Das neue ElektroG Gesetzlicher Rahmen und Auswirkungen in der Praxis
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1 Das neue ElektroG Gesetzlicher Rahmen und Auswirkungen in der Praxis Rechtsanwalt Dr. Jens Nusser, LL.M. (Environmental Law) KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte Informationsveranstaltung ElektroG 21. April 2016, Erfurt
2 AGENDA A. Einleitung und wesentliche Neuerungen B. Anwendungsbereich C. Begriffsbestimmungen Praxisbeispiele D. Pflichten der Hersteller E. Rücknahmepflichten des Handels F. Behördlicher Vollzug und Wettbewerbsrecht G. Aktuelle Rechtsprechung H. Ausblick 1
3 A. Einleitung und wesentliche Neuerungen I. Einleitung Das ElektroG 2005 setzte ursprünglich die WEEE-Richtlinie 2002/96/EG und die RoHS- Richtlinie 2002/95/EG in deutsches Recht um Es handelte sich um ein Gesetz mit konkreten Anforderungen an die Produktgestaltung und mit abfallrechtlichen Regelungen Mit Umsetzung der RoHS-2-Richtlinie 2011/75/EG durch die ElektroStoffV wurde das ElektroG im Jahr 2012 insbesondere um die Vorschriften zu Stoffbeschränkungen bereinigt RoHS-2-Richtlinie ist im Gegensatz zur WEEE-Richtlinie eine CE-Richtlinie ElektroG beruht auf dem Grundsatz der geteilten Produktverantwortung und enthält nur noch wenige Vorschriften bzgl. der Produktgestaltung WEEE-Richtlinie 2012/19/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen ElektroG Behandlungsverordnung befindet sich in Planung 2
4 A. Einleitung und wesentliche Neuerungen I. Einleitung Ressortabstimmung erfolgte bis zum 10. Oktober 2014 Übermittlung an die EU-Kommission zur technischen Notifizierung (3-monatige Stillhaltefrist bis zum 23. Februar 2015) Kabinettsbeschluss: 11. März 2015 Bundesrat: Beschluss vom 8. März 2015 (BR 127/15) Gegenäußerungen der Bundesregierung vom (BT Drucks. 18/4901) Öffentlich Anhörung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 17. Juni Befassung des Bundesrats: 25. September 2015 ElektroG ist am verkündet worden (BGBl. 2015, Teil I Nr.40, 1739 ff.) und am in Kraft getreten Gleichzeitig Verkündung der neuen Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGGebV); in Kraft getreten am
5 A. Einleitung und wesentliche Neuerungen II. Wesentliche Neuerungen Änderungen im Anwendungsbereich Ab 2018 offener Anwendungsbereich Änderungen bei den Begriffsbestimmungen Einführung eines Bevollmächtigten, was zu einem effizienteren Vollzug und einer besseren Verfolgbarkeit von Ordnungswidrigkeiten führen soll Steigerung der Sammelquoten Rücknahmepflichten des Handels (stationär und online) Neuzuschnitt der Sammelgruppen Detaillierte Regeln für die Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) Neue Meldepflichten zur Verbesserung der Transparenz bei den Mengenströmen 4
6 B. Anwendungsbereich 2 Abs. 1 ElektroG (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder 10. automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte. 5 5
7 B. Anwendungsbereich (Neue) Ausnahmetatbestände, vgl. 2 Abs. 2 ElektroG Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, definiert in 2 Nr. 16 ElektroG Ortsfeste Großanlagen allerdings gilt das ElektroG für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind Definition des Begriffs in 2 Nr. 17 ElektroG Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; das ElektroG gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung nicht erforderlich ist Bewegliche Maschinen Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen betriebsstandorten bewegt werden müssen 6
8 B. Anwendungsbereich Offener Anwendungsbereich ab Hinweis auf den offenen Anwendungsbereich in 46 Abs. 1 ElektroG; detaillierte Regelung in Art. 3 ElektroG Offener Anwendungsbereich unterteilt dann in 6 neue Kategorien 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten 3. Lampen 4. Großgeräte (mindestens eine der äußeren Abmessungen > 50 cm) 5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm) 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm) Führt zu einer Vielzahl von Folgeänderungen im Gesetz und zu einem hohen Aufwand im Rahmen der Registrierung 7
9 C. Begriffsbestimmungen I. Hersteller, 3 Nr. 9 ElektroG Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, a) Elektro- oder Elektronikgeräte aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet, b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, [ ] 8 8
10 C. Begriffsbestimmungen I. Hersteller, 3 Nr. 9 ElektroG [ ] c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist; als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt; 9 9
11 C. Begriffsbestimmungen Anbieten, 3 Nr. 6 ElektroG 6. Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; Inverkehrbringen, 3 Nr. 8 ElektroG 8. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; Bereitstellung auf dem Markt, 3 Nr. 7 ElektroG 7. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10 10
12 C. Begriffsbestimmungen Frage 1: Ist ein Produzent, der eine bestimmte Geräteart allein im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen vertreibt Hersteller im Sinne des ElektroG? Frage 2: Ein allein in Österreich niedergelassenes Unternehmen produziert unter eigenem Namen Elektronikgeräte und verkauft diese an Händler in Deutschland. Diese vertreiben die Geräte an Endkunden. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG? Frage 3: Führt die zeitliche Vorverlagerung der Qualifizierung als Hersteller dazu, dass ich als Hersteller bereits bei der Stiftung ear registriert sein muss, wenn ich die Geräte anbiete? 11
13 D. Pflichten der Hersteller I. Wesentliche Pflichten der Hersteller Registrierung bei der Stiftung ear, vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Registrierungserteilung als gebundener Verwaltungsakt Elektronische Antragstellung, vgl. 6 Abs. 1 S. 2 i.v.m. Anlage 6, 37 Abs. 3 ElektroG Jeweils eine Registrierung je Marke und Geräteart Führen der Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr Finanzierungsgarantie nach 7 Abs. 1, 2 ElektroG muss für b2c Geräte nachgewiesen werden Dauerhafte Kennzeichnung der Geräte, u.a. mit o o Herstellerangaben Symbol nach Anlage 3 (durchgestrichene Mülltonne) o Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung richtet sich nach DIN EN 50419, vgl. auch BGH, Urt. v IZR 224/13 Aufstellen von Behältnissen ( 15), Rücknahmepflicht ( 16 für b2c bzw. 19 für b2b ) Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller ( 27 und 28 ElektroG) 12
14 D. Pflichten der Hersteller I. Wesentliche Pflichten der Hersteller Die Unterscheidung zwischen b2b und b2c Geräten ist von wesentlicher Bedeutung o o o Kalenderjähriger Garantienachweis nur für b2c-geräte Ansonsten Glaubhaftmachung, dass es sich um b2b-geräte handelt Monatliche Inputmeldungen für b2c, jährliche für b2b-geräte ( 27 ElektroG) o Bei b2b-geräten (die keine historischen Altgeräte sind) können Hersteller und gewerbliche Endnutzer bzgl. Rücknahme und Entsorgung abweichende Vereinbarungen treffen, vgl. 19 Abs. 1 Satz 3 ElektroG Dual-Use Produkte gelten als b2c-geräte Es kommt auf die Möglichkeit der Nutzung in privaten Haushalten an, vgl. 7 Abs. 1 ElektroG und Klarstellung in BR-Drs. 127/15, S. 123 Problem: Führt der Vertrieb von Geräten über allgemein zugängliche Internetplattformen dazu, dass Geräte als b2c-geräte einzustufen sind? 13
15 D. Pflichten der Hersteller II. Anforderungen an die Produktgestaltung 4 ElektroG: Produktkonzeption (1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können. (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist
16 D. Pflichten der Hersteller III. Regelung des Bevollmächtigten Bevollmächtigter aus vielen produktsicherheits- und produktumweltrechtlichen Gesetzen bekannt, im ElektroG bislang nicht enthalten Einführung zwecks klarer Abgrenzung, wer die Herstellerpflichten zu tragen hat Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten, vgl. 8 Abs. 1 ElektroG (1) Ein Hersteller im Sinne von 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Definition des Bevollmächtigten, vgl. 3 Nr. 10 ElektroG 10. Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein; 15
17 D. Pflichten der Hersteller III. Regelung des Bevollmächtigten Auch ein Online-Händler mit Sitz außerhalb Deutschlands hat einen Bevollmächtigten zu beauftragen, vgl. 8 Abs. 2 ElektroG Behördliche Bestätigung erforderlich, vgl. 8 Abs. 3 ElektroG Solange die Benennung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt (oder nicht erneut erfolgt), obliegen die Verpflichtungen des Herstellers dem im Inland niedergelassenen Hersteller nach 3 Nr. 9 c) ElektroG Bei Direktvertrieb in anderen MS der EU, vgl. 8 Abs. 5 ElektroG (5) Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom , S. 38) verantwortlich ist. 16
18 D. Pflichten der Hersteller IV. Mitteilungspflichten der Hersteller Meldungen haben in kg zu erfolgen Mitteilungspflichten (in Gewicht) in Verkehr gebrachte EEE-Mengen ins Ausland verbrachte Mengen Dritter Rücknahme (b2c-weee) Eigenrücknahmen (b2c-weee) Rücknahme (b2b-weee) zur Wiederverwendung vorbereitere & recycelte WEEE verwertete WEEE beseitigte WEEE zur Behandlung ausgeführte WEEE bei EBA zusammengefasste Mengen Hersteller (Bevollmächtigter) monatl. / je GA monatl. / je GA unverzüglich / je SG monatl. / je GA jährl. / je GA und Kat. jährl. / je Kat. jährl. / je Kat. jährl. / je Kat. jährl. / je Kat. jährl. 17
19 D. Pflichten der Hersteller IV. Mitteilungspflichten der Hersteller Unterteilung der Mitteilungspflichten nach Kategorien und Gerätearten Kategorien sind legal bestimmt, derzeit 10 (vgl. 2 Abs. 1 ElektroG) Die Zuordnung von Geräten zu Gerätearten wird durch die registrierten Hersteller des betreffenden Produktbereiches im Wege der Regelsetzung ( 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ElektroG) festgelegt Die einzelnen Gerätearten (derzeit 19 b2c-gerätearten) sind im ear-regelbuch aufgeführt Die Reduzierung der Gerätekategorien auf die neuen 6 Gerätekategorien zum führt zu einem beträchtlichen Umschlüsselungsaufwand, vgl. hierzu Präsentation von Herrn Goldberg, Roadshow ElektroG2 (Folien 20 ff.) erungen_bringt_das_elektrog2_mit_sich.pdf Arbeitskreis Kategorien arbeitet an Vereinfachungsvorschlägen 18
20 E. Rücknahmepflichten des Handels Rücknahmepflichten für Vertreiber waren bislang nicht im ElektroG geregelt Freiwillige Rücknahmemöglichkeiten bestehen bereits bislang (vgl. 9 Abs. 7 ElektroG-alt) und bestehen auch weiterhin, soweit sie über die Rücknahmepflichten hinausgehen, vgl. 17 Abs. 3 ElektroG Rücknahmepflichten für Vertreiber sind dem Grunde nach in Art. 5 Abs. 2 S. 1lit b und c WEEE-RL (2012/19/EU) geregelt Die neue Rücknahmepflichten dienen, so die Bundesregierung, der Optimierung der Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Rücknahmepflicht ist keine Abholpflicht und erst recht keine Demontagepflicht Rücknahme hat unentgeltlich zu erfolgen (anders bei Abholung) Pflichtaufgabe der Kommunen zur Sammlung im Rahmen der Daseinsvorsorge bleibt daneben bestehen Einbezug des Online-Handels soll einen Wettbewerbsnachteil des stationären Handels vermeiden, vgl. BR-Drs. 127/15, S
21 E. Rücknahmepflichten des Handels I. Adressaten der Rücknahmepflicht nach 17 ElektroG Vertreiber, 3 Nr. 11 ElektroG Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Anbieten, 3 Nr. 6 ElektroG das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Kann ein Hersteller gleichzeitig Vertreiber sein? Ja, die WEEE-Richtlinie stellt dies auch ausdrücklich klar, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. g Führt dies dazu, dass ein Handelsunternehmen, das auch Eigenmarken vertreibt, für diese Geräte nicht nur die Rücknahmepflichten des Herstellers, sondern darüber hinaus auch die des Vertreibers erfüllen muss? 20
22 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahmepflichten des stationären Handels 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m² sind verpflichtet, 1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahmepflicht) und 2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines neuen Elektronikgerätes geknüpft werden (0:1 Rücknahmepflicht). Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben. 21
23 E. Rücknahmepflichten des Handels II. Rücknahmepflichten des stationären Handels Verkaufsfläche bezieht sich auf Elektro- und Elektronikgeräte, nicht auf die Gesamtverkaufsfläche Angesetzt wird die Grundfläche nicht die Regalfläche Unmittelbare Nähe meint bei einem Handelsgeschäft in einem Einkaufszentrum bspw. eine zentrale Rücknahmestelle in diesem Zentrum Beschädigte oder verschmutze Altgeräte müssen und sollten nicht zurückgenommen werden, vgl. 17 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG Altgeräte beinhalten häufig gefährliche Stoffe -> Arbeitsschutzrechtliche Pflichten des Arbeitgebers Rücknahme darf nicht an Sammel- oder Rückgabestellen der öre erfolgen, vgl. 17 Abs. 4 S. 2 ElektroG Händler kann die Altgeräte den Herstellern, Bevollmächtigten oder den öre übergeben; tut er dies nicht, ist er selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet 22
24 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ElektroG (kombiniert 1:1 Rücknahmepflicht) Online-Vertreiber mit Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m² sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten m² Lager-und Versandfläche Bei Vertreibern mit mehreren Versandlägern soll ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich sein, vgl. BR-Drs. 127/15, S. 132 Wie kann eine Lagerfläche zum Zeitpunkt x ermittelt werden? Regal- oder Grundfläche? Wie sind Versandflächen zu definieren? Wie soll eine behördliche Kontrolle stattfinden? Sind Lagerflächen im Ausland miteinzubeziehen? 23
25 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel 2. Abgabe eines Neugerätes Vertreiber, die keine neuen Geräte anbieten oder bereitstellen, unterliegen nach dem Wortlaut des 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG keiner 1:1 Rücknahmepflicht Was bedeutet (nicht) neu? Retouren dürften nicht betroffen sein, wohl aber Re-Use-Geräte 3. Was muss zurückgenommen werden? Der Passus der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt soll der technologischen Entwicklung Rechnung tragen Geräteart -> Bestimmung der Gerätearten durch die Stiftung ear Bsp.: Beim Kauf eines Blue-Ray Players kann ein DVD-Recorder zurückgegeben werden Es kommt nicht darauf an, ob der Online-Händler die Marke des zurückgegebenen Gerätes im Sortiment führt 24
26 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel 4. Wann muss das Altgerät zurückgenommen werden? Bei Abgabe des neuen Gerätes Bei Abgabe bedeutet nach dem Wortsinn zeitgleich bzw. unmittelbar davor oder danach Meint Abgabe insoweit den tatsächliche Besitzwechsel (an den privaten oder gewerblichen Endnutzer) oder den Eigentumsübergang? Wie hat der Gesetzgeber das 2-wöchige Widerrufsrecht berücksichtigt? -> Gar nicht! 5. Wo muss das Altgerät zurückgenommen werden? Geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer Keine Konkretisierung im Gesetz M.E.: Das Netz an Rückgabemöglichkeiten muss nicht dichter sein, als das Netz der Sammelstellen der öre Rücknahme an den Sammelstellen der öre ist verboten, vgl. 17 Abs. 4 Satz 2 ElektroG 25
27 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel 6. Wie organisiere ich die Rücknahme? Vertreiber, die mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an Nutzer abgeben, können nach Satz 2 grundsätzlich wählen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen: Denkbar sind hier z.b. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Vertreiber Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden. Für den Paketdienst sind dann bei der Beförderung insbesondere die Anforderungen nach 55 KrWG und nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung maßgeblich. vgl. BR-Drs. 127/15, S. 132 Kooperationen mit stationärem Handel sind nur in Ausnahmefällen denkbar Logistikunternehmen scheuen die abfallrechtlichen Pflichten, bspw. A-Schild Anbieter erarbeiten Lösungen (Deutsche Post/Alba, Zentek, Remondis, Take-e-way etc.) 26
28 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel 7. Besonderheiten bei der 0:1 Rücknahmepflicht 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG (kombiniert) Online-Vertreiber mit Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m² sind verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltüblichen Mengen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden. Was sind die Unterschiede zur 1:1 Rücknahmepflicht? a) Keine Koppelung an Abgabe oder Kauf eines Neugerätes Somit sind auch Händler verpflichtet, die ausschließlich gebrauchte Geräte vertreiben Beschränkung auf kleine Geräte (Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate etc.) 27
29 E. Rücknahmepflichten des Handels III. Rücknahme durch den Online-Handel b) Haushaltsübliche Menge Wie ist der Begriff haushaltsübliche Mengen zu konkretisieren? o o o Das IZU des Bayerischen Landesamt für Umwelt schlägt für die Konkretisierung der Rücknahme an Sammelstellen bspw. 5 Geräte pro Sammelgruppe vor (Stand: ) Unbestimmter Rechtsbegriff, letztlich muss zunächst der Vertreiber beurteilen, ob es sich noch um haushaltsübliche Mengen handelt Einzelfallentscheidung, auszurichten nach Gerätekategorien oder Gerätearten, der individuellen Größe des Haushalts und soweit nachhaltbar dem Zeitraum zwischen wiederkehrenden Rücknahmeersuchen des Endnutzers 28
30 E. Rücknahmepflichten des Handels IV. Informationspflichten und Durchführung der Rücknahme 1. Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten Informationspflichten folgen aus 18 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 8 ElektroG Zu informieren ist über o o o die vom Vertreiber zur Verfügung gestellten Rückgabemöglichkeiten, die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten die Bedeutung des Symbols Durchgestrichene Mülltonne (getrennte Sammlung) Das Gesetz und die Gesetzesbegründung enthalten keine Hinweise wie und wo die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen o Eine Information über die Homepage des Vertreibers bietet sich im Online-Handel an; diese hat nicht an prominenter Stelle zu erfolgen o Der stationäre Handel kann die Informationen auch im Geschäft zur Verfügung stellen 29
31 E. Rücknahmepflichten des Handels IV. Informationspflichten und Durchführung der Rücknahme 2. Durchführung der Rücknahme Anforderungen variieren, je nachdem welche Rückgabemöglichkeiten der Vertreiber schafft, grundsätzlich gilt das Gebot bruchsicherer Erfassung, das Verbot mechanischer Verdichtung und der nachträglichen Entnahme von Bauteilen (außer Batterien und Akkumulatoren) a) Anforderungen an den Arbeitsschutz Vertreiber und ihre Mitarbeiter müssen zukünftig u.a. mit gefährlichen Abfällen umgehen Für den Vertreiber als Arbeitgeber folgen hieraus bestimmte arbeitsschutzrechtliche Pflichten, insbesondere aus dem ArbSchG und der GefstoffV: o o o Gefährdungsbeurteilung, die Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen berücksichtigen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der GefStoffV Schulungen, Unterweisungen, insbesondere damit Mitarbeiter erkennen können, in welchen Fällen tatsächlich eine Gefährdung bestehen könnte Verstöße sind bußgeld- und teilweise sogar strafbewehrt 30
32 E. Rücknahmepflichten des Handels IV. Informationspflichten und Durchführung der Rücknahme 2. Durchführung der Rücknahme b. Probleme bei der Schaffung von Rücksendemöglichkeiten (Online-Handel) Bei Schaffung einer Rücksendemöglichkeit hat - so das BMUB - der Vertreiber die Transport- und Versandkosten zu tragen Probleme und Fragen: o o o Wie werden Versandkosten einem Endnutzer ersetzt, der nicht gleichzeitig Kunde des jeweiligen Vertreibers ist? Kostengerechtigkeit zumindest bei der 0:1 Rücknahmepflicht fraglich Welchen (rechtlichen) Anforderungen muss die Verpackung durch den (privaten) Endnutzer genügen? o Wie soll die Ablehnungsmöglichkeit beschädigter oder verunreinigter Altgeräte nach 17 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG praxisgerecht umgesetzt werden? o Die Rücksendung beschädigter Geräte durch den Vertreiber an den Absender dürfte jedenfalls abfallrechtlich unzulässig sein 31
33 E. Rücknahmepflichten des Handels V. Anzeigepflicht nach 25 Abs. 3 ElektroG Vertreiber, die Altgeräte nach 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. ( ). Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen. Zuständige Behörde ist das UBA, vgl. 36, 38 Abs. 2 Nr. 4 ElektroG Eine Beleihung der Stiftung ear ist möglich, vgl. 40 Abs. 1 ElektroG und zwischenzeitlich erfolgt Für die Anzeige besteht eine Übergangsvorschrift, vgl. 46 Abs. 7 ElektroG Rücknahmestellen müssen innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet und angezeigt sein ( ) 3 Monate bei Vertreibern, die bereits nach 9 Abs. 7 ElektroG-alt Geräte freiwillig zurücknehmen Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist keine Ordnungswidrigkeit 32
34 E. Rücknahmepflichten des Handels VI. Mitteilungspflichten nach 29 ElektroG Mitteilungspflichten nach 29 Abs. 1-3 ElektroG bestehen nur, wenn der Vertreiber die zurückgenommenen Geräte selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt Mitteilungspflicht gegenüber der Stiftung ear hinsichtlich Kategorie, Menge und Entsorgungsweg, jährlich bis zum des folgenden Kalenderjahres Stiftung ear kann Bestätigung der Angaben durch einen unabhängigen Sachverständigen anordnen Hinsichtlich der Mengen ist vom Vertreiber das Gewicht anzugeben; ggf. kann auch eine fundierte Schätzung ausreichend sein Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Stiftung ear gemäß 33 Abs. 1 S. 4 ElektroG erfüllen Alle Vertreiber, die Altgeräte zurücknehmen, haben der Stiftung ear die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder an deren Bevollmächtigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht bis zum des Folgejahres mitzuteilen, vgl. 29 Abs. 4 S. 1 ElektroG 33
35 F. Behördlicher Vollzug und Wettbewerbsrecht I. Behördliche Maßnahmen - Allgemein Das ElektroG enthält spezielle Regelungen zu Aufgabenzuweisungen an die Gemeinsame Stelle (Stiftung ear), vgl ElektroG, und die zuständige Behörde (Umweltbundesamt), vgl. 36 ff. ElektroG Die zuständige Behörde kann Befugnisse durch sog. Beleihung an die Stiftung ear übertragen, so dass die Stiftung ear in diesen Fällen wie eine Behörde im Vollzug tätig werden darf (und muss), vgl. 40 ff. ElektroG Registrierung, Entgegennahme von bestimmten Mitteilungen und Anordnung der Abholung erfolgt durch die Stiftung ear; Ordnungswidrigkeitenverfahren werden vom UBA durchgeführt, vgl. 45 Abs. 3 ElektroG Daneben bzw. subsidiär sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des ElektroG; Anordnungen können auf Grundlage des 62 KrWG getroffen werden 34
36 F. Behördlicher Vollzug und Wettbewerbsrecht I. Behördliche Maßnahmen Rücknahmepflichten der Händler Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflichten, Informationspflichten, die Anzeigepflicht oder gegen die Mitteilungspflichten nach 29 Abs. 4 ist keine Ordnungswidrigkeit nach 45 ElektroG Hingegen stellt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach 29 Abs. 1 eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. 45 Abs. 1 Nr. 15 ElektroG Theoretisch kann die zuständige Behörde über 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit 62 KrWG die Einhaltung der Pflichten durch Anordnung durchsetzen Dies setzt voraus, dass eine Rücknahmepflicht nach 17 ElektroG besteht Bei Nichtbeachtung ist dann bspw. die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes möglich Ein gewisses Vollzugsdefizit ist zu erwarten 35
37 F. Behördlicher Vollzug und Wettbewerbsrecht II. Wettbewerbsrechtliches Vorgehen Allgemeines Wettbewerbsrechtliches Vorgehen anderer Marktteilnehmer, bspw. über 4 Nr. 11 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben, d.h. sie muss gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Mittbewerber schaffen Besonders relevant ist weiterhin 5a Abs. 2 UWG: Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern ( ) dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände ( ) wesentlich ist. 36
38 F. Behördlicher Vollzug und Wettbewerbsrecht II. Wettbewerbsrechtliches Vorgehen - Neue Fragestellungen für den Online-Handel Wettbewerbsrechtliche Relevanz der Rücknahme- und Anzeigepflichten der Händler ist sehr wahrscheinlich; denkbar ist auch eine Irreführung durch Unterlassen der Informationspflichten ( 5a Abs. 2 UWG) Vertreibt der Online-Händler Geräte in andere EU-Mitgliedstaaten, könnte auch ein Verstoß gegen die Pflicht einen Bevollmächtigten zu bestellen, wettbewerbsrelevant sein Vorgehen von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden, Verbraucher- oder Umweltverbänden ist möglich In der Regel wird der Marktteilnehmer abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung aufgefordert (Unterlassen, der gesetzlichen Vorschrift zuwider zu handeln); auch zur Beseitigung des Gesetzesverstoßes kann aufgefordert werden Die Kosten einer berechtigten Abmahnung können (in Deutschland) vom Schuldner verlangt werden, vgl. 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ein streitwilliger Wettbewerber wird jedoch regelmäßig vor dem Problem stehen, nachzuweisen, dass eine Lager- und Versandfläche von 400m² überschritten wird. 37
39 G. Aktuelle Rechtsprechung I. BGH, Urteil vom I ZR 224/13 1. Sachverhalt Parteien stehen beim Vertrieb von Kopfhörern und ähnlichen Elektronikwaren über die Handelsplattform ebay miteinander in Wettbewerb Beklagte hatte sich gegenüber dem Kläger mit Erklärung vom verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nach 7 ElektroG kennzeichnungspflichtige Waren insbesondere Kopfhörer für MP3- und MP4-Player in den Verkehr zu bringen, ohne sicherzustellen, dass eine entsprechende Kennzeichnung vorliegt Testkäufe durch den Kläger vom und ergaben, dass die Kopfhörer mit Fähnchen gekennzeichnet waren, die leicht vom Kopfhörer entfernt werden konnten Klägerin macht geltend, Beklagte habe erneut gegen das ElektroG verstoßen und zudem die Vertragsstrafe verwirkt, da die Kennzeichnung nicht dauerhaft im Sinne des 7 ElektroG sei 38
40 G. Aktuelle Rechtsprechung I. BGH, Urteil vom I ZR 224/13 2. Entscheidungsgründe 7 bezweckt weder den Schutz der Umwelt noch den Schutz von Verbrauchern 7 Satz 1 (Herstellerkennzeichnung) stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 4 Nr. 11 UWG dar; sie bezweckt den Schutz der Mitbewerber (Hersteller) vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Geräte anderer Marktteilnehmer (so auch OLG Düsseldorf und OLG Hamm, a.a. OLG Köln, Urteil v U 118/14) Dies gelte auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil gemäß 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG a.f. nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen bestimmen lassen Für die Kennzeichnung verweist Art. 15 Abs. 2 Satz 2 WEEE-RL auf die EN (sichtbar, leserlich und dauerhaft). Dauerhaft ist die Kennzeichnung nur, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist Kennzeichnung an statt auf den Kopfhörern ist nicht zu beanstanden 39
41 G. Aktuelle Rechtsprechung II. Weitere wettbewerbsrechtliche Entscheidungen 1. Diverse Entscheidungen zum ElektroG Wettbewerbsrechtliche Verstöße von der Rechtsprechung angenommen für Verstöße gegen: o die Hersteller-Registrierungspflichten (OLG Hamm, Urt. v U 77/14), o Die Pflicht zur dauerhaften Herstellerkennzeichnung (OLG Hamm, Urt. v U 46/14; a.a. OLG Köln, Urteil vom U 118/14), o die Kennzeichnungspflicht mit der durchgestrichenen Mülltonne (OLG Düsseldorf, Urt. v I-15 U 99/14; a.a. OLG Köln a.a.o. und Urt. v U 18/13) 2. OLG Düsseldorf, Urteil vom I-2 U 33/14 Zu den unterschiedlichen Kennzeichnungspflichten mit Herstellerangaben nach 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG und 7 Satz 1 ElektroG -> ElektroG a.f. sieht nicht ausdrücklich die Kennzeichnung mit der Anschrift des Herstellers vor, sondern verlangt nur die eindeutige Identifizierbarkeit, die bei Kennzeichnung mit der Marke auch über das Register der stiftung ear gegeben sein kann und zu den Pflichten des Vertreibers 40
42 H. Zusammenfassung und Ausblick Das ElektroG ist in fast allen Fällen nur ein produktbezogenes Regelwerk, das auf das Gerät Anwendung findet; daneben kommen bspw. in Betracht: RoHS/ElektrostoffV; ErP-RL/EVPG; Batterie-RL/BattG; ProdSG; Niederpannungs-RL/1. ProdSV; Maschinen-RL/9. ProdSV; EMV- RL/EMVG; Funkanlagen-RL/FTEG; REACH-VO; CLP-VO; BauPVO; MPG; etc. Wirtschaftsakteure müssen ihre Rollen und Pflichten innerhalb dieser Regelwerke definieren und ggfs. ihre Vertragsmuster anpassen Die Rollen sind auch abhängig vom Branding und der Gestaltung der Lieferkette Einführung des Bevollmächtigten führt zu mehr Rechtsklarheit, allerdings auch zu einem erheblichen Aufwand gerade für kleinere Hersteller Der offene Anwendungsbereich kommt zum und wird nach derzeitigem Stand zu einem erheblichen Aufwand bei den Unternehmen und der Stiftung ear führen Kennzeichnungspflichten und weitere formelle Pflichten der Hersteller werden von diesen häufig - gerade im Hinblick auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz - unterschätzt Die neuen Rücknahmepflichten des Handels werden - gerade im Hinblick auf den Online- Handel - zu Praxisproblemen und Rechtstreitigkeiten führen 41
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Jens Nusser, LL.M. (Environmental Law) KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte Friedrichstraße Berlin Tel. +49 (0) 30 / Fax +49 (0) 30 / j.nusser@kopp-assenmacher.de 42
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