Artenschutzrechtliche Untersuchung. Bebauungsplan MMT-Campus. Mannheim-Wohlgelegen

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1 Artenschutzrechtliche Untersuchung Bebauungsplan MMT-Campus Mannheim-Wohlgelegen Stadtkreis Mannheim Gesellschaft für angewandte Ökologie und Umweltplanung mbh

2 Artenschutzrechtliche Untersuchung Bebauungsplan MMT-Campus Mannheim-Wohlgelegen Stadtkreis Mannheim Auftraggeber: FB 80 Wirtschafts- und Strukturförderung, Projektbearbeitung: Dr. Detlev Paulsch (Vögel) Dr. Dietrich Nährig GefaÖ Gesellschaft für angewandte Ökologie und Umweltplanung mbh Impexstraße Walldorf Telefon: 06227/ Telefax: 06227/ info@gefaoe.de 2016

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Vorhabenbeschreibung Allgemeine Aufgabenstellung UNTERSUCHUNGSGEBIET METHODISCHES VORGEHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Rechtliche Grundlagen BESTAND UND MÖGLICHE BETROFFENHEIT Schutzgebiete Reptilien (Reptilia) Heuschrecken (Saltatoria) Säugetiere Ausschluss für weitere Vorkommen Vögel (Aves) Prüfung der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN Grundlegende Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung von Projektwirkungen Monitoring und Risikomanagement GUTACHTERLICHES FAZIT LITERATUR ANHANG

4 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 1.1 Vorhabenbeschreibung Die Stadt Mannheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr MMT-Campus in MA-Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen (Fläche ca. 1,4 ha). In diesem Zusammenhang ist die Ausarbeitung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens erforderlich. Dazu soll das Areal auf ein mögliches Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tiergruppen zunächst begutachtet werden. In einer Begehung wird in einer Art Ausschlussverfahren geprüft ob evtl. relevante Artengruppen auf der Fläche vorkommen. Auf dieser Basis werden die Belange bezüglich 44 BNatSchG für das Gelände betrachtet. Bei dem Bebauungsplan für den MMT-Campus handelt es sich um eine Innenentwicklung. Nach 13a BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Diese Bebauungspläne unterliegen laut 13a Abs. 3 (1) nicht der förmlichen Umweltprüfung und Eingriffe in Natur und Landschaft müssen nicht ausgeglichen werden. Allerdings müssen nach 1 Abs. 4 BauGB Umwelt- und Naturschutzbelange in die planerische Abwägung eingestellt (und dazu zuvor erhoben und aufbereitet) werden. Sollte es Hinweise im Rahmen der Vorbegehung auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Artengruppen geben müssen diese vertiefend erfasst werden. Nach unserer fachlichen Einschätzung wurde mit dem potentiellen Vorkommen besonders geschützter bzw. streng geschützter Arten aus der Gruppe der Vögel (Aves), Reptilien (Eidechsen) bzw. Insekten (z.b. Heuschrecken) erwartet. Allerdings wurde bei der Begehung auch auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten geachtet. 1.2 Allgemeine Aufgabenstellung Mit Schreiben vom wurde die GefaÖ von der Stadt Mannheim für die artenschutzrechtliche Untersuchung zum den B-Plan MMT-Campus beauftragt. Zunächst sollte ein Ausschlussverfahren anhand der Biotopstrukturen und der streng geschützten Arten erfolgen. Für das Frühjahr/Frühsommer 2016 wurde noch eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Die für das Vorhaben erforderliche artenschutzrechtliche Untersuchung erfolgt, um die Erfordernisse des Artenschutzrechts zu behandeln. Dabei werden hier die Wirkungen des Bebauungsplanes auf diese Belange betrachtet. Die rechtlichen Vorgaben für den Artenschutz finden sich in Art. 12, 13 und 16 FFH-Richtlinie (FFH-RL), in Art. 5 bis 7 und 9 Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) sowie in den 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom August Aufgabe der artenschutzrechtlichen Untersuchung ist es zu überprüfen, ob durch die Auswirkungen des Vorhabens auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Tier- und Pflanzenarten Tatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG und gegebenenfalls auch der Art. 12 und 13 der FFH-RL bzw. Art. 5 der VS-RL verwirklicht werden bzw. verwirklicht werden können. 4

5 2 UNTERSUCHUNGSGEBIET Das Untersuchungsgebiet (UG) befindet sich östlich des Klinikums (Abbildung 1) innerhalb des Stadtteils Wohlgelegen der Stadt Mannheim. Südlich und östlich grenzt der Hauptfriedhof. Nördlich befinden sich kleinere Gewerbebetriebe. Abbildung 1: Abgrenzung des B-Plan-Gebietes MMT Campus und des Untersuchungsgebietes 3 METHODISCHES VORGEHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für entsprechende Nachweise wurde am 10. September 2015 die Fläche in einer einmaligen Begehung auf artenschutzrechtlich relevante Artengruppen hin begangen. Die Wetterbedingungen waren an diesem Tag sehr gut um die relevanten Arten zu erfassen 1. Der September eignet sich noch sehr gut um Reptilien nachzuweisen. Zu dieser Zeit sind eventuell vorkommende Jungtiere noch aktiv und sind meist in höheren Individuenzahlen zu beobachten. Über den Nachweis von Jungtieren erhält man gleichzeitig die Bestätigung, dass es eine lokale Population gibt. Ebenfalls sind die Heuschrecken zu dieser Zeit erwachsen und können damit auch eindeutig auf das Artniveau determiniert werden

