Konzept zur Neuausrichtung der stationären Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Jahr 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konzept zur Neuausrichtung der stationären Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Jahr 2012"

Transkript

1 Konzept zur Neuausrichtung der stationären Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Jahr 2012 Entwurf, Stand Mit dem Ziel einer weiteren Qualitätssteigerung und nachhaltigen Qualitätssicherung sowie einer Konzentration auf die besonders folgen- und kostenträchtigen Verletzungsfälle werden die stationären Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Jahr 2012 neu geordnet. Aufbauend auf den bewährten Verfahren zur Heilbehandlung und Rehabilitation von schweren Unfallverletzungen werden die stationären Heilverfahren in Zukunft stärker nach Art und Schwere der Verletzung differenziert. Neben der akutstationären Behandlung werden auch die Bereiche der Rehabilitation sowie die Komplikations- bzw. Rekonstruktionsbehandlungen in ein umfassendes Gesamtkonzept zur Versorgung schwerer und schwerster Verletzungsfälle einbezogen. Damit werden alle relevanten Phasen der stationären Heilverfahren abgebildet und mit definierten Qualitätsanforderungen unterlegt, die auf den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung und den Bedarf ihrer Versicherten ausgerichtet sind. (vgl. als Anlage 1 die schematische Übersicht der künftigen Verfahren). Die Verbindung der Verletzungsschwere mit der zeitlichen Zuordnung (Akutbehandlung Rehabilitation Komplikationsbehandlung) und die Definition von Qualitätsstandards für jede Ebene ermöglicht eine enge Synchronisation mit der Fallsteuerung durch den Unfallversicherungsträger. Sie erlaubt eine zielgenaue Heilverfahrensteuerung nach dem jeweiligen Behandlungs- und Rehabilitationsbedarf, ggf. auch in die eine höhere Versorgungsebene. I. Akute stationäre Heilverfahren Die stationären Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung gliedern sich für die Akutphase in das stationäre Durchgangsarztverfahren (DAV), das Verletzungsartenverfahren (VAV) und das Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV). Die Zuordnung der Fälle erfolgt für die Akutphase über den neu gefassten Verletzungsartenkatalog, der das bisherige Verletzungsartenverzeichnis ablöst und in modifizierter Form weiterführt (Anlage 2). Die Diagnosen für das neue Schwerstverletztungsartenverfahren (SAV) wurden in den Katalog eingearbeitet und systematisch durch Fettdruck in den Erläuterungen hervorgehoben. Punkt 10 des Verletzungsartenkataloges wird neu formuliert und beschreibt nunmehr die Mehrfachverletzungen mit schwerer Ausprägung (Polytrauma mit Injury Severity Score: ISS > 25). Die bisher in Punkt 10 des Verletzungsartenverzeichnisses benannten Verletzungsfolgen mit Komplikationen, fehlendem Heilungsfortschritt und/oder Korrekturbedürftigkeit werden aus dem Verletzungsartenkatalog ausgeklammert und in einen neuen Komplikationsartenkatalog überführt.

2 1. Stationäres D-Arzt-Verfahren (DAV) Wie bisher können Durchgangsärzte an Krankenhäusern mit unfallchirurgischen und unfallchirurgisch-orthopädischen Abteilungen beteiligt werden. In diesem stationären Durchgangsarztverfahren (DAV) werden alle Akutverletzungen mit stationärem Behandlungsbedarf nach Arbeitsunfällen behandelt. Ausgenommen bleiben Verletzungen, die unter den Verletzungsartenkatalog fallen. Zulassungsvoraussetzung zum stationären D-Arzt-Verfahren ist zum einen die spezielle unfallchirurgische Kompetenz des verantwortlichen D-Arztes, wie sie in den Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der Fassung vom gefordert wird. Darüber hinaus wird der Anforderungskatalog an den stationären Durchgangsarzt um weitere definierte Ausstattungs- und Organisationsmerkmale der Institution ergänzt (Anlage 3). Hierbei erfolgt eine Anlehnung an den Anforderungskatalog für lokale Traumazentren im Sinne des Weißbuchs Schwerverletztenversorgung der DGU. 2. Verletzungsartenverfahren (VAV) In Kliniken, die am Verletzungsartenverfahren (VAV) beteiligt sind, werden wie bisher neben den Regelfällen auch schwere Verletzungen unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt. Zulassungsvoraussetzungen sind eine besondere unfallchirurgische Kompetenz und definierte erweiterte Ausstattungs- und Organisationsmerkmale der Klinik. Hinsichtlich der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung erfolgt eine Anlehnung an die im Weißbuch formulierten Anforderungen an regionale Traumazentren. Daneben werden weitere Anforderungen beschrieben, die den Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung und ihres gesetzlichen Auftrags zur Rehabilitation Arbeitsunfallverletzter Rechnung tragen. Die Krankenhäuser werden auf der Grundlage der neu gefassten Anforderungen zur Beteiligung von Krankenhäusern am VAV (Anlage 4) von den Landesverbänden der DGUV mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zugelassen. Behandelt werden alle akuten Verletzungen einschließlich derjenigen des Verletzungsartenkataloges (VAK). Ausgenommen sind die durch Fettdruck gekennzeichneten, besonders folgeträchtigen Verletzungen, die die den am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) beteiligten Kliniken vorbehalten bleiben. Im VAV wird eine Mindestfallzahl von XX erstversorgten Fällen pro Kalenderjahr eingeführt. Die Mindestfallzahl gilt als erreicht, wenn sie in einem fünfjährigen Betrachtungszeitraum im Durchschnitt jedes Jahr oder in den letzten drei Jahren dieses Zeitraums jeweils erreicht wurde. Um eine flächendeckende Versorgung im VAV sicherzustellen, sind Ausnahmezulassungen trotz nicht erreichter Mindestfallzahl möglich. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn eine Unterversorgung in der entsprechenden Region droht und die Klinik alle weiteren Qualitätskriterien im VAV erfüllt.

3 3. Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) Als herausgehobener Teil eines neu geordneten VAV wird ein Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) eingeführt, in dem besonders schwere Verletzungsformen behandelt und rehabilitiert werden. Diese besonders schweren Verletzungsformen definieren sich über einen regelmäßig besonders hohen Behandlungs- und Rehabilitationsbedarf, zu erwartende schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Wiedereingliederungsperspektive der Versicherten sowie über hohe Folgekosten für das System der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum SAV werden Zentren der unfallchirurgischen Maximal- und Schwerpunktversorgung in bedarfsgerechter Anzahl zugelassen. Zu diesen Kliniken zählen die neun BG-Unfallkliniken sowie weitere geeignete Traumazentren. Daneben können im Bedarfsfall weitere spezialisierte Zentren zur Versorgung Arbeitsunfallverletzter zugelassen werden (z.b. Querschnittgelähmtenzentren, Brandverletztenzentren oder neurologische Zentren). In den zum SAV zugelassenen Einrichtungen werden alle akuten Verletzungen einschließlich der im Verletzungsartenkatalog (VAK) genannten Diagnosen ohne Ausnahme behandelt. Die Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) sind als Anlage 4 beigefügt. Neben einer hohen unfallchirurgischen Kompetenz und besonderen Ausstattungs- und Organisationsmerkmalen zählt zu den wesentlichen Anforderungen der Aufbau von qualifizierten SGB VII-Netzwerken in Kooperation mit geeigneten Anbietern von Rehabilitationsleistungen. Mit dem Ziel einer nahtlosen Rehabilitation und zur Umsetzung der Reha-Pfade ist dabei insbesondere eine institutionalisierte Kooperation mit einer oder mehreren Einrichtungen der stationären Rehabilitation erforderlich, die die Anforderungen an das Schwerstverletzungsartenverfahren-Reha (SAV-reha) erfüllen (dazu unten II.). Die zugelassenen SAV-Kliniken werden vertraglich einer BG-Klinik zugeordnet. Sie beteiligen sich an den regelmäßigen Qualitätszirkeln der jeweiligen BG-Klinik sowie an den übergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen des zuständigen DGUV- Landesverbandes. Die am SAV beteiligten Krankenhäuser werden auf der Grundlage des Anforderungskataloges von den Landesverbänden der DGUV durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen. Nur Kliniken, die die Anforderungen erfüllen und von der DGUV am SAV beteiligt wurden, können die für Kooperationshäuser der BG-Kliniken gesondert kalkulierten und mit der DGUV vereinbarten Vergütungssätze abrechnen. II. Stationäre Rehabilitationsverfahren Mit Blick auf den besonderen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung, der neben der Heilbehandlung auch die berufliche, schulische und soziale Rehabilitation Arbeitsunfallverletzter beinhaltet, kommt der Ausgestaltung der medizini-

4 schen Rehabilitationsverfahren im Anschluss an eine akutstationäre Behandlung entscheidende Bedeutung zu. Im Bereich der stationären medizinischen Rehabilitation stehen mit der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) und der Komplex- Stationären-Rehabilitation (KSR) bewährte Verfahren zur Nachbehandlung von schweren und schwersten Unfallverletzungen zur Verfügung. Hinzu kommt ab dem Jahr 2011 das Verfahren der Arbeitsplatzbezogenen muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR) bzw. die Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBO) an den Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken. Im Bereich der ambulanten Rehabilitation sind die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) und die Leistungen der (einfachen) Physiotherapie/Krankengymnastik definiert und etabliert. Die Zuordnung der Fälle zu den einzelnen Rehabilitationsverfahren erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung des konkreten Rehabilitationsbedarfs auf der Grundlage definierter Eingangskriterien. Die Rehabilitationsverfahren der DGUV lassen sich dabei im Regelfall den Stufen der akutstationären Behandlung zuordnen. Dabei kann zunächst der Verletzungsartenkatalog herangezogen werden: Für Fälle des stationären D-Arzt-Verfahrens (Nicht-Katalog-Verletzungen) sind in der Regel ambulante Leistungen der Physiotherapie/Krankengymnastik, in Ausnahmefällen auch in der erweiterten Form der EAP, ausreichend. Die Rehabilitation im Anschluss an das Verletzungsartenerfahren (VAV) erfolgt vorzugsweise im Rahmen einer Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP), bei Bedarf auch stationär im Rahmen einer Berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung (BGSW). Fälle, die akut im Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) versorgt wurden, bedürfen in aller Regel einer spezialisierten und interdisziplinären stationären Rehabilitationsmaßnahme in Form einer BGSW, ABMR. MBO o- der KSR. Auf dieser Ebene der Versorgung schwerster und folgenreicher Verletzungsfälle gelten zudem erhöhte Anforderungen an die Zusammenarbeit der Einrichtungen im Netzwerk sowie mit dem Reha-Management der Unfallversicherungsträger. Auf der Ebene des SAV wird deshalb ein neues Rehabilitationsverfahren in Form des Schwerstverletzungsartenverfahren-Reha (SAV-Reha) eingeführt. Voraussetzung einer Zulassung ist zunächst die Erfüllung der im Rahmen der BGSW oder ABMR geltenden Voraussetzungen. Die Erbringung von Leistungen der KSR und MBO bleibt grundsätzlich den BG- Kliniken vorbehalten. Darüber hinaus werden auf dieser Stufe besonders definierte Kompetenzen im Bereich der Heilverfahren- und Reha-Steuerung verlangt. Die im Rahmen des SAV beteiligten Reha-Einrichtungen sind gefordert, eine enge und institutionalisierte Kooperation mit einem am SAV beteiligten Krankenhaus einzugehen. Sie sind so ein zentraler Baustein des auf dieser Ebene eingerichteten SGB VII-Netzwerks. Schließlich haben sich die am Verfah-

5 ren der SAV-reha beteiligten Einrichtungen zur Durchführung der von der DGUV für diese Versorgungsstufe eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu verpflichten. Nur Kliniken, die diese Anforderungen erfüllen und von der DGUV am SAV-reha-Verfahren beteiligt wurden, können die für Kooperationshäuser der BG-Kliniken gesondert kalkulierten und mit der DGUV vereinbarten Vergütungssätze abrechnen. Neben der Verletzungsschwere können weitere Eingangskriterien für die Einleitung und die konkrete Form des (stationären) Rehabilitationsverfahrens maßgeblich sein. Hierzu gehört in erster Linie die Feststellung des konkreten Rehabilitationsbedarfs im Reha-Management unter Würdigung der konkreten (drohenden) Teilhabestörungen und der Kontextfaktoren im Sinne der ICF. Dabei sollen die derzeit für schwere und schwerste Verletzungen entwickelten SGB VII-Reha-Pfade eine Richtschnur für die Zuordnung des konkreten Falles in die bedarfsgerechte Rehabilitationsform bilden. III. Komplikationsartenverfahren Verletzungsfolgen mit Komplikationen, fehlendem Heilungsfortschritt und/oder Korrekturbedürftigkeit waren bisher von Punkt 10 des Verletzungsartenverzeichnisses erfasst. Komplikationsbehandlungen weisen unter zeitlichen wie inhaltlichen Aspekten jedoch Besonderheiten auf, denen in den heikverfahrenstrukturen rechnung zu tragen ist. Die Komplikationsdiagnosen werden deshalb künftig in einen eigenständigen Komplikationsartenkatalog und in ein Komplikationsartenverfahren überführt (Anlage 6). Auch im Bereich der Komplikationsoperationen lässt sich grundsätzlich eine Zuordnung zu den drei Stufen der akutstationären Verfahren vornehmen: Auf der Ebene des stationären Durchgangsarztverfahrens werden Folge- und Komplikationsoperationen grundsätzlich nicht durchgeführt. Auf der Ebene des VAV werden alle Folge- und Komplikationseingriffe durchgeführt, sofern diese nicht über den Komplikationsartenkatalog dem besonderen Komplikationsartenverfahren (KAV) zugewiesen werden. Regelhafte Folgeeingriffe wie Pseudarthrosebehandlungen oder einfache Umstellungen können also weiterhin auf dieser Ebene erbracht werden. Auf der Ebene des Schwerstverletzungsartenverfahrens (SAV) wird ein Komplikationsartenverfahren (KAV) eingeführt, in dem alle im Komplikationsartenkatalog genannten Konstellationen ohne Ausnahme behandelt werden können. Auch spezielle Verfahren der Rekonstruktionschirurgie und Komplikationsbehandlungen (z.b. mikrochirurgische Rekonstruktionen, ventrale Wirbelsäulenumstellungen, chronische Osteistis) werden demnach auf dieser Ebene behandelt.

6 Die Behandlung der im Komplikationsartenkatalog besonders hervorgehobenen schweren und komplizierten Folgezustände bleibt damit grundsätzlich den BG-Kliniken und anderen am Schwerstverletztenverfahren (SAV) beteiligten Zentren vorbehalten. Der an dieser Klinik verantwortliche Durchgangsarzt kann jedoch weitere spezialisierte Leistungserbringer zur Durchführung dieser Komplikations- und Folgebehandlungen hinzuziehen. Anlagen Anlage 1: Schematische Darstellung der stationären Heilverfahren Anlage 2: Verletzungsartenkatalog (Entwurf) Anlage 3: Anforderungen zur Beteiligung von Ärzten am (stationären) Durchgangsarztverfahren (Entwurf) Anlage 4: Anforderungen zur Beteiligung von Krankenhäusern am Schwerstverletzungsartenverfahren der DGUV (Entwurf) Anlage 5: Anforderungen zur Beteiligung von Krankenhäusern am Verletzungsartenverfahren (Entwurf) Anlage 6: Anforderungen zur Beteiligung von Rehabilitationskliniken am SAV-reha (Entwurf) Anlage 7: Komplikationsartenkatalog (Entwurf)

Die Rehabilitations-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung. Dr. med. Henry Kohler, M. A.

Die Rehabilitations-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung. Dr. med. Henry Kohler, M. A. Die Rehabilitations-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung Dr. med. Henry Kohler, M. A. Behandlungspfade im Rahmen des BGlichen HV Vielen Dank für Ihre EAP Aufmerksamkeit! BGSW Akut Früh- Reha KSR

Mehr

Abgrenzung KSR - BGSW: Wann und Warum welche Maßnahme? Dr. Andreas Dietrich Friederikenstift Bad Münder

Abgrenzung KSR - BGSW: Wann und Warum welche Maßnahme? Dr. Andreas Dietrich Friederikenstift Bad Münder Abgrenzung KSR - BGSW: Wann und Warum welche Maßnahme? Dr. Andreas Dietrich Friederikenstift Bad Münder Historie - BGSW als Pendant zur AHB; überwiegend in Reha-Kliniken - Abrechnung über tagesgleiche

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Die Bedeutung von Reha-Management u. Netzwerken

Die Bedeutung von Reha-Management u. Netzwerken Die Bedeutung von Reha-Management u. Netzwerken Bad Zwischenahn, 10.11.2008 Autor: Eckehard Froese Stand: 10.11.2008 Ihre gesetzliche Unfallversicherung www.vbg.de Ausgangslage Unfallversicherung bedeutet:

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner

Mehr

Berlin, den 23.03.2005

Berlin, den 23.03.2005 Berlin, den 23.03.2005 Stellungnahme des Bundesverbandes zu den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen

Mehr

Ohne Netz und doppelten Boden? Sozial gesichert starten Die gesetzliche Unfallversicherung

Ohne Netz und doppelten Boden? Sozial gesichert starten Die gesetzliche Unfallversicherung Ohne Netz und doppelten Boden? Sozial gesichert starten Die gesetzliche Unfallversicherung Olaf Ernst Heilbronn, 18. November 2008 Soziale Sicherung Unfallversicherung Krankenversicherung Rentenversicherung

