Stellungnahme der Landesvereinigung der Prüfingenieure zum Entwurf eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VVTB der Bauministerkonferenz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme der Landesvereinigung der Prüfingenieure zum Entwurf eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VVTB der Bauministerkonferenz"

Transkript

1 Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.v. Wichernstraße 12 * D Radebeul * Tel. (0351) * Fax (0351) * jp@prof-jaeger-pi.de Radebeul, den Prof. Jä./. Stellungnahme der Landesvereinigung der Prüfingenieure zum Entwurf eine Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VVTB der Bauministerkonferenz Stand des Entwurfes 02. Mai Prinzipielles Vorgehen 1.1 Sachverhalt Mit dem Entwurf der VV TB wird versucht die bisherigen eingeführten TB zur Berechnung, Bemessung und Ausführung jetzt an das Bauwerk zu heften und damit den Anforderungen des Urteils des EuGH vom gerecht zu werden. Der Entwurf ist sozusagen die Spiegelung der bisherigen Situation, was von uns unterstützt wird. Zugleich soll dem Fakt Rechnung getragen werden, dass zukünftig Produkte nach hen s nicht durch die Bemessungsvorschriften, wie beispielsweise derzeit im Mauerwerksbau das durch den Nationalen Anhang [9] der Fall ist, eingeengt werden dürfen. Das heißt, dass der Verweis auf die AN jetzt im E VV TB [7] in der Anlage zur Bemessungsnorm erscheinen und damit die Einschränkung in der Norm zukünftig wegfallen könnte. D.h. wenn die Anforderung statische Sicherheit erfüllt werden soll, müssen zu den Steinen oder zum Mörtel folgende Leistungen erklärt und mit Leistungsmerkmalen untersetzt sein...din : (Porenbetonsteine) und DIN : Mörtel Ansonsten können sie bspw. nicht für tragendes Mauerwerk in einem Gebäude eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn ein solches Leistungsmerkmal nicht erklärt ist, aber eben national vom Bauwerk her gefordert wird. Damit hat sich der Sachverhalt lediglich umgekehrt und eine Markteinschränkung bleibt die zusätzliche Forderung allemal. Ggf. (oder bestimmt) macht sich noch eine Änderung des Textes und der Überschriften erforderlich, um sozusagen das bisherige deutsche System beizubehalten, ohne hinsichtlich der Produktseite mit der Bauproduktenrichtlinie in Konflikt zu kommen. Der Umgang mit dem Fakt der zusätzlichen Forderungen an die Bauprodukte bleibt aber nebulös und ist mit der VV TB nicht eindeutig geklärt. Er kann ja nur über die freiwillige Herstellererklärung geregelt werden, was aber ja nicht verpflichtend ist und nicht die Grundlage für die Bauordnung sein kann. 1.2 Stellungnahme dazu U.E. hat es in der Vergangeheit die deutsche Politik in Europa verpasst, klar zu machen, dass das jetzt noch in Deutschland gültige und angewendete System der Produktanwendung in Bauwerken durch Zuschreibung der Brauchbarkeit nach dem allgemein anerkannten Standt der Technik in Deutschland zu dem Produkt eine sonnvolle und praktikable Lösung war. F:\2-H-Prüfing-Büro\3-LVPI\12-Anhörung\ VV TB\4-Stellungnahme\ Stell-VV-TB.docx - 1 -

2 Der Anwender (Planer, Baufirma) konnte davon ausgehen, dass ein Produkt mit CE und Ü- Kennzeichnung schließlich alle in Deutschland maßgebenden Anforderungen an das Produkt erfüllt und damit Mechanische Festigkeit und Standsicherheit gewährleistet werden können, wenn die einschlägigen Bemessungs- und Ausführungsnormen eingehaltem wurden. Im Zusammenhang mit dem Zulassungswesen trifft das ebenso zu. Allerdings ist dabei von der Industrie dieses Instrument oft zur Konstatierung von Marktvorteilen gegenüber Mitwettbewerbern missbraucht worden. Es erfolgte keine Überführung oder Einführung in eine Norm. Dadurch lkam es zu einer Verzerrung auch gegenüber anderen Marktteilnehmern aus Europa. Das EuGH-Urteil zielt auf zwei Dinge ab: - Das Inverkehrbringen von Produkten mit CE-Kennzeichen darf nicht durch zusätzliche Anforderungen an das Produkt behindert werden. - Der Planer und der Anwender (Baufirma) vergleicht die Leistungserklärung mit der im jeweiligen Mitgliedsland bestehenden Anforderungen an Bauwerke und setzt dann das Produkt ein, wenn die Leistungsmerkmale die Anforderungen erfüllen oder er setzt es eben nicht ein. Damit wird (scheinbar) das Inverkehrbringen nicht behindert, allerdings kann der gleiche Effekt eintreten, wie vorher. Das Ganze wird damit ein formales Scheingefecht, was die Praxis total verunsichert. Wenn man sich jetzt diesem anschließt und sagt, dass eine Anpassung an das EuGH-Urteil sein muss, gelingt das nicht in der jetzt vorgeschlagenen Form. Das Vorgehen erscheint wenn man sich lange genug damit befasst hat erst einmal pausibel. Der Nationale Anhang zu EN wird erst einmal von den zusätzlichen Einschränkungen der Verwendung europäischer Produkte nach den hsteinnormen befreit. Die Forderung, dass aus den Bemessungsnormen keine zusätzlichen Markteinschränkungen kommen dürfen, ist damit erfüllt. Die Bauregelliste wird von der allgemeinen bauaufsichtlichen Seite (einschließlich Produktseite) nach dem Bauwerk verschoben. Jedes Mitgliedsland kann Anforderungen an seine Bauwerke vom Standpunkt der Sicherheit selbst festlegen. Die Anforderungen, die sich aus den Bauwerken an Produkte ergeben sind ja in den Rest- und Anwendungsnormen 1 in Deutschland geregelt, die natürlich wieder nichts anderes darstellen, als zusätzliche Produktanforderungen und die damit wieder das Inverkehrbringen behindern. D.h. die jetzige Lösung wird schon in der Phase der Abstimmung mit der Europäischen Kommission wieder gerügt werden. Aus der Sicht der Stellungnehmenden müßten die Anwendungs- und Restnormen vom Wortlaut her umgeschrieben und in Richtlinien der Bauaufsicht umgewandelt werden, damit seitens der Kommission bzw. von CEN kein Druck aufgebaut werden kann, diese, die hen s ergänzenden Normen, aus dem Verkehr zu ziehen. Ein Hersteller könnte zwar immer noch auf diese zurückgezogenen Normen verweisen (s. Halstenberg [13]), jedoch besteht dann die Frage der Aktualität dieser Norm, die weil sie nicht mehr durch das DIN gepflegt wird schnell nicht mehr aktuell sein kann. Beispiel: DIN V : Neuformulierung 1 Entstanden, als die EC s noch nicht anwendbar waren, aber die EU-BauPRili umgesetzt und Nachregelungen zu den hen s vorgenommen werden mussten [4]

3 Diese Richtlinie der Bauaufsicht gibt die Leistungsmerkmale aus den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I EU-BauPVO [2] in Bezug auf Mauersteine nach DIN EN und deren Verwendung für tragendes Mauerwerk nach DIN EN in diesen Bauwerken an. Das Dilemma dabei ist nun jedoch, dass laut Bauproduktenverordnung der Hersteller eigentlich nur ein Merkmal angeben muss, dass sich aus dem Anhang ZA der hen ergibt. Desweiteren soll ihm nicht erlaubt sein, weitere, über die in Anhang ZA der Produktnmorm angegebene Leistungen, zu deklarieren. Es bleibt die kritische Farge offen, inwieweit über den Anhang ZA hinausgehende Leistungen und Leistungsmerkmale angegeben oder abgefordert werden dürfen, die z.b. sich aus dem Sicherheitsbedürfnis und den generellen Anforderungen eines jeden Mitgliedsstaates ergeben. Sie wäre europrechtlich zu bewerten. 2 Auswirkungen Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass mit dieser Vorgehnsweise Planung und Bauausführung von Bauwerken verteuern und verunsichern werden. Das kann nicht im Sinne der Bauaufsicht und des BMUB sein. Der Planer muss bei der Ausschreibung wesentlich mehr an Wissen parat haben und er verbingt mehr Zeit damit, die genauen Anforderungen, die sich aus dem Bauwerke an die Baustoffe ergeben in Form von erforderlichen Leistungsmerkmalen und Daten auszuschreiben. Die Fehleranfälligkeit wächst. Bisher haben sich spezielle Gremien mit solchen Fragestellungen befasst wie z.b. die Sachverständigenausschüsse beim DIBt und die Normungsausschüsse beim DIN. In diesen Ausschüssen hat sich ein Erfahrungsstand über die Jahre herausgebildet, der vom einzelnen Planer und dann noch in der Breite (aller SVA s) nicht mehr beherrschbar ist. Dgl. trifft für den Prüfer zu, wobei dieser die Anforderungen schon beherrschen kann, dafür aber Zeit braucht, die sich letztendlich wieder in Kosten umschlägt. 3 Wegfall der abz oder ETZ Die nationalen abz s sollen europarechtlich mit der Bauproduktenverordnung nicht vereinbar sein. Dgl. gilt für die ETZ s (bisher auch als ETA bezeichnet). Sie sollen in eine Europäische Technische Bewertung umgewandelt werden. 3.1 abz und ETZ Aus der Sicht des Antragstellers ist eine Zulassung der Ausweis dafür, dass bestimmte von einem Fachgremium konstatierte Anforderungen an ein Produkt zum Zwecke des Einbaus in ein Bauwerk erfüllt werden. Ich kann also sicher sein, dass der Stein und der Mörtel für tragendes Mauerwerk in einem Wohnhaus geeignet sind. Mit der Europäischen Technischen Bewertung ist nicht bekannt, nach welchen Maßstäben die Leistungsmerkmale ausgewählt werden, für die es diese gibt. Bisher sah die ETA (neu, s. [14] - [16]) etwa genauso aus wie die ETZ. Sind damit nun zukünftig auch alle Anforderungen, die sich aus dem Bauwerk ergeben, erfüllt? Das lässt sich nur durch Vergleich der Anforderungen aus dem Bauwerk mit den Leistungsmerkmalen des Produktes im konkreten Falle feststellen. Die Verantwortung liegt beim Planer, Prüfer und Bauausführenden. Es bleibt unklar, wie eine Europäische Technische Bewertung 1 zukünftig erstellt wird und welche Leistungsmerkmale der Hersteller angeben muss. Was passiert, wenn in einem Mitgliedsland An- 1 Bisher auf der Basis eines Europäischen Bewertungsdokumentes (European Assessment Docuent - EAD, Artikel 26 Abs. 1 EUBauPVO) (bisher werden die Leitlinien für europäische technische Zulassungen dafür verwendet, vgl. [14])

4 forderungen an das Leistungsvermögen des Produktes gestellt werden, die eben nicht in einer ETA enthalten sind, weil die meisten der europäischen Länder diesen Kennwert nicht brauchen? Jetzt muss das Geeignet-sein durch den Anwender selbst festgestellt werden. Dieser kann nicht sicher sein, dass die bewerteten, bestätigten Leistungsmerkmale ausreichen, um z.b. die Anforderungen an tragendes Mauerwerk in einem Wohnhaus zu erfüllen. Das müssen jetzt der Planer, die Baufirma und der Prüfer wissen. Da kein Zwang besteht, alle Angaben zu machen, kann es sein, dass spezielle Angaben fehlen und eine Zuordnung nicht mehr möglich ist. Entweder man fragt nun beim Hersteller an oder man schließt das Produkt von der Anwendung aus. Beispiel zu den veränderten Formulierungen in den ETA s zur Anpassung an Bauwerke: Die Formulierungen Der Stein ist in dem Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach DIN EN einsetzbar unter folgenden Bedingungen: fk = 2,1 N/mm², usw. würde dann nach ETA lauten Der Stein hat eine Druckfestigkeit von fk = 2,1 N/mm² in Gebäuden bis 20 m Höhe und Deckenspannweiten von < 6 m. Darüber hinaus ist keine Tragfähigkeit ansetzbar. Dann kann ich als Planer den gleichen Sachverhalt ableiten: Ich kann den Stein bis 20 m Höhe und 6 m Spannweite der Decken einsetzen. 4 Innovation und Produktentwicklung Der Innovation und Produktenwicklung werden bei dem jetzigen Vorgehen keine Chancen mehr eingeräumt. Bei neuen Produkten kann es durchaus sein, dass neue Anforderungen aus den grundlegenden Merkmalen abgeleitet werden müssen, die bisher z.b. im Rahmen der MBO/VV TB noch nicht standen. In diesem Fall funktioniert das jetzt angestrebte System des Vorgehens nicht. Zuerst muss von der EOTA 1 das Europäische Bewertungsdokument EAD erstellt werden, das dann alle Anforderungen an Leistunsgmerkmalen der Mitgliedsländer berücksichtigt. Erst dann kann die ETA erstellt werden, was fraglich ist, wie das in der Praxis funktionieren soll, wenn sich ein neues Produkt auf dem Markt duchsetzen will. Hier wird den Ausführungen der BVPI in seiner Stellungnahme voll zugestimmt. 5 Freiwillige Herstellererklärung Eine freiwillige Herstellererklärung von Merkmalen aus der Sicht der Produktseite kann nicht funktionieren und ist bauordnungsrechtlich nicht zu vetreten. Der Hersteller darf eigentlich nur die Angaben machen, die im Anhang ZA der harmonisierten Produktnorm aufgeführt sind. Zusätzliche Sngaben stehen im Konflikt dazu. Wo bekomme ich dann als Anwender die Informationen her, die sich zum Leistungsvermögen aus den Anforderungen an das Bauwerk ergeben? Die Frage ist auch, wie diese freiwilligen Angaben überwacht werden sollen und können. (s. hierzu die Ausführungen von Halstenberg [13]). 1 EOTA s

5 Insgesamt bewegt sich das ganze System zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen nach EUBauPVO an Bauwerke nach Anhang I, die eigentlich der jeweilige Mitgliedsstaat gegenüber seinen Bürgern garantieren soll, in eine freiwillige Angelegenheit ohne vorgeschriebenen Kontrollmechanismus. Die Erklärung kann ja aus der Sicht des Marktes freiwillig bleiben, jedoch muss von Seiten des Bauwerkes (bzw. der Bauaufsicht) klar gefordert werden, wie diese Merkmale auszuweisen und zu überwachen sind. 6 Zusammenfassung Folgende Punkte sollen kurz zusammengefasst werden: 1. Um das angedachte, zum Bisherigen invertierte System brauchbar und anwendbar zu machen, erscheint ein Festhalten an den Rest- und Anwendunsgnormen europäisch gesehen kaum zielführend. Die Rest- und Anwendungsnormen sind deshalb auf bauaufsichtliche Richtlinien mit dem Anwendungsbezug auf Bauwerke umzuschreiben und klar lesbar zu strukturieren (Matrix Anforderung Matrix Leistungserklärung), um sie dem Zugriff der Europäischen Kommission und des CEN s zu entziehen. 2. Die Deutsche Bauaufsicht muss sich in der Lage sehen, die national an Bauwerke gehefteten Leistungsmerkmale zur Gewährleistung der Grundanforderungen nach Anlage I der EUBauPVO verbindlich zu fordern und damit national die Anwendung eines Produktes in einem Bauvorhaben nicht zuzulassen, das die national geforderten Leistungsmerkmale für ein Bauwerk nicht oder nur unzureichend angiebt. 3. Die Deutsche Bauaufsicht muss in der Lage sein (und auch dürfen), spezielle Anforderungen an die Überwachung und Prüfung zusätzlich notwendiger Leistungsmerkmale von Produkten, die sich aus den Anforderungen an die Bauwerke ergeben, stellen zu dürfen, sofern diese nicht durch die hen s erfasst werden. Die freiwillige Herstellererklärung ist ansonsten abzulehnen. 4. Bei der Ausstellung der Europäischen Technischen Bewertungen muss gesichert sein, dass auf irgendeine Weise auch die national gestellten bauordnungsrechtlichen Anforderungen Berücksichtigung finden. 5. Langfristig sind die hen s dahingehend zu überarbeiten, dass alle Leistungsmerkmale erfasst sind, die wir von deutscher Seite als notwendig erachten, um unser Niveau von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu erhalten. 7 Quellen und Verweise [1] Urteil des EuGH vom [2] EUBauPVO [3] Breitschaft, g.: EuGH-Urteil, Normung und Eurocode 6 Aktuelle Fragen im Mauerwerksbau. Eine Betrachtung aus bauaufsichtlicher Perspektive.Mauerwerk 20 (2016) 1, S. 3 8 [4] Seyfert, H.-J.: Überführung europäischer Produktnormen und europäischer technischer Zulassungen in das bauaufsichtliche Regelwerk. Voraussetzungen der EG- Bauproduktenrichtlinie. In: Mauerwerk-Kalender 27 (2002). Hrsgg. v. H.-J. Irmschler und P. Schubert. Ernst & Sohn: Berlin, S [5] Entwurf Änderung der Musterbauordnung. Synopse MBO/ Entwurf MBO ARGE Bau [6] Entwurf Änderung der Musterbauordnung. Begründung ARGE Bau [7] E VV TB - 5 -

6 [8] DIN EN : : Bemessung und Konstruktion von Mauerwersbauten. Allegmeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk. Deutsche Fassung EN :2005+A1:2012. NABau im DIN: Berlin 2013 [9] DIN EN /NA: : National festgelegte Parameter. Bemessung und Konstruktion von Mauerwersbauten. Allgmeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk. NABau im DIN, Berlin 2012 [10] DIN EN 771-1: : Festlegungen für Mauersteine. Mauerziegel, Deutsche Fassung EN 771-1:2003+A1:2005. NABau im DIN: Berlin 2005 [11] DIN : : Anwendung vopn Bauprodukten in Bauwerken. Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1: NABau im DIN, Berlin 2005 [12] DIN : : Mauerziegel. Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften. NABau im DIN, Berlin 2012 [13] Halstenberg, M.: Stellungnahme für den Industrieverband Werkmörtel e.v. im Zusammenhang mit der Etablierung eines Gütesystems zur Ergänzung harmonisierter Produktanforderungen. HFK Rechtsanwälte, Düsseldorf, [14] Europäische Technische Zulassung s. u.a [15] ETA-09/0304: StoTherm Wood 2. Europäische technische Zulassung. Österreichisches Institut für Bautechnik, Wien, Broschueren-ETA_0304_StoTherm_Wood.pdf [16] ETA-13/1036 Europäische Technische Bewertung. Injektionssystem Hilti HIT-HY 270. deiutsches Institut für Bautechnik Berlin, 28. April 2015, DOC_ pdf Prof. Dr.-Ing. Wolfram Jäger Vorsitzender der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Sachsen - 6 -

VDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld

VDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld VDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld Auswirkungen des EuGH-Urteils für Bauprodukte mit Ü-Kennzeichnung Erläuterung des Urteils, betroffene Regelwerke und zukünftige Ausrichtung Dipl.-Ing.

Mehr

Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen

Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Deutscher Mauerwerkskongress 20. Januar 2016 in Darmstadt Gerhard Breitschaft Einfluss Europas auf d. Bauordnungsrecht

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2015 Zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13 in den Ländern Berlin,

Mehr

Stellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand

Stellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand Stellungnahme des GdW zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand 24.04.2016 31.05.2016 Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen (VV TB) Der GdW Bundesverband

Mehr

Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018

Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht

Mehr

Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.

Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16. Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden

Mehr

ifbau Bauproduktenrecht 2017

ifbau Bauproduktenrecht 2017 ifbau Bauproduktenrecht 2017 Änderung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Bauordnung, LTB und Bauregelliste Friedrichshafen 19.07.2017 Freiburg 20.07.2017 Stuttgart 26.07.2017 Karlsruhe 27.07.2017 MR Dr.-Ing.

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13

Mehr

Oktober 2016 und was dann?

Oktober 2016 und was dann? VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung

Mehr

MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten

MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016) sowie der Veröffentlichung der MVV

Mehr

Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht am 27.11.2017 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) -

Mehr

DAfStbFachkolloquium

DAfStbFachkolloquium DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik

Mehr

Praxisgerechte und effiziente

Praxisgerechte und effiziente Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Praxisgerechte und effiziente Umsetzung der Bauprodukte- Verordnung, Zulassungen, Bauregelliste Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13 Kernaussagen

Mehr

Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) 31.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,

Mehr

Der Baurecht-Dschungel Stand der Umsetzung von MVV TB und Landesbauordnungen

Der Baurecht-Dschungel Stand der Umsetzung von MVV TB und Landesbauordnungen Verband für Dämmsysteme, Putz, Mörtel e. V. VDPM Branchentage 2018 Der Baurecht-Dschungel Stand der Umsetzung von MVV TB und Landesbauordnungen MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Leipzig, den 29.11.2018 Verband

Mehr

Technologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik. Thema 3: Zukunft der EN 1090

Technologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik. Thema 3: Zukunft der EN 1090 DVS BV Chiemgau Mehring-Hohenwart, 10. November 2017 Technologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik Thema 3: Zukunft der EN 1090 Dipl.-Ing. Karsten Zimmer Bundesverband Metall 1 DVS BV

Mehr

DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN

DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR ABDICHTUNGSPRODUKTE Fragen des Feuchteschutzes von Bauwerken spielen in Verbindung mit der europäischen

Mehr

Michael Halstenberg HFK Rechtsanwälte LLP

Michael Halstenberg HFK Rechtsanwälte LLP Michael Halstenberg HFK Rechtsanwälte LLP Freiwillige Herstellererklärungen vor dem Hintergrund der MVV-TB Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung Berlin, 30. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg

Mehr

Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung

Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Fachsymposium "R-Beton schließt Stoffkreisläufe" 23. März 2015 Dipl.-Ing. Brigitte Strathmann 1. Einleitung 2. Bauaufsichtliche Anforderungen

Mehr

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als

Mehr

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen

Mehr

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen

Mehr

Zertifizierung und weiteres Vorgehen bei Dämmstoffen - nach der Umsetzung des EuGH-Urteils Claus Karrer

Zertifizierung und weiteres Vorgehen bei Dämmstoffen - nach der Umsetzung des EuGH-Urteils Claus Karrer Zertifizierung und weiteres Vorgehen bei Dämmstoffen - nach der Umsetzung des EuGH-Urteils Claus Karrer Europäische Regeln für Bauprodukte 1988 BPR Bauproduktenrichtlinie 1992 BauPG Bauproduktengesetz

Mehr

Novellierung MBO und MVV TB

Novellierung MBO und MVV TB Novellierung MBO und MVV TB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Neue Regeln für Baupro dukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz

Mehr

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen

Mehr

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:

Mehr

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Bauprodukte / 2017/ 1

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Bauprodukte / 2017/ 1 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Bauprodukte / 2017/ 1 CE Kennzeichnung / Chronologie 21.12.1988: Einführung der BauproduktenRiLi (Hintergrund: Handelsrecht, freier Handel) 09.03.2011: Verabschiedung der

Mehr

ETA-12/0028 vom 30. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-12/0028 vom 30. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-12/0028 vom 30. Mai 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0

Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2017 Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0 MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 23. Juni 2017 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen

Mehr

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1037 vom 26. Mai Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1037 vom 26. Mai 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten?

Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten? Gemeinschafstagung DIN HDB ZDB Vom Markt auf die Baustelle Was müssen Unternehmen wissen, was müssen sie beachten, was müssen sie leisten? Dr.-Ing. Karsten Beckhaus BAUER Spezialtiefbau GmbH Seite 1 Bau

Mehr

Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht

Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Verbindung Wasserrecht und Baurecht 63 Absatz 3 WHG:

Mehr

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung

Leitfaden zur CE-Kennzeichnung Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.

Mehr

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm?

CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? Andrea Sterling: Dipl. Bauingenieurin Deutsches Institut für Bautechnik 1 CE-Kennzeichnung: Eine für alles Fachtagung / Journée technique

Mehr

austrolab - Workshop

austrolab - Workshop austrolab - Workshop Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte in Österreich Die Baustofflisten ÖE und ÖA Folie 1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über

Mehr

Neckargemünder Seminare

Neckargemünder Seminare Neckargemünder Seminare Gesundheitsanforderungen an Bauprodukte in der neuen MBO Was ändert sich im Baurecht infolge des EuGH-Urteils vom 16.10.2014? Was ändert sich bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung

Mehr

Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis

Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk,

Mehr

Fachwissen Bauprodukte

Fachwissen Bauprodukte Fachwissen Bauprodukte Dipl.- Ing. Ralf Stoodt Rheinblickstraße 80 53619 Rheinbreitbach Tel.: 01520 296 269 3 Ralf.stoodt@gmx.de 1 Fachwissen Bauprodukte Holzwerkstoffe Gipswerkstoffe Zementbauplatten

Mehr

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung. Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH!

Zeit für eine neue Qualität. CE-Kennzeichnung.  Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! GAH-Produkte mit CE-Kennzeichnung Für statisch konforme Holzverbindungen. Mehr Sicherheit für Sie von GAH! Mit der CE-Kennzeichnung genießen Sie bei Kauf und Einsatz unserer Holzverbinder und Pfostenträger

Mehr

Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten

Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten 12. Leipziger Abdichtungsseminar Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten Bettina Hemme Bauaufsichtliche Regelungen l Vortrag

Mehr

Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde

Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Welche europäisch harmon. Normen (DIN EN..) sind unvollständig? Prioritätenliste unter

Mehr

Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg EuGH-Urteil C-100/13

Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg EuGH-Urteil C-100/13 Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2015 EuGH-Urteil C-100/13 Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauprodukte im Kontext von Bauproduktenverordnung und Musterbauordnung Leonberg,

Mehr

Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. Bauministerkonferenz Fachkommission Bautechnik Herrn MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann

Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. Bauministerkonferenz Fachkommission Bautechnik Herrn MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. FDB Postfach 21 02 67 D 53157 Bonn Bauministerkonferenz Fachkommission Bautechnik Herrn MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Per E-Mail an: vvtb-anhoerung@dibt.de

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle?

CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Dipl.-Ing. Guido Müller Agenda Einführung Gesetzliche Grundlagen CE-Kennzeichnung + Leistungserklärung

Mehr

Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing.

Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Bericht zum Hauptausschuss Baustofftechnik (HABT) Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Lars Meyer

Mehr

Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing.

Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Bericht zum Hauptausschuss Baustofftechnik (HABT) Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Lars Meyer

Mehr

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0418 vom 30. September Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0418 vom 30. September 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Bundesrat Drucksache 167/1/17 21.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Wi - Wo zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen

Mehr

Qualitätsbeauftragter GDF

Qualitätsbeauftragter GDF Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Übersicht der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Mehr

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1036 vom 28. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-02/0024 vom 13. Februar Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-02/0024 vom 13. Februar 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2016 Die Novellierung des Landesbauordnungsrechts nach dem EuGH-Urteil

Mehr

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung

Mehr

Qualitätsbeauftragter GDF

Qualitätsbeauftragter GDF Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - Übersicht

Mehr

1 Baurechtlicher Bereich

1 Baurechtlicher Bereich Erläuterung zum Bauprodukt Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart Vorbemerkungen Die Regelung von Bauprodukten

Mehr

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner/-in / Telefon / Fax Bitte immer angeben!

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner/-in /  Telefon / Fax Bitte immer angeben! Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0296 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0258 vom 10. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0258 vom 10. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-13/0258 vom 10. Mai 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Bauprodukte und Europa quo vadis?

Bauprodukte und Europa quo vadis? Bauprodukte und Europa quo vadis? Besonderheiten im Bauproduktensektor Zuständigkeit der EU für das Inverkehrbringen und den Handel von Bauprodukten Im harmonisierten Bereich: EU legt Anforderungen an

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0808 vom 11. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0808 vom 11. Mai Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-16/0808 vom 11. Mai 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka

Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Technische Baubestimmungen Technische Baubestimmungen 169 Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka

Mehr

AKTIV PASSIV. Passiver baulicher Brandschutz

AKTIV PASSIV. Passiver baulicher Brandschutz AKTIV PASSIV Passiver baulicher Bundesverband e.v. für baulichen. Das Urteil des europäischen Gerichtshofes zum freien Warenverkehr bei CE gekennzeichneten Bauprodukten führte zu umfangreichen Veränderungen

Mehr

Bemessung und Deklarationsmethoden EN 1090

Bemessung und Deklarationsmethoden EN 1090 Inhalt Die Eurocodes und der Tragwerksplaner DIN EN 1990 1999 Deklarationsverfahren CE-Kennzeichnung und Etikettierung Ausgangslage / Neuerung Am 01.07.2012 sollen die Eurocodes nach den in Ausrichtung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0049 vom 22. März Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-13/0049 vom 22. März Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-13/0049 vom 22. März 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Das bauaufsichtliche Schutzniveau und die Auswirkungen des EuGH-Urteils

Das bauaufsichtliche Schutzniveau und die Auswirkungen des EuGH-Urteils Das bauaufsichtliche Schutzniveau und die Auswirkungen des EuGH-Urteils Auswirkungen des EuGH-Urteils Marc Nierhaus 27.10.2015 1 von 17 Inhalt 1. Entwicklung des bauaufsichtlichen Schutzniveaus 2. Europäische

Mehr

Das FIW als Bindeglied zwischen Markt und Industrie

Das FIW als Bindeglied zwischen Markt und Industrie Das FIW als Bindeglied zwischen Markt und Industrie Claus Karrer Das FIW als Bindeglied Industrie FIW Markt Käufer Wiki: gewerbliche Sachgüterproduktion im Fabriksystem Zusammentreffen von Angebot und

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0008 vom 28. April Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0008 vom 28. April Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0008 vom 28. April 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0757 vom 15. Dezember Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0757 vom 15. Dezember Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-16/0757 vom 15. Dezember 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen bei der Errichtung von PV-Anlagen

Mehr

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-13/1036 vom 28. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-13/1036 vom 28. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 seit 01.07.2013

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-17/0197 vom 3. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-17/0197 vom 3. April Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-17/0197 vom 3. April 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0395 vom 3. März Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0395 vom 3. März Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0395 vom 3. März 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0383 vom 17. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0383 vom 17. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-10/0383 vom 17. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach europäischer Produktnorm

Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach europäischer Produktnorm Studiengemeinschaft Holzleimbau e.v. Heinz-Fangman-Str. 2 42287 Wuppertal Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach europäischer Produktnorm Dr.-Ing. Tobias Wiegand, GF Studiengemeinschaft Holzleimbau

Mehr

Intumeszierende Stahl- Brandschutzbeschichtungen oder Heißbemessung? Betrachtungen aus der Praxis

Intumeszierende Stahl- Brandschutzbeschichtungen oder Heißbemessung? Betrachtungen aus der Praxis ZIELSETZUNG DES TAGES Intumeszierende Stahl- Brandschutzbeschichtungen oder Heißbemessung? Betrachtungen aus der Praxis Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Gliederung 1. Einführung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0908 vom 3. April Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-16/0908 vom 3. April Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-16/0908 vom 3. April 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0493 vom 15. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

SACHSEN-ANHALT. An die Obere Bauaufsichtsbehörde und die unteren Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt

SACHSEN-ANHALT. An die Obere Bauaufsichtsbehörde und die unteren Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt SACHSEN-ANHALT Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 36 53»39011 Magdeburg An die Obere Bauaufsichtsbehörde und

Mehr

DGfM-Information zur Einführung des Eurocode 6 für den Mauerwerksbau- - Aktualisierte Fassung Juli

DGfM-Information zur Einführung des Eurocode 6 für den Mauerwerksbau- - Aktualisierte Fassung Juli DGfM-Information zur Einführung des Eurocode 6 für den Mauerwerksbau- - Aktualisierte Fassung Juli 2013-1 Einführung der Eurocodes in Deutschland Bereits 2010 informierte die Bauministerkonferenz der Bundesländer

Mehr

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen

Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Köln 2013. Alle Rechte vorbehalten. / BauPVO und hen Bauproduktenverordnung (BauPVO) und harmonisierte europäische Produktnormen (hen) Brandschutztechnisches

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0305 vom 19. Januar Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0305 vom 19. Januar Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0305 vom 19. Januar 2016 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

Europäische Technische Bewertung. ETA-10/0352 vom 6. Juli Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-10/0352 vom 6. Juli 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau

Was ist die Leistung? EN im Stahlbau Was ist die Leistung? EN 1090-1 im Stahlbau Georg Matzner 09.10.2014 BPR->BPV Rechtsquelle hat sich geändert: Bauproduktenrichtlinie Bauproduktenverordnung seit 1.7.2013 in Kraft Welche Neuerungen gibt

Mehr

Stärkung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen aus Sicht der Produktnormen. Dipl.-Ing. Michael Heide Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.v.

Stärkung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen aus Sicht der Produktnormen. Dipl.-Ing. Michael Heide Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.v. Stärkung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen aus Sicht der Produktnormen Dipl.-Ing. Michael Heide Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.v. Notwendigkeit des Baustoff-Recyclings Jährlich ca. 200

Mehr

ETA-17/0036 vom 20. Februar Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-17/0036 vom 20. Februar Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-17/0036 vom 20. Februar 2017 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

2. Techniktag DÄMMSYSTEME

2. Techniktag DÄMMSYSTEME 2. Techniktag DÄMMSYSTEME Auswirkungen der neuen MBO und der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Planung und Ausführung von WDVS Berlin, den 3. November 2016 Neue Musterbauordnung

Mehr

EN CE statt Zulassung

EN CE statt Zulassung Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden

Mehr

Verwendbarkeit von Bauprodukten

Verwendbarkeit von Bauprodukten Hessischer Brandschutztag Verwendbarkeit von Bauprodukten Dipl.-Ing. (FH) M. Wagner Inhalt Hessischer Brandschutztag 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2. Übergangsregelungen

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0536 vom 9. September Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0536 vom 9. September Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0536 vom 9. September 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr