. 2) (lt. Regierungsentwurf ab Mitte 2013 ab Einreise) Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsstaaten Daueraufenthaltsberechtigte nach 12 Monaten ( 38a Abs. 4) AT zur Erwerbstätigkeit ( 18, 19, 19c 21) nur für diese Tätigkeit Absolventen deutscher Hochschulen für 18 Monate zur Jobsuche ( 16 Abs. 4 S. 2)

11 Erwerbstätigkeit eingeschränkt erlaubt Familiennachzug zu Ausländern in den ersten 2 Jahren ( 29 Abs. 5 Nr. 1) entsprechend der den Nachzug vermittelnden Person (lt. Regierungsentwurf ab Mitte 2013 keine Einschränkungen mehr) Studenten ( 16 Abs. 3) Für 120 Tage/Jahr oder 240 halbe Tage/Jahr studentische Nebentätigkeiten und Pflichtpraktika ( 2 Nr. 1 BeschV)

12 Erwerbstätigkeitsverbot Geduldete im ersten Jahr ( 10 S. 1 BeschVerfV) Geduldete, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen zu erlangen ( 11 BeschVerfV) Geduldete, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können ( 11 BeschVerfV) Täuschung über Identität falsche Angaben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

13 Erteilungsverfahren (Vorrangprüfung) ansonsten Zustimmungsverfahren = one-stop-governement 39 AufenthG: (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur) Ausübung einer Beschäftigung [ ] zustimmen, wenn [ ] b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen [ ] und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. [ ] (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. 13

14 Zuständigkeit für die Arbeitsmarktprüfung (ab ) Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Dahlmannstraße Duisburg Team 323: Niedersachsen- Bremen und ausgewählte Agenturen Nordrhein- Westfalen Team 324: Baden- Württemberg Team 325: Berlin- Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen Fischerfeldstraße Frankfurt a. M. Team 316: Hessen Kapuziner Straße München Team 315: Bayern Villemombler Straße Bonn Team 326: Rheinland- Pfalz-Saarland und ausgewählte Agenturen Nordrhein- Westfalen 14

15 keine Vorrangprüfung bei langem Voraufenthalt (aber Arbeitserlaubnis erforderlich) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne [Vorrang]Prüfung erteilt werden, [ ] Ausländern die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder 2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt. ( 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV) 15

16 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung (14a BeschVerfV) (neu seit ) (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. 16

17 Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ( 18 AufenthG) Grundsatz: Anwerbestopp Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. ( 18 Abs. 1 AufenthG) Erteilung nur möglich bei in der BeschV explizit genannten Tätigkeiten ab Mitte 2013 Erweiterung der BeschV auf Ausbildungsberufe (lt. Regierungsentwurf) seit : BlueCard für Akademiker 17

18 18 AufenthG: (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt. (2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. (4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. 18

19 BlueCard für Akademiker (seit ) 19a AufenthG: (1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU [ ] erteilt, wenn 1. er 1. a)einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder 2. b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, [derzeit nicht] 2. die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 erteilt werden kann, und 3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist. [2013: , MINT-Berufe: ] 19

20 Beispiel Pflegekräfte akademisch? (BlueCard) 18 Abs. 4 AufenthG: Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach 42 zugelassen worden ist. >>> BeschV 30 BeschV: Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als [ ] Krankenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der BA auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. derzeit ausschließlich mit Kroatien, Modellprojekt mit China 20

21 Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit 21 Abs. 1 AufenthG: Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2.die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Prüfung in Berlin durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft Besonderheit bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5) 21

22 27 EU-Mitgliedsstaaten 1957: BE, DE, IT, FR, LU, NL 1973: DK, IRL, GB 1981: GR 1986: ES, PT (1990: Ostdeutschland) 1995: AT, SE, FI 2004: EE, LT, LV, PL, CZ, SK, HU, SL, MT, CY 2007: BG, RO : HR Assoziationen: Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz (Schengen-Vertrag, Dublin II, EURODAC) Beitrittsanträge: IS, MK, Montenegro, TR

23 Bescheinigungen ( 5 FreizügG) EU-Bürger / Familienangehörige Freizügigkeitsbescheinigung (abgeschafft!) Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Aufenthaltskarte (5.2 VwV) Daueraufenthaltskarte 23

24 Freizügigkeitsrechte allgemeine Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit (Art. 56ff AEUV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige (Art. 49ff AEUV) 24

25 Übergangsregelung für Beitrittsstaaten 7-jährige Übergangsoption : Beitritt 2004 EE, LT, LV, PL, CZ, SK, HU, SL außer MT, CY Beitritt 2007 BG, RO Beitritt 2013 HR April 2006 April 2009 April 2011 Dezember 2008 Dezember 2011 Dezember 2013 Juni 2015 Juni 2018 Juni

26 keine Vorrangprüfung für EU-Bürger (aber Arbeitserlaubnis erforderlich) für qualifizierte Beschäftigungen, die eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf voraussetzen + Familienangehörige nach ununterbrochener Zulassung zum nationalen Arbeitsmarkt von 12 Monaten ( 284 Abs, 2 SGB III i.v.m. 12 a ArGV i.v.m. Beitrittsakte Bulgarien/Rumänien Anhang VI Nr. 2) 26

27 keine Arbeitserlaubnis erforderlich für EU-Bürger betrieblicher Berufsausbildung Saisonbeschäftigungen ( 18 BeschV) Arbeitnehmer mit (in- oder ausländischem) Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung + Familienangehörige ( 284 Abs. 2 SGB III i.v.m. 12a bis e ArGV) 27

28 Erwerbstätigkeit ohne Erlaubnis strafrechtliche Folgen Ordnungswidrigkeit Beschäftigung ( 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III) selbständige Tätigkeit ( 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) Straftat vorsätzlicher Verstoß bei Besitz eines Schengen- Visums ( 95 Abs. 1a AufenthG) ggf. illegaler Aufenthalt ( 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) aufenthaltsrechtliche Folgen Ausweisungsgrund: Verstoß gegen Rechtsvorschriften ( 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) bei fehlendem Aufenthaltsanspruch (z.b. Aufenthalt mit Schengen- Visum): Aufenthaltsbeendigung 28

29 Arbeitgeberhaftung bei illegaler Beschäftigung ( 66 Abs. 4 AufenthG) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet: 1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; 2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; 3. wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; 4. wer eine nach 96 [Einschleusen von Ausländern] strafbare Handlung begeht; 5. der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 29

30 Kontakt: Sven Hasse Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schönhauser Allee Berlin-Prenzlauer Berg Tel: 030/ Mail: 30

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