Erfahrungen eines Gesundheitsamtes mit trinkwasserhygienischen Problemen in Gebäuden. Dr. Matthias Dürr
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- Irmgard Becke
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1 Erfahrungen eines Gesundheitsamtes mit trinkwasserhygienischen Problemen in Gebäuden Dr. Matthias Dürr Gliederung 1. Häufig gemeldete Kontaminationen des Trinkwassers 2. Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes 3. Beispiele für unzulängliche Fehlerbeseitigung 4. Effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden Seite 1
2 Gliederung 1. Häufig gemeldete Kontaminationen des Trinkwassers 2. Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes 3. Beispiele für unzulängliche Fehlerbeseitigung 4. Effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden Stoffe bzw. Krankheitserreger (chemische oder mikrobiologische) können und dürfen im Trinkwasser vorkommen. Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Seite 2
3 Pseudomonas aeruginosa Seite 3
4 Hyg Med 2010; 35 [10] ser/installation/twin10_2015_03.pdf r/installation/twin11_2015_09.pdf Seite 4
5 ccupload/upload/files/2016_09_empfe hlung_paeruginosa_dgkh.pdf Seite 5
6 Legionellen-Infektionen Veröff Bremen 2015: Ausbruchsgeschehen mit 19 Fällen (1 Todesfall) im November/Dezember 2015 Ursache unklar Ausbrüche Im Jahr 2016 wurden dem RKI 13 Häufungen übermittelt: Ein größeres Ausbruchsgeschehen mit insgesamt 24 Erkrankungen darunter 2 Todesfälle ereignete sich im Februar und März 2016 in Bremen. (15 Männer und 9 Frauen im Alter von 27 bis 88 Jahren) Mithilfe der im Konsiliarlabor für Legionellen durchgeführten Feintypisierung konnte zum Teil der gleiche Legionellenstamm in beiden Ausbruchsgeschehen nachgewiesen werden. Wahrscheinlich gehören die beiden Ereignisse zusammen. Aufgrund der geografischen Verteilung wird vermutet, dass die Infektionsquelle im Bremer Westen liegt. Trotz umfassender Untersuchungen konnte die ursächliche Infektionsquelle jedoch nicht identifiziert werden. Seite 6
7 Legionellen-Infektionen in Deutschland Gliederung 1. Häufig gemeldete Kontaminationen des Trinkwassers 2. Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes 3. Beispiele für unzulängliche Fehlerbeseitigung 4. Effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden Seite 7
8 37 Infektionsschutzgesetz (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) (3) Wassergewinnungs-und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Europäisches Recht EG-RL 98/83/EG des Rates über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch vom Nationales Recht IfSG Trinkwasserverordnung Ergänzendes technisches Regelwerk, fachliche Empfehlungen DVGW DIN VDI UBA/TWK Seite 8
9 Gesundheitsschutz Einhaltung der Hygiene als Ziel von IfSG und TrinkwV 3 Ebenen, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten 1. Eigenverantwortung der Einrichtungen 2. Überwachung durch die zuständigen Stellen (GA) 3. Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen Rechtliche Konsequenzen gliedern sich in drei weitere Ebenen: i. Öffentlich rechtlich Verwaltungsrecht, Verwaltungsvollstreckung ii. Öffentlich rechtlich Ordnungswidrigkeitsrecht, Strafrecht iii. Privatrechtlich Haftung (Schadensersatz, Schmerzensgeld) Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gefahren für die menschliche Gesundheit ( 39 II Nr. 2 IfSG ) Unbestimmter Rechtsbegriff. - Er ist bestimmbar durch Auslegung. - Begriff Gefahr ist nicht als konkrete Gefahr zu verstehen. Mit Rücksicht auf das überragende Rechtsgut reicht hier ein begründeter Gefahrverdacht der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt, als Voraussetzung für behördliches Eingreifen aus; im Hinblick auf das überragende Rechtsgut menschliche Gesundheit Verlagerung der Eingriffsschwelle nach vorne!! 18 Seite 9
10 Zu 39 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gefahr im Verzuge Unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist bestimmbar durch Auslegung. Es besteht für das Gesundheitsamt (unabhängig von der Aufteilung Fachbehörde Vollzugsbehörde) ein eigenes Anordnungsrecht hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen ( 39 II S.2, 16 VII IfSG ). 19 Trinkwasserverordnung 2001 Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasserverordnung vom Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordung vom Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordung vom TrinkwV 2001 in d. V (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2076) TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Seite 10
