Anlage 3 Stadt Müllheim - Ortsteil Britzingen Artenschutzrechtliche Prüfung Avifauna / Herpetofauna Bebauungsplan Hutmatt Dipl. Ing.

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1 Anlage 3 Stadt Müllheim - Ortsteil Britzingen Artenschutzrechtliche Prüfung Avifauna / Herpetofauna Bebauungsplan Hutmatt Dipl. Ing. (FH) Andre Toth Freiburg, Artenschutz - Landespflege - Umweltmonitoring Talstraße Freiburg Tel: 0175/ Mail: AndreToth@gmx.de

2 Inhaltsverzeichnis 1 ANLASS 3 2 UNTERSUCHUNGSGEBIET 4 3 EINSCHRÄNKUNG DES UNTERSUCHUNGSGEGENSTANDES 5 4 METHODIK Herpetofauna Avifauna 6 5 REPTILIEN Bestand Beeinträchtigung / Baumaßnahmen Auswirkungen Vermeidung und Minimierung Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Bewertung 12 6 AVIFAUNA Bestand Beeinträchtigung / Baumaßnahmen Auswirkungen Vermeidung und Minimierung Ausgleichsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Bewertung 19 7 ZUSAMMENFASSUNG 20 8 LITERATUR 22 2

3 1 Anlass Im Ortsteil Britzingen (Müllheim) ist der Bau eines kleinen Gewerbegebietes geplant. Die artenschutzrechtliche Prüfung dient dazu die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf die Tiergruppen der Avifauna (Vögel) und Reptilien im Hinblick auf die Verbotsbestände des 44 BNatSchG Abs. 1-3 in Zusammenhang mit Abs. 5. zu untersuchen und zu beurteilen. Dies bedeutet konkret: 44 (1) 1 (Tötungsverbot): Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 44 (1) 2 (Störungsverbot): Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3

4 2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet liegt am nordöstlichen Rand von Britzingen auf einer Höhe von etwa 276 m ü NN. Naturräumlich gesehen, befindet sich das Plangebiet im Südlichen Oberrhein-Tiefland bzw. im Markgräfler Hügelland. Das Gebiet liegt weitestgehend in offener Landschaft. Östlich und südlich schließen sich Siedlungsflächen mit Gehölzen an. Nördlich und Westlich befinden sich Wiesen- und Weidenflächen mit eingestreuten Gehölzgruppen bzw. kleineren Streuobstwiesen. Etwa 60 westlich vom Plangebiet fließt der naturnahe Ehebach der mit einer dichten und zum Teil alten Gehölzgalerie bestanden ist. Abbildung 1 Luftbild des Untersuchungsgebiets mit Abgrenzung der geplanten Bebauungsfläche Das eigentliche Plangebiet besteht etwa zu gleichen Anteilen aus einer weitestgehend vegetationslosen Pferdekoppel sowie aus einer artenarmen Fettwiese. In der Fläche befinden sich drei Bäume, wobei die beiden am Straßenrand stehenden, gemäß ihrem Alter und Habitus, als sehr wertvoll einzustufen sind. Diagonal durch das Plangebiet verläuft ein geschotterter Wirtschaftsweg (Abb.1.) 4

