Dialog. OTC Dialog. plus. Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken. Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

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1 Aktuelles Aut-idem-Kreuz: Komplizierte Situation bei Erstanbieterverordnung Service Hochpreisige Arzneimittel Teil 1: Von der Rarität zur Routine Service BtM im Reisegepäck NEU Wissen wird jetzt mit DAPs-Wissenspunkten belohnt Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals plus OTC Dialog Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortals 1 MIT ÜBERSICHTSPOSTER Blutzuckermessgeräte und Zubehör Kontrazeptiva Alternativen zur oralen Anwendung Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken

2 IN DIESER AUSGABE Liebe Leserin, lieber Leser, INHALT Pharmazeutische Bedenken 3 Aut-idem-Kreuz: Komplizierte Situation 7 bei Erstanbieterverordnung Interview mit Prof. J. Hecken zur Substitutions- 8 ausschlussliste Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 NEU: Wissen wird jetzt mit DAPs-Wissenspunkten 15 belohnt Hochpreisige Arzneimittel 18 Teil 1: Von der Rarität zur Routine BtM im Reisegepäck 22 Impressum 28 Blutzuckerteststreifen auf vdek-rezept 29 Hat die Reiseapotheke ausgedient? 33 Preisbildung in der Apotheke 40 Bedeutung von OTC-Aktionsangeboten Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten 42 Wissensfragen zum Heft 47 Arbeitshilfe 48 Unsere Online-Medien: der entscheidende Part der Arzneimittelversorgung findet in der Apotheke statt: Die Medikamentenabgabe. Dabei haben die Apothekerinnen und Apotheker mitunter auch Einfluss auf die Patiententherapie und können sich in bestimmten Fällen z. B. gegen die Abgabe entscheiden, indem sie Pharmazeutische Bedenken anmelden. Da sich nach wie vor viele Apotheken scheuen, von diesem Mittel Gebrauch zu machen, haben wir das Thema im vorliegenden Dialog zum Hauptbeitrag gemacht. Im Dezember letzten Jahres trat die sogenannte Substitutionsausschlussliste in Kraft, eine Erweiterung der Wirkstoffliste ist geplant in den Apotheken sorgt das Dokument keineswegs nur für Begeisterung. Professor Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, stand uns im Interview ab Seite 8 Rede und Antwort zu seiner Einschätzung in Bezug auf die Non-Aut-idem-Liste. Das DeutscheApothekenPortal möchte ab sofort das Interesse der Apothekenmitarbeiter an Fortbildungen mit DAPs-Wissenspunkten belohnen. Auf Seite 15 erfahren Sie, wie Sie sich diese Punkte sichern können. Der Sommer kommt und bringt die Ferienzeit mit sich in den Apotheken hat, vor allem im OTC- Bereich, die Reiseapotheke Saison. Natürlich informieren wir Sie auch dieses Jahr über aktuelle Produktempfehlungen (ab Seite 34) und geben passende Beratungshilfen (Seite 33). Wie es sich mit Betäubungsmitteln in der Reiseapotheke verhält, lesen Sie auf Seite 22. In diesem Sinne: Schöne Ferien! Ihr Günter C. Beisel DAP -Newsletter DAP Foren von Apothekern für Apotheker Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2 2

3 SERVICE Pharmazeutische Bedenken Pharmazeutische Bedenken können von Apotheken geltend gemacht werden, wenn in einem begründeten Einzelfall aus Gründen der Therapiesicherheit anstelle eines Rabattarzneimittels das verordnete Präparat abgegeben wird. Doch was muss bei der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken beachtet werden und in welchen Fällen droht vielleicht sogar eine Retaxation? Häufig kommt es in Apotheken zu Abgabesituationen, in denen der Austausch eines verordneten Arzneimittels auf ein Rabattarzneimittel Probleme verursacht. Ist die Therapie durch den Austausch gefährdet, steht der Apotheker vor der Entscheidung, ob die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken sinnvoll ist. Die Umsetzung Pharmazeutischer Bedenken sollte in jeder Apotheke bekannt sein, doch es gibt viele Fragen zu diesem Thema und nicht zuletzt die Angst vor Retaxationen hält noch immer viele Apothekenteams davon ab, von diesem Werkzeug Gebrauch zu machen. Typische Fragen, die in Bezug auf Pharmazeutische Bedenken in Apotheken auftreten: - Wo sind die rechtlichen Grundlagen zu finden? - Wann werden Pharmazeutische Bedenken angewendet? - Was muss bei der Dokumentation beachtet werden? - Gibt es Retaxationen und wenn ja, aus welchen Gründen? Rechtliche Grundlagen Apotheken sind verpflichtet, vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben. Demnach muss ein verordnetes, nicht rabattiertes Arzneimittel in der Regel gegen ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden. Die Verpflichtung dazu findet sich im SGB V 129, weitere Details zur Abgabe (z. B. die Kriterien zur Austauschbarkeit) werden im Rahmenvertrag definiert. Rahmenvertrag 4 (2): Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach 130a Absatz 8 SGB V ( rabattbegünstigtes Arzneimittel ) besteht [ ]. Im Rahmenvertrag ist ebenfalls beschrieben, wann die Apotheke von der Abgabe eines Rabattarzneimittels absehen darf: - Rabattarzneimittel nicht lieferbar - dringende Versorgung erforderlich (z. B. im Notdienst oder in einem akuten Fall) - Fälle gemäß Apothekenbetriebsordnung 17 (5) Rahmenvertrag 4 (3): Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; [ ] Gleiches gilt in Fällen des 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. Apothekenbetriebsordnung 17 (5) Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten: Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der genannte Abschnitt der ApBetrO 17 (5) regelt, dass der Apotheker ein Arzneimittel erst dann abgeben darf, wenn jegliche Irrtümer oder Bedenken bezüglich der Verordnung ausgeräumt sind. Zwar wird der Begriff Pharmazeutische Bedenken selbst weder im Rahmenvertrag noch in der ApBetrO erwähnt, ist aber mit den zitierten Abschnitten gemeint. Weitere Erklärungen dazu finden sich im Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag. 3

4 SERVICE Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag, 4 Absatz 3: 2. Pharmazeutische Bedenken Ebenfalls besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel abzusehen, wenn aus Sicht des Apothekers im konkreten Einzelfall pharmazeutische Bedenken ( 17 Absatz 5 ApBetrO) entgegenstehen. [ ] Pharmazeutische Bedenken bestehen, wenn durch den Präparateaustausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind. Rechtlich ist die Möglichkeit zur Anwendung Pharmazeutischer Bedenken also im Rahmenvertrag und in der ApBetrO verankert. Nähere Erläuterungen finden sich dort allerdings nicht, sondern im Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag. Wann werden Pharmazeutische Bedenken angewendet? Ob Pharmazeutische Bedenken angewendet werden können, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Folgende Kriterien sollten aber stets geprüft werden, denn treffen diese auf eine Verordnung bzw. den Patienten zu, so könnten sich durch den Austausch auf ein Rabattarzneimittel möglicherweise Probleme ergeben: - Kritischer Arzneistoff (z. B. Wirkstoff mit geringer therapeutischer Breite) - Kritische Indikation (z. B. Parkinson) - Kritische Darreichungsform (z. B. DRF, die einer ausführlichen Schulung bedarf) - Kritische Patientengruppe (z. B. älterer, multimorbider Patient) In vielen Fällen kommen mehrere Faktoren zusammen, die schließlich zu der Entscheidung führen, mittels Pharmazeutischer Bedenken eine Substitution zu verhindern. Wichtig ist, dass die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken jeweils individuell zugeschnitten auf den betroffenen Patienten begründet (und dokumentiert) wird. Eine Entscheidungshilfe und Argumente, wie Pharmazeutische Bedenken begründet werden können, finden sich auch in der Leitlinie Gute Substitutionspraxis, die von der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft erarbeitet wurde. Zum Download der Leitlinie Gute Substitutionspraxis : Praxis-Tipp für Apotheken Das DeutscheApothekenPortal stellt in der Rubrik Pharmazeutische Bedenken umfangreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Neben der Aufarbeitung verschiedener konkreter Fallbeispiele finden sich dort auch weitere Tipps zur praktischen Umsetzung. Hier geht s zur Rubrik Pharmazeutische Bedenken : Vorgehensweise zur Anwendung Pharmazeutischer Bedenken Ergibt sich in der Apotheke die Situation, dass eine Substitution des verordneten Arzneimittels aufgrund eines Rabattvertrags zu Problemen führen könnte, muss zunächst in einem Beratungsgespräch erörtert werden, ob diese nach entsprechender Beratung bzw. Schulung des Patienten beseitigt werden können und eine Substitution anschließend doch möglich ist. Befürchtet der Apotheker dennoch, dass eine Substitution das Erreichen des Therapieziels gefährdet, kann er Pharmazeutische Bedenken geltend machen. Vorgehensweise bei der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken gem. Rahmenvertrag 4 (3): Dokumentation der individuellen Begründung auf dem Rezept mit Datum und Handzeichen abzeichnen Achtung: ein Stempelaufdruck Pharmazeutische Bedenken alleine reicht nicht aus! Abb. Aus der Rubrik Pharmazeutische Bedenken, Aufdrucken der Sonder-PZN für Pharmazeutische Bedenken inkl. Faktor 6 4

