VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt Jena, vertreten durch den Oberbürgermeister, Am Anger 15, Jena - Klägerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Weimarplatz 4, Weimar - Beklagter - wegen Städtebauförderungsrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel, Richter am Verwaltungsgericht Krome, Richterin am Verwaltungsgericht Pohlan, ehrenamtlicher Richter, ehrenamtlicher Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 für Recht erkannt:

2 Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen übereinstimmenden Erklärung der Hauptsacheerledigung tragen die Klägerin 87 %, der Beklagte 13 %. Die danach entstehenden Kosten trägt die Klägerin in voller Höhe. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und festgesetzte Erstattungszinsen. Am 9. Juli 1993 beantragte die Klägerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Gewährung einer Zuwendung aus Städtebauförderungsmitteln für die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des Grundstücks Inselplatz Flurstück Nr. a. Mit Bewilligungsbescheid vom 10. November 1993 setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt die zuwendungsfähigen Kosten auf voraussichtlich ,00 DM fest. Davon sollte die Klägerin einen Eigenanteil in Höhe von 20 % tragen und der Rest aus Städtebaufördermitteln des Bundes und des Landes finanziert werden. Zugleich wurde eine Auszahlung in Höhe von ,00 DM befürwortet. Diese Auszahlung erfolgte am 9. März Mit am 5. April 2000 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 31. März 2000 teilte die Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt mit, dass sich gemäß der Abrechnung die Kosten der oben genannten Maßnahme auf 0,00 DM reduzieren würden. Da eine Zuwendung in Höhe von ,00 DM bereits ausgezahlt worden sei, werde die Klägerin den Überzahlungsbetrag zurück überweisen. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls am 5. April 2000 eingegangen, teilte die Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt mit, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, da der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Daher werde um Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 10. November 1993 gebeten. Daraufhin erließ der Beklagte am 20. Juni 2000, der Klägerin am 26. Juli 2000 zugestellt, einen Bescheid des Inhalts, dass der Zuwendungsbescheid vom 2

3 10. November 1993 mit Wirkung ab 10. November 1993 vollständig widerrufen und zugleich für die am 9. März 1994 ausgezahlte Zuwendung in Höhe von ,00 DM Zinsen in Höhe von ,40 DM berechnet würden. Hiergegen legte die Klägerin am 22. August 2000 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 8. September 2004 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, soweit sich der Widerspruch gegen den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 10. November 1993 richte, es der Klägerin bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangele. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle unter anderem dann, wenn die Behörde einem Antrag im vollen Umfang stattgegeben habe. So verhalte es sich hier, da der Widerruf des Zuwendungsbescheides auf einen Antrag der Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt namens und im Auftrag der Stadt Jena auf Widerruf des Zuwendungsbescheides zurückgehe. Rechtsgrundlage für die Zinsforderung sei 49 a ThürVwVfG. Der Zinssatz betrage 6 %. Der Zinszeitraum belaufe sich auf Tage. Der Erstattungsanspruch entstehe mit dem Tag der Auszahlung der Zuwendung, weil nur dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht werde. Auch aus der besonderen Verwaltungsvorschrift zu 44 LHO über den Widerruf oder die Rücknahme ausgereichter Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse in den Haushaltsjahren 1991 bis 1994 ergebe sich kein anderes Ergebnis. Hiergegen hat die Klägerin am 21. September 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 10. November 1993 gemäß 43 Abs. 2 ThürVwVfG aufgrund des Verzichts durch die Klägerin seine Wirksamkeit verloren habe. Erledigung auf andere Weise im Sinne von 43 Abs. 2 ThürVwVfG könne auch durch den Verzicht des Berechtigten bewirkt werden. Mit dem Tag der Rückzahlung der Zuwendung an den Beklagten habe sie wirksam auf ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid verzichtet. Insoweit liege hier eine Erledigung des Bescheides in anderer Weise vor. Daher bleibe für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides kein Raum mehr und auch der Zinsanspruch sei nicht gerechtfertigt. Des Weiteren seien die allgemeinen Nebenbestimmungen dem Zuwendungsbescheid nicht beigefügt gewesen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides hätte im Bereich des Freistaates Thüringen keine ANBest-GK bestanden, welche diesem hätten beigefügt werden können. Unterstellt, die ANBest-GK hätten vorgelegen, genüge der bloße Hinweis auf die Anwendbarkeit dieser Nebenbestimmungen in dem Zuwendungsbescheid nicht. Vielmehr müssten diese unmittelbar in den Bescheid aufgenommen werden. Selbst unterstellt, der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei rechtmäßig, könne die Beklagte keinesfalls Zinsen in dieser Höhe 3

