Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Provisions- / Courtageanspruch nach Beendigung der Zusammenarbeit. 1 BGH, vom 4.5.

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1 Nr.53/2009 Provisions- / Courtageanspruch nach Beendigung der Zusammenarbeit Nachvertragliche Provisionsansprüche des Vertreters 1. Vertragsbeendigung Die Beendigung des Vertretungsvertrages durch Kündigung ist im Handelsgesetzbuch unter 89 und 89 a geregelt. 89 HGB gilt nur für Vertretungsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind. Solche Verträge liegen auch dann vor, wenn das Vertretungsvertragsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden soll, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die ordentliche Kündigung des Vertretungsvertrages sind die im Gesetz genannten Fristen einzuhalten, die außerordentliche Kündigung gemäß 89 a HGB kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Daneben steht es den Vertragsparteien frei, den Vertrag abweichend von den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu jedem beliebigen Zeitpunkt einvernehmlich per Aufhebungsvertrag aufzuheben oder inhaltlich abzuändern. Der mit einem Einzelkaufmann geschlossene Vertretungsvertrag endet außerdem gemäß 673, 675 BGB mit dem Tod des Vertreters. Als weitere Beendigungsgründe können Konkurs des Vertreters oder dessen Streichung aus dem Versicherungsvermittlerregister dann infrage kommen, wenn dem Unternehmen daraus das Recht zur fristlosen Kündigung zusteht. Dem Grundgedanken der Vermittlungsfolgeprovisionstheorie folgend hat der Vertreter auch nach Beendigung des Vertretungsvertrages, wenn keine Verzichtsklausel vereinbart ist, einen Nachprovisionsanspruch auf bereits aufschiebend bedingt verdiente Abschlussprovisionen. Der in der Folgeprovision enthaltene Anteil an Betreuungsentgelt fällt mit Vertragsende natürlich weg, sofern die Betreuungstätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden. Über das Verhältnis von Vermittlungs- zu Verwaltungsprovision in der Folgeprovision hat es häufig Streit gegeben. 2. Nachvertragliche Provisionsansprüche a) Vermittlungsfolgeprovision Nach der in der Versicherungswirtschaft allseits anerkannten Vermittlungsfolgeprovisionstheorie enthält die Folgeprovision in der Schadenversicherung grundsätzlich auch einen Teil Abschlussprovision. In diesem Zusammenhang hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit Schreiben vom zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass die vom zweiten Jahr ab gezahlte Provision in der Schadenversicherung - ungeachtet ihrer Bezeichnung und Definition in den Agenturverträgen - einen Teil Vermittlungsentgelt enthält. Diese Klarstellung erfolgte wegen der bestehenden Übung bei vielen Unternehmen, in Vertretungsverträgen die Folgeprovision als z.b. Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision zu bezeichnen. Das vorgenannte Schreiben hat allerdings nur Empfehlungscharakter, so dass letztendlich im Einzelfalle die vertraglichen Gegebenheiten entscheidend sind. Aber auch der BGH hat mit Urteil vom festgestellt, dass nicht nur auf die im Vertretervertrag verwendeten Bezeichnungen abgestellt werden könne, vielmehr könnte die als Verwaltungsprovision 1 BGH, vom , BGH Z 30 1

2 bezeichnete Vergütung auch Vermittlungsentgelt enthalten. b) Provisionsanspruch gemäß 87 III HGB Das Gesetz billigt bei Versicherungs- und Bausparverträgen, die erst nach Beendigung des Vertretungsvertragsverhältnisses abgeschlossen werden, die der Vertreter jedoch noch während seiner Tätigkeit vermittelt oder eingeleitet und vorbereitet hat, einen nachvertraglichen Provisionsanspruch zu, falls der Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertretungsvertrages abgeschlossen wird ( 92 II, 87 III Ziff. 1 HGB). Es handelt sich um jene Fälle, in denen der Vertreter noch während des Vertretungsvertragsverhältnisses Anträge eingereicht hat, das Unternehmen jedoch bei Beendigung des Vertretungsvertrages die Entscheidung über die Annahme des Vertrages noch nicht getroffen hat und die Ausfertigung und Vorlage der Verträge zur Prämienzahlung noch aussteht. Nach der gesetzlichen Regelung ist für den nachvertraglichen Provisionsanspruch des Vertreters Voraussetzung, dass der Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt. Grundsätzlich wird in der Rechtsliteratur die Meinung vertreten, dass dies innerhalb einiger Monate geschehen muss. c) Anspruch aus versicherungsvertraglichen Anpassungsklauseln Insbesondere in der Lebensversicherung werden Versicherungsverträge nach Beendigung des Vertretungsvertragsverhältnisses aufgrund derartiger Anpassungsklauseln erweitert. Hierdurch können nachvertragliche Provisionsansprüche des Ursprungsvermittlers auf Vermittlungsprovision begründet sein, falls und soweit der ursprüngliche Vermittlungserfolg (Abschluss eines Vertrages mit Anpassungsklausel) selbstständig fortbesteht und zu einem echten Neugeschäft führt. Hinsichtlich des nachvertraglichen Provisionsanspruches sind allerdings die Regelungen des Vertretungsvertrages von Bedeutung: Zum einen darf für Abschlussprovisionen aus dynamischen Anpassungen kein mit Vertragsende einsetzender Provisionsverzicht geregelt sein. Zum anderen darf dieser Provisionsanspruch nicht von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht sein (z.b. Ausübung einer Betreuungstätigkeit). Einen nachvertraglichen Provisionsanspruch aus einer versicherungsvertraglichen Anpassungsklausel hat das OLG Köln 2 einem Vertreter zugesprochen. In allen anderen Fällen steht dem ausgeschiedenen Vertreter für eine Erweiterung von Versicherungs- und Bausparverträgen keine neue Vermittlungsprovision zu. Hierbei handelt es sich bei späteren Anträgen auf Vertragserweiterungen um sogenannte Nachbestellungen. Diese begründen keinen Abschlussprovisionsanspruch mehr, weil die zu diesem Anspruch vorausgesetzte Kausalität zwischen Vermittlertätigkeit und Vertragsabschluss nicht mehr besteht. d) Überhangprovisionen Diese beruhen auf Verträgen, die bereits vor Beendigung des Vertretungsvertrages abgeschlossen waren, deren Entstehung aber mangels Geschäftsausführung gehindert war und deshalb erst nach Beendigung des Vertretungsvertrages zum Tragen kommen. Falls also die Vermittlungsprovision für einen abgeschlossenen Vertrag vertraglich auf mehrere Jahre oder gar auf die ganze Laufzeit des Vertrages verteilt worden ist, bleiben dem Vertreter Provisionsansprüche auch nach Beendigung des Vertretungsvertragsverhältnisses erhalten, falls er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Vermittlungsprovision erst teilweise erhalten hat, weil der Vertrag noch weiter läuft und die Prämien, aus denen sich die entsprechenden Provisionsraten berechnen, erst später zahlbar sind. Der Anspruch auf Überhangprovisionen ist begrenzt auf ausstehende Abschlussprovisionen. 3. Provisionsverzichtsklausel Wegen sich ergebender Feststellungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich nachvertraglicher Provisionsansprüche schließen Versicherungs- und Bausparunternehmen regelmäßig in ihren Formular- Vertretungsverträgen Ansprüche auf Provision durch eine sogenannte Provisionsverzichts- 2 OLG Köln v , 19 U 39/02, Vers R 04, 907,

3 klausel vertraglich aus. Der dadurch mit Vertragsende eintretende Provisionsverlust ist seinerseits Grundlage des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gemäß 89 b HGB. Solche Provisionsverzichtsklauseln sind unterschiedlich weitreichend. In der schärfsten Form wird festgelegt, dass mit Beendigung des Vertretervertrages jeglicher Anspruch des Vertreters gegen das Unternehmen auf irgendwelche Provisionen oder sonstige Vergütungen erlischt. Schwächere Fassungen lassen nachvertragliche Provisionsansprüche gemäß 87 III HGB zu. Gelegentlich finden sich auch Regelungen in Vertretungsverträgen, wonach nachvertraglich dem Vertreter Überhangprovisionen zugestanden werden, allerdings im Regelfall nur spartenbezogen, beispielsweise für Riesterverträge. Courtageanspruch des Versicherungsmaklers 1. Anspruchsvoraussetzungen Hinsichtlich des Courtageanspruches des Versicherungsmaklers gilt der Grundsatz der Schicksalsteilung von Versicherungsentgelt und Vermittlervergütung. Verkürzt ausgedrückt teilt die Courtage das Schicksal der Prämie. Endet also der vom Versicherungsmakler vermittelte Versicherungsvertrag und damit zugleich die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers, entfällt der Courtageanspruch des Maklers, gleich aus welchen Gründen die Prämienzahlung nicht mehr erfolgt. Dessen ungeachtet löst ein Courtageverlust bedingt durch die Beendigung der Courtagevereinbarung keinen Ausgleichsanspruch aus, denn dieser kann nur dem Vertreter zustehen. 2. Widerruf der Courtagezusage/Beendigung der Zusammenarbeit Courtagezusagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie jederzeit vom Versicherungsunternehmen widerrufen werden können. Aus dem v. g. Grundsatz der Schicksalsteilung von Prämie und Courtage ergibt sich, dass die Courtagezusage des Versicherers nicht die materielle Grundlage für den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers darstellt. Daher hat der Widerruf der Courtagezusage seitens des Versicherers nicht den Wegfall des Vergütungsanspruches des Maklers für die von ihm vermittelten bzw. vom ihm betreuten und noch fortbestehenden Versicherungsverträge zur Folge. Das Landgericht München I hat mit Urteil 3 bestätigt, dass im Falle des Widerrufes der Courtagezusage und der damit verbundenen Beendigung der Zusammenarbeit der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nicht - auch nicht teilweise - entfalle. Der verklagte Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, mit Beendigung der Zusammenarbeit sei die Betreuungstätigkeit zu seinen Gunsten entfallen und somit auch der Teil der Betreuungscourtage dem Makler nicht mehr geschuldet. Das Gericht trat der Argumentation des Versicherers entgegen, dass der Widerruf der Courtagezusage nicht zu einem Wegfall der Betreuungstätigkeit des Maklers führe. Weiter bestätigte das Landgericht die Auffassung, dass die Betreuungstätigkeit nicht nur auf der Basis des Maklerauftrages erbracht würde, sondern diese auch dem Versicherer zugute komme. Daher sei der Versicherer in dieser Falllage verpflichtet, auch über Beendigung der Zusammenarbeit die Courtage in voller Höhe weiterzuzahlen. 3. Bestehen des Maklervertrages als Anspruchsvoraussetzung (Sonderfälle in der Praxis) a) Lebens- und Krankenversicherung Die Frage des Courtageanspruches in Abhängigkeit eines vorhandenen gültigen Maklerauftrages dürfte in der Lebens- und Krankenversicherung unproblematisch sein. Denn hier handelt es sich bei der vom Versicherungsunternehmen gezahlten Bestandspflegecourtage um eine tätigkeitsbezogene Vergütung. Endet die Tätigkeit des Versicherungsmaklers mit dem Fortfall des vom Kunden erteilten Mandats, entfällt zwangsläufig der Anspruch auf Zahlung der Betreuungsvergütung seitens des Unternehmens. Bereits aufschiebend bedingt 3 Urteil vom , LG München I -15 S /93, VW 1994, S.708; 3

4 verdiente Vermittlungscourtagen aus dynamischen Erhöhungen von Lebensversicherungen sind allerdings unberührt vom Bestand eines Maklerauftrages. b) Schadenversicherung Es dürfte unstrittig sein, dass die laufend gezahlte Folgecourtage sowohl einen Teil Abschlussvergütung als auch einen Teil Betreuungsvergütung enthält. Im Hinblick auf diese Tatsache hätte der Versicherungsmakler auch nach Beendigung des Maklervertrages einen Anspruch auf bereits aufschiebend bedingt verdiente Abschlusscourtage. Diese Sichtweise bestätigt das OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom , in der es feststellt, dass dann, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Tätigkeit des Maklers aus einem Grund entfällt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Kündigung des Maklervertrages durch den Versicherungsnehmer, der vertragliche Courtageanspruch des Maklers bestehen bleibt, soweit er auf die Vermittlung entfällt. Auch die Rechtsliteratur beschäftigt sich mit dieser Fallkonstellation. Küstner bejaht den Fortzahlungsanspruch trotz Beendigung des Maklervertrages, und zwar solange der Versicherungsvertrag fortbestehe 5. Im Gegensatz hierzu gibt es eine Rechtsauffassung, die sich auf die Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen Kunde und Makler konzentriert. Hiernach ist das Verhältnis im Falle der Mandatsbeendigung zwischen Kunde und Makler nicht mehr gegeben. Er erbringt aus diesem Grund keine Leistungen mehr gegenüber dem Kunden, so dass folgerichtig keine Vergütung mehr geschuldet wird. In seinem Urteil vom hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Anspruch des Versicherungsmaklers auf Fortzahlung der Courtage beschäftigt 6. Gegenstand des Rechtsstreites war der Courtageanspruch hinsichtlich eines einjährigen Sachversicherungsvertrages mit Verlängerungsklausel, den das 4 OLG Hamm vom , 18 U 279/93; Vers R 1995, S Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 3, 2. Aufl. 1998, Rdn a; 6 BGH vom , III. ZR 238 / 04; Vers R 2005, S. 550 Unternehmen nach Kündigung des Maklerauftrages in die Direktverwaltung übernommen hatte. In diesem speziellen Einzelfall ging das Gericht davon aus, dass die Vermittlungsleistung mit fortschreitender Zeit in den Hintergrund trete. Vielmehr honoriere das Vermittlerentgelt stattdessen das erfolgreiche Bemühen um die Verlängerung des Vertrages. Das Bemühen um die Vertragsverlängerung war erfolglos, so dass dem Vermittler die Courtage nicht zugesprochen wurde. 4. Courtagevereinbarungen In der Praxis regeln Versicherungsunternehmen über die dem Maklerrecht entsprechende Courtagezusage hinausgehend den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers durchweg per Courtagevereinbarung. Zur Vermeidung von Streitfällen wird Dauer und Höhe von Courtageansprüchen abweichend vom Grundsatz Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie auch für viele in der Praxis vorkommende Sonderfälle geregelt. Beispielsweise verständigt man sich in der Schadenversicherung bei Vermittlerwechsel auf die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebenen Usancen. In der wirtschaftlichen Auswirkung kann die Anerkennung dieser Gepflogenheiten nachteilig sein. Denn der abgebende Vermittler erleidet im Regelfall einen Verlust an Courtage gemessen an dem bereits zitierten Grundsatz der Schicksalsteilung. Anspruch auf Courtage auch nach Löschung aus dem Register? Ausgelöst durch die Reformierung des Versicherungsvermittlerrechts und die damit verbundene Registrierungspflicht des Versicherungsmaklers enthalten Courtagevereinbarungen neuerdings Klauseln, wonach der Versicherungsmakler dann sämtliche Ansprüche auf Courtage verlieren soll, wenn er nicht mehr registriert ist. Diese Regelung findet ihren Ursprung in dem Gedanken, dass die gesamte Courtage des Versicherungsmaklers abhängig ist von einem gültigen Maklerauftrag. Diese Ansicht ist aber umstritten. Letztendlich ist es so, dass Versicherungsmakler, die sich auf derartige Courtageverzichtsklauseln einlassen, diese zunächst gegen sich gelten lassen müs- 4

5 sen. In Streitfragen sollte der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nicht durch Vertrag bestimmt sein, sondern letztlich durch die Entscheidung der ordentlichen Gerichte auf der Basis der gesetzlichen Regelung festgestellt werden. Wir gehen davon aus, dass der Versicherungsmakler aufschiebend bedingt verdiente Abschlusscourtagen von den Gerichten zugesprochen bekommt. Bonn, im April 2009 Dipl.-Volkswirt Dieter Meyer Sehr geehrtes Mitglied! Diese Information ist eine Dienstleistung Ihres BVK. Auch zu anderen Themen und Fragen Ihrer Berufsausübung stellen wir Ihnen gerne Informationsschriften zur Verfügung. Unsere Angebote entnehmen Sie bitte unserer Internetseite Ihre Ansprechpartner zu dieser Mitglieder-Info in der Geschäftsführung sind: Dipl.-Volkswirt Dieter Meyer Rechtsanwalt Gerd Pulverich Ruf:

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