Untersuchung der Eignung von Flächen für die Windenergienutzung in der Stadt Bockenem

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1 Untersuchung der Eignung von Flächen für die Windenergienutzung in der Stadt Bockenem (Landkreis Hildesheim) - Umweltbelange - Beauftragt durch: Stadt Bockenem Buchholzmarkt Bockenem Bearbeitung: Büro f ür Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Helmut Mextorf LandschaftsArchitekt AK Nds Hessisch Oldendorf Tel Hessisch Oldendorf, 25. F ebruar 2013

2 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 2 Titelfoto: Blick von der B 243 am Weinberg nach Südosten in den Ambergau Inhalt Seite 1 Anlaß / Zielsetzung Rechtshintergrund, Arbeitsgrundlagen Vorgehensweise Abgrenzung / Ausschlüsse Aktueller Landschaftszustand der untersuchten Teilf lächen Bewertung der Eignung der untersuchten Teilf lächen als Standorte f ür Windenergieanlagen Nutzungsbezogene Kriterien Lebensraum- / Fauna- / Artenschutzkriterien Abstandkriterien Auswirkungen v on Windkraftanlagen auf Natur und Landschaft bzw. die Umwelt Flächenbedarfs / Auswirkungen auf Boden Auswirkungen auf Wasser / Grundwasser Auswirkungen auf Flora / Vegetation und Biotope Auswirkungen auf Klima und Luftqualität Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild Auswirkungen auf Menschen Auswirkungen auf die Fauna Beurteilung der untersuchten Teilf lächen im Hinblick auf ihre Eignung als Standorte f ür Windenergieanlagen 9 Abschließende Empfehlungen zur Ausweisung zukünftiger Flächen für die Windenergienutzung Literatur / Quellenangaben Abbildungen Abb. 1 Lageübersicht / Teilf lächen...4 Abb. 2 Beispielf oto Windpark mit hoher Anlagendichte Abb. 3 Vogelv erluste an Windkraftanlagen Abb. 4 Empf ehlungen zur Ausweisung von Standorten f ür die Windenergiegewinnung Tabellen Tab. 1 Bewertung der Teilf lächen im Hinblick auf ihr Konfliktpotential mit der Windenergienutzung Anhang Tabellen und Karten zum aktueller Landschaftszustand der Teilf lächen 1 bis Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien... 45

3 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 3 1 Anlaß / Zielsetzung Die Stadt Bockenem beabsichtigt, die Nutzung von Windkraft innerhalb ihres Stadtgebietes neu zu strukturieren. Zielsetzung ist es, auf der Ebene der Flächennutzungsplanung auch im Hinblick auf die Windkraftnutzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und hierfür ein schlüssiges Konzept für das gesamte Stadtgebiet vorzulegen. Dazu sollen im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes zukünftig sog. Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung im Sinne von 35 Abs. 3 BauGB dargestellt werden. Dies ist auch im Zusammenhang damit zu sehen, daß der Landkreis Hildesheim zur Zeit sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufstellt und dabei ebenfalls die Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung neu ordnet, die Planungen sind aufeinander abzustimmen. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bockenem ist bislang nur eine sehr kleine Fläche westlich von Groß Ilde als Fläche für Versorgungsanlagen und für die Landwirtschaft, Zweckbestimmung: Windkraft (Stand der 21. FNP-Änderung 1998) dargestellt. Vor dem Hintergrund von Klimawandel, Energiewende und aktuellem Bauplanungsrecht entspricht diese Darstellung jedoch nicht mehr den Anforderungen, die heute an die Ausweisung solcher Flächen zu stellen sind. Es liegt daher im Interesse der Stadt Bockenem, die Nutzung von Windkraft, d.h. die Errichtung von Windkraftanlagen, konzeptionell neu zu stru kturieren, auf geeignete Teilflächen zu konzentrieren und sie damit im übrigen Stadtgebiet auszuschließen. Um diesen Ansatz zu ermöglichen, soll das Stadtgebiet von Bockenem auf der Grundlage geeigneter Kriterien hinsichtlich seiner Eignung für die Windenergienutzung untersucht werden. Dies erfolgt auf zwei unterschiedlichen Ebenen: Zum Einen werden städtebauliche, infrastrukturelle und nutzungsbezogene Kriterien zur näheren Eingrenzung von Teilflächen zugrundegelegt. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Vorgaben aus dem RROP des Landkreises Hildesheim, wonach als Abstände von Windparks untereinander mindestens 5 km und als Abstände zu (bewohnten) Siedlungsflächen mindestens 750 m bzw. 500 m für Einzelgebäude einzuhalten sind. Die dadurch und unter Hinzuziehung der BAB 7 sowie der Schutzgebiete (LSG) im Stadtgebiet grob vorabgegrenzten elf Teilflächen werden dann in eine Rangfolge der Eignung gebracht. Dieser Fachbeitrag wird vom Büro für städtebauliche Planung Keller (Hannover) erarbeitet. Zum Anderen werden diese elf Teilflächen im Hinblick auf Umweltbelange (Schutzgüter / Landschaftsstru ktur, weitere Schutzgebiete, Arten(schutz)) näher untersucht, bewertet und ebenfalls hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergienutzung in eine Rangfolge gebracht. Dieser Fachbeitrag wird hiermit vorgelegt. Er ersetzt weder den Umweltbericht für eine noch durchzuführende Änderung des Flächennutzungsplanes noch eine Abschätzung umweltrelevanter Folgen der Errichtung konkreter einzelner Windkraftanlagen im Stadtgebiet Bockenem im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Beide Fachbeiträge zusammen bilden dann die Grundlage für die Gesamtbeurteilung der Teilflächen und damit für Empfehlungen für die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bockenem, um geeignete Konzentrationsflächen für die Windkraft im Sinne des 35 Abs. 3 BauGB auszuweisen. 2 Rechtshintergrund, Arbeitsgrundlagen Einleitend ist festzuhalten, daß es derzeit keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen oder Vorgaben aus Rechtsverordnungen im Hinblick auf die Größe von Konzentrationsflächen für die Windkraft, auf Mindestabstände von Anlagen oder Windparks untereinander oder Mindestabstände zu angrenzenden Nutzungen oder Strukturen o.ä.. gibt. Selbst die mit Schreiben vom (Az /8.1) des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz formulierten Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung sind eben lediglich Empfehlungen, und auch das nur an die Träger der Regionalplanung. Allerdings haben die Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung die Darstellungen und Zielsetzungen übergeordneter Planungen, hier speziell der Raumordnung und Regionalplanung, zu berücksichtigen. Insofern sind die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogrammes (LROP; derzeit liegt ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vor; vgl. ML 2012) bzw. des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP; LANDKREIS Hildesheim 2001 / derzeit in Überarbeitung) zu beachten. Im aktuellen RROP ist derzeit lediglich ein Vorrangstandort für die Windenergiegewinnung im Stadtgebiet von Bockenem dargestellt, und zwar westlich von Groß bzw. Klein Ilde.

4 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 4 Zu den hier zu berücksichtigenden Anforderungen aus der Raumordnung und Regionalplanung gehören insbesondere Vorrang- und Vorsorgegebiete der Sachbereiche Forstwirtschaft (d.h. Wald), Natur und Landschaft sowie Erholung. Weiterhin begründet sich dieser Fachbeitrag wesentlich auf die Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. des NLT (2011) zu Naturschutz und Windenergie. Auch sie haben keine Gesetzes- oder Erlasskraft, sondern sind eine in der Praxis bewährte, auf einen breiten Konsens gestellte Entscheidungshilfe für die Regional- bzw. Bauleitplanung sowie auch für immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren, in der im Sinne der Umweltvorsorge potentielle Ausschlussgebiete für die Regional- und Bauleitplanung sowie klare Abstandsempfehlungen benannt werden. 3 Vorgehensweise Zunächst wurde im Zeitraum von etwa Mitte Juni bis Mitte August 2012 vor Ort eine Erfassung des aktuellen Landschaftszustandes der 11 Teilflächen vorgenommen. Dazu wurden die vorhandenen Landschaftsstrukturen und Nutzungen in einer für den Zweck angepaßten Tiefenschärfe erfaßt. Die entsprechenden Darstellungen für die Teilflächen 1 11, die noch keinerlei Bewertung im Hinblick auf die Windkrafteignung enthalten, sind im Anhang einschließlich zugehöriger tabellarischer Kurzbeschreibungen sowie exemplarischer Fotos beigefügt. Eine Übersicht über die Lage der Teilflächen im Stadtgebiet von Bockenem vermittel die nachstehende Abb. 1. Die darüber hinaus zur Flächenbewertung herangezogenen umweltrelevanten Kriterien bzw. Informationen wurden aus vorliegendem Datenmaterial (aus übergeordneten Planungen und Fachplänen, von Fachbehörden, aus aktuellen Schutzgebietsabgrenzungen, aus dem bislang geltenden Flächennutzungsplan, aus Luftbildern sowie aus sonstigen Gutachten / Angaben und gutachtlichen bzw. ministeriellen Empfehlungen) gewonnen, vgl. hierzu dann ab Kap. 5 im Einzelnen. Wesentliche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang, um es noch einmal hervorzuheben, die Hinweise des NLT (2011) zu Naturschutz und Windenergie: Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen. Abb. 1: Lageübersicht Teilflächen