5 Abgabe des Gründe (Beispiele) verordneten Präparates Kritische Indikation SERVICE oder Kritischer Wirkstoff Kritische Darreichungsform ggf. Abgabe eines der drei Kritische Patientengruppe preisgünstigsten Arzneimittel* Abgabe Arzneimittels 4 (4) DAP-Umfrage: Wurden Sie aufgrund Pharmazeutischer oder eines Importes gem. 5 Bedenken schon einmal retaxiert? (N = 898) Lassen sich die Probleme Rahmenvertrag: Rahmenvertrag entweder das verordnete nein durch ein Beratungsgespräch j Arzneimittel, oder eines der drei preisgünstigsten (ggf. Preisanker beachten, sofern das Ja beheben? 7 % verordnete bereits zu den drei Richtige günstigsten Anwendung Pharmazeutischer Bedenken, um Substitution zu verhinde gehört), oder einen Import nach 5 Rahmenvertrag. Beispiel Dokumentation: Dokumentation: Nein Individuellen Grund auf Rezept vermerken, mit Handzeichen und 93 % Stalevo 50/12,5/200 Fta abzeichnen Sonder-PZN inkl. Faktor 6 aufdrucken Orion 30 St. N1 Abgabe (gem. 4 (4)): Das verordnete Arzneimittel oder eine Arzneimittel* oder einen Import gem. 5 Rahmenvertrag ACHTUNG: Werden diese Vorgaben zu Dokumentation und korrek so droht eine Retaxation aufgrund von Nichtabgabe eines Rabatt Typische Fehlerquellen, die trotz Pharmazeutischer günstigsten Bedenken gehört, zu darf einer das abgegebene Retaxation Arzneimittel aufgrund nicht der teurer sein als das verordnete. Die *Preisanker Sonder-PZN beachten: mit Falls zugehörigem das verordnete Präparat Faktor bereits 6 wird zu den drei meist Mit freundlicher automatisch Unterstützung von der EDV auf von das Orion Rezept Pharma Nichtabgabe GmbH eines Rabattartikels führen, sind gedruckt, DAP DeutschesApothekenPortal wenn in der EDV die Anwendung / ohne Pharmazeutischer Bedenken ausgewählt wird. Gewähr meist / formaler Stand: Juni Art: Fehlende Sonder-PZN Ergänzend zu den genannten Dokumentationsschritten auf dem Rezept ist eine zusätzliche Dokumentation in der Patientenkartei der Apotheke dung auf dem Rezept - Fehlende bzw. nicht abgezeichnete Begrün- empfehlenswert, sodass die Argumentation bei - Abgabe eines Alternativpräparates, das möglichen Rückfragen einer Krankenkasse oder bei nicht den Vorgaben von 4 (4) entspricht zukünftigen Rezepten nachvollzogen werden kann. Fortgeschrittene Erkrankung, Gefährdung der gut eingestellten Therapie Neue DAP Arbeitshilfe: Pharmazeutische Bedenken Praxisnahe Tipps zur Umsetzung Pharmazeutischer Bedenken finden Sie auf einer neuen Arbeitshilfe zu diesem Thema, entweder auf der Rückseite des vorliegenden DAP Dialoges oder im Deutschen- ApothekenPortal. Abgabe des verordneten Präparates oder ggf. Abgabe eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel* oder eines Importes gem. 5 Rahmenvertrag DeutschesApothekenPortal Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden Auf Grundlage des Rahmenvertrags 4 (3) in Verbindung mit 17 (5) ApBetrO kann die Apotheke im Einzelfall den Austausch eines verordneten Arzneimittels auf ein Rabattarzneimittel verhindern, wenn die Therapie durch die Substitution gefährdet ist. Zur Vermeidung von Retaxationen ist in jedem Einzelfall das Vorliegen Pharmazeutischer Bedenken sorgfältig zu prüfen und sofern diese angewendet werden, eine genaue Dokumentation auf dem Rezept erforderlich. nein Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz/Beispiel: Austauschverpflichtung aufgrund eines Rabattvertrags? nein Gründe (Beispiele) Kritische Indikation Kritischer Wirkstoff Kritische Darreichungsform Kritische Patientengruppe Lassen sich die Probleme durch ein Beratungsgespräch beheben? ARBEITSHILFE 41 Stalevo 50/12,5/200 Fta Orion 30 St. N1 ja Substitution kritisch? nein Abgabe des Rabattartikels Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken, um Substitution zu verhindern: Beispiel Dokumentation: Dokumentation: Individuellen Grund auf Rezept vermerken, mit Handzeichen und Datum des Abgebenden Stalevo 50/12,5/200 Fta abzeichnen Sonder-PZN inkl. Faktor 6 aufdrucken Orion 30 St. N1 Abgabe (gem. 4 (4)): Das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel* oder einen Import gem. 5 Rahmenvertrag ACHTUNG: Werden diese Vorgaben zu Dokumentation und korrekter Abgabe nicht beachtet, so droht eine Retaxation aufgrund von Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels! *Preisanker beachten: Falls das verordnete Präparat bereits zu den drei günstigsten gehört, darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Mit freundlicher Unterstützung von Orion Pharma GmbH DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2015 Zum Download der Arbeitshilfe Pharmazeutische Bedenken : Fortgeschrittene Erkrankung, Gefährdung der gut eingestellten Therapie Gibt es Retaxationen und wenn ja, aus welchen Gründen? Manche Apotheken scheuen sich davor, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen, da sie Retaxationen durch die Krankenkasse fürchten. Doch sofern die oben genannte Dokumentation sorgfältig durchgeführt wird, sollte es in der Regel nicht zu einer Retax kommen. Dies zeigt auch die folgende DAP-Umfrage: ja ja Beispiel-Verordnung: Krankenkasse: DAK (Baden-Württemberg) IK Ondansetron 8 mg 30 Schmelztbl. Hier wurden Ondansetron Schmelztabletten abgegeben, obwohl normale Tabletten rabattiert waren; allerdings wurden die Pharmazeutischen Bedenken nicht auf dem Rezept dokumentiert. Es folgte eine Retaxation wegen Nichtabgabe des Rabattarzneimittels, denn bei Ondansetron gelten Schmelztabletten und Tabletten als austauschbar. Damit war die Retax formal berechtigt. Leider wurde die nachträgliche Erklärung der Apotheke nicht anerkannt, die Retaxation aus formalen Gründen blieb bestehen. Retax trotz Dokumentation? Selten kommt es zu einer Retaxation Pharmazeutischer Bedenken trotz korrekter Dokumentation und Abgabe, doch in den meisten dieser Fälle wird ein nachträglicher Einspruch der Apotheke anerkannt. Ist dies nicht der Fall, so ist ein erneuter Einspruch empfehlenswert, denn gemäß der rechtlichen/vertraglichen Grundlagen ist es allein die Entscheidung des Apothekers, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden eine Einflussnahme seitens der Krankenkasse ist nicht vorgesehen. 5

6 SERVICE Beispiel-Verordnung: Krankenkasse: KKH Kaufmännische Krankenkasse IK Ramipril 1A Pharma 5 mg TAB 100 St. Auch dieses Rezept wurde wie verordnet beliefert. Es erfolgte eine vollständige Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken mit Sonder-PZN und Begründung ( Pharmazeutische Bedenken, kognitiv nicht verständigbar, Patient nimmt keinen anderen Hersteller ), die mit Datum und Unterschrift abgezeichnet wurde. Allerdings folgte auch hier eine Retaxation mit dem Grund Nichtabgabe des Rabattarzneimittels. In diesem Fall wurde die Retaxation aber nach dem Einspruch der Apotheke und weiteren Erläuterungen zur Situation des Patienten zurückgenommen. Beispiel-Verordnung: Krankenkasse: BKK HMR IK Maxim mg / 2 mg UTA N2 63 St. Da die Patientin nur diese Pille verträgt, wurde mittels Pharmazeutischer Bedenken das verordnete (nicht rabattierte) Präparat abgegeben. Eine vollständige Dokumentation erfolgte mit Sonder- PZN und Begründung ( Geringe therapeutische Breite ), welche mit Datum und Unterschrift abgezeichnet wurde. Im Nachhinein erhielt die Apotheke eine Retaxation, ebenfalls wegen Nichtabgabe des Rabattarzneimittels und mit dem zusätzlichen Hinweis, das Arzneimittel habe keine geringe therapeutische Breite. Doch auch hier wurde der Einspruch der Apotheke mit näheren Erläuterungen zur Patientin anerkannt. Unterstützung im DAP Retax-Forum Zu den genannten Beispielen finden sich bereits Diskussionen im DAP Retax-Forum. Hier erhalten registrierte Apotheken oft schnelle Unterstützung bei der Bearbeitung von Retaxationen. Die Apotheke entscheidet In vielen Fällen ist nur der Apotheke die Gesamtsituation des Patienten bekannt und im Beratungsgespräch werden individuelle patientenbezogene Probleme z. B. durch einen Präparatetausch am ehesten gelöst. Daher sollten Apotheken zur Absicherung der Arzneimitteltherapie von diesem wichtigen, vertraglich vereinbarten Werkzeug der Pharmazeutischen Bedenken auch Gebrauch machen. Oft wird dies von Apotheken bereits umgesetzt. Dies zeigt auch eine aktuelle DAP-Umfrage (Thema Parkinsontherapie ), bei der 94 % der Befragten angaben, bei Verordnungen über Parkinsonmedikamente ohne Aut-idem-Kreuz nach Beschäftigung mit der Umfrage oder schon zuvor Pharmazeutische Bedenken anzuwenden, um einen Wechsel zu verhindern. DAP-Umfrage: Würden Sie bei Verordnungen über Parkinsonmedikamente ohne Aut-idem-Kreuz ggf. Pharmazeutische Bedenken anwenden, um einen Wechsel zu verhindern? (N = 305) FAZIT 21 % 6 % 73 % Ja, das habe ich vorher auch schon getan Ja, das werde ich zukünftig tun Nein Pharmazeutische Bedenken erlauben es dem Apotheker, auf die Abgabe eines Rabattarzneimittels zu verzichten, wenn durch eine Substitution Therapieprobleme zu erwarten sind, die sich nicht durch ein Beratungsgespräch beheben lassen. Bei einer vollständigen Dokumentation (Sonder-PZN, Begründung, Datum und Kürzel) und anschließenden korrekten Abgabe gemäß Rahmenvertrag ist keine Retaxation zu erwarten. Zum Maxim-Beispiel gelangen Sie hier: 6

7 AKTUELLES Aut-idem-Kreuz: Komplizierte Situation bei Erstanbieterverordnung Erhält eine Apotheke ein Rezept über ein (Alt-)Original, so muss sie anhand der aktuellen gesetzlichen und vertraglichen Abgabe regelungen entscheiden, ob die Belieferung des verordneten Präparates möglich ist oder ein Austausch auf ein Alternativpräparat erfolgen muss. In Bezug auf das richtige Vorgehen spielt auch das Autidem-Kreuz eine entscheidende Rolle. Nachfolgend werden zwei Verordnungen beschrieben, die einer Apotheke jeweils vollständig retaxiert wurden. Dabei erfolgten die Retaxationen teils zu Recht, teils waren sie unberechtigt. Es handelt sich um zwei Rezepte mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten, auf denen jeweils das Erstanbieterpräparat unter Angabe der entsprechenden PZN und mit Aut-idem-Kreuz eindeutig verordnet war. 1. Rezept: Krankenkasse: Barmer-GEK IK X Seroquel Prolong 300 mg 100 Ret. N3 PZN Rezept: Krankenkasse: Barmer-GEK IK X Seroquel 100 mg 100 Filmtabl. N3 PZN X Seroquel 300 mg 100 Filmtabl. N3 PZN X Seroquel Prolong 300 mg 100 Ret. N3 PZN Vergleich (Alt-)Original Import Definition: Original: Erstanbieterprodukt mit Patentschutz, keine Generika im Handel Altoriginal: Erstanbieterprodukt nach Patentablauf, Generika sowie oft noch Importe im Handel Die Apotheke gab auf jede Verordnungszeile das entsprechende Importpräparat der Firma Kohl ab, denn gemäß den aktuellen Regelungen des vdek- Liefervertrags kann der Arzt durch Setzen des Autidem-Kreuzes zwar den Austausch auf ein Generi- kum verhindern, nicht aber die Ersetzung durch einen Import. Auszug vdek-arzneiversorgungsvertrag 4 (12) (gültig für die Barmer GEK): Rabattarzneimittel hat Vorrang Durch die Importabgabe verstieß die Apotheke allerdings teilweise gegen die Vorgabe des Rahmenvertrags, der u. a. vorgibt, dass vorrangig Rabattarzneimittel vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben sind (gilt auch beim Vergleich (Alt-)Original/Import). In Bezug auf die Praxisbeispiele hätte die Apotheke bei der Belieferung der beiden Rezepte das rabattierte Erstanbieterpräparat anstelle des nichtrabattierten Importes von Kohl abgeben müssen: rabattiert war in diesem Fall das verordnete Seroquel Prolong 300 mg 100 Ret. (Rezept 1 + Pos. 3 Rezept 2) dieses hätte also vorrangig vor einem nicht rabattierten Import abgegeben werden müssen. Zu den verordneten Seroquel- Filmtabletten existierten hingegen keine Rabattverträge. Aut-idem-Kreuz: Austausch ja oder nein? Das gesetzte Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch eines verordneten Präparates auf wirkstoffgleiche Generika, sodass in allen Fällen die Abgabe eines rabattierten Generikums untersagt war. Den Austausch zwischen (Alt-)Original und (identischem) Import verhindert ein Aut-idem-Kreuz hingegen nicht. FAZIT Die Apotheke hätte anstelle eines nicht rabattierten Importes für Seroquel Prolong 300 mg jeweils das rabattierte Erstanbieterprodukt abgeben müssen. Für alle anderen Verordnungszeilen handelte die Apotheke mit der Importabgabe allerdings korrekt hier war die Abgabe eines rabattierten Generikums durch das gesetzte Aut-idem-Kreuz untersagt. Die vollständige Retaxation der beiden Rezepte war aber in keinem Fall richtig. 7

8 INTERVIEW Interview mit Prof. Josef Hecken zur Substitutionsausschlussliste Stand 18. Mai 2015 Nach Inkrafttreten der Substitutionsausschlussliste im Dezember 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun einen Entwurf zur zweiten Tranche der Substitutionsausschlussliste ausgearbeitet. Professor Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, beantwortet im vorliegenden Interview die Fragen des DAP, wie diese Non- Aut-idem-Liste generell erstellt wird. Im Rahmen der Erweiterung der Non-Aut-idem- Liste (Anlage V Teil B der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA) sollen zwei Opioide mit verzögerter Wirkstofffreisetzung (Buprenorphin und Oxycodon), einige Antikonvulsiva (Carbamazepin, Phenobarbital, Primidon, Valproinsäure) sowie der Vitamin-K-Antagonist Phenprocoumon in die Liste der nicht gegen wirkstoffgleiche Präparate austauschbaren Substanzen aufgenommen werden. DAP: Herr Professor Hecken, was ist aus Ihrer Sicht generell das Ziel der Substitutionsausschlussliste? Und denken Sie, dass dieses Ziel erreicht wurde? Prof. Hecken: Das Ziel eines Substitutionsausschlusses hat der Gesetzgeber ganz klar benannt: Es geht darum, Arzneimitteltherapien sicherer zu machen. Wir haben auf der einen Seite die Autidem-Regelung, auf der anderen Seite Arzneimittel, bei denen beispielsweise schon geringfügige Änderungen der Wirkstoffkonzentration zu schweren Nebenwirkungen führen können. Mit der Liste wird nun für ausgewählte Wirkstoffe der patientenindividuell ohnehin mögliche Substitutionsausschluss ganz systematisch vorgegeben. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Für Patientinnen und Patienten, die mit Medikamenten der 1. Tranche behandelt werden, haben wir das genannte Ziel einer Risikominimierung auch schon erreicht. Weitere Wirkstoffe werden vom G-BA sukzessive geprüft. DAP: Generell ist es interessant zu erfahren, wie diese Liste erarbeitet wird und wer an der Beschlussfassung beteiligt ist. Prof. Hecken: In welchen Schritten und Strukturen die Liste erarbeitet wird, gibt die Verfahrensordnung Gerade die Apotheker haben die Wichtigkeit eines Austauschverbotes betont. vor. Beschlussvorbereitendes Gremium ist der Unterausschuss Arzneimittel, in dem Fachleute des GKV- Spitzenverbands, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie der Patienten- und Selbsthilfeorganisationen vertreten sind. Der hier erarbeitete Beschlussentwurf wird über ein Stellungnahmeverfahren in der Fachöffentlichkeit zur Diskussion gestellt: Berufsvertretungen der Apotheker und medizinische Fachgesellschaften, die ja nicht direkt im G-BA vertreten sind, nutzen diesen Schritt sehr intensiv, ihre Pro- und Contra-Argumente zu den vorgesehenen Regelungen einzubringen. Nach Auswertung und Abwägung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen erstellt der Unterausschuss eine Beschlussempfehlung für das öffentlich beratende und beschließende Plenum. Zum Thema Arzneimittel sind hier der GKV-SV, die KBV, die DKG sowie die drei unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. Das Votum der Patientenvertretung wird, wie im gesamten Beratungsprozess auch, in der öffentlichen Beschlussfassung eingeholt. DAP: Wir bekommen sehr viele Rückmeldungen aus Apotheken bezüglich der praktischen Umsetzung. Dabei werden oft auch Probleme mit der Non-Aut-idem-Liste beschrieben, beispielsweise, wenn ein Patient aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder in einem akuten Fall (Notdienst) nicht mit dem verordneten Präparat versorgt werden kann. Was empfehlen Sie den Apotheken? Prof. Hecken: Als G-BA können und wollen wir den Apotheken hierzu keine Empfehlungen geben, da dies außerhalb unserer Aufgaben liegt. Die Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen, ist ureigenste Aufgabe und Kompetenz der Apotheken. Die Aufregung bei Inkrafttreten der 1. Tranche hat mich doch einigermaßen überrascht. Folgendes ist mir noch einmal wichtig zu betonen: Der Substitutionsausschluss bewirkt, dass ein anderes als das verordnete Arzneimittel sofern dies beispielsweise nicht vorrätig ist nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem verordnenden Arzt erfolgen darf. Anderweitige Ausnahmeregelungen oder Umgehungsmöglichkeiten halte ich nicht für zielführend und auch 8

9 UMFRAGE nicht für begründbar, da sie die vormals festgestellte Notwendigkeit eines Austauschverbotes ad absurdum führen würde. Entweder ist ein Austauschverbot aufgrund der genannten Kriterien wichtig oder eben nicht. Gerade die Apotheker haben die Wichtigkeit und vor allem die Patientenrelevanz im Stellungnahmeverfahren zur 1. Tranche betont. Wenn das so ist, dann muss es auch Geltung haben! Im Übrigen ist ein Austauschverbot ja keine neue Situation für den Apotheker: Bisher und auch zukünftig ist es dem verordnenden Arzt möglich, auf dem Rezept den Austausch auszuschließen. Auch mit dieser Fallkonstellation sind die Apotheker in der Vergangenheit zurechtgekommen. Ich bin daher zuversichtlich, dass sie das nun auch mit den über die Liste regelhaft vom Austausch ausgeschlossenen Präparaten schaffen. In manchem öffentlichen Beitrag ist völlig unberücksichtigt geblieben, dass es kein neues Problem für die Apotheker ist. Der individuelle Substitutionsausschluss durch den Verordner auf dem Rezept ist ja beileibe kein Einzelfall. DAP: Können Sie uns einen kurzen Ausblick geben? Welche Wirkstoffe werden voraussichtlich in der 3. Tranche zu finden sein? Sind Inhalativa und Dermatika weiterhin Gegenstand der Beratungen im G-BA? Prof. Hecken: Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/copd und Dermatika zur Behandlung der Psoriasis sind weiterhin Gegenstand der Beratungen im G-BA. Dies ist auch so in den Tragenden Gründen zum Beschlussentwurf der 2. Tranche erwähnt. DAP: Herr Professor Hecken, vielen Dank für das Gespräch! Umfrage: Vereinfacht die Substitutionsausschlussliste den Apothekenalltag? Mit dem Ausschluss bestimmter Wirkstoffe von der Aut-idem-Substitution sollte der Umgang mit den betreffenden Arzneimitteln in der Apotheke eigentlich klar geregelt sein. In einer Umfrage des Deutschen- ApothekenPortals gab jedoch die Hälfte der Teilnehmer an, dass die Substitutionsausschlussliste den Apothekenalltag nicht vereinfacht hat. Seit dem 10. Dezember 2014 ist die Non-Aut-idem- Liste gültig. In dieser sind acht Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen mit dazugehörigen Darreichungsformen definiert, für die bei einer namentlichen Produktverordnung in der Apotheke kein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorgenommen werden darf. DAP-Umfrage: Sind Sie der Meinung, dass die Substitutionsausschlussliste den Apothekenalltag vereinfacht hat? (N = 722) Nein Ja 50 % 50 % Rezeptbelieferung wirft Probleme auf Trotz dieser vermeintlich klaren Regelung gaben 50 % der 722 befragten Apothekenmitarbeiter an, dass die Substitutionsausschlussliste ihren Apothekenalltag nicht vereinfacht hat. Diskutieren Sie im DAP Retax-Forum zum Thema Non-Aut-idem-Liste : 9

10 AKTUELLES Digitale Gesundheitswelt und Social Media Trends: Wettbewerbsvorteile für die Apotheke? Dr. Google macht den Anfang, anschließend landen 63 % der online-affinen Patienten erst einmal bei Wikipedia, dann kommen Facebook, YouTube, Twitter etc., bzw. weitere Internetseiten zum Einsatz. Apothekerinnen und Apotheker müssen zunehmend damit rechnen, dass der Apothekenkunde sich auf diese Weise online Wissen bzw. Halbwissen aneignet. Generationen surfen unterschiedlich Unterschiede gibt es z. B. hinsichtlich des Zeitpunkts der Online-Recherche: Während jüngere Menschen sich tendenziell bereits vor einem Arztoder Apothekenbesuch im Internet informieren, nutzen ältere Internet-Nutzer Wikipedia und weitere Internetseiten, um z. B. Diagnosen oder mögliche Therapiealternativen nach dem Arzt- bzw. Apothekenbesuch zu hinterfragen. Darüber hinaus geht die jüngere Generation eher mobil online. Mobiles Internet Vorteil für die Vor-Ort-Apotheke? Frank Weißenfeldt ist Senior Manager bei IMS Health in Frankfurt am Main und blickt auf 20 Jahre Erfahrung in der Beratung, im Projektmanagement und im Marketing zurück. Der Diplom-Betriebswirt und MBA der University of Bradford ist seit dem Jahr 2000 bei dem weltweit tätigen Beratungs- und Marktforschungsunternehmen. Nach der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Produktmanagement leitet er seit April 2010 u. a. das Apotheken-Panelmanagement bei IMS Health Deutschland. Darüber hinaus organisiert er Management Consulting- und Produktentwicklungs-Projekte, gestaltet und moderiert IMS Kundenveranstaltungen, Arbeitsgruppen und Spezial-Foren. Frank Weißenfeldt ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und regelmäßig als Referent zu Themen mit gesundheitspolitischem bzw. betriebswirtschaftlichem Bezug tätig. Frank Weißenfeldt, IMS HEALTH GmbH & Co. OHG Darmstädter Landstraße 108, Frankfurt/Main FWeissenfeldt@de.imshealth.com Vorteil der Vor-Ort-Apotheke: Der mobile Internetnutzer bzw. online-affine Patient sucht eine konkrete Problemlösung diese bietet die Vor-Ort-Apotheke. Insbesondere die Generation der sogenannten digital natives zeichnet eine sehr hohe Convenience-Orientierung aus: Laut einer Studie des IFH Köln sind 46 % begeisterte Online- Shopper. Im Gegensatz zu älteren Menschen entscheidet für sie aber nicht so sehr der Preis. Vielmehr achtet die Generation Y auf Schnelligkeit und Bequemlichkeit. Ein interessanter Aspekt für die über öffentlichen Apotheken in Deutschland schließlich ist kaum ein weiterer Leistungserbringer näher an den Patienten. Auch Ärzte recherchieren online Auch Ärzte verändern durch die Digitalisierung ihr Verhalten. Wesentliche Impulse gehen hierbei vom Patienten aus. Studien zeigen z. B., dass 68 % aller Ärzte während bzw. nach dem Patientengespräch ungeklärte Fragen online recherchieren. 62 % der Verordner befragen das Internet, nachdem der Patient nach einem bestimmten Arzneimittel gefragt hat, 61 % wenn der Patient (nicht zu erklärende) Nebenwirkungen angibt. Weniger Einfluss auf das Internetverhalten der Ärzte haben den Studien zufolge die Hersteller selbst: Nur 34 % der Verordner gaben an, dass sie nach einem Besuch des Außendienstes im Internet recherchieren. Noch geringer ist der Einfluss der Werbung: Gerade einmal für 26 % der Ärzte kann beispielsweise ein TV-Spot der Auslöser für weitere Internet-Recherchen sein. Der Patient rückt ins Zentrum Durch die zunehmende Digitalisierung rückt der Patient stärker ins Zentrum der Betrachtung und beeinflusst das Internetverhalten von Gesundheitsversorgern. Zeitgleich wächst nicht nur das Suchvolumen von Patienten und Leistungserbringern insgesamt vielmehr wächst das mobile Suchvolumen in atemberaubendem Tempo. Kosmetik- und OTC- Hersteller kombinieren deshalb schon jetzt häufig Online-Marketing mit klassischer Werbung (TV, Print etc.) und Aktionen am Point of Sales (POS). Der Trend: Kunden suchen online kaufen aber offline. Dieser Entwicklung kann (und muss) auch die Vor-Ort-Apotheke Rechnung tragen. Wie präsent ist Ihre Apotheke im Internet? Nutzen Sie Social-Media-Kanäle für die Kundenbindung? Ist Ihre Apotheke für den oder die Industriepartner eine Experten-Apotheke? Die entscheidende Frage ist am Ende: Wie kann Ihre Apotheke von diesen Trends profitieren? Autor: Frank Weißenfeldt 10

11 SERVICE Gesetzliche Krankenkassen Unterscheidung von Primär- und Ersatzkassen In Deutschland sind rund 70 Millionen Menschen, das entspricht ca. 90 % der Bevölkerung, bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Apothekenteam hat in Folge dessen hauptsächlich mit Verschreibungen von Arznei- oder Hilfsmitteln zu tun, die auf Kassenrezepten verordnet werden. Für die richtige Abrechnung von Vertragspreisen wird auch die Kenntnis benötigt, ob es sich bei der jeweiligen Krankenkasse um eine Primär- oder Ersatzkasse handelt. Was sind gesetzliche Krankenkassen? Gesetzliche Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Mitgliedschaft ist in der Regel Pflicht. Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im SGB V festgeschrieben: zu diesen zählt u. a. die vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die Abgabe dieser findet vorrangig in der Apotheke statt. Zur korrekten Abrechnung ist es unabdingbar, die jeweilige Krankenkasse richtig einordnen zu können. Welche gesetzlichen Krankenkassen gibt es? Geschichtlich bedingt werden die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland in verschiedene Kassenarten gegliedert. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Primär- und Ersatzkassen. Primärkassen Primärkassen (früher RVO = Reichsversicherungsordnung) haben ihren Ursprung in der Gründungszeit der Sozialversicherung durch Otto von Bismarck, der im Jahr 1883 die erste Krankenversicherung einführte. Zu den Primärkassen zählen: Ortskrankenkassen (AOKn) Betriebskrankenkassen (BKKn) Innungskrankenkassen (IKKn) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See Ersatzkassen Die Ersatzkassen ergänzen die Primärkassen Ersatzkassen gehören ebenfalls zu den gesetzlichen Krankenkassen ( 168 I SGB V). Sie sind aus freiwillig organisierten Selbsthilfevereinigungen entstanden und konnten die Zwangsmitgliedschaft bei einer Primärkasse (nach Bismarck) ersetzen, daher die Bezeichnung. Heutzutage sind alle Ersatzkassen unter dem Dachverband vdek (Verband der Ersatzkassen e. V.) versammelt. Zu den Ersatzkassen zählen: Barmer GEK DAK-Gesundheit Hanseatische Krankenkasse (HEK) Handelskrankenkasse (hkk) Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Techniker Krankenkasse (TK) FAZIT Bei der Belieferung von Hilfsmitteln, der Abrechnung von Beschaffungskosten, beim Auseinzeln um nur einige Beispiele zu nennen spielt die Kassenart eine entscheidende Rolle. Um Retaxationen zu vermeiden, ist es daher für Apotheken essentiell, bei der Rezeptbelieferung die Krankenkasse richtig einzuordnen. Es existieren unterschiedliche Verträge mit zum Teil auch regional unterschiedlichen Vertragspreisen und Lieferbedingungen, die vor Abgabe überprüft werden müssen. 11