Mehr

Leseauszug DGQ-Band 14-26

Leseauszug DGQ-Band 14-26 Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

micura Pflegedienste München Ost

micura Pflegedienste München Ost In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Rundschreiben D 3/2008

Rundschreiben D 3/2008 DGUV Landesverband Nordost Fregestr. 44 12161 Berlin An die Durchgangsärzte, Chefärzte der am stationären berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhäuser (unfallchirurg.,

Mehr

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in der stationären Vorsorge und Rehabilitation nach SGB V 137 d Abs. 1 und 1a zwischen den Krankenkassen

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Neustrukturierung der Heilverfahren eine Revolution? 15. Fachtagung Luftrettung, Mainz

Neustrukturierung der Heilverfahren eine Revolution? 15. Fachtagung Luftrettung, Mainz Neustrukturierung der Heilverfahren eine Revolution? 15. Fachtagung Luftrettung, 31.10.2013 Mainz Markus Oberscheven, DGUV 31.10.2013 Gestaltung der Heilverfahren durch die DGUV Festlegung von Anforderungen

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011 Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Anlage 9 zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern Förderung und Behandlung von sinnesbehinderten

Mehr

Beschwerdemanagement. was aus Patientensicht wichtig ist

Beschwerdemanagement. was aus Patientensicht wichtig ist Beschwerdemanagement was aus Patientensicht wichtig ist Jürgen Sendler Deutscher Behindertenrat/Sozialverband Deutschland Patientenvertreter im G-BA Übersicht Definition und Ausgangslage Patientenperspektive

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlung zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Seite 2 I N H A L T Präambel 1. Definition eines traumatischen

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband INFORMATION INFORMATION (überarbeitet) Abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Gesetzliche

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen

Mehr

Tarifli. CSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen.

Tarifli. CSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. Tarifli. CSS.clinic2 CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung

Mehr

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Was ist Kinderrehabilitation? Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Einfach und unbürokratisch Die SMA Servicepauschale für Elektroinstallateure. Was ist die SMA Servicepauschale?

Einfach und unbürokratisch Die SMA Servicepauschale für Elektroinstallateure. Was ist die SMA Servicepauschale? Die SMA Servicepauschale für Elektroinstallateure Was ist die SMA Servicepauschale? Die Servicepauschale ist unsere Vergütung für Installateure, die den Wechselrichter-Austausch bei ihren Kunden selbst

Mehr

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN

ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen

Mehr

Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen. Wir bringen Qualität. Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen

Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen. Wir bringen Qualität. Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen Was bedeutet es, ein Redaktionssystem einzuführen? Vorgehensmodell für die Einführung eines Redaktionssystems Die Bedeutung Fast alle Arbeitsabläufe in der Abteilung werden sich verändern Die inhaltliche

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.

Mehr

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit 40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen Neues Finanzierungsmodell für die privaten >Was will das Sozialdepartement mit dem neuen Finanzierungsmodell? (Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements) >Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells,

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Change Management. Hilda Tellioğlu, hilda.tellioglu@tuwien.ac.at 12.12.2011. Hilda Tellioğlu

Change Management. Hilda Tellioğlu, hilda.tellioglu@tuwien.ac.at 12.12.2011. Hilda Tellioğlu Change Management, hilda.tellioglu@tuwien.ac.at 12.12.2011 Methoden für den 7 Stufenplan (CKAM:CM2009, S.29) Prozessmanagement (CKAM:CM2009, S.87-89) eine Methode, mit deren Hilfe die Prozesse im Unternehmen

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

www.be-forever.de EINE PLATTFORM

www.be-forever.de EINE PLATTFORM Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Übergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht

Übergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Übergreifender Personaleinsatz Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Vier Themenblöcke: - Verträge mit Pflege- und Krankenkassen - 11 HeimG und Heimpersonalverordnung - Arbeitsrecht - Steuerrecht

Mehr

Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung

Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung E-Interview mit Lutz Lieding Name: Lutz Lieding Funktion/Bereich: Geschäfts- und Produktpolitik Organisation:

Mehr

Zusatzmodul Lagerverwaltung

Zusatzmodul Lagerverwaltung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Zusatzmodul Inhalt Einleitung... 2 Definieren der Lager... 3 Zuteilen des Lagerorts... 3 Einzelartikel... 4 Drucken... 4 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien gemäß 2 Abs. 1 Nr.

Mehr