Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht

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1 Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht Vortrag im Rahmen des 6. Ingenieurrechtstages der Brandenburgischen Ingenieurkammer am 08. April 2015 Vorsitzender Richter am Kammergericht i.r. Rechtsanwalt Peter Klum Übersicht Im ersten Teil dieses Referats werde ich mich mit der aktuellen Rechtsprechung zu Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Bauzeit befassen und dazu auch einige grundlegende Ausführungen machen. In Teil zwei gehe ich auf ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes ein, das sich mit der Frage befasst, nach welcher Fassung der HOAI bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen ist. In Teil drei werde ich weitere aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung zum privaten Baurecht vorstellen. Teil 1 Neuere Rechtsprechung zu Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Bauzeit OLG Köln, Urteil vom , 24 U 199/12 OLG Düsseldorf, Urteil vom , 21 U 24/12 Kammergericht, Urteil vom , 21 U 55/07 A. Ausgangslage Ansprüche im Zusammenhang mit der Verlängerung der Bauzeit beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte. Ein Ende ist nicht abzusehen. So sollte der Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), an der die Länder Berlin und Brandenburg zu je 37 Prozent und der Bund zu 26 Prozent beteiligt sind, im Jahre Seite 1 von 20

2 2011 in Betrieb genommen werden. Gegenwärtig wird von einem Eröffnungstermin im Sommer 2017 gesprochen. Möglicherweise wird auch dieser Termin wegen Problemen mit dem Brandschutz nicht eingehalten werden können. Die ursprünglich mit 1,7 Milliarden EURO veranschlagten Kosten sollen am Ende über 5,4 Milliarden EURO betragen. Angesichts der ständigen Kostensteigerung bestehen erhebliche Zweifel, ob dieser Betrag auskömmlich sein wird. Monatlich fallen jedenfalls derzeit Kosten in Höhe von ca. 40 Millionen EURO an. Wer diese Kosten letztlich tragen muss, ist zur Zeit noch völlig offen. Jedenfalls ist die Annahme nicht fernliegend, dass Heerscharen von Juristen sie dieser Frage annehmen werden. Nachfolgende Ausführungen sind nicht als Beitrag zur Lösung der damit einhergehenden Rechtsfragen zu verstehen, sondern sollen die grundsätzliche Problematik bei Bauzeitverlängerungen deutlich machen und die damit einhergehende Rechtsprechung in Grundzügen aufzeigen. Bauvorhaben sind dynamische Prozesse, an denen zahlreiche Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen mitwirken. An der Einhaltung der im Vertrag vorgesehen Bauzeit haben allerdings sowohl der Bauunternehmer als auch der Bauherr ein gleich großes, geradezu vitales Interesse. Der Unternehmer kalkuliert seinen Werklohn auch nach dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen. So wird es zu beträchtliche Kostensteigerungen kommen, wenn ein Baugerüst länger aufgestellt bleiben muss oder Arbeitskräfte und Baugerät länger vorgehalten werden müssen, als nach dem Vertrag vorgesehen. Beruht die Verlängerung der Bauzeit auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Unternehmers, wird dieser seinen Mehraufwand vergütet haben wollen. Spiegelbildlich ist dem Bauherrn daran gelegen, dass der Fertigstellungstermin für sein Bauvorhaben eingehalten wird. Der private Bauherr wird seine Mietwohnung in der Erwartung gekündigt haben, er könne in sein zu bauendes Haus zu einem bestimmten Zeitpunkt einziehen. Der Bauträger/Investor wird in seinem Vermarktungskonzept einen Fertigstellungstermin anführen, um den Erwerbern der Immobilie eine Kalkulation zu ermöglichen, ab welchem Zeitpunkt eine Nutzung möglich sein wird. Deshalb enthalten zahlreiche Bauverträge Regelungen über eine Vertragsstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Bauvorhabens. Seite 2 von 20

3 B. Rechtliche Umsetzung Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung werden von den Kontrahenten häufig beide Ansprüche im Wege der Klage und Widerklage geltend gemacht. Dabei müssen jeweils unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geprüft werden. Nachfolgend soll unter Einbeziehung aktueller Gerichtsentscheidungen die Problematik in Grundzügen aufgezeigt werden. Eine Vertiefung der zahlreichen materiellen und formellen Rechtsfragen ist an dieser Stelle nicht möglich. Interessierten seien die instruktiven Ausführungen in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4.Auflage, im 7. und 8. Teil, S. 555 ff. empfohlen. I. Ansprüche des Unternehmers wegen Bauzeitverlängerung Der Gesetzestext der bei Bauzeitverlängerungen herangezogenen Bestimmung des 642 BGB lässt auf den ersten Blick nicht erkennen, dass damit dem Unternehmer ein Anspruch gegeben wird, wenn das Bauvorhaben länger dauert als im Vertrag vorgesehen. Die Bestimmung des 642 BGB lautet: Mitwirkung des Bestellers (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Die Vorschrift gewährt dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung und nicht auf Schadensersatz. Dies ist beabsichtigt, weil ein Schadensersatzanspruch regelmäßig ein Verschulden voraussetzt und 642 BGB lediglich einen verschuldensunabhängigen Annahmeverzug gemäß 293 BGB verlangt. Nach dieser Vorschrift kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotenen Leistung nicht annimmt. Dies ist lediglich ein Verstoß gegen eine Obliegenheit des Gläubigers (Annahme der vertragsgemäß angebotenen Leistung) und stellt noch keine eigentliche Vertragsverletzung im Sinne einer Rechtspflichtverletzung dar. Der Entschädigungsanspruch gemäß 642 BGB soll dem Unternehmer einen Ausgleich dafür gewähren, dass er Kapital- und Arbeitskräfte vorhalten Seite 3 von 20

4 muss, ohne dass der Werklohn dafür einen Ausgleich verschafft. Er ist aus der Vergütungsvereinbarung herzuleiten, enthält also auch den Ersatz von Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten, allerdings keine Zuschläge auf Wagnis und Gewinn. Die Voraussetzungen des 642 BGB sind: a. Unterlassen der Mitwirkungshandlung des Bestellers, wobei das Unterlassen der Nichtannahme der angebotenen Leistung gleichzustellen ist. b. Leistungsbereitschaft und Leistungsangebot des Unternehmers c. verzugsbedingter Nachteil zu a. unterlassene Mitwirkungshandlung Regelmäßig wird in den Fällen, bei denen der Unternehmer seine Leistung trotz Möglichkeit und Angebot nicht erbringen kann, eine Baubehinderung vorliegen. Beispiele: Fehlen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen keine, unvollständige oder verspätete Übergabe von Ausführungsplänen Planänderungen des Auftraggebers keine oder verspätete Bereitstellung eines baureifen Grundstücks mangelhafte Koordination des Bauvorhabens Baustopp Zusatzaufträge Die Behinderungen können Obliegenheitsverletzungen oder echte Vertragsverletzungen darstellen, wobei die Abgrenzung durchaus Schwierigkeiten bereitet. Bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung steht dem Auftragnehmer neben dem Anspruch aus 642 BGB auch ein Schadensersatzanspruch aus den 280 ff. BGB bzw. aus 6 Abs.6 VOB/B zu. Bei einem VOB-Bauvertrag ist bei Geltendmachung eines Anspruchs aus 642 BGB darüber hinaus regelmäßig eine Behinderungsanzeige erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom , 21 U 24/12). Seite 4 von 20

5 Die maßgeblichen Regelungen in 6 VOB/B lauten: (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.. (6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist. zu b. Leistungsbereitschaft/Leistungsangebot des Unternehmers Für das Leistungsangebot des Unternehmers reicht es aus, wenn er seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen (BGH, Urteil vom , VII ZR 440/01). zu c. verzugsbedingter Nachteil 1. Unter dem verzugsbedingten Nachteil ist der infolge des Annahmeverzugs (der Behinderung) verzögerte Zeitraum zu verstehen. Streitig ist, ob sich der Nachteil auf den Zeitraum des Annahmeverzuges beschränkt (Wartezeit), oder ob er die Zeit betrifft, um die sich infolge des Annahmeverzuges die Bauzeit verlängert (für Wartezeit OLG Jena, Urteil vom , 8 U 849/04; OLG Köln, Urteil vom , 12 U 114/02, für Verlängerung der Bauzeit Kniffka, aao, Seite 629 f. m.w.n.). 2. In jedem Fall hat der Unternehmer konkret darzulegen, inwieweit er wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte. Dies bereitet regelmäßig größte Schwierigkeiten. Denn die Seite 5 von 20

