Sonderabschreibung nach 7g EStG und GWG - Regelung

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1 Telefon 07034/ Telefax 07034/ Mandantenrundschreiben Bürozeiten: Montag - Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Sehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, Gärtringen, den wir begrüßen Sie hiermit zur Ausgabe unseres Mandantenbriefs für den Monat Mai Nachstehend haben wir für Sie wieder eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen und Urteilen aus den Themenbereichen Steuern, Recht und Wirtschaft zusammengestellt. Sonderabschreibung nach 7g EStG und GWG - Regelung Auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ab 2008 die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht werden. Für GWG bestehen vor allem ab 2010 zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Regelungen in 7g EStG. Frühere Regelung Bis 2007 konnte nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung nach 7g EStG vorgenommen werden. Eine Voraussetzung hierfür war, das zuvor eine Rücklage nach 7g Abs. 3-7 EStG gebildet wurde. Die Rücklagenbildung war jedoch nur zum Ende eines Wirtschaftsjahrs für Investitionen im nächsten oder übernächsten Wirtschaftsjahr möglich. Ab 2008 Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde 7g EStG geändert. Eine Sonderabschreibung nach 7g EStG in Anspruch zu nehmen, ist ab 2008 nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wird nicht mehr vorausgesetzt zuvor einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Die Sonderabschreibung wird unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag gewährt. Tipp: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte deshalb auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern geprüft werden, ob die Sonderabschreibung geltend gemacht wurde. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Fraglich ist, ob eine Sonderabschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die in einen Sammelposten eingestellt wurden. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als EUR betragen, mussten ab 2008 in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser jahresbezogene Pool wurde im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren zu 1/5 aufgelöst. Diese Regelung wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz korrigiert. Ab 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er Wirtschaftsgüter, deren Wert nicht über 410 EUR liegt, sofort Seite 1

2 abschreibt oder in einen Sammelposten einstellt und innerhalb von 5 Jahren abschreibt. Stellt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ein, kann er jedoch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR trotzdem sofort abschreiben. Für Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach 6 Abs. 2a EStG wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Die wurde auch vom BMF mit Schreiben v (IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 4), bestätigt. In diesem Fall werden die AK/HK des Wirtschaftsguts für den Sammelposten um 40 % gemindert. In der Praxis stellt sich die interessante Frage, ob für geringwertige Wirtschaftsgüter auch eine Sonderabschreibung nach 7g EStG vorgenommen werden kann. Es wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass das Kumulierungsverbot nach 7a Abs. 5 EStG hier nicht anwendbar und die Sonderabschreibung daher zu gewähren sei (Wendt in: FR 2008, S. 598, 603 und Schmidt/Kulosa, EStG 7g Rz. 11). M. E. ist es jedoch sehr fraglich, ob diese Rechtsauffassung in die Praxis umzusetzen ist, denn 6 Abs. 2a EStG verlangt zwingend eine Abschreibung über 5 Jahre und lässt deshalb grundsätzlich keinen Raum für weitere Abschreibungen. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung diesen Fall beurteilen werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind u. E. jedoch in jedem Fall gegeben: Für 2009 Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben. Bei Wirtschaftsgütern, deren AK/HK EUR betragen (250 EUR x 40% = 100 EUR Investitionsabzugsbetrag), kommt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Betracht, sodass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung komplett abzuschreiben ist. Beispiel: Der Steuerpflichtige A erwirbt im Jahr 2009 einen Tisch für 180 EUR. In 2008 bildet er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 72 EUR. Die AK sind deshalb in 2009 um 72 EUR zu mindern auf 108 EUR. A kann den Tisch in 2009 abschreiben und muss diesen nicht in einen Sammelposten einstellen. Die Frage nach einer Sonderabschreibung gem. 7g EStG stellt sich hier nicht. Betragen die AK/HK für das Wirtschaftsgut mehr als 250 EUR aber nicht mehr als EUR, ist das Wirtschaftsgut zwingend in einen Sammelposten einzustellen und entsprechend mit 1/5 der Kosten pro Jahr abzuschreiben. Ab 2010: Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 150 EUR können sofort abgeschrieben werden (s. o.). Bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu rund 683 EUR können die AK/HK mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemindert werden, sodass ein Sofortabzug der Betriebsausgaben in Betracht kommt. Hier besteht ein Gestaltungspotenzial durch das neu eingeführte Wahlrecht. Gegebenenfalls ist auch bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu EUR zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen. Betragen die AK/HK bis zu EUR, so ist ein Sammelposten zu bilden. Fazit: Ab 2010 bestehen gerade bei GWG in Verbindung mit 7g EStG viele Steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung sich zu dem Problem äußern, ob Sonderabschreibungen auch für GWG in Betracht kommen Verdeckte Gewinnausschüttung (vga): Haftungsfalle Kapitalertragsteuer Von einer vga sind 25% als Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen, sofern die Steuer vom Gesellschafter übernommen wird. Mit Einführen der Abgeltungsteuer ist eine Veranlagung durch den Gesellschafter für Anteile im Privatvermögen entfallen. Bei Betriebsprüfungen ist nun das Nachfordern der Steuer von der Gesellschaft zu erwarten, inklusive Haftungsbescheid. Hintergrund Seite 2

3 Nach 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer ab dem 1. Januar % des Kapitalertrages und ist grundsätzlich auch auf verdeckte Gewinnausschüttungen einzubehalten. Somit sind nach dem Gesetzeswortlaut 25 % des Betrages der verdeckten Gewinnausschüttung als Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen, sofern die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter übernommen wird. In diesen Fällen ist die von der GmbH zu entrichtende Steuer als Forderung gegenüber dem Gesellschafter, z. B. auf dem Verrechnungskonto, einzubuchen. Wird die Kapitalertragsteuer nicht vom Gesellschafter übernommen, so liegt in der Nichterstattung des Steuerbetrages eine erneute verdeckte Gewinnausschüttung. In der Vergangenheit erfolgte zur Vermeidung einer Nachforderung der Kapitalertragsteuer auf Ebene der Gesellschaft die Nachversteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die bisherige Möglichkeit der Versteuerung im Wege einer Veranlagung durch den Gesellschafter für Anteile im Privatvermögen entfallen, da der Steueranspruch durch die Erhebung der Kapitalertragsteuer abgegolten ist. Nur in den Fällen, in denen der Gesellschafter nachweislich einen Antrag auf Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens gestellt hat, dürfte weiterhin von einem Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor der Nachforderung des unterlassenen Kapitalertragsteuerabzugs bei der Kapitalgesellschaft auszugehen sein. Gleiches gilt für Gesellschafter deren Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören. Hinweis Abweichend von der bisherigen Handhabung dürfte in Betriebsprüfungen die Nachforderung der Kapitalertragsteuer von der Kapitalgesellschaft zukünftig der Regelfall werden. Das Finanzamt wird in diesen Fällen einen Haftungsbescheid gegenüber der Gesellschaft erlassen. Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1%- Regelung Die 1%-Regelung ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Hintergrund: Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob die 1%-Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall eine Anweisung erlassen, dass die 1%-Regelung nur einmal anzuwenden sei - und zwar auf das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis (BMF-Schreiben v Tz. 9, BStBl II 2002 S. 148). Im Streitfall hatte sich das Finanzamt daran nicht gehalten. Ein selbständiger Unternehmensberater (U), der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss- Rechnung ermittelte, hielt in den Streitjahren 2002 und 2003 mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die nur er allein auch privat nutzte. Fahrtenbücher führte U nicht. Das Finanzamt setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1%-Regelung an. U machte geltend, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen. Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Entscheidung des BFH: Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die spezielle Bewertungsregel des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) ist grundsätzlich auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird. Die Vorschrift regelt zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass mehrere Fahrzeuge in einem Betriebsvermögen auch privat genutzt werden. Sie geht jedoch erkennbar von einer fahrzeugbezogenen Bewertung der Nutzungsentnahmen aus, die es deshalb gebietet, für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen Seite 3

4 Weder die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen nach Auffassung des BFH eine andere Auslegung. Zwar führe die mehrfache Anwendung der 1%- Regelung dazu, dass der zu versteuernde private Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Nutzungsumfang vervielfältigt werde. Das sei jedoch die Folge der gesetzlichen Typisierung. Diese könne der Steuerpflichtige vermeiden, indem er den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch die Führung eines Fahrtenbuchs ermittelt. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, wie viele Personen die Fahrzeuge privat nutzen. Zwar wird, wenn nur eine Person abwechselnd mehrere Fahrzeuge nutzt, dem Betrieb zu jeder Zeit nur ein Fahrzeug entzogen. Auch führt die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung dazu, dass bei konstanter Summe aller Privatfahrten der private Nutzungsanteil mit einem Mehrfachen dessen angesetzt wird, mit dem er anzusetzen wäre, wenn der Steuerpflichtige nur eines der Fahrzeuge privat genutzt hätte. Dennoch sieht der BFH keine Veranlassung zu einer einschränkenden oder verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, weil auch in diesem Sonderfall durch das Führen von Fahrtenbüchern eine Besteuerung der Privatanteile mit den tatsächlichen Kosten herbeigeführt werden kann. Hinweis: Am Ende seiner Entscheidungsgründe hat der BFH dem U noch ein Hintertürchen aufgezeigt. Dort heißt es, dass in diesem Verfahren, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gehe, über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden könne. Deshalb so der BFH könne er auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob U einen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung haben könnte, wenn und soweit er im Vertrauen auf die Verwaltungsvorschrift in Tz. 9 des BMF-Schreibens v davon abgesehen haben sollte, Fahrtenbücher zu führen. Das oben erwähnte BMF-Schreiben v ist inzwischen durch das BMF-Schreiben v (BStBl II 2009 S. 1326) ersetzt worden. Dieses enthält nicht mehr die Anweisung, dass der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen ist. Allerdings ist die insoweit neu gefasste Tz. 12 nach der Übergangsvorschrift in Tz. 36 erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen Für Fragen zu den Themen unseres Mandantenbriefs, stehen wir Ihnen zusammen mit unseren Mitarbeitern, gerne jederzeit zur Verfügung. Sie können sich aber auch gerne auf unserer Homepage über aktuelle Themen informieren. Für heute verbleiben wir mit freundlichen Grüßen Christa Ladinig Stephan Bukowski Seite 4

5 Termine Juni 2010 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben. Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen. Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert. Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind. Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben. Dies geschieht in Form von Kunden- oder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Seite 5

6 Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern. Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Rückstellungen für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Dies sah der Bundesfinanzhof anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren. Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf dem Grundstück errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen verbilligt an die Kinder, die restlichen Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten für den Neubau wurde bis auf einen geringen Betrag von durch eine Bank fremdfinanziert. Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte die Angestellte von Oktober 1997 bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die bisher erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch nicht mehr anerkannt wurden. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht verkaufen wollen, alles sei zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank geschehen, ließ das Gericht nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung musste damit gerechnet werden, dass eine Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich war. Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann 50 ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen. Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eltern dem Kind Seite 6

7 gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, wie folgender Fall zeigt: Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich: Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel Summe: abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von ) Summe: Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Ein 67-jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und hierfür ca erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden, dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen. Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Nichten und Neffen zulässig Die Nichte der Wohnungseigentümerin und Vermieterin hatte den Vertrag mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs möglich ist, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören auch Nichten und Neffen. Sie gehören zwar nicht zu den engsten Verwandten wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister noch eng mit dem Vermieter verwandt. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis enger Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt. Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt. Anhaltspunkte für diese Meinung entnahm das Gericht den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu dem Kreis der Verweigerungsberechtigten gehören auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, mithin Nichten und Neffen Seite 7

8 Bilanzerstellung und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse zu erstellen und diese offenzulegen, trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr. Das hat das Landgericht Bonn entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird. Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Seite 8

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