NORMEN + VORSCHRIFTEN

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1 NORMEN + VORSCHRIFTEN MIT BAURECHTLICHEN ANFORDERUNGEN ALLER BUNDESLÄNDER AUSGABE SICHERHEITSBELEUCHTUNG

2 DER NORMEN-DSCHUNGEL Liebe Lesernen und Leser, Normen und Richtlien sd wichtig, um een eheitlichen Standard zu defieren, der unsere Sicherheit garantiert und im Idealfall unser Leben schützen kann. Um Deutschland ee normativ korrekte Sicherheitsbeleuchtung zu realisieren, muss man das Regelwerk aus ICH HABE ES MIR ZUR AUFGABE GEMACHT, SIE DURCH DIESEN NORMEN-DSCHUNGEL ZU FÜHREN. derzeit ca Seiten beherrschen. Die kontuierliche Überarbeitung bestehender nationaler und europaweit gültiger Normen macht es nahezu unmöglich, den aktuellen Stand zu kennen. Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, Sie durch diesen Normen-Dschungel zu führen. Als Mitarbeiter beim DIN und DKE, ist es mee Passion, me Wissen leicht verständlich an Sie weiterzugeben. Um dieses Gessler Normen- und Vorschriftenheft auf dem aktuellsten Stand zu halten, werde ich bei jeder normativen Neuerung ee überarbeitete Ausgabe veröffentlichen. Diese steht Ihnen dann zum Download auf unsere Homepage aber auch als gedruckte Ausgabe zur Verfügung. Gerne senden wir Ihnen die jeweils aktuelle Version per Post zu. Sollten Sie daran Interesse haben, dann schreiben Sie mir efach ee Mail an: Ich wünsche Ihnen nun viel Spaß beim Lesen. Ihr Thorsten Keh 2

3 INHALT NOTWENDIGKEIT EINER SICHERHEITSBELEUCHTUNG BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN VERKAUFSSTÄTTEN VERSAMMLUNGSSTÄTTEN HOCHHÄUSER BEHERBERGUNGSSTÄTTEN GARAGEN / PARKHÄUSER SCHULEN ARBEITSSTÄTTEN ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEITSBELEUCHTUNGSANLAGE UNTERBRINGUNG DER ZENTRALBATTERIEANLAGE ZENTRALBATTERIEANLAGE IN E90 EINHAUSUNG UNTERBRINGUNG DER UNTERSTATIONEN UMGEBUNGSTEMPERATUREN VON BATTERIEN PROJEKTIERUNG VON BATTERIEANLAGEN KENNZEICHNUNG VON RETTUNGSWEGEN ERKENNUNGSWEITE VON SICHERHEITSZEICHEN SICHERHEITSBELEUCHTUNG ANTIPANIKBELEUCHTUNG VERKABELUNG NACH MLAR ERRICHTUNG WARTUNG + PRÜFUNG

4 NOTWENDIGKEIT EINER SICHERHEITSBELEUCHTUNG WO ee Sicherheitsbeleuchtung benötigt wird, ergibt sich Deutschland durch das Bauordnungsrecht der ezelnen Bundesländer und dem Arbeitsschutzrecht. WER FORDERT EINE SICHERHEITSBELEUCHTUNG? Baurecht Arbeitsschutzrecht Unfallverhütungsrecht Nationales Baurecht Musterbauordnung (MBO) Landesbauordnung (LBO) Musterrichtlien und Verordnungen (ARGEBAU) Brandschutzgutachten Hweis: Das Brandschutzgutachten kann Erschwernisse oder Erleichterungen enthalten! Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ArbStättV Vorgaben des Versicherers Kundenwunsch WIE die Sicherheitsbeleuchtung errichtet und ausgeführt werden muss, beschreiben die Deutschland egeführten Normen. Dieses sd z.b.: DIN EN (VDE ): Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Die Überarbeitung der Europäischen EN 50172:2004, die dieser deutschen Norm zugrunde liegt, befdet sich derzeit Vorbereitung. DIN VDE V (VDE V ): Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Teil 100-1: Vorschläge für die ergänzende Festlegung zu EN 20172:2004 Diese Vornorm ist ausdrücklich als Absichtserklärung für das deutsche Vorgehen zur Änderung der Europa noch immer geltenden EN 50172:2004 vorgesehen. DIN VDE (VDE ): Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Erichtungen für Sicherheitszwecke. Durch das DKE-Gremium UK221.3 Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen wird die Anwendung der DIN VDE V : empfohlen. Hierzu sollte die Anwendung zwischen Bauherrn und Errichter jedoch explizit verebart werden. Liegt dieses Everständnis zur Anwendung zwischen den Vertragspartnern nicht vor, ist die DIN EN 50172: anzuwenden. Dabei ist die konkrete Situation vor Ort zu berücksichtigen, die über die DIN EN 50172: hausgehende Maßnahmen erforderlich machen kann. Die lichttechnischen Vorgaben für die Sicherheitsbeleuchtung werden DIN EN1838: und DIN : geregelt. Für die Sicherheitszeichen ist die DIN EN ISO 7010: zu verwenden. 4

5 VERKAUFSSTÄTTEN BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Verkaufsstättenverordnung egeführt 1) 1) 1) MVK- VO Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eschließlich ihrer Bauteile ee Fläche von sgesamt mehr als m² haben. Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen bzw. Treppenraumerweiterungen für Ausgänge s Freie Ladenstraßen Verkaufsräumen Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher mit mehr als 50 m² Grundfläche Toilettenräumen Toilettenräumen mit eer Fläche von mehr als 50 m² Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume Arbeits- und Pausenräumen Arbeits- und Pausenräumen mit eer Fläche von mehr als 30 m² elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen zur Beleuchtung von Stufen Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Erichtungen schützen (äußerer und nerer Blitzschutz). Rettungszeichenleuchten müssen be- bzw. hterleuchtet werden. 1) Verkaufsstättenverordnung nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 1 s 1 s 3 h 1 lx 5

6 VERSAMMLUNGSSTÄTTEN BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Versammlungsstättenverordnung egeführt 1) 1) 2) MV- Stätt- VO Anwendungsbereich Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die ezeln mehr als 200* Besucher fassen. Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die sgesamt mehr als 200* Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemesame Rettungswege haben In Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sd und sgesamt mehr als 200* Besucher fassen In Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sd und sgesamt mehr als 400* Besucher fassen Versammlungsräume Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden, die ezeln mehr als 200* und Besucher fassen Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die kee fliegenden Bauten sd und sgesamt mehr als 1000* Besucher fassen Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die kee fliegenden Bauten sd und jeweils sgesamt mehr als 5000* Besucher fassen. Bauliche Anlagen, die für ee andere Nutzung bauaufsichtlich genehmigt sd und im Ezelfall als Versammlungsstätte genutzt werden Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sd Unterrichtsräume allgeme- und berufsbildenden Schulen Unterrichts- und Besprechungsräume ab jeweils 100 m² Grundfläche Semarräume Hochschulen, mit gemesamem Rettungsweg von Versammlungsräumen die ezeln mehr als 75* Besucher fassen Semarräume mit Sitzplätzen an Tischen Hochschulen und vergleichbaren Erichtungen anderer Fortbildungsträger, mit gemesamem Rettungsweg von Versammlungsräumen mit mehr als 100m² Grundfläche. Ausstellungsräume Museen Fliegende Bauten * Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Besucherzahlen für Sitzplätze an Tischen: e Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes für Sitzplätze Reihen: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe bei Ausstellungsräumen: e Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes sonstige Stehplätze: Mdestens zwei Besucher je m 2 Grundfläche 1) Versammlungsstättenverordnung nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). 2) Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). Im Ezellfall wird empfohlen, die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) anzuwenden. 6

7 Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Schutz durch Blitzschutzanlagen: Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Erichtungen schützen (äußerer und nerer Blitzschutz). Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen für Ausgänge s Freie Versammlungsräumen sowie allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten) für Bühnen und Szenenflächen den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume elektrischen Betriebsräumen, Räumen für haustechnische Anlagen sowie Schewerfer- und Bildwerferräumen Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden für Rettungswege zur Beleuchtung von Stufen Rettungszeichenleuchten müssen be- bzw. hterleuchtet werden. ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 1 s 1 s 3 h 1 lx 7

8 HOCHHÄUSER BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Hochhausrichtlie egeführt 2) 1) 2) 2) 2) 2) 2) MHHR Anwendungsbereich Gebäude mit eer Höhe von mehr als 22 m (Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, dem e Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel) Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Erichtungen schützen (äußerer und nerer Blitzschutz). Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: für Rettungswege Vorräumen von Aufzügen Rettungszeichenleuchten müssen be- bzw. hterleuchtet werden. 1) Hochhausrichtlie nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). 2) Hochhausrichtlie nicht egeführt. Wir empfehlen die Anwendung der Muster-Hochhausrichtlie (MHHR) der ARGEBAU. ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 15 s 1-15 s 3 h 1 lx FORDERUNGEN SIND: t 15 s (je nach Panikrisiko 1 bis 15 s) 8

9 BEHERBERGUNGSSTÄTTEN BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Beherbergungsstättenverordnung egeführt 2) 1) 1) 2) 2) 2) MBe- VO Anwendungsbereich Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten Berghütten mit mehr als 12 Gastbetten Berghütten mit mehr als 30 Gastbetten Ferienwohnungen mit mehr als 12 Gastbetten Ferienwohnungen mit mehr als 30 Gastbetten Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen für Ausgänge s Freie für Stufen notwendigen Fluren Rettungszeichenleuchten müssen be- bzw. hterleuchtet werden 1) Beherbergungsstättenverordnung nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). 2) Beherbergungsstättenverordnung nicht egeführt. Wir empfehlen die Anwendung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBe-VO) der ARGEBAU. ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 15 s 1-15 s 8 h 1 lx FORDERUNGEN SIND: t 15 s (je nach Panikrisiko 1 bis 15 s) 9

10 GARAGEN/PARKHÄUSER BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Garagenverordnung egeführt 1) M-Gar- VO Anwendungsbereich Geschlossene Großgaragen >1000 m² Mehrgeschossige unterirdische Mittelgaragen ( m²) Egeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: für Rettungswege 1) Garagenverordnung nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 15 s 15 s 1 h 1 lx 10

11 SCHULEN BAURECHTLICHE ANFORDERUNGEN Baden-Württemberg Bayern Berl Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhe-Westfalen Rheland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holste Thürgen ARGEBAU Schulbaurichtlie egeführt 2) 2) 1) 1) M Schul baur Anwendungsbereich Allgemebildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen Förderzentren, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen Ausnahmen In Schulen mit weniger als zwei Geschossen muss kee Sicherheitsbeleuchtung stalliert werden Von der Sicherheitsbeleuchtung kann bei Schulen mit nicht mehr als drei Geschossen abgesehen werden, wenn den jeweiligen Räumen ee ausreichende Belichtung über Fenster gegeben ist. Ee Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden se: Hallen, durch die Rettungswege führen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen fensterlosen Aufenthaltsräumen 1) Schulbaurichtlie nicht egeführt, Notwendigkeit siehe Brandschutznachweis (gemäß Anlage Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). 2) Schulbaurichtlie nicht egeführt. Wir empfehlen die Anwendung der Muster-Schulbaurichtlie (MSchulbauR) der ARGEBAU. Hweis: Für Versammlungsräume (Aula) ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung ebenfalls zu beachten. ZUGELASSEN SIND: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Dauer Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 15 s 1-15 s 3 h 1 lx FORDERUNGEN SIND: t 15 s (je nach Panikrisiko 1 bis 15 s) 11

12 ARBEITSSTÄTTEN ARBEITSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Die Notwendigkeit eer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich durch ee Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ArbStättV (Anhang - Punkt 2.3): Fluchtwege und Notausgänge müssen mit eer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet se, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, sbesondere bei Ausfall der allgemeen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. Die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen gemäß 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Erichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Unter Punkt 8 Sicherheitsbeleuchtung wird beschrieben: Fluchtwege sd mit eer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Ee Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. Arbeitsstätten erforderlich se: mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkundige Personen genutzt werden denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte) ohne Tageslichtbeleuchtung, z. B. bei Räumen unter Erdgleiche. ZUGELASSEN SIND: Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie NEA, Umax. 15 s gesichertes Netz FORDERUNGEN FÜR 1. UND 2. FLUCHTWEG: max. Umschaltzeit Betriebsdauer Bereitschaft Bereitschaft E 1 lx 15 s 1 h 1 lx ANFORDERUNGEN BEI ARBEITSPLÄTZEN MIT BESONDERER GEFÄHRDUNG (ASR A3.4/7) Arbeitsstätten, denen durch den Ausfall der Allgemebeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sd und bei denen ee Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sd z. B. Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte een laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um ee akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhdern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen Gefahr brgender Menge se, Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen, elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen, der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, z. B. Plandrehmaschen, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden, Steuererichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regelerichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden, Arbeitsplätze der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können, Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeitsablaufbedgten Gründen nicht abgedeckt se können, Arbeitsplätze auf Baustellen. ZUGELASSEN SIND: Zentralbatterie Gruppenbatterie Ezelbatterie gesichertes Netz FORDERUNGEN BEI BESONDERER GEFÄHRDUNG: max. Umschaltzeit Betriebsdauer 2 Bereitschaft Bereitschaft E 15 lx 1 t = 0,5 s 100 % Versorgungsdauer md. gleich der Dauer der bestehenden Gefährdung 0,5 s 1 h 15 lx 1 Wartungswert der Beleuchtungsstärke auf der Arbeitsfläche muss mdestens 10 % betragen und darf nicht unter 15 lx fallen. 2 Der Zeitraum der für Personen bestehenden Gefährdung. 12

13 ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEITSBELEUCHTUNGSANLAGE DIN VDE V ANHANG A * (NORMATIV) Beispiele baulicher Anlagen für Menschenansammlungen Umschaltzeit, s (max.) Anforderungen Bemessungsbetriebsdauer der Stromquelle für Sicherheitszwecke, h Be- oder hterleuchtetes Sicherheitszeichen Dauerbetrieb Versammlungsstätten (außer Fliegenden Bauten), Theater, Kos 1 3 Fliegende Bauten, die Versammlungsstätten sd 1 3 Ausstellungshallen 1 3 Verkaufsstätten 1 3 Restaurants/Gaststätten 1 3 Krankenhäuser 15 a 24 Hotels, Gasthäuser/Beherbergungsstätten, Heime 15 a 8 d Kur-/Pflege-/Therapie-/Behandlungszentren/-erichtungen 15 a 8 Schulen 15 a 3 Parkhäuser, Tiefgaragen 15 1 Flughäfen, Bahnhöfe 1 3 e Hochhäuser 15 a 3 c Arbeitsstätten 15 1 f Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 0,5 b f Bühnen 1 3 a: Je nach Risiko von 1 s bis 15 s und Gefährdungsbeurteilung. b: Dauer der für die Personen bestehenden Gefährdung. c: Bei Wohnhochhäusern 8 h, wenn nicht die Schaltung nach ausgeführt wird. d: Es genügen 3 h, wenn die Schaltung nach ausgeführt wird. e: Für oberirdische Bereiche von Bahnhöfen ist je nach Evakuierungskonzept auch 1 h zulässig. f: Für Rettungswege Arbeitsstätten und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung je nach Gefährdungsbeurteilung. : erforderlich * Es sd selbstverständlich gesetzliche Anforderungen wie Arbeitsstättenrichtlien, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Landesbauordnungen zu berücksichtigen. 13