6 Rechtsprechung stellt daran nach wie vor hohe Anforderungen. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom (VII ZR 225/03 und VII ZR 141/03) ausgeführt, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast gemäß 286 ZPO darlegen muss, dass die behauptete Pflichtverletzung zu einer Behinderung geführt hat, die sich auf den Bauverlauf auswirkt. Denn dabei handelt es sich um eine Frage des Schadensgrundes ( haftungsbegründende Kausalität ) und nicht der Schadenshöhe ( haftungsausfüllende Kausalität ). Nur bei letzterer gilt die Darlegungserleichterung des 287 ZPO. Die maßgebenden Vorschriften lauten wie folgt: 286 Freie Beweiswürdigung (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2 In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2 Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3 Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Seite 6 von 20

7 3. Urteil des Kammergerichts vom (21 U 55/07), BauR 2012, 251 ff. An der fehlenden Darlegung der wartezeitbedingten Mehrkosten scheiterte letztlich auch die Klage eines Generalunternehmers (inzwischen Insolvenzverwalters) auf Entschädigung gemäß 642 BGB. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um eine Forderung auf Entschädigung in Höhe von ca. 3,8 Millionen EURO im Zusammenhang mit Bauleistungen der Gemeinschuldnerin (Generalunternehmerin) für das Bauvorhaben Akademie der Künste in Berlin. Es handelte sich um ein größeres Bauvorhaben mit einer Gesamtabrechnungssumme von ca. 38 Millionen EURO. Unstreitig lagen mindestens 49 Nachträge vor. Das Kammergericht hat unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen vom Kläger verlangt, dass er anhand des durch die Nachträge modifizierten Bauablaufplans darlegen muss, inwiefern die Gemeinschuldnerin wartezeitbedingte Mehrkosten durch die Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte, die nicht durch die ursprüngliche Kalkulation und die Nachträge abgegolten sind. Das dazu von dem Kläger vorgelegte baubetriebswirtschaftliche Gutachten reichte dem Gericht nicht aus, weil darin die Nachträge und die von der Gemeinschuldnerin zu vertretende Verzögerungen außer Betracht geblieben sind und es an einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der Behinderungen sowie eine Abgrenzung zu den Nachträgen gefehlt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 4. Urteil des OLG Köln vom (24 U 199/12) In diesem Rechtsstreit ging es unter anderem um Kosten der Klägerin (Unternehmerin) wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von ca ,00 EURO. Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das unter Berücksichtigung verschiedener Behinderungstatbestände eine Bauzeitverlängerung von 10 Monaten errechnete. Durch diverse, nicht näher beschriebene Beschleunigungsmaßnahmen sei es jedoch gelungen, das Bauvorhaben mit einer nur 4,5 monatigen Verspätung fertigzustellen. Dieser Vortrag reichte dem Gericht bereits im Ansatz nicht aus. In seiner Begründung führte das Gericht völlig zutreffend aus, der Anspruch könne nicht mit einer abstrakten Berechnung der Bauzeitverlängerung begründet werden. Darzulegen sei Seite 7 von 20

8 vielmehr in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem sei der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen. Sodann seien die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern gewesen. Die Darstellung hätte auch die Beurteilung ermöglichen müssen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen seien auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen. Insgesamt sei danach eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen habe der Kläger trotz entsprechender Hinweise nicht erfüllt. Die hohen Anforderungen an die Darlegung der Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei Großbaustellen. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (BGH, Urt. v , VII ZR 224/00). Nur die weiteren Folgen einer konkreten Behinderung unterliegen der Beurteilung nach 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. II. Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe (Grundzüge) Regelungen über die Vertragsstrafe finden sich im BGB ( 339 ff.) und in der VOB/B ( 11). Dabei verweist 11 VOB/B auf die Regelungen im BGB. Ein Anspruch aus einer Vertragsstrafenvereinbarung ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: a. wirksame Vereinbarung im Bauvertrag b. Fristüberschreitung c. Verzug Seite 8 von 20

