Bebauungsplan Gansäcker, Tübingen-Pfrondorf. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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1 Projekt-Nr. Ausfertigungs-Nr. Datum Gesamt: Auftraggeber Stadt Tübingen Anzahl der Seiten: 14 HPC AG Tel /158-0, Fax 07472/ Schütte Internet: Rottenburg rottenburg@hpc.ag bei/sd/sman

2 - Seite 2 - zum Gutachten Nr INHALT: Seite 1 Zusammenfassung Einleitung Methodische Hinweise Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse Avifaunistische Untersuchungen Datenerhebung und Methoden Ergebnisse Artenschutzrechtliche Prüfung Verbot des Fangens, Verletzens und Tötens ( 44 (1) 1 BNatSchG) Verbot der erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ( 44 (1) 2 BNatSchG) Häufige Arten Feldlerche Verbot der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 (1) 3 BNatSchG) Ergebnis und Empfehlungen Artenschutzrechtliche Belange Weitere Empfehlungen ABBILDUNGEN: Abbildung 1: Lage des Gebiets am nordwestlichen Ortsrand von Pfrondorf... 5 Abbildung 2: Revierzentren der festgestellten Brutvogelarten im Gebiet und angrenzendem Kontaktlebensraum... 9 Abbildung 3: Kulissenwirkung des zukünftigen Gewerbegebiets Gansäcker Abbildung 4: Mögliche Maßnahmen (Alternativen) zur Aufwertung des Umfelds des Plangebiets TABELLEN: Tabelle 1: Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet (PG) und Kontaktlebensraum... 8 ANHANG: 1 Quellen- und Literaturverzeichnis

3 - Seite 3 - zum Gutachten Nr Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Gansäcker der Stadt Tübingen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Feuerwache für die Freiwillige Feuerwehr Pfrondorf sowie einer Erweiterung des südlich der Blaihofstraße gelegenen Gewerbegebiets Hofstrütle geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Belange des Artenschutzes nach 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich im Tübinger Stadtteil Pfrondorf, nördlich der Blaihofstraße, am nordwestlichen Ortsrand von Pfrondorf. Im Westen, Norden und Osten schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Gebiet selbst wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Um beurteilen zu können, ob die Entwicklung die artenschutzrechtlichen Vorgaben einhält, wurde das Plangebiet und sein Umfeld im Juni 2013 auf das mögliche Vorkommen von geschützten Arten hin untersucht. Dabei wurde das Lebensraumpotenzial innerhalb der untersuchten Flächen erörtert und im Hinblick auf artenschutzrechtliche Konflikte betrachtet. Im Ergebnis ist nicht auszuschließen, dass artenschutzrechtlich relevante Fledermaus- und Vogelarten im Gebiet und seinem Umfeld vorkommen. Für weitere geschützte Arten, z. B. der Artengruppen Tagfalter oder andere Wirbellose bestehen im Plangebiet keine geeigneten Lebensbedingungen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass das Gelände in einem bedeutsamen Umfang von Fledermausarten als Quartier oder als Jagdrevier genutzt wird. Wochenstuben und Winterquartiere sind mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, ebenso ein essenzielles Nahrungsrevier. Die in geringem Umfang vorhandenen potenziellen Ruhequartiere liegen in höherer Eignung im Umfeld vor. Um die unbeabsichtigten Tötungen oder Verletzungen möglicherweise ruhender Tiere zu vermeiden, sollten Gehölzrodungen außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse stattfinden. Zur Beurteilung der Betroffenheit von Vogelarten wurde von April bis Juni 2014 eine avifaunistische Untersuchung durchgeführt. Im Plangebiet selbst brütete lediglich die Bachstelze. Um zu vermeiden, dass mit der Baufreimachung Eier, Nestlinge oder adulte Vögel verletzt oder getötet werden, sollte diese daher außerhalb der Brutzeit stattfinden. Die nachgewiesenen Brutvogelarten sind hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig spezialisiert und derzeit noch weit verbreitet. Auf den Ackerflächen im Umfeld, ca. 120 m und mehr entfernt, brüteten Feldlerchen. Die Nutzung der Reviere wird teilweise durch die Kulissenwirkung der zukünftigen Gewerbegebäude eingeschränkt; erhebliche Störungen der Vogelarten sind allerdings auszuschließen. Für die Bachstelze befinden sich ausreichend adäquate und unbesetzte Ersatzhabitate in der näheren Umgebung. Die Reviere der Feldlerchen können auch nach Fertigstellung der Gwerbegebäude weiterhin besiedelt werden. Unter der Voraussetzung, dass die Rodungen im Zeitraum November bis Februar erfolgen, werden die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG (1) nicht erfüllt. Unabhängig von artenschutzrechtlichen Belangen wird empfohlen, die das Plangebiet umgebende Landschaft für die Feldlerche aufzuwerten, z. B. durch Anlegen eines Blühstreifens. Dieser Lebensraum kommt auch anderen Tieren der Feldflur zugute.

