Stellungnahme der Landesvereinigung der Prüfingenieure zum Entwurf eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VVTB der Bauministerkonferenz
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- Manuela Arnold
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1 Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.v. Wichernstraße 12 * D Radebeul * Tel. (0351) * Fax (0351) * jp@prof-jaeger-pi.de Radebeul, den Prof. Jä./. Stellungnahme der Landesvereinigung der Prüfingenieure zum Entwurf eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VVTB der Bauministerkonferenz Stand des Entwurfes 02. Mai Prinzipielles Vorgehen 1.1 Sachverhalt Mit dem Entwurf der VV TB wird versucht die bisherigen eingeführten TB zur Berechnung, Bemessung und Ausführung jetzt an das Bauwerk zu heften und damit den Anforderungen des Urteils des EuGH vom gerecht zu werden. Der Entwurf ist sozusagen die Spiegelung der bisherigen Situation, was von uns unterstützt wird. Zugleich soll dem Fakt Rechnung getragen werden, dass zukünftig Produkte nach hen s nicht durch die Bemessungsvorschriften, wie beispielsweise derzeit im Mauerwerksbau das durch den Nationalen Anhang [9] der Fall ist, eingeengt werden dürfen. Das heißt, dass der Verweis auf die AN jetzt im E VV TB [7] in der Anlage zur Bemessungsnorm erscheinen und damit die Einschränkung in der Norm zukünftig wegfallen könnte. D.h. wenn die Anforderung statische Sicherheit erfüllt werden soll, müssen zu den Steinen oder zum Mörtel folgende Leistungen erklärt und mit Leistungsmerkmalen untersetzt sein...din : (Porenbetonsteine) und DIN : Mörtel Ansonsten können sie bspw. nicht für tragendes Mauerwerk in einem Gebäude eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn ein solches Leistungsmerkmal nicht erklärt ist, aber eben national vom Bauwerk her gefordert wird. Damit hat sich der Sachverhalt lediglich umgekehrt und eine Markteinschränkung bleibt die zusätzliche Forderung allemal. Ggf. (oder bestimmt) macht sich noch eine Änderung des Textes und der Überschriften erforderlich, um sozusagen das bisherige deutsche System beizubehalten, ohne hinsichtlich der Produktseite mit der Bauproduktenrichtlinie in Konflikt zu kommen. Der Umgang mit dem Fakt der zusätzlichen Forderungen an die Bauprodukte bleibt aber nebulös und ist mit der VV TB nicht eindeutig geklärt. Er kann ja nur über die freiwillige Herstellererklärung geregelt werden, was aber ja nicht verpflichtend ist und nicht die Grundlage für die Bauordnung sein kann. 1.2 Stellungnahme dazu U.E. hat es in der Vergangeheit die deutsche Politik in Europa verpasst, klar zu machen, dass das jetzt noch in Deutschland gültige und angewendete System der Produktanwendung in Bauwerken durch Zuschreibung der Brauchbarkeit nach dem allgemein anerkannten Standt der Technik in Deutschland zu dem Produkt eine sonnvolle und praktikable Lösung war. F:\2-H-Prüfing-Büro\3-LVPI\12-Anhörung\ VV TB\4-Stellungnahme\ Stell-VV-TB.docx - 1 -
2 Der Anwender (Planer, Baufirma) konnte davon ausgehen, dass ein Produkt mit CE und Ü- Kennzeichnung schließlich alle in Deutschland maßgebenden Anforderungen an das Produkt erfüllt und damit Mechanische Festigkeit und Standsicherheit gewährleistet werden können, wenn die einschlägigen Bemessungs- und Ausführungsnormen eingehaltem wurden. Im Zusammenhang mit dem Zulassungswesen trifft das ebenso zu. Allerdings ist dabei von der Industrie dieses Instrument oft zur Konstatierung von Marktvorteilen gegenüber Mitwettbewerbern missbraucht worden. Es erfolgte keine Überführung oder Einführung in eine Norm. Dadurch lkam es zu einer Verzerrung auch gegenüber anderen Marktteilnehmern aus Europa. Das EuGH-Urteil zielt auf zwei Dinge ab: - Das Inverkehrbringen von Produkten mit CE-Kennzeichen darf nicht durch zusätzliche Anforderungen an das Produkt behindert werden. - Der Planer und der Anwender (Baufirma) vergleicht die Leistungserklärung mit der im jeweiligen Mitgliedsland bestehenden Anforderungen an Bauwerke und setzt dann das Produkt ein, wenn die Leistungsmerkmale die Anforderungen erfüllen oder er setzt es eben nicht ein. Damit wird (scheinbar) das Inverkehrbringen nicht behindert, allerdings kann der