9 d. Vorbehalt bei Abnahme zu a. wirksame Vereinbarung im Bauvertrag Eine Vertragsstrafe kann individuell ausgehandelt werden oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. aa. Bei individueller Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt ( 138 Abs.1 BGB). Das ist der Fall, wenn eine ganz und gar unangemessene Vertragsstrafe vereinbart wird, etwa wenn eine Vertragsstrafe von ,00 EURO vereinbart wird, die bereits mit einem Tag der Fristüberschreitung verwirkt ist und zudem auch dann anfällt, wenn nur noch ein einziger Mangel vorhanden ist (OLG Celle, BauR 2001, 1108). Die individuell vereinbarte Vertragsstrafe muss keine Höchstgrenze enthalten. Ist eine Vertragsstrafe unangemessen hoch, kann sie auf Antrag durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, 343 Abs.1 BGB. Die Vorschrift lautet: 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3 Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt diese Vorschrift nicht ( 348 HGB). Die 242, 138 BGB bleiben anwendbar. bb. Wird eine Vertragsstrafe, wie in der Praxis üblich, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, erfolgt eine Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Seite 9 von 20

10 Die Vorschrift lautet (1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2 Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die im Rechtsstreit von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung erfolgt auf Transparenz (Fußnotenproblematik, BGH, Beschluss vom , VII ZR 340/03 BauR 2005, 1015) und hinsichtlich der Höhe, die nicht unangemessen sein darf (Obergrenze 5 %, BGH, Urteil vom , VII ZR 194/06 Bistro-Entscheidung ; Tagessatz von 0,28 % zulässig, BGH Urteil vom , VII ZR 238/00; Tagessatz von 5 % unzulässig, BGH, Urteil vom , VII ZR 46/98). Eine Vertragsstrafe darf grundsätzlich auch für die Überschreitung von Zwischenfristen vereinbart werden (näheres im Urteil des BGH vom , VII ZR 133/11). Dabei ist auch das Kumulationsverbot zu beachten (OLG Hamm, BauR 2000, 1202). Seite 10 von 20

11 zu b. Fristüberschreitung Es muss eine Fristüberschreitung vorliegen. Dabei braucht der Auftraggeber lediglich die wirksame Vereinbarung einer entsprechenden Frist darzulegen. Der Auftragnehmer muss darlegen, dass er die vertragliche Frist eingehalten hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Vertragsstrafenvereinbarung insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen der Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben (BGH, Urteil vom , VII ZR 185/91). Dies wird auch in einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Das Kammergericht hatte einen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe mit der Begründung abgelehnt, bei dem Bauvorhaben sei eine durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufes erforderlich geworden durch nachträgliche statische Änderungen, Nachträgen und durch Behinderungen im Bauablauf durch die von ihm vorgenommenen Eigenleistungen in seiner Wohnung (Urteil vom , 27 U 105/13). zu c. Verzug Dabei handelt es sich (neben der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung) meistens um die Hauptproblematik im Rechtsstreit. Es ist Sache des Unternehmers zu beweisen, dass er die Überschreitung der Vertragsfrist nicht zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang muss er das Ausmaß der von ihm nicht zu vertretenden Behinderungen (Bauablaufstörungen) darlegen. Hier finden sich Parallelen zu dem Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung (s.o.). zu d. Vorbehalt Letztlich kann der Auftraggeber nach Abnahme der Bauleistungen eine Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich dies bei Abnahme (weder davor noch danach!) vorbehalten hat ( 341 Abs.3 BGB, 11 Abs.4 VOB/B). Dies kann durch AGBs abgeschwächt werden, etwa dadurch, dass die Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom , VII ZR 249/99); eine vollständige Abbedingung ist jedoch unwirksam (BGH, Urteil vom , VII ZR 305/81). Seite 11 von 20

