Genetische Untersuchungen beim Menschen: gesetzliche Grundlagen (GUMG) und Empfehlungen der GUMEK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Genetische Untersuchungen beim Menschen: gesetzliche Grundlagen (GUMG) und Empfehlungen der GUMEK"

Transkript

1 Genetische Untersuchungen beim Menschen: gesetzliche Grundlagen (GUMG) und Empfehlungen der GUMEK Prof. Dr. Sabina Gallati Abteilung für Humangenetik Universitätsklinik für Kinderheilkunde

2 GUMG - Zweck a. Die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen; b. Missbräuchliche genetische Untersuchungen und missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern; c. Die Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen. Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 2

3 Neue Entwicklungen Hochdurchsatzsequenzierung (next generation sequencing) und Microarray-Technologien Direct-to-consumer testing Omics-Aera > Datenflut Neue Herausforderungen für Interpretation Aufklärung der Patienten, genetische Beratung Qualitätssicherung und kontrolle Datenschutz Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 3

4 Auftrag Motion Aenderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen (WBK-NR) > Annahme NR > Annahme SR Auftrag an den Bundesrat: Überprüfung des Gesetztes, insbesondere hinsichtlich Internetangeboten, Persönlichkeitsschutz, Kosten und Informationsstrategien 31. Oktober 2012: Auftrag vom BAG (zuständiges Amt für die Gesetzesänderung) an die GUMEK, bis Mitte März 2013 eine Empfehlung zu erarbeiten, welche die kritischen Bereiche im Gesetz aufzeigt und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreitet Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 4

5 GUMEK Stellung und Aufgaben Stellung Ausserparlamentarische Verwaltungskommission des Bundes mit beratender Funktion (Bundesrat, Bundesverwaltung, Kantone) Sie ist unabhängig in ihrer Meinungsbildung und selbständig in ihrer Geschäftsführung Arbeitet strategisch auf Anfrage der zuständigen Bundesstellen oder bringt wichtige Fragestellungen selber ein Aufgaben Erarbeitet Massstäbe für die Qualitätskontrolle genetischer Untersuchungen im Hinblick auf die Bewilligungserteilung Nimmt auf Anfrage der zuständigen Bundesstelle Stellung zu Bewilligungsgesuchen Gibt Empfehlungen für genetische Beratung und pränatale Risikoabklärungen ab Verfolgt die wissenschaftliche und praktische Entwicklung der genetischen Untersuchungen, gibt Empfehlungen dazu ab, zeigt Lücken in der Gesetzgebung auf Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 5

6 Konsequenzen der neuen Entwicklungen Verschiedene Bestimmungen des GUMG sind bereits heute oder in naher Zukunft nicht mehr praktikabel Gewissen Risiken kann durch die heutige Gesetzgebung nicht genügend Rechnung getragen werden Die zunehmenden Bedürfnisse/Ansprüche der Betroffenen werden zu wenig berücksichtigt Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 6

7 Wichtigste identifizierte Bereiche Klärungs- oder Regulierungsbedarf für Erweiterten Geltungsbereich Umgang mit den neuen Technologien Direct-to-consumer genetic tests (DTC GT) DNA-Profile Bewilligungserteilung Urteilsunfähige Personen Strafbestimmungen Versicherungsbereich Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 7

8 Geltungsbereich 1 Heutige Regelung: In den Bereichen Medizin, Arbeit, Versicherung und Haftpflicht Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung und zur Identifizierung von Personen im Rahmen von Zivil- oder Verwaltungsverfahren Probleme / Klärungsbedarf Die neuen Entwicklungen und die sinkenden Preise eröffnen einen Markt für genetische Untersuchungen in Anwendungsgebieten ausserhalb des Geltungsbereiches des GUMG (z.b. Lifestyle-Tests, Genealogie-Tests) Missbrauchspotential, ungenügender Persönlichkeitsschutz Ungenügende/fehlende Aufklärung der Kunden (kein informed consent) Kein garantierter Datenschutz Fehlende Qualitätssicherung und-kontrolle Tests an urteilsunfähigen Personen, insbesondere Kindern Verkappte Vaterschaftsabklärungen Zufallsbefunde (z.b.keimbahnmutationen bei Tumordiagnostik) Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 8

9 Revisionsempfehlungen Geltungsbereich 2 Erweiterung des Geltungsbereichs auf alle genetischen Untersuchungen beim Menschen, unabhängig vom Anwendungsbereich oder davon, ob es sich um vererbte oder erst im Laufe des Lebens entstandene Eigenschaften handelt Es sind wie bisher für bestimmte Untersuchungen spezifische Regelungen vorzusehen, da nicht für alle die gleichen Anforderungen gelten Sicherstellung von: Persönlichkeitsschutz, Qualität, Verhinderung von Missbrauch Ungehinderter Anwendung neuer Technologien/Verfahren Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 9

10 Bedeutung Neue Technologien 1 Signifikante Erweiterung/Verbesserung der Diagnostik > mehr Information, weniger Kosten > nicht-invasive Pränataldiagnostik (cell-free fetal DNA) > Companion Diagnostics (Medikamente + Gentest) Generieren von riesigen Datenmengen > Missverhältnis zwischen Identifikation und Interpretation > Zufallsbefunde (incidental findings) Probleme / Klärungsbedarf Umfassendere, komplexere Aufklärung Über welche Ergebnisse will der Patient informiert werden, über welche nicht? Aufbewahrung der genetischen Informationen Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 10

11 Revisionsempfehlungen Neue Technologien 2 Mehrere Untersuchungsergebnisse Den untersuchten Personen muss offen stehen, Befunde in ihrer Gesamtheit, nur Teile davon oder zu verschiedenen Zeitpunkten zur Kenntnis zu nehmen oder sie in ihrer Gesamtheit nicht zur Kenntnis zu nehmen Aufbewahrung der genetischen Information Muss neu geregelt werden Differenzierung zwischen Rohdaten und Befunden Berücksichtigung von Versicherungs- und Datenschutzaspekten Unterstützende Massnahmen zur sicheren und kostengünstigen Aufbewahrung von Rohdaten Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 11

12 Direct-to-consumer genetic tests 1 Ausgangslage Verschiedenste ausländische Firmen bieten im Internet DTC GTs an, die gegen Einsenden einer Speichelprobe Informationen über verschiedenste Krankheitsrisiken sowie über weitere persönliche Eigenschaften Auskunft geben GUMG schreibt vor (Art. 13), dass genetische Untersuchungen nur von Aerzten in Auftrag gegeben werden dürfen > Verkauf von DTC GTs in der Schweiz nicht erlaubt Gesundheitsrelevante Gentests (In-vitro-Diagnostika) werden zusätzlich durch das Heilmittelgesetz und die Medizinprodukteverordnung geregelt > kein Verbot für den Verkauf zur Eigenanwendung der DTC GTs Für genetische Untersuchungen, die ausserhalb der in Art. 1 GUMG genannten Geltungsbereiche liegen gibt es keine Regelung Paradoxe Situation zwischen Bestrebungen zum Schutz des Individuums bezüglich persönlicher Daten und gleichzeitiger Bereitschaft, unbegrenzt persönliche Informationen preiszugeben Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 12

13 Direct-to-consumer genetic tests 2 Heterogenität der Angebote, Vermischung von genetischem Horoskop mit Aussagen zu Fähigkeiten (IQ, Sporttalent), Lebenserwartung und Partnerwahl Informationen über monogene (CF, HC) und polygene/multifaktorielle Erbkrankheiten (Asthma, Diabetes, Bluthochdruck) mit vollständiger bis niedriger Penetranz Treuetest, Geschwistertest, Ahnenforschung Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 13

14 Direct-to-consumer genetic tests 3 Problembereiche Getestete Person / Familie > fehlende genetische Beratung Umgang mit Wahrscheinlichkeiten und Risikoangaben Unnötige Verunsicherung / falsche Sicherheiten Hindernisse bei Abschliessen von Privatversicherungen und im Berufsleben Qualität Keine Garantie für Qualitätssicherung und -kontrolle Keine Gewährleistung des Datenschutzes Missbrauchgefahr > es können andere als die deklarierten Gene untersucht werden Keine Auswahlmöglichkeit Fragliche Zuverlässigkeit der Aussagen Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 14

15 Direct-to-consumer genetic tests 4 Überlegungen der GUMEK Globales Phänomen mit Wachstumspotential Es besteht keine Möglichkeit, mit einem Schweizergesetz zu verhindern, dass DTC GTs aus der Schweiz von ausländischen Anbietern über das Internet bezogen werden Güterabwägung zwischen einem angemessenen Schutz der KonsumentInnen und dem Respekt der individuellen Autonomie und des Rechts auf Wissen Trotz Vorbehalten wird eine vorsichtige Oeffnung des DTC GTs Marktes unter restriktiven Bedingungen als die zurzeit beste Option für die Schweizer Bevölkerung erachtet In Analogie zu weiteren Fachorganisationen wird die GUMEK weiterhin vom Gebrauch der DTC GTs abraten solange keine Evidenz für deren Nutzen vorliegt Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 15

16 Direct-to-consumer genetic tests 5 Revisionsempfehlungen Abgabe von DTC GTs soll verboten und strafbar sein Zur Untersuchung von urteilsunfähigen Personen Im Rahmen von pränatalen Untersuchungen Zur Untersuchung von Dritten ohne deren Zustimmung Es sollen neu DTC GTs für die Abklärung nichtgesundheitsrelevanter Merkmale zugelassen werden Es sollen neu DTC GTs für die Abklärung gesundheitsrelevanter Merkmale zugelassen werden solange sie die Vorgaben des Heilmittelgesetzes / der Medizinalprodukteversorgung erfüllen (Ausnahme: Heterozygotentests, Nachweis monogener Krankheiten, Prädispositionstests für Krankheiten mit relevanter Penetranz, Nachweis struktureller Chromosomenaberrationen) Für DTC GTs zur Abklärung gesundheitsrelevanter Merkmale ist neben der analytischen auch die klinische Validität des Tests nachzuweisen Anbieter von DTC GTs bedürfen einer Bewilligung zur Durchführung genetischer Untersuchungen gemäss Art. 8 GUMG und sind zu umfassender Aufklärung der Kunden über die Implikationen des Tests verpflichtet Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 16

17 DNA-Profile Status quo: Heute definiert das GUMG ein DNA-Profil als die für ein Individuum spezifische Information, die aus nicht-codierenden Abschnitten der DNA gewonnen wird Heutiger Wissensstand: ~ 80% der nicht-codierenden DNA des menschlichen Genoms haben wichtige Funktionen (z.b. regulatorische) Revisionsempfehlung Aufhebung der Unterscheidung codierend / nicht-codierend DNA-Profile müssen nach internationalen Richtlinien erstellt werden Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 17

18 Bewilligungserteilung 1 Neue Laborlandschaft Zunehmende Zersplitterung des Untersuchungs- und Interpretationsverfahrens mit Beteiligung mehrerer Auftragnehmer im In- und Ausland Probleme / Klärungsbedarf Weniger Transparenz, erschwerte Aufsicht Es ist nicht klar, welcher der verschiedenen Beteiligten die Verantwortung trägt und wer die Voraussetzungen erfüllt für eine Bewilligung Die geltenden Vorgaben von Artikel 8 zur Bewilligung bzw. Anerkennung von Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen, tragen dieser Realität nicht Rechnung Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 18

19 Bewilligungserteilung 2 Revisionsempfehlungen Der neuen Laborlandschaft mit einer Aufteilung des Untersuchungsprozesses unter mehreren Auftragnehmern muss Rechnung getragen werden Die Option von Teilbewilligungen für Teilaufgaben ist zu prüfen, damit die Vollzugsbehörde die ganze Arbeitskette direkt beaufsichtigen kann (heute nur über Bewilligungsinhaber möglich) Bei DTC GT soll die Promotion des Produktes als Bestandteil der genetischen Untersuchung betrachtet und damit der Aufsicht der Bewilligungsbehörde unterstellt werden Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 19

20 Urteilsunfähige Personen 1 Status quo: Bei urteilsunfähigen Personen ist eine genetische Untersuchung nur erlaubt, wenn sie dem Schutz ihrer eigenen Gesundheit dient Dasselbe gilt für pränatale Untersuchungen Probleme / Klärungsbedarf Typisierung von Blut- und Gewebemerkmalen zur Abklärung der Histokompatibilität zwischen einer urteilsunfähigen Person als potentielle Spenderin und einem Familienangehörigen ist zur Zeit im GUMG nicht berücksichtigt Widerspruch zwischen Transplantationsgesetz und GUMG: Artikel 13 des Ersteren lässt in Ausnahmefällen urteilsunfähige Personen als Spenderinnen zu, Artikel 10 des GUMG erlaubt es aber nicht, ihre Eignung als Spenderinnen zu testen Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 20

21 Urteilsunfähige Personen 2 Revisionsempfehlung Anpassung von Artikel 10 und Artikel 11 GUMG mit dem Ziel, bei urteilsunfähigen Personen und bei Föten und Embryonen die Typisierung der Blut- und Gewebemerkmale im Vorfeld einer Transplantation von regenerierbarem Gewebe oder Zellen und von Nabelschnurblut unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 21

22 Status quo: Strafbestimmungen 1 Das GUMG sieht Strafbestimmungen nur für Fachpersonen (Aerzte, Laboratorien, Arbeitgeber, Versicherungen) vor Problem Die sinkenden Preise, die zunehmende Anzahl an DTC GTs und die erleichterte Gewinnung des Untersuchungsmaterials ermöglichen es, ohne Zustimmung der getesteten Person und mit den unterschiedlichsten Absichten (z.b. DNA-Diebstahl, Testung von Kindern, Verbreitung genetischer Informationen etc.) einen missbräuchlichen Gentest durchzuführen Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 22

23 Revisionsempfehlungen Strafbestimmungen 2 Beibehaltung der vorhandenen Strafmassnahmen mit folgenden Ergänzungen: Strafbestimmungen sollen auf alle Personen anwendbar sein Der missbräuchliche Einsatz von Gentests ist zu sanktionieren Folgende Handlungen sind neu als Straftaten zu regeln: DNA-Diebstahl (non-consensual DNA collection) Genetische Untersuchung von Dritten (non-consensual DNA analysis) Verbreitung von genetischen Informationen über Dritte ohne Einwilligung Testen von Kindern ausserhalb eines medizinischen Kontextes Pränatale Abklärungen ausserhalb eines medizinischen Kontextes Betrug bezüglich Identität, um für Dritte einen Test durchführen zu lassen Aussergerichtliche Abklärung der biologischen Elternschaft ohne Zustimmung Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 23

24 Status quo: Versicherungsbereich 1 Artikel 27 GUMG verankert im Gesetz Beträge von bzw CHF, unterhalb welcher Versicherungen weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren genetischen Untersuchungen verlangen noch solche Ergebnisse verwerten dürfen Problem Die Teuerung führt dazu, dass ein zunehmender Anteil der Verträge oberhalb dieser Grenze zu liegen kommt Revisionsempfehlung Im Gesetz sollte die Möglichkeit einer Indexierung der maximalen Versicherungssummen an die Teuerung aufgenommen werden Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 24

25 Gesetzesunabhängige Empfehlungen Stärkung des Bereichs der genetischen Kompetenz in der Aus-, Weiter- und Fortbildung der AerztInnen und weiterer Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie bei den Lehrkräften Schaffung eines neuen Studienganges Genetic Counselor Aufklärung der Bevölkerung Begleitforschung im Bereich der DTC GTs Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 25

26 Schlusswort Die GUMEK hat die aus ihrer Sicht problematischen Aspekte und die Grauzonen im Gesetz aufgezeigt Sie hat Lösungsvorschläge unterbreitet Sie schlägt vor, das revidierte GUMG im Sinne eines Rahmengesetzes zu gestalten Die raschen Veränderungen unterworfenen Sachverhalte sollten in einer Verordnung geregelt werden Die Aktualität und Notwendigkeit des GUMG ist unbestritten, ein grosser Teil der Artikel sollen unverändert beibehalten werden Es gilt nun die Vernehmlassung abzuwarten Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 26

27 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Revision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Empfehlungen der GUMEK 27

Neue Aspekte im revidierten GUMG

Neue Aspekte im revidierten GUMG Gentests im Spannungsfeld zwischen Machbarkeit und Umsetzung 3. SULM-Tagung Neue Aspekte im revidierten GUMG Prof. Dr. med. Andreas Huber Chefarzt Labormedizin, Kantonsspital Aarau Mitglied GUMEK 24. Juni

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Marktanalyse und Abschätzung der Marktentwicklung von nichtmedizinischen. Untersuchungen

Marktanalyse und Abschätzung der Marktentwicklung von nichtmedizinischen. Untersuchungen Marktanalyse und Abschätzung der Marktentwicklung von nichtmedizinischen genetischen Untersuchungen Studie als Basis für die Regulierungsfolgenabschätzung zum revidierten Bundesgesetz über genetische Untersuchungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Gentests Klinisch relevant oder genetisches Horoskop?

Gentests Klinisch relevant oder genetisches Horoskop? Gentests Klinisch relevant oder genetisches Horoskop? Prof. Dr. Sabina Gallati Abteilung für Humangenetik Universitätsklinik für Kinderheilkunde Bedeutung und Aufgaben der Humangenetik Interdisziplinäres

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der

Mehr

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 5 Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Vorblatt Ziele - Erhöhung der Sicherheit

Mehr

Fragen und Antworten Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Fragen und Antworten Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit Fragen und Antworten Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen

Mehr

Was bedeutet die neue Gesetzgebung für mein Forschungsprojekt? Das neue Humanforschungsgesetz

Was bedeutet die neue Gesetzgebung für mein Forschungsprojekt? Das neue Humanforschungsgesetz Was bedeutet die neue Gesetzgebung für mein Forschungsprojekt? Das neue Humanforschungsgesetz 6. Juni 2013 Brigitte Meier Leitung Sektion Forschung am Mensch und Ethik Bundesamt für Gesundheit Inhalt 1.

Mehr

Patienteninformation: Gentestung bei familiärem Brust- und Eierstockkrebs (Basis-Information):

Patienteninformation: Gentestung bei familiärem Brust- und Eierstockkrebs (Basis-Information): Frauenklinik Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie Patienteninformation: Gentestung bei familiärem Brust- und Eierstockkrebs (Basis-Information): Universitätsspital Basel Frauenklinik PD Dr. med. Nicole

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

07.072. Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung ARGUMENTARIEN CONTRA

07.072. Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung ARGUMENTARIEN CONTRA 07.072 Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung ARGUMENTARIEN CONTRA Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen Art. 118b Hauptkritikpunkt: Abs 2,Bst c «Fremdnützige Forschung an urteilsunfähigen

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C Fach: Zeit: Volkswirtschaftslehre - Teil Mikroökonomie - 60 Minuten Punkte: 34 Name, Vorname: Studiengang / evtl. Klasse: Erster Prüfungsversuch

Mehr

Mediation der Mitarbeiter oder Coaching des Chefs?

Mediation der Mitarbeiter oder Coaching des Chefs? Herzlich willkommen Mediation der Mitarbeiter oder Coaching des Chefs? Wann passt welche Intervention? Thomas Robrecht Ablauf heute: 1. Organisation, Führung und Konflikt 2. Konfliktverschärfendes Führungshandeln

Mehr

Auswertung qualitativer Interviews

Auswertung qualitativer Interviews Auswertung qualitativer Interviews Problem: umfangreiche Texte in eine Form zu bringen, die als Erzählung, als Leseangebot für den Leser dienen können Texte müssen eingedickt werden, sie müssen im Rahmen

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Das Schweizer Volk soll sich selber äussern bezüglich der Gesetzgebung zur embryonalen Stammzellenforschung. Die ethische Bedeutung

Mehr

Kurzeinführung Moodle

Kurzeinführung Moodle Kurzeinführung Moodle 1. Einstieg, Kursinhalte, Datei-Download Nachdem Sie sich erfolgreich registriert und eingeloggt haben, gelangen Sie zu Ihrer Hauptseite. Aktivieren Sie Meine Startsteite um Ihren/Ihre

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Datenschutz-Management

Datenschutz-Management Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb

Mehr

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science (B.Sc.) im Studiengang Wirtschaftswissenschaft

Mehr

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 204 Kurs: Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle (42000) Lösungshinweise zur Einsendearbeit Nr. im SS

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten das Antivirenprogramm Windows Defender auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet

Mehr

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD )

Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD ) Heiko Schumann Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD ) Ein Vergleich zwischen der Berufsfeuerwehr und den Hilfsorganisationen Diplomica Verlag Heiko Schumann Rettungsdienst

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Requirements Engineering für IT Systeme

Requirements Engineering für IT Systeme Requirements Engineering für IT Systeme Warum Systemanforderungen mit Unternehmenszielen anfangen Holger Dexel Webinar, 24.06.2013 Agenda Anforderungsdefinitionen Von der Herausforderung zur Lösung - ein

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

A585 Mailserver. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-02-04. Version: 2.03. Ersetzt: 2.02. Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am 2005-12-05

A585 Mailserver. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-02-04. Version: 2.03. Ersetzt: 2.02. Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am 2005-12-05 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A585 Mailserver Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-02-04 Version: 2.03 Status: Genehmigt

Mehr

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Internet Explorer Version 6

Internet Explorer Version 6 Internet Explorer Version 6 Java Runtime Ist Java Runtime nicht installiert, öffnet sich ein PopUp-Fenster, welches auf das benötigte Plugin aufmerksam macht. Nach Klicken auf die OK-Taste im PopUp-Fenster

Mehr

Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V

Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht?

Was sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht? 6 Checkliste 3 Checkliste der relevanten Fragestellungen für die psychosoziale Beratung bei vorgeburtlichen Untersuchungen mit dem Ziel der informierten und selbstbestimmten Entscheidung Es müssen nicht

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Im Menüpunkt Richtlinien bearbeiten Sie die Punkte Stornierungsrichtlinien Buchungsgarantie Aufenthaltsabgabe

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr