DataCard Steuern Schweiz Natürliche Personen. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

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1 DataCard 2015 Schweiz Natürliche Personen Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

2 Interkantonaler Steuervergleich 2015 Kantonshauptorte Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Bruttoerwerbseinkommen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern Bruttoe Kanton Ki E/P K E/P K Lediger Verheirateter ohne Kinder Lediger Aarau % % Herisau (Appenzell A.Rh.) % % Appenzell I. Rh % % Basel-Land (Liestal) % % Basel-Stadt % % Bern % % Freiburg % % Genf % % Glarus % % Graubünden (Chur) % % Jura (Delémont) % % Luzern * ** % % Neuenburg % % Nidwalden (Stans) % % Obwalden (Sarnen) % % St. Gallen % % Schaffhausen % % Solothurn % % Schwyz % % Thurgau (Frauenfeld) % % Tessin (Bellinzona) % % Uri (Altdorf) % % Waadt (Lausanne) % % Wallis (Sitten) % % Zug % % Zürich % % Direkte Bundessteuer % % E Ehegatte / eingetragene Partnerschaft K Kinder * keine Steuer auf Kantonsebene ** Schenkungen innert 5 Jahren vor dem Tod werden mit der Erbschaftssteuer belegt

3 rwerbseinkommen s-, Gemeinde- und rchensteuern Bruttoerwerbseinkommen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern Bruttoerwerbseinkommen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern Verheirateter ohne Kinder Lediger Verheirateter ohne Kinder Lediger Verheirateter ohne Kinder 17% % % % % % 17% % % % % % 13% % % % % % 22% % % % % % 19% % % % % % 21% % % % % % 22% % % % % % 21% % % % % % 16% % % % % % 17% % % % % % 22% % % % % % 16% % % % % % 23% % % % % % 13% % % % % % 11% % % % % % 21% % % % % % 19% % % % % % 21% % % % % % 11% % % % % % 17% % % % % % 19% % % % % % 12% % % % % % 23% % % % % % 21% % % % % % 10% % % % % % 17% % % % % % 6% % % % % % Die Steuerberechnungen basieren auf dem Bruttoerwerbseinkommen und stellen lediglich Richtwerte dar. Ferner wird angenommen, dass kein steuerbares Vermögen vorliegt. Eine genaue Steuerberechnung ist immer von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig. Die Tabelle berücksichtigt nur die Kantonshauptorte. Quelle: Eidg. Steuerverwaltung

4 Einkommenssteuer Direkte Bundessteuer (DBSt) sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Besteuerung von Kapitalgewinnen In der Schweiz werden Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen grundsätzlich nicht besteuert (Ebene Bund, Kanton und Gemeinde). Achtung! Die Besteuerung von Kapitalgewinnen bei gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändlern sowie beim Verkauf von privat gehaltenen Beteiligungen (indirekte Teilliquidation, Transponierung) stellt eine steuerliche Besonderheit dar. Vermögenssteuer Jeder Kanton und jede Gemeinde erheben eine Vermögenssteuer. Die Steuerbelastung des steuerbaren Vermögens variiert von Kanton zu Kanton. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Grundstückgewinnsteuer Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Privat- oder gegebenenfalls des Geschäftsvermögens werden von den Kantonen mit einer Sondersteuer, der Grundstückgewinnsteuer, erfasst. Die Steuerbelastung ist in der Regel von der Höhe des Grundstückgewinns und der Haltedauer abhängig. Steueraufschiebende Tatbestände stellen unter anderem: Eigentumswechsel durch Erbgang; Erbvorbezug oder Schenkung, Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie Ersatzbeschaffung dar.

5 Wichtige Einzelheiten Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen Seit dem 1. Januar 2010 wird bei einer Selbstanzeige an die Steuerbehörden von der Strafverfolgung abgesehen, wenn sich die steuerpflichtige Person erstmals wegen Steuerhinterziehung anzeigt, die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und die Nachsteuern bezahlt werden. Dasselbe gilt auch für Personen, welche bisher nicht versteuerte Vermögenswerte erben und offenlegen. Um für die Offenlegung gewisse Anreize zu schaffen, verkürzte der Schweizer Fiskus die Nachsteuerperiode für Erbfälle von zehn auf drei Jahre. Wie die Schweizerische Treuhandgesellschaft Sie bei der Selbstanzeige unterstützt Auflistung sämtlicher bisher nicht versteuerter Kapitalerträge und Vermögenswerte im entsprechenden Berichtigungszeitraum. Weitergabe der Daten durch uns als Steuerberater an die zuständigen Steuerbehörden. Erläuterungen zur Herkunft des Vermögens und zu Kapitalveränderungen im Berichtigungszeitraum. Die Straflosigkeit ist nur gewährleistet, wenn sich der Steuerpflichtige ernstlich um die Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden und um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht und die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war. Die Korrespondenz mit den Steuerbehörden wird, nach Rücksprache mit Ihnen, vollständig durch uns übernommen.

6 Pauschalbesteuerung Die Pauschalbesteuerung oder Besteuerung nach dem Aufwand ist eine Besonderheit des Schweizer Steuersystems. Sie kann von Personen, welche vom Ausland in die Schweiz ziehen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Für die Ermittlung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens wird auf die jährlich entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen abgestellt. Die Bemessung beruht mindestens auf: dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen (bei der direkten Bundessteuer ab das Siebenfache, mindestens aber CHF ) dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen wird auf Basis der für die Einkommenssteuer zugrunde gelegten Lebenshaltungskosten bemessen und angemessen kapitalisiert. Für die Kapitalisierung gilt ein Satz von rund 5 Prozent. Ihrer Ausgestaltung nach ist die Pauschalbesteuerung vor allem für vermögende Privatpersonen attraktiv. Sie kann für die Belange der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer in Anspruch genommen werden. Der entsprechende Antrag an die Steuerbehörden erfolgt im Optimalfall bereits vor dem Zuzug in die Schweiz. Achtung: Nicht alle Kantone sehen eine Besteuerung nach dem Aufwand vor. Gewisse Kantone haben die Pauschalbesteuerung aufgrund einer vom Stimmvolk angenommenen Initiative abgeschafft. Ab 2016 gelten bei der direkten Bundessteuer aufgrund des revidierten Bundesgesetzes erhöhte Anforderungen, um zur Aufwandbesteuerung zugelassen zu werden. Inwieweit die Kantone diese erhöhten Anforderungen übernehmen, ist noch offen.

7 Die privilegierte Dividendenbesteuerung in der Schweiz Dividendenausschüttungen waren bis vor ein paar Jahren bei Schweizer KMU s eher selten. Grund dafür war die sogenannte «wirtschaftliche Doppelbelastung». Die Gewinne wurden zuerst beim Unternehmen selbst besteuert. Die Ausschüttung dieser Gewinne unterlag beim Empfänger der Leistung zusätzlich der Einkommenssteuer. Aus wirtschaftlicher Sicht wurde dasselbe Steuersubstrat somit doppelt belastet. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde dieser zusätzlichen Steuerbelastung Rechnung getragen. Die wirtschaftliche Doppelbelastung wurde zwar nicht eliminiert, jedoch wesentlich gemildert. Der Bund kennt das Teilbesteuerungsverfahren. Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) beträgt die Entlastung 50%. Hingegen werden Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen um 40% entlastet. Damit jedoch die privilegierte Besteuerung Anwendung findet, muss mindestens eine Beteiligung von 10% am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorliegen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Besteuerung weitgehend frei. Die Privilegierung erfolgt entweder durch Teilbesteuerung der Ausschüttung oder durch Anwendung eines reduzierten Steuersatzes bei der Besteuerung der Dividendenerträge. Die nachfolgende Grafik zeigt die kantonalen Regelungen seit 1. Januar Einzig der Kanton Neuenburg sieht eine Privilegierung nicht vor.

8 Steuerhoheit AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU BUND Umfang der Entlastung Mindestbeteiligung Entlastungsverfahren *) TS TS TS TS TS TE TE TE TS TE TE TE TE Steuerhoheit NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH Umfang der Entlastung Mindestbeteiligung 20/ <5/ > Entlastungsverfahren *) TS TE TS TS TE TS TE TE TE TE TE TE TS *) TS = Teilsatzverfahren; TE = Teileinkünfteverfahren Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Basel Lange Gasse 15 CH-4002 Basel Tel Fax Bern Spitalgasse 2 CH-3000 Bern Tel Fax Zürich Wiesenstrasse 17 CH-8002 Zürich Tel Fax info@stg.ch. Disclaimer Diese Publikation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt kein Angebot, keine Offerte oder Aufforderung zur Offertstellung, kein öffentliches Inserat und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Anlage- oder anderen spezifischen Produkten dar. Der Inhalt ist von unseren Mitarbeitenden verfasst und beruht auf Informationsquellen, welche wir als zuverlässig erachten. Wir können aber keine Zusicherung oder Garantie für dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität abgeben. Die Informationen in dieser Publikation stellen weder Entscheidungshilfen für wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder andere Beratungsfragen dar, noch dürfen alleine aufgrund dieser Angaben Anlage- oder sonstige Entscheide getroffen werden. Eine Beratung durch eine qualifizierte Fachperson wird empfohlen. Wir schliessen uneingeschränkt jede Haftung für Verluste bzw. Schäden irgendwelcher Art aus, sei es für direkte, indirekte oder Folgeschäden, die sich aus der Verwendung dieser Publikation ergeben sollten. Version 11/2015 Gestaltung:

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