Altersvermögensgesetz / Altersvermögensergänzungsgesetz
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- Anton Thomas
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1 Altersvermögensgesetz / Altersvermögensergänzungsgesetz Sicherlich haben alle die vielen Diskussionen um die Sicherung des Rentensystems und der Altersrenten verfolgt. Kaum jemand ist in der Lage, all die verwirrenden Äußerungen der Rentenspezialisten zu begreifen. Verabschiedet wurden am im Bundesrat nunmehr das Altersvermögensgesetz sowie das Altersvermögensergänzungsgesetz. Nachstehend folgt ein Überblick über die umfangreichen Regelungen. Dazu gehören Änderungen im Einkommensteuergesetz beim Sonderausgabenabzug, Zulagenbestimmungen, die Darstellung von geförderten Anlageformen, Kinderkomponenten und die enorme Vielzahl an Bestimmungen, die Arbeitgeber, kennen müssen, weil Sie künftig mit Entscheidungen, mit Bescheinigungen und mit Regelungs-Abschlüssen betroffen sein werden. Geförderter Personenkreis ( 79 EStG ): Nicht geförderter Personenkreis Pflichtversicherte Arbeitnehmer Selbstständige, Gewerbetreibende mit eigener, privater Altersvorsorge Versicherte während einer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst anzurechnenden Kindererziehungszeit Wehr - / Zivildienstleistende geringfügig Beschäftigte, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde Bezieher von Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Erziehungsgeld usw. Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige Richter, Soldaten, Beamte geringfügig Beschäftigte (mit Versicherungsverzicht) (die meisten) freiwillig Versicherte Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Zunächst geht es darum, die Grundsätze der gesetzlichen Förderungen aufzuzeigen. Dabei wird auch klar, dass zur Zeit keine Hektik und kein zwingender Abschluss von Versicherungsverträgen erforderlich ist, wie dies einige Vertreter weiszumachen versuchen. Betroffene Gesetze: Betroffen sind durch das Altersvorsorgegesetz und das Altersvorsorgeergänzungsgesetz nachstehende Gesetze, die in den weiteren Ausführungen dieses Rundschreibens verschiedentlich zitiert werden müssen: NEU: Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz (AltZertG) Änderungen: Einkommensteuergesetz (EStG) Änderungen: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Änderungen: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Änderungen: Sozialgesetzbuch IV und VI (SGB IV und SGB VI) Förderungsgrundsätze: Ohne dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Gütesiegel für Versicherungsverträge vergibt, sind Vorsorgeversicherungsverträge zu prüfen, ob diese die Rahmen-
2 bedingungen der gesetzlichen Vorschriften zur Altersvorsorge einhalten, sog. Zertifizierungen (AltZertG). Diese Zertifizierungen werden nach Auskunft des Bundesamtes voraussichtlich erst ab Herbst 2001 vergeben. Es besteht also kein übereilter Handlungsbedarf. Zur Zeit verkaufen Versicherungsvertreter bereits Verträge mit dem Hinweis, dass diese den künftigen Zertifizierungen entsprechen oder entsprechend angepasst werden. Zurückhaltung ist geboten!! Diesen Vertretern geht es vorrangig nur darum als erstes Markanteile zu sichern. Gegebenenfalls sollten Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmer informieren. Möglicherweise können nämlich auch Altverträge in die Überlegungen einbezogen werden. Die künftigen Verträge müssen nachstehende Grundsätze erfüllen: Die Anlagen/Versicherungen, müssen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sein. Die Anlagen/Versicherungen dürfen während der Laufzeit nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden (Ausnahme: Wohnungseigentum s.u.). Die Anlageformen müssen ab Beginn der Auszahlung eine lebenslange, steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern. Die eingezahlten Beiträge müssen mindestens zugesagt worden sein. Die monatliche