artenschutzrechtliche Prüfung

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1 artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan `Ettetal Süd Gemeinde Mulfingen Hohenlohekreis Stand 27. Oktober 2015 In Zusammenarbeit mit Dipl. Biologe August Spitznagel

2 Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG DATENGRUNDLAGEN METHODISCHES VORGEHEN WIRKUNG DES VORHABENS BAUBEDINGTE WIRKPROZESSE ANLAGENBEDINGTE WIRKPROZESSE BETRIEBSBEDINGTE WIRKPROZESSE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG U. SICHERUNG DER KONTINUIERL. ÖKOLOG. FUNKTIONALITÄT MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNGEN MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN BESTAND UND BETROFFENHEIT DER ARTEN NACH ANHANG IV FFH RICHTLINIE Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH Richtlinie Tierarten des Anhang IV der FFH Richtlinie STRENG GESCHÜTZTE ARTEN OHNE EUROPÄISCHEN SCHUTZSTATUS GUTACHTERLICHES FAZIT LITERATURVERZEICHNIS Seite 2

3 1 Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Der Bebauungsplan "Ettetal Süd" soll die bestehenden Bebauungspläne vereinheitlichen und weitere bisher noch unbeplante Flächen einbeziehen. Das Plangebiet im Ettetal grenzt an das FFH- Gebiet Jagsttal Langenburg- Mulfingen und das Vogelschutzgebiet Jagst mit Seitentälern an. Von der Planung werden ca. 11 ha überplant, dabei handelt es sich um bereits versiegelte Betriebsflächen, Acker- und Wiesenflächen mit zum Teil hochwertiger ökologischer Ausstattung im Kontext artenreicher Waldflächen. Zur Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange werden die in mehreren Außendiensten nachgewiesenen sowie aufgrund der ökologischen Ausstattung des Gebiets möglicherweise vorkommenden Arten behandelt. Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beinhaltet: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 hinsichtlich der gemeinschaftlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verboten gem. 45 Abs. 7 BnatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen Um die Betroffenheit der Arten zu ermitteln wurden folgende Unterlagen verwendet: Lageplan mit prinzipieller Darstellung der Einzelmaßnahmen. Mehrere Ortsbegehungen 2015 mit Erfassung der Lebensräume, der aktuell vorkommenden Arten, sowie anhand vorhandener Strukturen das Artenpotenzial abzuschätzen. Verbreitung von Arten der FFH-RL in Deutschland (PETERSEN ET AL. 2003) Seite 3

4 Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebiets Seite 4

5 1.3 Methodisches Vorgehen Schritt 1: Ermittlung der prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten: Alle gesicherten und potenziellen Vorkommen gemeinschaftlich geschützter und nach nationalem Recht streng geschützter Arten werden ermittelt. Die mit hinreichender Sicherheit durch das Projekt auszuschließenden Arten bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen Arten: die entsprechend der Roten Liste Baden Württemberg im Naturgroßraum ausgestorben / verschollen / nicht vorkommend deren Wirkraum außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets in Baden Württemberg liegen deren existentieller Lebensraum im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommt deren Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben so gering ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass mit hinreichender Sicherheit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.r. euryöke, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität) Schritt 2: Prüfung der Betroffenheit: In der Wirkungsanalyse werden die Auswirkungen des Vorhabens ermittelt und geprüft, welche Arten tatsächlich betroffen sein können. Die Lebensstätten werden mit der Reichweite der Vorhabenswirkung überlagert. Schritt 3: Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung: Bei Erfüllung der Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 erfüllt sein. Diese sind erfüllt wenn: keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen, zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses vorliegen, sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert und bezüglich der Arten des Anhangs IV der FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt. Liegen nachweislich zwingende Gründe des vorwiegend öffentlichen Interesses vor, so ist das Vorhaben für die nach nationalem Recht streng geschützte Arten genehmigungsfähig. Naturschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen bestehen nicht. Seite 5

6 2 Wirkung des Vorhabens Im Folgenden werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten analysiert und die Wirkfaktoren ermittelt, von denen Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen können. Verbotsrelevante Beeinträchtigungen V Verletzung oder Tötung von Tierarten und ihrer Entwicklungsformen H Beschädigung oder Zerstörung von Habitaten der Tierarten S Störung von Tierarten 2.1 Baubedingte Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme (H, S): Durch die Errichtung neuer Betriebsgebäude und Stellplätze wird es zu Erdbewegungen und Beeinträchtigungen in erheblichem Umfang kommen. Dabei treten Flächenveränderungen und -inanspruchnahmen auf, die sich auf die Fauna und Flora auswirken können. Aufgrund der großflächigen Inanspruchnahme wird der Eingriff als erheblich eingestuft. Barrierewirkungen (H, S): Von den Baumaßnahmen können Barrierewirkungen für Tierarten ausgehen, die zwischen der Lehrsteige und dem Hollenbacher Berg pendeln. Lärmemission, Erschütterungen und optische Störungen (H, S): Die Lärmemission und die Erschütterungen lassen erhebliche Störungswirkungen für mehrere Tierarten erwarten. 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Es bestehen zwei wesentliche Möglichkeiten, die zur Beeinträchtigung der Flora und Fauna führen können: (I) Verluste von Flächen und deren Veränderungen (H, S) Durch die Planung wird eine Fläche von ca. 11 ha beansprucht und zum Teil umgewandelt. Als Folge können sich die Tatbestände der Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten, Verlust von Nahrungsgebieten und die Vernichtung von Individuen ergeben. (II) Barrierewirkung und Zerschneidung der Fläche (H, S) Mit der Errichtung zum Teil hoher Gebäude kann eine Barrierewirkung für verschiedene Brutvögel resultieren, und zwar vor allem für die Arten, die zwischen den verschiedenen Lebensraumtypen pendeln. Seite 6

7 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Durch die Einbeziehung weiterer Flächen in das Gewerbegebiet sind vor allem folgende Wirkungen zu erwarten: (I) Optische Störungen (H, S) Im Zuge der Vereinheitlichung der Bebauungspläne sowie der zusätzlichen Errichtung von Verwaltungsund Betriebsgebäuden könnte während des Betriebs eine Erhöhung von optischen Störungen auch für angrenzende Lebensräume entstehen. (II) Barrierewirkung/Zerschneidung (H, S) Von betriebsbedingten, gesteigerten Barrierewirkungen ist nur in untergeordnetem Umfang auszugehen. 3 Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierungen Folgende Maßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu vermindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: (1) Beginn der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel vom 01. September bis 28. Februar. (2) Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit der Vögel vom 01.September bis 28. Februar. (3) Überprüfung der Baumhöhlen zu rodender Gehölze (4) Anlage randlicher Pflanzgebote aus standortheimischen Gehölzen zur Abpufferung der angrenzenden Lebensräume (5) Bauvorgreifende Vergrämungsmaßnahmen innerhalb der Baufelder der Flurstücke 4077, 4078 und 4079, d.h. durch das Abräumen von Versteckmöglichkeiten, Mahd oder Auslegen von Folie werden unattraktive Bedingungen für Reptilien geschaffen, so dass sie in angrenzende Lebensraumstrukturen ausweichen. Seite 7

8 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 ) Durch den Bebauungsplan werden auch Bereiche (Flst ) überplant, in denen eine theoretische Eignung für Reptilien besteht. Da somit eine Betroffenheit nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, ist durch die Schaffung zusätzlicher geeigneter Lebensraumstrukturen (Altholz- und Lesesteinhaufen) oder die Aufwertung bestehender Strukturen der gleichwertige Erhaltungszustand der lokalen Population zu gewährleisten. 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Es sind keine streng geschützten Pflanzenarten bekannt und zu erwarten Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 für nach 15 zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Besonders das Umfeld des Plangebiets stellt vielfältige und hochwertige Lebensräume für unterschiedliche Tier- und Pflanzenarten zur Verfügung und weist daher eine hohe Wertigkeit bezüglich der Artenvielfalt auf. Zahlreiche Feldbegehungen 2015 führten zu einem Katalog an nachgewiesenen Tierarten, hauptsächlich Brutvögel. Seite 8

9 Säugetiere Das reich strukturierte Umfeld des Plangebiets- vor allem die Waldflächen- kann für heimische Fledermausarten als Lebensraum fungieren, zur Ermittlung vorkommender Arten wurde bei zwei Nachtbegehungen mittels eines Bat-Detectors das Vorkommen von Fledermäusen aufgenommen und ausgewertet. Großes Mausohr (Myotis myotis) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Großes Mausohr: RL D: 2 RL BW: 2 nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Eben der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die größte heimische Fledermausart in Baden-Württemberg ist auch die am weitesten Verbreitete. Das Große Mausohr ist wärmeliebend und bewohnt vor allem offenes Gelände, lichte baumbestandene Landschaften. In den Kocher-Jagst-Ebenen und im Tauberland ist es für die Sommerquartiere an Gebäude, insbesondere an alte Häuser, Schlösser und Kirchen mit warmen Dachstühlen, gebunden. Als Nahrungsquelle des Großen Mausohres dienen flugunfähige Laufkäfer, die im relativ langsamen Flug oder `zu Fuß gefangen werden. In Hohebach und Buchenbach befinden sich die nächstgelegenen bekannte Mausohrquartiere, das Plangebiet ist voraussichtlich Bestandteil der Jagdhabitate. Die Planung führt voraussichtlich zu einer Einschränkung des Jagdhabitates durch absolute Versiegelung. Die Großen Mausohren gelten als Generalisten und verhalten sich sehr anpassungsfähig in Bezug auf ihr Nahrungsspektrum. Zwar können Jagdflüge über die landwirtschaftlichen Flächen im nördlichen und südlichen Bereich des Plangebiets als sehr wahrscheinlich angenommen werden, trotzdem spielen waldbewohnende Laufkäfer die dominierende Rolle als Nahrungsangebot, so dass von der Planung keine wesentliche Minderung des Jagdhabitats für die lokale Mausohrpopulation ausgeht und die ökologische Funktion im räumlichen Kontext gewahrt wird. Bei der späteren Erschließung des Plangebietes ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Große Mausohr zurechnen. Die Wochenstuben bzw. Schlafquartiere befinden sich ausreichend weit entfernt zum Plangebiet. Die nachtaktiven Tiere werden durch Baumaßnahmen tagsüber nicht gestört. Seite 9

10 Großer Abendsegler(Nyctalus noctula) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Großer Abendsegler: RL D:3 RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Der Große Abendsegler zählt zu den Waldfledermäusen und besiedelt dabei vorzugsweise offene Wälder oder Waldränder mit einem räumlichen Bezug zu einem Gewässer. Zur Nahrungssuche wird der freie Luftraum über Wäldern, Gewässern oder strukturreichem Gelände aufgesucht. Bei den Feldbegehungen konnte der Nachwies der Art nicht erbracht werden, die Nähe zu den Waldstrukturen und die Ausstattung des Plangebiets lässt jedoch auch ein Auftreten im Plangebiet erwarten. Vor geplanten Rodungsarbeiten im Plangebiet sind die Höhlenbäume zu überprüfen, unter dieser Maßgabe wird das Schädigungsverbot nach 44 Abs.1 Nr.3 und 1 i.v.m. Abs.5 BNatSChG nicht erfüllt. - Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume vor geplanten Rodungsarbeiten Bei seiner Jagd im freien Luftraum zeigt sich der Großen Abendsegler relativ unbeeindruckt von menschlichen Siedlungseinrichtungen, weswegen von keinem Meideverhalten oder der Aufgabe von Jagdhabitaten ausgegangen werden muss, so dass das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG nicht erfüllt ist. Seite 10

