Steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn
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- Brit Becke
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1 Steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn Art des Arbeitslohns gesetzl. Fundstelle maximale Höhe Überlassung typischer Berufskleidung 3 Nr. 31 EStG - Beihilfen in Krankheits-, Not- oder Todesfällen. Betriebe bis 5 Arbeitnehmer ohne Nachweis, Betriebe über 5 Arbeitnehmer - Nachweis über einheitliche Grundsätze für die Beihilfen. 3 Nr. 11 EStG i.v.m. R 3.11 (2) Satz 2 LStR 600,00 Euro pro Jahr Sachbezüge, z. B. Tankgutscheine 8 (2) EStG 44,00 Euro pro Monat Aufmerksamkeiten von geringem Wert (z. B. Blumen, Buch) Kindergartenzuschuss, sofern dieser zusätzlich zum laufenden Gehalt gewährt wird 19 EStG R 19.6 Abs LStR 3 Nr. 33 EStG 40,00 Euro private Nutzung von Telefon 3 Nr. 45 EStG 20,00 Euro pro Monat Internetnutzung Steht dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Internetanschluss zur Verfügung, stellt eine kostenlose Nutzung dieses Anschlusses zu privaten Zwecken keinen geldwerten Vorteil dar. Gesundheitsförderung Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, bleiben steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Hierunter fällt nicht die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen oder Fitnessstudios. 3 Nr. 45 EStG 3 Nr. 34 EStG 500,00 Euro pro Jahr Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Jubiläumsveranstaltung) pro Mitarbeiter pro Veranstaltung (für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr) Fehlgedentschädigungen Werkzeuggeld Reisekosten, Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwendungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen 19 EStG R 19.5 Abs. 4 LStR 19 EStG R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 3 Nr. 30 EStG 3 Nr. 33 EStG 3b EStG 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 110,00 Euro 16,00 Euro Ost: 4 % von ,00 Euro pro Jahr West: 4 % von ,00 Euro pro Jahr Stand: November 2013
2 Pauschalversteuerter Arbeitslohn Art des Arbeitslohns gesetzl. Fundstelle steuerpflichtige Erholungsbeihilfen bis 156,00 Euro im Jahr, mit 25 % Pauschalsteuer 40 (2) Satz 1 Nr. 3 EStG Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit 0,30 Euro pro Entferungs-km mit 15 % Pauschalsteuer zzgl. SolZ und KiSt 40 (2) Satz 2 EStG Internetzuschüsse, mit 25 % Pauschalsteuer 40 (2) EStG Stand: Januar 2012
3 Geschenk- und Tankgutscheine als steuerbegünstigter Sachbezug i. S. d. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft (BFH- Urteil vom , BStBl II S. 389). Entscheidend für die Annahme eines begünstigten Sachlohns ist nach neuer Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer ein ausschließliches Recht auf den Sachbezug hat. Der Arbeitgeber muss darauf achten, seinem Arbeitnehmer nicht ein Wahlrecht einzuräumen, anstelle des Sachbezugs auch Bargeld zu verlangen. Besteht ein solches Wahlrecht nicht, sondern hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die Sachoder Dienstleistung, liegt ein begünstigter Sachlohn vor. Es ist zu beachten, dass alle Sachbezüge zusammengerechnet werden und ein monatlicher Betrag von 44,00 Euro nicht überschritten werden darf. Nachfolgend sind einige Beispiele für die Gewährung von Sachbezügen dargestellt: 1. Die Arbeitnehmer dürfen mit von ihrem Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür anschließend von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen (Höchstbetrag 44,00 Euro). 2. Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einmal monatlich einen Gutschein, der einen Geldbetrag (Höchstbetrag) ausweist (Höchstbetrag 44,00 Euro). 3. Die Arbeitnehmer haben das Recht, auf Kosten ihres Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 Euro monatlich zu tanken. 4. Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einmal monatlich einen Geldbetrag von 40,00 Euro mit der Auflage zum Erwerb einer Sachleistung (z. B. Treibstoff für seinen Pkw). Die vorstehend beschriebenen Grundsätze gelten entsprechend, wenn nicht Waren, sondern Dienstleistungen Inhalt des Gutscheins sind (z. B. Massagen, Fitnessstudio, Sonnenstudio, Tennisoder Squashplätze). 5. Die Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber einen Gutschein über eine Massage von 30 Minuten. Die hierfür anfallenden Kosten von 30,00 Euro erhält sie anschließend von ihrem Arbeitgeber erstattet. 6. Eine Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber einen Gutschein in Form einer Guthabenkarte für eine Buchhandelskette im Wert von 40,00 Euro (ein Eintausch des Gutscheins in Geld sowie die Auszahlung eines Restguthabens sind ausgeschlossen). 7. Ein Arbeitgeber hat sich vertraglich verpflichtet, einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt einen regelmäßigen Gutschein Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44,00 Euro zu gewähren.
4 Gesundheitsförderungsleistungen bis 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) Werden Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht, sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt, soweit sie je Arbeitnehmer 500,00 Euro jährlich Freibetrag nicht übersteigen ( 3 Nr. 34 EStG). Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen neben den unmittelbaren Sachleistungen des Arbeitgebers auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Begünstigt von der Steuerbefreiungsvorschrift sind zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung. Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die vorstehend beschriebenen Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a SGB V genügen. Dazu gehören u. a.: allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Wird der jährliche steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von 500,00 Euro je Arbeitnehmer überschritten, ist insbesondere zu prüfen, ob es sich beim übersteigenden Betrag um eine nicht zu Arbeitslohn führende Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse Wenn der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter mehr als 500,00 Euro pro Person und Jahr aufwendet, gilt wie bisher auch weiterhin: Aufwendungen zur Gesundheitsförderung, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierbei handelt es sich nicht um geldwerte Vorteile für den Arbeitnehmer. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind unter anderem folgende Aufwendungen anerkannt: Aufwendungen des Arbeitgebers für Massagen der Mitarbeiter. Eine Firma hatte auf eigene Kosten einen Masseur beauftragt, um die an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter zu massieren. Damit sollten Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden. Der BFH hatte ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die Massagen verneint (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 671).
5 Aufwendungen des Arbeitgebers für Rückentrainingsprogramme der Mitarbeiter. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers stellt hier keine Entlohnung für die Beschäftigung dar, sondern erfolgt aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu, Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den Arbeitsablauf günstig zu gestalten. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, der zu versteuern wäre (BFH-Urteil vom , BFH/NV 2007 S. 1874; FG Köln vom , EFG 2007 S. 923). Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Wirbelsäulentrainingstherapie nach dem sog. FPZ- Konzept. Das eigenbetriebliche Interesse ist vorrangig, obwohl nur wenige Arbeitnehmer das Trainingsangebot in Anspruch nahmen, denn die Maßnahme beugt nach Auffassung der Richter einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor bzw. wirkt ihr entgegen. Der Nachweis dieser positiven Wirkung wurde durch ein ärztliches Gutachten erbracht (FG Köln vom , 12 K 428/03). Um die Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Frage zu vermeiden, ob eine bestimmte Maßnahme unter diesen Befreiungstatbestand fällt oder nicht, sollten Arbeitgeber vorab eine gebührenfreie Anrufungsauskunft nach Richtlinie 42e Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einholen.
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