5 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 5 Alle hier herangezogenen umweltrelevanten Kriterien werden in einer Karte überlagernd dargestellt (siehe Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang), um die räumliche Dichte von Ausschlußsachverhalten bzw. Einschränkungen für die jeweiligen Teilflächen herauszuarbeiten. Dabei kann unterschieden werden zwischen sog. harten und sog. weichen Beurteilungs- bzw. Tabukriterien. Unter harten umweltrelevanten Tabukriterien (d.h. Aspekten / Nutzungen / Raumfunktionen), sind solche zu verstehen, die einer Abwägung durch die Kommune nicht zugänglich sind bzw. die aus zwingenden Gründen von vorneherein nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden können. Dazu zählen hier z.b. Gewässer, FFH-Gebiete, Europ. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), Gebiete, die die Voraussetzung als NSG / LSG erfüllen bzw. geplante derartige Gebiete, Vogelbrutgebiete nationaler, landesweiter, regionaler und lokaler Bedeutung, Vorranggebiete für Natur und Landschaft gem. RROP, Wald einschließlich Abstandsflächen bis zu 200 m, Bereiche um Horststandorte von Großvögeln (Weiß- oder Schwarzstorch) oder ggf. auch sonstige wertvolle Bereiche für Flora und Fauna u.a.. Unter weichen umweltrelevanten Tabukriterien sind dagegen solche zu verstehen, die einer Abwägung durch die Kommune zugänglich sind, auch wenn sie im Einzelfall Merkmale aufweisen, die der Aufstellung von Windenergieanlagen entgegenstehen können. Dazu zählen z.b. Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft gem. RROP, Vorranggebiete für die Erholung gem. RROP, Vorsorgegebiete für die Erholung gem. RROP, ggf. wertvolle Bereiche für die Fauna u.a.. u.a.. Ausgehend von der rein räumlich überlagernden Darstellung der zugrundegelegten Kriterien erfolgt dann eine Wertung und Gewichtung mit anschließender Ableitung einer Rangfolge der Eignung der untersuchten Teilflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen unter Umweltgesichtspunkten. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit die untersuchten Teilflächen nach Größe und jeweiligem Flächenzuschnitt bzw. in Bezug auf die Flächenanteile, die nach Anwendung der umweltrelevanten Kriterien noch übrigbleiben, überhaupt noch geeignet sind, der Windenergie substantiell Raum im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu verschaffen. 4 Abgrenzung / Ausschlüsse Bei dieser Untersuchung werden ausschließlich raum-, und nutzungs- und schutzgebietsbezogene Kriterien herangezogen, die a) aus Umweltgesichtspunkten bedeutsam sind und b) gleichzeitig ein deutliches Konfliktpotential mit der Windenergienutzung erwarten lassen. Daraus ergibt sich eine besondere Betroffenheit der Schutzgüter Mensch (unter den Aspekten Erholung, Gesundheit), Landschaft / Landschaftsbild sowie Biotope, Arten- und Lebensgemeinschaften (wobei wiederum Schutzgebiete und objekte sowie Fragen des Artenschutzes insbesondere mit Avifauna und Fledermäusen als maßgeblichen Artengruppen bedeutsam sind). Soweit Informationen über das Vorkommen von Artengruppen wie Libellen, Heuschrecken oder Amphibien vorlagen, die betroffenen Standorte aber nur sehr kleinräumig punktuell oder linienhaft ausgeprägt sind, erfolgte keine gesonderte Darstellung in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang, da sich zum Einen die Fundorte in der Regel mit Schutzgebieten, mit Wald als Ausschlußkriterium oder z.b. mit landesweit bedeutsamen Flächenkategorien überschneiden und insofern schon indirekt eine Berücksichtigung gegeben ist oder weil Andererseits bei den betreffenden Artengruppen kein besonderes Konfliktpotential mit der Windkraftnutzung erkennbar und damit auch keine Entscheidungsrelevanz gegeben ist. Anzumerken ist hier, daß das Schutzgut Mensch im Sinne der Vorsorge bereits im städtebaulichinfrastrukturellen Teil (KELLER 2012) zur Abgrenzung der potentiell überhaupt für die Windenergienutzung in Fragen kommenden Teilflächen 1 11 besonders berücksichtigt wurde, indem ein Mindestabstand von 750 m zu Siedlungsflächen bzw. 500 m zu Einzelgebäuden zugrunde gelegt wurde. Für die Schutzgüter Klima / Luft, Boden, Wasser oder auch Kultur- und sonstige Sachgüter besteht in Bezug auf Windkraft in der Regel kein vergleichbar hohes Konfliktpotential, so daß diese Schutzgüter hier in der Betrachtung weitgehend zurückgestellt werden.

6 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 6 Technisch ökonomische Fragestellungen wie z.b. solche der Windhöffigkeit als we sentliche Voraussetzung für einen rentablen Betrieb von WEA, der Technologie selbst, möglicher Bauhöhen, der spezifischen Leistung von WEA o.ä. sind auf dieser Betrachtungsebene entweder nicht zielführend oder nicht näher präzisierbar und bleiben daher unberücksichtigt. Mögliche konkrete technische Auswirkungen (Schall, Schattenwurf, Befeuerung u.a.) einzelner Anlagen werden hier nicht untersucht. Dafür ist die Palette von Herstellern, Anlagentypen und Bauweisen zu breit und sind insbesondere die betriebsbedingten Folgewirkungen ohne konkrete Anlagenplanung oder auch tatsächliche Anlagenstandorte nicht hinreichend genau bestimmbar, so daß diese Aspekte der Klärung im jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahren (in der Regel nach BImSchG) vorbehalten bleiben müssen. Fragen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Flächen für den Zweck der Windenergienutzung oder gar Fragen des Eigentums werden auf dieser Betrachtungsebene ebenfalls nicht herangezogen. 5 Aktueller Landschaftszustand der untersuchten Teilflächen Ansatz Die Teilflächen 1 11 wurden zwischen dem und dem aufgesucht, vollständig in Augenschein genommen und im Hinblick auf ihre aktuellen Nutzungs- und Landschaftstrukturen erfaßt. Die zugehörigen zeichnerischen Darstellungen sind im Anhang beigefügt, sie enthalten neben tabellarischen Kurzbeschreibungen zur Veranschaulichung des wesentlichen Erscheinungsbildes der Bereiche auch Fotos. Im Wesentlichen wurden dabei vier grundlegende Flächenstrukturen erfaßt: offene Ackerlandschaft mit Straßen- und Wegenetz (Gräben / Gewässer eingeschlossen), Grünland, Wald sowie Ruderalflur. Erfaßt wurden ergänzend zum Wald außerdem markantere Gehölzstrukturen, denen Bedeutung für die Landschaftsgliederung oder auch als Lebensraum zukommt. Darüber hinaus wurden im Zuge der Landschaftserfassung Vogelartenvorkommen (insbesondere Greifvögel) notiert, soweit möglich. Überschlägige Ergebnisse Alle untersuchten Teilflächen sind im Typus weitgehend ähnlich, sie sind den stark bis sehr stark ausgeräumten Agrarlandschaften zuzuordnen. Vorherrschend sind fast ausschließlich intensiv genutzte Ackerflächen mit Getreide als Hauptkultur. Grünland kommt nur ganz untergeordnet vor, das gleiche gilt für größere (flächige) Ruderalfluren. Waldbestände innerhalb der Teilflächen sind die Ausnahme, gelegentlich findet sich aber Waldbestand unmittelbar außerhalb angrenzend, gelegentlich ragen Waldbestände teilweise in die Flächen hinein. Die Ausstattung der Teilflächen mit (abgesehen von Wald) markanten, gliedernden und belebenden Gehölzstrukturen ist überwiegend spärlich bis sehr spärlich. Vorkommen von Baumreihen, Heckenabschnitten, Feldgehölzen, Einzelbäumen oder sonstigen Beständen beschränken sich meist auf die wenigen größeren Straßen (in der Regel dort Straßenbaumkulissen), einige Feld- bzw. Wirtschaftswege, eine Bahnstrecke, größere Fließgewässer oder auch auf Restflächen, deren Nutzung offengelassen wurde. Siedlungselemente bzw. Gebäude(gruppen) sind innerhalb der untersuchten Teilflächen die Ausnahme. Für alle Teilflächen gilt mehr oder weniger, daß sie zum Einen innerhalb ihrer Abgrenzung meist weitreichende, freie Sichtbeziehungen in alle Richtungen bieten. Zum Anderen aber sind aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten des Ambergaues von den meist höher gelegenen Randlagen sehr weite Teile des gesamten Stadtgebietes von Bockenem und damit viele der untersuchten Teilflächen gleichzeitig einsehbar, die gesamte Landschaft weist also eine sehr hohe Transparenz auf. 6 Bewertung der Eignung der untersuchten Teilflächen als Standorte für Windenergieanlagen Die für die Eignungsbeurteilung der insgesamt 11 Teilflächen zugrundegelegten Kriterien sind in der im Anhang beigefügten Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien zusammengestellt. Nachfolgend erfolgen dazu jeweils noch ergänzende Erläuterungen, allerdings in anderweitig systematisierter Reihenfolge.

7 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite Nutzungsbezogene Kriterien WALD Waldflächen Nach dem Entwurf der Verordnung über das neue Landes-Raumordnungsprogramm LROP (ML 2012) gilt für Waldflächen zukünftig folgendes: Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt. Außerdem wird konstatiert: In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden. Der Landkreis Hildesheim greift diese Ansätze im Wesentlichen auf. Auf telefonische Nachfrage (LAND- KREIS HILDESHEIM mdl ) wurde mitgeteilt, daß aus Sicht der Regionalplanung einer Inanspruchnahme von Wald für die Windenergienutzung nicht zugestimmt werden kann. Begründet wurde dies damit, daß innerhalb des Kreisgebietes ausreichend grundsätzlich geeignete Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stünden. Waldflächen zählen damit zu den harten Tabukriterien. Die in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang enthaltenen Waldflächen sind das Ergebnis sowohl der eigenen Landschaftserfassung vor Ort als auch der Auswertung bzw. des Abgleichs mit Luftbildern aus GoogleEarth, um ein hinreichend aktuelles Bild zu erhalten. Nach Darstellung des NLT (2011) würde die Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen sowohl den unmittelbaren Verlust von Lebensraum als auch ein hohes Kollisionsrisiko für die im Wald lebenden bzw. über dem Wald jagenden, sämtlich streng geschützten Fledermausarten bedeuteten. Gleiches gilt für an den Wald gebundene Vogelarten. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Wald dient also auch vorsorglich dem unmittelbaren Artenschutz. Mit der Darstellung der aktuell vorhandenen Waldflächen sind gleichzeitig die im noch geltenden RROP (LANDKREIS HILDESHEIM 2001) als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft gekennzeichneten Flächen mit erfasst. SCHUTZGEBIETE und OBJEKTE Einige der einschlägigen naturschutzrechtlichen Schutzgebietskategorien und objekte zählen nach den NLT-Hinweisen (2011) zu den Ausschlussgebieten bzw. harten Tabukriterien, eingeschlossen auch solcher, die ggf. die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung erfüllen. Es sind dies (Hinweis: Beschränkung der Aufzählung auf die im Raum vorkommenden Kategorien): Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG) einschließlich solcher, die gemäß LRP die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen bzw. solcher, deren Ausweisung geplant ist, Natura 2000-Gebiete, soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind, Naturschutzgebiete (NSG) In der Karte ist das einzige im Stadtgebiet von Bockenem ausgewiesene Naturschutzgebiet NSG HA 061: Bockenemer Klärteiche dargestellt. Der Bereich ist (weitgehend deckungsgleich) außerdem bedeutsam im Sinne der landesweiten Biotopkartierung. Landschaftsschutzgebiete (LSG) Innerhalb des Stadtgebietes von Bockenem liegen insgesamt 5 ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete. Es sind dies LSG HI 030: Lammetal mit Glüsing, LSG HI 033: Hügelgräber bei Werder, LSG HI 034: Nettetal, LSG HI 056: Hainberg und LSG HI 060: Rottebach. Geplante NSG und LSG Vom LANDKREIS HILDESHEIM (2012) wurden auch Daten über geplante LSG und NSG bereitgestellt. Diese Gebiete sind in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien ebenfalls gekennzeichnet.