12 Teil 2 Intertemporale Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom (VII ZR 350/13) grundlegende Ausführungen zu der Frage gemacht, welche Fassung der HOAI bei der Ermittlung des Honorars bei stufenweiser Beauftragung gilt. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte übertrug dem Kläger mit schriftlichem Generalplanervertrag vom 26. Mai 2009 Architektenleistungen für die Neuerrichtung ihrer Dienstgebäude und Außenflächen. Der Vertrag enthält in 1 u.a. folgende Bestimmung: "Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den Leistungsphasen 1-8 des 15 HOAI zu erbringen. Es ist vorgesehen im ersten Schritt die Leistungsphasen 1-4 (Phase I) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest." Der Kläger erbrachte die Leistungen der Phase I des Bauvorhabens und wurde innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung dieser Phase, zu einem Zeitpunkt nach dem 17. August 2009, zur Erbringung der Leistungen der Phase II des Bauvorhabens aufgefordert. Mit Abschlagsrechnung vom 28. Oktober 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten für erbrachte Leistungen der Phase II unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschläge einen Betrag in Höhe von ,36 brutto. Dabei legte der Kläger die Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI (2009) zugrunde. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei die HOAI in der zur Zeit der Auftragserteilung am geltenden Fassung anzuwenden. Das ist die HOAI Der BGH hatte hier die streitige Frage zu entscheiden, nach welcher Fassung der HOAI der Kläger die bereits im Grundvertrag erwähnten Leistungen abrechnen musste. In Betracht kam der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertrages (Generalplanervertrag vom ) und der Zeitpunkt der tatsächlich vergebenen Zusatzaufträge (nach dem ). Seite 12 von 20

13 Ausgangsüberlegung: Für die Frage, welche HOAI in welcher Fassung für einen Architektenvertrag maßgeblich ist, kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages an (vgl. 103 Abs.1 HOAI 2002, 55 HOAI 2009, 57 HOAI 2013). Das ist völlig unproblematisch. Fraglich ist jedoch, wie Architektenleistungen abzurechnen sind, die im ursprünglichen Vertrag als Bedarfspositionen oder Eventualleistungen vorgesehen, aber noch nicht fest beauftragt worden sind. Geltungsbeginn der verschiedenen Fassungen der HOAI HOAI 2002 für bis zum 17. August 2009 geschlossene Architektenverträge HOAI 2009 für den Zeitraum von 18. August 2009 bis zum 16. Juli 2013 geschlossene Architektenverträge Die HOAI 2013 gilt für ab dem 17. Juli 2013 geschlossene Architektenverträge (im vorliegenden Fall ohne Relevanz) Stellt man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Generalplanervertrages ab, gilt für alle Aufträge die HOAI Stellt man auf die Auffassung der Klägerin ab, gilt für die Architektenleistungen LP 5-8 die HOAI BGH-Lösung: Der BGH ist nach umfassender Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Konstellation der stufenweisen Beauftragung auf den Zeitpunkt der späteren Beauftragung der weiteren Leistungen ankommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien bereits in dem Ausgangsvertrag konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und dem hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben. Dogmatisch liegt nach dem Text des Ursprungsvertrages hinsichtlich dieser Architektenleistungen bereits ein bindendes Angebot des Architekten vor. Die Annahme dieses Angebotes hat sich der Bauherr jedoch nach seiner freien Entscheidung vorbehalten. Insoweit ist eine feste Bindung des Bauherrn bei Abschluss des Ausgangsvertrages gerade nicht gewollt gewesen. Diese Bindung tritt erst mit dem Abruf der später zu erbringenden Leistungen durch den Bauherrn ein (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 211/07). Bezogen auf den zu entscheidenden Fall kam es also darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Architektenleistungen der LP 5-8 von den Bauherren abgerufen und verbindlich in Auftrag gegeben wurden. Dies war unstreitig nach dem Seite 13 von 20

14 der Fall, so dass für die Abrechnung dieser Leistungen nicht mehr die HOAI in der Fassung 2002, sondern in der Fassung 2009 maßgeblich ist. Demzufolge waren für die Leistungsphasen 5 ff. nicht mehr der Kostenanschlag (Leistungsphase 5 bis 7) oder die Kostenfestsetzung (Leistungsphase 8) nach Maßgabe von 10 HOAI 2002 maßgeblich, sondern die Kostenberechnung als Regelfall/Basis für das Honorar aller Leistungsphasen gemäß 6 HOAI Diese Erwägungen lassen sich generalisierend auch auf spätere Änderungen der HOAI fortschreiben. So wäre für die Abrechnung von ab dem 17. Juli 2013 abgerufenen (zunächst nur optional vergebenen) Leistungen die HOAI in der Fassung 2013 maßgeblich. Dies wird sich nicht unerheblich auf das Honorar auswirken, weil sich die Tafelwerte gegenüber der HOAI 2009 um durchschnittlich 17 % erhöht haben und sich die Prozentbewertung einzelner Leistungsphasen geändert hat. Teil 3 Weitere aktuelle Entscheidungen zum privaten Baurecht 1. Konkludente Abnahme des Architektenwerkes BGH, Urteil vom , VII ZR 26/12 Sachverhalt Die Klägerin beauftragte im Jahre 1998 den beklagten Architekten im Rahmen der Errichtung eines Ganzjahresbades mit Architektenleistungen (Vollarchitektur). Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen. Im Jahre 2001 legte der Architekt Schlussrechnung über seine Leistungen (einschließlich der LP 9). Im Herbst 2004 übersandte er der Klägerin auf deren Wunsch sämtliche Bau- und Architektenunterlagen zur Archivierung. Ende 2004 erfolgte die letzte Zahlung auf die Schlussrechnung. Im April 2010 erhob die Klägerin Klage gegen den Architekten wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrages. Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung. Seite 14 von 20

15 Gründe Der BGH nahm unter Anwendung der einschlägigen Überleitungsvorschriften eine 5-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Architektenwerkes gemäß 634 a Abs.1 Nr.2, Abs.2 BGB n.f. an. Zur Abnahme führte er aus: Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Diese Ausführungen entsprechend der bekannten Rechtsprechung. Diese zu Grunde legend kam der BGH auf eine Abnahme im Jahre 2004 durch die wunschgemäße Übersendung sämtlicher Architektenunterlagen. Dabei könne offen bleiben, ob der Architekt zu diesem Zeitpunkt bereits auch sämtliche Leistungen der LP 9 vollständig erbracht habe. Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht seien. Habe der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des 15 Abs. 2 HOAI übernommen, sei sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Die Vollendung des Werks sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankomme, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt sei. Hier sei aus den Begleitumständen der Übersendung der Unterlagen davon auszugehen, dass mit dem Übersendungsverlangen zur abschließenden Archivierung eine entsprechende Billigung des Architektenwerkes als im Wesentlichen vertragsgerecht verbunden gewesen sei. Seite 15 von 20

16 2. Haftung des Architekten bei Falschberatung BGH, Urteil vom , VII ZR 55/13 Sachverhalt Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Planung eines Hauses, das im Stil eines Toskana-Hauses zweigeschossig ausgeführt werden sollte. Nach dem Vortrag des Beklagten war dieser Auftrag auf die Aussage des Klägers zurückzuführen, eine eingeschossige Bauweise sei in dem Baugebiet nicht zu verwirklichen. Während der Bauausführung kam es zwischen den Parteien zum Streit, der in eine Kündigung des Architektenvertrages durch den Beklagten mündete; den Rohbau ließ der Beklagte vollständig abreißen. Der Kläger verlangt restliches Honorar, der Beklagte im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der ihm im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abbruch des Hauses entstandenen Kosten in Höhe von ,03. Gründe Der BGH hob das Urteil des OLG, das die Widerklage abgewiesen hatte, auf und stellte fest, dass nach dem Vorbringen des Beklagten dieser ein zweigeschossiges "Toskanahaus" nur deswegen habe errichten lassen, weil der Kläger ihn auf Nachfrage unzutreffend dahin informiert hätte, dass ein eingeschossiges Haus in dem Baugebiet nicht genehmigungsfähig sei. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, über das gegebenenfalls Beweis zu erheben sei, stünde dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB wegen fehlerhafter Grundlagenermittlung in Höhe der Kosten zu, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung des Bauvertrags sowie dem Abriss des Gebäudes aufgewendet habe. Der Kläger könne in diesem Fall von dem Beklagten auch kein Honorar für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen beanspruchen, weil diese infolge der mangelhaften Planungsleistung für den Beklagten ohne Wert gewesen seien. 3. Abrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages BGH, Urteil vom , VII ZR 176/12 Seite 16 von 20

17 Sachverhalt Die Beklagten beauftragten den Kläger als Landschaftsarchitekten mit der Anlegung eines japanischen Gartens auf ihrem Grundstück zu einem Pauschalpreis von EUR. Nachdem die Beklagten von der Installation eines Wasserfalles Abstand genommen hatten, vereinbarten sie mit dem Kläger, dass dafür ein Meditationspodest (TAN) geliefert und eingebaut werden sollte. Nachfolgend erbrachte der Kläger sämtliche Leistungen bis auf das Podest. Die Beklagten kündigten den Vertrag. Der Kläger rechnete seine Leistungen ab, wobei er die Kosten des Podestes von EUR als nicht erbrachte Leistung von dem Pauschalpreis abzog. Gründe Der BGH stellte fest, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen hat. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn nur noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können. In diesem Fall kann der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Bei den Leistungen für die Fertigung und Lieferung des Meditationspodestes handele es sich im Hinblick auf die von dem Kläger geschuldete Gesamtleistung um eine lediglich geringfügige Leistung. Deren Wert habe der Kläger mit insgesamt beziffert. Damit habe er den Anforderungen genügt, die im Einzelfall an die Darlegung des Werklohnanspruchs nach Teilkündigung des Pauschalpreisvertrages zu stellen seien. Seite 17 von 20

18 4. Gewährleistungsfrist für Ingenieurleistungen BGH, Urteil vom , VII ZR 19/12 Sachverhalt Die Klägerin, eine Verbandgemeinde, hatte mit der beklagten Ingenieurgemeinschaft einen Ingenieurvertrag geschlossen. In den von der Beklagten gestellten AGBs heißt es: Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber in fünf Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Prozess war zu prüfen, ob die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGBs auch im Verhältnis zu einem öffentlichen Auftraggeber wirksam ist. Gründe Der BGH hat dazu ausgeführt: Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von fünf auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz ist (BGH, Urteil vom 8. März VII ZR 349/82). Bei Bauwerken treten Mängel, auch besonders schwerwiegende, oftmals erst nach Jahren hervor und können auch dann erst nach einer einige Zeit in Anspruch nehmenden Prüfung der Ursachen und der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfristen im Werkvertragsrecht berücksichtigen nur die Zeiträume, in denen gewöhnlich Mängel auftreten. Eine Verkürzung dieser Gewährleistungsfristen benachteiligt den Auftraggeber daher im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unangemessen. Insoweit werden Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln, auch solchen, die aus Seite 18 von 20

19 Planungs- oder Überwachungsfehlern resultieren, nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute (vgl. BGH, Urteil vom 8. März VII ZR 349/82). Ein anderer Maßstab ist auch gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nicht anzuwenden. Auch Mitarbeiter und Bedienstete von Gebietskörperschaften sind im Allgemeinen nicht imstande, verborgene Bau- und/oder Planungs- und Überwachungsmängel früher zu erkennen als ein privater Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter. 7. Abschließend noch ein Beschluss des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, der nicht nur für Streitigkeiten im privaten Baurecht Geltung haben sollte. Ablehnung eines Richters wegen Lustlosigkeit OLG Naumburg, Beschluss vom , 10 W 12/14 Sachverhalt Mit Terminsverfügung vom 26. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht... den Beklagten u. a. geraten, lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll! Das Gericht habe weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist. Weiter heißt es in den Hinweisen: Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist ( 128 HGB). Daraufhin lehnten die Beklagten den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter hat sich am 7. Oktober 2013 dienstlich geäußert. Die Verfügung, die sich nicht nur an die Beklagten gerichtet habe, spräche schon für die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Zudem müsse man sich fragen, was dies denn solle, wenn Aufrechnungsansprüche unter gleichzeitiger Mitteilung, dass sie noch nicht streitgegenständlich sein sollen, thematisiert würden. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet angesehen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Seite 19 von 20

20 Gründe Das OLG wies zunächst auf die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters hin. Gemäß 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom , Aktenzeichen: 2 BvR 615/11, NJW 2012, , m.w. N.). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen und nach 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen. Das OLG stellte fest, dass der abgelehnte Richter das richterliche Vertrauensverhältnis auch nach dem Urteil einer verständigen Partei in nicht mehr hinzunehmender Weise verletzt habe. Der Wortlaut und die Interpunktion der Hinweise habe deutlich Unmut des abgelehnten Richters über Teile des bisherigen Sachvortrages der Beklagten erkennen lassen. Der Inhalt der Hinweise sei dabei geeignet, Druck auf die Beklagtenseite auszuüben, doch abzuwägen, welcher künftige Vortrag den Vorsitzenden weiter verärgern könnte. Dies müssten die Beklagten nicht hinnehmen. Bei ihnen habe der Eindruck entstehen können, der abgelehnte Richter stehe ihrem künftigen Vorbringen nicht mehr ebenso offen und unvoreingenommen gegenüber wie dem der Klägerin. Dem ist diesseits nichts hinzuzufügen. Seite 20 von 20

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