Auszahlung ist sicherzustellen. Es besteht Pfändungsschutz während der Ansparphase. Es ist sichergestellt, dass Anrechnungen auf Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe unterbleiben. Anlageverträge können mit einer Hinterbliebenenrente oder einer Erwerbsminderungsrente verknüpft werden und verlieren dadurch nicht ihre Förderungswürdigkeit. Förderungsfähige Anlagen / Vertragsformen Es bieten sich aus den gesetzlichen Vorgaben und durch konkrete Benennung nachstehende Anlageformen an: Direktversicherungen Pensionskassen Pensionsfonds Rentenversicherungen (private, kapitalgedeckte Altersvorsorgeverträge) Sparpläne der Kreditinstitute; Fondgebundene Sparpläne Wichtig dabei ist stets, dass die Beiträge aus individuellen Arbeitsentgelten geleistet werden, bei denen es sich um versteuerte und versicherungspflichtige, sog. verbeitragte Vergütungen handelt. Eine Sonderform stellt die lange im Gesetzgebungsverfahren umstrittene Einbeziehung des Wohnungseigentums dar. Aus Anlageverträgen zur Altersvorsorge können, trotz Verwendungs- und/oder Entnahmeverbot, zwischen Euro ,00 und Euro ,00
3 förderungsunschädlich entnommen werden um ein eigengenutztes inländisches Wohnungseigentum herzustellen oder zu erwerben (Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss aber bis zum 65. Lebensjahr wieder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit monatlich gleichbleibenden Beträgen eingezahlt werden. Wird das Objekt verkauft, so hat man entweder den entnommenen oder den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist wieder für ein anderes Objekt zu verwenden oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht, oder kommt der Geförderte mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand, dann verliert er die Förderung auf den Restbetrag. Diese ist sofort nachzuversteuern und zwar mit einem Zinsaufschlag von 5 % p.a. Förderwege und- Einzelheiten Eigenbeiträge ( 82 EStG ) Zulagen ( 83 i.v.m. 84, 85 EStG ) Diese Beträge bezahlt der Förderberechtigte Ansetzbare Beträge bei den einkommensteuerlichen Sonderausgaben Die Zulagen werden AUF ANTRAG gewährt Zentrale Stelle ist die BfA (Bundesanstalt für Angestellte) Die BfA zahlt unmittelbar in den begünstigten Vertrag; -> Meldeverpflichtung Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl Alternative: Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung ( 10a EStG ) Anstelle der Zulage kann der Berechtigte den (gesamten) Altersvorsorgeaufwand als Sonderausgabenabzug geltend machen. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, dann wird die Differenz zu einer bereits gewährten Zulage dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage bleibt auf dem Anlagekonto. Unabhängig vom Einkommen können jährlich nachstehende Aufwendungen zur Altersvorsorge (Eigenbeiträge und Zulage) als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Berechtigte zum geförderten Personenkreis gehört ( s.o. ): im Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 bis zu 525,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 bis zu 1.050,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 bis zu 1.575,00 Euro ab Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100,00 Euro Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt nicht aus versteuertem Einkommen. Folge: Die späteren Bezüge (Auszahlungen) sind steuerpflichtig. Die Zulagen, die die BfA den gemeldeten Altersvorsorgeverträgen zuführt, setzen sich aus der Grundzulage und der/den Kinderzulage(n) zusammen. Sie betragen: Grundzulage ( 83, 84 EStG ): im Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 bis zu 38,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 bis zu 76,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 bis zu 114,00 Euro ab Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154,00 Euro