14 UNTERBRINGUNG DER ZENTRALBATTERIEANLAGE BEISPIEL NACH MUSTER ELtBauVO UND DIN EN Zuluft Wände und Decke Abluft Zentralbatterie Raumabschließende Bauteile, ausgenommen Außenwände, müssen eer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt se. Zuluft Fußboden Abluft Zentralbatterie Fußböden von elektrischen Betriebsräumen müssen een ableitfähigen Boden aufweisen. Der folgende Ableitwiderstand des Fußbodens muss egehalten werden: Batteriespannung 500 V: Batteriespannung > 500 V: 50 kω R 10 MΩ 100 kω R 10 MΩ Zusätzlich muss bei der Aufstellung von geschlossenen Batteriebauarten (OGI, OPzS & NC) der Boden undurchlässig gegen austretendes Elektrolyt und chemisch resistent ausgebildet werden. Alternativ kann die Batterie eer geeigneten Wanne aufgestellt werden. Hweis: Der Fußboden muss auf das Gewicht der Batterieanlage ausgelegt se. Hier sd eventuelle spätere Erweiterungen zu berücksichtigen. Abluft Diagonale Belüftung Zentralbatterie Zuluft Belüftung Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen (siehe Darstellung), müssen ebenfalls Funktionserhalt ausgeführt werden. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen mit Schutzgitter ausgeführt werden. Das benötigte Luftvolumen zur diagonalen Durchlüftung der Batterien entnehmen Sie bitte der Tabelle auf Seite 19 Projektierung von Batterieanlagen. Hweis: Aufgrund der Elektrolyse von Wasser entstehen während der Ladung von Batterien Gase (Wasserstoff). Batterieräume gelten als nicht explosionsgefährdet, wenn durch ee natürliche oder technische Lüftung der Wasserstoffanteil die Schwelle von 4 % vol nicht übersteigt. Gemäß DIN EN ist ee natürliche Be- und Entlüftung eer technischen vorzuziehen. 14

15 Zuluft Tür Abluft Zentralbatterie BATTERIE- RAUM Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Der Raum muss mit eer von außen verschließbaren Tür und mit Fluchtrichtung ausgestatteter Antipanikfunktion ausgestattet se. Zusätzlich ist die Tür mit eem Schild Batterieraum zu kennzeichnen. Zuluft Tür-Schwelle Abluft Zentralbatterie In Baden Württemberg, Bayern und Rheland-Pfalz wird zusätzlich gefordert, dass an den Türen ee Schwelle vorhanden ist, die auslaufendes Elektrolyt zurückhält. BATTERIE- RAUM 15

16 ZENTRALBATTERIEANLAGE IN E90 EINHAUSUNG NACH MLAR c E90-Brandschutzehausung Abluft Zuluft Ee Zentralbatterieanlage muss eem dafür geeigneten Raum untergebracht werden (siehe Seite ). Ist dieser Raum nicht vorhanden, kann die Zentralbatterieanlage alternativ eer passenden Ehausung untergebracht werden. Der EB9 ist ee geprüfte Brandschutzehausung zur Unterbrgung von Gessler Zentralbatterieanlagen. Diese kann een elektrischen Betriebsraum gemäß EltBauVO ersetzen. Die Ehausung ist rauchdicht und bietet een Feuerwiderstand von 90 Muten. Die Prüfung erfolgte durch ee unabhängige Materialprüfanstalt (MPA Dresden). Vorteile: Freistehender Aufbau Vormontiert oder zerlegt lieferbar (für Selbstmontage) Hohe Schutzart (IP54) Chemisch hochbeständige Oberfläche Brandkammer mit funktionsfähigen Ebauten vor dem Brandversuch. Brandkammer mit funktionsfähigen Ebauten nach 90-mütiger Beflammung. Hweis: Der EB9 darf nur verwendet werden, wenn im jeweiligen Ezelfall sichergestellt ist, dass die Funktion der elektronischen Ebauten des Verteilers für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist! Abluft Zuluft Belüftung Ehausungen müssen über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien beund das Freie entlüftet werden. Diese müssen ebenfalls Funktionserhalt ausgeführt werden. Öffnungen nach außen müssen mit Schutzgitter ausgeführt werden. 16

17 UNTERBRINGUNG DER UNTERSTATIONEN SICHERHEITSBELEUCHTUNG UV-SV FUNKTIONSERHALT NACH MLAR Grundlegende Anforderungen gemäß MLAR (Stand 2005) Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Erichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt se, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Erichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Erichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Funktionserhalt Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt müssen a) eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit eer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sd, b*) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch een bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Ebauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist oder c) mit Bauteilen (eschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die ee Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Ebauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. *Gemäß dem aktuellen Kommentar zur MLAR (Lippe/Wesche/Rosenwirth/Retsema: Kommentar zur MLAR, Heizungsjournal Verlags GmbH, 2018, 5. Auflage) kann alternativ zu b) die folgende Nachweisführung angewendet werden: 1. Verwendung ees bauaufsichtlich zugelassenen Leergehäuses (abz) 2. Typprüfung der spezifischen elektrotechnischen Ebauten Die Typprüfung wird ebenfalls im Brandversuch unter elektrischer Last Verbdung mit dem zugelassenen Leergehäuse durchgeführt und die Eignung der Kombation durch ee anerkannte Materialprüfanstalt bestätigt. 3. Fachunternehmerbescheigung über die Ehaltung der Auflagen der allgemeen bauaufsichtlichen Zulassung Verbdung mit den Herstellerunterlagen des typgeprüften Brandschutzgehäuses durch den Errichter. UV-SV versorgt: mehrere Brandabschnitte mehrere Geschosse Brandabschnitt > 1600m 2 UV-SV versorgt: mehrere Brandabschnitte mehrere Geschosse Brandabschnitt > 1600m 2 UV-SV versorgt: Den eigenen Brandabschnitt < 1600m 2 17