8 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 8 Natura 2000 Gebiete Im Stadtgebiet von Bockenem liegt lediglich ein Natura 2000 Gebiet, es handelt sich um das FFH- Gebiet Nr. 389 Nette und Sennebach. Es umfaßt überwiegend nur die eigentlichen Fließgewässer und überlagert sich weitgehend mit dem LSG HI 034 Nettetal. Das Gebiet unterliegt dem strengen Schutz der Richtlinie 92 / 43 / EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit 31 ff BNatSchG. Als wertbestimmende Art wird die Groppe als Kleinfisch genannt (NLWKN 2012). In der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang sind auch Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale dargestellt. Sie sind jedoch meist kleinräumig (linienhaft, punktförmig) ausgeprägt und räumlich weitab von den zu beurteilenden Teilflächen gelegen, so daß ihnen keine Entscheidungsrelevanz zukommt. In Anlehnung an NLT (2011) werden sie hier ohnehin nur als weiche Tabukriterien eingestuft. Oftmals sind sie, wie z.b. die meisten Naturdenkmale, auch aus der Sicht des Artenschutzes nicht bedeutsam. Sofern sie allerdings von flächigen Schutzgebieten (z.b. LSG) überlagert werden, sind sie indirekt aber mit berücksichtigt. RAUMORDNERISCHE SACHVERHALTE Im Kap. 2 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Gemeinden bei Ihren Planungen die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Für die Forstwirtschaft ist das bereits über die Darstellung der Waldflächen erfolgt (s.o.) bzw. erfolgt über die Anwendung gebotener Abstände (siehe Kap. 6.3). In Bezug auf die nachstehenden raumordnerischen Kategorien wird hier entsprechend den NLT- Empfehlungen analog verfahren. Nach raumordnerischer Definition gilt für Vorranggebiete, daß darin alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen, dies gilt auch für räumliche Entwicklungen in der näheren Umgebung. Die Vorranggebiete werden hier als harte Tabukriterien eingestuft, das gilt abweichend von den NLT-Hinweisen auch für Vorranggebiete für die ruhige Erholung, da wegen der von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschentwicklungen, wegen der starken technischen Überformung der Landschaft mit den heutigen Bauhöhen von Windkraftanlagen sowie wegen der Störungen durch Schattenschlag und Rotorbewegungen ein starke s Konfliktpotential gesehen wird. Nur so kann das Schutzgut Mensch auch außerhalb der Siedlungslagen angemessen berücksichtigt werden. Für Vorsorgegebiete gilt, daß alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen sind, daß diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Hier besteht also kommunales Abwägungspotential, diese Gebiete werden deshalb als weiche Tabukriterien eingestuft. Im derzeit noch geltenden RROP 2001 des Landkreises Hildesheim sind für die Stadt Bockenem folgende Flächenkategorien dargestellt, die aus der Sicht möglicher Windkraftnutzung und der von ihnen ausgehenden Folgen von Bedeutung sind: Vorranggebiete für Natur und Landschaft (VRN) Hierzu zählen einige eher kleinräumige Bereiche wie z.b. die Nette-Niederung nordöstlich von Werder, einige Teilflächen des Höhenzuges bzw. Waldkomplexes Harplage zwischen Groß Ilde und dem früheren Schachtgelände Hermann II sowie die Lamme-Niederung nördlich von Klein Ilde. Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft (VSN) Hierunter fallen teils umfangreiche Flächen des Stadtgebietes, d.h. die Gewässer bzw. Niederungen der Nette, der Beffer, des Rottebaches, der Waldkomplex Harplage mit Randbereichen, der Hainberg mit Randbereichen sowie der bewaldete Höhenzug südöstlich und östlich um Bornum und Ortshausen einschließlich Randbereichen. Vorranggebiete für die ruhige Erholung (VRE) Hierzu gehören große Teile des Hainberges nordöstlich von Bockenem, sie überlagern sich insofern mit dem Vorsorgegebiet Natur und Landschaft. Vorsorgegebiete für Erholung (VSE) Diese Kategorie umfasst sowohl den südlichen Teil des Hainberg-Komplexes östlich von Bockenem als auch das Band bewaldeter Höhenrücken südöstlich, südlich und westlich von Bockenem, Bornum und Königsdahlum, Überlagerungen mit Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft sind dabei gegeben.

9 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 9 Gebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Mit dieser Funktionszuweisung ist im RROP lediglich die Befferniederung zwischen Volkersheim und Mahlum belegt. LANDSCHAFTSBILD IM LANDSCHAFTSRAHMENPLAN Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft Wichtige Bereiche aus regionaler Sicht Der Landschaftsrahmenplan (LRP; LANDKREIS HILDESHEIM 1993) kennzeichnet für das Stadtgebiet von Bockenem vor allem die um den Ambergau gelegenen Höhenzüge (einschließlich Randbereiche) mit ihrem Waldbeständen sowie die Bachniederungen von Lamme, Rottebach, Nette und Beffer als für Vielfalt, Eigenart und Schönheit wichtige Bereiche aus regionaler Sicht. Es sind also Bereiche, denen eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zuzumessen ist. Damit einher geht häufig auch eine hohe Bedeutung für das Landschaftserleben im Sinne von landschaftsbezogener Erholung. Die meisten unter diesem Aspekt im LRP dargestellten Flächen finden sich auch im RROP des Landkreise s Hildesheim wieder unter den Kategorien Vorrang- / Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft, bzw. Vorrang- / Vorsorgegebiete Erholung, wie in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang dargestellt. Der Verlauf der Grenzen ist allerdings (und das gilt auch für Darstellungen im RROP) immer mit etwas Spielraum zu betrachten, das liegt am Charakter des Kriteriums und am Kartenmaßstab des LRP. 6.2 Lebensraum- / Fauna- / Artenschutzkriterien Die aktuellen Anforderungen des Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG sowie ein hohes Risikopotential für bestimmte Arten bzw. Artengruppen durch den Betrieb von Windenergieanlagen erfordern bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (= Flächennutzungsplan) eine Auseinandersetzung mit der Lebensraumbedeutung verschiedener Landschaftsstru kturen bzw. Biotope sowie mit den daran gebundenen Tierarten, wobei streng bzw. besonders geschützte Arten insbesondere der Avifauna sowie die Fledermäuse in der Regel im Focus stehen, hinzu kommen etwa Vogelarten der Offenlandschaft wie z.b. die Feldlerche. Für Artengruppen wie bodengebundene Säugetiere, Libellen, Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken o.a. besteht kein vergleichbares Konfliktpotential in Bezug auf Windkraft. In der Regel kann für die letztgenannten Gruppen allein schon durch die Wahl des Anlagenstandortes z.b. auf intensiv genutzten Ackerflächen hinreichende Konfliktvermeidung betrieben werden, das gilt analog für besonders oder streng geschützte Pflanzenarten. Solange also die in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang dargestellten Flächen wie Fauna / landesweit wertvoller Bereich, Landesweite Biotopkartierung / wertvoller Bereich oder die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete und objekte nicht als mögliche Standorte für die Windenergiegewinnung beansprucht werden, können von vorneherein Eingriffe in solche Strukturen vermieden und können damit auch Konflikte mit dem Artenschutz weitgehend vermieden werden. Für bestimmte Brut- bzw. Großvogelarten oder auch die Fledermäuse greift dieser Ansatz nicht, da sie verschiedene Teillebensräume (z.b. Horststandort / Brutstätten einerseits und Nahrungshabitate / Jagdgebiete andererseits) nutzen und deshalb auch der landschaftliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist (siehe unten). Wertvoller Bereich für Brutvögel (2010; Großvogel-Lebensraum ) Diese Darstellung auf dem Kartenserver des NLWKN (2010) als zuständiger Fachbehörde überlagert sowohl die Oberläufe von Beffer und Sennebach im Bereich des Hainberges als auch den Unterlauf der Beffer ab Volkersheim sowie den Unterlauf des Rottebaches westlich von Werder. Maßgebliche Art ist hier der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch, der die Gewässerläufe als Nahrungshabitate nutzt. Die Darstellungen zeigen im Waldkomplex des Hainberges ca m breite Bänder, an Rottebach und Beffer in der Offenlandschaft dagegen etwa m breite Bänder, so daß davon auszugehen ist, daß gerade in der Offenlandschaft beiderseits der Fließgewässer geeignete Pufferstreifen zum Schutz der Großvögel als erforderlich anzusehen sind. Bekannt ist, daß der Schwarzstorch aktuell im Bereich des Hainberges brütet und daß ggf. mehrere Horste vorhanden sind, die alternierend genutzt werden. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreise s Hildesheim teilte am in einem Telefonat mit, es handele sich um zwei Brutpaare. Aus aktuellen Voruntersuchungen, die für einen möglichen Windpark bei Mahlum in 2011 und 2012 durchgeführt wurden, sind Schwarzstorchvorkommen zwischen Mahlum und dem Waldkomplex Hainberg durch Sichtung bzw. Flugbewegungen in verschiedenen Höhenschichtungen dokumentiert. Anläßlich der eigenen Geländebegehungen wurde aus der Bevölkerung ein Hinweis darauf bekannt, daß der Schwarzstorch auch den Rottebach unmittelbar westlich der B 243 aktuell zur Nahrungssuche nutzt. Im Ergebnis muß für diese Untersuchung im Sinne eines konservativ vorbeugenden Ansatzes also davon ausgegangen werden, daß eine örtliche Schwarzstorch-Population im Raum Bockenem gegeben ist, daß sich die Horststandorte im Waldkomplex Hainberg befinden und daß alle größeren Fließgewässer (siehe Kennzeichnung in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang) im Stadtgebiet von