4 Kinderzulage je Kind ( 83, 85 EStG ): im Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 bis zu 46,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 bis zu 92,00 Euro im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 bis zu 138,00 Euro ab Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185,00 Euro Beantragen Ehegatten die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung und haben beide Ehepartner eigenständige Altersvorsorgeansprüche (beide gehören zum begünstigten Kreis), so steht die Grundzulage jedem gesondert zu. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehepartner steuer- und sozialversicherungspflichtige Einnahmen bezieht, dieser Ehepartner aber seinen Mindesteigenbeitrag zahlt. Der andere Ehepartner muss dann jedoch einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Nähere Ausführungen und Gestaltungen sind im Einzelfall zu erörtern. Die Eigenvorsorge und der Mindestbeitrag ( 86 EStG ): Die Grundzulage/Kinderzulage(n) mindert sich jährlich entsprechend, wenn der Geförderte weniger als den nachstehenden Beitrag zu seiner Altersvorsorge aufwendet: im Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 in Höhe von 1 % im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 in Höhe von 2 % im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 in Höhe von 3 % ab Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres. Dabei werden als Aufwand zur Altersvorsorge alle Gutschriften auf dem Anlagekonto zusammengerechnet, also: Eigenbeiträge sowie sämtliche dem Geförderten zustehende Zulagen. ABER: Sollten die Zulagen allein die genannten 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres erreichen, so sind gleichwohl zur Erlangung der Förderung nachstehende Mindesteigenleistungen vom Begünstigten für seine Altersvorsorge zu erbringen: 2002 bis 2004 Steuerpflichtige ohne Kind 45,00 Euro Steuerpflichtige mit einem Kind 38,00 Euro Steuerpflichtige mit zwei und mehr Kindern 30,00 Euro 2005 folgende Steuerpflichtige ohne Kind 90,00 Euro Steuerpflichtige mit einem Kind 75,00 Euro Steuerpflichtige mit zwei und mehr Kindern 60,00 Euro
5 Die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten Private Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Produkte / Verträge müssen alle Voraussetzungen des AltZertG erfüllen Produkte / Verträge müssen die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG erfüllen Erfüllung der Kriterien nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG Auszahlungen der Leistungen in Form gleichbleibender/steigender Leibrenten oder Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr Pensionsfonds Pensionskassen Direktversicherung Das bedeutet: Die Beträge zahlt der Berechtigte aus versteuertem Geld; das darüber hinaus der sozialversicherungsrechtlichen Verbeitragung zu unterliegen hat (z.z. noch Ausnahmen, wie bei der Zahlung von Direktversicherungen aus Sonderbezügen oder bei Zahlung durch den Arbeitgeber neben dem regulär geschuldeten Arbeitslohn. Ab 2008 sind auch diese Beträge sozialversicherungspflichtig, sogenannte Verbeitragung). Beiträge werden pauschalversteuert (AG-Belastung). Beachtung der höchstzulässigen Sonderausgabenabzüge unter Berücksichtigung der empfangenen Zulagen, siehe obige Tabellenwerte. A) Verträge nach $ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG: Nachgelagerte Versteuerung der Leistungen in vollem Umfang nach 19 EstG B) bei Produkten wie Direktversicherungen, Pensionsfonds Typ Beitragszusage und Pensionsfonds Typ Leistungszulage Nachgelagerte Versteuerung des Ertragsanteils aus den Leistungen Kapitalleistungen) nach 22 EStG. Bei Zuwendungen (betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber) kann Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung hergestellt werden (neue Befreiungsvorschriften 3 Nr. 63 und Nr. 66 EStG), aber max. im Rahmen der steigenden Prozentsätze von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (siehe o.g. Tabelle).
6 Überblick über die steuerliche Situation in den verschiedenen Phasen: Anwartschaftsphase - Ansparungszeit Vertragsart Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage / Unterstützungskassen Steuerliche Behandlung Lohnsteuerpauschalierung nach 40 b EStG bis zu 3.408,00 DM = 1.742,00 Euro; Alternativ, ggf. auch kumulativ bei entsprechender Beitragshöhe, Förderung nach 10 a EStG, (ab 2008 bis zu 2.100,00 Euro ). Lohnsteuerpauschalierung nach 40 b EStG bis zu 3.408,00 DM = 1.742,00 Euro; Alternativ, ggf. auch kumulativ bei entsprechender Beitragshöhe, Förderung nach 10 a EStG, (ab 2008 bis zu 2.100,00 Euro). Und Anwendbarkeit 3 Nr. 63 (steigend bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ab 2008) Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG, (steigend bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ab 2008) Darüber hinaus Förderung nach 10a EStG (ab 2008 bis zu 2.100,00 Euro) Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein steuerlicher Zufluss. Keine Änderungen zum bisherigen Recht. Leistungsphase - Auszahlungszeit Vertragsart Direktversicherung Pensionskasse Steuerliche Behandlung Bei Leistungen aus nach 40b EStG geförderten Beiträgen: Kapitalleistungen steuerfrei; Rentenleistungen steuerpflichtig nach 22 Abs.1 EStG, d. h. Ertragsanteil ist steuerpflichtig Bei Leistungen aus nach 10a EStG geförderten Beiträgen: Volle Besteuerung nach 22 Abs. 5 EStG (ohne Versorgungsfreibetrag usw.). Bei Leistungen aus nach 40b EStG geförderten Beiträgen: Kapitalleistungen steuerfrei; Rentenleistungen steuerpflichtig nach 22 Abs.1 EStG, d. h. Ertragsanteil ist steuerpflichtig Bei Leistungen aus nach 10a EStG und/oder nach 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträgen: Volle Besteuerung nach 22 Abs. 5 EStG (ohne Versorgungsfreibetrag usw.). Pensionsfonds Bei Leistungen aus nach 10a EStG und / oder nach 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträgen: Volle Besteuerung nach 22 Abs. 5 EStG (ohne Versorgungsfreibetrag usw.). Pensionszusage / Unterstützungskassen Besteuerung als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach 19 EStG Abs. 1 (Versorgungsfreibetrag max ,00 Euro und WK-Pauschbetrag von 1.000,00 Euro).
7 Achtung: Übertragung auf Pensionsfons: Besteuerung nach 22 Abs. 5 EstG. Änderungen bei der Finanzierung der Altersvorsorge durch den Arbeitgeber: (Betriebliche Altersvorsorgezusagen Tarifverträge usw.) Vertragsart 10 a EStG -Förderung Nicht 10 a EStG geförderte betriebliche Altersversorgung Direktversicherung Volle Verbeitragung in der Sozialversicherung Keine Verbeitragung in den Grenzen des 40 b EstG Pensionskasse / Pensionsfonds Pensionszusage / Unterstützungskassen Volle Verbeitragung in der Sozialversicherung Es ist nichts zu beachten Keine Verbeitragung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Wert ab 2008) bzw. in den Grenzen des 40 b EStG bei Pensionskassen Keine Verbeitragung Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung Es sei darauf hingewiesen, dass durch die neue Vorschrift des 1a BetrAVG (Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung) ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehaltsumwandlung eingeführt wurde; bisher nur mit Billigung und Zustimmung des Arbeitsgebers. Vertragsart 10 a EStG Förderung Nicht 10 a EStG geförderte betriebliche Altersversorgung Direktversicherung Volle Verbeitragung in der Sozialversicherung Bis 2008 keine Verbeitragung bei Umwandlung aus Sonderzahlungen, ab 2009 volle Verbeitragung Pensionskasse / Pensionsfonds Pensionszusage / Unterstützungskassen Volle Verbeitragung in der Sozialversicherung Es ist nichts zu beachten Keine Verbeitragung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Wert ab 2008) bzw. in den Grenzen des 40 b EStG bei Pensionskassen ab 2009 volle Verbeitragung Keine Verbeitragung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Wert ab 2008) ab 2009 volle Verbeitragung Es sei zum neuen 3 Nr. 63 EStG nochmals erwähnt, dass die Befreiung nur für die Leistungen des Arbeitgebers gilt, bei dem das e r s t e Dienstverhältnis besteht soweit sie ab % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen.
8 Schematische Darstellung der Abwicklungswege im Zulageverfahren (Modifiziertes Anbieterverfahren und seine Durchführung) Quelle: Haufe-Verlag: Rentenreform 2001 / 2002 aus Haufe aktuell Diese Vorgehensweise sieht die Trennung zwischen Verfahren zur Festsetzung und Ermittlung der Zulagen { Zentrale (BfA) / Anbieter (Institution)} sowie das steuerliche Veranlagungsverfahren mit dem Sonderausgabenabzug und der Anwendung der Günstigerklausel (Finanzamt) vor. Verfahrensablauf Anleger 1. Stritt: Altersvorsorgevertrag 2. Schritt: Sparleistungen Anbieter / Institution ( Pensionsfond / Pensionskasse / Direktversicherung / Kreditinstitute usw. ) Zu Schritt1: Der Anleger schließt einen Altersvorsorgevertrag ab. Der Vertrag sollte die Möglichkeit von Sonderzahlungen vorsehen, so dass der Anleger den bereits gezahlten Eigenbeitrag noch anpassen kann, sobald er die von ihm erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres kennt. Zu Schritt2: Der Anleger erbringt seine Eigenbeiträge im Laufe des Sparjahres. Anleger 3. Schritt: Übersendung des Kontoauszuges und des Zulageantrages (nach Ablauf des Sparjahres) 4. Schritt: Übersendung des ergänzten Zulageantrages 5. Schritt: Einkommensteuer- Erklärung und Duplikat des Zulageantrages 6. Schritt: Einkommensteuerbescheid mit Günstigerprüfung und Überweisung des zusätzlichen Steuervorteils Anbieter / Institution (Pensionsfond / Pensionskasse / Direktversicherung / Kreditinstitute usw.) Finanzamt
9 Zu Schritt 3: Nach Abschluss des Sparjahres übersendet der Anbieter seinen Kontoauszug und einen Zulageantrag nach amtlichem Muster Zu Schritt 4: Der Zulageantrag wird vom Anleger, soweit erforderlich, vervollständigt und an den Anbieter zurückgeschickt. ( 89 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ergänzungen sind hinsichtlich der erzielten beitragspflichtigen Einnahmen notwendig. Werden Kinderzulagen beantragt, so sind auch diese zu ergänzen. Zu Schritt 5: Geht der Anleger davon aus, dass er Anspruch auf einen über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteil hat, kann er ein Doppel des von ihm bereits ausgefüllten Zulagenantrages zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung dem Finanzamt einreichen. Eine Verpflichtung hier besteht nicht. Zu Schritt 6: Das Finanzamt ist verpflichtet,die Günstigerprüfung durchzuführen. Eventuelle steuerliche Mehrentlastungen werden dem Anleger erstattet. Keine Prüfung führt das Finanzamt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug durch. Diese Prüfung erledigt die sog. übergeordnete Stelle (BfA). Übergeordnete Stelle (BfA) 7. Schritt: Übermittlung der elektronisch erfassten Zulageanträge 8. Schritt: Überweisung der Zulagen aufgrund der Angaben im Zulagenantrag 9. Schritt: Übermittlung des steuerlichen Vorteils aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug Anbieter / Institution (Pensionsfond / Pensionskasse / Direktversicherung / Kreditinstitute usw.) Finanzamt Zu Schritt 7: Der Anbieter hat die eingehenden Zulageanträge elektronisch zu erfassen und leitet die im Quartal eingehenden Anträge bis zum Ende des darauffolgenden Monats an die Übergeordnete Stelle ( 89 Abs.2 Satz 2 EStG). Eine Zulagenberechnung führt der Anbieter nicht durch. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 gelten Ausnahmen. Zu Schritt 8: Die übergeordnete Stelle berechnet die Zulagen und überweist diese an den Anbieter. Eine gesonderte Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Von der übergeordneten Stelle werden die Daten auf personenbezogenen Konten zwischengespeichert.
10 Zu Schritt 9: das Finanzamt stellt die zusätzliche Steuerermäßigung aufgrund der Günstigerregelung fest und teilt diese Angaben der übergeordneten Stelle mit. Dort werden die Angeben gespeichert. Übergeordnete Stelle (BfA) 10. Schritt: Personenbezogene Speicherung der eingehenden Daten 11. Schritt: Maschineller Datenabgleich Renten- Versicherungsträger Familienkasse Meldebehörde Finanzamt Zu Schritt: 10: Die übergeordnete Stelle speichert die eingehenden Daten und bereitet sie für einen globalen Datenabgleich vor. Zu Schritt 11: Die übergeordnete Stelle überprüft die in den Zahlungsträgern enthaltenen Angaben des Anlegers im Wege eines nachträglichen Gesamtdatenabgleiches. Dabei werden die in den Zulageanträgen enthaltenen Daten mit den Rentenversicherungsträgern, den Meldebehörden,der Familienkasse und den Finanzämtern abgeglichen. Ergeben sich dabei nicht gerechtfertigt an die Anbieter überwiesene Zulagen, so hat dieser die entsprechenden Beträge zurück zu überweisen ( 90 Abs. 3 und 91 Satz 3 EStG). Verfahrensgang bei Entnahmen im Rahmen des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages Der Zulageberechtigte teilt der übergeordneten Stelle sein Anliegen mit. Die beabsichtigte Maßnahme, Herstellung/Erwerb eines eigengenutzten Hauses ist glaubhaft zu machen. Ferner hat er mitzuteilen in welchen Raten er die Entnahme zurückzahlen will. Vom Anbieter erhält die übergeordnete Stelle Mitteilung über die Summe an Beiträgen, die im Auszahlungszeitpunkt bereits angespart wurde, sowie welche Zulagen bereits gutgeschrieben worden sind. Die übergeordnete Stelle unterrichtet den Anbieter und bittet ihn um förderungsunschädliche Auszahlung. Ebenso werden der Berechtigte und der Anbieter von der übergeordneten Stelle darüber informiert, welche monatlichen Beträge zur Rückführung zu leisten sind. Der neu geschaffene 92 EStG regelt diesen Verfahrenteil der förderungsunschädlichen Verwendung von angesparten Altersvorsorgevermögen.
11 Schlussbemerkung: Sicherlich werden sich bei der Gestaltung der verschiedenen Altersvorsorgemaßnahmen noch viele Fragen ergeben. Letztlich ist auch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Pensionskasse, ein Pensionsfond oder eine Direktversicherung sowie eine andere Sparform sinnvoll oder vorteilhafter wäre. Die Empfehlung kann nur lauten, derzeit nichts überstürzt zu unternehmen, auch wenn die Anbieter bereits vielfach damit werben, dass die angebotenen Verträge bereits alle Anforderungen erfüllen. Das mag zwar sein, aber es bleibt immer noch zu prüfen, welche Gestaltungsart für den betroffenen Betrieb bzw. die betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sinnvoll wäre. So macht es wenig Sinn, wenn die Mitarbeiter bereits Verträge unterschreiben, wenn andererseits im Betrieb des Arbeitgebers andere Konzepte angedacht sind. Jeder Arbeitgeber sollte deshalb seine Mitarbeiter/innen darauf hinweisen, dass z. Z. noch kein akuter Handlungsbedarf besteht und dass bis zur endgültigen Entscheidung noch mit Veränderungen und vielen Vergleichsrechnungen bei den verschiedenen Vorsorgeformen zu rechnen ist. Für die persönlichen Beratungen der Ihre Arbeitnehmer durch deren Versicherungen und Banken, liegen diesen alle Daten in Form von Entgeltsbescheinigungen des Vorjahres und der laufenden Gehaltsabrechnungen vor, so dass auf diese Unterlagen verwiesen werden kann, um zusätzlichen Aufwand beim Arbeitgeber zu vermeiden. Stefan Siewert Steuerberater/Rechtsbeistand Hamburg
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