NIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 03. März 2017 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 24. Gemeinderatssitzung.

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1 GEMEINDE OBERSCHÜTZEN Oberschützen, Hauptplatz 1 Tel /7524, Fax DW 30 post@oberschuetzen.bgld.gv.at NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 03. März 2017 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen 24. Gemeinderatssitzung. Anwesend waren: Bürgermeister Hans Unger, Reinhard Jany, Ing. Otmar Ulreich, Gerlinde Kainz, Barbara Treiber, Esmeralda Jandrisits, Dieter Wolfger, Wilfried Böhm, Claudia Arthofer, Susanne Falb, Ing. Ingmar Ulreich, Siegfried Jany, Ingrid Ulreich, Martin Grill, Ing. Thomas Pfeiffer, Reinhard Wessely, Bernhard Hochreiter, DI. Klaus Ulreich, Ernst Karner, Dr. Klaus Just, Roman Pernsteiner Nicht anwesend (entschuldigt): Georg Amtmann und Wolfgang Spitzmüller sowie die Ortsvorsteher Harald Smodics, Gottlieb Simon, Hans Jürgen Gabriel, Ernst Schnalzer Ortsvorsteher: Schriftführerin: Monika Schmidt Tagesordnung: 1. Gemeindeabgaben für das Haushaltsjahr Flächenwidmungsplanänderung gemäß 8a RplG 3. Vergabe Arbeiten für Erstellung Wappen 4. Karenzvertretung Kindergarten Aschau 5. Prämie Bernd Weber 6. Allfälliges Bürgermeister Hans Unger eröffnet die Sitzung, begrüßt die Erschienen und stellt deren ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.

2 2 Zur Beglaubigung der Niederschrift ersucht er die Gemeinderäte: Gerlinde Kainz und Bernhard Hochreiter Vor Eingang in die Tagesordnung wird das Protokoll der letzten Sitzung einstimmig genehmigt. Zur Tagesordnung: 1. Gemeindeabgaben für das Haushaltsjahr 2017 Bürgermeister Hans Unger teilt dem Gemeinderat mit, dass es auf Grund des neuen Finanzausgleichsgesetzes notwendig ist sämtliche en für die Gemeindeabgaben neu zu erlassen. Grundsteuer Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer. Gemäß des 7 Bundesgesetz vom über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 149/1955 i.d.g.f., und 7 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet: Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt: 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v. H. 2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v. H. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag vervielfachten Hebesatz.

3 3 Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,-- Euro nicht übersteigt. Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer außer Kraft. Lustbarkeitsabgabe Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe. Gemäß Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40/1969 i.d.g.f., im Zusammenhalt mit 7 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet: (1) Für den Bereich der Gemeinde Oberschützen wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist. (2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen. Die Höhe der Abgabe beträgt 1. für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, 10 v. H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte; 2. für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach 0 Abs. 1 bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 10 v. H. der Bruttoeinnahmen; 3. für Filmvorführungen 10 v. H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte: 4. für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v. H. des Einspielergebnisses. Sofern ein plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05 Euro monatlich für jede Bahn;

4 4 5. für das Halten eines Dart- und Billardappartes monatlich 29,05 Euro; 6. für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen pauschal das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes pro Monat. Die Lustbarkeitsabgabe wird fällig: am zweiten Werktag nach der Veranstaltung, wenn sie als Kartensteuer bei Einzelveranstaltungen eingehoben wird; am 15. jedes Monats für den Vormonat, wenn sie als Kartensteuer von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen eingehoben wird; am Tag der Veranstaltung, bei Pauschalabgaben für Einzelveranstaltungen; bis zum 15. des Monats für den Vormonat, bei Abgaben nach 0 Abs. 2, 4 und 5 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969; wenn mit dem Abgabeschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe gemäß 6 Abs. 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 getroffen wurde, und auch über die Fälligkeit eine Regelung getroffen wurde, entsprechend dieser Regelung. Zuwiderhandlungen gegen diese werden als Verwaltungsübertretung nach 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes geahndet. 5 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe außer Kraft. Wasserbezugsgebühr Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren. Auf Grund des 7 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet:

5 5 Für den Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung und die Benützung von Wassermessern im Bereich der Gemeinde Oberschützen werden laufende Gebühren ausgeschrieben. Die Höhe der Wasserbezugsgebühr beträgt pro m³ 1,45 Euro. Für die Bereitstellung von Wassermessern wird eine Zählergebühr von jährlich 8,72 Euro für 3 m³ Zähler 36,00 Euro für 7 m³ Zähler 216,00 Euro für 8-20 m³ Zähler 264,00 Euro für ab 20 m³ Zähler verrechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils gesondert hinzuzurechnen. Zur Entrichtung dieser Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer jener Baulichkeiten verpflichtet, die an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen sind. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz. 5 Die Wasserbezugsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15.November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. 6 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung einer Wasserbezugsgebühr außer Kraft. Anschluss- und Ergänzungsbeitrag Ausschreibung eines Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanal-

6 6 abgabegesetz für die Ortsverwaltungsteile Oberschützen, Unterschützen, Aschau, Willersdorf und Schmiedrait. Gemäß der, 3, 5, 7 und 13 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.g.f., wird verordnet: Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben. (1) Wenn sich die Berechnungsfläche der im genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben. (2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen. (1) Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen ,70 Euro. Die um 10 % erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt m². (2) Der Beitragssatz wird mit 9,45 Euro pro m² Berechnungsfläche gemäß 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt. (3) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist beim Anschluss- und Ergänzungsbeitrag gesondert hinzuzurechnen. Der Abgabenanspruch entsteht 1. beim Anschlussbeitrag: mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung; 2. beim Ergänzungsbeitrag: mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt. 5 Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

7 7 6 Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung des Abgabengegenstandes anzuzeigen. 7 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Oberschützen betreffend die Ausschreibung eines Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz außer Kraft. Kanalbenützungsgebühr Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die Ortsverwaltungsteile Oberschützen, Unterschützen, Aschau, Willersdorf und Schmiedrait. Gemäß der 0, 11, 12 und 13 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.g.f., im Zusammenhalt mit 7 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet: Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird wie folgt festgesetzt: a) 0,24 Euro pro m² Berechnungsfläche gemäß 5 Abs. 2 KabG sowie b) einer Grundgebühr pro Objekt gemäß 5 Abs. 2 KabG: bis 600 m² 302,-- Euro bis 700 m² 372,-- Euro bis m² 440,-- Euro bis m² 510,-- Euro bis m² 785,-- Euro über m² 1.060,-- Euro Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

8 8 (1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen. (2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. 5 Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. 6 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft. Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle. Gemäß des 66 Gesetz vom über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994 i.d.g.f., im Zusammenhalt mit 7 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 FAG 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet: Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde Oberschützen wird eine Gebühr erhoben.

9 9 (3) Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Grundstücke verpflichtet. (4) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen. (5) Ist die im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. (6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist. (4) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Haushalte bzw. Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind. (5) Stichtag ist der des Jahres der Abgabenvorschreibung. (6) Zusätzlich wird für Bauschutt ein Betrag von 7,27 Euro pro m³ festgesetzt, wobei max. 3 m³ pro Halbjahr und pro Haushalt abgeliefert werden dürfen. (1) Der Einheitssatz wird mit 35,-- Euro pro vorhandenem Haushalt bzw. Betriebsobjekt festgesetzt. (2) Für Bauschutt wird ein Betrag von 7,27 Euro pro m³ festgesetzt, wobei max. 3 m³ pro Halbjahr und pro Haushalt abgeliefert werden dürfen. (3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. 5 Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. 6 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle außer Kraft.

10 10 Hundeabgabe Ausschreibung einer Hundeabgabe. Gemäß des Hundeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 5/1950 i.d.g.f., in Zusammenhalt mit 7 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., wird verordnet: Für den Bereich der Gemeinde Oberschützen wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben. Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund a) für Nutzhunde 8,00 Euro b) für alle anderen Hunde 22,00 Euro Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde der Österreichischen Rettungshundebrigade. Der Hundeabgabe unterliegen N I C H T a) Hunde unter sechs Wochen b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden, c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres, d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind. Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt zu entrichten. 5

11 11 Zuwiderhandlungen gegen diese werden als Verwaltungsübertretungen nach 0 des Hundeabgabegesetzes geahndet. 6 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung der Hundeabgabe außer Kraft. Friedhofsgebühr Ausschreibung von Friedhofsgebühren. Gemäß 0 Abs. 1 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgf, im Zusammenhalt mit 7 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 FAG 2017, BGBl. Nr. 116/2016 idgf, wird verordnet: Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden folgende Friedhofsgebühren festgelegt: Grabstellengebühr Grabstellenerneuerungsgebühr Beisetzungsgebühr Enterdigungsgebühr Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle). Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn Jahren eine Grabstellengebühr erhoben. Die Grabstellengebühr beträgt für Erdgräber für einfachen Belag Erdgräber für mehrfachen Belag gemauerte Grabstellen (Grüfte) Aschengrabstellen - Urnenhain 58,14 Euro 116,28 Euro 363,36 Euro 1.000,00 Euro Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen für die Dauer von weiteren zehn Jahren beträgt die Gebühr 100 % der im festgesetzten Gebühren.

12 12 Die Höhe der Beisetzungsgebühr (einschließlich der Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstelle sowie die Bereitstellung der Versenkungsvorrichtung für den Sarg) beträgt für die Friedhöfe in den Ortsverwaltungsteilen Oberschützen, Unterschützen und Willersdorf 1. bei einer Beisetzung in Erdgräber Euro 330,-- 2. bei einer Beisetzung in Tiefengräber Euro 410,-- 3. bei einer Beisetzung in gemauerten Grabstellen (Grüfte) Euro 330,-- 4. bei einer Beisetzung einer Urne Euro 80,-- 5. bei einer Beisetzung von Kindern unter 10 Jahren Euro 120,-- Friedhöfe in den Ortsverwaltungsteilen Aschau und Schmiedrait 1. bei einer Beisetzung in Erdgräber Euro 400,-- 2. bei einer Beisetzung in Tiefengräber Euro 440,-- 3. bei einer Beisetzung in gemauerten Grabstellen (Grüfte) Euro 330,-- 4. bei einer Beisetzung einer Urne Euro 100,-- 5. bei einer Beisetzung von Kindern unter 10 Jahren Euro 120,-- 5 Die Enterdigungsgebühr beträgt Euro 660,--. Die Enterdigungsgebühr ist nur dann zu entrichten, wenn die Enterdigung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt Für die Benützung der Leichenhallen (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche in der Gemeinde Oberschützen werden folgende Gebühren festgesetzt: Für die Benützung der Leichenhallen in den Ortsverwaltungsteilen Oberschützen und Unterschützen sind pro Tag 100,00 Euro zu entrichten. Für die Benützung der Leichenhallen in den Ortsverwaltungsteilen Aschau, Schmiedrait und Willersdorf sind pro Tag 50,00 Euro zu entrichten. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. 2. Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühren sind zu ent-

13 13 richten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt Die Gebührenschuld entsteht bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes, bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Erdbestattung der Leiche oder Beisetzung der Urne, bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Gemeinde zur Enterdigung der Leiche, bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle mit dem Beginn der Benützung. 2. Die festgesetzten Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig. 3. Zur Entrichtung der Grabstellen-(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch die Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach 9 Abs. 2 Burgenländisches. Leichen- und Bestattungswesengesetz für die Bestattung Sorge zu tragen hat Bei vorzeitigem Verzicht auf das Recht der Benützung einer Grabstelle (8 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz), oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (2 Abs. 4 leg. cit.) findet ein Rückersatz von Friedhofsgebühren nicht statt. 2. In den Fällen des 7 Burgenländisches. Leichen- und Bestattungswesengesetz ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen. 9 Diese tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen betreffend die Ausschreibung von Friedhofsgebühren außer Kraft Flächenwidmungsplanänderung gemäß 8a RplG Bürgermeister Hans Unger bringt dem Gemeinderat die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Oberschützen von der RSN Raumpla-

14 14 nungzt GmbH vom , GZ: R1637, zur Kenntnis. Weiters teilt er mit, dass es zum Änderungsfall 1.8 zwei Stellungnahmen, und zwar von Sandra und Erich Spiegel sowie Renate Schuch, gegeben hat. Nach eingehender Beratung unter Einbeziehung der Stellungnahmen beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig nachstehende des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom , mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert wird (16. Änderung). Auf Grund des 8a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.f. wird verordnet: Der digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberschützen ( des Gemeinderates vom in der Fassung der 15. Änderung) wird gemäß den inhaltlichen Festlegungen des beiliegenden digitalen Datensatzes (Plan GZ: R1637, Planverfasser ist RSN RaumplanungZT GmbH) geändert. Diese tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft. 3. Vergabe Arbeiten für Erstellung Wappen Bürgermeister Hans Unger bringt dem Gemeinderat das Anbot von Erwin Moravitz vom hinsichtlich der Anfertigung eines Gemeindewappens zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig den Auftrag hinsichtlich der Anfertigung eines Gemeindewappens an Erwin Moravitz gemäß Anbot vom in der Höhe von 5.000,-- zur vergeben. Ing. Otmar Ulreich verlässt den Sitzungssaal und Ingrid Ulreich nimmt an der Sitzung teil. 6. Allfälliges Beginn: Uhr Ende: Uhr v.g.u.

15 15 Beglaubigt: Der Bürgermeister: Schriftführerin:

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