Ziele und Grenzen kommunaler Zusammenarbeit. Volker Mettke
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- Jonas Albert
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1 Ziele und Grenzen kommunaler Zusammenarbeit Volker Mettke
2 Warum öffentlich rechtliche Zusammenarbeit? Optimierung des Personaleinsatzes Wirtschaftliche Durchführung der Pflichtaufgaben Eigene Erledigung oft zu teuer oder wegen der eigenen geringen Mengen unwirtschaftlich Rekrutierung von geeignetem Personal aus tariflichen oder regionalen Gründen nicht möglich Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 2
3 Grenze öffentlich rechtlich / gewerblich GemO legt strenge Maßstäbe an wirtschaftliche Betätigung Finanzverwaltung legt den (steuerfreien) Hoheitsbegriff immer enger aus (Beispiel Krematorien) Spätere Einordnung als BgA bringt einen erheblichen Aufwand mit sich Flucht nach vorn?? Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 3
4 Daseinsfürsorge Begriff in Europa ziemlich einmalig Sehr dynamische Auslegung (Beispiel Strom, Telekommunikation) Misstrauisch beäugt wegen Monopolstellung und Steuerprivileg Andererseits: Pflichtaufgabe!! Bindung an KAG (Gebührenerhebung), Anschluss-und Benutzungszwang Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 4
5 Monopolstellung?? Pflichtaufgaben bedingen i.a. Anschluss- und Benutzungszwang (Abwasserentsorgung, Hausmüllentsorgung) Diese Monopolstellung ist den Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge. Trend geht zu Benchmarking um wenigstens intern Preisvergleich sicher zu stellen Wenn irgend möglich Wettbewerb Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 5
6 Möglichkeiten der Zusammenarbeit Aufgabenübertragung Zweckverband Zweckvereinbarung Beistandsleistung Gemeinsame Gesellschaft (z.b. GmbH) Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 6
7 Was ist bei der Zusammenarbeit zu bedenken? Zunächst ist Aufgabenträger in der Gestaltung frei jedoch: Solange es sich um originäre öffentlich rechtliche (hoheitliche) Aufgaben handelt, ist alles ziemlich problemlos, sofern die Kosten durch die Zusammenarbeit nicht steigen (Kostenminimierungsgebot) Grenzfälle sind mittlerweile problematischer Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 7
8 Beistandsleistung und Steuerpflicht Ist derzeit eine heißdiskutierte Sache: Einerseits hilft sie Kosten sparen Andererseits sind die Grenzen fließend Beistandsleistung klassisch ist hoheitlich und unterfällt somit dem Steuerprivileg (Beispiel Sozialbehörde) Grenzfälle können nicht nur steuer- sondern auch ausschreibungspflichtig sein Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 8
9 Kostenminimierungsgebot / Risikobewertung Zusammenarbeit darf unter keinen Umständen zu höheren Kosten führen Dies muss nachgewiesen werden!! Risiko bei der Zusammenarbeit muss bewertet, Eintrittswahrscheinlichkeit und entstehende Kosten müssen dargestellt sein. Wer trägt das Risiko? (auch später!) Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 9
10 Erforderliche Genehmigungen GemO verlangt i.a. Vorlage VOR der Umsetzung der Beschlüsse Hieraus kann schwebende Unwirksamkeit entstehen! Selbstverständlich sind je nach Satzung Verwaltungsrat, Stadtrat usw. einzubeziehen Kapitalgesellschaften verlangen Eintragung in Handelsregister Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 10
11 Pflicht zur Ausschreibung Besondere öffentlich rechtliche Monopolstellung verlangt Ausschreibung Abweichungen hiervon sind die absolute Ausnahme Öffentliche Beteiligung in jeder Phase! Längerfristige Vertragsbindungen nur bei besonderen Umständen Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 11
12 Ausnahme von der Ausschreibungspflicht Bei hoheitlicher Tätigkeit verbietet sich i.a. eine Ausschreibung der Aufgabe (die Tätigkeit ist auf Hoheitsträger begrenzt) Bei Grenzfällen oder offensichtlicher Steuerpflicht besteht Ausschreibungspflicht. Es sei denn es handelt sich um ein Inhousegeschäft Grenzen für Inhousefähigkeit ist sehr eng!! Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 12
13 Inhousegeschäft Tätigkeit der Gesellschaft muss ausschliesslich dem gemeinsamen Zweck dienen Alle Nutzer müssen Gesellschafter sein Kein privater Beteiligter Öffentlich rechtliche Beteiligte müssen über die Gesellschaft bestimmen können wie über ein eigenes Amt Ziele und Grenzen Kommunaler Zusammenarbeit, Volker Mettke 13
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