11 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Zwergfledermaus: RL D:-- RL BW: 3 nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die geringe Größe der Fledermaus ist verantwortlich für die Namensgebung, sie kann sehr unterschiedliche Lebensräume besiedeln und tritt daher außer in monotonen Agrarlandschaften fast überall auf. Auch ihr Jagdhabitat kann dementsprechend sehr vielfältig sein. Neben menschlichen Siedlungen, Streuobstwiesen, Hecken, Waldrändern und Alleen werden auch Wasserflächen zur Nahrungssuche überflogen. Die Zwergfledermaus konnte schwerpunktmäßig im südlichen Bereich des Plangebiets nachgewiesen werden, tritt aber vermutlich im gesamten Umfeld auf. Durch die Anlage der randlichen Pflanzgebotsflächen bleibt eine Eignung des Gebiets als Nahrungshabitat erhalten. Potentielle Quartiere sind direkt im Plangebiet in Baumhöhlen zu erwarten, das Schädigungsverbot nach 44 Abs.1 Nr.3 und 1 i.v.m. Abs.5 BNatSChG wird unter der Maßgabe nicht erfüllt, dass vor geplanten Rodungsmaßnahmen die potenziellen Höhlenbäume überprüft werden. - Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume vor geplanten Rodungsarbeiten Von einem Meideverhalten des Gebiets durch die Zwergfledermaus ist infolge der Planumsetzung nicht auszugehen, eine Verschlechterung der Nahrungssituation ist ebenfalls nicht zu befürchten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist nicht erfüllt. Seite 11

12 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Wasserfledermaus: RL D:-- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Wie der Name schon andeutet, ist diese Fledermaus an wasserreiche Lebensräume mit Wald in der Nähe gebunden und bevorzugt dabei seichte, stehende Gewässer und Flüsse mit ruhigen Abschnitten. Die Quartiere der Männchen und Weibchen unterscheiden sich deutlich. Unter Brücken und Felsspalten sind ausnahmslos Männchengruppen anzutreffen, Weibchen siedeln sich dagegen in Baumhöhlen, auf Dachböden, in Nistkästen und hinter Fensterläden an. Aufgrund der Bindung an Gewässerstrukturen besteht die Hauptnahrung der Wasserfledermaus aus Wasserinsekten. Aufgrund der ökologischen Ausstattung des Ettetals wird das Vorhandensein einer lokalen Population erwartet. Durch die Anlage der randlichen Pflanzgebotsflächen bleibt eine Eignung des Gebiets als Nahrungshabitat erhalten. Potentielle Quartiere sind direkt im Plangebiet in Baumhöhlen zu erwarten, das Schädigungsverbot nach 44 Abs.1 Nr.3 und 1 i.v.m. Abs.5 BNatSChG wird unter der Maßgabe nicht erfüllt, dass vor geplanten Rodungsmaßnahmen die potenziellen Höhlenbäume überprüft werden. - Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume vor geplanten Rodungsarbeiten Eine negative Beeinflussung oder Verdrängung ist weder während der Baumaßnahme noch während des Betriebs zu befürchten, da keine essentiellen Lebensraumstrukturen der Wasserfledermaus beansprucht werden, so dass das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG nicht erfüllt wird. Seite 12

13 Schlussfolgerungen für Säugetiere Bau-Anlage-Betriebsbedingt: Bei keiner Säugetierart, die im Gebiet potentiell auftritt, werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten des 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 ist nicht erforderlich Reptilien Im Waldsaumbereich der Lehrsteige wurde bei einem Ortstermin eine tote Schlingnatter gefunden. Diese Tatsache sowie die Ausstattung der angrenzenden Bereiche lässt auch im Plangebiet eine lokale Population von Reptilien als möglich erscheinen. Schlingnatter (Coronella austriaca) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Schlingnatter: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Eben der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Im offenen bis halboffenen Hügelland kommt die 60-80cm lang werdende Schlingnatter vor, die warme und trockene Standorte bevorzugt. Besonders in Natursteinmauern in Weinbergen und anderen steinigen Elementen mit ausreichend Zwischenräumen und Spalten quartiert sich die scheue Natter ein. Die graue Schlange, die aufgrund ihres zickzack Musters auf dem Rücken nicht selten mit der Kreuzotter verwechselt wird, ernährt sich von Eidechsen, Blindschleichen, Insekten und Kleinsäugern. In die Enge getrieben reagiert sie sehr aggressiv und stellt sich zischend dem Angreifer entgegen. Zu ihren natürlichen Feinden zählen diverse Greifvögel und Marder. Die bis zu 15 Jungen werden lebend geboren und haben nach drei Jahren die Geschlechtsreife erreicht. Der Nachweis der Art wurde knapp außerhalb des Plangebiets erbracht. Im Saumbereich der Feldhecke auf den Flurstücken 4077, 4078 und 4079 sind ebenfalls geeignete Bedingungen für die Schlingnatter gegeben. Um die Tötung einzelner Individuen infolge der Bauarbeiten ausschließen zu können, sind bauvorgreifend Vergrämungsmaßnahmen auf den zu überbauenden Flächen der Flurstücke 4077, 4078 und 4079 durchzuführen. Innerhalb der Pflanzgebotsflächen im Umfeld der genannten Flurstücke sind Biotopbausteine (Totholz- und Lesesteinhaufen) im Umfang von 10 m³ anzulegen. - bauvorgreifende Vergrämungsmaßnahmen in den Baufeldern - Anlage von Totholz- und Lesesteinhaufen innerhalb der Pflanzgebotsflächen Seite 13

14 Schlingnatter (Coronella austriaca) Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Erhebliche Störungen auf angrenzende Strukturen sind infolge der Bautätigkeit nicht zu erwarten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Seite 14

15 Zauneidechse (Lacerta agilis) 1 Art nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Zauneidechse: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Eben der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Mit einer Länge von bis zu 27cm ist sie die zweitgrößte Eidechsenart in Deutschland. Die beiden Geschlechter unterscheiden sich deutlich in ihrer Färbung. So wirkt das Weibchen mit seiner braunen Färbung relativ unauffällig, während das Männchen zur Paarungszeit grüne Körper- Kopf- und Bauchseiten aufweist. Die Zauneidechse besitzt eine breite Lebensraumbesiedlung, so besiedelt das ortstreue Reptil Straßen- und Wegränder, Waldränder, Dünen, Heide- und Brachflächen. Auf Steinen und Erhebungen in Grünstrukturen kann man sie am späten Nachmittag beim Sonnenbad beobachten. Die Nahrung besteht hauptsächlich aus Schmetterlingen und Käfern, die der geschickte Jäger durch Klettern und waghalsige Sprünge erbeutet. Im Saumbereich der Feldhecke auf den Flurstücken 4077, 4078 und 4079 sind auch für Zauneidechsen geeignete Bedingungen gegeben. Um die Tötung einzelner Individuen infolge der Bauarbeiten ausschließen zu können, sind bauvorgreifend Vergrämungsmaßnahmen auf den zu überbauenden Flächen der Flurstücke 4077, 4078 und 4079 durchzuführen. Innerhalb der Pflanzgebotsflächen im Umfeld der genannten Flurstücke sind Biotopbausteine (Totholz- und Lesesteinhaufen) im Umfang von 10 m³ anzulegen. - bauvorgreifende Vergrämungsmaßnahmen in den Baufeldern - Anlage von Totholz- und Lesesteinhaufen innerhalb der Pflanzgebotsflächen Erhebliche Störungen auf angrenzende Strukturen sind infolge der Bautätigkeit nicht zu erwarten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich Seite 15

16 Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 für nach 15 zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Um die tatsächliche Bedeutung des Plangebiets und die daraus resultierende Betroffenheit der verschiedenen Vogelarten differenziert darzustellen, werden die Brutvögel behandelt, die tatsächlich im näheren Kontext des Plangebiets aufgetreten sind. Die außerhalb des Plangebiets aufgetretenen Arten werden nicht näher behandelt, sofern keine negativen Ausstrahleffekte zu erwarten sind. Im Anhang sind die kartierten Funde dokumentiert. Seite 16

17 Amsel (Turdus merula) Amsel: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Die ehemals scheuen Waldvögel leben heute als häufige Brutvögel in allen anthropogenen Lebensräumen, in denen Gehölze und Freiflächen vorkommen. In den Morgen- und Abendstunden kann man die Amseln bei der Suche nach kleinen Insekten und Regenwürmern beobachten. Auch Früchte und Beeren stellen eine wichtige Nahrungsgrundlage dar. Baden Württemberg kommt keine besondere Verantwortung für die Brutvogelart zu, die in der Roten Liste als nicht sehr selten eingestuft wird. Die Amsel trat sowohl innerhalb des gesamten Untersuchungsgebiets sowie in den angrenzenden Bereichen auf. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung keine schädigende Wirkungen auf den an menschliche Siedlungstätigkeiten gewohnten Vogel aus, der auch nach der Planumsetzung günstige Bedingungen im Gebiet vorfindet und dort weiterhin zu erwarten ist.. Erhebliche Störungen sind für die ökologisch bedeutenden angrenzenden Bereiche infolge der beschränkten Bauausführung und der Anlage des randlichen Pflanzgebots nicht zu erwarten. - Beginn der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel vom 01. September bis 28. Februar - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 17

18 Bachstelze (Motacilla alba) Bachstelze: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Nicht nur in Wassernähe, sondern auch an Straßenrändern, in Städten, Wiesen und Parks findet man die Bachstelze, die in trippelndem Gang Jagd auf Mücken, Spinnen und Ameisen macht. Mehr als 10% des deutschen Artenvorkommens der Bachstelze befinden sich in Baden Württemberg, so dass daraus eine hohe Verantwortung resultiert. In den bereits versiegelten Bereichen der betrieblichen Verkehrsflächen sowie der Betriebsgebäude sind mehrere Bachstelzen aufgetreten. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf den an menschliche Siedlungstätigkeiten gewohnten Vogel aus, der weiterhin auf dem Betriebsgelände auftreten wird.. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 18

19 Blaumeise (Parus caeruleus) Blaumeise: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich In Gärten und Parks fühlt sich die Blaumeise in der Nähe des Menschen wohl und brütet auch gerne in aufgestellten Nistkästen. Der Höhlenbrüter ist im Winter ein häufiger Gast an den Futterhäuschen und ernährt sich über das Jahr von kleinen Insekten und Spinnen. Die Art gilt als nicht gefährdet, wobei Baden Württemberg eine hohe Verantwortung für den nationalen Bestand zukommt. Brutmöglichkeiten dieser Vogelart bestehen in den zahlreichen Bäumen, die über Höhlen verfügen, der Nachweis wurde am Gehölzsaum angrenzend zur Lehrsteige erbracht. Durch die zeitlich beschränkte Baumaßnahmen und Baufeldräumung sowie die Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume ist mit keiner Zerstörung von Gelegen und der Tötung von Individuen zu rechnen, so dass die Verbotstatbestände des Schädigungsverbots nicht erfüllt werden. - Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume vor geplanten Rodungsarbeiten Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das randliche Pflanzgebot verhindert später erhebliche Störungswirkungen auf die angrenzenden Lebensräume. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 19

20 Baumpieper (Anthus trivialis) Baumpieper: RL D: V RL BW: 3 nachgewiesen potenziell möglich Der Brutvogel offener und halboffener Gebiete benötigt eine gut strukturierte Krautschicht zur Deckung und kommt daher vor allem an Waldrändern, Lichtungen, Parklandschaften und Obstgärten vor. Die Nahrung besteht außer zur Zugzeit, wo auch Vegetabilien aufgenommen werden, aus Insekten. Die Art gilt als gefährdet, Baden Württemberg kommt mit 6% am nationalen Bestand keine hohe Verantwortung für den nationalen Bestand zu. Potenzielle Lebensräume dieser Vogelart bestehen auch in den Strukturen der Lehrsteige, der Nachweis wurde nordwestlich des Plangebiets im Kontext der Ette erbracht werden. Infolge der Planumsetzung droht keine Inanspruchnahme der geeigneten Habitatstrukturen, welche besiedelt werden und außerhalb des direkten Eingriffsbereichs liegen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Später bewirkt das randliche Pflanzgebot einen Schutz der angrenzenden Lebensräume, die dadurch weiterhin ihre ökologischen Funktionen erfüllen können. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 20

21 Buchfink (Fringilla coelebs) Buchfink: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich In sämtlichen Gebieten, die Hecken- und Baumbestände aufweisen, kommt der Buchfink vor und ernährt sich dort hauptsächlich von Samen und Früchten. Das napfartige Nest errichtet vornehmlich das Weibchen in einer geeigneten Astgabel. Streng nach Geschlechtern getrennt, zieht die Art im Herbst in Richtung Mittelmeer. Mit über 15% am nationalen Brutbestand kommt Baden- Württemberg eine hohe Verantwortung für diese Vogelart zu, deren Bestand keine deutlichen Schwankungen zeigt, weswegen keine Gefährdung besteht. An zahlreichen Hecken und Baumstrukturen vor allem im direkten Umfeld des Betriebsgeländes konnten Buchfinken nachgewiesen werden. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf den Buchfinken aus. Die Anlage der randlichen Pflanzgebotsflächen gleicht einen eventuell zu erwartenden Lebensraumverlust infolge von Rodungsarbeiten aus. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 21

22 Dorngrasmücke (Sylvia communis) Dorngrasmücke: RL D: -- RL BW: 3 nachgewiesen potenziell möglich Die Dorngrasmücke besiedelt offene Landschaften mit Hecken- und Gehölzstrukturen. Diese Vegetationsstrukturen sind elementar wichtig, da darin ihre Nester errichtet werden. Wie der Name schon vermuten lässt, werden dabei vor allem Dornbüsche bevorzugt. Die Nahrungsgrundlage stellen verschiedene Insekten dar. Bedingt durch einen Anteil von 5-8% am nationalen Brutbestand besitzt Baden- Württemberg keine hohe Verantwortung für die Dorngrasmücke, die wegen zu erwartender anhaltender Beeinträchtigungen, wie z.b. Einsatz von Bioziden, auf der Vorwarnliste geführt wird. Am östlichen Plangebietsrand angrenzend zur Lehrsteige wurden mehrere Nachweise der Dorngrasmücke an den großflächigen Heckenkomplexen erbracht. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf die Dorngrasmücke aus. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Später bewirkt das randliche Pflanzgebot einen Schutz der angrenzenden Lebensräume in der Lehrsteige. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 22

23 Elster (Pica pica) Elster: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Die Elster mit ihrem metallisch schimmernden schwarz weißen Gefieder bevorzugt hohe Bäume zum überdachten Nestbau und ernährt sich von Insekten, Spinnen, Würmern und Aas. Wegen des hohen Bejagungsdrucks brütet die Elster bevorzugt in Siedlungen. Ein konstanter Bestand der Krähenverwandten bedingt, dass keine Gefährdung besteht. Innerhalb Deutschlands kommt Baden-Württemberg eine hohe Verantwortung zu. Die Elster wurde innerund außerhalb des Plangebietes im Überflug angetroffen. Von der Maßnahme gehen keine schädigenden Wirkungen auf den an menschliche Siedlungstätigkeiten gewohnten Vogel aus. So wird gewährleistet, dass die Verbotstatbestände des Schädigungsverbots nicht erfüllt werden. Störungen sind nicht zu erwarten, da die Elster unbeeindruckt gegenüber dem Menschen reagiert und sogar seine Nähe sucht, um von einem verbesserten Nahrungsangebot zu profitieren. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist daher nicht erfüllt. Seite 23

24 Gartengrasmücke (Sylvia borin) Gartengrasmücke: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Neben offenem Gelände mit Gebüschstrukturen ist diese Art auch an Waldrändern entlang von Wegen anzutreffen. Ihre Nahrung reicht von weichhäutigen Insekten, Spinnen und Schnecken bis hin zu Beeren, Früchten und Blütennektar. Baden- Württemberg besitzt eine große Verantwortung für den nationalen Brutbestand der Grasmückenart, die als nicht gefährdet eingestuft ist und einen konstanten Bestand aufweisen kann. Der Nachweis der Art konnte innerhalb des Plangebiets an dem flächenhaften Feldgehölz innerhalb des Flurstücks 4078 erbracht werden. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf die Grasmücke aus, da das flächenhafte Feldgehölz im Zuge der Planumsetzung erhalten bleiben soll. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 24

25 Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Gartenrotschwanz: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Alte Obstgärten und Obstwiesen besiedelt der Gartenrotschwanz bevorzugt und baut sein Nest in Spalten und Höhlen von Bäumen, Felsnischen und Brutkästen. Wie der Name schon andeutet ist dieser Rotschwanz auch in Gärten, Parks und Friedhöfen anzutreffen, wo er durch das seines roten Schwanzes auffällt und sich ausschließlich von Insekten ernährt. Der Bestand des Gartenrotschwanzes weist einen negativen Trend auf, so dass die Art auf der Vorwarnliste geführt wird. Innerhalb Deutschlands kommt Baden- Württemberg eine hohe Verantwortung zu. Bei den Feldbegehungen konnten mehrere Reviere in Streuobstwiesen nordwestlich und südlich des Betriebsgeländes der ebm kartiert werden. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf die Lebensräume des Gartenrotschwanzes aus. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Später bewirkt das randliche Pflanzgebot einen Schutz der angrenzenden Lebensräume, die dadurch weiterhin ihre ökologischen Funktionen erfüllen können. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 25

26 Goldammer (Emberiza citrinella) Goldammer: RL D: -- RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Die Goldammer ist ein Halboffenlandbewohner der extensiv genutzten und kleinteiligen Feldflur. Sie lebt an Feldgehölzen und Waldrändern in Kontakt zu landwirtschaftlichen Flächen und ist in der Region als häufig zu bezeichnen. Die Art brütet am Boden und kann daher ihre Nistplätze relativ flexibel jährlich neu wählen. Die Ausräumung der Landschaft von Hecken- und Gebüschstrukturen führt zu einem negativen Bestandstrend der nationalen Population, von der sich 10-20% in Baden- Württemberg aufhält. Aus dieser Tatsache resultiert eine hohe Bedeutung Baden- Württembergs für die Art, die sich auf der Vorwarnliste wiederfindet. Das Plangebiet bietet zusammen mit den angrenzenden Bereichen aufgrund der zahlreichen Hecken- und Gehölzstrukturen gute Bedingungen für die Goldammer, Von der Maßnahme resultieren unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen. Die Anlage der randlichen Pflanzgebotsflächen gleicht einen eventuell zu erwartenden Lebensraumverlust infolge von Rodungsarbeiten aus. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 26

27 Seite 27

28 Grünfink (Carduelis chloris) Grünfink: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich In halboffenen Landschaften mit hohen Bäumen, Gebüsch und Freiflächen brütet der Grünfink, der in jüngster Zeit bis in menschliche Siedlungen vordringt. Hauptsächlich vegetarische Nahrung, insbesondere Hagebutten, sucht der Fink vornehmlich am Boden. Ein konstanter Artenbestand bedingt, dass keine Gefährdung besteht. Innerhalb Deutschlands kommt Baden- Württemberg eine hohe Verantwortung zu. Der Grünfink konnte in mehreren Flächen knapp außerhalb des Plangebiets nachgewiesen werden. Brutplätze der Art befinden sich voraussichtlich auch an Gehölzen innerhalb des Plangebiets. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf den Grünfinken aus, da die relevanten Baum- und Heckenstrukturen im Zuge der Planumsetzung erhalten bleiben sollen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 28

29 Grünspecht (Picus viridis) Grünspecht: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Im Gegensatz zum Buntspecht trommelt der größere Grünspecht nur sehr selten und ist auch anspruchsvoller bei der Lebensraumwahl. So brütet er in lichten Wäldern und an den Rändern von Laub- und Mischwäldern. Seine Nahrung sucht dieser Vertreter der Spechte bevorzugt am Boden und konzentriert sich dabei auf Ameisen. Für den nicht gefährdeten Grünspecht weist Baden Württemberg eine sehr hohe Verantwortung auf, da 29-35% des nationalen Brutbestands sich in Baden- Württemberg befinden. Der Grünspecht wurde nördlich des Plangebietes nachgewiesen. Im Zuge der Planumsetzung ist nicht mit der Tötung brütender Vögel oder der Zerstörung von Gelegen zu rechnen, da die Maßnahmen nicht in die sensiblen Bereiche des Grünspechtes eingreifen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 29

30 Haussperling (Passer domesticus) Feldsperling: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Der gesellige Vogel aus der Familie der Sperlinge tritt auch während der Brutzeit in Trupps, vor allem in der Nähe des Menschen, auf. Seine Nahrung besteht in der Regel aus Samen, Früchten und Trieben, im Sommer aber auch aus Insekten und deren Larven. Aus der Intensivierung der Landwirtschaft und fehlenden Nistmöglichkeiten in Neubaugebieten folgte eine Abnahme des früher zahlreich auftretenden Kulturfolgers. Einem Bestandsrückgang zwischen 20 und 50% verdankt der Vogel seine Einordnung auf der Vorwarnliste. Der Anteil am Brutbestand von Deutschland liegt bei 6-12% in Baden- Württemberg. Der einzige Nachweis wurde an der Wohnbebauung der Bachmühle erbracht. Von der Maßnahme gehen keine schädigenden Wirkungen auf den an menschliche Siedlungstätigkeiten gewohnten Vogel aus. So wird gewährleistet, dass die Verbotstatbestände des Schädigungsverbots nicht erfüllt werden. Störungen sind nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist daher nicht erfüllt. Seite 30

31 Hänfling (Acanthis cannabina) Hänfling: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Der Vogel aus der Familie der Finken mag Busch- und Heckenlandschaften, in denen er sein Nest baut und einen Überblick über das Gebiet hat. Während das Männchen geeignete Standorte sucht, obliegt die endgültige Entscheidung dem Weibchen. Der Hänfling fällt durch seine ausgeprägte Badeleidenschaft auf, der er mehrmals am Tag nachkommt. Auf dem Speiseplan stehen verschiedene Pflanzensamen. Baden Württemberg hat nur einen Anteil von 5% an dem Brutbestand der Art, die auf der Vorwarnliste geführt wird und eine Bestandsabnahme zwischen 20 und 50% zu verzeichnen hat. Zwar konnte kein Nachwies der Art erbracht werden, die naturräumliche Ausstattung des Ettetals lässt jedoch eine Eignung für die Art erkennen. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen für eine potenzielle Population des Hänflings aus, da die relevanten Baum- und Heckenstrukturen im Zuge der Planumsetzung erhalten bleiben sollen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 31

32 Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Hausrotschwanz: RL D: V RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Der Kulturfolger zeigt ein charakteristisches Zittern seines rostroten Schwanzes und lässt sich gerne auf Dachfirsten und Antennen nieder. Auch heute noch ist der ehemalige Felsbewohner in seinem ursprünglichen Lebensraum, Steinbrüche und Gebirge bis weit oberhalb der Baumgrenze, anzutreffen. Seine Nahrung besteht größtenteils aus Insekten und Spinnen. Für den als nicht gefährdet eingestuften Vogel besitzt Baden- Württemberg mit einem Anteil von 20-25% des nationalen Bestands, der zudem eine hohe internationale Bedeutung besitzt, eine hohe Verantwortung. Die Bestandsentwicklung ist als konstant gleichbleibend zu beschreiben. Der Hausrotschwanz wurde mehrfach im Bereich bestehender Betriebsgebäude nachgewiesen. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf den Hausrotschwanz aus, für den durch die geplanten Neubauten keine negativen Veränderungen entstehen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Der grundlegende Charakter des Gewerbegebiets bleibt erhalten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 32

33 Heckenbraunelle (Prunella modularis) Heckenbraunelle: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Nach dem Laubaustrieb ist die als Einzelgänger auftretende Heckenbraunelle kaum noch sichtbar, da sie ihr Nest in undurchdringbares Dickicht baut, wo sie auch ihre Nahrung, die aus Insekten und Samen besteht, sucht. Die Art besitzt hohe internationale Bedeutung, da mehr als 5% des globalen Bestands in Deutschland beheimatet sind. Davon besitzt Baden- Württemberg einen Anteil von 10-12% am nationalen Bestand, der keinen erkennbaren Veränderungen ausgesetzt ist. Das notwendige Dickicht für den Vogel aus der Familie der Sperlingsvögel befindet sich im Bereich der Lehrsteige, wo der Nachweis erbracht wurde. Infolge der Planumsetzung droht keine Inanspruchnahme der in der Lehrsteige beheimateten Habitatstrukturen, welche von der Klappergrasmücke besiedelt werden und außerhalb des direkten Eingriffsbereichs liegen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Später bewirkt das randliche Pflanzgebot einen Schutz der angrenzenden Lebensräume, die dadurch weiterhin ihre ökologischen Funktionen erfüllen können. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 33

34 Klappergrasmücke (Sylvia curruca) Klappergrasmücke: RL D: -- RL BW: V nachgewiesen potenziell möglich Wie alle Grasmücken wirkt auch diese Art sehr unscheinbar, was sie ihrer grauen Färbung zu verdanken hat. Auf der Suche nach Insekten und Beeren schlüpft sie durch dichtes Gestrüpp und ist aufgrund ihrer Tarnung kaum auszumachen. Während die Mönchsgrasmücke durch ihre schwarze Haube gekennzeichnet ist, fällt ihre Verwandte, die Klappergrasmücke, durch ihre weiße Kehle auf. Baden- Württemberg hat nur einen Anteil von 5-8% an dem Brutbestand der Art, die auf der Vorwarnliste geführt wird und eine Bestandsabnahme zwischen 20 und 50% zu verzeichnen hat. Geeignete Hecken- und Gebüschelemente sind im Umfeld des Plangebiets zahlreich vorhanden, ein Revier der Klappergrasmücke wurde am flächenhaften Feldgehölz im Bereich des Flurstücks 4078 kartiert. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf die Grasmücke aus, da das flächenhafte Feldgehölz im Zuge der Planumsetzung erhalten bleiben soll. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 34

35 Kohlmeise (Parus major) Kohlmeise: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich In Baumhöhlen nistet die größte einheimische Meisenart, die Kohlmeise. Streuobstwiesen stellen nicht den alleinigen Lebensraum dieses Vogels dar, der in allen Waldtypen und menschennahen Lebensräumen wie Gärten und Parks vorkommt. Wenn im Winter das favorisierte Nahrungsangebot, bestehend aus Insekten, Kleintieren und Samen, rar wird, steigt die Kohlmeise auf pflanzliche Nahrung um. Baden- Württemberg besitzt eine große Verantwortung für den nationalen Brutbestand der Kohlmeisen, die als nicht gefährdet eingestuft sind und einen konstanten Bestand aufweisen können. Die Kohlmeise konnte an zahlreichen Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebiets und im weiteren Umfeld festgestellt werden. Durch die zeitlich beschränkte Baumaßnahmen und Baufeldräumung sowie die Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume ist mit keiner Zerstörung von Gelegen und der Tötung von Individuen zu rechnen, so dass die Verbotstatbestände des Schädigungsverbots nicht erfüllt werden. - Überprüfung der potenziellen Höhlenbäume vor geplanten Rodungsarbeiten Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das randliche Pflanzgebot verhindert später erhebliche Störungswirkungen auf die angrenzenden Lebensräume. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Seite 35

36 Kuckuck (Cuculus canorus) Kuckuck: RL D: V RL BW: 3 nachgewiesen potenziell möglich Der Kuckuck bevorzugt zwar übersichtliche Flächen mit Ansitzen, ist aber außer in Stadtzentren fast überall anzutreffen. Schmetterlingsraupen, behaarte Raupen, Käfer, Ohrwürmer und Heuschrecken stehen auf dem Speiseplan und werden von den meisten anderen Vögeln verschmäht, so dass der Kuckuck keine große Futterkonkurrenz hat. Bekannt geworden ist er zum einen dadurch, dass er seinen Namen ruft, zum anderen, weil er zu `faul ist, seine Eier selbst auszubrüten. Deswegen schiebt er seine Eier anderen Singvögeln unter. Gerade daraus ergibt sich für den Kuckuck aber mittlerweile ein Problem. Während er stur an seinen Wanderzeiten genbedingt festhält, brüten viele Vögel aufgrund des Klimawandels früher, so dass viele Kuckuckseier nicht mehr ausgebrütet werden. Die Art, für die Baden- Württemberg eine hohe Verantwortung trägt, ist von einer Bestandsabnahme von über 50% betroffen. Habitate des Kuckucks befinden sich außerhalb des Plangebiets in den Wäldern um die Bachmühle. Die Überplanung der Fläche hat keine negativen Auswirkungen für den Kuckuck. Potentielle Störungen können aufgrund der räumlichen Distanz zu den Lebensräumen der Art ausgeschlossen werden. Seite 36

37 Mäusebussard (Buteo buteo) Mäusebussard: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Seinen Horst errichtet der Greifvogel auf hohen Bäumen und im Wald. Für die Jagd dient die offene Flur, auf der er aus großer Entfernung Kleinsäuger sichtet und im Sturzflug erbeutet. Die Art besitzt hohe internationale Bedeutung, da mehr als 10% des europäischen Bestands in Deutschland beheimatet sind. Davon besitzt Baden- Württemberg einen Anteil von 16-18% am nationalen Bestand, der keinen erkennbaren Veränderungen ausgesetzt ist. Bei den Kartierungen konnten keine Horstbäume entdeckt werden, der Nachweis der Art beschränkt sich auf über dem Plangebiet kreisenden Exemplaren. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans werden keine Lebensräume des Mäusebussards in Anspruch genommen oder beeinflusst. Aufgrund der räumlichen Distanz zu den sensiblen Bereichen der Art resultieren aus der Planung keine negativen Störungen für den Greif. Seite 37

38 Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Mönchsgrasmücke: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich In feuchten Laub- und Mischwäldern fühlt sich die Mönchsgrasmücke besonders wohl, ist aber auch in Parks und naturnahen Gärten und Streuobstwiesen anzufinden. Zur Brutzeit stellen Insekten und Larven die Hauptnahrung dar, im Spätsommer kommen Früchte und Beeren hinzu. Baden- Württemberg besitzt eine große Verantwortung für den nationalen Brutbestand der Grasmückenart, die als nicht gefährdet eingestuft ist und einen konstanten Bestand aufweisen kann, der aktuell eine positive Tendenz aufweist. Geeignete Hecken- und Gebüschelemente befinden sich im näheren Umfeld des Ettetals. In den Randreichen zum Plangebiet und bei der Bachmühle befanden sich Reviere der Mönchsgrasmücke. Von der Maßnahme resultieren unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen. Die Anlage der randlichen Pflanzgebotsflächen gleicht einen eventuell zu erwartenden Lebensraumverlust infolge von Rodungsarbeiten aus. - Anlage eines randlichen Pflanzgebots aus standortheimischen Gehölzen Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 38

39 Nachtigall (Luscinia megarhynchos) Nachtigall: RL D: -- RL BW: -- nachgewiesen potenziell möglich Trockene Standorte in Laub- und Mischwäldern, Gehölzen, Hecken und Gärten mit einer dichten Strauchschicht, die als Deckung für das Nest fungiert, werden von der Nachtigall besiedelt. Baden- Württemberg hat einen Anteil von 11-13% an dem Brutbestand der Art, die als nicht gefährdet eingestuft ist und einen konstanten Bestand aufweisen kann. Habitate der Nachtigall befinden sich oberhalb des Plangebiets an der Ette und südlich des Eingriffsbereichs. Von der Maßnahme gehen unter Berücksichtigung der zeitlich beschränkten Bauausführung und der Baufeldräumung keine schädigende Wirkungen auf die Nachtigall aus, da die relevanten Baumund Heckenstrukturen im Zuge der Planumsetzung erhalten bleiben sollen. Brutplatzverluste wegen Störungen sind aufgrund der zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baubeginn nicht zu erwarten. Das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 und 1 i.v.m. Abs. 5 BnatSchG ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht erfüllt. Seite 39

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