4 geltend machen. Im Freistaat Thüringen bestehe eine Förderpraxis dahingehend, dass jede Gemeinde verpflichtet sei, für jedes einzelne Sanierungsvorhaben einen Bewilligungsantrag zu stellen, der dann, sofern der Verpflichtungsrahmen nicht überschritten werde, durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt werde. Folge davon sei, dass die abgerufenen Zuwendungsbeträge nur für das jeweils bewilligte konkrete Vorhaben eingesetzt werden dürften. Dies sei jedoch in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Über das ganze Haushaltsjahr seien Abschlags- und Schlussrechnungen bezogen auf jedes Einzelvorhaben zu begleichen. So habe die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum am selben Tage einen weiteren Betrag in Höhe von ,00 DM auf ein anderes Vorhaben bezogen erhalten. Aus der von der Klägerin geübten Praxis sei dem Beklagten weder ein Vornoch ein Nachteil erwachsen. Die Geltendmachung der Zinsforderung sei in das Ermessen des Beklagten gestellt. Sinn und Zweck des 49 a Abs. 3 ThürVwVfG spreche dagegen, die Klägerin mit dem hier geltend gemachten Erstattungszinsbetrag zu belasten. Es sei unsachgemäß, die Klägerin mit einem Erstattungszins für einen Zeitraum von nahezu 6 Jahren zu belasten, obwohl sie die Zuwendung spätestens nach 162 Tagen einem anderen bewilligten Vorhaben habe zukommen lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 in Gestalt der Abänderung vom 27. April 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass sich der Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 nicht vor Erlass des Widerrufsbescheides vom 20. Juni 2000 erledigt habe. Es sei schon fraglich, ob in die reine Realhandlung der Zurückzahlung des Förderbetrages ein Verzicht auf den Zuwendungsbescheid hineininterpretiert werden könne. Im Übrigen habe die Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt selbst um Aufhebung des Bescheides im Namen der Klägerin gebeten. Der Zuwendungsbescheid sei zwingend zu widerrufen gewesen. Die Klägerin sei ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe erst mit Schreiben vom 3. April 2000 mitgeteilt, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei. Im Rahmen der Geltendmachung einer Zinsforderung sei die Ermessensausübung nur 4

5 eingeschränkt zu begründen. Gemäß 49 a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG könne von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe und den zu erstattenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist leiste. Zu vertreten habe der Empfänger einer Zuwendung jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. Insoweit habe sich die Klägerin die Nichtdurchführung des Vorhabens zurechnen zu lassen. Jedenfalls hätte sie nach Ablauf der 2-Monats-Frist den bereits abgerufenen Betrag zurückzahlen müssen. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Zuwendung nicht für das hier in Rede stehende Vorhaben eingesetzt worden sei, sondern für andere Vorhaben, widerspreche diese Vorgehensweise dem in Thüringen vorgeschriebenen Einzelbewilligungsverfahren. Die Prüfung der Einhaltung der 2-Monats-Frist sei bei der durch die Klägerin praktizierten Verfahrensweise objektiv nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Juni 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004 insoweit aufgehoben, als Erstattungszinsen von mehr als 5.796,66 geltend gemacht worden sind. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 in Gestalt der Abänderung vom 27. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid bezüglich des Widerrufs des Zuwendungsbescheides vom 10. November 1993 ist 49 Abs. 3 ThürVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die 5