10 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 10 Bockenem der örtlichen Schwarzstorchpopulation als Nahrungshabitate dienen. Diesen Strukturen kommt daher für die Erhaltung der Art bzw. der lokalen Population besondere Bedeutung zu. Wertvoller Bereich für Brutvögel (2006; Status offen) Diese Darstellung auf dem Kartenserver des NLWKN (2010) kennzeichnet einen Teilabschnitt der Lamme südwestlich von Groß Ilde, nähere Angaben zu maßgeblichen Arten liegen nicht vor. Fauna / landesweit wertvoller Bereich Nach NLWKN-Datenlage handelt es sich hierbei um lediglich um die Tongrube nördlich von Schlewecke mit Bedeutung für Lurche, um zwei Teilflächen vor dem Waldrand östlich von Jerze (Bedeutung für Heuschrecken) sowie einige kleinräumige bzw. lineare Strukturen in den Wäldern mit Bedeutung für Libellen. Landesweite Biotopkartierung / wertvoller Bereich Diese Flächen sind z.t. teils identisch mit den vorstehend genannten Bereichen. Darüber hinaus sind aber auch großflächigere Bereiche als wertvoll eingestuft wie z.b. am Sennebach im Hainberg, nördlich von Schlewecke, westlich von Wohlenhausen, südlich von Groß Ilde, Teilabschnitte der Lamme, des Sennebaches und andere. Wertgebende Biotoptypen sind Wälder, Gewässer, Grünland, Kalkmagerrasen, Weiher, Aufschlüsse oder anderes. Fließgewässer Fließgewässer einschließlich ihrer begleitenden Gehölzkulissen und ggf. auch Gewässerrandstreifen sind prägende Landschaftsstru kturen und daher bedeutsam für das Landschaftsbild und Landschaftserleben. Sie sind aber auch bedeutsam als Lebensräume, im vorliegenden Fall auch und insbesondere für den Schwarzstorch als Art, da diese die Gewässer als Nahrungshabitate aufsucht. Entsprechend wurden die Bachläufe von Nette, Beffer, Sennebach, Lamme, Ortshäuser Bach und Rottebach in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang gekennzeichnet. Schwarzstorchhorste Der Schwarzstorch-Horstbereich am Hainberg befindet sich etwas außerhalb des Bockenemer Stadtgebietes nördlich von Bodenstein. Dort ist ein Brutplatz nach einer Pause von drei Jahren in 2012 wieder besetzt (NIEDERS. LANDESFORSTEN 2012). Die NLT-Hinweise (2011) empfehlen als Mindestabstand eines Brutplatzes dieser Tierart zu Windenergieanlagen m, außerdem sollen die Flugwege zu den Nahrungshabitaten freigehalten werden. Für Bockenem ist davon auszugehen, daß solche Flugwege durchaus 4, 5 oder mehr Kilometer betragen können, wenn man einmal nur den Abstand vom westlichen Waldrand des Hainberges bis zum Rottebach östlich der B 243 als Nahrungshabitat betrachtet. Das LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (2012) formuliert zu möglichen Flugdistanzen: Vom Nistplatz aus können sie über weite Distanzen (bis zu 5-10 km) ihre Nahrungsgebiete aufsuchen 1. Nach dem LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSER- WIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ (2012) gilt für den Schwarzstorch und seine Raumansprüche folgendes: Fluchtdistanz m. Nestrevier 1 5 km²; Nahrungsrevier bis 100 km² (sehr hoher Raumanspruch). Nahrungsflüge sind bis in Entfernungen von 15 km vom Neststandort nachgewiesen. 2 Schwarzstörche zählen zu den streng geschützten Arten nach der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ** Vogelschutzrichtlinie 2009/147 [VSR] ** BNatSchG. Das NLWKN gibt den Bestand an Schwarzstorch-Brutpaaren in Niedersachsen für das Jahr 2008 mit 47 Brutpaaren an mit Verweis auf eine steigende Tendenz. Aktuell wird der Bestand entsprechend einem Bericht des NDR mit Bezug auf die Niedersächsischen Landesforsten auf rund 60 Paare geschätzt 3. Mit Blick auf die o.g. genannten zwei Brutpaare im Hainberg wird hier auch die besondere Bedeutung des untersuchten Raumes für diesen waldbewohnenden Großvogel deutlich, der auch als Symbolart für den Landkreis Hildesheim bezeichnet wird 4. Trotz der Lage des Horstbereiches außerhalb des Stadtgebietes von Bockenem wird vor dem Hintergrund des Fließgewässernetzes als Nahrungshabitat deutlich, daß damit große Teile des Stadtgebietes aus der Sicht des Großvogelschutzes in Verbindung mit Windenergienutzung problematisch sein können. Rotmilan Aus den o.g. Voruntersuchungen zu Vogelvorkommen im Bereich eines möglichen Windparks bei Mah : mationen- nrw.de/ffh-arten/de/arten/vogel arten/kurzbeschreibung/ : : 35.html)

11 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 11 lum sind auch häufige Flugbewegungen bzw. Vorkommen von Rotmilanen für den Bereich östlich der BAB 7 und nördlich von Mahlum belegt, ein Brutvorkommen (Anm.: vermutlich im Randbereich des Hainberg-Waldkomplexes) wird nicht ausgeschlossen. Hierfür liegen jedoch keine konkreten Angaben zu Horststandorten vor. Die NLT-Hinweise (2011) empfehlen für diese Vogelart als Mindestabstand von Brutplätzen zu Windenergieanlagen m. Anläßlich der eigenen Erfassung von Geländestrukturen wurde ein Hinweis auf ein Brutvorkommen des Rotmilans im Wald westlich des Ausflugslokals Am Weinberg bekannt. In der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang ist eine entsprechende, mit einem Fragezeichen versehene annähernde Kennzeichnung einschließlich m-radius vorgenommen worden. Das Vorkommen bedarf jedoch weiterer Verifizierung bzw. genauerer räumlicher Zuordnung, die Darstellung ist also mit Vorbehalt zu sehen. Das NLWKN (2009:137) beziffert den Rotmilan-Bestand in Niedersachsen auf insgesamt knapp 900 Brutpaare. Die BIOLOGISCHE SCHUTZGEMEINSCHAFT GÖTTINGEN (2012) beurteilt das wie folgt: Dies entspricht einem Rückgang von 15 % zum Erhebungsjahr Die Art ist ein typischer Offenlandvogel und jagt vorwiegend in strukturreichen landwirtschaftlich geprägten Gebieten, dabei wird ein breites Beutespektrum genutzt. In verschiedenen Teilflächen (Nrn. 2, 4 und 10) konnten anläßlich der Strukturerfassungen im Gelände auch Rotmilane bei Rast oder Flug beobachtet werden. Fledermäuse (Hinweis: keine Darstellung zu di esem Sachverhalt i n Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien ) An dieser Stelle ist der Hinweis zu geben, daß Fledermausvorkommen hier nicht direkt berücksichtigt bzw. aufbereitet werden können, da derzeit keine verwert- und belastbaren Daten vorliegen, die eine nähere Eingrenzung von Zugkorridoren, Winterquartieren, wichtigen Jagdgebieten o.ä. bestimmter Arten 6 ermöglichen. Diese Gruppe streng geschützter Säugetierarten muß also im Wesentlichen über Kriterien wie Wald, Waldabstand oder Abstand zu Fließgewässern als mit abgearbeitet gelten. Außerdem wird davon ausgegangen, daß über das vorab zur Grobabgrenzung zugrundegelegte Abstandskriterium 750 m zu Siedlungslagen / Wohnbereichen möglicherweise an / in Gebäuden vorkommende Kolonien oder Wochenstuben z.b. von Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Mausohr o.a. weigehend aus dem Konfliktbereich mit Windenergieanlagen herausgehalten werden können. Gleichwohl kann angenommen werden, daß sich Fledermäuse oft auch abseits von Leitstrukturen in der freien Offenlandschaft bewegen. 6.3 Abstandskriterien Über die bislang aufgeführten Aspekte hinaus ist es geboten, mit Blick auf eine wirksame Umweltvorsorge bzw. einen wirksamen Umweltschutz im Sinne von 1 Abs. 6 und 1a BauGB in Verbindung mit 1 BNatSchG zusätzlich geeignete Abstandskriterien für die Standortfindung Konzentrationsflächen Windenergie heranzuziehen. Hierzu, aber auch z.b. zu Auswirkungen von Windkraftanlagen etwa auf Vögel und Fledermäuse oder auch das Landschaftsbild, gibt es seit Jahren vielfältige Literatur, Ausarbeitungen, Studien und Empfehlungen. Im Sinne einer Reduktion auf das Wesentliche werden auch hier, soweit möglich, die vom NIE- DERSÄCHSISCHEN LANDKREISTAG (NLT 2011) erarbeiteten Hinweise zugrunde gelegt, da sie eine aktuelle und praktikable Zusammenstellung von Abstandsempfehlungen enthalten, die sich so oder zumindest sehr ähnlich auch in anderen Veröffentlichungen wiederfinden. In Bezug auf Abstände von Windenergieanlagen zu Waldbeständen wird hier außerdem auf das noch gültige Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (ML 2008) sowie auf die mündliche Mitteilung des Landkreises Hildesheim bezüglich des derzeit in Überarbeitung befindlichen RROP zurückgegriffen. Entsprechend sind also in der Kartendarstellung einige Abstandskriterien planerisch aufbereitet bzw. den jeweiligen Grundnutzungen, Schutzgebieten, Artenvorkommen o.a. räumlich zugeordnet, damit sich ein hinreichend aussagekräftiges Gesamtbild für die räumliche Abgrenzung möglicher Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung im Gebiet der Stadt Bockenem ergibt. Hier wird allerdings ausdrücklich betont, daß die aufgeführten Abstandskriterien keine abschließende Auflistung darstellen, es wären weitere ableit- bzw. anwendbar. 100 m Abstand zu Waldflächen Das aktuelle Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (ML 2008) nennt als Orientierungswert zur Wahrung der Klima- und Artenschutzfunktion von Waldrändern einen Abstand von ca. 100 m, der vgl. hierzu Ziffer 4.4 der NLT-Hinweise 2011

12 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 12 zur Wahrung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung geeignet ist. Entsprechend wurde um die in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien dargestellten Waldbestände eine 100 m- Abstandszone gelegt. Auch die NLT-Hinweise (2011) empfehlen einen 100 m-abstand zu Waldflächen. 200 m Abstand zu Waldflächen Vor dem Hintergrund immer leistungsfähigerer WEA mit Bauhöhen von heute auch deutlich über 100 m bis hin zu 200 m kann es notwendig werden, allein aufgrund der Fallhöhe einen größeren Abstand als die vorgenannten 100 m zu benachbarten Waldbeständen einzuhalten. Der Landkreis Hildesheim hat anläßlich einer telefonischen Nachfrage erklärt, daß nach Darlegung des zukünftigen RROP bei der Errichtung von Windenergieanlagen ein Abstand von 200 m zu Waldflächen einzuhalten sei. Auch diese 200 m-abstandszone um die Waldflächen wurde daher in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang dargestellt. Das kommt auch dem Sachverhalt entgegen, daß Wälder einschließlich ihrer Randbereiche allgemein eine hohe Bedeutung z.b. für Fledermäuse haben, indirekt wird mit der Einhaltung solcher Abstände daher auch dem Artenschutz entsprochen. 300 m Abstand zu Fließgewässern Vor dem Hintergrund der Bedeutung der örtlichen Bachläufe als Nahrungshabitat für Schwarzstörche und der artspezifischen Fluchtdistanz ab ca. 300 m erscheint es notwendig, diesen Gewässern aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes eine ausreichende Pufferzone zuzuweisen. Entsprechend wurden solche Korridore in der Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien gekennzeichnet. Damit können gleichzeitig Flugkorridore von Fledermausarten wie Wasserfledermaus, Große Bartfledermaus, Zwergfledermaus u.a., die sich häufig entlang solcher Leitstrukturen in der Offenlandschaft bewegen und dort jagen, aus dem näheren Konfliktbereich mit Windenergieanlagen herausgehalten werden. Abstand FFH-Gebiet (Hinweis: keine Darstellung zu di esem Sachverhalt in Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien ) Der NLT-Katalog hält noch andere Abstandskriterien bereit, die hier aber nicht übernommen bzw. angewandt werden können. Hierzu zählt z.b. ein m Abstand zu FFH-Gebieten, d.h. speziell für Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind. Nach NLT-Angaben werden dadurch ausdrücklich Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders und streng geschützter Arten einbezogen, denn: Diese Abstände sollen nur unterschritten werden, wenn dies mit dem Schutz dieser Gebiete vereinbar ist. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn innerhalb der empfohlenen Abstände bereits störende bauliche Anlagen bestehen und die WEA nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Gebiete führen. Für das FFH-Gebiet 389 Nette und Sennebach ist als wertbestimmende Art die Groppe als Kleinfisch benannt, Vogel- oder Fledermausarten sind jedoch nicht aufgeführt, so daß das Kriterium eigentlich entfällt. Da aber die Bedeutung von Nette und Sennebach als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch nachgewiesen ist und die Gewässer mit ihren Begleitstrukturen (Gehölzkulissen, Randstreifen / Säume) sehr wahrscheinlich auch als Leitstrukturen und damit als Jagdhabitate für Fledermäuse dienen, wird auch (s.o.) eine 300 m-pufferzone beiderseits von Nette und Sennebach berücksichtigt. Dies erscheint für den hier gegebenen Untersuchungszweck vertretbar. 7 Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Natur und Landschaft bzw. die Umwelt Bevor eine Bewertung der abgegrenzten 11 Teilflächen auf ihre Eignung für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgenommen wird, soll noch eine überschlägige Beschreibung allgemeiner bzw. grundsätzlicher Auswirkungen solcher Anlagen auf die Umwelt bzw. auf Natur und Landschaft erfolgen. 7.1 Flächenbedarf / Auswirkungen auf Boden Die Errichtung einer Windkraftanlage kann erfahrungsgemäß durchaus bis zu oder m 2 Fläche erfordern, die entweder versiegelt (z.b. Asphalt, Pflaster / Beton) oder anderweitig (z.b. mit Schotter) befestigt wird. Dieser baubedingte Grundbedarf ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Herstellung von Mast-Fundamenten, Aufstellflächen mit Zuwegungen / Zufahrten und ggf. auch Kurven- und Querschnittsaufweitungen an zuführenden Wirtschaftswegen o.ä.. Ein solcher Bedarf fällt (mit geringfügigen Modifikationen) in der Regel immer an und ist zwar in der späteren naturschutzfachlichen Eingriffsbeurteilung im Rahmen der Anlagengenehmigung abzuarbeiten, kann aber für die hier vorzunehmende Betrachtung kein zielführendes Kriterium sein und insofern hier auch nicht zur differenzierenden Standortfindung geeigneter Flächen herangezogen werden. 7.2 Auswirkungen auf Wasser / Grundwasser

13 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 13 Oberflächengewässer sind harte Tabukriterien in Bezug auf die Errichtung von Windenergieanlagen, sie kommen von vorneherein nicht als Anlagenstandorte in Betracht, so auch im vorliegenden Fall. Die aus dem o.g. baubedingten Flächen-Grundbedarf und Flächenbefestigung resultierenden nachteiligen Folgewirkungen (z.b. Verlust von Versickerung von Niederschlagswasser) sind in der Regel untergeordnete Eingriffsfolgen, treten ebenfalls an jedem Standort auf und können daher hier ebenfalls nicht als standortdifferenzierendes Kriterium herangezogen werden. Das Trinkwassergewinnungsgebiet Königsdahlum liegt weit ab von den abgegrenzten 11 Teilflächen und ist von daher nicht betroffen. Die im RROP darüber hinaus dargestellten Vorrang- und Vorsorgegebiete für die Trinkwassergewinnung überschneiden sich zwar mit einigen der Teilflächen, eine Entscheidungsrelevanz kommt ihnen vor dem Hintergrund der o.g. bzw. unter Kap. 7.1 erfolgten Ausführungen nicht zu. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Windkraftanlagen sind in der Regel ohnehin nicht zu erwarten. 7.3 Auswirkungen auf Flora / Vegetation und Biotope Auch die möglichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen auf Flora / Vegetation und Biotope können hier nicht zur Standortdifferenzierung herangezogen werden. Denn in der Regel erfolgt die Aufstellung der Anlagen in der Offenlandschaft und dabei auf Ackerflächen. Andere Vegetationsformen wie Gründland oder Ruderalfluren (Brachen) kommen in den untersuchten Teilflächen kaum vor, Besonderheiten wie Magerrasen, Sümpfe oder andere schutzwürdige Biotoptypen sind dort ohnehin nicht vertreten. Die wenigen vorkommenden Gehölzbestände können durch entsprechende Mikro- Positionierung der Anlagenstandorte und der zugehörigen Erschließungsstrukturen voraussichtlich vermieden werden. Zur differenzierenden Beurteilung der 11 Teilflächen eignet sich auch dieser Sachverhalt also nicht, nähere Beurteilungen im Rahmen der Eingriffskompensation müssen den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. 7.4 Auswirkungen auf Klima und Luftqualität Für dieses Schutzgut sind durch den Bau von Windkraftanlagen keine weitreichenden nachteiligen Veränderungen zu erwarten, klimarelevante Emissionen gehen von solchen Anlagen nicht aus. Vielmehr ist davon auszugehen, daß in der Gesamtbilanz durch den Betrieb von Windenergieanlagen als Einrichtungen zur Nutzung regenerativer Energieformen z.b. eine im Vergleich zu anderen Kraftwerken positive CO 2 -Bilanz gegeben ist. Als Folge der Rotordrehung und des Energieentzugs aus dem natürlichen Windstrom sind jedoch leeseitig Veränderungen der Windgeschwindigkeiten sowie Verwirbelungen zu erwarten, die sich aber nach einigen hundert Metern wieder auflösen. Dieses Schutzgut eignet sich nicht für eine differenzierende Bewertung der untersuchten Teilflächen. 7.5 Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild Die Ausweisung von Konzentrations- bzw. Vorrangflächen für die Windenergienutzung in einem späteren Verfahren zur F-Plan-Änderung wird in den dann dafür bestimmten Flächen weitreichende und dauerhafte Veränderungen bzw. Überformungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen, d.h. durch vertikal sehr hoch aufragende und auffällige technische Bauwerke, bewirken. Aussagen über konkrete Bauhöhen sind auf dieser Betrachtungsebene allerdings nicht möglich, Gesamthöhen von 150 bis 200 m sind heute allerdings schon üblich. Egal, wo solche Anlagen im Stadtgebiet von Bockenem stehen werden bei der gegebenen landschaftlichen Transparenz des Ambergaus einschließlich seiner Randlagen und den sehr weit reichenden Sichtbeziehungen werden sie von überall her sichtbar sein und den bislang (mit Ausnahme des Windparks mit 5 Anlagen südwestlich von Groß Ilde) von Windenergieanlagen freien Landschaftsraum nachhaltig verändern. Hinzu kommt der Bewegungs- bzw. Unruhe-Aspekt drehender Rotoren ebenso wie die Geräuschentwicklung durch Getriebe 7 und Rotoren und damit Lärmentwicklung in bislang nicht oder kaum durch Lärm vorbelasteten Bereichen des Stadtgebietes. Schlagschattenwurf und Discoeffekt (durch Licht- Reflexionen drehender Rotoren) bewirken eine visuell wahrnehmbare Beunruhigung der Landschaft, was ebenfalls zur Minderung der landschaftlichen Erholungsqualität führt. Bei Anlagen über 100 m Höhe werden außerdem Tages- und Nachtkennzeichnungen erforderlich, was z.b. durch orangerote Teil-Kennzeichnungen der Rotorblätter sowie nachts blitzende rote bzw. weiße Lichter bewirkt wird. Die betroffenen Räume werden also stark und dauerhaft durch Bauwerke sowie visuell wirksame Nebeneinrichtungen belastet. Der visuell wahrnehmbare Gesamteindruck von Windenergieanlagen kann auch bei Verwendung matter, nicht reflektierender Farben oder auch durch abgestufte Farbgebung nicht wesentlich gemildert werden. 7 Es gibt bereits Anlagen ohne Getriebe, bei denen die Lär mentwicklung aus dieser Komponente entfällt.

14 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 14 Rotoren mit geringen Drehzahlen, wie heute weitgehend üblich, gelten jedoch für die Wahrnehmung als verträglicher als schnell laufende Anlagen. Auch Anordnungsmuster und Anlagendichte haben Auswirkungen auf das landschaftliche Erscheinungsbild. Einzelanlagen oder wenige, locker und weiter auseinanderstehend angeordnete Anlagen lassen sich in einem visuell sensiblen Landschaftsraum ggf. schonender unterbringen als dicht gedrängt und in großer Anzahl stehende Windenergieanlagen. Mit zunehmender Anlagenhöhe steigt auch der Durchmesser der Masten, was sich je nach Anordnungsmuster und Perspektive eines Betrachters als stärkere Sichteinschränkung zeigen kann. Die nachstehende Abb. 2 zeigt das Beispiel eines Anlagenparks mit hoher Anlagendichte aus Norden- Norddeich, also einer Landschaft mit ebenfalls sehr weit reichenden Sichtbeziehungen. Bau- und betriebsbedingt ist so insgesamt zukünftig von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Bau von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild und damit auch für die Bedeutung der Offenlandschaft für die örtliche Naherholung im Raum Bockenem auszugehen. Realistischerweise ist dabei zu sehen, daß solche Anlagen nicht durch Eingrünungsmaßnahmen o.ä. in das Landschaftsbild integriert werden können; die im naturschutzrechtlichen Sinne erheblichen nicht ausgleichbaren Eingriffe in das Landschaftsbild gelten heute meist als nicht ausgleichbar (Anm.: mit der Konsequenz, daß in der Regel Ersatzzahlungen für Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild geleistet werden müssen). Der Vorteil einer Ausweisung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan liegt allerdings darin, daß dann das übrige Stadtgebiet von solchen Anlagen und den von ihnen ausgehenden Belastungen des Landschaftsbildes weitgehend freigehalten werden kann. Abb. 2: Beispielfoto Windpark mit hoher Anlagendichte Die vorstehenden Ausführungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild sind immer im Zusammenhang mit den nachfolgend skizzierten Folgewirkungen für den Menschen zu sehen. 7.6 Auswirkungen auf Menschen Mit Blick auf die bereits im Kap. 7.5 benannten Folgewirkungen für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild können die von Windkraftanlagen ausgehenden betriebsbedingten Wirkungen Schattenwurf und Lärm möglicherweise auch zu Beeinträchtigungen von Wohnfunktionen und damit auch der Gesundheit sowie von Erholungsfunktionen (in Siedlung und Landschaft) führen. Ob dies eintritt, hängt natürlich von der Art, der Höhe, der Bauweise / Technologie und vor allem der Dichte und Positionierung solcher Anlagen in der Landschaft ab. Dabei sind für Schattenwurf / Beschattungsdauer (BImSchG) ebenso normative Vorgaben zu beachten wie für aerodynamische und mechanische Lärmeinwirkungen (TA Lärm). Als Folge der voranschreitenden technischen Entwicklung können heute auch getriebefreie Windenergieanlagen gebaut werden, wobei dann mechanischer Lärm lediglich noch aus Generatoren und Hydraulik freigesetzt wird. Der auf verschiedenen Frequenzbereichen bis hin zum Infraschall generierte aerodynamische Lärm im Rotor- und Turmbereich wird jedoch auch weiterhin freigesetzt und kann auf Menschen einwirken.

15 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 15 Anders als für den Siedlungsbereich, wo je nach Siedlungstyp unterschiedliche Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, gibt es für die freie Landschaft keine verbindlichen Grenz- oder Orientierungswerte. Für die Siedlungsbereiche selbst soll aus kommunaler Sicht bereits auf der Ebene der Standortfindung durch die Berücksichtigung bestimmter Abstände (750 m zu bewohnten Siedlungsflächen, 500 m zu Einzelgebäuden) vorbeugend die Einhaltung der Richtwerte nach TA-Lärm angestrebt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Beeinträchtigungen von Siedlungsbereichen bzw. Wohnfunktionen durch den flackernden, als sehr lästig empfundenen Schattenwurf der Rotorblätter, der zur Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse führt. Bei Anwendung des BImSchG wird Schattenwurf als nicht erheblich belästigend eingestuft, wenn er nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und dabei nicht mehr als 30 Minuten pro Tag einwirkt. Solche Folgen können natürlich nicht auf der Ebene der Standortfindung abgearbeitet werden, weil dafür neben Standortdaten auch etliche anlagenspezifische Parameter heranzuziehen sind. Dies muß vielmehr im Rahmen konkreter Anlagen-Genehmigungsverfahren für den jeweiligen Einzelfall erfolgen, um nachzuweisen, daß immissionsrelevante Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte eingehalten werden. 7.7 Auswirkungen auf die Fauna So verschieden und vielfältig wie die heimische Fauna ausgeprägt ist, so unterschiedlich sind auch die Betroffenheiten von bzw. die Folgewirkungen auf jeweilige Tierarten, Artengruppen sowie einzelne Individuen zu beurteilen. Dabei besteht trotz vieler heute bereits gesicherter Erkenntnisse auch weiterhin viel Untersuchungs- und Forschungsbedarf in Bezug auf Auswirkungen auf die Fauna durch Windenergieanlagen. Generalisierende Aussagen sind also kaum möglich, es kann aber in der Betroffenheit abgeschichtet werden, wobei z.b. zu differenzieren ist zwischen bau- / anlagebedingten und betriebsbedingten Folgewirkungen von Windenergieanlagen für die Fauna. Bau- /anlagebedingte nachteilige Auswirkungen auf Artengruppen wie Amphibien, Libellen, Heuschrecken, Käfer, bodengebundene Säugetiere, Reptilien, bodenbrütende Vogelarten etc. treten in der Regel dann auf, wenn die spezifischen Biotopstrukturen (also z.b. Gewässer einschließlich Ufersäume, Ruderalvegetation, Gehölzbestände oder andere Vegetationsstrukturen, Rohböden, Sümpfe, auch Ackerflächen etc. direkt durch ein Vorhaben in Anspruch genommen, also überbaut werden. Durch den Bau von Mastfundamenten für Windenergieanlagen, von Zufahrten, Aufstellflächen u.a. können also Lebensraumverluste sowie auch Individuenverluste insbesondere wenig mobiler Arten(gruppen) eintreten. Dabei spielen auch jahreszeitliche Aspekte eine Rolle, indem z.b. für bodenbrütende Vogelarten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten kein Risiko von Individuenverlusten durch die Vernichtung von Nestern besteht. In den meisten Fällen wird jedoch durch die Wahl möglichst konfliktfreier Standorte (das sind in der Regel Ackerflächen) und Bauzeitpunkte entsprechende Vermeidung von Eingriffsfolgen möglich sein, auch ist die Wiederherstellung von Biotoptypen wie Ruderalfluren, Grünland, Gebüsche o.a. mit ihrem spezifischen Tierarteninventar im Rahmen der Eingriffskompensation wie auch bei anderen Vorhabensarten möglich. Ein besonderes Konfliktpotential mit Windenergieanlagen ergibt sich für die o.g. Artengruppen in der Regel daher nicht. Der Sachverhalt bau- /anlagebedingte Auswirkungen kann hier auch nicht zur differenzierenden Bewertung der untersuchten Teilflächen herangezogen werden. Anders sind die betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Fauna zu beurteilen. Diese können nach gegenwärtigem Kenntnisstand erheblich sein, wobei hier die wesentliche Betroffenheit bei den Artengruppen Vögel und Fledermäuse liegt. Neben dem individuellen Kollisionsrisiko einzelner Individuen mit den Rotoren kann es zu Störungen des Zug- oder Rastverhaltens, zur Verdrängung innerhalb von Habitatflächen und zur Veränderung des Brutverhaltens bzw. der Brutdichte kommen. Dabei sind natürlich auch die strukturelle Raumausstattung ebenso wie das tatsächliche Vorkommen von Arten bzw. Individuen einer Art und auch die artspezifischen Verhaltensweisen zu betrachten. VÖGEL Zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Brut-, Gast-, Rast- und Zugvögel liegen vielfältige Erkenntnisse vor. Ausgehend von dem Sachverhalt, daß es sich bei den hier zu beurteilenden 11 Teilflächen fast ausschließlich um Ackerflächen handelt, ist das Spektrum möglicher betroffener Vogelarten allerdings recht eingeschränkt; betroffen sind z.b. Offenlandarten wie die Feldlerche (die auf den untersuchten Ackerflächen durchgängig anzutreffen ist), Greifvögel sowie als Besonderheit in Bockenem auch der Schwarzstorch. Vogelverluste durch Kollision Es gibt derzeit noch große Lücken in der Beurteilung der tatsächlich durch sog. Vogelschlag anfallenden Kollisionsopfer. Das liegt darin begründet, daß es keine generelle Pflicht zur Kontrolle durch Anlagenbetreiber gibt, daß solche Kontrollen kaum in Genehmigungsbescheiden festgeschrieben werden

16 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 16 und weil nicht systematisch und methodisch einheitlich erfaßt wird (vgl. hierzu auch GRÜNKORN et al. 2009). Gleichwohl gibt es Daten aus aktuellem Monitoring, wie die nachstehende Abb. 3 zeigt. Stark betroffen durch Kollision mit Windkraftanlagen sind die Gruppen Singvögel und Greifvögel, bei den Greifvögeln wiederum gehen die Verluste zu zwei Dritteln zu Lasten von Mäusebussard und Rotmilan, also Arten, die auch in einigen der untersuchten Teilflächen angetroffen wurden. Die hohen Verluste an Rotmilanen (ein typischer Offenlandvogel, der ausdauernde Suchflüge durchführt) können u.a. wohl auch darauf zurückgeführt werden, daß diese Art nach STRASSER (2006; zit. in DÜRR 2009) kein Meidungsverhalten gegenüber Rotoren zeigt und daß sich die Tiere tendenziell länger im Gefahrenbereich der Rotoren aufhalten als andere Greifvögel. Anläßlich der Strukturerfassungen im Gelände wurden neben den o.g. Arten auch Turm- und Baumfalke sowie Wiesenweihe angetroffen, also weitere Greifvogelarten, die durch Windenergieanlagen geschädigt werden können. Für Mäusebussard und Turmfalke gehen STEINBORN, REICHENBACH & TIMMERMANN (2011) davon aus, daß diese beiden Arten ebenfalls die anlagennahen Bereich nicht meiden. Abb. 3: Vogelverluste an Windenergieanlagen Ergebnisse der zentralen Verlustdatei für Kollisionsopfer an WEA in Deutschland (n gesamt = 1252, n Greifvögel = 471, Abweichungen von 100 % rundungsbedingt) (Quelle: Vogelschutzwarte Brandenburg) Quelle: LAG-VSW 2011:32 Einer besonderen Gefährdung unterliegen auch relativ schwerfällig fliegende bzw. reagierende Großvögel wie Weiß- und Schwarzstorch oder auch Graureiher (diese Art konnte z.b. an der Kläranlage nördlich von Werder sowie am Rottebach in und an Teilfläche 5 beobachtet werden), die den Rotorblättern kaum ausweichen können. Besondere Risiken (z.b. Barrierewirkungen) bestehen auch dann, wenn Windenergieanlagen im Bereich von Vogelzugrouten oder bedeutsamen bzw. ausgewiesenen Rastbereichen errichtet werden. Bereiche mit derartigen Funktionen sind jedoch für den Bockenemer Raum derzeit nicht bekannt. Es gibt allerdings auch Meinungen, die sich insgesamt kritisch mit der Frage der Kollision von Vögeln mit Windenergieanlagen auseinandersetzen und mit Verweis auf andere Untersuchungen folgern: Bei dieser Erkenntnislage könnte die Beeinträchtigung oder Gefährdung von Vögeln als Kollisionsopfer als unbedeutend eingeschätzt werden (RATZBOR 2011:52). Einer solchen Einschätzung wird hier allerdings nicht gefolgt. Störung des Brutverhaltens / Verdrängung Die Autoren STEINBORN, REICHENBACH & TIMMERMANN (2011) haben in einer siebenjährigen Studie den Einfluß von Windkraftanlagen und Habitatparametern auf Wiesenvögel in Ostfriesland systematisch untersucht, aus der hier die Ergebnisse für die Feldlerche als Brutvogel zitiert werden, da diese Art in allen für Bockenem untersuchten Teilflächen vorkommt. Zusätzlich wird das Ergebnis für den Wiesenpieper als weiterer Brutvogelart der Offenlandschaft wiedergegeben. Feldlerche (aus STEINBORN, REICHENBACH & TIMMERMANN 2011:154)

17 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 17 Wiesenpieper (aus STEINBORN, REICHENBACH & TIMMERMANN 2011:173) Die Autoren fassen zusammen, daß der Einfluß der WKA auf die Verteilung der Feldlerchen- und Wiesenpieperreviere im UG wesentlich geringer ist als derjenige der Habitatqualität (ebda.: 289). Das kann für andere Vogelarten allerdings anders aussehen. FLEDERMÄUSE Seit langem ist nachgewiesen, daß auch Fledermäuse (sämtlich streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und 44 BNatSchG) durch Kollision mit Windrädern oder durch starke Luftdruckunterschiede ( Barotrauma ) in ihrer Nähe getötet werden können (vgl. ALBRECHT & GRÜNFELDER 2011). Der Verlust von Jagdhabitat bzw. von Leitstrukturen kann durch baubedingte Flächeninanspruchnahme ebenfalls eintreten, kann aber meist vermieden oder aber kompensiert werden. In Bezug auf das Tötungsrisiko ist mit Blick auf das BVerwG-Urteil aus 2008 zur Autobahn-Nordumgehung von Bad Oeynhausen auch für Windenergieanlagen sinngemäß zu prüfen, ob sich das Kollisionsrisiko für betroffene Fledermausarten durch solch ein Vorhaben signifikant erhöht. Dies muß allerdings auf nachfolgenden Betrachtungsebenen erfolgen, es muß also bei der konkreten Folgenbeurteilung z.b. im Rahmen eines Antragsverfahrens nach BImSchG eine Auseinandersetzung mit möglicherweise betroffenen Fledermausarten und kollisionsrelevanten Höhen vorgenommen werden. Über besondere Zugrouten für Fledermäuse oder das Vorkommen größerer Populationen einzelner Arten liegen für den Raum Bockenem keine konkreteren Informationen vor, so daß diese Aspekte nicht zur Konfliktvermeidung im Rahmen der Standortfindung herangezogen werden können. Anders als bei Vögeln kann durch den Einbau von Systemen zur funktionalen Abschaltung von Windenergieanlagen z.b. bei bestimmten Temperaturen, Tageszeiten oder Windgeschwindigkeiten bereits ein vorbeugender Schutz von Fledermäusen in Windenergieanlagen integriert werden. 8 Beurteilung der untersuchten Teilflächen im Hinblick auf ihre Eignung als Standorte für Windenergieanlagen Die für die Standortfindung abgegrenzten 11 Teilflächen (siehe Abb. 1 in Kap. 3) müssen einer zusammenfassenden Eignungsbeurteilung unterzogen werden, um zum Einen die Flächen herauszufiltern, bei den ein vergleichsweise geringeres Konfliktpotential mit Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen besteht und zum Anderen, um dennoch der Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet von Bockenem substantiell Raum zu geben und eine tragfähige Änderung des Flächennutzungsplanes herbeizuführen. In der nachfolgenden Tab. 1 sind die dafür herangezogenen Kriterien (vgl. auch Karte Ausschluß- und Restriktionskriterien im Anhang) zusammengestellt, wobei die hier als harte bzw. weiche Tabukriterien eingestuften Sachverhalte gesondert gekennzeichnet sind. Je mehr ein Kriterium eine Untersuchungsfläche anteilig überlagert, desto höher wird dabei die Betroffenheit eingestuft. Das Ergebnis zeigt ein sehr heterogenes Bild. Zunächst läßt sich feststellen, daß kleinere Flächen wie 7 und 8 oder 9 bis 11 schneller bzw. vollständiger von nur einem oder mehreren Kriterien überlagert werden und damit kaum oder keine weißen (d.h. aus Umweltsicht relativ konfliktfreien) Flächen übrigbleiben. Bei mittelgroßen (Nrn. 3, 5 und 6) Teilflächen wird meist die Hälfte oder mehr durch verschiedene Kriterien überlagert. Nur bei den großen Teilflächen (Nrn. 1, 2 und 4) verbleiben in der Regel noch größere, relativ konfliktfreie (weiße) Flächen. In diesen Bereichen wird (nach Abzug der ggf. zugrunde zu legenden städtebau-

18 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 18 lich-infrastrukturellen Ausschlußkriterien) aus der Sicht der Umweltbelange der kommunale Spielraum für die Ausweisung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung gesehen. Bestehende Schutzgebiete und -objekte (FFH, NSG, ND und GLB) sind durchgängig nicht direkt betroffen. Für Landschaftsschutzgebiete (LSG), deren Schutzzweck sich meist auch aus Gründen des Landschaftsbildes bzw. Landschaftscharakters ableitet, ist zwar wie für die übrigen Schutzgebiete keine direkte Betroffenheit im Sinne von Flächeninanspruchnahme gegeben; es wird aber eine Betroffenheit angenommen, wenn eine Teilfläche an ein LSG angrenzt. Völlig konfliktfrei ist in dieser Hinsicht nur die Teilfläche 11. Geplante NSG und LSG sind hier nicht betroffen. Zur Ableitung von abschließenden Empfehlungen, welche Flächen aus der Sicht der hier beurteilten Umweltbelange letztendlich zur Ausweisung von Konzentrations- bzw. Vorrangflächen für die Windenergienutzung in die engere Wahl kommen, sind über die o.g. tabellarische Zusammenfassung hinaus noch einige verbal-argumentative bzw. qualitative Erläuterungen notwendig, wie nachfolgend ausgeführt. Die Anwendung mathematisierender Ansätze zur vermeintlich genauen Berechnung der Eignung ist bei einer solchen Gesamtschau ohnehin nicht angebracht. Tab. 1: Bewertung der Teilflächen im Hinblick auf ihr Konfliktpotential mit der Windenergienutzung Kri te ri um / Sach ve rhal t B e t r of f e n h e it d e r T e i lf l ä c h e n N r FFH-Gebiet 389 Nette und Sennebach o o o o o o o o o o o bestehende Naturschutzgebiete, N aturdenkmal e, Gesch. Landsc haftsbestandteile o o o o o o o o o o o bestehende Landschaftsschutzgebiete Φ Φ Φ Φ Φ Φ Φ Φ Φ Φ o Wald o o Φ o o o o o o 100 m-abstand zu Wald o Φ o o o o o o 200 m-abstand zu Wald Φ Φ o o Φ o Φ o landesweite Biotopkartierung o o o o o o o o o o o Fauna / l andesweit wertvoller Bereich o o o o o o o o o o o wertvoller Bereich Brutvögel 2010 (Groß vogel-lebensraum) Φ o o o o o o o o wertvoller Bereich Brutvögel 2006 (Status offen) o o o o o o o o o o o Vorranggebiet N atur und Landschaft RROP Φ o o o o o o o o o o Vorsorgegebiet N atur und Landschaft RROP Φ Φ o Φ o o o Φ o Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur RROP o o o o o o o o o o o Vorsorgegebiet Erholung RROP Φ o o Φ o o o o o o Vorranggebiet r uhige Erholung RROP o o o o o o o o o o o Vielfalt, Eigenart + Schönheit Landschaft / wichtiger Bereich LRP Φ Φ o o o o Fließgewässer / Bedeutung als Nahrungshabitat für Schwarzstorch o o o Φ o o o o o o 300 m-pufferzone zu Fließgewässern Φ Φ o Φ o o m- Radi us um Schwarzstorch-Horstber eich o o o o o o o o o o m-radius um möglichen Rotmilan-Horst Φ o o o o o o o o o o mögliche Schwarzstorch-Flugrouten Φ o o Einstuf ung der Betroffenheit: = sehr stark = stark Φ = geringer o = keine Betroffenheit hartes Tabukriterium weiches Tabukriterium Häufung der Betroffenheit / / Φ/ o.>>>> - / 3 / 8 / / - / 5 / / 4 / 1 / / 1 / 8 / / 3 / 1 / / 4 / 2 / / 3 / 1 / / 2 / 2 / / - / 1 / / 1 / 3 / / - / - / 1 9

19 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 19 Stichwortartige Erläuterungen zur Kriteriendichte der einzelnen Teilflächen Teilfläche 1 im Norden hoher Flächenanteil durch Abstandsgebot zum Wald nicht nutzbar, im Süden (Rottebachniederung) Konfliktpotential mit dem Artenschutz (Nahrungshabitat Schwarzstorch); zwar starke Randlage innerhalb des Stadtgebietes, aber auch einer der topographisch höchsten und damit exponiertesten Standorte; problematisch ist der nur ca. 250 m breite Landschaftsgürtel im Mittelbereich, der dort zu einer lang hangabwärts gezogenen Streuung einzelner Windenergieanlagen führen würde; möglicherweise Rotmilan im Horstumfeld betroffen. Teilfläche 2 insgesamt nur wenige Konfliktfelder feststellbar, wenn man vom westlichen Randbereich, der an die Befferniederung heranreicht, und geringfügigen Berührungen mit der 200 m-abstandszone zum Wald einmal absieht; problematisch kann der Überflug des Schwarzstorches sein; auch hier im Norden eine exponiertere Höhenlage; die westlichen bzw. südöstlichen schmalen Ausläufer der Teilfläche könnten hier ebenfalls zu einer langgezogenen Streuung einzelner Windenergieanlagen führen. Teilfläche 3 Bereich mit hoher Konfliktdichte bzw. -intensität; starke Einschränkung der Flächenverfügbarkeit durch Waldabstand und Lage des östlichen Teils im Schutzradius um den Schwarzstorchhorst, auch Überflug der Vögel anzunehmen. Teilfläche 4 Untersuchungsbereich mit großer, weitgehend konfliktfreier Zone im südlichen Kernbereich des Ambergaus; westlich zur Netteniederung hin höhere Konfliktdichte (Waldabstände, Pufferzone Fließgewässer, Landschaftsbild), im Nordosten als Einschränkung nur der Ortshäuser Bach mit Pufferzone. Teilfläche 5 Lage zwischen zwei LSG und gleichzeitig zwischen zwei Fließgewässern mit Bedeutung als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch; größere Teilflächen von Pufferzonen für Gewässer überlagert; sollte sich der im Gebiet gesichtete Baumfalke (siehe Erläuterungen und Karte zu Fläche 5 im Anhang) als Brutvorkommen herausstellen, würde diese Teilfläche fast vollständig durch den nach NLT (2001) anzusetzenden Schutzradius von m um den Horst überdeckt werden. Teilfläche 6 höherer Anteil von Ausschlußflächen durch Wald und Waldabstand, südöstlich verbleibt ein größerer und weitgehend konfliktfreier Teilraum. Teilfläche 7 Bereich mit sehr hoher Konfliktdichte aufgrund der Lage im Zusammenflußbereich von Nette und Beffer, kaum Restflächen ohne Einschränkungen. Teilfläche 8 sehr kleinflächig und aufgrund der Lage zwischen zwei Gewässerarmen des Rottebaches höheres Konfliktpotential, aber einer der weitesten Abstände zum Schwarzstorchhorst und daher nur noch geringeres Überflugrisiko; nur wenige Restflächen ohne Einschränkungen. Teilfläche 9 als Einschränkung hier: Flugroute des Schwarzstorches. Teilfläche 10 im Süden geringfügige Überlagerung mit der 200 m-waldabstandszone, dort auch wie in Fläche 1 eine topographisch hohe und damit exponierte Lage; hohe Greifvogeldichte einschließlich mehrerer Rotmilane beobachtet, durch mehrseitige Umgebung der Senke östlich von Jerze mit Waldbestand sind Brutvorkommen von Rotmilan in der näheren Umgebung nicht auszuschließen; im Norden könnte der ungünstige Flächenzuschnitt zu einer langgezogenen Streuung einzelner Windenergieanlagen führen. Teilfläche 11 als begrenzende Kriterien hier nur der Ortshäuser Bach (Nahrungshabitat Schwarzstorch) mit seitlichen Pufferzonen; Lage der sehr kleinräumigen Fläche unmittelbar östlich an der BAB 7.

20 382 Wi ndkrafteignung Teilflächen Stadt Bockenem / Umweltbelange Seite 20 9 Abschließende Empfehlungen zur Ausweisung zukünftiger Flächen für die Windenergienutzung Im Ergebnis der Gesamtschau der bisherigen Erläuterungen und Kartendarstellungen wird Folgendes für die weitere Auswahl und Abgrenzung möglicher Konzentrations- bzw. Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Stadt Bockenem empfohlen: Die kleineren Teilflächen Nrn. 7 und 8 sowie 9 bis 11 sollten planerisch nicht weiter verfolgt werden. Sie bieten nach reiner Flächengröße, Zuschnitt und teils auch Kriteriendichte nicht die Voraussetzungen, der Windkraft planerisch signifikant Raum zu verschaffen. Legt man einmal die Abstandsvorgaben des Nordrhein-Westfälischen Windkrafterlasses vom zugrunde, wonach in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung das Vier- bis Achtfache des Rotordurchmessers als Ab stand von Windenergieanlagen untereinander eingehalten werden soll, so wird klar, daß auf diesen Flächen letztendlich nur wenige Einzelanlagen untergebracht werden können. Ähnliches ergibt sich, wenn man bedenkt, daß das Aufreißen der Nachlaufströmung als wichtiger Effekt bei der Anlagenpositionierung in Abhängigkeit von weiteren äußeren Bedingungen etwa im Abstand des Zwei- bis Fünffachen des Rotordurchmessers hinter einer Anlage stattfindet (HAHM 2010). Die Teilfläche 3 nordöstlich von Mahlum sollte ebenfalls planerisch nicht weiter verfolgt werden. Der deutliche Anteil an Überlagerung mit harten Tabukriterien (Wald, Waldabstand, Abstand Schwarzstorchhorst) läßt kaum konfliktfreie Räume übrig. Die Teilfläche 5 zwischen Bönnien und Werder grenzt sowohl westlich als auch östlich unmittelbar an Landschaftsschutzgebiete an. Die für die LSG wertgebenden Fließgewässer al s Nahrungshabitate für den Schwarzstorch wirken über ihre Pufferzonen in die Randlagen des Gebietes hinein, so daß nur im Kernbereich eine relativ konfliktfreie Zone in der Größe etwa wie bei Fläche 6 verbleibt. Auch diese Fläche wird daher nicht für die weitere Standortfindung für Windenergieanlagen empfohlen. Bei Teilfläche 6 südwestlich von Bockenem ergibt sich aufgrund des dort vorhandenen Waldes und seiner Pufferzonen eine deutlich Einschränkung der Nutzbarkeit. Der nordwestliche konfliktfreie Bereich dürfte zu klein sein und maximal eine bis zwei Anlagen ermöglichen. Es verbleibt der südöstliche Teil, der allerdings unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Nettetal angrenzt und insofern vom Landschaftsbild her im Randbereich der Netteniederung problematisch ist. Auch die Fläche 6 sollte daher nach Möglichkeit als Standort für Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Allein die Teilflächen 1, 2 und 4 bieten aus der Sicht der hier betrachteten Umweltbelange ein hinreichendes Flächenangebot mit geringem bis fehlendem Konfliktpotential, damit im Stadtgebiet von Bockenem der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden kann (BVerwG v Az. 4 BN Rn.12). Die entsprechenden Flächenabgrenzungen sind in der nachfolgenden Abb. 4 dargestellt. Zum Verständnis der Abgrenzungen ist ergänzend hinzuzufügen, daß bei Teilfläche 1 der geringfügige Überschneidungsbereich mit einem ggf. nordwestlich vorhandenen Rotmilanhorst nicht berücksichtigt wurde, da die Lage des Brutplatzes (so er denn tatsächlich vorhanden ist) noch unklar ist. Bei Teilfläche 2 wurden, um aus Gründen des Landschaftsbildes eine sehr langgezogene Reihung möglicher Windenergieanlagen in der Landschaft zu vermeiden, westlich die L 497 (Verbindung Schlewecke Volkersheim) und südöstlich ein Wirtschaftsweg als Begrenzung gewählt. Für die Abgrenzung von Teilfläche 4 wurde westlich der B 243 im äußersten Westen ein kleiner konfliktfreier Bereich nicht mit einbezogen, um den Übergangsbereich zur Netteniederung mit ihrem sensiblen Landschaftsbild von technischen Einrichtungen möglichst freizuhalten. Die Teilflächen weisen Größen von ca. 88 ha (Nr. 1), ca. 116 ha (Nr. 2) bzw. ca. 139 ha (Nr. 4) auf, das sind insgesamt 343 ha und damit etwa 3,15 % des Stadtgebietes von Bockenem (109 km 2 bzw ha). Es wird empfohlen, diese 3 Flächen den weiteren Überlegungen zur Ausweisung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen für die Windkraft im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Stadtgebiet von Bockenem zugrunde zu legen. 8 Gem. RdErl. D. Ministeriums für Bauen und Verkehr VI A /202 -, d. Ministeriums für U mw elt und N aturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie IV A v

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