5 3 Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes Angesichts der im Plangebiet bzw. Umfeld vorhandenen Hecken- und Gehölzstrukturen ist ein Vorkommen von seltenen und geschützten Vogelarten möglich, so dass für diese Artengruppe eine artenschutzrechtliche Untersuchung erforderlich wird. Weiterhin bestehen Hinweise und Erkenntnisse, dass besonders entlang von trockenen Wegböschungen Vorkommen von Eidechsen und Schlingnattern zu erwarten sind (vgl. LAUFER et al. 2007). Somit sind auch für den hier relevanten Bereich entsprechende artenschutzrechtliche Aussagen zur Reptilienfauna erforderlich. Fledermäuse können anhand der gegebenen Strukturen im Bereich der Eingriffsfläche vorkommen. Eine Nutzung der Gehölze und der Grünflächen als Jagdhabitat ist wahrscheinlich. Da nur sehr wenige Gehölzstrukturen vom Eingriff betroffen sind und im direkten Umfeld, viele Gehölze und demzufolge auch ausreichend Jagdhabitate vorhanden sind, können diesbezüglich Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Mutterstuben bzw. Baumquartiere sind durch die Baumaßnahme ebenfalls nicht betroffen. Hiermit können erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermausfauna bereits im Vorfeld von weiteren Untersuchungen ausgeschlossen werden. Auf weitere Darstellungen wird verzichtet. Bei der Artengruppe der Insekten, insbesondere der Tagfalter und Heuschrecken, können minimale Verluste von ruhenden bzw. überwinternden Eiern, Larven und adulten Exemplaren in den Altgrasbeständen und im Bodenreich infolge des Baumaschineneinsatzes nicht komplett ausgeschlossen werden (Bodenverdichtung, Entfernung der Vegetation). Eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population kann aufgrund des geringflächigen Eingriffs und der Artenarmut der Grünflächen ausgeschlossen werden. Auf weitere Darstellungen wird verzichtet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird der Untersuchungsgegenstand auf die Artengruppen der Vögel (Avifauna) und Reptilien und beschränkt. 5

6 4 Methodik Die Untersuchungsmethodik richtet sich jeweils nach den entsprechenden Artengruppen. 4.1 Herpetofauna Reptilien Zur Erfassung der Reptilien wurden das Gebiet und seine Randbereiche langsam abgeschritten. Mögliche Verstecke (z.b. größere Steine, Bretter) wurden umgedreht bzw. mehrfach aufgesucht. Dabei wurde die Suche nach den Hauptaktivitätsphasen der zu erwartenden Reptilien angepasst. Im Bereich zwischen Pferdekoppel und Fettwiese wurde eine Schlangenmatte ausgelegt. Die Qualität des Eingriffsraumes als Lebensraum für gefährdete Reptilien wurde anhand der vorhandenen Habitatstrukturen beurteilt. 4.2 Avifauna Die ornithologischen Erfassungen beinhalteten, aufgrund des kleindimensionalen Eingriffs, insgesamt drei Begehungen, die sich über den Zeitraum von April bis Juni 2013 erstreckten. Die Untersuchungen wurden nach der Methode der Revierkartierung durchgeführt (SÜDBECK et al. 2005). Bei jeder Begehung wurden ein Fernglas (10x50) und eine Arbeitskarte der jeweiligen Fläche mitgeführt. Alle Vogelbeobachtungen wurden während der frühmorgendlichen Kontrollen in die Karte eingetragen. Eine Vogelart wurde als Brutvogel gewertet, wenn ein Nest mit Jungen gefunden wurde oder bei verschiedenen Begehungen mehrere Nachweise revieranzeigender Verhaltensweisen derselben Vogelart erbracht wurden. Als revieranzeigende Merkmale werden folgende Verhaltensweisen bezeichnet: (SÜDBECK et al. 2005) das Singen / balzrufende Männchen Paare Revierauseinandersetzungen Nistmaterial tragende Altvögel Vermutliche Neststandorte Warnende, verleitende Altvögel Kotballen / Eischalen austragende Altvögel Futter tragende Altvögel Bettelnde oder flügge Junge 6

7 Knapp außerhalb der Eingriffsfläche registrierte Arten mit revieranzeigenden Verhaltensweisen wurden als Brutvögel gewertet, wenn sich die Nahrungssuche regelmäßig im Eingriffsbereich vollzog. Vogelarten, deren Reviergrößen größer waren als die Untersuchungsflächen und denen keine Reviere zugewiesen werden konnten, wurden als Nahrungsgäste geführt. Arten die das Gebiet hoch und geradlinig überflogen, wurden als Durchzügler gewertet. 5 Reptilien Am , und wurden das Plangebiet und seine Randbereiche nach möglichen Reptilienvorkommen abgesucht. 5.1 Bestand Bei der Begehung am konnten unter der ausgelegten Schlangenmatte Reptilien nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um ein Exemplar der Blindschleiche und zwei Individuen der Zauneidechse (siehe Abb. 2 und 3). Die Tiere besiedelten den Übergangsbereich zwischen der trockenen, sehr lückig bewachsen Pferdekoppel und der dichter bewachsenen Fettwiese (Abb.4.). Abbildung 2 Die Blindschleiche besiedelt die Eingriffsfläche (Foto: A. TOTH 2013) Weitere Reptilienarten konnten bei den Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. 7

8 Abbildung 3 Die Zauneidechse (hier ein Männchen) besiedelt die Eingriffsfläche Abbildung 4 Der Übergangsbereich zwischen Pferdekoppel und Fettwiese wird von Blindschleiche und Zauneidechse besiedelt (Fotos: A. TOTH 2013) 8

9 5.2 Beeinträchtigung / Baumaßnahmen Durch die Baumaßnahme werden innerhalb der Bebauungsgrenzen Teilbereiche der Wiese und Pferdekoppel überbaut und gehen somit als (Teil-)Lebensraum für die beiden Reptilien unwiederbringlich verloren. Baubeginn und Baudauer sind momentan unbekannt. Tabelle 1 Schutzstatus der vorkommenden Reptilienarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL BNatSchG RL D RL BW Blindschleiche Anguis fragilis - besonders N N geschützt Zauneidechse Lacerta agilis IV streng geschützt V V Flora-Fauna-Habiat-Richtlinie (FFH RL): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Labensräume, sowie der wildlebenden Pflanzen und Tierarten. Anhang IV: streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 1.März Rote Liste : N = momentan nicht gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, 5.3 Auswirkungen Durch die Bebauung entstehen anlage-, betriebs- und baubedingte Auswirkungen. Anlagebedingt Durch die Baumaßnahme und dem damit verbundenen, wenn auch kleinflächigen Lebensraumverlust, verlieren zwei Reptilienarten Teile ihrer Lebensräume. Betroffen sind hier Nahrungshabitate (Fettwiese) und möglicherweise Eiablageplätze (lockere Sandflächen in Pferdekoppel) sowie Überwinterungsquartiere (Erdlöcher). Baubedingt Durch die Bauarbeiten (Arbeiter, Maschinen, Fahrzeuge) und die Errichtung der Baustelleneinrichtungsfläche sind Beeinträchtigungen (Erschütterungen, visuelle Unruhe) und/oder direktes Töten zu erwarten. Eine Zerstörung von Lebensräumen (Winterquartiere, Eiablageplätze, evtl. auch Ruhestätten) ist möglich. Betriebsbedingt Betriebsbedingte Auswirkungen sind nur bei unerlaubtem Befahren der angrenzenden Wiesenflächen mit schweren Fahrzeugen o. ä. zu erwarten. 9

10 Aufgrund der genannten Auswirkungen müssen einige Reglementierungen (siehe Punkt 5.4. und 5.5.) eingehalten werden um die Verbotstatbestände von 44 BNatSchG (1) 1 3 nicht zu erfüllen. Auswirkungen im Hinblick auf 44 BNatSchG (1) (1) 1 (Tötungsverbot): Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Durch die Bauzeitenbeschränkung (siehe Vermeidung) kann ein Töten von Tieren in möglichen Winterquartieren oder das Töten von Eiern in möglichen Eiablageplätzen ausgeschlossen werden. Mögliche Versteckmöglichkeiten (größere Steine, Bretter) müssen vor der Baumaßnahme aus dem Baufeld entfernt werden und in benachbarte ungestörte Bereiche wieder eingebracht werden. Die Baufeldherstellung sollte möglich sanft und von einer Seite in Richtung des Ersatzbiotops stattfinden. Eine Erfüllung des Verbotstatbestands kann dadurch ausgeschlossen werden. 44 (1) 2 (Störungsverbot): Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Durch die Bauzeitenbeschränkung (siehe Vermeidung) und die vor der Baumaßnahme angelegten Ersatzbiotope (siehe vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) kann eine erhebliche Störung bzw. Verschlechterung der lokalen Population ausgeschlossen werden. Eine Erfüllung des Verbotstatbestands kann dadurch ausgeschlossen werden. 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Durch die im Vorfeld zur Baumaßnahme angelegten Ersatzbiotope und der damit weiterhin im räumlich-funktionalen Umfeld existierenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann eine erfüllen des Verbotstatbestand ausgeschlossen werden. 10

11 5.4 Vermeidung und Minimierung Die wichtigste Vorgabe ist die Reglementierung des Baubeginns. Als Baubeginn kommt der Zeitraum von Mitte März - Mitte September in Frage. (siehe Abb. 5) Außerhalb dieser Zeitfenster darf mit den eigentlichen Bauarbeiten nicht begonnen werden (Tötungsverbot bzw. Störungsverbot). Die Baufeldherstellung sollte möglich sanft und von einer Seite in Richtung des Ersatzbiotops stattfinden. Abbildung 5 Aktivitätsphase der Zauneidechse Mögliche Versteckmöglichkeiten (größere Steine, Bretter) müssen vor der Baumaßnahme aus dem Baufeld entfernt werden und in benachbarte ungestörte Bereiche wieder eingebracht werden. Während der Bauarbeiten dürfen die Flächen außerhalb der Baustelle nicht mit schweren Geräten oder Maschinen befahren werden. Es sind zwingend die im LBP als Bauflächen gekennzeichneten Wege einzuhalten. 5.5 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten müssen südwestlich des Plangebietes entsprechende Ersatzlebensräume zum Schutz und Erhalt der lokalen Zauneidechsenpopulation hergestellt werden (siehe Skizze Abb.6.). Zu einem artgerechten Biotop zählt das Herstellen von Kleinstrukturen (Steinhaufen aus mindestens kopfgroßen Steinen die mindestens 1 m in den Boden ragen, Holzhaufen, Erdwälle mit lückiger Vegetation) die wichtige Versteck- und Sonnenplätze bzw. Überwinterungsquartiere darstellen. Des Weiteren müssen Bereiche zur Eiablage geschaffen werden, d.h. Sandlinsen die mindestens 20 cm tief in den Boden reichen und 1 m² nicht unterschreiten. Diese Bereiche dürfen während der gesamten Bauzeit und darüber hinaus nicht gestört werden. Wichtig ist, dass vor dem eigentlichen Baubeginn alle Herstellungsarbeiten für die Ersatzbiotope abgeschlossen sind, und diese Bereiche während der gesamten Bauzeit als absolute Tabuzonen ausgewiesen werden. Die fachgerechte Herstellung des Biotops sollte von einem Fachmann im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung angeleitet werden. 11

12 Abbildung 6 Beispiel eines Reptilienbiotops 5.6 Artenschutzrechtliche Bewertung Bei Einhalten des Baubeginns in dem festgelegten Zeitfenster und dem Anlegen des Ersatzbiotops vor der Baumaßnahme sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Reptilienfauna im Hinblick auf 44 BNatSchG (1) 1 3 zu erwarten. Die Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung sämtlicher Vermeidungs- Minimierungs- sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Abprüfung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 1 bis 3 BNatSchG 1. Tötungsverbot konkreter Einzeltiere nach 44 (1) 1 nein 2. Störungsverbot von einzelnen Individuen währen bestimmter Zeiten nach 44 (1) 2 BNatSchG mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nein 3. Schädigungsverbot (Zerstörungsverbot) z. B. der Fortpflanzungstätten nach 44 (1) 3 nein 12

13 6 Avifauna Am , und wurden im Eingriffsbereich sowie im erweiterten Untersuchungsgebiet insgesamt 29 Vogelarten registriert. 6.1 Bestand Von den 29 nachgewiesenen Arten sind sieben als Brutvögel zu werten. Eine Art, die Wacholderdrossel (siehe Abb.4), brütet direkt im Plangebiet. Tabelle 2 Registrierte Vogelarten im Untersuchungsgebiet Nr. deutscher wissenschaftlicher Sta- Erfassungen 2013 Name Name tus Amsel Turdus merula BV Bachstelze Motacilla alba BV Blaumeise Parus caeruleus NG Bluthänfling Carduelis cannabina NG 2 5 Buchfink Fringilla coelebs NG 1 6 Buntspecht Dendrocopos major NG Eichelhäher Garrulus glandarius NG 1 8 Elster Pica pica NG 1 9 Girlitz Serinus serinus BV Goldammer Emberiza citrinella NG 1 11 Grauschnäpper Muscicapa striata NG 1 12 Grünfink Carduelis chloris BV Grünspecht Picus viridis NG Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BV Haussperling Passer domesticus BV Kohlmeise Parus major NG 2 17 Mäusebussard Buteo buteo NG 1 18 Mehlschwalbe Delichon urbicum NG Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla NG Rabenkrähe Corvus corone NG Ringeltaube Columba palumbus NG Sperber Accipiter nisus NG 1 23 Star Sturnus vulgaris BV Stieglitz Carduelis carduelis NG 4 25 Stockente Anas platyrhynchos NG 1 26 Turmfalke Falco tinnunculus NG 2 27 Wacholderdrossel Turdus pilaris BV Zaunkönig Troglodytes troglodytes NG Zilpzalp Phylloscopus collybita NG 1 Status: BV = Brutvogel; NG = Nahrungsgast, *Anzahl der Registrierungen 13

14 Abbildung 7 Ein Nest der Wacholderdrossel befindet sich innerhalb der Eingriffsfläche Fotos: A. TOTH, 2013 In den anliegenden Siedlungs- und Gartenflächen brüten Amsel, Bachstelze, Girlitz, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling und Star. 14

15 Mehlschwalben nutzen den Luftbereich im Plangebiet zur Insektenjagd. Drei Greifvogelarten nutzen das Plangebiet zur Nahrungssuche. Ihre Brutstätten liegen weit entfernt vom Plangebiet. Alle weiteren Arten sind als Nahrungsgäste zu werten (siehe Tab.1). Auffällig war die hohe Vogelaktivität im Bereich des Ehebachs der viele Nischen, einige Baumhöhlen und ein gutes Jagdhabitat bietet. Auch die im Umfeld befindlichen kleineren Streuobstwiesen bieten gute Nahrungshabitate. Die direkte Eingriffsfläche ist für die Vogelwelt bis auf die Brutmöglichkeiten in den Bäumen im Hinblick auf geeignete Nistplätze (fehlende Höhlen oder Gebüsche) als weniger attraktiv zu bewerten. Abbildung 8 Der Hausrotschwanz brütet wie Star und Haussperling an den benachbarten Gebäuden und ist ein regelmäßiger Nahrungsgast im Plangebiet Foto: A. TOTH Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es sich um typische Arten des Offenlandes bzw. Siedlungsrandlagen mit eingestreuten Gehölzgruppen handelt. Scheue bzw. sehr seltene Arten konnten aufgrund der Strukturarmut (fehlende geeignete Höhlen und Nahrungshabitate) bzw. den benachbarten Störwirkungen (Straße, Siedlungen) nicht festgestellt werden. 15

16 6.2 Beeinträchtigung / Baumaßnahmen Durch die Baumaßnahme werden innerhalb der Bebauungsgrenzen Teil der Wiese und Pferdekoppel überbaut. Laut BBP wird ein Baum gerodet (Kirschbaum), die beiden wertvollen Bäume am Straßenrand können dagegen erhalten werden. Baubeginn und Baudauer sind momentan unbekannt. 6.3 Auswirkungen Durch die Baumaßnahme und der damit verbundenen, Gehölzentnahme (ein Baum) verliert eine Art (Wacholderdrossel) einen Brutplatz Diese Art ist jedoch in der Lage sich im weiteren Umfeld einen geeigneten Brutplatz in den vielen Gehölzbeständen zu suchen. Der Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen ist durch die Baumentnahme nicht gefährdet. Die anderen in den benachbarten Siedlungsflächen brütenden Vogelarten werden die Baustelle während der baulichen Aktivitäten zwar meiden, Brutausfälle sind bei diesen Arten (häufige Gebäude und Gartenvögel) während der Bauarbeiten nicht zu erwarten, Tabelle 3 Schutzstatus der registrierten Vogelarten deutscher wissenschaftlicher Sta- RL RL 7 BNatSchG EU-V Name Name tus D BW Abs. 13 u. 14 An. I Amsel Turdus merula NG * * besonders geschützt * Bachstelze Motacilla alba NG * * besonders geschützt * Blaumeise Parus caeruleus NG * * besonders geschützt * Bluthänfling Carduelis cannabina NG V V besonders geschützt * Buchfink Fringilla coelebs NG * * besonders geschützt * Buntspecht Dendrocopos major NG * * besonders geschützt * Eichelhäher Garrulus glandarius NG * * besonders geschützt * Elster Pica pica NG * * besonders geschützt * Girlitz Serinus serinus NG * V besonders geschützt * Goldammer Emberiza citrinella NG * V besonders geschützt * Grauschnäpper Muscicapa striata NG * V besonders geschützt * Grünfink Carduelis chloris NG * * besonders geschützt * Grünspecht Picus viridis NG * * streng geschützt * Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros NG * * besonders geschützt * Haussperling Passer domesticus NG V V besonders geschützt * Kohlmeise Parus major NG * * besonders geschützt * Mäusebussard Buteo buteo NG * * streng geschützt * Mehlschwalbe Delichon urbicum NG V 3 besonders geschützt * Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla NG * * besonders geschützt * Rabenkrähe Corvus corone NG * * besonders geschützt * Ringeltaube Columba palumbus NG * * besonders geschützt * Sperber Accipiter nisus NG * * streng geschützt * Star Sturnus vulgaris NG * V besonders geschützt * Stieglitz Carduelis carduelis NG * * besonders geschützt * 16

17 Stockente Anas platyrhynchos NG * * besonders geschützt * Turmfalke Falco tinnunculus NG * V streng geschützt * Wacholderdrossel Turdus pilaris NG * V besonders geschützt * Zaunkönig Troglodytes troglodytes NG * * besonders geschützt * Zilpzalp Phylloscopus collybita NG * * besonders geschützt * Rote Liste: 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, * = momentan keine Gefährdung Europäische Vogelschutz-Richtlinie: EU-VRL RICHTLINIE 2009/174/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Aufgeführt ist Anhang I. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 1.März 2010: Der Verlust eines kleinflächigen eher minderwertigen Nahrungshabitates kann für die ansässigen Vogelarten angesichts der im weiteren Umfeld vorhandenen hochwertigeren Grün- und Gehölzbereichen im direkten und weiteren Umfeld als unerheblich eingestuft werden. Die Brutstätten der nach 7 BNatSchG streng geschützten Arten Grünspecht, Mäusebussard, Sperber und Turmfalke werden durch den Eingriff nicht gefährdet, sie liegen weit entfernt vom Eingriff. Auswirkungen im Hinblick auf 44 BNatSchG (1) (1) 1 (Tötungsverbot): Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Durch das Entfernen der Gehölze außerhalb der Brutzeit und Aufzuchtphase gemäß Vorgabe 39 BNatSchG, von Ende September bis Ende Februar kann ein Töten von Jungtieren, Eiern oder Alttieren in den Brutstätten bzw. das Erfüllen des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden. 44 (1) 2 (Störungsverbot): Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 17

18 Da in den anliegenden Flächen nur häufige und wenig scheue Arten brüten sind keine Brutausfälle dieser Vogelarten zu erwarten. Eine erhebliche Verschlechterung der lokalen Populationen der nachgewiesen Vogelarten entsteht durch die Bebauung nicht. Die Auswirkungen beschränken sich auf zusätzliche Beunruhigungseffekte für die lokalen Standvögel. Eine Erfüllung des Verbotstatbestands kann ausgeschlossen werden. 44 (1) 3 (Schädigungsverbot): Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Da nur sehr geringfügig in Gehölz- bzw. Niststrukturen eingegriffen und durch die Ausgleichsmaßnahmen am Rand der Bebauungsflächen tendenziell eher Aufwertungen der überbebauten Fläche stattfinden kann eine Erfüllung des Verbotstatbestands ausgeschlossen werden. Abbildung 9 Der Turmfalke nutzt die Wiesenflächen im Umfeld zur Mäusejagd (Foto: A. TOTH) 18

19 6.4 Vermeidung und Minimierung Die wichtigste Vorgabe im Hinblick auf die Avifauna ist die Entfernung der betroffenen Gehölze im Baustellenbereich. Diese müssen zwingend, gemäß Vorgabe 39 BNatSchG, von Ende September bis Ende Februar beseitigt werden. Somit kann sichergestellt werden dass der Verbotsbestand von 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 (Tötung der betroffenen Vögel bzw. Jungtiere im Nest) und Nr. 2 (Störung von Tieren) nicht erfüllt wird. Den Vögeln wird diesbezüglich die Möglichkeit genommen im Baustellenbereich zu nisten. Rodungen von Bäumen sollten aber auf das Allernötigste beschränkt werden. Die Bäume im Seitenbereich der Baustelle sollten vor Beschädigungen geschützt werden (Einzelstammschutz, Schutzzaun). 6.5 Ausgleichsmaßnahmen Als Ausgleich für den Flächenentzug muss am Südrand der Fläche eine autochthone Gebüschreihe angepflanzt werden. Weiterhin müssen um das Höhlenangebot im Plangebiet zu verbessern- zwei Nistkästen (Marke Schwegler Fluglochweite 32 mm) in geschützter Lage (Nordseite, freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) angebracht werden. Die im Umfeld des Plangebiets gelegenen Streuobstwiesen passen als Lebensraum z.b. zu dem immer seltener werdenden Gartenrotschwanz dem es jedoch vielerorts an geeigneten Nisthöhlen mangelt. 6.6 Artenschutzrechtliche Bewertung Durch die Baumaßnahme werden keine überlebenswichtigen Lebensräume von lokalen und landesweit seltenen bzw. streng geschützten Brutvögeln beansprucht. Infolge der Bebauung verliert eine Art (Wacholderdrossel) direkt einen Brutplatz infolge einer Gehölzentnahme. Dies wirkt sich nicht nachteilig auf ihren lokalen Erhaltungszustand aus, da sie sich im direkten bzw. weiteren Umfeld einen ähnlichen Brutplatz suchen kann. Die anderen in den benachbarten Siedlungsflächen brütenden Vogelarten werden die Baustelle während der baulichen Aktivitäten zwar meiden, Brutausfälle sind bei diesen Arten (häufige Gebäude und Gartenvögel) während der Bauarbeiten nicht zu erwarten, Bei Einhaltung der Rodungsfristen und Bepflanzen der Randbereiche bzw. Anbringen von zwei Nistkästen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Avifauna im Hinblick auf 44 BNatSchG (1) 1 3 zu erwarten. Die Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Ausführung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 19

20 Abprüfung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 1 bis 3 BNatSchG 1. Tötungsverbot konkreter Einzeltiere nach 44 (1) 1 nein 2. Störungsverbot von einzelnen Individuen währen bestimmter Zeiten nach 44 (1) 2 BNatSchG mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nein 3. Schädigungsverbot (Zerstörungsverbot) z. B. der Fortpflanzungsstätten nach 44 (1) 3 nein 7 Zusammenfassung Im Ortsteil Britzingen (Müllheim) ist der Bau eines kleinen Gewerbegebietes geplant. Anlagebedingt erfolgt der dauerhafte und kleinflächige Verlust von Grünflächen (Pferdekoppel und Fettwiese) sowie von Gehölzen (Einzelbaum). Am , , 23.05, und wurden der Eingriffsbereich sowie das erweiterte Untersuchungsgebiet auf Reptilienvorkommen sowie Brutvögel untersucht und hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch den Eingriff in Bezug auf 44 BNatSchG (1) 1 3 bewertet. Reptilien Bei der Begehung am konnten unter der ausgelegten Schlangenmatte Reptilien nachgewiesen werden. Hierbei handelte es sich um ein Exemplar der Blindschleiche und zwei Individuen der Zauneidechse. Die Tiere besiedelten den Übergangsbereich zwischen der trockenen, sehr lückig bewachsen Pferdekoppel und der dichter bewachsenen Fettwiese. Durch die Bebauung entstehen anlage-, bau- und betriebsbedingte Auswirkungen. Um die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG (1) 1-3 nicht zu erfüllen werden aus Sicht der Reptilien folgende Reglementierungen notwendig. Beschränkung des Baubeginns von Mitte März bis Mitte September Mögliche Versteckmöglichkeiten (größere Steine, Bretter) müssen vor der Baumaßnahme aus dem Baufeld entfernt werden und in benachbarte ungestörte Bereiche wieder eingebracht werden. Die Baufeldherstellung sollte möglich sanft und von einer Seite in Richtung des Ersatzbiotops stattfinden. Während der Bauarbeiten dürfen die Flächen außerhalb der Baustelle nicht mit schweren Geräten oder Maschinen befahren werden. 20

21 Es sind zwingend die im LBP als Bauflächen gekennzeichneten Wege einzuhalten. Herstellen eins Ersatzbiotops im räumlich funktionalen Umfeld z.b. 50 südwestlich des Baugebietes vor Baubeginn. Die fachgerechte Herstellung des Biotops sollte von einem Fachmann im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung angeleitet werden. Vögel Innerhalb und in den Seitenbereichen des Untersuchungsgebietes konnten insgesamt 29 Arten nachgewiesenen werden von denen sieben Arten als Brutvögel im näheren Bauumfeld zu werten sind. Die Wacholderdrossel brütet direkt im Plangebiet, ist aber in der Lage sich im näheren oder weitern Umfeld einen adäquaten Nistplatz zu suchen. Der Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen ist durch die Baumentnahme nicht gefährdet. Die anderen in den benachbarten Siedlungsflächen brütenden Vogelarten werden die Baustelle während der baulichen Aktivitäten zwar meiden, Brutausfälle sind bei diesen Arten (häufige Gebäude und Gartenvögel) während der Bauarbeiten nicht zu erwarten, Der Verlust eines kleinflächigen Nahrungshabitates kann für die ansässigen Vogelarten angesichts der im weiteren Umfeld vorhandenen Grün- und Gehölzbereichen im direkten und weiteren Umfeld als unerheblich eingestuft werden. Die Brutstätten der nach 7 BNatSchG streng geschützten Arten Grünspecht, Mäusebussard, Sperber und Turmfalke werden durch den Eingriff nicht gefährdet, sie liegen weit entfernt vom Eingriff. Um die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG (1) 1-3 nicht zu erfüllen werden aus avifaunistischer Sicht folgende Reglementierungen notwendig. Entfernen der Gehölze gemäß Vorgabe 39 BNatSchG, von Ende September bis Ende Februar Bestmögliche Schonung der vorhandenen Gehölzbestände Anpflanzen einer autochthonen Gebüschreihe an der südlichen Bebauungsgrenze Schützen der Gehölze im Seitenbereich der Baustelle (Einzelstammschutz, Schutzzaun) Verbesserung des Höhlenangebots im Plangebiet durch Anbringen von zwei Nistkästen (Marke Schwegler Fluglochweite 32 mm) in geschützter Lage (Nordseite, freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) 21

22 8 Literatur HÖLZINGER, J.et al.: Die Vögel Baden-Württembergs. Bd Singvögel. Eugen Ulmer Verlag (1999). HÖLZINGER, J.et al.: Die Vögel Baden-Württembergs. Bd Singvögel. Eugen Ulmer Verlag (1999). LAUFER, H., FRITZ, K. & SOWIG, P. : Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. 807 Seiten, Verlag Eugen Ulmer Stuttgart (2007). SÜDBECK, P. et al.: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Eigenverlag Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA), Radolfzell SVENSSON, L.: Der Kosmos Vogelführer. Franckh-Kosmos-Verlag Stuttgart TRAUTNER, J. et al.: Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. Books on Demand GmbH, Norderstedt

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