MISSOC-Info 02 / Soziale Sicherheit in den 10 neuen Mitgliedsstaaten

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1 MISSOC-Info 02 / 2004 Soziale Sicherheit in den 10 neuen Mitgliedsstaaten Die in diesem Info enthaltenen Missoc-Informationen sollen einen kurzen Überblick über die verschiedenen sozialen Sicherungssysteme in den 10 neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geben. Dabei soll der Leser Einblick in die Grundprinzipien der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung in den betreffenden Ländern erhalten. Die Entwicklung der Systeme während der letzten Jahre wird hier nicht beschrieben. Wir mussten jedoch feststellen, dass nur sehr wenige Informationen zu den sozialen Sicherungssystemen in den 10 neuen Mitgliedsstaaten zur Verfügung standen. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, eine Missoc-Info zu erstellen, um all jenen, die Interesse an den sozialen Sicherungssystemen dieser Staaten haben, seien es Institutionen, Akademiker, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die sich mit dem Gedanken tragen, in diesen Ländern zu arbeiten, den Zugang zu praktischen Informationen zu ermöglichen. Die hier enthaltenen Informationen bauen auf einem Fragebogen auf, der dem Leser einen ersten Einblick in die verschiedenen Modelle gewährt. Weitere Einzelheiten können den Missoc-Tabellen entnommen werden. Bevor wir jedoch auf die den Systemen zugrunde liegenden Prinzipien eingehen, müssen wir uns zunächst mit dem wirtschaftlichen Hintergrund der Systeme im Vergleich zu denen der alten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschäftigen. Nicht zu übersehen sind die Unterschiede im BIP pro Kopf. Land BIP in % EU (2000) BIP in % EU (2004) Benötigte Jahre für BIP 75% EU- Durchschnitt Slowenien 71,6 85,3 1 Ungarn 52,0 64,0 11 Tschechien 60,1 68,0 15 Estland 38,0 47,6 19 Lettland 29,3 36,5 27 Slowakei 48,1 55,9 30 Litauen 29,2 35,2 31 Polen 38,9 45,0 33 Das BIP pro Kopf in den zentraleuropäischen Kandidatenstaaten im Vergleich mit dem EU- Durchschnitt. 1

2 Unterschiede im BIP: Durchschnitt pro Kopf ist in denen neuen Mitgliedsstaaten niedriger. 1. Medizinische Versorgung: Was die Gesundheitssysteme betrifft, so kommt in keinem der Länder ein Erstattungssystem zur Anwendung. In einigen Ländern ist das System als Sachleistungssystem organisiert (Tschechische Republik, Slowakei, Litauen, Polen, Ungarn, Estland und Slowenien), während andere über ein staatliches Gesundheitssystem verfügen (Lettland, Malta und Zypern). Die meisten Länder lassen eine freie Wahl der medizinischen Dienstleister oder Krankenhäuser zu, während in anderen keine Registrierung bei einem Allgemeinarzt erforderlich ist (Zypern, Estland, Litauen und Slowenien). In anderen Ländern wiederum, z. B. in Tschechien und in der Slowakei, muss der Patient den Arzt aufsuchen, mit dem die Krankenversicherungsanstalt einen Vertrag abgeschlossen hat (in Tschechien kann dieser Arzt alle drei Monate gewechselt werden, in der Slowakei zweimal jährlich). In Lettland und Polen kann der Arzt bis zu zweimal jährlich gewechselt werden, in Ungarn nur einmal. Keines der Länder kennt ein eigenständiges langfristiges Pflegesystem. Während einige Länder überhaupt kein System dieser Art vorsehen (Slowakei, Malta, Lettland, Zypern, Tschechien), verfügen andere über ein eingeschränktes System, das durch andere Systeme, insbesondere das Gesundheitssystem geregelt wird (Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien). 2

3 Gesundheitswesen Art des Systems: Freie Wahl des Arztes? Rückvergütung / Sachleistungen / staatliches Gesundheitssystem? Tschechien Sachleistungen Ja (Vertrag mit Krankenversicherungsanstalt) Estland Sachleistungen Ja Zypern staatliches Ja Gesundheitssystem Lettland staatliches Ja, zweimal jährlich Gesundheitssystem Litauen Sachleistungen Ja (bei privater Versicherung unter Vertrag stehende Ärzte) Ungarn Sachleistungen Ja (bei privater Versicherung unter Vertrag stehende Ärzte) Malta staatliches Gesundheitssystem Ja (Verfahren wird nicht angewendet) Polen Sachleistungen Ja Slowenien Sachleistungen Ja, bei Ärzten, die beim IHIS unter Vertrag stehen Slowakei Sachleistungen Ja (Vertrag mit Krankenversicherungsanstalt) 2. Krankheit: Geldleistungen Wer hat Anspruch auf diese Leistungen? Alle angestellten Arbeitnehmer, also alle Personen, die Lohn oder Gehalt beziehen, sind durch Krankengeldsysteme versichert. In einigen der Länder wurden freiwillige Systeme für Selbständige eingerichtet (Tschechien, Litauen, Polen). Bestimmte Personenkategorien, z. B. Arbeitslose, werden von den meisten Ländern aus der Krankengeldversicherung ausgeschlossen, es bestehen jedoch Ausnahmen. In allen Ländern müssen zwei weitere grundlegende Bedingungen erfüllt werden: Versicherungsschutz (Mitgliedschaft) und Vorlage eines ärztlichen Attests. Dabei ist festzustellen, dass von den Lohnempfängern nur ein minimaler Beitragszeitraum gefordert wird. In den meisten Ländern muss gar keine Versicherungszeit nachgewiesen werden. Einige Länder (Zypern, Litauen, Malta) machen jedoch für die Auszahlung der vollständigen Leistungen eine Versicherungszeit zur Bedingung. In Bezug auf die Geldleistungen gilt der erste Tag der Krankheit oft als Wartezeit, während derer eine versicherte Person nicht durch das Krankengeldsystem abgedeckt ist. Während dieses Zeitraums kann die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung bestehen. Hierdurch wird der wichtige Zusammenhang, der zwischen den Verpflichtungen des Arbeitgebers und den Sozialversicherungsanstalten besteht, verdeutlicht. In den meisten Ländern besteht keine Wartezeit. In einigen Ländern muss jedoch eine Wartezeit erfüllt werden, z. B. Estland (1 Tag, Zahlung durch den Arbeitgeber), Lettland (1 Tag, keine Zahlung durch den Arbeitgeber), Malta und Zypern (3 Tage, auf Malta Zahlung durch den Arbeitgeber) und Slowakei (10 Tage, Zahlung durch den Arbeitgeber, Höhe je nach Anzahl der Tage unterschiedlich). Die Leistungsdauer unterscheidet sich für die einzelnen Länder erheblich. Ursache hierfür ist möglicherweise der Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und den Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Personen, die langfristig arbeitsunfähig sind. Es lassen sich jedoch verschiedene Gruppen herausarbeiten. Gruppen, für die das Krankengeld auf ungefähr 6 Monate beschränkt ist, wie in Estland, Zypern, Litauen, Malta und Polen, 3

4 während andere Länder die Leistung ungefähr ein Jahr lang zahlen (Tschechien, Lettland, Ungarn, Slowenien, Slowakei). Wie hoch sind die ausgezahlten Leistungen? Ein Großteil der Länder zahlt keine einheitlichen Beträge, vielmehr wird die Höhe der Leistung von verschiedenen Kriterien und Umständen bestimmt. In den meisten Ländern ist sie von einem Prozentsatz des Durchschnittsentgelts abhängig (Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und Zypern). In Tschechien und der Slowakei wird eine Höchstbeitragsgrenze angewendet. Auf Malta wiederum handelt es sich beim Krankengeld um eine Pauschale, die durch die familiäre Situation bestimmt wird. Es ist zu beachten, dass einige Länder auf Grundlage fester Prozentsätze Leistungen an alle Bürger zahlen. Die Höhe dieser Leistungen kann jedoch wegen niedrigerer Prozentsätze oder der Anwendung einer Höchstgrenze auf das Gehalt unter der Höhe der in anderen Ländern gezahlten Leistungen liegen. Die tatsächliche Einkommensersatzrate kann in diesem Fall für Personen mit höherem Einkommen niedriger sein. Litauen, die tschechische Republik, die Slowakei und Malta sehen einen Höchstleistungsbetrag vor. Nur Zypern und Malta zahlen je nach familiärer Situation unterschiedliche Beträge. 3. Mutterschaft Was die Leistungen bei Mutterschaft betrifft, so haben wir den Leistungen für schwangere Frauen sowie der Zahlung einer Pauschale bei der Entbindung besondere Beachtung geschenkt. An wen werden diese Mutterschaftsleistungen gezahlt? Einige Länder machen keine Mindestversicherungszeit zur Bedingung (Polen, Malta, Slowenien, Lettland). Die Mutterschaftsleistungen können also von einer größeren Zahl Frauen in Anspruch genommen werden. In anderen Ländern müssen für einen bestimmten Zeitraum Beiträge geleistet worden sein. Dieser Zeitraum ist mit 270 Tagen in Tschechien und der Slowakei am längsten. Erstaunlicherweise gibt es große Unterschiede in der Länge des Zeitraums, für den in den verschiedenen Ländern Mutterschaftsleistungen gezahlt werden. In einigen Ländern werden die Mutterschaftsleistungen verhältnismäßig lange gezahlt (28 Wochen in Tschechien und der Slowakei), während dieser Zeitraum in anderen Ländern nur sehr kurz ist. In Polen wird unterschieden, ob es sich um das erste oder weitere Kinder handelt. Beim ersten Kind werden die Leistungen für 16 Wochen gewährt, bei allen weiteren Kindern für 18 Wochen. Bei Mehrlingsgeburten werden in Lettland, Litauen, Estland und Polen Verlängerungen gewährt. Wie hoch sind die Leistungen bei Mutterschaft? In einigen Ländern erhält die Mutter ihr Einkommens während des gesamten Zeitraums zu 100% weiter gezahlt (Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, Polen). In Tschechien beträgt diese Lohnfortzahlung 69% der Beitragsbemessungsgrundlage. Dies wird jedoch nach dem 15. Tag reduziert. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Der Aufbau der Systeme zur Abdeckung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterscheidet sich in den einzelnen Ländern aufgrund unterschiedlicher historischer Entwicklungen. Es können verschiedene Mechanismen beobachtet werden: Zum einen kann die Verantwortung für die Zahlung aufgrund des Schadens beim Arbeitgeber liegen. In diesem Fall beschränkt sich die Rolle des Staates darauf, die Verantwortung des Arbeitgebers festzustellen und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachkommt. Zum anderen ist es möglich, dass ein Sozialversicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eingerichtet wurde. Dies kann durch die Einrichtung eines vollständig 4

5 unabhängigen und eigenen Systems erfolgen, dessen Verwaltung einer sich spezialisierenden Institution übertragen wird, oder als Teil des allgemeinen Sozialversicherungssystems mit besonderen Beitragsbedingungen und Leistungsbeträgen. Diese Systeme sind natürlich unterschiedlich organisiert. Viele der Mitgliedsstaaten verfügen über separate Systeme für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. In einigen Ländern (Polen, Slowenien, Malta) ist der Arbeitgeber nicht vor der strafrechtlichen Verfolgung durch seine Arbeitnehmer geschützt. Für Berufskrankheiten existiert in allen Systemen eine Liste mit anerkannten Berufskrankheiten. Bei keinem der Systeme handelt es sich um ein Mischsystem. 5. Familienleistungen Für wie lange werden die Leistungen gezahlt? Beim Kindergeld wird das Höchstalter aufgrund expliziter Prinzipien oder impliziter Prinzipien, bei denen die Abhängigkeit des Kindes, die berufliche Tätigkeit der das Kind betreuenden Eltern und die Anzahl der Familienmitglieder berücksichtigt werden, bestimmt. In einigen Ländern wird nur danach gefragt, ob das Kind weiterhin von den Eltern abhängig ist. In diesen Fällen sind die Leistungen bis zu dem Zeitpunkt zahlbar, an dem das Kind seine Hochschulbildung abschließt. In den meisten Ländern wird jedoch ein Höchstalter festgelegt, ab dem davon ausgegangen wird, dass das Kind unabhängig von den Eltern ist, wenn es die höhere Schule verlässt oder das entsprechende Alter erreicht. Die meisten dieser Länder sehen jedoch auch eine Verlängerung der Familienleistungen vor, wenn das Kind nach Abschluss der höheren Schule ein Hochschulstudium aufnimmt. Fast alle Länder verfügen über ein Sozialhilfesystem (Malta, Litauen, Zypern, Slowakei, Slowenien und Polen). Bei vier Ländern handelt es sich um ein universelles System (Tschechien, Ungarn, Lettland, Estland). Die Familienleistungen steigen lediglich in einigen Ländern mit dem Alter der Kinder (Tschechien und Polen), mit der Annahme, dass die Kosten mit dem Alter der Kinder wachsen. Bei steigendem Einkommen schränken einige Länder die Zahlung von Familienleistungen jedoch ein oder setzen diese ganz aus (Malta, Polen, Slowenien, Tschechien). Diesbezüglich kommen unterschiedliche Mechanismen zur Anwendung. In einigen Ländern wird die Höhe der Leistungen parallel zum steigenden Einkommen des Empfängers gesenkt. Andere Länder zahlen Pauschalen, die von einer oder mehreren Einkommensgrenzen abhängig sind. Personen, deren Einkommen über diesen Einkommensgrenzen liegt, erhalten eine geringere oder gar keine Leistung. Bei den Berechnungsgrundlagen gibt es erhebliche Unterschiede. In einigen Ländern ist die Höhe abhängig von der Anzahl der Kinder (Estland, Malta, Lettland, Ungarn, Slowenien, Zypern, Tschechien) oder vom Alter der Kinder (Polen, Tschechien, Estland). In Litauen und der Slowakei dagegen bleibt die Höhe der Leistung (Pauschale) unabhängig vom Alter, dem Einkommen oder der Anzahl der Familienmitglieder gleich. Das Berechnungsverfahren Tschechien ist ausgesprochen kompliziert. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Familieneinkommen des Vorjahres und wird durch Multiplikation der persönlichen Bedürfnisse des Kindes mit einem bestimmten Faktor bestimmt. Neben den herkömmlichen Familienleistungen verfügen die Länder auch über Leistungen für Eltern, die Zuhause bleiben, um ihr Kind zu betreuen. Auch in diesem Fall sind große Unterschiede beim Alter des Kindes, bis zu dem Leistungen beansprucht werden können, festzustellen. In Litauen beträgt dies 1 Jahr, in Polen und Lettland 2 Jahre, in der Slowakei und Estland 3 Jahre, in Tschechien 4 Jahre (bei schwer kranken Kindern sogar bis zu 7 Jahren) 5

6 und in der Slowakei 6 Jahre. Auf Malta sind Leistungen während des Elternschaftsurlaubs unbekannt. Polen ist das einzige Land, in dem diese Leistungen bedarfsabhängig sind. Familienleistungen (Kindergeld) Versicherungss ystem /Universell / Sozialhilfe Nach Anzahl der Kinder variierende Zahlung Nach Alter variierende Zahlung Bedarfsa bhängig Finanziert durch Tschechien Universell Ja Ja Ja Staatshaushalt Estland Universell Ja Ja Nein Staatshaushalt Zypern Sozialhilfe Ja Nein Nein Staatshaushalt Lettland Universell Ja Nein Nein Staatshaushalt Litauen Sozialhilfe Nein Nein Nein Staatshaushalt Ungarn Universell Ja Nein Nein Staatshaushalt Malta Sozialhilfe Ja Nein Ja Staatshaushalt Polen Sozialhilfe Nein Derzeit Nein, ab Ja Ja Staatshaushalt Slowenien Sozialhilfe Ja Nein Ja Staatshaushalt Slowakei Sozialhilfe Nein Nein Nein Staatshaushalt 6. Leistungen bei Arbeitslosigkeit Die staatlichen Arbeitslosensysteme unterscheiden sich bezüglich ihres Aufbaus, der Finanzierung, der Leistungsbedingungen und anderer Kriterien, die zum Bezug der Leistungen berechtigen. Zwei unterschiedliche Prinzipien sind hervorzuheben: Das Versicherungsprinzip und das Unterstützungsprinzip. Versicherungssysteme sichern prinzipiell nur Personen ab, die eine bestimmte Anzahl Beitragszahlungen geleistet haben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes steht häufig im Bezug zum früheren Gehalt. Die Anspruchsberechtigung ist meist zeitlich begrenzt und kann ebenfalls von der Länge des Arbeits- oder Versicherungszeitraums abhängig sein. Das Bedarfsprinzip hat kaum Einfluss auf die Länge der Anspruchsberechtigung. Die Sozialhilfesysteme fußen jedoch auf dem Bedarfsprinzip und sind daher unabhängig von der Höhe des früheren Einkommens oder der Beitragszeit. Zwei Länder (Estland und Malta) verfügen zusätzlich zum Arbeitslosenversicherungssystem über ein separates Arbeitslosenhilfesystem, über das eine bedarfsabhängige, pauschale Unterstützung gezahlt wird. In den anderen Ländern ist das allgemeine Sozialhilfesystem für jene Personen zuständig, die die Bedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht erfüllen oder bereits ihren Anspruch ausgeschöpft haben. Die Kriterien, die eine Person zum Eintritt in die Arbeitslosenversicherung berechtigen, sind natürlich ausgesprochen wichtig. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss der Arbeitslose in der Regel innerhalb eines Referenzrahmens über einen gewissen Zeitraum gearbeitet haben (Mindestarbeitszeit). Je geringer die Mindestarbeitszeit und je länger der Referenzrahmen, desto offener ist das System. Dasselbe gilt umgekehrt. In einigen Ländern mit kurzer Mindestarbeitszeit kann problemlos Arbeitslosengeld beantragt werden (z. B. auf Zypern mit einer Mindestarbeitszeit von 26 Wochen, jedoch ebenfalls kurzem Referenzrahmen von 12 Monaten). In Bezug auf das Verhältnis zwischen Mindestarbeitszeit und Referenzrahmen ist Ungarn das offenste System (200 Tage auf 4 Jahre). Auch in Tschechien mit einem Verhältnis von 1 zu 3 ist das System sehr flexibel. Bedeutend schwieriger ist es jedoch in Ländern mit einer Leistungspauschale (Malta und Polen, fast 1 zu 1, oder der Slowakei, 3 zu 4). 6

7 Die meisten Länder verfügen über ein entgeltbezogenes System, während in anderen Ländern ein pauschales System angewendet wird (bspw. Polen und Malta). Die Höhe des Arbeitslosengeldes steht im Allgemeinen im Zusammenhang mit dem früheren Einkommen. Es existieren jedoch Ausnahmen und einige Länder zahlen Pauschalen. Auch in Systemen, in denen die Höhe der Leistungen durch das Gehalt bestimmt wird, stehen die Leistungen nicht immer in einem exakt proportionalen Verhältnis zum früheren Einkommen. Ursache hierfür sind die unterschiedlichen Höchstbeträge, die in das System integriert wurden. Durch einen Mindestbetrag für das Arbeitslosengeld wird die Einkommensersatzrate für Arbeitslose, die zuvor nur ein sehr geringes Einkommen erhielten, angehoben. Umgekehrt verringert ein Höchstbetrag für die Leistung die Einkommensersatzrate. In den meisten Ländern verhält sich das Arbeitslosengeld proportional zum früheren Entgelt. Die Höhe schwankt zwischen 40% und 70% des durchschnittlichen Monatsentgelts. In einigen Ländern verringert sich dieser Prozentsatz mit der Länge der Arbeitslosigkeit (Tschechien, Estland und Slowenien). In anderen Ländern steigt der Prozentsatz mit der Versicherungszeit des Betroffenen (Litauen, Lettland). Die maximale Bezugsdauer (von 3 Monaten in Slowenien bis zu 18 Monaten in Polen) ist in allen Ländern von verschiedenen Kriterien, vor allem von der Versicherungszeit, abhängig. In Tschechien, der Slowakei, Lettland und Zypern ist die Bezugsdauer am längsten und ist für alle Versicherten gleich. Das am häufigsten eingesetzte Kriterium ist die bisherige berufliche Laufbahn. Hier nimmt Polen eine besondere Position ein, da hier ein geografisches Kriterium verwendet wird. 7. Altersrenten Die erste Säule des Rentensystems besteht in den meisten Ländern aus leistungsorientierten Rentensystemen im Umlageverfahren, die sich lediglich in ihrer Struktur unterscheiden. Nur wenige Länder, nämlich Slowenien, Polen und Lettland verfügen über ein beitragsorientiertes System. Es handelt sich jedoch um Altersvorsorgekontensysteme, deren Finanzierungsprinzip weiterhin auf dem Umlageverfahren basiert. Die meisten dieser Systeme dekken sowohl Arbeitnehmer als auch unabhängige Personen, also Selbständige und Inaktive ab. Die Wartezeit beträgt in den meisten Ländern mindestens 15 Jahre. Für die volle Rente beträgt die Wartezeit in Slowenien bis zu 38 Jahre oder sogar 40 Versicherungsjahre, wenn der Leistungsempfänger die Rente bereits im Alter von 58 beantragt. Malta und Zypern haben eine sehr kurze Wartezeit von 3 Jahren. In Ländern mit Altersvorsorgekontensystemen bestehen besondere Regelungen (in Polen wird gar keine Wartezeit angewendet). Die Bedingung Wartezeit ist an die Erreichung des Rentenalters geknüpft. Dieses bewegt sich um ein Alter von 62 Jahren. Nur in Zypern gilt ein Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Das gesetzliche Rentenalter liegt im Durchschnitt also unter dem Rentenalter in den alten EU-Mitgliedsstaaten. In Slowenien ist das Rentenalter am niedrigsten (58 Jahre), jedoch nur bei 38 Beitragsjahren. Andernfalls beträgt das Renteneintrittsalter bis zu 63 Jahre für Frauen und bis zu 65 Jahre für Männer, wenn lediglich 15 Beitragsjahre nachgewiesen werden können. Das gesetzliche Renteneintrittsalter für Frauen wird in den meisten Ländern heraufgesetzt und durchläuft daher noch eine Übergangsphase. Auch nach Abschluss dieser Übergangsphase liegt das Renteneintrittsalter für Frauen in Tschechien weiterhin unter dem der Männer. 7

8 Die Berechnungs- und Indexierungsverfahren weisen erhebliche Unterschiede auf. In allen Ländern schlägt sich das Einkommen auf die Berechnung der Renten nieder. Das System einiger Länder hat eine nicht-lineare Struktur. Dies kann durch einen variablen Sockel oder durch die Verwendung verschiedener Elemente in der Berechnungsformel verursacht werden. Z. B. durch einen pauschalen Mindestanteil oder durch einen Anteil, der sich proportional zur Versicherungszeit und der Einkommensebene verhält. Mindestens drei Länder haben einen pauschalen Grundrentenbetrag in die Berechnungsformel aufgenommen. Zu diesem Grundbetrag wird die entgeltbezogene Komponente hinzugerechnet. Lettland und Polen verwenden eine kompliziertere Berechnungsformel, in der auch die Lebenserwartung berücksichtigt wird. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Rentensystemen der ersten Säule nur in wenigen Ländern um ein beitragsorientiertes System. Die erste Säule spiegelt in diesem System bei der Berechnung der Leistungen sehr genau die geleisteten Beiträge wider. Die Umverteilung und der Solidaritätsaspekt der Leistungen wird somit eingeschränkt. Doch selbst in diesen Ländern wird die erste Säule weiterhin durch ein Umlageverfahren finanziert. In den meisten Ländern wird eine kombinierte Indexierung der Renten, basierend auf dem Verbraucherpreisindex und dem Anstieg der Realeinkommen angewendet. Dies ist häufig ein Hinweis darauf, dass sich die Wirtschaft vieler Länder weiterhin in einer Übergangsphase befindet: tschechische Republik, Polen und die Slowakei. Eine Kombination der Preis- und Lohnindexierung wird auch auf Malta (je nach Rententyp) und Zypern verwendet. Es ist deutlich zu erkennen, dass sich in den verschiedenen Staaten eine Entwicklung der Rentensysteme hin zu einem aus verschiedenen Säulen bestehenden System abzeichnet. Es handelt sich jedoch um ein anderes Konzept, was die Finanzierung durch Umlage und private und öffentliche Kapitaldeckungsverfahren sowie die freiwillige oder obligatorische Teilnahme betrifft. Auch das Konzept des Systems selbst, ob es sich um ein beitragsorientiertes oder leistungsorientiertes System handelt, ist unterschiedlich. Was die zweite Säule betrifft, so haben einige Länder ein obligatorisches System eingerichtet: Estland, Lettland, Slowenien, Ungarn und Polen für Personen, die zum ersten Mal in den Arbeitsmarkt eintreten. Die Systeme der zweiten Säule sind größtenteils kapitalgedeckt und verwenden individuelle Rentenkonten. Die tschechische Republik und die Slowakei verfügen über ein auf freiwilliger Basis funktionierendes System der zweiten Säule, das Steueranreize für Arbeitgeber bietet, die ihre Arbeitnehmer versichern. Malta hat noch kein System der zweiten Säule eingeführt. Die Besteuerung der Renten aus der ersten oder zweiten Säule ist in den neuen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich. In einigen Ländern werden sowohl die Renten aus der ersten als auch aus der zweiten Säule besteuert: Estland, Slowenien, Polen und Lettland. Zwei Länder besteuern die Renten nicht: die tschechische Republik und die Slowakei. Andere Länder besteuern die Renten aus der einen Säule, jedoch nicht aus der anderen. 8. Invaliditätsrenten Welche Risiken durch die Rentensysteme abgedeckt werden, ist klar: Alter, Invalidität und Hinterbliebene. In einigen Ländern deckt das Invaliditätsrentensystem auch die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ab. Der Anteil der Invaliditätsrenten an den Renten allgemein ist in einigen Ländern sehr hoch. Dies ist z. B. in Tschechien und der Slowakei der Fall. Häufig wurden diese Renten während der Umstrukturierung der Industrie und wegen hoher Arbeitslosenzahlen als Instrument der Arbeitsmarktpolitik eingesetzt. In allen Systemen 8

9 hängt die Höhe der Leistungen von den Versicherungsjahren ab (ein sogenanntes B-System für Verordnung 1408/71). Yves Jorens 9

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