18 UMGEBUNGSTEMPERATUREN VON BATTERIEN 20 C Zuluft Elektrischer Betriebsraum Abluft Zentralbatterie Die ideale Umgebungstemperatur für Batterieanlagen beträgt 20ºC. Diese Temperatur muss ggfs. durch ee Klimatisierung erreicht werden. Niedrigere Temperaturen verrgern die Batteriekapazität. Höhere Temperaturen reduzieren die Brauchbarkeit der Batterieanlage. BRAUCHBARKEITSDAUER IN ABHÄNGIGKEIT DER TEMPERATUR Relative Brauchbarkeitsdauer [%] Batterietemperatur [ºC] Quelle: Gesetz von Arrhenius Wichtiger Hweis: Die vom Batteriehersteller angegebenen Batteriedaten gelten für die Nenntemperatur ( der Regel 20 C). 18

19 PROJEKTIERUNG VON BATTERIEANLAGEN OGIV - VERSCHLOSSENE BLEI-BATTERIE GEL -TECHNIK LEBENSERWARTUNG: JAHRE Nenn-Kapazität (C 10 ) 20 Ah 32 Ah 50 Ah 65 Ah 85 Ah 90 Ah 100 Ah 120 Ah 180 Ah 200 Ah 240 Ah Kapazität bei 1h (C 1 ): [Ah] Leistung bei 1h Entladung: [kw] 12 2, , , , , , , , , , ,94 Kapazität bei 3 h (C 3 ): [Ah] Leistung bei 3 h Entladung: [kw] Benötigter Luftvolumenstrom (Q) des Batterieraumes: * [m 3 /h] Benötigter Lüftungsquerschnitt (A) der Zu- und Abluftöffnung: * [cm 2 ] 4,9 0,90 8,6 1,76 13,3 2,71 W 16,7 3,42 22,3 4,55 23,5 4,80 0,11 0,17 0,27 0,35 0,46 0,49 0,54 0,65 0,97 1,08 1,3 24,1 4,93 28,6 5,86 44,7 9,12 48,2 10,4 57,2 12,34 3,0 4,9 7, ,70 15,20 18,20 27,30 30,40 36,40 Gewicht für ee 216 V Anlage [kg] VLIES -TECHNIK LEBENSERWARTUNG: 8 10 JAHRE Nenn-Kapazität (C 10 ) 18 Ah 28 Ah 40 Ah 55 Ah 65 Ah 80 Ah 100 Ah 120 Ah 134 Ah 150 Ah 200 Ah Kapazität bei 1h (C 1 ): [Ah] Leistung bei 1h Entladung: [kw] 11,57 2,49 18,00 3,88 21,20 4,58 35,30 7,62 41,70 9,00 51,40 11,10 64,20 13,86 77,10 16,66 68,10 18,60 96,40 20,80 128,50 27,75 Kapazität bei 3 h (C 3 ): [Ah] Leistung bei 3 h Entladung: [kw] Benötigter Luftvolumenstrom (Q) des Batterieraumes: * [m 3 /h] Benötigter Lüftungsquerschnitt (A) der Zu- und Abluftöffnung: * [cm 2 ] 4,60 1,00 7,10 1,50 8,50 1,83 14,10 3,05 16, ,60 4,45 0,10 0,15 0,22 0,30 0,35 0,43 0,54 0,65 0,72 0,81 1,08 25,70 5,56 30,90 6,67 34,50 7,45 38,60 8,34 51,50 11,10 2,80 4,30 6,10 8,40 9,90 12,20 15,20 18,20 20,30 22,70 30,30 Gewicht für ee 216 V Anlage: [kg] OPZS - GESCHLOSSENE BLEI-BATTERIE LEBENSERWARTUNG: JAHRE Nenn-Kapazität (C 10 ) 50 Ah 100 Ah 150 Ah 200 Ah 250 Ah 300 Ah 350 Ah 420 Ah 490 Ah 600 Ah 700 Ah Kapazität bei 1h (C 1 ): [Ah] Leistung bei 1h Entladung: [kw] 25,10 5, ,50 70,40 15, , , , , , , , ,58 Kapazität bei 3 h (C 3 ): [Ah] Leistung bei 3 h Entladung: [kw] Benötigter Luftvolumenstrom (Q) des Batterieraumes: * [m 3 /h] Benötigter Lüftungsquerschnitt (A) der Zu- und Abluftöffnung: * [cm 2 ] 13,50 2,91 24,10 5, ,77 47,50 10,26 59,20 12,79 70,30 15,18 93,10 20, , , , ,37 1,35 2,70 4,06 5,40 6,80 8,10 9,50 11,40 13,30 16,20 18, Gewicht für ee 216 V Anlage: [kg] Tabellenangaben können je nach Hersteller variieren. Batteriekapazitäten bei: 1,8 V pro Zelle, +20º * Berechnung bei Erhaltungsladung HINWEIS: DER ALTERUNGSZUSCHLAG VON 25 % GEMÄSS DIN EN IST ZU BERÜCKSICHTIGEN. 19

20 KENNZEICHNUNG VON RETTUNGSWEGEN SICHERHEITSZEICHEN SIND ANZUWENDEN bei jeder Richtungsänderung bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure ZULÄSSIGE SICHERHEITSZEICHEN NACH DIN EN ISO DIN ISO 3864 IPO * IPRO IPR IPRU IPU IPLU IPL IPLO * Der Deutschland nicht verbdlich egeführte Entwurf der DIN ISO und DIN SPEC empfiehlt für das Sicherheitszeichen IPO die folgende Bedeutung: a) geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen) b) geradeaus und durch ee Tür gehen, wenn das Zeichen über eer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen) c) aufwärts gehen (Etagenwechsel anzeigen) SICHERHEITSZEICHEN IM WANDEL DER ZEIT DIN 4844 DIN DIN EN ISO ASR A1.3 gültig bis 05/2005 gültig bis 10/2012 gültig seit 10/2012 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eem Gebäude alte und neue Zeichen gleichzeitig verwendet werden können. Als Entscheidungshilfe werden folgende Hweise gegeben: In Neubauten bzw. bei wesentlichen Änderungen sollen nur die neuen Zeichen verwendet werden. In Neubauten auf eem bestehenden Betriebsgelände sollen die neuen Zeichen auch dann verwendet werden, wenn im übrigen Betriebsgelände die alten Sicherheitszeichen beibehalten werden können. Muss eem Objekt e bestehendes Zeichen ersetzt werden, so kann hierfür das entsprechende alte oder neue Zeichen verwendet werden. Fällt die Wahl auf Letzteres, so müssen diesem Objekt alle alten Zeichen mit dieser Sicherheitsaussage gegen das jeweils neue Zeichen ausgetauscht werden. Wird e bestehendes Brandschutzzeichen durch e neues Brandschutzzeichen ersetzt, so sd aufgrund des zusätzlichen Erkennungsmerkmals (Flamme) alle vorhandenen Brandschutzzeichen durch neue Zeichen zu ersetzen. In den Flucht- und Rettungsplänen sd die tatsächlich im Objekt angebrachten Zeichen abzubilden. 20

21 ERKENNUNGSWEITE VON SICHERHEITSZEICHEN BERECHNUNG DER ERKENNUNGSWEITE NACH DIN EN 1338 Die Kombation ees Sicherheitszeichens mit eem Pfeil als Zusatzzeichen ergibt das anzuwendende komplette Zeichen (Flucht- und Rettungswegkennzeichnung). Das Sicherheitszeichen und das Zusatzzeichen sd jeweils quadratisch. Durch diese Kombation hat das gesamte Zeichen ee rechteckige Form mit eem Seitenverhältnis von 2:1. hterleuchtet beleuchtet 50 lx h h z = 200 z = 100 L L Die Erkennungsweite ees hterleuchteten Sicherheitszeichens wird mit der nachstehenden Formel ermittelt L = Erkennungsweite h = Höhe des Piktogramms z = 200 (für hterleuchtetes Piktogramm) z = 100 (für beleuchtetes Piktogramm) L = h x z = 10 cm x 200 = 2000 cm = 20 m Hweis: Rettungszeichenleuchten dürfen max. 20 über der horizontalen Blickrichtung angebracht werden. ERKENNUNGSWEITE VON QUADRATISCHEN SICHERHEITSZEICHEN In der Praxis gibt es immer wieder Lösungen, die das vorgegebene Seitenverhältnis von 2:1 nicht ehalten. Für die Bestimmung der Erkennungsweite quadratischer Leuchten (Würfelleuchten) ist nicht die Gesamthöhe des Würfels relevant, sondern ausschließlich die Maße der gemäß DIN EN ISO 7010 genormten Sicherheitszeichen; sprich: die Höhe des Piktogramms (h). h Identisch 21

22 SICHERHEITSBELEUCHTUNG NACH DIN EN 1838 Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist es, Personen das gefahrlose Verlassen ees Raumes oder Gebäudes zu ermöglichen, dem für ausreichende Sehbedgungen und Orientierung auf Rettungswegen und besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitserichtungen leicht aufgefunden und bedient werden können AUSLEUCHTUNG EINES RETTUNGSWEGES BREITE = 2m Bei Rettungswegen mit eer Breite von bis zu 2 m muss die Beleuchtungsstärke auf dem Boden entlang der Mittellie md. 1 Lux betragen. Der Mittelbereich, der nicht weniger als die Hälfte der Breite entspricht, muss md. 0,5 Lux betragen. AUSLEUCHTUNG EINES RETTUNGSWEGES BREITE 2m Gemäß DIN EN 1838 können breitere Rettungswege als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit eer flächigen Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden. Wir empfehlen die Ausrüstung mit eer flächigen Antipanikbeleuchtung (0,5 lx). 22

23 HELL / DUNKEL-VERHÄLTNIS Aufgrund der Trägheit des Auges ist auf e Hell / Dunkel-Verhältnis von max. 40 : 1 zu achten. HERVORZUHEBENDE STELLEN: a) Außerhalb und nahe (max. 2 m Abstand) jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür g) Nahe (max. 2 m Abstand) jedem Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu eem sicheren Bereich. Dieser defiert sich wie folgt: Ausgewiesener Bereich, an dem sich flüchtende Personen sicher versammeln können und nicht durch die Notsituation gefährdet werden b) Nahe (max. 2 m Abstand) Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten h) Nahe (max. 2 m Abstand) jeder Erste- Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden c) Nahe (max. 2 m Abstand) jeder Niveauänderung i) Nahe (max. 2 m Abstand) jeder Brandbekämpfungs- oder Meldeerichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an Melde-, Brandbekämpfungserichtungen und den Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden d) An vorgeschriebenen Notausgängen und Sicherheitszeichen (beleuchtete) j) Nahe Fluchtgeräten für Menschen mit Behderung e) f) Bei jeder Richtungsänderung, bei jeder Kreuzung von Gängen und Fluren k) Nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sd Zwei-Wege-Kommunikationserichtungen für diese Bereiche sowie Alarmerichtungen Toiletten für Menschen mit Behderung zu berücksichtigen. 23

24 ANTIPANIKBELEUCHTUNG Ziel der Antipanikbeleuchtung ist es, Paniksituationen zu vermeiden und Personen e sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen, dem für ausreichende Sehbedgungen und Orientierung gesorgt wird. Hier ist ee Antipanikbeleuchtung erforderlich: Bereichen ohne festgelegte Rettungswege Hallen bei Flächen > 60 m 2 baulichen Anlagen bei größeren Menschenansammlungen kleeren Bereichen (erhöhtes Risiko) Toiletten für Menschen mit Behderung erforderlich In eem Raum (Schleuse) zwischen eem Rettungsweg und eem Raum mit erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit eer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden. BEISPIELE ZUR KONZIPIERUNG EINER ANTIPANIKBELEUCHTUNG IN RÄUMEN > 60 m 2 0,5 lx 0,5 lx 0,5 lx 1 lx 0,5 lx Antipanikbereich > 60 m 2 ohne ausgewiesenem Rettungsweg Antipanikbereich > 60 m 2 mit ausgewiesenem Rettungsweg ANTIPANIKBELEUCHTUNG FÜR RÄUME md. 0,5 lx 0,5 m umlaufend 24

25 VERKABELUNG NACH MLAR VERKABELUNG NACH BRANDABSCHNITTEN Brandabschnitt 4 / 5 Brandabschnitt 3 * virtueller Brandabschnitt Fläche > 1600 m 2 Versorgung von mehr als eem Brandabschnitt Tür T30 UV-SV UV-SV Brandabschnitt < 1600 m 2 Versorgung des benachbarten Brandabschnittes NYM Brandschutzkabel Brandabschnitt durchlaufende Installation * Brandabschnitt < 1600 m 2 Tür T30 HV-SV Brandabschnitt < 1600 m 2 Brandabschnitt 1 Brandabschnitt 2 *Gemäß DIN EN soll der Funktionserhalt der Leitungsanlage solange wie möglich erhalten bleiben. PROJEKTIERUNG KABELQUERSCHNITTE ZULEITUNG VON HV-SV ZUR UV-SV Berechnung E0 Kabel Max. Leistung der Unterstation [W] Egangssicherung der Unterstation [A] Absicherung der Zentrale [A] 4 mm 2 6 mm 2 10 mm 2 16 mm 2 25 mm 2 35 mm 2 50 mm 2 70 mm 2 95 mm 2 Max. Leitungslängen [m] Annahmen: AC/DC-1 Leiter; cos(phi) = 0,9; 25 Celsius; Spannungsfall = 1,5 %; U = 216 V, Kabel = NYM (Kupfer); Verlegeart = C; Sicherungsbelastung: 90 % Berechnung E30 / E90 Kabel Für E30/E90 Kabelquerschnitte sd die ermittelten E0 Werte mit eem Faktor (F) zu multiplizieren. Der Prozentsatz heißer zu kalter Zone wird aus dem Verhältnis der Kabel-Gesamtlänge zur Kabellänge berechnet, welche den größten Brandabschnitt / brandschutztechnisch unterteilten Bereich durchquert. % heißer zu kalter Luft Faktor E90 1 1,36 1,72 2,08 2,44 2,80 3,16 3,52 3,88 4,24 4,60 Faktor E30 1 1,157 1,314 1,471 1,628 1,785 1,942 2,099 2,256 2,413 2,570 25

26 ERRICHTUNG MELDEEINRICHTUNG MUSTER ELTBAUVO 4 DIN VDE und 9.14 Meldeerichtung des Anlagenzustandes an zentraler, ständig überwachter Stelle (während der Betriebszeit). Meldungen: Anlage betriebsbereit Speisung aus der Stromquelle für Sicherheitszwecke (Batteriebetrieb) Anlage gestört Hweis: Die neue DIN VDE V fordert die Zentrale Meldeerichtung ebenfalls für Ezelbatterieleuchten. KENNZEICHNUNG NACH DIN VDE VERTEILER DIN VDE Leuchten der Notbeleuchtung und zugehörige Schaltungskomponenten müssen durch e rotes Schild mit mdestens 30 mm Durchmesser zu erkennen se. STROMKREIS LEUCHTE ÜBERWACHUNG DES AV-NETZES MIT PRÜFUNG AUTOMATENFALL NACH DIN VDE L1 L2 L3 9.5 Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung der allgemeen Beleuchtung für een Bereich im Endstromkreis * überwacht werden. Führt ee Unterbrechung der Stromversorgung für die allgemee Beleuchtung eem Bereich zum Ausfall der allgemeen Beleuchtung, so muss die Notbeleuchtung automatisch aktiv werden. Es sd jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeen Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbeleuchtung mdestens des betroffenen Bereiches aktiv wird. LS Autom. LS Autom. Sicherung mit Hilfskontakt *Hweis: In der zukünftigen Neuausgabe der DIN VDE wird im Endstromkreis entfallen. Überwachung des AV-Netzes (3-phasig) mit Prüfung Automatenfall 26

27 WARTUNG + PRÜFUNG DIN EN DIN VDE Für alle Prüfungen ist vom Betreiber ee verantwortliche Person zu benennen Prüfbücher sd md. 4 Jahre aufzubewahren (auch elektronischer Form) ZENTRALBATTERIE GRUPPENBATTERIE EINZELBATTERIE ERSTPRÜFUNG Messung der lichttechnischen Werte nach DIN Prüfung der Stromquellen eschl. deren Schalt- und Steuergeräte Prüfung der Be- und Entlüftung des Batterieraumes Prüfung der Selektivität TÄGLICHE PRÜFUNG Die Anzeigen der zentralen Stromversorgungsanlage müssen durch Sichtprüfung auf korrekte Funktion geprüft werden (z.b. Meldetableau) Die Ergebnisse der Prüfung müssen im Prüfbuch mit Datum festgehalten se ** WÖCHENTLICHE PRÜFUNG * Funktion der Sicherheitsbeleuchtung unter Zuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke. Dabei ist die Funktion aller Leuchten zu prüfen Die Ergebnisse der Prüfung müssen im Prüfbuch mit Datum festgehalten se ** MONATLICHE PRÜFUNG * Überprüfung der Überwachungserichtung Überprüfung von jeder Meldelampe und jedem Meldegerät Umschalten jeder Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung auf Batterie-/SV-Betrieb durch Simulation ees Ausfalls der Versorgung der allgemeen Beleuchtung für ee Dauer, die hreichend lang ist, um sicherzustellen, dass jede Lampe leuchtet Die Ergebnisse der Prüfung müssen im Prüfbuch mit Datum festgehalten se JÄHRLICHE PRÜFUNG * E Auslösen darf nicht automatisch erfolgen. Diese jährliche Prüfung muss manuell gestartet werden. Überprüfung von jeder Meldelampe und jedem Meldegerät Überprüfung der Ladeerichtung auf Funktion Jede Leuchte und jedes hterleuchtete Zeichen muss über see volle Betriebsdauer geprüft werden. Während dieser Dauer müssen alle Leuchten und Zeichen geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie vorhanden sd, sauber sd und richtig funktionieren Prüfung der Batterien nach DIN EN (VDE ) Prüfung aller Estellwerte sowie Kapazitätstest der Anlage Die Ergebnisse der Prüfung müssen im Prüfbuch mit Datum festgehalten se ALLE 3 JAHRE * Messung der Beleuchtungsstärke nach DIN oder DIN EN 1838 *) Prüfungen von längerer Dauer dürfen nur zu eem Zeitpunkt mit niedrigem Risiko durchgeführt werden **) nur notwendig, wenn kee automatische Prüferichtung benutzt wird Hweis: Bei der Erstellung dieser Broschüre wurde großer Wert auf Nützlichkeit, Sorgfalt und Verständlichkeit gelegt. Trotzdem können Fehler und Ungenauigkeiten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Gessler GmbH kann daher kee Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen. Die Broschüre wird vielmehr als allgemee Auskunft bereitgestellt und dient nicht als Ersatz für ee spezifische Ausführungsplanung. Bilder: Gessler; BigStock: , , , , , , , , ,

28 Zentrale Gessler GmbH Gutenbergrg 14 D Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / fo@gessler.de Service-Zentrale Gessler Service GmbH Dieselstraße 4 D Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / service@gessler.de Ihr Ansprechpartner vor Ort Baden-Württemberg Josef Eller Akazienweg Rutesheim Tel.: +49 (0) 7152 / Fax: +49 (0) 7152 / Mobil: +49 (0) 174 / eller@gessler.de Bayern Jörg Freienste Carl-von-Lde-Straße Unterschleißheim Tel.: +49 (0) 89 / Fax: +49 (0) 89 / Mobil: +49 (0) 163 / freienste@gessler.de Bayern Oliver Wulle Carl-von-Lde-Straße Unterschleißheim Tel.: +49 (0) 89 / Fax: +49 (0) 89 / Mobil: +49 (0) 152 / wulle@gessler.de Nordhessen/Niedersachsen Tobias Wörner Gutenbergrg Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / Mobil: +49 (0) 173 / woerner@gessler.de Saarland/Pfalz Sebastian Landmann Alzeyer Straße Fresheim Tel.: +49 (0) 6353 / Fax: +49 (0) 6353 / Mobil: +49 (0) 173 / landmann@gessler.de Sachsen Antje Burkhardt Ingelheimer Straße Limbach-Oberfrohna Tel.: +49 (0) 3722 / Fax: +49 (0) 3722 / Mobil: +49 (0) 175 / burkhardt@gessler.de Nord Jürgen Martens Wdmühlenweg Bremervörde Tel.: +49 (0) 4761 / Fax: +49 (0) 4761 / Mobil: +49 (0) 173 / martens@gessler.de Rhe-Ma Andreas Schäfer Gutenbergrg Rodgau Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Mobil: +49 (0) schaefer@gessler.de Mitte Thomas Rettger Gutenbergrg Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / Mobil: +49 (0) 172 / rettger@gessler.de West/NRW Markus Köhl Gutenbergrg Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / Mobil: +49 (0) 177 / koehl@gessler.de NRW Oliver Kuschel Am Adels Ratgen Telefon: +49 (0) 2102 / Mobil: +49 (0) 162 / Telefax: +49 (0) 2102 / kuschel@gessler.de Export Patrik Stehäuser Gutenbergrg 14 D Rodgau Tel.: +49 (0) 6106 / Fax: +49 (0) 6106 / Mobil: +49 (0) 173 / stehaeuser@gessler.de NORMEN + VORSCHRIFTEN

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