11 4 Allgemeine Anforderungen (1)Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7a entspricht. TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) Unbestimmter Rechtsbegriff z.b. 4 I 3, 5 IV, 6 III, 15 I 2, 15 IV 1 Nr. 2, 17 I, 17 VI, 18 II 1 Nr. 2, 21 I 2 TrinkwV Vergleich zu: Stand der Technik, Stand der Wissenschaft und Technik, Die a.a.r.d.t. haben eine faktische Wirkung; keine generelle Verbindlichkeit wie Rechtsnormen Im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch den Entscheider erlangen sie im Einzelfall eine rechtliche Verbindlichkeit Seite 11
12 TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Legionellen-Überwachung Technischer Maßnahmenwert für Legionellen Anlage3 Technischer Maßnahmenwert ist kein Grenzwert, sondern ein empirisch abgeleiteter Wert Kann bei Beachtung der a.a.r.d.t. eingehalten werden Bei Erreichen/Überschreiten des MW ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht mehr sicher auszuschließen TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Seite 12
13 Was muss der Betreiber (UsI) durchführen oder durchführen lassen? Anzeigepflicht der Betreiber von Großanlagen ( 13 Abs. 5) entfiel daher werden die Großanlagen dem GA nicht bekannt!!! Anzeigepflicht der Inbetriebnahme, Stilllegung usw. wird kaum beachtet Stichproben nach 19 Abs.7 möglich Es besteht keine Pflicht zu ermitteln, wo es überall Großanlagen gibt und ob der UsI seinen Untersuchungspflichten nachgekommen ist TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Was muss der Betreiber (UsI) durchführen oder durchführen lassen? Eigenüberwachungspflicht der Betreiber ( 14 Abs. 3) Vorhalten geeigneter Probenahmestellen ( 14 Abs. 3) Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probenahmestellen nach a.a.r.d.t. (Anlage 4 Teil II Bst. b) 16 Abs. 1: unverzügliche Anzeigepflicht beim GA bei Überschreiten des MW 16 Abs. 7: Betreiberpflichten bei Überschreitung des techn. MW TrinkwV 2001 in d. V BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v BGBl. I S Seite 13
14 Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern - Unbestimmter Rechtsbegriff - Er ist bestimmbar durch Auslegung. - Nicht gleichbedeutend mit sofort - Angemessene Überlegungszeit wird eingeräumt - Dauer ist abhängig von der Interessenlage im Einzelfall 27 Aufforderung 9 Abs. (8) Satz1: Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der UsI seinen Pflichten nach 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Seite 14
15 9 Abs. (8) Satz 2: Behördliche Anordnung Kommt der UsI seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. 25 Ziff.11 Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von z.b. bei Verstößen gegen die in 25 Nr TrinkwV genannten Verpflichtungen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Legionellen ( 73 I Nr. 24 IfSG, 25 TrinkwV) 25 Nr. 4 TrinkwV Verstoß gegen die Pflicht gemäß 14 I, III TrinkwV zu untersuchen 25 Nr. 4 a TrinkwV Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der zust. Behörde gemäß 14 II TrinkwV zu untersuchen 25 Nr. 8 a TrinkwV Verstoß gegen die Verpflichtung das Gesundheitsamt gemäß 16 III TrinkwV zu unterrichten 25 Nr. 16 TrinkwV Verstoß gegen die Verpflichtung einen Verbraucher gemäß 21 I zu informieren 30 Seite 15
16 Straftaten im Bereich des IfSG / der TrinkwV Straftaten 74 IfSG (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) Verbreitung einer Krankheit im Sinne von 6 Abs. 1 IfSG oder eines Krankheitserregers im Sinne von 7 IfSG durch vorsätzliches Verhalten, das eine bestimmte Ordnungswidrigkeit i.s.v. 73 IfSG darstellt 24 II TrinkwV Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit gemäß 25 TrinkwV, wodurch eine übertragbare Krankheit ( 6 I Nr. 1 IfSG) oder ein Krankheitserreger ( 7 IfSG) verbreitet wird, führt zu einer Bestrafung nach 74 IfSG) 31 Gliederung 1. Häufig gemeldete Kontaminationen des Trinkwassers 2. Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes 3. Beispiele für unzulängliche Fehlerbeseitigung 4. Effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden Seite 16
17 Exemplarischer Fall ( verfremdet, nicht aus Halle) Eigentumswohnungen und vermietete Wohnungen 7 Häuser mit je 3 Etagen EG, 1. OG, DG Zentralgelegenes Heizhaus mit der Heizung, dem Trinkwassererwärmer und den Verteilern. Klassische untere Verteilung - jeweils ausgehend von den Kellergeschossen der einzelnen Häuser Verwendete Werkstoffe/ Materialien Rohrleitungswerkstoffe: Kupfer, teilweise PE-Xc, teilweise PVC-C Armaturenwerkstoffe: Rotguss, teilweise Guss, teilweise Messing Dämmmaterialien: KMF mit Alukaschierung, Schaumstoff Die sichtbaren bzw. zur Inspektion zugänglichen Leitungen der Trinkwasserinstallation sind innerhalb der Gebäude nicht gekennzeichnet und nicht vollständig gedämmt. Baujahr Gebäude: 1994; Inbetriebnahme: 1995 Seite 17
18 Erste Meldung von Überschreitungen an das GA 2013 Max. 800 KBE/100ml Zeitpunkt der ersten Untersuchungen!! Maßnahmen: Neuer Gasbrenner eingebaut, ein WW-Speicher abgeklemmt. (Halbierung der WW-Speichermenge) Neue WW-Leitungen zu den Häusern 5, 6, 7 gelegt Zentrales automatisches Temperatur-Regelventil eingebaut (vorher Handregelventile) Seite 18
19 2014 eine Nachuntersuchung (weitergehende Untersuchung) dem GA gemeldet alles i.o. Aufforderung des GA entsprechend DVGW W551 Nachuntersuchungen durchzuführen: Kontrolltermine nach Maßnahme sind: nach 1 Woche, nach 3 Monaten, nach 6 Monaten bzw. abhängig von den Befunden. GA ging von einer erfolgreichen Sanierung aus. Erfolgte unmittelbar vorher eine Desinfektion??? Systemische, weitergehende Untersuchung 2015 (Auszug) PN-Stellen Temp. bei Probenahme [ C] Konstante Temp. [ C] Befunde [Legionellen/ 100 ml] Kontamination Speicher Vorlauf II, rechts geringe Speicher Rücklauf I rechts geringe 1, EG links, Bad, WB,(leer) hohe 1, EG Mitte, Bad, WB mittlere 1, EG rechts, Bad, WB, geringe 1, 1. OG links, Bad, WB mittlere 1, 1. OG Mitte, Bad, WB geringe 1, 1. OG rechts, Bad, WB mittlere 1, DG Mitte, Bad, WB mittlere Haus 4 im EG Badezimmer HWB KBE Legionellen/ 100 ml Seite 19
20 Fazit: Das Trinkwassersystem entsprach nicht den a. a. R. d. T. Alle gemessenen Temperaturen an allen Entnahmestellen, einschließlich TWE, waren nicht regelkonform. Der UsI informierte das GA über den aktuellen Befund. Eingeleitete Sofortmaßnahmen: Alle Mieter per Aushang informiert. Wassertemperaturen erhöht Mieter wurden per Brief gebeten, in den nächsten 14 Tagen ihre Leitungen zu spülen (1x täglich 3 Minuten) Juli 2015 GA fordert erneut eine Ursachenermittlung und daraus folgend Maßnahmen in Form einer Gefährdungsanalyse August 2015 wird durch die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse beauftragt. Sept fand ein grundlegender Ortstermin statt Nov 2015 Einbestellung des Verwalters durch GA. GA fordert hierbei erneut eine Ursachenermittlung und daraus folgend Maßnahmen in Form einer Gefährdungsanalyse Sept. Dez Erstellung der Gefährdungsanalyse Seite 20
21 Jan 2016 GA vor Ort Termin auf Grund einer Mieterbeschwerde Der WW-Austritt des TWE (T 60 C) (70 C) Der Zirkulationseintritt (T 55 C) (56 C). Die geforderte Temperaturdifferenz von > 5 K zwischen WW- Austritt und Zirkulationseintritt des TWE war nicht regelkonform. Unzureichender hydraulisch-thermischer Abgleich des WW- Zirkulationssystems. Thermometer an allen Zirkulationsrückläufen nachrüsten (da nicht vorhanden)! Abschnittsweise fehlende bzw. ungenügende Dämmung des Warmwasser- und Kaltwasserleitungsnetzes. Keine Kennzeichnung von Rohrleitungen. Umsetzung der Sanierungsempfehlung dauert noch an! (Stand Jan. 2017) 1. Rückbau von Stagnationsleitungen - insbesondere WW erl. 2. Reinigung und Desinfektion der WW-Installation entsprechend den DVGW-Arbeitsblättern W 551 und W 557 erl. 3. Erstellung einer Sanierungskonzeption, unter Einbeziehung weiterer Berechnungen Offen!! Kontrolltermine nach Maßnahme sind: nach einer Woche, nach 3 Monaten, nach 6 Monaten bzw. abhängig von den Befunden. Seite 21
22 häufige Ursachen der Maßnahmewertüberschreitung: Energiesparen 45 C Völlig zugesetzte Rohre (Kalkablagerungen und Rost, verzinktes Stahlrohr) Viel zu kleine / alte / defekte Zirkulationspumpen Kein hydraulischer Abgleich Totleitungen (keine Bestandspläne) Stagnierende Leitungsteile: 3-Liter-Regel, Änderung in der Nutzung, Behinderten-Badewannen, Personalduschen, Leerstand!!! aardt!!! Diskontinuierliche thermische Desinfektion Funktionsprinzip: Aufheizen des Gesamtsystems inkl. Entnahmearmaturen auf Vorteile: > 70 C für mind. 3 Minuten. Bei vorhandener Heizkapazität jederzeit durchführbar Nachteile: Verbrühungsgefahr Verstärkte Kalkausfällungen Kalkausfällungen führen zu zusätzlichem Biofilm Hoher organisatorischer und personeller Aufwand Eine Desinfektion ist keine Reinigung Reststoffe müssen entfernt werden Eine Desinfektion ist keine Sanierung! Ursache der Kontamination wird nicht beseitigt. Seite 22
23 Diskontinuierliche thermische Behandlung Funktionsprinzip: Aufheizen der zirkulierenden Bereiche Vorteile: auf > 70 C Bei vorhandener Heizkapazität jederzeit durchführbar geringer organisatorischer und personeller Aufwand Nachteile: Verbrühungsgefahr Verstärkte Kalkausfällungen Kalkausfällungen führen zu zusätzlichem Biofilm Korrosion des Rohrleitungssystems (verzinktes Stahlrohr!!) Eine Behandlung ist keine Reinigung Reststoffe müssen entfernt werden Eine Behandlung ist keine Sanierung! Ursache der Kontamination wird nicht beseitigt. Diskontinuierliche chemische Desinfektion Funktionsprinzip: Zugabe von hohen Chlorkonzentrationen, Vorteil: mind. 10 mg/l freies Chlor. Auch in Altinstallationen durchführbar Schnelle und hohe Wirksamkeit Nachteile: Logistisch schwer umsetzbar (während der Desinfektion kein Wasser nutzbar) Großer personeller Aufwand Korrosion des Rohrleitungssystems Eine Desinfektion ist keine Reinigung Reststoffe müssen entfernt werden Eine Desinfektion ist keine Sanierung! Ursache der Kontamination wird nicht beseitigt. Seite 23
24 DVGW W 557 Begriffe zur Trinkwasser-Installation Grundanforderungen Vorbeugende Maßnahmen Reinigung Desinfektion Kontrolluntersuchungen, Inbetriebnahme Anhang zu bewährten Desinfektionschemikalien Werkstoffübersicht mit Beständigkeit gegenüber bestimmten Desinfektionschemikalien Musterprotokolle für verschiedene Szenarien Auszüge aus W 557 Bestimmungsgemäßer Betrieb auch mit regelmäßiger Wasserentnahme an allen Entnahmestellen Temperatur des kalten Wassers nicht über 25 C Temperatur des erwärmten Wassers im gesamten Zirkulationssystems nicht unter 55 C Regelmäßige Instandhaltung Mit der Erstbefüllung beginnt der bestimmungsgemäße Betrieb Beschreibung zum Vorgehen bei thermischer und chemischer Anlagendesinfektion Kontroll-Parameter für die Inbetriebnahme: Trinkwasser kalt: Koloniezahl bei 22 C und bei 36 C, Coliforme Bakterien, Escherichia coli, ggf. Pseudomonas aeruginosa Trinkwasser warm: Legionella Seite 24
25 Problemfall kontinuierliche chemische Desinfektion Seite 25
26 Auszüge aus W 557 Werden mikrobiologische Grenzwerte der TrinkwV überschritten oder die Anfordrungen der UBA- Empfehlung für Pseudomonas aeruginosa nicht eingehalten, muss die mikrobielle Kontamination aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt werden. Bis zur technischen Sanierung kann eine vorübergehende Desinfektion des Trinkwassers als zusätzliche Maßnahme hilfreich sein. Eine permanente, prophylaktische, chemische/elektrochemische Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasser-Installationen, die nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig noch sinnvoll. Eine permanente chemische Desinfektion des Trinkwassers bei gleichzeitiger Absenkung der Warmwassertemperatur entspricht nicht den Regeln der Technik; sie widerspricht dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung. Seite 26
27 Seite 27
28 Erfahrung 1. Ursachen für mikrobielle Kontaminationen können in der Planung, Umsetzung, aber auch beim Betreiben liegen! 2. Eine Maßnahme allein reicht fast immer nicht! 3. Es gibt kein allgemein gültiges Patentrezept! Seite 28
29 Gliederung 1. Häufig gemeldete Kontaminationen des Trinkwassers 2. Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes 3. Beispiele für unzulängliche Fehlerbeseitigung 4. Effiziente Zusammenarbeit mit den Behörden GA nicht als Gegner sehen. Beraterfunktion, führt häufig schneller zu gewünschtem Ergebnis. Laborbefunde parallel an das GA. Alle Befunde, nicht nur die der zu beanstandenden Probenahmestellen, sollten sofort, -ohne Nachfrage- dem GA vorgelegt werden. Seite 29
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