4 - Seite 4 - zum Gutachten Nr Einleitung Das Gewerbegebiet Hofstrütle am nordwestlichen Ortsrand von soll über die Blaihofstraße in nördliche Richtung erweitert werden. Dabei sollen auch Flächen für den Neubau einer Feuerwache für die Freiwillige Feuerwehr Pfrondorf bereitgestellt werden. Die planungsrechtliche Sicherung der Vorhaben erfolgt über den Bebauungsplan Gansäcker [14]. Nach 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [2] sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gesondert zu berücksichtigen. Dazu wurde 2013 zunächst eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung und im April bis Juni 2014 eine Kartierung der Vogelarten mit abschließender spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem vorliegenden Bericht dargestellt. 3 Methodische Hinweise Rechtliche Grundlage zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist 44 BNatSchG, unter Einbeziehung der FFH-Richtlinie [9] und der Vogelschutz-Richtlinie [10]. Danach gelten für besonders und streng geschützte Arten bestimmte Zugriffsverbote. Gemäß 7 BNatSchG ist eine Vielzahl der heimischen Pflanzen- und Tierarten besonders und/oder streng geschützt. Die nach 44 BNatSchG erforderlichen Untersuchungen der geschützten Arten sollten dabei auf die Gruppen konzentriert werden, für die im Untersuchungsgebiet besonders geeignete Lebensraumbedingungen vorherrschen, deren Kernlebensräume sich dort befinden und die im Umkehrschluss eine maßgebliche Aussage zur Betroffenheit aus artenschutzrechtlicher Sicht ermöglichen. Um beurteilen zu können, ob das Planvorhaben artenschutzrechtliche Belange tangiert, wurde das Plangebiet im Juni 2013 auf das mögliche bzw. tatsächliche Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten) hin untersucht. Dabei wurde nach potenziellen Fortpflanzungsstätten, Ruhestätten und Nahrungsräumen sowie sonstigen relevanten Elementen differenziert. Das Umfeld wurde in die Untersuchung einbezogen. Da auf dieser Grundlage die artenschutzrechtliche Betroffenheit von Vogelarten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden konnte, erfolgte von April bis Juni 2014 eine avifaunistische Untersuchung. Für die möglicherweise vorkommenden und tatsächlich nachgewiesenen artenschutzrechtlich relevanten Arten wird im vorliegenden Bericht geprüft, ob und inwieweit sie im Sinne der Verbotstatbestände des 44 BNatSchG vom Vorhaben betroffen sein können. 4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Pfrondorf, nördlich der Blaihofstraße (s. Abbildung 1). Die Flächen werden derzeitig als Acker und Grünland landwirtschaftlich genutzt. Ein älterer Obstbaum steht im östlichen Bereich. Im Norden wird die Blaihofstraße von einem Entwässerungsgraben begleitet. Im Süden befindet sich das Gewerbegebiet Hofstrütle. Entlang der Blaihofstraße wurde eine Lindenreihe gepflanzt.

5 - Seite 5 - zum Gutachten Nr Im Westen und Nordwesten schließen Ackerflächen an, hier stehen sehr vereinzelt Obstbäume. Nordöstlich, in etwa 150 m Entfernung, liegt der Reiterhof Liemorgen mit den ihn umgebenden Wiesen- und Weideflächen. Östlich, in ca. 170 m Entfernung, befinden sich Sportanlagen und die Schule. Geltungsbereich B-Plan Gansäcker Abbildung 1: Lage des Gebiets am nordwestlichen Ortsrand von Pfrondorf (Quelle: Daten- und Kartendienst LUBW) Das Plangebiet soll gewerblich genutzt werden. Neben der Ansiedlung von Gewerbe- und Handwerksbetrieben ist vorgesehen, auf einer Teilfläche eine neue Wache für die Freiwillige Feuerwehr Pfrondorf zu realisieren. Relevante Wirkungen dieses Vorhabens hinsichtlich des Artenschutzes sind: Entfernung des Obstbaums, temporäre Flächeninanspruchnahme und Immissionen (Verlärmung) während der Bauphase dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch die neuen Gebäude Intensivierung der Nutzung, ggf. Kulissenwirkung der Gebäude in Richtung freier Landschaft

6 - Seite 6 - zum Gutachten Nr Ergebnisse der Habitatpotenzialanalyse Für Planungen und Vorhaben sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Die Aufgabe besteht laut Gesetz darin, für das Bebauungsplangebiet zu prüfen, ob Individuen und lokale Populationen der in Baden-Württemberg vorkommenden streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäischer Vogelarten erheblich gestört bzw. beeinträchtigt werden [8]. Im Sinne einer gestuften Vorgehensweise wurde 2013 zunächst geprüft, welche Lebensraumbedingungen im Plangebiet vorliegen und welche Arten(-gruppen) von den Planungen betroffen sein können. Die Landschaft nordwestlich von Pfrondorf bildet eine leicht einfallende, zusammenhängende offene Hochfläche von ca. 75 ha, die bisher nur randlich von Straßen durchzogen wird. Einzeln stehende Obstbäume und Gebüsche strukturieren das Gebiet, das dadurch allerdings nicht seinen offenen Charakter verliert. Diese Landschaft bietet daher vor allem Habitatpotenziale für die Arten des Offenlands. So lagen 2013 Hinweise vor, dass Feldlerchen im Umfeld des Plangebiets brüten. Diese könnten durch die Kulissenwirkung des Gewerbegebiets empfindlich gestört werden. Das Plangebiet selbst weist ein geringes Habitatpotenzial für nach 44 BNatSchG geschützte Arten auf, bedingt durch die Lage am Siedlungsrand und die intensive Nutzung. Im Rahmen der Relevanzprüfung 2013 lagen Hinweise lediglich für ein Vorkommen von Fledermausarten (ggf. Ruhestätte im Obstbaum, suboptimaler Teil eines Nahrungsreviers) und Vogelarten (ggf. Brutstätte, Nahrungshabitat) vor. Für weitere artenschutzrechtlich relevante Arten lagen keine Hinweise vor. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die möglicherweise im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten kann vermieden werden, indem der Obstbaum als portenzielles Ruhequartier außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse gefällt wird. Geeignet ist ein Zeitraum zwischen November und März. Zur Bewertung der Vogelarten lagen keine ausreichenden Daten vor. Daher erfolgte 2014 eine Brutvogelkartierung, mit Schwerpunkt Offenlandarten. 6 Avifaunistische Untersuchungen Das Plangebiet bietet aufgrund seiner Größe und Ausprägung, wenn auch eingeschränkt, Brutmöglichkeiten für Vögel. Nordwestlich des Plangebiets schließen sich zudem offene, landwirtschaftlich genutzte Flächen an, auf denen im Rahmen der Habitatstrukturanalyse 2013 Feldlerchen verhört und gesichtet wurden. Aufgrund des vorhandenen Habitatpotenzials waren vertiefte Untersuchungen für die Artengruppe der Vögel notwendig. Dazu erfolgte von April bis Juni 2014 eine avifaunistische Untersuchung des Gebiets. Die Untersuchungen wurden von Herrn Dr. Michael Stauss, Büro für faunistische Kartierungen Stauss + Turni, Tübingen, durchgeführt.

7 - Seite 7 - zum Gutachten Nr Datenerhebung und Methoden Für die Erfassung der Vogelarten wurden sieben Begehungen im Zeitraum April bis Juni 2014 durchgeführt (02.04., , , , , und ). Die Kartierungen erfolgten während der frühen Morgen- und Vormittagsstunden bzw. Abenddämmerung bei günstigen Witterungsbedingungen. Für die Erfassung des Rebhuhns wurde eine Klangattrappe eingesetzt. Die günstigste Erfassungszeit ist hierbei die Abenddämmerung von Sonnenuntergang bis etwa eine Stunde nach Sonnenuntergang. Alle visuell oder akustisch registrierten Vögel wurden in eine Gebietskarte eingetragen und der Status der Vogelarten durch die jeweiligen Aktivitätsformen protokolliert [12]. Aus diesen Daten wurde für jede Art ein Gebietsstatus festgelegt. 6.2 Ergebnisse Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt acht Vogelarten nachgewiesen. Eine Gesamtartenliste der im Gebiet nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zum Status, Bestandstrend in Baden-Württemberg, rechtlichen Schutzstatus und zur Gilde (Neststandorte) ist in Tabelle 1 dargestellt. Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz sind in der landesweiten oder bundesweiten Roten Liste (inkl. Vorwarnliste), im Bundesnaturschutzgesetz bzw. in der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützte Art oder in einem Anhang der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgelistet. Für das Plangebiet wurden, mit Ausnahme eines Reviers der Bachstelze, keine weiteren Brutvogelarten festgestellt (s. Abbildung 2). Die Bachstelze wählte einen Holzstapel als Fortpflanzungsstätte. Die gefährdete Feldlerche (RL 3) besiedelt mit drei Revieren die Ackerflächen westlich und nördlich des Plangebiets (s. Abbildung 2). Weitere Brutvogelarten des angrenzenden Kontaktlebensraums sind Amsel, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz und Stieglitz. Am wurde das Plangebiet und die angrenzenden Ackerflächen von etwa 30 Individuen des Wiesenpiepers zur Rast und Nahrungssuche aufgesucht. Der Wiesenpieper ist als Durchzügler einzustufen.

8 - Seite 8 - zum Gutachten Nr Art Abk. Status Status Gilde Trend Rote Liste Rechtlicher Schutz EU- PG Umfeld in B.-W. B.-W. D VSR BNatSchG Amsel A B zw 0 b Bachstelze Ba B h/n 0 b Buchfink B B zw 0 b Feldlerche Fl B b b Grünfink Gf B zw 0 b Hausrotschwanz Hr B g 0 b Stieglitz Sti B zw 0 b Wiesenpieper W DZ DZ b 0 V b Erläuterungen: Status: B Brutvogel Abk. Abkürzungen der Artnamen BV Brutverdacht Rote Liste D Gefährdungsstatus Deutschland (Südbeck et al. 2007) B/U Brutvogel im Umfeld Rote Liste B.-W. Gefährdungsstatus Baden-Württemberg (Hölzinger et al. 2007) N Nahrungsgast 1 vom Aussterben bedroht DZ Durchzügler 2 stark gefährdet 3 gefährdet Gilde: b Bodenbrüter V Vorwarnliste f Felsbrüter nicht gefährdet g Gebäudebrüter EU-VSR EU-Vogelschutzrichtlinie h/n Halbhöhlen-/ x in Anhang I gelistet Nischenbrüter nicht in Anhang I gelistet h Höhlenbrüter BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz r/s Röhricht-/ b besonders geschützt Staudenbrüter s streng geschützt zw Zweigbrüter Trend in B.-W. Bestandsentwicklung (Hölzinger et al. 2007) +2 Bestandszunahme > 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder < 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme > 50 % Grau hervorgehoben: Vogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz Tabelle 1: Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet (PG) und Kontaktlebensraum

9 - Seite 9 - zum Gutachten Nr Abbildung 2: Erläuterungen: Bachstelze (blau), Feldlerche (braun) Revierzentren der festgestellten Brutvogelarten im Gebiet und angrenzendem Kontaktlebensraum 7 Artenschutzrechtliche Prüfung Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach 44 (5) BNatSchG werden für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft (ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung) sowie für Vorhaben im Sinne des 18 BNatSchG (Vorhaben der Bauleitplanung) die Verbote nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 relativiert:

10 - Seite 10 - zum Gutachten Nr Für streng geschützte Tiere und Pflanzen liegt ein Verstoß nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsgebote vor. Die Ermittlung der Verbotstatbestände nach 44 (1) in Verbindung mit (5) erfolgt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder Ausgleichmaßnahmen. Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des 44 BNatSchG, unter der Voraussetzung, dass sie keinen essenziellen Habitatbestandteil darstellen. Im Folgenden wird für die nachgewiesenen Vogelarten geprüft, ob die Auswirkungen des Planvorhabens zu einem entsprechenden Verbotstatbestand führen können. 7.1 Verbot des Fangens, Verletzens und Tötens ( 44 (1) 1 BNatSchG) Die Bachstelze brütete 2013 im Plangebiet. Als Folge der Baufeldbereinigung (Gehölzrodungen, Bodenabschub) während der Brut- und Aufzuchtzeit der vorgefundenen Vogelarten, können unbeabsichtigt auch Vögel und ihre Entwicklungsstadien (Eier, Nestlinge) getötet oder zerstört werden. Damit wäre der Verbotstatbestand nach 44 (1) 1 BNatSchG erfüllt. Das Eintreten des Verbotstatbestands lässt sich vermeiden, indem die Baufeldbereinigung außerhalb der Brutzeiten, in den Herbst- und Wintermonaten (Oktober bis Februar) durchgeführt wird. Adulte Tiere, die sich im Gebiet aufhalten, können aufgrund ihrer Mobilität flüchten. 7.2 Verbot der erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ( 44 (1) 2 BNatSchG) Im Plangebiet selbst wurden, mit Ausnahme eines Brutpaares der Bachstelze, keine weiteren Brutvogelarten festgestellt. Für die im angrenzenden Kontaktlebensraum nachgewiesenen Brutvögel ergeben sich sowohl während der Bauausführung als auch nach Fertigstellung der Gewerbebauten dauerhafte Störungen durch Lärm und visuelle Effekte (z. B. Baustellenverkehr, Bautätigkeiten, Verkehrslärm, Kulissen, Folgenutzung), die den Reproduktionserfolg mindern bzw. die Vögel vergrämen können. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ist dann zu prognostizieren, wenn sich als Folge der Störung die Populationsgröße oder der Reproduktionserfolg entscheidend und nachhaltig verringert.

11 - Seite 11 - zum Gutachten Nr Häufige Arten Häufige Vogelarten, die regelmäßig auch Siedlungsbereiche als Brutlebensraum nutzen, weisen eine relativ große Toleranz gegenüber Störungen auf. Die o. g. Störungen stellen daher für solche, in ihren Beständen nicht gefährdete Arten keinen relevanten Wirkfaktor dar [15]. Die im Plangebiet und seinem Umfeld brütenden Vogelarten Zweigbrüter (z. B. Amsel, Buchfink, Grünfink, Stieglitz) sowie der Hausrotschwanz sind in Baden-Württemberg weit verbreitet, nicht gefährdet und kommen lokal in teilweise individuenreichen Populationen vor. Die Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet hat mit zu der hier vorhandenen Artenzusammensetzung beigetragen. In ihrer Dimension sind die o. g. Störungen demnach nicht geeignet, die Erhaltungszustände der lokalen Populationen dieser Brutvögel zu verschlechtern. Der Verbotstatbestand nach 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht erfüllt Feldlerche Westlich und nordwestlich des Plangebiets befinden sich drei Reviere der Feldlerche. Aus den Abständen der Revierzentren wurde abschätzend eine mittlere Reviergröße von ca. 3 ha ermittelt. Am Boden brütende Offenlandarten, so auch die Feldlerche, reagieren sehr empfindlich auf Störungen, die dauerhaft als Folge der horizontalen Kulissen von Gewerbebauten möglich sind. Störungswirksam sind horizontale Kulissen mit einer Mindesthöhe von 2 bis 3 m und einer Mindestbreite von 20 bis 50 m [7]. Die im Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebauten üben eine entsprechende Kulissenwirkung aus. Die Gestaltung des Gebiets ist dem Verfasser nicht bekannt. Daher wurde vorsorglich, im Sinne einer maximal möglichen Wirksamkeit davon ausgegangen, dass der westliche Gebietsrand als einheitliche Kulisse wirkt. Die unter dieser Annahme wirksame Kulisse sowie die davon betroffenen, vereinfacht angenommenen Feldlerchenreviere sind in Abbildung 3 dargestellt. Innerhalb der Kulisse kann es zu einer Vergrämung der Feldlerchen kommen, d. h. diese Flächen könnten von den Feldlerchen gemieden werden [7]. Wie die Auswertung zeigt, ist unter dieser vorsorglichen Annahme im vorliegenden Fall eine Fläche von der Größe eines halben Feldlerchenreviers nur noch eingeschränkt nutzbar. Nicht veröffentlichte Ergebnisse von Untersuchungen aus dem Neckartal zeigen, dass Feldlerchen Revierzentren in ca. 120 m Entfernung zu hohen und bis zu 90 m langen Kulissen besetzen. Die Flächen zwischen Revierzentrum und Kulisse werden dabei seltener überflogen. Dies kann auch für das zukünftige Gebiet Gansäcker angenommen werden. Zudem ist anzunehmen, dass die Feldlerchen reagieren, indem die Reviere nach Westen verschoben werden. Allerdings stellt die Kreisstraße eine Linienstruktur dar, von der, abhänigig von der Verkehrsstärke, ein Abstand eingehalten wird [3]. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands tritt ein, wenn sich die Größe der lokalen Population oder deren Fortpflanzungserfolg entscheidend und nachhaltig verringert. Der Verbotstatbestand nach 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.

12 - Seite 12 - zum Gutachten Nr Legende Geltungsbereich Revierzentrum Feldlerche Kulisse Gewerbegebiet Revier Feldlerche Abbildung 3: Kulissenwirkung des zukünftigen Gewerbegebiets Gansäcker 7.3 Verbot der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 (1) 3 BNatSchG) Im Gebiet ist eine Fortpflanzungsstätte der Bachstelze vorhanden. Diese wird bei der Baufeldbereinigung zerstört. Weitere Brutvorkommen oder Ruhestätten wurden auf den Ackerund Wiesenflächen des Plangebiets nicht festgestellt. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 3 BNatSchG können grundsätzlich CEF-Maßnahmen im Vorgriff auf das Bauvorhaben durchgeführt werden.

13 - Seite 13 - zum Gutachten Nr Die Bachstelze ist weit verbreitet und nicht gefährdet. Bei einer Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung des Status quo von Natur und Landschaft ausreichend sind, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten [11]. Aufgrund der Lebensraumausstattung im weiteren Umfeld des Vorkommens ist zudem davon auszugehen, dass die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte für das betroffene Brutpaar der Bachstelze weiterhin erfüllt ist. Die Reviere der im angrenzenden Kontaktlebensraum vorgefundenen Feldlerchen werden durch das Vorhaben nicht in relevantem Maße beeinträchtigt und können auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens weiterhin besiedelt werden. Insgesamt bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Die Verbotstatbestände des 44 (1) 3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. 8 Ergebnis und Empfehlungen 8.1 Artenschutzrechtliche Belange Die artenschutzrechtlich bedeutsamen Folgen der Ausweisung des Gewerbegebiets Gansäcker am nordwestlichen Ortsrand von Pfrondorf wurden auf der Grundlage einer Habitatpotenzialanalyse und einer avifaunistischen Untersuchung geprüft. Folgende Maßnahmen zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ( 44 BNatSchG) werden empfohlen: Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung außerhalb der Aktivitätsphase von Fledermausarten und der Brutzeit von Vogelarten. Naturschutzrechtlich wird für Rodungen ein Zeitraum von Oktober bis Februar vorgegeben. Wegen möglicher Fledermausaktivitäten im Herbst sollte die Rodung erst nach dem 31. Oktober stattfinden. Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich sind nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme werden die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG nicht erfüllt. 8.2 Weitere Empfehlungen Im Umfeld des Plangebiets befinden sich mehrere Reviere der Feldlerche. Die Landschaft wird hier teilweise von großen zusammenhängenden Ackerflächen geprägt, die ein vergleichsweise geringes Nahrungspotenzial für die Feldlerche aufweisen. Unabhängig von den artenschutzrechtlichen Vorgaben wird empfohlen, die Habitateignung im Umfeld des Gebiets zu erhöhen und ggf. notwendige Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung zugunsten der Feldlerche durchzuführen. So könnten an der Grenze zwischen Schlägen gleicher Bewirtschaftung Blühstreifen mit einer geeigneten Kräutermischung angelegt werden. Geeignete Flurstücke sind z. B. Flst.Nr. 1060/1061, Flst.Nr. 1071/1072 und Flst.Nr. 1131/1132 (s. Abbildung 4). Die für eine gute Funktion erforderliche Breite solcher Blühstreifen beträgt ca. 8 m.

14 - Seite 14 - zum Gutachten Nr Die Maßnahme kommt auch anderen Tieren der Feldflur zugute und stellt eine Aufwertung der Lebensraumfunktion insgesamt dar. Sie ist damit als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wirksam. Die Überprüfung der Wirksamkeit kann im Rahmen des Monitorings zur Überwachung nachteiliger Umweltauswirkungen erfolgen. Legende Geltungsbereich Revierzentrum Feldlerche Mögliche Blühstreifen Abbildung 4: Mögliche Maßnahmen (Alternativen) zur Aufwertung des Umfelds des Plangebiets HPC AG Projektleiterin Dr. Barbara Eichler Dipl.-Biol. Avifaunistische Untersuchungen: Dr. Michael Stauss, Büro für faunistische Kartierungen Stauss + Turni, Tübingen.

15 ANHANG 1 Quellen- und Literaturverzeichnis HPC_ _Tb.docx

16 - Anhang 1 - zum Gutachten Nr Bebauungsplan, Gansäcker, in Quellen- und Literaturverzeichnis [1] Braun, M. & F. Dieterlen (Hrsg.): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Bd. 1, 688 Seiten, Verlag Eugen Ulmer Stuttgart, 2003, ergänzt durch aktuelle Daten der LUBW Baden-Württemberg: Verbreitungskarten Artenvorkommen, Stand [2] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). [3] Garniel, A., Daunicht,W.D.,Mierwald, U., Ojowski, U. (2007): Vogel und Verkehrslarm. Quantifizierung und Bewaltigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslarm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007/Langfassung. FuE- Vorhaben /2003/LR des Bundesministeriums fur Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn/Kiel, 273 S.. [4] Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 13. Dezember 2005, GVBl. S [5] Hölzinger, J., Bauer, H.-G., Berthold, P., Boschert, M. & Mahler U. (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5. überarbeitete Fassung, Stand ). [6] HPC AG (2013):, Artenschutzfachliche Konflikteinschätzung. Gutachten Nr , Rottenburg. [7] Kreuzinger, J. (2008): Kulissenwirkung und Vögel: Methodische Rahmenbedingungen für die Auswirkungsanalyse in der FFH-VP, in: Vilmer Expertentagung vom Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Summationswirkungen in der FFH-VP unter besonderer Berücksichtigung der Artengruppe Vögel. [8] Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW): Besonders und streng geschützte Arten in Baden-Württemberg, Stand August [9] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (= FFH-Richtlinie ). [10] Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung von wild lebenden Vogelarten (Abl. Nr. L 103 vom S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG (AB. EG Nr. L 223 vom S. 9). [11] Runge, H., Simon, M., Widdig, T.(2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz FKZ , Hannover, Marburg. [12] Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K., Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell. [13] Südbeck, P., Bauer, H.-G., Boschert, M., Boye, P., Knief, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung. Ber. Vogelschutz 44: [14] Stadt Tübingen: Entwurf [15] Trautner, J., Jooss, R. (2008): Die Bewertung erheblicher Störung nach 42 BNatSchG bei Vogelarten; Naturschutz und Landschaftsplanung 40,

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