ZBFS BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den Landesjugendhilfeausschuss /42

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZBFS BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den 31.03.2010 Landesjugendhilfeausschuss 7-0000-1/42"

Transkript

1 ZBFS BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den Landesjugendhilfeausschuss /42 Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen, des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften (KMS II.1-5 S vom ) Grundsätzliche Anmerkungen Schwerpunkt des Gesetzentwurfes sind Regelungen zur Einführung von Ganztagsangeboten in offener und gebundener Form für alle Schularten. Aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe ist die Einführung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Ganztagsschulangebots zu begrüßen. Unter sozialen Gesichtspunkten muss diese Erweiterung des Angebots unterschiedlichen Anforderungen Rechnung tragen: 1. Schule wird zum Lebensort, in dem der gesamte schulische Auftrag, nämlich Bildung und Erziehung, für alle Schülerinnen und Schüler in angemessener Weise zum Tragen kommen muss. 2. Die ganztägige Betreuung von Schülerinnen und Schülern muss insbesondere die Benachteiligungen ausgleichen, die sich in bestimmten bildungsferneren oder sozial benachteiligten Schichten negativ auf den Bildungsprozess der Kinder und Jugendlichen auswirken. 3. Die schulische Ganztagsbetreuung muss der ganztägigen Berufstätigkeit der Eltern Rechnung tragen. ad 1) Schule als Lebensort Die ganztägige Betreuung von Kindern und Jugendlichen an der Schule und durch die Schule stellt für die betroffenen Schülerinnen und Schüler eine deutlich veränderte Lebenssituation dar. Verschiedene Aktivitäten, Bedürfnisse und Problemlagen, die nach der Halbtagsschule in anderen Bildungs- oder sozialen Institutionen aufgegriffen wurden, fallen nunmehr in den schulischen Zeitrahmen. Schule wird zum Lebensort, in dem der gesamte schulische Auftrag, nämlich Bildung und Erziehung, in angemessener Weise zum Tragen kommen muss.

2 Insbesondere der Erziehungsauftrag der Schule wird nicht mehr auf die Frage beschränkt werden können, inwieweit er (nur) zur Durchführung eines geordneten Unterrichts wahrgenommen werden muss. Der Gesetzentwurf lässt insgesamt die verstärkte Gewichtung dieses erzieherischen Auftrags an einer Ganztagsschule vermissen. Er entfaltet hierzu keine eigenen konzeptionellen Vorstellungen, und es fehlen Anpassungen, die der notwendigen Öffnung der Schule entsprechen. ad 2) Sozialer Ausgleich Bei der Beschreibung der Ganztagsschule fehlt im Gesetzentwurf gänzlich der dringend erforderliche Hinweis, dass während der Zeit der ganztägigen schulischen Betreuung die Erledigung folgender Aufgaben zwingend erforderlich ist: - die Erledigung aller Hausaufgaben, - die notwendige Unterrichtsvorbereitung, - ggf. erforderlicher Nachhilfeunterricht. Dabei ist davon auszugehen, dass auch Kinder grundsätzlich das Recht haben, nach einer 8 bis 9-stündigen Beanspruchung durch die Schule (vergleichbar der Arbeitszeit eines Erwachsenen) von weiteren schulischen Verpflichtungen frei zu sein. Deshalb ist es nicht vertretbar, weitere schulische Anforderungen in die Freizeit der Schülerinnen und Schüler hinein zu verlagern. Zum anderen reproduziert die Verlagerung von Hausaufgaben und sonstiger unterstützender Formen des schulischen Unterrichts außerhalb der Schule die soziale Schere, weil derartige Unterstützungsformen eher Eltern gehobener Bildungsschicht bzw. gehobener Einkommensschicht möglich sind. Kinder bildungsfernerer Schichten, denen von ihren Familien diese häusliche Unterstützung nicht angeboten werden kann, werden deshalb durch die Verlagerung der schulischen Verpflichtungen außerhalb der Ganztagsschule weiterhin zusätzlich benachteiligt. Dies erscheint insbesondere aus jugendhilfepolitischer und sozialpolitischer Sicht nicht vertretbar. Das Problem verschärft sich mit aufsteigender Jahrgangsklasse, weil mit zunehmenden unterrichtlichen Anforderungen die Überforderung bestimmter Gruppen von Eltern steigt. ad 3) Zeitlicher Rahmen Die Ganztagsbetreuung muss vom Grundsatz her einen zeitlichen Rahmen umfassen, der einer ganztägigen beruflichen Tätigkeit der Eltern entspricht, das heißt in der Regel nachmittags bis Uhr geht, den Freitag Nachmittag sowie einen größeren Teil der Ferienzeit ein- 2