6 3.1 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom FFH-Richtlinie- (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Im nationalen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG - vom 29. Juli 2009, das seit 01. März 2010 in Kraft ist in der aktuellen Fassung vom 31. August 2015) ist der Artenschutz in den 44 und 45 verankert. Entsprechend 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der Flora- Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) der Europäischen Union aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Gewährleistung der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist auch 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich. Ggf. kann die ökologische Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden. Auf Grundlage der durchgeführten Begehung wird geprüft, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten eintreten. Dabei geht es um Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie um alle europäischen Vogelarten i.s.v. Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie. Nach 44 Absatz 1 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten des BNatSchG gilt: (1) Es ist verboten, Verbotstatbestand 1 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbotstatbestand 2 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 6

7 Verbotstatbestand 3 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbotstatbestand 4 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Zur Feststellung der Erfüllung eines Verbotstatbestandes werden folgende Aspekte bzw. Fragestellungen bearbeitet: Angabe von Grundinformationen zu den erfassten/ betroffenen Arten Vorkommen im Untersuchungsgebiet, Angabe des Schutzstatus, Biotopansprüche, allgemeine Beschreibung und Bewertung der lokalen Population und ihres Erhaltungszustands Prognose der Beeinträchtigungen/ Gefährdung der lokalen Populationen und Individuen durch das Vorhaben nach 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG Darstellung der Wirkung des geplanten Vorhabens auf die betroffenen Arten (jeweiligen Individuen) und auf die lokalen Populationen. Überprüfung der ökologischen Funktion nach 44 Abs. 5 BNatSchG, Überprüfung der Vermeidbarkeit/ Kompensierbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen Werden die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Pflanzenstandorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt? Überprüfung der Erhaltungsmöglichkeit der lokalen Populationen anhand der Lebensbedingungen für die Art im direkten Umfeld des Vorhabens, Darstellung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen. Sind vorgezogene Konflikt vermeidende Maßnahmen erforderlich und möglich, die zur Erhaltung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Pflanzenstandorte und damit der lokalen Population beitragen (CEF-Maßnahmen) 2? Fazit zur Zulässigkeit des Vorhabens Feststellung ob das Vorhaben ggf. mit Inhalts-/ Nebenbestimmungen, Monitoring zugelassen werden kann ( 44 Abs. 5) oder die Erteilung einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG und damit eine Ausnahmeprüfung erforderlich ist. 4 BESTAND UND MÖGLICHE BETROFFENHEIT 4.1 Schutzgebiete Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Situation werden durch das Vorhaben keine Schutzgebiete für wildlebende Tiere und Pflanzen gemäß der FFH-Richtlinie (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete nach EU- Richtlinie (SPA), Naturschutzgebiete (NSG) sowie gesetzlich geschützten Biotops ( 30 BNatSchG bzw. 33 NatSchG BW) tangiert. 2 CEF-Maßnahmen = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 7

8 4.2 Reptilien (Reptilia) Untersuchungsmethode Auf das mögliche Vorkommen von Reptilien, der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Mauereidechse (Podarcis muralis), wurde während der flächendeckenden Begehung im B-Plan-Gebiet sowie angrenzendem Umfeld geachtet. Die Erfassung erfolgte durch Sichtbeobachtung, besonders in den Bereichen in denen von der Habitatausstattung erfahrungsgemäß das Vorkommen der o.g. Arten zu erwarten war. Sowohl die Zauneidechse wie die Mauereidechse sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse, nach BNatSchG streng geschützt und nach der BArtSchV besonders geschützt. Auf der Roten Liste von Deutschland und Baden-Württemberg ist die Zauneidechse als Vorwarnlistenart eingestuft. Die Mauereidechse ist in Baden-Württemberg stark gefährdet (=2) und in Deutschland als Vorwarnlistenart geführt. Ergebnisse Im Untersuchungsgebiet des B-Planes wurden im Rahmen dieser Erhebung keinerlei Individuen der Eidechsen sowie weiterer Reptilien erfasst. 4.3 Heuschrecken (Saltatoria) Untersuchungsmethode Die Vorkommen von Heuschrecken wurden während der flächendeckenden Vorbegehung im B-Plan-Gebiet sowie angrenzendem Umfeld ebenfalls durch Sichtbeobachtung erfasst. Ergebnisse Im Untersuchungsgebiet des B-Planes wurde im Rahmen dieser Erhebung keine besonders geschützte bzw. streng geschützte Heuschreckenart erfasst. Es konnten auf der Fläche überhaupt nur sehr wenige Tiere aus der Gruppe der Heuschrecken beobachtet werden. Als einzige Art wurde der Braune Grashüpfer (Chorthippus brunneus) nachgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine weit verbreitete, gut an trockene Lebensräume angepasste, nicht geschützte Art. Er ist eine Art mit stark ausgeprägter Ausbreitungstendenz, welche neu entstandene Habitate schnell besiedelt. 4.4 Säugetiere Im Untersuchungsgebiet konnten viele Individuen und Bauten der Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) festgestellt werden. Weiterhin konnte ein größerer Bau, der vermutlich von einem Fuchs (Vulpes vulpes) stammt, auf der Fläche gefunden werden. Beide Arten stehen unter keinem besonderen Artenschutz in Deutschland. 8

9 Foto 1: Spuren der Grabtätigkeit der Wildkaninchen Foto 2: Zugang zu einem vermuteten Fuchsbau 9

10 4.5 Ausschluss für weitere Vorkommen Auf Grund der Lage des Untersuchungsgebietes mit umgebender Bebauung, der vorzufindenden geringen Ausstattung mit Strukturelementen und Habitaten sowie den Bodeneigenschaften kann das Vorkommen für eine große Vielzahl von artenschutzrechtlich relevanten terrestrischen Arten von vornherein ausgeschlossen werden. So fehlen z.b. auf der Fläche Habitate, die für Fledermäuse als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet wären. Ebenso gilt dies für gehölzbesiedelnde Insekten. Auch fehlen die für streng geschützte Schmetterlingsarten geeigneten Futterpflanzen, so dass deren Vorkommen ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Das Fehlen von Gewässern im B-Plan-Gebiet schließt das Vorkommen wassergebundener bzw. limnischer Organismen aus. 4.6 Vögel (Aves) Untersuchungsmethode und Ergebnisse Die Kartierung zum Nachweis von Brutvögeln erfolgte durch vier morgendliche Begehungen zwischen April und Juni 2016 (06. und 25. April, 17. Mai und 03. Juni). Kartiert wurden alle Vögel, die als Brutvögel oder Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet durch Verhören oder Sichtbeobachtung erfasst werden konnten. Zusätzlich wurden die direkt angrenzenden Bereiche mit untersucht, da die Untersuchungsfläche auch von Vogelarten zur Nahrungssuche genutzt wird, die ihre Brutreviere in direkter (teilweise auch in weiterer) Nachbarschaft zur Untersuchungsfläche haben. Der Schutzstatus der erfassten Arten wurde anhand des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VS-RL), Anhang A der EU Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV) sowie den Roten Listen von Deutschland (RL-D) und Baden-Württemberg (RL-BW) überprüft. Mit Ausnahme der Straßentaube sind alle im Gebiet erfassten Vogelarten nach BNatSchG/ BArtSchV besonders geschützt, der als Nahrungsgast erfasste Grünspecht (Picus viridis) stellt eine nach BNatSchG/ BArtSchV streng geschützte Art dar, der ebenfalls als Nahrungsgast erfasste Mäusebussard (Buteo buteo) ist im Anhang A der EU-ArtSchV aufgeführt und damit nach BNatSchG ebenfalls streng geschützt. Insgesamt wurden im Rahmen der Kartierung 24 Vogelarten im Untersuchungsgebiet und angrenzendem Umfeld nachgewiesen. Im eigentlichen Untersuchungsgebiet wurden 22 Arten erfasst. Davon waren 8 Arten Brutvögel und 14 Arten wurden als Nahrungsäste kartiert. Als Brutvögel konnten im Untersuchungsgebiet die Blaumeise (Cyanistes caeruleus) und die Kohlmeise (Parus major) beim Füttern von Jungvögeln beobachtet werden. Amsel (Turdus merula), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) und Stieglitz (Carduelis carduelis) wurden im Untersuchungsgebiet mit Brutverdacht erfasst. Von diesen Arten wird der Girlitz auf der Roten Liste Baden-Württemberg in der Vorwarnliste geführt. Unter den Nahrungsgästen im Untersuchungsgebiet ist der Grünspecht (Picus viridis) nach BNatschG/ BArtSchV streng geschützt, der Mäusebussard (Buteo buteo) wird im Anhang A der EU-ArtSchV aufgeführt und gilt damit nach BNatSchG ebenfalls als streng geschützt. Bluthänfling (Carduelis cannabina), Grauschnäpper (Muscicapa striata), Haussperling (Passer domesticus), Mauersegler (Apus apus) und Star (Sturnus vulgaris) werden auf der Roten Liste Baden-Württemberg in der Vorwarnliste geführt; Haussperling und Bluthänfling auch auf der Roten Liste Deutschlands in der Vorwarnliste. In den direkt an das Untersuchungsgebiet angrenzenden Bereichen wurden Grünfink (Carduelis chloris) und Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) als Brutvögel beim Füttern von Jungvögeln beobachtet. Die 10

11 Arten Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Cyanistes caeruleus), Girlitz (Serinus serinus), Haussperling (Passer domesticus), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus) und Star (Sturnus vulgaris) wurden mit Brutverdacht erfasst. Der Haussperling wird in den Roten Listen für Deutschland und Baden-Württemberg jeweils auf der Vorwarnliste geführt, der Girlitz und der Star auf der Vorwarnliste in Baden-Württemberg. Im Untersuchungsgebiet und in den direkt angrenzenden Bereichen werden die in Tabellen 1 und 2 aufgeführten Arten als Brutvögel oder Nahrungsgäste erfasst. Tabelle 1: Erfasste Vogelarten im Untersuchungsgebiet Schutz Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status BNatSchG/ BArtSchV EU-VS- RL EU- ArtSchV RL-D RL-BW Mäusebussard Buteo buteo NG b, s A Mauersegler Apus apus NG b V Straßentaube Columba livia f. domestica NG Ringeltaube Columba palumbus BV b Halsbandsittich Psittacula krameri NG b Grünspecht Picus viridis NG b, s Bachstelze Motacilla alba NG b Rotkehlchen Erithacus rubecula BV b Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros NG b Amsel Turdus merula BV b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV b Grauschnäpper Muscicapa striata NG b V Blaumeise Cyanistes caeruleus Brut b Kohlmeise Parus major Brut b Rabenkrähe Corvus corone NG b Star Sturnus vulgaris NG b V Haussperling Passer domesticus NG b V V Buchfink Fringilla coelebs NG b Girlitz Serinus serinus BV b V Grünfink Carduelis chloris BV b Stieglitz Carduelis carduelis BV b Bluthänfling Carduelis cannabina NG b V V 2 11

12 Tabelle 2: Erfasste Vogelarten in den direkt an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Bereichen Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status BNatSchG/ BArtSchV EU-VS- RL Schutz EU- ArtSchV RL-D RL-BW Mauersegler Apus apus NG b V Ringeltaube Columba palumbus BV b Rotkehlchen Erithacus rubecula NG b Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Brut b Amsel Turdus merula BV b Singdrossel Turdus philomelos NG b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla NG b Blaumeise Cyanistes caeruleus BV b Kohlmeise Parus major BV b Star Sturnus vulgaris BV b V Rabenkrähe Corvus corone NG b Elster Pica pica NG b Haussperling Passer domesticus BV b V V Girlitz Serinus serinus BV b V Grünfink Carduelis chloris Brut b Stieglitz Carduelis carduelis NG b Erläuterungen zu den Artenlisten: Schutzstatus BNatschG/ BArtSchV: Status BV = Brutverdacht; NG = Nahrungsgast b besonders geschützt BNatSchG Bundes-Naturschutzgesetz s streng geschützt BArtSchV Bundes-Artenschutzverordnung EU-VS-RL EU-Vogelschutzrichtlinie (Anhang I) Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie: EU-ArtSchV EU-Artenschutzverordnung (Anhang A) AI Anhang I RL Rote Liste D Deutschland A Arten der EU-Artenschutzverordnung (EG 338/97) BW Baden-Württemberg A Anhang A Gefährdungsstatus Rote Liste: 0 Ausgestorben 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R geografische Restriktion V Vorwarnliste Insgesamt kommt dem Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der Anzahl der revierbildenden Arten und der Nahrungsgäste, dem Vorkommen von geschützten und in Roten Listen aufgeführten Arten, der Gebietsgröße und der Ausbildung der Lebensräume eine mittlere avifaunistische Bedeutung zu. In dem geplanten Bebauungsplangebiet sind lediglich drei Brutreviere (je eines von Amsel, Grünfink und Rotkehlchen) betroffen. Allerdings geht durch die Bebauung die offene Fläche in diesem innerstädtischen Stadtteil verloren, die ein wichtiges Gebiet für die Nahrungssuche verschiedener Vogelarten darstellt, die z.t. im direkten Umfeld brüten. 12

13 Eine Kiefer als einziger freistehender Baum in der Fläche wird vom Mäusebussard (Anhang A EU-ArtSchV, streng geschützt nach BNatSchG) als Ansitz zur Jagd genutzt. Auf der Freifläche mit ihren zum Teil vegetationsfreien Bereichen sucht der Grünspecht (streng geschützt nach BNatSchG/ BArtSchV) nach Nahrung. Die Freifläche wird außerdem von den Arten Bluthänfling, Girlitz, Haussperling und Star zur Nahrungssuche genutzt, welche in der Roten Liste Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste aufgeführt werden. Bluthänfling und Haussperling werden außerdem in der Vorwarnliste für Deutschland genannt. Der Grauschnäpper (RL-BW: V) wurde in den Gehölzen im südwestlichen Bereich der Untersuchungsfläche (Böschung) bei Jagdflügen beobachtet. Der Mauersegler (RL-BW: V) überflog die Fläche mehrfach in Trupps mit bis zu 10 Individuen zur Nahrungssuche. Insbesondere die Arten Stieglitz und Girlitz nutzen die Samen der Ruderalvegetation an den ehemaligen Standorten der alten Gewächshäuser als Nahrung Prüfung der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch den Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt und gelten mit Ausnahme der Straßentaube als besonders geschützt nach BNatSchG und BArtSchV. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes nachgewiesenen Brutvogelarten Blaumeise, Kohlmeise, Ringeltaube, Rotkehlchen, Amsel, Mönchsgrasmücke, Girlitz, Grünfink und Stieglitz sowie die in den direkt benachbarten Gebieten brütenden Arten Hausrotschwanz, Star und Haussperling sind durch die Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG nicht betroffen. Die drei im Bebauungsplangebiet brütenden Arten Amsel, Grünfink und Rotkehlchen werden nachfolgend auf Beeinträchtigungen nach 44 (1) BNatSchG näher untersucht und geprüft, ob durch das Vorhaben einer der Verbotstatbestände ausgelöst wird. Vögel (Aves) Gehölzgebundene Brutvögel, Gehölzbrüter Amsel (Turdus merula), Grünfink (Carduelis chloris), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) Grundinformationen Schutzstatus: Amsel: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Grünfink: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Rotkehlchen: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Lebensweise und Biotopansprüche: Die Amsel ist ein Kulturfolger in siedlungsnahen Parkanlagen und Gärten. Abgesehen von der Bindung an vegetationsfreie oder kurzrasige Böden zum Nahrungserwerb sowie an Gehölze ist die Amsel sehr anpassungsfähig. Meist befinden sich die Nester in Bodenvegetation oder dichten Hecken aber auch an Standorten aller Art. Brutzeit ist von März bis August. Während der ersten 3-4 Tage nach dem Verlassen des Nestes sind die Jungtiere noch flugunfähig und sitzen dann meist auf oder unter Sträuchern. Die Art ist Teilzieher und frisst überwiegend Insekten, Würmer und Schnecken aber auch Beeren und Früchte. Der Grünfink ist ein häufiger Brutvogel in Feldgehölzen, an Waldrändern, in Parkanlagen und Dorfgärten. Das Nest dieses Standvogels findet sich häufig in Nadelbäumen, aber auch in Hecken und dichtem Gebüsch. Die Nahrung besteht überwiegend aus Beeren, Knospen und Sämereien. Er brütet von April bis Juni. Das Rotkehlchen lebt in Waldgebieten, Parks, Feldgehölzen und Gärten. Es bevorzugt schattige und relativ feuchte Gebiete, häufig in Wassernähe, mit dichtem Gebüsch, und meidet vegetationslose Flächen. Das Nest 13

14 Vögel (Aves) Gehölzgebundene Brutvögel, Gehölzbrüter Amsel (Turdus merula), Grünfink (Carduelis chloris), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) befindet sich meist in Bodenvertiefungen, im Wurzelwerk, unter Gestrüpp oder in hohlen Baumstümpfen. Gelegentlich wird es in Nischen angelegt. Brutzeit ist von März bis August. In Mitteleuropa ist das Rotkehlchen ein Standvogel/ Teilzieher. Es ernährt sich im Frühjahr hauptsächlich von Insekten, Spinnen, Würmern und Weichtieren, später im Jahr auch von Früchten und Sämereien. Vorkommen im Untersuchungsgebiet, lokale Population und Erhaltungszustand: Bei der Kartierung 2016 wurden im Untersuchungsgebiet jeweils 1 Brutrevier von Amsel, Grünfink und Rotkehlchen festgestellt, die von der Bebauungsplanung betroffen sind. Beeinträchtigungen / Gefährdung, Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 BNatSchG Verbotstatbestand 1 ( 44 Abs. 1, 1 BNatSchG: Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang) Bei der Entfernung von Gehölzen und Bäumen mit Nestern während der Brutzeit kann die Tötung oder Verletzung von einzelnen Jungtieren nicht ganz ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand 2 ( 44 Abs. 1, 2 BNatSchG: erhebliche Störung) Während der Bauphase können die genannten Vogelarten temporär durch Lärmimmissionen und Erschütterungen gestört werden. Erhebliche Störungen können dabei insbesondere während ihrer Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit auftreten. Verbotstatbestand 3 ( 44 Abs. 1, 3 BNatSchG: Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätte) Bei der Rodung von Bäumen und Gehölzen im südwestlichen und nordöstlichen Bereich der Untersuchungsfläche könnten Gehölze und Bäume betroffen sein, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Frage kommen. Ökologische Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Da nur wenige Bäume und Gehölze von einer Rodung im Bebauungsplangebiet betroffen sind, bleibt die ökologische Funktion des verbleibenden Baum- und Gehölzbestandeses als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die o.g. Arten grundsätzlich erhalten. Die Arten haben unterschiedliche Ansprüche an ihren Lebensraum. Der Vorhabenbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Gebiets, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten bietet. Damit kann die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Vermeidbarkeit / Kompensierbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen Emissionen während der Bauphase, besonders Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten können erhebliche Störungen vermieden werden. Baumfällungen dürfen nur außerhalb des Zeitraumes zwischen 01. März und 31. September durchgeführt werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern kann der potenzielle Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten ausgeglichen werden. Die lokalen Populationen können ohne CEF-Maßnahmen erhalten werden. Fazit zur Zulässigkeit des Vorhabens Bei Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen zur Vermeidung/Kompensierung von erheblichen Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben hinsichtlich Amsel, Grünfink und Rotkehlchen zulässig ist. 14

15 Die übrigen in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten und nach BNatSchG besonders geschützten Vogelarten kamen im Untersuchungsgebiet als Brutvögel oder Nahrungsgäste vor. Die weiteren Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet und in seiner direkten Umgebung sind jedoch durch die Bebauungsplanung nicht unmittelbar betroffen. Der aktuelle Erhaltungszustand der besonders geschützten Vogelarten wird durch das Bauvorhaben nicht verschlechtert. Dies gilt auch für die streng geschützten Arten Grünspecht und Mäusebussard, die das Gebiet als Nahrungsraum nutzen. Nachfolgend erfolgt die Beurteilung der Brutvögel im Umfeld, die nicht unmittelbar durch die geplante Bebauung betroffen sind. Vögel (Aves) Höhlenbrüter Blaumeise (Cyanistes caeruleus), Kohlmeise (Parus major) Grundinformationen Schutzstatus: Blaumeise: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Kohlmeise: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Lebensweise und Biotopansprüche: Blau- und Kohlmeisen sind Kulturfolger. Sie besiedeln halboffene Kulturlandschaften, Streuobstwiesen, Grünanlagen und Gärten als Konkurrenten. Die Blaumeise (Standvogel oder Teilzieher, Brutzeit April-Juni) benötigt dabei eine höhere Anzahl alter Bäume als die Kohlmeise (Standvogel, Brutzeit April-Juni). Beide fressen Insekten, Spinnen und pflanzliche Kost. Vorkommen im Untersuchungsgebiet, lokale Population und Erhaltungszustand: Bei der Kartierung 2016 wurden 3 Reviere der Blaumeise und 2 Reviere der Kohlmeise festgestellt. Sämtliche Reviere befanden sich in den Gehölz- und Baumbeständen in den südwestlichen bzw. nordöstlichen Bereichen der Untersuchungsfläche, bzw. in den nahe angrenzenden Bereichen. Beeinträchtigungen / Gefährdung, Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 BNatSchG Verbotstatbestand 1 ( 44 Abs. 1, 1 BNatSchG: Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang) Bei der Entfernung von Bäumen oder Gehölzen mit Bruthöhlen während der Brutzeit kann die Tötung oder Verletzung von einzelnen Jungtieren nicht ganz ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand 2 ( 44 Abs. 1, 2 BNatSchG: erhebliche Störung) Während der Bauphase können die genannten Vogelarten temporär durch Lärmimmissionen und Erschütterungen gestört werden. Erhebliche Störungen können dabei insbesondere während ihrer Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit auftreten. Verbotstatbestand 3 ( 44 Abs. 1, 3 BNatSchG: Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätte) Bei der Rodung von Bäumen und Gehölzen im südwestlichen und nordöstlichen Bereich der Untersuchungsfläche könnten einzelne Höhlenbäume betroffen sein, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Frage kommen. Ökologische Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Wenn nur wenige Bäume und Gehölze von einer Rodung betroffen sind, bleibt die ökologische Funktion des Baum- und Gehölzbestandeses als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die o.g. Arten grundsätzlich erhalten. Die aufgeführten Brutvogelarten sind im Naturraum innerhalb der Region häufig bzw. besitzen ein verbreitetes Vorkommen. Keine der 15

16 Vögel (Aves) Höhlenbrüter Blaumeise (Cyanistes caeruleus), Kohlmeise (Parus major) Arten hat spezifische Ansprüche an ihren Lebensraum. Der Vorhabenbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Gebiets, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die genannten Arten bietet. Damit kann die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Vermeidbarkeit / Kompensierbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen Emissionen während der Bauphase, besonders Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten können erhebliche Störungen vermieden werden. Höhlenbäume sollen nur gefällt werden, wenn unbedingt nötig und ggf. während der Bauphase durch einen Bauzaun geschützt werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen und Anbringung von Nistkästen kann der potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten ausgeglichen werden. Die lokalen Populationen können ohne CEF-Maßnahmen erhalten werden. Fazit zur Zulässigkeit des Vorhabens Bei Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen zur Vermeidung / Kompensierung von erheblichen Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben hinsichtlich der Blaumeise und der Kohlmeise zulässig ist. Vögel (Aves) Gehölzgebundene Brutvögel, Gehölzbrüter Amsel (Turdus merula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis) Grundinformationen Schutzstatus: Amsel: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Mönchsgrasmücke: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Girlitz: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt, RL-BW: V Grünfink: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Ringeltaube: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Rotkehlchen: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Stieglitz: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Lebensweise und Biotopansprüche: Die Amsel ist ein Kulturfolger in siedlungsnahen Parkanlagen und Gärten. Abgesehen von der Bindung an vegetationsfreie oder kurzrasige Böden zum Nahrungserwerb sowie an Gehölze ist die Amsel sehr anpassungsfähig. Meist befinden sich die Nester in Bodenvegetation oder dichten Hecken aber auch an Standorten aller Art. Brutzeit ist von März bis August. Während der ersten 3-4 Tage nach dem Verlassen des Nestes sind die Jungtiere noch flugunfähig und sitzen dann meist auf oder unter Sträuchern. Die Art ist Teilzieher und frisst überwiegend Insekten, Würmer und Schnecken aber auch Beeren und Früchte. Die Mönchsgrasmücke ist nahezu flächendeckend verbreitet, meidet jedoch baum- und strauchlose Flächen. Ihr Nest baut diese Art niedrig in dichtem Gebüsch. Die Mönchsgrasmücke gehört zu den Kurz- und Mittelstreckenziehern. Ihre Nahrung besteht zur Brutzeit (Mai bis Juli) aus Insekten und Spinnen. Außerhalb der Brutzeit werden u.a. auch Beeren, Früchte und Nektar genutzt. Der Girlitz besiedelt als Kulturfolger kleinräumig und abwechslungsreich bewirtschaftete Siedlungsräume mit Bäumen, Büschen und Krautflächen. Für den Nestbau bevorzugt dieser Kurzstrecken-/ Teilzieher dichte 16

17 Vögel (Aves) Gehölzgebundene Brutvögel, Gehölzbrüter Amsel (Turdus merula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis) Bäume und Büsche. Er brütet von März bis Mai. Als Nahrung dienen Knospen und Samen. Der Grünfink ist ein häufiger Brutvogel in Feldgehölzen, an Waldrändern, in Parkanlagen und Dorfgärten. Das Nest dieses Standvogels findet sich in Hecken und dichtem Gebüsch. Die Nahrung besteht überwiegend aus Beeren, Knospen und Sämereien. Er brütet von April bis Juni. Der Lebensraum der Ringeltaube (Teilzieher) sind Wälder aller Art, aber auch Parks und Gärten. Sie benötigt neben Flächen mit niedriger oder lückenhafter Vegetation für den Nahrungserwerb vor allem größere Holzpflanzen (hohe Bäume) als Nist- und Ruheplätze, nistet aber auch an Gebäuden. Brutzeit ist von Februar bis maximal November. Ringeltauben ernähren sich von Samen, Knospen, Beeren, Regenwürmern und Insekten. Das Rotkehlchen lebt in Waldgebieten, Parks, Feldgehölzen und Gärten. Es bevorzugt schattige und relativ feuchte Gebiete, häufig in Wassernähe, mit dichtem Gebüsch, und meidet vegetationslose Flächen. Das Nest befindet sich meist in Bodenvertiefungen, im Wurzelwerk, unter Gestrüpp oder in hohlen Baumstümpfen. Gelegentlich wird es in Nischen angelegt. Brutzeit ist von März bis August. In Mitteleuropa ist das Rotkehlchen ein Standvogel/ Teilzieher. Es ernährt sich im Frühjahr hauptsächlich von Insekten, Spinnen, Würmern und Weichtieren, später im Jahr auch von Früchten und Sämereien. Der Stieglitz, auch Distelfink genannt lebt in offenen, baumreichen Landschaften. Bevorzugte Lebensräume: Hochstamm-Obstgärten mit einer extensiven Unternutzung, große Wildkraut- und Ruderalflächen mit verschiedenen Sträuchern. Er ist an Waldrändern, in Streuobstwiesen, in Feldgehölzen, in Heckenlandschaften und an Flussufern zu finden. Wichtige Habitatelemente stellen einzeln stehende Bäume und Samen tragende Pflanzen dar. In der Kulturlandschaft sind Brachen, Saumpfade, Ruderalflächen und im Siedlungsraum Naturgärten von besonderer Bedeutung. Im Herbst und Winter ist dieser Teil- und Kurzstreckenzieher vor allem in offenen Landschaften mit stehengebliebenen Stauden, wie Straßenränder oder Schuttplätze, zu finden. Vorkommen im Untersuchungsgebiet, lokale Population und Erhaltungszustand: Bei der Kartierung 2016 wurden insgesamt von der Amsel 4, von der Mönchsgrasmücke 2, vom Girlitz 4, vom Grünfink 3, von der Ringeltaube 2, vom Rotkehlchen 1 und vom Stieglitz 2 Brutreviere im Untersuchungsgebiet bzw. in den direkt angrenzenden Bereichen festgestellt. Beeinträchtigungen / Gefährdung, Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 BNatSchG Verbotstatbestand 1 ( 44 Abs. 1, 1 BNatSchG: Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang) Bei der Entfernung von Gehölzen und Bäumen mit Nestern während der Brutzeit kann die Tötung oder Verletzung von einzelnen Jungtieren nicht ganz ausgeschlossen werden. Verbotstatbestand 2 ( 44 Abs. 1, 2 BNatSchG: erhebliche Störung) Während der Bauphase können die genannten Vogelarten temporär durch Lärmimmissionen und Erschütterungen gestört werden. Erhebliche Störungen können dabei insbesondere während ihrer Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit auftreten. Verbotstatbestand 3 ( 44 Abs. 1, 3 BNatSchG: Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätte) Bei der Rodung von Bäumen und Gehölzen im südwestlichen und nordöstlichen Bereich der Untersuchungsfläche könnten Gehölze und Bäume betroffen sein, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Frage kommen. Ökologische Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Wenn nur wenige Bäume und Gehölze von einer Rodung betroffen sind, bleibt die ökologische Funktion des Baum- und Gehölzbestandeses als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die o.g. Arten grundsätzlich erhalten. Die Arten haben unterschiedliche Ansprüche an ihren Lebensraum. Der Vorhabenbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Gebiets, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten bietet. Damit kann die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Vermeidbarkeit / Kompensierbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen 17

18 Vögel (Aves) Gehölzgebundene Brutvögel, Gehölzbrüter Amsel (Turdus merula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis) Emissionen während der Bauphase, besonders Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten können erhebliche Störungen vermieden werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen kann der potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeglichen werden. Die lokalen Populationen können ohne CEF-Maßnahmen erhalten werden. Fazit zur Zulässigkeit des Vorhabens Bei Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen zur Vermeidung/Kompensierung von erheblichen Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben hinsichtlich Amsel, Mönchsgrasmücke, Girlitz, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehlchen und Stieglitz zulässig ist. Vögel (Aves) Halbhöhlen- und Nischenbrüter Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Star (Sturnus vulgaris) Grundinformationen Schutzstatus: Hausrotschwanz nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt Haussperling: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt, RL-D: V, RL-BW: V Star: nach BNatSchG/BArtSchV besonders geschützt, RL-BW: V Lebensweise und Biotopansprüche: Der Hausrotschwanz besiedelt ein breites Spektrum an Lebensräumen vor allem innerhalb menschlicher Siedlungen. Der Kulturfolger nistet praktisch an allen Typen von Wohn-, Gewerbe- und Industrieanlagen in Nischen. Als Jagdrevier dienen diesem Insektenfresser offene, vegetationsarme Bereiche, die auch nach der Brutzeit (April-Juli) und währen des Zuges als Rastplätze bevorzugt werden. Der Hausrotschwanz gehört zu den Kurzstreckenziehern. Der Haussperling ist ein Kulturfolger und besiedelt vorwiegend bebautes und kultiviertes Gelände. Selten weitab von menschlichen Behausungen. Nistet in Höhlen oder Spalten von Gebäuden, Efeu, Scheunen usw., gelegentlich in Bäumen. Der Star ist ein Kulturfolger, bevorzugt Gärten, Parks und offene Kulturlandschaften und ist ein Allesfresser. Er bewegt sich als Teilzieher ganzjährig in Trupps (außer am Brutplatz). Brutzeit ist von April bis Juli. Sein Schlafplatz befindet sich an Gebäuden und in Bäumen. Vorkommen im Untersuchungsgebiet, lokale Population und Erhaltungszustand: Bei der Kartierung 2016 wurden vom Hausrotschwanz und vom Haussperling je 5 und vom Star 2 Brutreviere an Gebäuden in direkter Nachbarschaft zum Untersuchungsgebiet festgestellt. Beeinträchtigungen / Gefährdung, Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 BNatSchG Verbotstatbestand 1 ( 44 Abs. 1, 1 BNatSchG: Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang) Alle festgestellten Brutreviere lagen an Gebäuden in direkter Nachbarschaft zum Untersuchungsgebiet. Daher wird durch das Vorhaben kein Verbotstatbestand erfüllt. Verbotstatbestand 2 ( 44 Abs. 1, 2 BNatSchG: erhebliche Störung) 18

19 Vögel (Aves) Halbhöhlen- und Nischenbrüter Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Star (Sturnus vulgaris) Während der Bauphase können die genannten Vogelarten temporär durch Lärmimmissionen und Erschütterungen gestört werden. Erhebliche Störungen können dabei insbesondere während ihrer Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit auftreten. Verbotstatbestand 3 ( 44 Abs. 1, 3 BNatSchG: Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätte) Alle festgestellten Brutreviere lagen an Gebäuden in direkter Nachbarschaft zum Untersuchungsgebiet. Bei der Rodung von Bäumen und Gehölzen im südwestlichen und nordöstlichen Bereich der Untersuchungsfläche könnten aber Gehölze und Bäume betroffen sein, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Frage kommen. Ökologische Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte der o.g. Arten bleiben grundsätzlich erhalten. Die aufgeführten Brutvogelarten sind im Naturraum innerhalb der Region häufig bzw. besitzen ein verbreitetes Vorkommen. Die Arten haben unterschiedliche Ansprüche an ihren Lebensraum. Der Vorhabenbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Gebiets, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die genannten Arten bietet. Damit kann die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Vermeidbarkeit / Kompensierbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen Emissionen während der Bauphase, besonders Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit der genannten Arten können erhebliche Störungen vermieden werden. Die lokalen Populationen können ohne CEF-Maßnahmen erhalten werden. Fazit zur Zulässigkeit des Vorhabens Bei Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen zur Vermeidung/Kompensierung von erheblichen Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben hinsichtlich der Arten Hausrotschwanz, Haussperling und Star zulässig ist. Gutachterliches Fazit Die aufgeführten Brutvogelarten sind nach jetzigem Kenntnisstand im Naturraum innerhalb der Region häufig bzw. besitzen ein verbreitetes Vorkommen. Die Arten haben unterschiedliche Ansprüche an ihren Lebensraum. Der Vorhabenbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Gebiets, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die genannten Arten bietet. Zusammen mit den zu schaffenden Ersatzquartiermöglichkeiten kann die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Mit der geplanten Bebauung geht allerdings eine offene Fläche in diesem Stadtteil verloren, die ein wichtiges Gebiet für die Nahrungssuche verschiedener Vogelarten darstellt. 19

20 5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN Da keine streng bzw. besonders geschützte Tierarten auf der Fläche des B-Planes MMT-Campus bei der im September 2015 durchgeführten Kartierung nachgewiesen wurden sind keine artenschutzrechtliche Maßnahmen (CEF bzw. FCS) durchzuführen. Mögliche Fällarbeiten von Bäumen und Gehölzen sind an die Zeiten der Quartiernutzung durch Vögel anzupassen, d. h. Fällung außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01. März und dem 31. September. Der eingriffsbedingte Verlust von Fortpflanzungsstätten soll durch Neugestaltung oder Optimierung von Lebensräumen innerhalb und im Umfeld des Vorhabenbereichs ausgeglichen werden. Durch die Neupflanzung von Bäumen kann der potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten ausgeglichen werden. Zur Entwicklung von geeigneten Ersatzlebensräumen in zum Bestand vergleichbar hoher Anzahl und Qualität sind folgende Maßnahmen notwendig: Als Ausgleich für den Baumverlust und Wegfall der natürlichen Brutstätten sind standortgerechte und heimische Bäume (Hochstämme) sowie Sträucher neu zu pflanzen. Dabei sind insbesondere Gehölzarten zu berücksichtigen, die im Alter natürliche Höhlen, Nischen und Spalten bilden können. Allgemein kann für die Verluste von Fortpflanzungsstätten in Stadtraum empfohlen werden geeignete Nisthilfen für die Vögel zu installieren. 5.1 Grundlegende Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung von Projektwirkungen Nachfolgende Maßnahmen sollen zur Vermeidung und Minimierung von Projektwirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt ergriffen werden: Schutz der unmittelbar an die Baustelle angrenzenden, zu erhaltenden Gehölze vor Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb mit Einzäunung oder Umlattung. Vom Baubetrieb ausgehende Emissionen, besonders der Lärm, sind soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu sollen lärmarme Maschinen nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Durchführung der Bauarbeiten generell tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr. 5.2 Monitoring und Risikomanagement Da keine streng geschützte Art und auch keine artenschutzrechtlich relevante Art betroffen ist, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Damit ist auch kein Monitoring mit Risikomanagement nötig. 6 GUTACHTERLICHES FAZIT Die Ergebnisse zeigen, dass die Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sind. Die im Rahmen des vorliegenden Gutachtens formulierten Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen der Fauna sollten in der baurechtlichen Genehmigung verbindlich festgesetzt werden. 20

21 7 LITERATUR Gesetze und Richtlinien BArtSchV, Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), zuletzt geändert August 2013 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert Gesetz zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Naturschutzgesetz NatSchG Baden-Württemberg) vom 23. Juni 2015 FFH-RL - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom VS-RL - Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Neue Fassung: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt L 20, S. 7-25) Rote Listen BFN - Bundesamt für Naturschutz (HRSG.) (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands. 4. Fassung, Stand 30. November Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): LUBW Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (2007): Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand

22 8 ANHANG Karte der Nachweise der Brutvögel im Untersuchungsgebiet und dem geplanten Bebauungsplangebiet 22

23 23

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