gleiche Effekt eintreten, wie vorher. Das Ganze wird damit ein formales Scheingefecht, was die Praxis total verunsichert. Wenn man sich jetzt diesem anschließt und sagt, dass eine Anpassung an das EuGH-Urteil sein muss, gelingt das nicht in der jetzt vorgeschlagenen Form. Das Vorgehen erscheint wenn man sich lange genug damit befasst hat erst einmal pausibel. Der Nationale Anhang zu EN wird erst einmal von den zusätzlichen Einschränkungen der Verwendung europäischer Produkte nach den hsteinnormen befreit. Die Forderung, dass aus den Bemessungsnormen keine zusätzlichen Markteinschränkungen kommen dürfen, ist damit erfüllt. Die Bauregelliste wird von der allgemeinen bauaufsichtlichen Seite (einschließlich Produktseite) nach dem Bauwerk verschoben. Jedes Mitgliedsland kann Anforderungen an seine Bauwerke vom Standpunkt der Sicherheit selbst festlegen. Die Anforderungen, die sich aus den Bauwerken an Produkte ergeben sind ja in den Rest- und Anwendungsnormen 1 in Deutschland geregelt, die natürlich wieder nichts anderes darstellen, als zusätzliche Produktanforderungen und die damit wieder das Inverkehrbringen behindern. D.h. die jetzige Lösung wird schon in der Phase der Abstimmung mit der Europäischen Kommission wieder gerügt werden. Aus der Sicht der Stellungnehmenden müßten die Anwendungs- und Restnormen vom Wortlaut her umgeschrieben und in Richtlinien der Bauaufsicht umgewandelt werden, damit seitens der Kommission bzw. von CEN kein Druck aufgebaut werden kann, diese, die hen s ergänzenden Normen, aus dem Verkehr zu ziehen. Ein Hersteller könnte zwar immer noch auf diese zurückgezogenen Normen verweisen (s. Halstenberg [13]), jedoch besteht dann die Frage der Aktualität dieser Norm, die weil sie nicht mehr durch das DIN gepflegt wird schnell nicht mehr aktuell sein kann. Beispiel: DIN V : Neuformulierung 1 Entstanden, als die EC s noch nicht anwendbar waren, aber die EU-BauPRili umgesetzt und Nachregelungen zu den hen s vorgenommen werden mussten [4]
3 Diese Richtlinie der Bauaufsicht gibt die Leistungsmerkmale aus den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I EU-BauPVO [2] in Bezug auf Mauersteine nach DIN EN und deren Verwendung für tragendes Mauerwerk nach DIN EN in diesen Bauwerken an. Das Dilemma dabei ist nun jedoch, dass laut Bauproduktenverordnung der Hersteller eigentlich nur ein Merkmal angeben muss, dass sich aus dem Anhang ZA der hen ergibt. Desweiteren soll ihm nicht erlaubt sein, weitere, über die in Anhang ZA der Produktnmorm angegebene Leistungen, zu deklarieren. Es bleibt die kritische Farge offen, inwieweit über den Anhang ZA hinausgehende Leistungen und Leistungsmerkmale angegeben oder abgefordert werden dürfen, die z.b. sich aus dem Sicherheitsbedürfnis und den generellen Anforderungen eines jeden Mitgliedsstaates ergeben. Sie wäre europrechtlich zu bewerten. 2 Auswirkungen Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass mit dieser Vorgehnsweise Planung und Bauausführung von Bauwerken verteuern und verunsichern werden. Das kann nicht im Sinne der Bauaufsicht und des BMUB sein. Der Planer muss bei der Ausschreibung wesentlich mehr an Wissen parat haben und er verbingt mehr Zeit damit, die genauen Anforderungen, die sich aus dem Bauwerke an die Baustoffe ergeben in Form von erforderlichen Leistungsmerkmalen und Daten auszuschreiben. Die Fehleranfälligkeit wächst. Bisher haben sich spezielle Gremien mit solchen Fragestellungen befasst wie z.b. die Sachverständigenausschüsse beim DIBt und die Normungsausschüsse beim DIN. In diesen Ausschüssen hat sich ein Erfahrungsstand über die Jahre herausgebildet, der vom einzelnen Planer und dann noch in der Breite (aller SVA s) nicht mehr beherrschbar ist. Dgl. trifft für den Prüfer zu, wobei dieser die Anforderungen schon beherrschen kann, dafür aber Zeit braucht, die sich letztendlich wieder in Kosten umschlägt. 3 Wegfall der abz oder ETZ Die nationalen abz s sollen europarechtlich mit der Bauproduktenverordnung nicht vereinbar sein. Dgl. gilt für die ETZ s (bisher auch als ETA bezeichnet). Sie sollen in eine Europäische Technische Bewertung umgewandelt werden. 3.1 abz und ETZ Aus der Sicht des Antragstellers ist eine Zulassung der Ausweis dafür, dass bestimmte von einem Fachgremium konstatierte Anforderungen an ein Produkt zum Zwecke des Einbaus in ein Bauwerk erfüllt werden. Ich kann also sicher sein, dass der Stein und der Mörtel für tragendes Mauerwerk in einem Wohnhaus geeignet sind. Mit der Europäischen Technischen Bewertung ist nicht bekannt, nach welchen Maßstäben die Leistungsmerkmale ausgewählt werden, für die es diese gibt. Bisher sah die ETA (neu, s. [14] - [16]) etwa genauso aus wie die ETZ. Sind damit nun zukünftig auch alle Anforderungen, die sich aus dem Bauwerk ergeben, erfüllt? Das lässt sich nur durch Vergleich der Anforderungen aus dem Bauwerk mit den Leistungsmerkmalen des Produktes im konkreten Falle feststellen. Die Verantwortung liegt beim Planer, Prüfer und Bauausführenden. Es bleibt unklar, wie eine Europäische Technische Bewertung 1 zukünftig erstellt wird und welche Leistungsmerkmale der Hersteller angeben muss. Was passiert, wenn in einem Mitgliedsland An- 1 Bisher auf der Basis eines Europäischen Bewertungsdokumentes (European Assessment Docuent - EAD, Artikel 26 Abs. 1 EUBauPVO) (bisher werden die Leitlinien für europäische technische Zulassungen dafür verwendet, vgl. [14])
4 forderungen an das Leistungsvermögen des Produktes gestellt werden, die eben nicht in einer ETA enthalten sind, weil die meisten der europäischen Länder diesen Kennwert nicht brauchen? Jetzt muss das Geeignet-sein durch den Anwender selbst festgestellt werden. Dieser kann nicht sicher sein, dass die bewerteten, bestätigten Leistungsmerkmale ausreichen, um z.b. die Anforderungen an tragendes Mauerwerk in einem Wohnhaus zu erfüllen. Das müssen jetzt der Planer, die Baufirma und der Prüfer wissen. Da kein Zwang besteht, alle Angaben zu machen, kann es sein, dass spezielle Angaben fehlen und eine Zuordnung nicht mehr möglich ist. Entweder man fragt nun beim Hersteller an oder man schließt das Produkt von der Anwendung aus. Beispiel zu den veränderten Formulierungen in den ETA s zur Anpassung an Bauwerke: Die Formulierungen Der Stein ist in dem Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach DIN EN einsetzbar unter folgenden Bedingungen: fk = 2,1 N/mm², usw. würde dann nach ETA lauten Der Stein hat eine Druckfestigkeit von fk = 2,1 N/mm² in Gebäuden bis 20 m Höhe und Deckenspannweiten von < 6 m. Darüber hinaus ist keine Tragfähigkeit ansetzbar. Dann kann ich als Planer den gleichen Sachverhalt ableiten: Ich kann den Stein bis 20 m Höhe und 6 m Spannweite der Decken einsetzen. 4 Innovation und Produktentwicklung Der Innovation und Produktenwicklung werden bei dem jetzigen Vorgehen keine Chancen mehr eingeräumt. Bei neuen Produkten kann es durchaus sein, dass neue Anforderungen aus den grundlegenden Merkmalen abgeleitet werden müssen, die bisher z.b. im Rahmen der MBO/VV TB noch nicht standen. In diesem Fall funktioniert das jetzt angestrebte System des Vorgehens nicht. Zuerst muss von der EOTA 1 das Europäische Bewertungsdokument EAD erstellt werden, das dann alle Anforderungen an Leistunsgmerkmalen der Mitgliedsländer berücksichtigt. Erst dann kann die ETA erstellt werden, was fraglich ist, wie das in der Praxis funktionieren soll, wenn sich ein neues Produkt auf dem Markt duchsetzen will. Hier wird den Ausführungen der BVPI in seiner Stellungnahme voll zugestimmt. 5 Freiwillige Herstellererklärung Eine freiwillige Herstellererklärung von Merkmalen aus der Sicht der Produktseite kann nicht funktionieren und ist bauordnungsrechtlich nicht zu vetreten. Der Hersteller darf eigentlich nur die Angaben machen, die im Anhang ZA der harmonisierten Produktnorm aufgeführt sind. Zusätzliche Sngaben stehen im Konflikt dazu. Wo bekomme ich dann als Anwender die Informationen her, die sich zum Leistungsvermögen aus den Anforderungen an das Bauwerk ergeben? Die Frage ist auch, wie diese freiwilligen Angaben überwacht werden sollen und können. (s. hierzu die Ausführungen von Halstenberg [13]). 1 EOTA s