6 Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb zu bejahen, weil es zur Ausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück Inselplatz 2, Flurstück Nr. a nie gekommen ist und auch nicht mehr kommen wird. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 insoweit im Sinne von 43 Abs. 2 ThürVwVfG auf andere Weise erledigt hat. In diesem Zusammenhang kann nicht auf die beiden Schreiben der Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt, welche am 5. April 2000 beim Beklagten eingingen, abgestellt werden. Die Kommunalentwicklung Thüringen/Sachsen-Anhalt handelte, ohne von der Klägerin hierzu bevollmächtigt zu sein. Aus dem gesamten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 immer direkt in Kontakt getreten ist. Anhaltspunkte für eine Vollmachtserteilung bestehen nicht. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht, so dass diese beiden Schreiben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben haben. Soweit die Klägerin meint, dass in der Rückzahlung der Fördersumme vor Erlass des Widerrufsbescheides am 20. Juni 2000 konkludent ein Verzicht auf den Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 liege, ist dies bereits deshalb zweifelhaft, weil dies voraussetzen würde, dass der Rückzahlung des Betrages entsprechend den Auslegungsgrundsätzen der 133, 157 BGB ein entsprechender Bedeutungsgehalt beigemessen werden könnte, d. h. ein objektiver Empfänger müsste von seinem Empfängerhorizont her die Rückzahlung des Geldes in diesem Sinne verstehen. Daran bestehen aber bereits deshalb Zweifel, weil die Rückzahlung einer ausgezahlten Fördersumme auch vor dem Hintergrund erfolgen kann, dass eine Verwendung im Rahmen der 2-Monats-Frist sich nicht realisieren lässt und daher der Zuwendungsempfänger zwecks Vermeidung von sogenannten Verfristungszinsen gemäß 49 a Abs. 4 ThürVwVfG die Fördersumme zunächst zurückzahlt. In einem solchen Fall könnte man in der Rückzahlung der Fördersumme keinen Verzicht auf den Zuwendungsbescheid sehen, denn der Empfänger der Förderung würde die Zuwendung zur gegebenen Zeit wieder abrufen wollen. Selbst wenn man der Rückzahlung des Förderbetrages jedoch einen derartigen Bedeutungsgehalt beimessen würde, so liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung des Zuwendungsbescheides in anderer Weise deshalb nicht vor, weil ein Verzicht im öffentlichen Recht nur zulässig ist, soweit es sich um eine verzichtbare Rechtsposition handelt. Insoweit ist 6

7 auch bei begünstigenden Verwaltungsakten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach Recht und Gesetz und der Einzelfallregelung durch die Behörde der Verzicht auf die materiell-rechtliche Rechtsposition auch den begünstigenden Verwaltungsakt zu Fall bringen kann. Mithin ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass man davon ausgeht, dass ein Verwaltungsakt sich auf andere Weise im Sinne von 43 Abs. 2 ThürVwVfG erledigt hat, dieser seine Wirksamkeit verliert. Insoweit steht 43 Abs. 2 ThürVwVfG in innerem Zusammenhang mit der in 35 Satz 1 ThürVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt stellt eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles dar. Das Gesetz betont ausdrücklich, dass der Verwaltungsakt auf einer Rechtswirkung nach außen gerichtet zu sein hat und betont damit die Finalität des Verwaltungshandelns. In umgekehrter Konstellation erfasst 43 Abs. 2 ThürVwVfG die Fallgruppen, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfallen ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 1998, 4 C 11/97, zitiert nach juris). Diese Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht z. B. nach der Rechtsprechung dann verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Davon kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 wie jeder andere Zuwendungsbescheid nicht nur dem Empfänger der Zuwendung einen rechtlich begünstigenden Vorteil verschafft, sondern diesem auch im Innenverhältnis zum Förderungsgeber eine Vielzahl von Pflichten auferlegt. Das Gesetz und der Zuwendungsbescheid enthalten für die vorliegende Fallgestaltung im Hinblick auf die nicht zweckgerechte Verwendung der Fördermittel eine Vielzahl von Regelungen, denen sich der Zuwendungsempfänger nicht durch einfache Rückzahlung des Förderbetrages entziehen kann. Insoweit fehlt es an der verzichtbaren Rechtsposition auf Seiten der Klägerin. Vorliegend kommt es ebenfalls nicht darauf an, inwieweit im Rahmen der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 10. November 1993 die ANBest-GK oder sonstige Nebenstimmungen wirksam zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemacht worden sind. Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2005, 8 C 8/04, zitiert nach juris) rechtlich ohne Bedeutung ist, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden ist, ist hier jedenfalls bereits der Widerrufsgrund des 49 Abs. 3 Satz 1 7

8 Nr. 1 ThürVwVfG erfüllt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden kann. Dies ist hier wie bereits ausgeführt deshalb der Fall, weil der Ankauf des Hauses auf dem Inselplatz endgültig gescheitert ist. Ziffer 3.1 der Besonderen Verwaltungsvorschrift zu 44 LHO über den Widerruf oder die Rücknahme ausgereichter Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse in den Haushaltsjahren 1991 bis 1994 steht dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen. Dem steht entgegen, dass die im März 1994 ausgezahlten Fördermittel nie für den vorgesehenen Zweck verwandt wurden. Die geltend gemachten Erstattungszinsen finden ihre Rechtsgrundlage in 49 a Abs. 3 ThürVwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Voraussetzungen des 49 a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG liegen nicht vor. Danach kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leistet. Insoweit ist anerkannt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, um das Vorliegen dieser Voraussetzungen auszuschließen. Vorliegend hat die Klägerin den Widerruf des Zuwendungsbescheides bereits deshalb zu vertreten, weil sie nach Erhalt der Fördermittel im März 1994 nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese Fördermittel zweckentsprechend für die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des vorgesehenen Grundstücks auf dem Inselplatz Flurstück Nr. a eingesetzt worden sind. Insoweit kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie einen sogenannten Pool aus den Fördermitteln bezüglich verschiedener Objekte gebildet hat. Dies ist angesichts des in Thüringen vorgeschriebenen Einzelbewilligungsverfahrens nicht zulässig. Die Klägerin hat mit Antrag vom 9. Juli 1993 ausdrücklich eine Zuwendung für die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des Grundstücks Inselplatz Flurstück Nr. a beantragt. Daraufhin erging am 10. November 1993 ein entsprechender Zuwendungsbescheid, der zum Gegenstand der Bewilligung ausdrücklich den Grunderwerb für das Objekt Inselplatz Flurstück Nr. a machte. Von daher war es bereits aufgrund des Zuwendungsbescheides ausgeschlossen, diese Gelder für andere Maßnahmen auch nur vorübergehend einzusetzen. Im Übrigen ist es hier nie zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel gekommen. Die erforderlichen Ermessenserwägungen sind in den angegriffenen Bescheiden 8

9 enthalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung hier ein Fall des sogenannten intendierten Ermessens vorliegt und im Regelfall nur die Entscheidung für die Zinsforderung ermessensfehlerfrei ist (vgl. hierzu nur Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 1999, 2 KO 61/96). Eine Verjährungsproblematik stellt sich vorliegend nicht mehr, nachdem der Beklagte keine Zinsansprüche mehr geltend macht, welche vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind. Die ab dem 1. Januar 1997 entstandenen Zinsansprüche waren auch bei Anwendung der Verjährungsregelung des 197 BGB a. F. (also der vierjährigen Verjährungsregelung nach altem Recht) bei Bescheiderlass im Jahre 2000 nicht verjährt. Die Kostenentscheidung folgt aus 161 Abs. 2 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte die insoweit entstehenden Kosten zu tragen hat, da er durch die teilweise Aufhebung des Zinsbescheides selbst zu erkennen gegeben hat, dass er insoweit den geltend gemachten Zinsanspruch für rechtswidrig hält. Ansonsten hat die Klägerin als Unterlegene des Verfahrens die Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 9

10 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Zundel Krome Pohlan Beschluss Der Streitwert wird bis zur teilweisen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 auf ,35 und für die Zeit danach auf ,78 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem 10

11 Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zundel Krome Pohlan 11

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