12 ABGABE-SERVICE Fragen zur Arzneimittelabgabe Das DAP-Team antwortet Jeden Tag werden Apotheken mit Abgabeproblemen konfrontiert und vor neue Herausforderungen gestellt, um eine reibungslose Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten zu können. Viele Fragestellungen erreichen uns per , Fax oder Telefon oder werden im Retax-Forum diskutiert. Einige interessante Fälle haben wir für Sie zusammengestellt. Fall 1 Palladon zur Pumpenfüllung Frage: Folgendes BtM-Rezept wurde uns zulasten der AOK NDS vorgelegt: Reicht hier als Dosierung die Angabe zur Pumpenfüllung aus? Antwort: Laut BtMVV 9 Abs. 5 dürfen folgende Angaben bezüglich der Dosierung auf einem BtM-Rezept nicht fehlen: Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen. Da der Hinweis zur Pumpenfüllung keine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe darstellt, sollte zumindest der Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem Rezept zu finden sein, damit die Vorgaben der BtMVV erfüllt sind. Halten Sie mit dem Arzt Rücksprache, dann dürfen Sie auf den Teilen I und II die Dosierungsanleitung mit Datum und Unterschrift ergänzen und der Arzt muss dies auf Teil III tun. Sie finden diesen und weitere interessante Fälle im DAP Retax-Forum: Fall 2 Rezeptbedruckung: Welches Datum ist korrekt? Frage: Wenn ein Rezept vom Arzt geändert werden muss, geben wir dem Patienten das Medikament mit, sobald wir das telefonische Okay von der Arztpraxis erhalten haben. Es kann ein paar Tage dauern, bis der Arzt die Verordnung schriftlich korrigiert, gegenzeichnet und mit dem Tagesdatum versieht. Welches Abgabedatum müssen wir für die Rezeptbedruckung verwenden? Wir haben eine Retaxation von der AOK Rheinland/ Hamburg erhalten, da Ausstellungsdatum und Änderungsdatum zu weit auseinander lagen. Wir hatten das Rezept mit dem Datum nach der erfolgten Änderung bedruckt. Dadurch war die Monatsfrist überschritten. Hätten wir das Datum der ersten Rezeptvorlage bei uns für die Bedruckung beibehalten dürfen? Antwort: Wurde die Änderung des AOK-Rezeptes innerhalb einer Frist von 2 Monaten abgezeichnet, so könnten Sie bei der AOK Einspruch einlegen. Dazu sollten Sie eine schriftliche Bestätigung des Arztes beifügen, dass er gegen die verspätete Abgabe keine Einwände hatte (was er unserer Meinung nach mit dem Korrekturdatum ja schon indirekt bestätigt hat). Dazu ein Ausschnitt aus dem Liefervertrag Nordrhein (AOK Hamburg/Rheinland) 4 Abs. 8: Eine Verordnung darf nur innerhalb eines Monats nach der Ausstellung beliefert werden; dies gilt auch für den Sprechstundenbedarf. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Vergütung, es sei denn, der Apotheker macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war. Wird eine Verordnung nach Monatsfrist nach der Ausstellung, aber noch innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt, dürfen die Mittel im Ausnahmefall abgegeben werden, wenn zuvor Rücksprache mit dem Arzt genommen wurde und der Arzt gegen die 12

13 ABGABE-SERVICE Abgabe keine Einwände erhebt und der Apotheker dies auf dem Verordnungsblatt vermerkt. Zwar haben Sie vergessen, auf der Verordnung zu dokumentieren, dass der Arzt keine Einwände gegen die Abgabe innerhalb der zwei Monate hatte, aber dies könnte ja durch das Änderungsdatum und die erneute Unterschrift glaubhaft versichert werden. Das Rabattarzneimittel zu Restex ist zwar in Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und DRF vergleichbar, hat aber kein übereinstimmendes Indikationsgebiet. Damit sind diese nicht austauschbar auch wenn ein Rabattvertrag vorliegt. In der Lauer-Taxe ist dies beispielsweise daran zu erkennen, dass wirkstoffgleiche Präparate ohne gemeinsame Indikation grau unterlegt sind: Zum Archiv der Abgabeprobleme: Fall 3 Restex-Substitution Frage: Folgendes Rezept liegt uns vor: Restex Tab 20 St. N1 mit Aut-idem-Kreuz und bei folgender Kasse: AOK, Falls hier kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wäre, was müsste man abgeben? Es wird zwar ein Rabattartikel angezeigt, aber mit abweichender Indikation. Antwort: Damit zwei Arzneimittel gegeneinander austauschbar sind, müssen sie gemäß Rahmenvertrag 4 (1) folgende Kriterien erfüllen: 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel (1) [...] a) gleicher Wirkstoff b) identische Wirkstärke, c) identische Packungsgröße, [...] d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, [...] e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend, f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen. Hier geht es zum PZN-Checkplus: Fall 4 Stückelung Mono Embolex Frage: Diese Verordnung zulasten der BEK/GEK wurde uns vorgelegt: 1.) Mono-Embolex 3000 I.E. Proph 20 Sicherheitsspritzen N2 2.) Mono-Embolex 3000 I.E. Proph 10 Sicherheitsspritzen N1 Dürfen wir Stück stückeln, um 30 Spritzen abzugeben? Antwort: Stückeln ist nach Rahmenvertrag 6 Abs. 2 unter den folgenden Bedingungen erlaubt: Menge unterhalb N max Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen Normbereich Packungsgröße nicht im Handel 13

14 DAP-Arbeitshilfe_11neu :36 Seite 1 ABGABE-SERVICE Rahmenvertrag 6 (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben Einordnung Mono Embolex gemäß PackungsV: Da die verordnete Gesamtmenge von 30 Mono Embolex in keinen Normbereich fällt, es keine Packung zu 30 Stück im Handel gibt und die N max von 50 auch nicht überschritten wird, dürfen Sie die beiden Packungen zulasten der Kasse abgeben. Unterstützung bietet die DAP Arbeitshilfe 14b: Fall 5 Frist Belieferung BtM-Rezept Frage: Eine Frage zur BtM-Abgabe: DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 14 b Wann und wie darf die Apotheke stückeln? Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln! Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden. Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen! Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein. Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen Normbereich liegen! Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereich zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße des aktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handel ist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGV angehört. Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind! Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x wirtschaftlicher wäre als die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x abzugeben, wenn die 50er- Größe im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart. Achtung: Jumbopackungen sind nicht abgabefähig zu Lasten der GKV. Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden? Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden. Verordnet: Rx-Arzneimittel, 30 St. Normbereich: 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung Im Handel: 10 St., 20 St. und Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St. Wirtschaftlichkeit beachten! Verordnet: 90 St. mit Stückzahlangabe Im Handel: 30 St., 45 St. und 60 St. Abgabe: Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben. Seite 1 von 2 Ein Kunde bringt ein BtM-Rezept, welches am ausgestellt ist, am nach Feierabend in die Apotheke. Das BtM kann erst am bestellt werden, da am Samstag in der BtM-Abteilung des Großhandels niemand arbeitet. Der Abgabebeleg trägt somit den als Datum. Ist die BtM-Abgabe hier noch zulässig? Antwort: Die Gültigkeit eines BtM-Rezeptes ist in der BtMVV wie folgt festgelegt: 12 Abgabe (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung, a. die nach den 1 bis 4 oder 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, b. bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des 7 Abs. 1 Satz 2, des 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des 9 nicht beachtet wurde, c. die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder d. die mit dem Buchstaben K oder N gekennzeichnet ist. Die Abgabe muss also innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungsdatum erfolgen. Hier ist von Abgabe die Rede nicht von Rezepteinreichung. D. h. dass die Abgabe innerhalb der Frist erfolgen muss. Dies bestätigt auch die Bundesopiumstelle. Sie können das BtM nicht mehr auf das Rezept abgeben, sondern müssen in diesem Fall um ein neues Rezept bitten. Unterstützung bietet die DAP Arbeitshilfe 11: DeutschesApothekenPortal 11 ARBEITSHILFE Die häufigsten Retaxationen bei BtM-Verordnungen EIN BTM-REZEPT MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN: (nach den Vorgaben der Bundesopiumstelle sowie 9 und 12 der BtMVV) Auf die mit einem Ausrufezeichen! versehenen Angaben ist besonders zu achten. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden verstärkt retaxiert. 1 Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten, Krankenkasse und Versichertenstatus. Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk 1 Praxisbedarf im Patientenfeld. 2 Ausstellungsdatum (Gültigkeit 7 Tage nach Ausstellung) 2! 3 Eindeutige Arzneimittelbezeichnung: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form Die Angabe 1OP bzw. N2 reicht nicht aus. 3! 3! 4 Angabe der Beladungsmenge Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur verzichtet 3 werden, wenn sie aus verordneten Firmenprodukten! 4 A! 5 unzweifelhaft hervorgeht. Beispiel: Beladungsmenge erforderlich:!! 4 Fentanyl Matrix 100 µg/h, 5 St., enthält 23,12 mg Fentanyl Beispiel: Beladungsmenge ergibt sich aus der Firmenbezeichnung: Fentanyl Hexal Mat 100 µg/h Matrixpflaster, 20 St. N3 4 Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Vermerk Gemäß schriftlicher Anweisung 5 Bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen (vgl. 2 BtMVV) muss der Buchstabe A auf dem Rezept vermerkt werden. 6 Name, Anschrift, einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes, eigenhändige Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk i.v. Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen. 7 Die Apotheke kann nach Rücksprache mit dem Arzt alle Angaben (Ausnahme Unterschrift + Ausstellungsdatum) auf einem BtM-Rezept ändern, bzw. ergänzen. Apotheke korrigiert Teil I und Teil II und bestätigt die Änderungen mit Datum und Unterschrift auf Teil I und Teil II. Arzt korrigiert Teil III und bestätigt die Änderungen mit Datum und Unterschrift auf Teil III. DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: März 2014!!

15 IN EIGENER SACHE Neu: Wissen wird jetzt mit DAPs-Wissenspunkten belohnt Registrieren lohnt sich zum Start schenken wir Ihnen 500 DAPs! Ab sofort honoriert das DeutscheApothekenPortal die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungen zu apothekenrelevanten Themen. Daher werden erlerntes Fachwissen oder die Beantwortung von Fachfragen, z. B. in Form einer erfolgreichen Teilnahme an Wissens-Checks, nun mit DAPs-Wissenspunkten belohnt. Zu erkennen sind die Services, mit denen Wissenspunkte gesammelt werden können, an dem auffälligen DAPs-Symbol (siehe Abbildung). Wie viele DAPs es jeweils gibt, ist vom eingesetzten Aufwand abhängig. Ein DAPs-Wissenspunkt hat den virtuellen Wert von 1 Cent, so dass 100 gesammelte DAPs-Wissenspunkte schon einem Euro entsprechen. Die gesammelten Punkte können schließlich gegen einen Gutschein eingetauscht werden. Wie funktioniert die Anmeldung für das DAPs-Wissenspunkte-Programm? Zur Anmeldung ist eine kostenlose einmalige Registrierung unter erforderlich, damit die gesammelten DAPs-Wissens punkte einem eigenen Punktekonto gutgeschrieben und schließlich gegen einen Gutschein eingelöst werden können. Über Punkte Historie kann jederzeit eingesehen werden, wie der aktuelle Punktestand ist und über welche Aktionen die DAPs-Wissenspunkte gesammelt worden sind. Auch die persönlichen Zertifikate für eine erfolgreiche Teilnahme an einem DAP-Wissens-Check werden dort hinterlegt und können jederzeit ausgedruckt werden. Was erhalte ich für die gesammelten DAPs-Wissenspunkte? Wenn ein entsprechendes Guthaben an DAPs-Wissenspunkten angesammelt wurde, können diese gegen Gutscheine eingetauscht werden. Wer kann sich anmelden? Einzige Voraussetzung für die Anmeldung beim DAPs-Wissens punkte-programm ist die Tätigkeit in einer deutschen Apotheke. Ob ApothekerIn, PTA oder PKA jeder kann mitmachen! Ab wann ist die Sammlung von DAPs- Wissenspunkten möglich? Die DAPs-Wissenspunkte können ab sofort gesammelt werden jetzt einfach auf registrieren! Hier gelangen Sie zur Registrierung: ONLINE-WISSENS-CHECK: Arthrose TEILNAHMEZERTIFIKAT Max Mustermann wird hiermit die erfolgreiche Teilnahme am Online-Wissens-Check Arthrose bestätigt. Köln, den Jetzt mit fünf Wissens-Checks DAPs-Wissenspunkte sammeln! Die aktuellen Wissens-Checks behandeln die beratungsintensiven Themen Blasenentzündung, Nagelpilz, Arthrose, Vitamin D und Zinkmangel. DAPs-Wissenspunkte sammeln ist ganz einfach: 1 Anmelden Benutzername 2 Mit Wissen punkten 3 Punkte einlösen Passwort Anmelden GUTSCHEIN GUTSCHEIN 10,- 50,- 15

16 Bald nur noch 1 Sensor für alle unsere Blutzuckermesssysteme der CONTOUR NEXT Sensor Liebes Apothekenteam, wir wollen unseren Kunden in Zukunft ausschließlich unsere neueste Generation der Blutzuckermessgeräte anbieten. Die folgenden Produkte zur Blutzuckerbestimmung von Bayer Vital Diabetes Care werden im deutschen Markt in den Ruhestand geschickt und ab außer Vertrieb genommen: CONTOUR Sensoren, PZN Elite Sensoren, PZN BREEZE 2 Sensorenscheiben 5 x 10, PZN Bitte stellen Sie schon jetzt Ihre Kunden auf unsere innovativen CONTOUR NEXT Messsysteme um! Alle CONTOUR NEXT Blutzuckermessgeräte* arbeiten mit dem gleichen Teststreifen, dem CONTOUR NEXT Sensor. PZN Ihre Vorteile der CONTOUR NEXT Messsysteme auf einen Blick: Einfach in der Handhabung Ein Sensor für alle Blutzuckermessgeräte Noch präziser durch weiterentwickelte Technologie Wirtschaftlich für alle Patienten der Ersatzkassen (deutschlandweit mit vdek und BARMER GEK in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt) Erfüllen alle Anforderungen der DIN EN ISO Norm 15197:2013 Da es demnächst nur noch einen Sensor für alle Blutzuckermesssysteme von Bayer gibt, wird zudem die Handhabung im Alltag für Sie in den Apotheken vereinfacht: Der organisatorische Aufwand ist erheblich reduziert, ein Wechsel zwischen den verschiedenen Messsystemen gestaltet sich einfacher und die Betreuung der Verwender fällt leichter. Mit dem vielfältigen Produktportfolio der CONTOUR NEXT Familie bietet Bayer für jeden Menschen mit Diabetes ein individuell passendes Blutzuckermesssystem an egal, ob für Diabetes-Neulinge oder Insulinpumpenträger. Mehr Informationen zum Produktportfolio der CONTOUR NEXT Generation erhalten Sie im Internet unter oder unter der kostenfreien Service-Hotline 0800/ Ihre Werte. Unsere Technik. * CONTOUR XT, CONTOUR NEXT, CONTOUR NEXT USB, CONTOUR NEXT LINK, CONTOUR NEXT LINK 2.4

17 Accu-Chek Accu-Chek alphacheck Connect Mobile professional MyStar Extra Ihre Werte. Unsere Technik. PZN Für jeden Patienten das passende CONTOUR NEXT Messsystem _con_next_portfolioanz_186x55_dap.indd :05 ibgstar * CONTOUR XT CONTOUR CONTOUR NEXT NEXT USB PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN Accu-Chek Accu-Chek alphacheck BGStar BGStar CONTOUR NEXT Sensoren sind deutschlandweit Aviva Mobile professional Teststreifen Teststreifen mit vdek und BARMER GEK Teststreifen Testkassette Teststreifen in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt. CONTOUR CONTOUR CONTOUR PZN NEXT Sensoren NEXT Sensoren NEXT Sensoren FreeStyle FreeStyle FreeStyle GlucoMen InsuLinx Freedom Lite Precision Neo areo Gluco-test Plus Gluco-test Plus STADA STADA GLUCO GLUCO RESULT TO GO Verio Flex RESULT PLUS Verio Verio IQ Select Plus mationen zu den Messmethoden sowie weitere Besonderheiten, wie etwa die Kennzeichnung gemäß ISO-Norm. Ein QR- Code bietet zusätzlich eine schnelle Weiterverlinkung, z. B. zu der Firmenhomepage. PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN FreeStyle Lite FreeStyle Lite FreeStyle GlucoMen Gluco-test Gluco-test STADA Gluco STADA Gluco Blutzuckerteststreifeteststreifen zuckerteststr. Teststreifen Teststreifen Blutzucker- Blutzucker- Teststreifen Teststreifen Teststreifen Teststreifen Blutzucker- Precision Blut- areo Sensor Plus Plus Result Result Verio Verio Verio Select Plus teststreifen teststreifen PZN St. PZN FreeStyle Precision ß-Keton-Teststr. 10 St. 25 St. 25 St. PZN PZN x 10 St. einzeln PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN verblistert 100 St. 100 St. 10 St. PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN PZN Accu-Chek Accu-Chek alphacheck MyStar FastClix FastClix droplet SylkFeel MyStar SylkFeel 1 St. 1 St. PZN integriert PZN PZN PZN Accu-Chek Accu-Chek alphacheck MyStar MyStar FastClix FastClix droplet SylkFeel SylkFeel - - trommel trommel Microlet 2 Microlet 2 Microlet 2 FreeStyle FreeStyle FreeStyle Glucoject II II II Dual Plus Gluco-test Lanzettiergerät Nur im Set Nur im Set Nur im Set mit 10 mit 10 mit 10 PZN PZN PZN erhältlich erhältlich erhältlich PZN PZN PZN Microlet Microlet Microlet FreeStyle FreeStyle FreeStyle Glucoject Gluco-test Lancets Plus 33G 28G: 25 St. 28G: 25 St. 28G: 200 St. PZN PZN PZN G: 100 St. 28G: 100 St. 24 St. 24 St. 30G: 200 St. PZN PZN St. farbig 100 St. farbig 100 St. farbig 200 St. 200 St. 200 St. PZN St. 100 St. PZN PZN PZN G: 25 St. 33G: 25 St. PZN PZN PZN PZN PZN PZN St. PZN PZN St. 204 St. 33G: 200 St. PZN PZN St. farbig 200 St. farbig 200 St. farbig PZN PZN PZN PZN G: 100 St. 33G: 100 St. PZN PZN PZN St. PZN PZN PZN Accu-Chek Accu-Chek alphacheck BGStar BGStar CONTOUR CONTOUR CONTOUR FreeStyle FreeStyle MediSense Aviva Mobile professional Kontroll lösung Kontroll lösung NEXT NEXT NEXT Kontroll lösung Kontroll lösung Kontroll lösung Glucose- Glucose- Kontroll lösung normal normal Kontroll lösung Kontroll lösung Kontroll lösung hoch-niedrig Kontroll lösung Kontroll lösung Normal: Normal: Normal: hoch-niedrig hoch-niedrig 2 x 4,0 ml 2,5 ml 1 Packung A (niedrig): 6 ml 6 ml PZN PZN PZN x 4,0 ml 2 x 4,0 ml PZN PZN à 4 Einmal- PZN PZN PZN Hoch: Hoch: Hoch: PZN PZN hoch-mittelapplikationen B (hoch): PZN PZN PZN niedrig PZN PZN Niedrig: Niedrig: Niedrig: 3 x 4,0 ml PZN PZN PZN PZN Messzeit 5 Sekunden Blutvol. 0,6 µ ISO-Norm: Ja Datenauswertung über Accu-Chek Connect App und Accu-Chek Connect Online Messzeit 5 Sekunden Blutvol. 0,3 µ ISO-Norm: Ja Speicher für Messwerte Datenauslesung per USB Messzeit 5 Sek. (mit Temperaturangabe) Blutvol. 0,5 μl großes LCD-Display mit Beleuchtungsfunktion Mini-USB-Anschluss mit Schutzvorrichtung DIABASS/ MedImport-fähig Durchschnittswerte ermittelbar Bio-Sensor Technologie Preisgruppe B bzw. A1 erfüllt ISO Norm 15197:2013 (Studie unter nach Absprache auch NFC-fähig Messzeit ~5 Sek. Blutvol. 0,5 µl Liefert HbA1c- Schätzwert & Trendpfeil Intuitive Klick Bedienung und symbolbasiertes Menü Preisgruppe B, VDEK Messzeit ~5 Sek. Blutvol. 0,5 µl Nahtlose Verbindung zu iphone und ipod touch* Autom. Datensynchronisation in Diabetes- Manager-App Preisgruppe B, VDEK *Aktuelle Informationen zur Kompatibilität ibgstar mit Apple Endgeräten und ios Betriebssystemen entnehmen Sie bitte com/web/products/softwares/ ibgstar-application. iphone und ipod touch sind Warenzeichen der Apple Inc., eingetragen in den USA und in anderen Ländern. Alle Sanofi Blutzuckermesssysteme erfüllen die Kriterien der neuen DIN EN ISO 15197:2013 Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 µl Einfach zu bedienen Vertraut und sicher bietet sehr hohe Messgenauigkeit und dabei die Einfachheit und Vertrautheit von CONTOUR Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 µl Einfach zu bedienen Erklärt sich selbst Beleuchtetes Display Macht auf zu hohe/zu niedrige Blutzuckermesswerte aufmerksam, führt mit verständlichen Hinweisen durch die Blutzuckermessung Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 µl Einfach zu bedienen Farbig leuchtendes OLED-Display Einfache Dokumentation von Insulin und Kohlenhydraten direkt am Gerät Aufladbarer Akku USB-Stecker und Diabetes Management Software im Gerät integriert Alle CONTOUR NEXT Blutzuckermesssysteme entsprechen höchsten Qualitätskriterien und erfüllen alle Anforderungen der DIN EN ISO-Norm 15197:2013. Messzeit ~ 4 Sek. Blutvol. 0,3 μl Nachtropffunktion innerh. von 60 Sek. Mahlzeiten- Insulinrechner: Empfehlung persönl. Insulindosierung Berücksichtigt wie viel schnell wirksames Insulin noch im Körper vorhanden ist Messzeit ~ 4 Sek. Blutvol. 0,3 μl Nachtropffunktion innerh. von 60 Sek. Großes Display u. komfortables Design: besonders handlich u. leicht zu lesen*. *Die Studie wurde 2005 durchgeführt. Die Daten liegen Abbott Diabetes Care Inc. vor. Blutzucker-TS*: Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 μl Nachtropffunktion innerh. von 5 Sek. ß-Keton- TS: Messzeit 10 Sek. Blutvol. 1,5 μl Nachtropffunktion innerh. von 30 Sek. Kontraststarkes Display *Einzeln verpackte Teststreifen: Schutz vor Schmutz und Feuchtigkeit Blutzucker- Trend indikatoren Integrierte Blutketonmessung Erfüllt Genauigkeitsanforderung der ISO-Norm 15197:2013. GlucoMen areo Control H: 2,5 ml PZN N: 2,5 ml PZN Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,5 µl Einfach leicht Blutzucker messen Besonders breiter Test streifen beleuchtetes Display, Markierungen, Erinnerungsalarme, Hypo- und Hyperalarm, vielfältige Möglichkeiten der Datenübertragung Preisgruppe B Erfüllt alle Anforderungen der ISO-Norm 15197:2013 Gluco-test Plus Kontrolllösung normal 4 ml PZN hoch 4 ml PZN Gluco-test ist ist Lanzettiergerät erhältlich erhältlich nicht separat nicht separat Delica Gluco-test Gluco-test Plus Kontrolllösung normal 4 ml PZN hoch 4 ml PZN Messzeit 7 Sek. Blutvol. 0,7 µl Datenspeicher für 450 Messwerte Datentransfer zum PC möglich Einheiten mg/dl bzw. mmol/l fest voreingestellt Teststreifenauswurffunktion Ketonwarnsignal Erfüllt die Richtlinie der Bundesärztekammer (RiLiBÄK) in der Kontrolllösungsmessung (+/- 11 %) Preisgruppe B # Bereits jetzt in Übereinstimmung mit DIN EN ISO 15197:2013 STADA 28G: 100 St. PZN G: 200 St. PZN STADA Gluco Result Testlösung Level 2 PZN Level 3 PZN Messzeit 4 7 Sek. Blutvol. 0,5 µl Einf. Bedienung Datenspeicher mit 500 Werten Angabe der Mittelwerte der letzten 7, 14 u. 30 Tage Teststreifenauswurffunktion Einstellbare Erinnerung und Ketonwarnsignal Ergonomisches Design Preisgruppe B 1 x 1 x 1 x 1 x PZN PZN PZN PZN PZN STADA 28G: 100 St. PZN G: 200 St. PZN STADA Gluco Result Testlösung Level 2 PZN Level 3 PZN Messzeit 4 7 Sek. Blutvol. 0,5 µl Einf. Bedienung Datenspeicher mit 500 Werten Angabe der Mittelwerte der letzten 7, 14 u. 30 Tage Kompaktes Design nur 4 cm groß Kann auf die Teststreifendose aufgeschraubt werden Preisgruppe B Beide Geräte erfüllen schon jetzt die strengere ISO-Norm 15197:2013 Delica Delica Delica PZN PZN PZN PZN Delica 100 St. PZN St. PZN Verio Delica 100 St. PZN St. PZN Delica 100 St. PZN St. PZN Delica 100 St. PZN St. PZN Kon troll lösung Kon troll lösung Kon troll lösung Kon troll lösung 2 x 3,8 ml PZN Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 µl Einfach, genau und schnell zu bedienen 3-farbige Bereichsanzeige Schlankes Design mit großem Bildschirm Gut ablesbare Werte Verio 2 x 3,8 ml PZN Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 µl Einfache Anwendung Farbcodierte Bereichsanzeige Hochauflösendes Farbdisplay Verio 2 x 3,8 ml PZN Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 µl Trendmitteilung direkt auf dem Display, um Blutzuckermuster zu erkennen Intuitive Bedienung Select Plus 1 x 3,75 ml PZN Messzeit durchschnittlich 5 Sek. Blutvol. 1,0 µl Einfache Anwendung 3-farbige Bereichsanzeige Farbdisplay Beleuchteter Teststreifeneinschub Mahlzeitenmarkierung Preisgruppe B Erfüllt alle Anforderungen der ISO-Norm 15197:2013* *ISO 15197:2013, Testsysteme für die In-vitro-Diagnostik Anforderungen an Blutzuckermesssysteme zur Eigenanwendung bei Diabetes mellitus. Leistungsmerkmale siehe jeweiliges Benutzerhandbuch (AW B, AW B, AW A, AW A, AW A, AW A, AW A, AW A). # vdek-einteilung SERVICE Blutzuckermessgeräte & Zubehör DAP Poster verschafft Überblick Welches Zubehör passt zu diesem Gerät und kann ich meine Blutzuckerwerte auch speichern? mit diesen und ähnlichen Fragen sieht sich das Apothekenteam tagtäglich konfrontiert. Passende Antworten liefert das nun aktua lisierte Poster Blutzuckermessgeräte & Zubehör, das dieser Ausgabe des DAP Dialogs beiliegt. Die aktuelle Neuauflage des Posters unterstützt Apothekenteams bei der Beratung, indem es das passende Zubehör übersichtlich dem jeweiligen Messgerät zuordnet. Mit Hilfe von Abbildungen findet sich schnell und einfach das gesuchte Gerät samt passender Teststreifen, n, und Kontrolllösung. Besonderheiten und Zusatzinformationen Auf dem Poster finden sich umfangreiche Infor- Zum kostenlosen Download: Messgerät Teststreifen Lanzette Kontrolllösung Messmethode und Besonderheiten Weitere Infos Blutzuckermessgeräte & Zubehör (Auswahl) Accu-Chek NEXT FreeStyle GlucoMen alphacheck MyStar CONTOUR + Gluco-test Plus STADA GLUCO RESULT areo Jetzt wechseln! Auf die CONTOUR NEXT Messsysteme von Bayer Service-Partner für Apotheken Schon kostenlos abonniert? Alles zum Thema Arzneimittelabgabe und Retax-Vermeidung finden Sie im DAP Dialog Dialog Das Magazin des DeutschenApothekenPortals kostenlos unter: ARBEITSHILFE Stand 06/2015 Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Abbott Aristo Pharma Bayer HealthCare Berger Med LifeScan A.MENARINI diagnostics Roche Diagnostics Sanofi-Aventis Deutschland STADApharm Messgerät Teststreifen Lanzette Kontrolllösung Messmethode und Besonderheiten Weitere Infos Entwicklung und Gestaltung: FAI GmbH Der Vertragsarztstempel Wie sollte er aussehen? Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht vor, dass eine ärztliche Verordnung den Namen, die Berufsbezeichnung sowie die Anschrift der verschreibenden Person enthalten muss. Der Bundesmantelvertrag legt in 37 (1) zusätzlich fest, dass die Angaben in Form eines Stempels aufgebracht werden müssen, oder aber in Form eines Aufdrucks mit identischem Inhalt an der für den Stempel vorgesehenen Stelle. Damit ist eine handschriftliche Aufbringung der ärztlichen Kontaktdaten ausgeschlossen. Auch die Ersatzkassen fordern in ihrem Liefervertrag einen Vertragsarztstempel oder einen entsprechenden Aufdruck. Welche Angaben muss der Stempeleindruck enthalten? Hauptbetriebsstättennummer (bestehend aus 9 Stellen) Titel, Vor- und Zuname des Vertragsarztes (Abkürzungen sind nicht zulässig) Berufsbezeichnung (nach Bundesärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteordnung: Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt) Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort/Ortsteil der Hauptbetriebsstätte Telefonnummer, bzw. Faxnummer Merke: Die Bezeichnung Dr. med. ist ein akademischer Titel und keine Berufsbezeichnung. Die Kontaktdaten müssen aufgedruckt oder aufgestempelt sein, eine handschriftliche Angabe ist nicht vertragskonform. Ab dem ist die Angabe einer Telefonnummer erforderlich. NEU ab

18 SERVICE Hochpreisige Arzneimittel Teil 1: Von der Rarität zur Routine Die Abgabe hochpreisiger Arzneimittel wird zunehmend ein Thema in öffentlichen Apotheken, denn die Anzahl neuer Arzneimittel mit einem Apothekenverkaufspreis von über Euro steigt. Die Serie Teure Arzneimittel soll einige dieser Präparate näher beleuchten und die wichtigsten Punkte der Rezeptkontrolle aufgreifen. Bei einem teuren Rezept kommt der Rezeptkontrolle in der Apotheke eine ganz neue Bedeutung zu. Retaxationen können hier bei fortlaufenden Fehlern, die erst Monate nach der Abgabe des Arzneimittels beanstandet werden, die Existenz bedrohen. 2014: Das Jahr der teuren Arzneimittel Der GKV-Arzneimittelindex 2014 zeigt, dass derzeit so viele teure Arzneimittel wie nie zuvor auf dem Markt sind 1. Im Jahr 2014 wurden allein acht neue Arzneimittel mit einem Apothekenverkaufspreis über Euro eingeführt, im Jahr 2015 sind es bereits zwei weitere. Im Vergleich dazu wurden in den vorhergehenden Jahren ( ) lediglich ein bis drei Arzneimittel in dieser Preisklasse eingeführt. Indikationen der Teuren: Krebs, Hepatitis C und Orphan Diseases Hauptindikationsgebiete der Neueinführungen waren im letzten Jahr Krebserkrankungen (z. B. Imbruvica ), Diabetes (z. B. Jardiance ), Infektionskrankheiten und seltene Erkrankungen (sog. Orphan Diseases ). Zur Behandlung der Hepatitis C wurden etwa die Medikamente Daklinza, Sovaldi und Harvoni eingeführt. Beispiel für ein Orphan Drug ist Glybera zur Behandlung der Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD), bei dem sich die Therapiekosten auf bis zu 1,1 Mio. Euro belaufen. Fragen aus der Praxis Unter anderem erreichten DAP folgende allgemeinen Fragen zur Abgabe hochpreisiger Arzneimittel in der Apotheke: 1 Wissenschaftliches Institut der AOK; Pressemitteilung: GKV-Arzneimittelindex: So viele teure neue Medikamente wie nie zuvor; 12. Mai 2015; Muss bei der Verordnung von hochpreisigen Arzneimitteln, wie z. B. Harvoni, eine Genehmigung der Krankenkasse angefordert werden? Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erteilen Apotheken in der Regel keine Genehmigungen für Arzneimittel, da andernfalls die Therapiehoheit des Arztes in Frage gestellt würde. Das Rezept kann deshalb ohne vorherige Genehmigung beliefert werden. Kann die Abgabe des hochpreisigen Arzneimittels verweigert werden, wenn die finanzielle Belastungsgrenze der Apotheke überschritten würde? Beispielsweise wenn Ende eines Monats zwei Rezepte über Sovaldi eingereicht werden, der Großhändler den Betrag Anfang des nächsten Monats abbucht, die Krankenkasse jedoch erst vier Wochen später zahlt? Apotheken unterliegen einem Kontrahierungszwang, der in der ApBetrO 17 Abs. 4 festgelegt ist: Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Das Rezept kann somit nicht abgelehnt, sondern muss beliefert werden. VORSICHT! Retaxationen von Rezepten über hochpreisige Arzneimittel können Apotheken erheblichen finanziellen Schaden zufügen, insbesondere bei fortlaufenden Fehlern. Besonders oft in den DAP PZN-Checkplus eingegeben wurden folgende Hochpreiser: Harvoni Sprycel Humira Kalydeco Glivec Sovaldi Das bedeutet, dass bei diesen Arzneimitteln häufig Fragestellungen zur richtigen Abgabe aufgetreten sind. In den kommenden Ausgaben des Dialogs möchten wir deshalb einige der teuren Präparate aufgreifen, bei denen es zu Abgabeproblemen kommen kann, um die teuren Retaxationen zu vermeiden. Zur Liste der hochpreisigen Neueinführungen (> EUR) seit 2014:

19 UMFRAGE Ärzte setzen nur selten Original/Import-Sondervermerk Bei vdek-kassen reicht ein Aut-idem- Kreuz nicht aus, um die Substitution eines Originals auf einen Import zu verhindern. Um solch eine Substitution auszuschließen, muss der Arzt zusätzlich einen besonderen Vermerk aufbringen. Eine DAP-Umfrage zeigt nun, dass Ärzte diesen Vermerk jedoch nur selten einsetzen. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine für alle Ersatzkassen einheitliche Regelung: Das Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch eines verordneten Originals gegen einen Import (und umgekehrt), da es sich bei Original- und Importarzneimitteln um identische Präparate handelt. Nur mit einem zusätzlichen Vermerk kann der Arzt solch einen Austausch untersagen. Auszug aus dem vdek-arzneiversorgungsvertrag ( 4 (12)): Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel [ ] unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt das Rezept mit einem Sondervermerk versieht. Nur wenn der Arzt diesen zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept aufbringt, ist der Austausch zwischen Original und Import untersagt. Ein Aut-idem-Kreuz ohne den Sondervermerk verhindert lediglich den Austausch auf ein generisches Präparat. Sondervermerk wird vom Arzt nicht gesetzt In einer Apothekenumfrage des DAP gaben 77 % der Teilnehmer an, keine Rezepte mit diesem Sondervermerk zu erhalten. Dabei wird nur mit diesem Vermerk eine Substitution eindeutig untersagt! DAP-Umfrage: Erhalten Sie Rezepte, auf denen der zusätzliche Vermerk durch den Arzt angebracht wurde? (N = 1802) Nein 77 % Erhält die Apotheke eine Aut-idem-Verordnung über ein Originalpräparat, auf der der Sondervermerk fehlt, muss sie bestehende Rabattverträge berücksichtigen und damit ggf. auch einen rabattierten Import vorrangig abgeben. Besteht mit der betreffenden Krankenkasse kein Rabattvertrag, ist ein 15/15-Import zu beliefern, sofern 15/15-Importe vorhanden sind und die Importquote für die jeweilige Krankenkasse noch nicht erfüllt ist. FAZIT Ihre Meinung ist gefragt Ja, 23 % Bei Aut-idem-Verordnungen über Originalarzneimittel ohne Sondervermerk empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Arzt, damit dieser den Vermerk nachtragen kann, wenn er keinen Austausch auf einen Import wünscht. Dann kann das Rezept in der Apotheke retaxsicher mit dem verordneten Arzneimittel beliefert werden. Wichtig: Ein Austausch gegen Generika oder von Generika untereinander wird durch das Aut-idem- Kreuz verboten. Ein Sondervermerk ist hierfür also nicht nötig. Sagen auch Sie uns, was Sie denken: Im DAP Apotheker-Forum können Sie mit über Kolleginnen und Kollegen über aktuelle Themen wie Abgabe Original vs. Import diskutieren. Hier geht s zur Anmeldung:

20 SERVICE Eine andere Form von Rabattverträgen: Open-Book-Verträge Apotheken müssen bei der Arzneimittelabgabe vorrangig die jeweiligen Rabattverträge beachten. Allerdings handelt es sich dabei nicht immer um herkömmliche Rabattverträge, bei denen das Zuschlagskriterium die maximale Einsparung ist, sondern auch um sogenannte Open-Book-Verträge, auch Open-House-Verträge genannt. Was sind Open-Book-Verträge? Ein Open-Book-Vertrag ist ein alternatives Verfahren, bei dem es keine exklusiven Rabattpartner gibt, weshalb auch kein Umsatzvolumen garantiert werden kann. Angestrebt wird ein Vertragsabschluss mit möglichst vielen Anbietern. Sie werden in der Übergangszeit von auslaufenden zu neuen Rabattverträgen eingesetzt oder aber bei erstmaligen Ausschreibungen eines Wirkstoffes, wie z. B. nach einem Patentablauf. Die Krankenkasse veröffentlicht dazu europaweit Ausschreibungen zu einzelnen Wirkstoffen, wie es auch bei klassischen Arzneimittelrabattverträgen der Fall ist. Wie funktionieren die Ausschreibungen? In den Ausschreibungen werden Vertragsbeginn und -ende genannt, sowie der Wirkstoff, dessen Menge und Packungsgröße und der von der Krankenkasse festgelegte Arzneimittelpreis. Ebenso Vertragslaufzeit festgelegt gibt die Krankenkasse an, ab wann sich die Anbieter bewerben können, denn dies ist mitunter schon mehrere Monate vor Vertragsbeginn möglich. Die Verträge laufen 2 Jahre, das ist laut SGB V 130a Abs. 8 Satz 6 festgelegt: Die Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen. Es gibt Ausnahmen, in denen die Laufzeit kürzer oder länger ausfallen kann. Da z. B. die Möglichkeit besteht, dass neue Anbieter jederzeit beitreten können, kann die Vertragslaufzeit verkürzt sein. Unabhängig davon, ob es Importeure oder Generika- oder Original-Anbieter sind, können die Unternehmen nach Wirtschaftlichkeit entscheiden, ob Sie an den Ausschreibungen teilnehmen. Können Unternehmen Einfluss nehmen? Die Konditionen des Open-Book-Modells sind von vornherein festgelegt und gelten für jeden Anbieter gleich. Das Verfahren wird europaweit durchgeführt, die Regeln über den Vertrag sind eindeutig und kein Anbieter hat daher Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingungen. Was sind die Vorteile für Apotheken? Durch die Open-Book-Verträge soll eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Ziel ist es, Rabattverträge mit möglichst vielen Unternehmen abzuschließen, um Lieferschwierigkeiten oder Produktionsengpässe zu vermeiden und besser ausgleichen zu können. So kann die Apotheke bei den o. g. Problemen wirtschaftlich austauschen und das Lager anpassen. Gibt es Nachteile für die Apotheken? Nachteilig ist für die Apotheken, dass die maximale Laufzeit zwar bekannt ist, aber der Vertrag durch eine exklusive Ausschreibung abgelöst werden kann. So taucht z. B. ein Generikum als neuer Rabattvertragspartner in der EDV auf und der Pa tient gewöhnt sich an dieses Arzneimittel. In der Folge kann es passieren, dass der Patient das bisher rabattierte Arzneimittel nach wenigen Monaten nicht mehr ausgehändigt bekommen kann. Dies kann die Compliance beeinträchtigen, da nach Vertragsende möglicherweise andere Anbieter rabattiert werden. FAZIT Open-Book-Verträge sind eine Alternative zu klassischen Rabattverträgen, da der Abschluss mit vielen Anbietern die lückenlose Versorgung in der Übergangszeit zu exklusiven Ausschreibungen sicherstellen soll. In der Apotheke können diese Regelungen jedoch unübersichtlich werden, da die Vertragslaufzeiten der einzelnen Anbieter nicht bekannt sind. 20

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