5 Insgesamt bewegt sich das ganze System zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen nach EUBauPVO an Bauwerke nach Anhang I, die eigentlich der jeweilige Mitgliedsstaat gegenüber seinen Bürgern garantieren soll, in eine freiwillige Angelegenheit ohne vorgeschriebenen Kontrollmechanismus. Die Erklärung kann ja aus der Sicht des Marktes freiwillig bleiben, jedoch muss von Seiten des Bauwerkes (bzw. der Bauaufsicht) klar gefordert werden, wie diese Merkmale auszuweisen und zu überwachen sind. 6 Zusammenfassung Folgende Punkte sollen kurz zusammengefasst werden: 1. Um das angedachte, zum Bisherigen invertierte System brauchbar und anwendbar zu machen, erscheint ein Festhalten an den Rest- und Anwendunsgnormen europäisch gesehen kaum zielführend. Die Rest- und Anwendungsnormen sind deshalb auf bauaufsichtliche Richtlinien mit dem Anwendungsbezug auf Bauwerke umzuschreiben und klar lesbar zu strukturieren (Matrix Anforderung Matrix Leistungserklärung), um sie dem Zugriff der Europäischen Kommission und des CEN s zu entziehen. 2. Die Deutsche Bauaufsicht muss sich in der Lage sehen, die national an Bauwerke gehefteten Leistungsmerkmale zur Gewährleistung der Grundanforderungen nach Anlage I der EUBauPVO verbindlich zu fordern und damit national die Anwendung eines Produktes in einem Bauvorhaben nicht zuzulassen, das die national geforderten Leistungsmerkmale für ein Bauwerk nicht oder nur unzureichend angiebt. 3. Die Deutsche Bauaufsicht muss in der Lage sein (und auch dürfen), spezielle Anforderungen an die Überwachung und Prüfung zusätzlich notwendiger Leistungsmerkmale von Produkten, die sich aus den Anforderungen an die Bauwerke ergeben, stellen zu dürfen, sofern diese nicht durch die hen s erfasst werden. Die freiwillige Herstellererklärung ist ansonsten abzulehnen. 4. Bei der Ausstellung der Europäischen Technischen Bewertungen muss gesichert sein, dass auf irgendeine Weise auch die national gestellten bauordnungsrechtlichen Anforderungen Berücksichtigung finden. 5. Langfristig sind die hen s dahingehend zu überarbeiten, dass alle Leistungsmerkmale erfasst sind, die wir von deutscher Seite als notwendig erachten, um unser Niveau von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu erhalten. 7 Quellen und Verweise [1] Urteil des EuGH vom [2] EUBauPVO [3] Breitschaft, g.: EuGH-Urteil, Normung und Eurocode 6 Aktuelle Fragen im Mauerwerksbau. Eine Betrachtung aus bauaufsichtlicher Perspektive.Mauerwerk 20 (2016) 1, S. 3 8 [4] Seyfert, H.-J.: Überführung europäischer Produktnormen und europäischer technischer Zulassungen in das bauaufsichtliche Regelwerk. Voraussetzungen der EG- Bauproduktenrichtlinie. In: Mauerwerk-Kalender 27 (2002). Hrsgg. v. H.-J. Irmschler und P. Schubert. Ernst & Sohn: Berlin, S [5] Entwurf Änderung der Musterbauordnung. Synopse MBO/ Entwurf MBO ARGE Bau [6] Entwurf Änderung der Musterbauordnung. Begründung ARGE Bau [7] E VV TB - 5 -
6 [8] DIN EN : : Bemessung und Konstruktion von Mauerwersbauten. Allegmeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk. Deutsche Fassung EN :2005+A1:2012. NABau im DIN: Berlin 2013 [9] DIN EN /NA: : National festgelegte Parameter. Bemessung und Konstruktion von Mauerwersbauten. Allgmeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk. NABau im DIN, Berlin 2012 [10] DIN EN 771-1: : Festlegungen für Mauersteine. Mauerziegel, Deutsche Fassung EN 771-1:2003+A1:2005. NABau im DIN: Berlin 2005 [11] DIN : : Anwendung vopn Bauprodukten in Bauwerken. Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1: NABau im DIN, Berlin 2005 [12] DIN : : Mauerziegel. Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften. NABau im DIN, Berlin 2012 [13] Halstenberg, M.: Stellungnahme für den Industrieverband Werkmörtel e.v. im Zusammenhang mit der Etablierung eines Gütesystems zur Ergänzung harmonisierter Produktanforderungen. HFK Rechtsanwälte, Düsseldorf, [14] Europäische Technische Zulassung s. u.a [15] ETA-09/0304: StoTherm Wood 2. Europäische technische Zulassung. Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Broschueren-ETA_0304_StoTherm_Wood.pdf [16] ETA-13/1036 Europäische Technische Bewertung. Injektionssystem Hilti HIT-HY 270. deiutsches Institut für Bautechnik Berlin, 28. April 2015, DOC_ pdf Prof. Dr.-Ing. Wolfram Jäger Vorsitzender der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Sachsen - 6 -
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