3 schließt. Nur auf diese Weise lässt sich verhindern, dass für viele Familien mit dem Besuch der Ganztagsschule das neue Problem der sogenannten Eckzeitenbetreuung entsteht und individuell organisiert werden muss. Dies führt aber zu einer zusätzlichen und nicht förderlichen Belastung der betroffenen Kinder, gleichzeitig begibt sich die Schule der Chance, den vorhandenen Betreuungszeitraum tatsächlich auch mit entsprechenden Angeboten auszufüllen. Strukturfragen 1. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass zur Auffüllung der vom Unterricht nicht beanspruchten Betreuungszeiten sowohl an der offenen wie an der gebundenen Ganztagsschule andere Angebote, insbesondere solche der Kinder- und Jugendhilfe, zur Verfügung stehen, bzw. macht die Einführung dieser Formen der Ganztagsschule vom Vorhandensein solcher zusätzlichen Angebote abhängig. Kinder- und Jugendhilfe ist von ihrer rechtlichen Ausgestaltung wie von ihrer konkreten Gestalt her aber ein Sozialisationsbereich eigener Prägung und nach eigenem Recht. Von der Kindertagesbetreuung abgesehen ist er nicht darauf zugeschnitten, die direkte Betreuung eines großen Teils von jungen Menschen zeitund flächendeckend zu bewerkstelligen. Wesentliche Kernaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind familien- und einzelfallbezogen ausgestaltet. Die Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch die jungen Menschen bzw. die Personensorgeberechtigten ist freiwillig. Schon aus diesem Grunde kann die Schule nicht umstandslos davon ausgehen, dass die Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach Schulrecht verbindliche Angebote und Leistungen flächendeckend in der Schule bereitstellen. 2. Schulaufwandsträger für die Volksschulen sind die kreisangehörigen Gemeinden. Träger der örtlichen öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Nur in der letzteren Konstellation fallen also die Zuständigkeiten für die Schulentwicklung und die Jugendhilfeentwicklung in einer kommunalen Körperschaft zusammen. In der Mehrzahl der kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise) ist dies nicht der Fall. Der Gesetzentwurf enthält zwar richtigerweise Vorstellungen über die Einbeziehung der Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Einführung und Gestaltung der Ganztagsangebote; er vermag aber im Hinblick auf das Auseinanderfallen der Trägerebenen keine Klärung herbeizuführen. 3

4 Anmerkungen zu einzelnen Reglungen des Gesetzentwurfs Zu 1, Änderung des BayEUG: Zu Art. 1 bis 5 Der erweiterten Funktion der Schule im Lebensraum der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien sollte durchaus auch in einigen programmatischen Grundsätzen in den ersten Artikeln des BayEUG Rechnung getragen werden. Hierbei könnte insbesondere auch detaillierter eingegangen werden auf - die erweiterten Möglichkeiten des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags im Rahmen der Ganztagsbetreuung, - die Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowohl auf der gemeindlichen wie auf der örtlichen Ebene (nach SGB VIII und BayKiBiG), - insbesondere im Hinblick auf die Elternarbeit auf die Einbeziehung der Träger und Vereinigungen der Familien- und Erwachsenenbildung; - auf die generelle Notwendigkeit der engen Abstimmung der Schulentwicklungsplanung vor Ort mit der Kinder- und Jugendhilfeplanung des öffentlichen Trägers; - die Gewährleistung der Bereitstellung statistischer Daten über die Entwicklung der Schülerzahlen, insbesondere auch über die Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sowie der Schulabschlussdaten (wichtig vor allem im Hinblick auf die Abstimmung von Leistungen für junge Menschen im Übergang von der Schule in die Berufsausbildung); - die ausdrückliche Berücksichtigung der Jugendsozialarbeit an Schulen nach 13 SGB VIII als besonders herausragende Form der Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe. Zu Art. 6 Abs. 5 neu (hierzu auch Vorblatt Seite 3 II, Seite 18 Ziff I.2.1, Seite 27, II.1, Seite 37, Buchst. E, Seite 38 II f.): Der Gesetzentwurf gestaltet die verschiedenen Formen der Ganztagsschule zwar faktisch als Regelschulangebot aus (auch wenn dies in der Begründung verneint wird) und lässt die Errichtung von Mittelschulen überhaupt nur mit Formen der Ganztagsbetreuung zu, unterstellt 4

5 aber gleichzeitig, dass diese ganztagsschulischen Formen auf der freiwilligen Entscheidung der kommunalen Aufwandträger beruhen, und auf ein entsprechendes schulisches Angebot in Form der Ganztagsbeschulung auch kein individueller Rechtsanspruch bestehe. Mit anderen Worten: Der Staat als verfassungsmäßiger Träger der schulischen Bildung sieht zwar die Notwendigkeit eines Ganztagsangebots und hält dies für eine bestimmte Schulart (Mittelschule) für zwingend erforderlich, er verschließt sich aber der Notwendigkeit, dieses schulische Bildungsangebot als eine auch vom Staat zu finanzierende Gestaltungsvariante des Schulwesens auszugestalten. Der Staat als verfassungsmäßiger Träger des schulischen Bildungswesens garantiert den Eltern insoweit weiterhin nur ein schulisches Unterrichtsangebot für den halben Tag und verweist alles andere in den Gestaltungsrahmen des kommunalen Schulaufwandsträgers. Die Eltern ihrerseits haben gegenüber dem Schulaufwandsträger nicht einmal den Anspruch, dass dieser die Errichtung eines Ganztagsangebots planerisch prüft. Dies führt dazu, dass die im Entwurf des BayEUG vorgesehene Ausgestaltung der Ganztagsschule nicht den obengenannten Anforderungen gerecht wird und die Wahlfreiheit der Eltern gerade nicht gewährleistet. In den einschlägigen Erläuterungen wird deutlich, dass mit dieser einseitigen und einschränkenden Sichtweise das Konnexitätsprinzip umschifft werden und Mehraufwendungen für den Freistaat in Abrede gestellt werden sollen. Die staatliche Mitfinanzierung der erweiterten Bildungs- und Erziehungsangebote im Rahmen Ganztagsbetreuung wird damit zur freiwilligen Leistung heruntergestuft, die Finanzierbarkeit auf der kommunalen Ebene von der je vorhandenen Leistungsfähigkeit der Gemeinde abhängig gemacht. Aus Sicht der Träger der Kinder- und Jugendhilfe wäre es wünschenswert, wenn der Staat als verfassungsmäßiger Träger des schulischen Bildungswesens seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen ernster nehmen würde. Ebenfalls in Artikel 6 Abs. 5 neu wird festgelegt, dass die Planungen zu Ganztagsangeboten im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen sollen. Gleichzeitig erwartet die Schule von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe allerdings, dass sie entweder direkt mit eigenen Angeboten oder indirekt durch entsprechende Förderungen für eine Ergänzung des schulischen Angebots mit Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sorgen. Angesichts einer solchen Erwartung ist eine Benehmensregelung zu niedrig veranschlagt. Vielmehr ist ausdrücklich zu verlangen, dass die Planungen zu Ganztagsangeboten im Einvernehmen bzw. in Abstimmung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Im BayEUG und im AGSG wären deshalb die kommunalen Schulaufwandsträger (d. h. die kreisangehörigen 5

6 Gemeinden) zu verpflichten, ihre Schulentwicklungsplanung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= Landkreis) abzustimmen, da wie oben dargelegt die Planungsebenen im Volksschulbereich auseinanderfallen. Diese Abstimmungsverpflichtung ließe sich auch in der Weise konkretisieren, dass die örtliche Schulentwicklungsplanung und die kommunale Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII aufeinander abzustimmen sind. Über diesen Weg wäre im Übrigen auch jugendhilfeintern die Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe an diesen Planungen sichergestellt. Im Übrigen bleibt unverständlich, warum die offene Ganztagsschule für den Grundschulbereich ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Zu Art. 20, Förderschulen Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zu den Förderschulen vermitteln den Eindruck, dass Impulse aus der UN-Konvention zur Wahrung der Rechte von Behinderten hier noch keinen Eingang gefunden haben. Nach dem orientierenden Grundsatz der Inklusion wird es erforderlich sein, neben den bestehenden Förderschulen Zug um Zug das Förderschulangebot substanziell in die sogenannte Regelschule zu integrieren. Hierfür sind prinzipiell zwei Wege vorstellbar, nämlich die Einrichtung von integrierten Förderklassen in der Regelschule und die Einrichtung individueller Förderplätze in Regelklassen. Es ist unverständlich, dass diese Impulse soweit erkennbar bisher nicht in der Ausgestaltung des bayerischen Schul- bzw. Förderschulwesens berücksichtigt wurden. Zu Art. 30, Schulveranstaltungen In Artikel 30, Schulveranstaltungen, wird - möglicherweise unfreiwillig - einer Vorstellung Raum gegeben, wonach die Schule ihren Bildungsauftrag im Wesentlichen durch Unterricht erfüllt sehen möchte, sonstige Schulveranstaltungen eher der Erziehung zuordnet. Dem gegenüber wäre ein Bildungsverständnis zu präferieren, in dem Bildung und Erziehung zusammen mit anderen, z. B. freizeitpädagogischen Aktivitäten eine Einheit bilden und zumindest 6

7 an der Ganztagsschule in einer rhythmisierten Form auch in breiter Form Interessen, Neigungen und Bedürfnissen von Kindern aufgreifen. Zu Art. 37a (auch zu Artikel 76, 119): Die hier angesprochenen Regelungen sind zwar bereits teilweise im BayEUG enthalten, bedürfen aber vor dem Hintergrund einer erweiterten schulischen Aufmerksamkeit dennoch der kritischen Betrachtung: Es ist zwar nicht zu kritisieren, sondern vielmehr im Einzelfall durchaus erforderlich, Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen um den Unterricht zu folgen, zum Besuch von Vorkursen oder ähnlichem zu verpflichten. Eine Verpflichtung zum Besuch irgendwelcher Bildungseinrichtungen steht dem Staat verfassungsmäßig aber nur für den Bereich der Schule zu. Dies kann auch eine Vor- Schule sein, die unter der Verantwortung des Staates oder unter staatlicher Aufsicht, jedenfalls aber als schulische Veranstaltung ausgestaltet ist. Der Besuch einer außerschulischen Kindertageseinrichtung im Sinne der 22 24a SGB VIII kann der Staat jedoch aufgrund des Vorrangs der elterlichen Erziehungskompetenz nach Artikel 6 Grundgesetz nicht verpflichtend anordnen. Er kann die Einhaltung einer solchen Verpflichtung auch nicht mit Strafe belegen. Er kann auch nicht die Beschulung eines Kindes ablehnen, dessen Eltern den Besuch eines Kindergartens nicht gewährleisten, da das Kind ein verfassungsmäßiges Recht auf Beschulung gegenüber dem Staat hat. Insoweit greift hier das Schulrecht in unzulässiger Weise in das verfassungsmäßig geschützte Elternrecht ein. Sollten Eltern ihrer Aufgabe, nämlich Erziehung und Bildung für ihre Kinder zu gewährleisten und insofern ihre Entwicklung hilfreich zu fördern, nicht gerecht werden, so bleibt bei strenger Wahrung der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten nur der Weg über eine Anrufung des Familiengerichts, das ggf. unter Androhung von Maßnahmen nach 1666 BGB die Eltern zu bestimmten Handlungen zum Wohle ihrer Kinder verpflichten kann, sofern im Einzelfall die Gefährdung des Kindeswohls dies erfordert. Es wird dringend empfohlen, die diesbezüglichen Regelungen auf eine verfassungsmäßige einwandfreie Grundlage zu stellen. 7

8 Zu Art. 43 Buchstabe b Buchstabe bb: Es ist hier wie an einigen anderen Stellen nicht ganz einsichtig, wieso eine Einschränkung auf den Besuch eines offenen Ganztagsangebots erfolgt. Hier wäre das einschränkende Attribut offen vermutlich zu streichen. Die Begründung trägt insofern nicht zur Klärung bei, als sie unvermittelt eine weitere Definition gebundener Ganztagszüge als Klassen für besondere pädagogische Aufgaben einführt, für die es im übrigen Gesetzentwurf auch in inhaltlicher Hinsicht keine Entsprechung gibt. Zu Art. 62 ff. i.v.m. Art. 56: Während die Gestaltung des Unterrichts hinsichtlich der Inhalte wie der Methoden der Mitwirkung durch die Schüler bzw. Eltern der Sache nach nur begrenzt zugänglich ist, verhält es sich bei den weiteren Angeboten sowohl der offenen wie der gebundenen Ganztagsschule anders: Hier kann durchaus in einem erheblichen Umfang auf die Interessen und Wünsche der Schüler eingegangen werden; auch böte sich hier ein breiterer Gestaltungsraum für Angebote, die von Schülerinnen und Schülern selbst gestaltet werden. Dem gegenüber bleiben aber die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie zur Schülermitverantwortung weitgehend unverändert. Es wird deshalb dringend empfohlen, erweiterte Möglichkeiten der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen selbst wie der Schülervertretungen an der Gestaltung des schulischen Ganztags vorzusehen. Dasselbe gilt für die Beteiligung der Eltern bzw. der Elternvertretungen. Zu Art. 57: Die Einbeziehung von Bildungsangeboten nichtschulischer Träger führt auch zu einer Betätigung nichtschulischen Personals an der Schule. Es bleibt zu regeln, dass sich die Verantwortung der Schulleitung insoweit auf die Sicherstellung der Betreuungsqualität seitens des Trägers, nicht aber auf ein Weisungsrecht gegenüber dessen Personal erstreckt. Die Ausübung des Hausrechts bleibt davon ohnehin unberührt. 8

9 Zu 2, Änderungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Zu Artikel 3, Abs. 4 neu: Für einen wenn auch kleinen Teil der Schüler scheint es zunehmend wichtig zu sein, eine Schulwegbegleitung einzurichten, damit die Kinder insbesondere wegen bestimmter Behinderungen - zur Schule kommen können. Zur Vermeidung fortbestehender Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen kommunalen Kostenträgern wird empfohlen, die Kosten der Schulwegbegleitung grundsätzlich dem örtlich zuständigen Schulaufwandsträger zuzuordnen. Zu Artikel 5 Abs. 1: Die staatliche Mitfinanzierung von Schulbaumaßnahmen beruht nach hiesiger Kenntnis immer noch auf einer Liste, welche die räumlichen Bedürfnisse einer Ganztagsschule und ergänzender Bildungsangebote durch andere Träger sowie den Raumbedarf für ganztätig an der Schule arbeitenden Lehrkräfte und anderer pädagogischer Fachkräfte (z. B. für Jugendsozialarbeit an Schulen) nicht zureichend berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Kinder (vgl. auch hierzu die UN-Konvention über die Rechte Behinderter). Es wird deshalb dringend eine Überarbeitung und Fortschreibung dieser Liste angemahnt. Zu Artikel 31 Abs. 2: Bei der Bemessung förderfähiger Lehrerwochenstunden einer Schule wird, soweit erkennbar, nur auf den unterrichtlichen Bedarf einer Halbtagsschule abgestellt; es wird nicht erkennbar, in welcher Weise hier einem schulischen Ganztagsangebot Rechnung getragen werden soll. Zu 3 bis 7: Keine Anmerkungen 9

10 Zu 8, Änderung der Volksschulordnung Zu Ziff. 24, Anlage 3: Auch in den hier vorgestellten Stundentafeln wird nur der bisherige Unterricht im engeren Sinne berücksichtigt, zusätzliche schulische Angebote der Ganztagsbetreuung bleiben unberücksichtigt. Der Landesjugendhilfeausschuss kommt zusammenfassend zu der Auffassung, dass der Gesetzentwurf einer bildungspolitischen Grundlegung bedarf und damit breiter und vertiefter angelegt sein muss, als dies vorliegend der Fall ist. Hermann Imhof, MdL Vorsitzender des Landesjugendhilfeausschusses 10

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Fachtagung Inklusive Schule der VKS München, 23. November 2011 MRin Tanja Götz 1 I. Inklusion durch

Mehr

Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung soll auch ein Impuls sein, die Qualität nach Innen und Außen zu sichern und weiter zu entwickeln.

Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung soll auch ein Impuls sein, die Qualität nach Innen und Außen zu sichern und weiter zu entwickeln. Mustervereinbarung Die vorliegende Mustervereinbarung zur Kooperation von Kindertageseinrichtung und Grundschule soll Unterstützung, Orientierung und Anregung zur kreativen und verbindlichen Zusammenarbeit

Mehr

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2012 Az.: III.5 5 0 4207

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Informationen zu den Buchungszeiten in den katholischen und evangelischen Kindertagesstätten

Informationen zu den Buchungszeiten in den katholischen und evangelischen Kindertagesstätten Informationen zu den Buchungszeiten in den katholischen und evangelischen Kindertagesstätten Kindertagesstätte Käthe-Luther Kath. Kindergarten Christkönig Katholische Kindertagesstätte Maria Schutz und

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) Bundesverband e. V.

Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) Bundesverband e. V. http://www. Dialog und Kooperation Ausbau und Gestaltung der Ganztagsangebote für Schulkinder - eine gemeinsame Verantwortung von Kindertageseinrichtungen und Schule Das deutsche Bildungssystem ist grundlegend

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans

Mehr

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Anmeldung für den Kinderhort der Stadt Preetz

Anmeldung für den Kinderhort der Stadt Preetz Anmeldung für den Kinderhort der Stadt Preetz Name, Vorname des Kindes: Straße: PLZ, Wohnort: Geburtsdatum: Name, Vorname der Eltern: Telefon (tagsüber): Geschlecht: männlich weiblich Mein/Unser Kind besucht

Mehr

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Prof. Dr. Werner Baur Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Ein Angebot zur Unterstützung von ehrkräften bei ihren Bemühungen um Kinder und Jugendliche, die

Mehr

Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Gesetzliche Bestimmungen: Für alle, die nach SGB VIII / KJHG arbeiten gilt $ 8 a SGB VIII Für alle, die nach SGB V arbeiten gilt der $ 4 KKG des Bundeskinderschutzgesetztes

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Erwartungen der Bevölkerung an die Familienpolitik Die Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört unverändert zu den familienpolitischen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/1874 04. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung

Mehr

Pädagogische Situationen und das Recht

Pädagogische Situationen und das Recht Pädagogische Situationen und das Recht Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 32-2005: Schule und Erziehungshilfen Erprobte Konzepte 10.11.2005

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund

Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund Präsidiumssitzung Deutscher Basketball Bund Rahmenvereinbarung über Bewegung, Spiel und Sport im außerunterrichtlichen Schulsport und in der frühkindlichen Bildung Dieter Schmidt-Volkmar Präsident des

Mehr

Soziale Arbeit in der Schule Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Soziale Arbeit in der Schule Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Soziale Arbeit in der Schule Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Positionspapier beschlossen auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Konzept. der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus für das Wirsberg-Gymnasium Würzburg

Konzept. der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus für das Wirsberg-Gymnasium Würzburg Konzept der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus für das Wirsberg-Gymnasium Würzburg A Leitgedanken Eltern und Schule sind Erziehungs- und Bildungspartner in der pädagogischen

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Informationsveranstaltung

Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Informationsveranstaltung Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Familienbildung 08.07.2013 1 Ausgangslage im Landkreis Regensburg: Landkreis Regensburg: 41 Gemeinden, 185.000 Einwohner,

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der

Mehr

KONFERENZ HF KINDERERZIEHUNG Mit der Lancierung der Oltner Initiative für eine professionelle Kindererziehung

KONFERENZ HF KINDERERZIEHUNG Mit der Lancierung der Oltner Initiative für eine professionelle Kindererziehung KONFERENZ HF KINDERERZIEHUNG Mit der Lancierung der Oltner Initiative für eine professionelle Kindererziehung 5. November 2015 Stadtrat Gerold Lauber, Vorsteher des Schul- und Sportdepartements Zürich

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder - 33 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 4 Orientierungshilfen Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder In Baden-Württemberg besteht ein umfassendes

Mehr

Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung. im Schuljahr 2015/2016

Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung. im Schuljahr 2015/2016 Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung im Schuljahr 2015/2016 Hinweis: Bei Schulen mit Mittagsbetreuungsangeboten von mehreren Trägern ist von jedem Träger gesondert ein Antrag

Mehr

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Besonderes begrüße ich natürlich unsere Referenten und die Teilnehmer/innen an unserer Gesprächsrunde.

Besonderes begrüße ich natürlich unsere Referenten und die Teilnehmer/innen an unserer Gesprächsrunde. Begrüßung Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie sehr herzlich zum Symposium "Gemeinsame Bildung für alle Kinder" des Vereins Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach. Gemeinsam mit

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 STAATSINSTITUT FÜR SCHULQUALITÄT UND BILDUNGSFORSCHUNG MÜNCHEN Abteilung Gymnasium Referat Mathematik Mathematik am Gymnasium Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 Wesentliche Rahmenbedingungen Die Länder Bayern,

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Elternfragebogen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Fragebögen ohne Absenderangabe bis zum 12. Januar 2013 an folgende Adresse zurück zu senden:

Elternfragebogen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Fragebögen ohne Absenderangabe bis zum 12. Januar 2013 an folgende Adresse zurück zu senden: Sehr geehrte Eltern, um eine optimale Betreuung unserer Kinder zu erreichen, führen wir in unserer Gemeinde eine Elternbefragung durch. Nur wenn wir die Wünsche unserer Familien konkret kennen, können

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Stärkung der Ausbildungsreife an der bayerischen Mittelschule In der Mittelschule wird großer Wert darauf gelegt, dass Schülerinnen und Schüler die

Mehr

Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages. Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015

Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages. Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015 Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015 Die bayerischen Bezirke übernehmen seit dem 1. Januar 2008 die Kosten für Schulbegleiter

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,

Mehr

Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat. Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten

Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat. Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat Informationen zu den Buchungszeiten in den städtischen Kindergärten Inhaltsangabe Vorwort der Fachabteilungsleitung 1. Definitionen 2. Abbildung der möglichen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Fraktionen des Deutschen Bundestages Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Geschäftsstelle der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Mitglieder des Bundestages

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom 28.12.2011, S. 2975 ff.) Art. 1 KKG Art.

Mehr

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt. Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt und dem - Bezeichnung des Trägers - im folgenden Träger wird zur Sicherstellung

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Zwischenbilanz grün-roter Bildungspolitik

Zwischenbilanz grün-roter Bildungspolitik Vernetzungstreffen Jugendarbeit und Schule: Zwischenbilanz grün-roter Bildungspolitik 1 Chancengleichheit mit der Gemeinschaftsschule Die ersten Gemeinschaftsschulen sind zum Schuljahr 2012/13 an den Start

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

KVJS Jugendhilfe Service

KVJS Jugendhilfe Service KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt

Kinderschutz im Ehrenamt Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr