Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover

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1 Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover Classic-Varianten Fassung gültig ab: Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Wir. In der LBS Nord.

2 Inhaltsübersicht für Tarif Classic Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Konditionenübersicht 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante, Wechsel der Tarifvariante 2 Sparzahlungen 3 Verzinsung des Sparguthabens 4 Zuteilung des Bausparvertrages 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherstellung 8 Risikolebensversicherung 9 Auszahlung des Bauspardarlehens 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung, Teilbausparvertrag und Teilung 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens 15 Kontoführung 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 18 Verfügungsberechtigung Dritter 19 Einlagensicherung 20 Bedingungsänderungen Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen. Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bausparer nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine der Tarifvarianten. Guthabenzins, Darlehenszins, Zins- und Tilgungsbeitrag und Zuteilungsvoraussetzungen dazu gehört insbesondere der die Zuteilung beeinflussende Zinsfaktor sind in den Tarifvarianten zum Teil unterschiedlich. So hat z. B. die Tarifvariante Classic Mini einen besonders günstigen Darlehenszins, muss aber im Gegenzug mit einem gegenüber anderen Tarifvarianten höheren Tilgungsbeitrag schneller zurückgezahlt werden. Der Bausparer schließt, nach Wahl seiner Tarifvariante, einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit dem größten Abstand zur Mindestbewertungszahl werden als erste zugeteilt. Das Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt; über seine Einhaltung wacht ein von diesem Amt bestellter Vertrauensmann. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt (s. unten). Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Dauerwohnrechten. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse. Sie dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung aller Bausparer sicherstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse ein Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundsätze eingehalten werden. DasBauspardarlehenkannnach 1Abs.3BSpKGverwendet werdenfür: 1. den Bau, den Erwerb, die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, 2. den Bau, den Erwerb, die Renovierung und Modernisierung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, 3. die Bereitstellung von Darlehen, wenn ihre Gewährung Voraussetzung für die Überlassung einer Wohnung ist, z. B. bei einem Mieterdarlehen, 4. den Erwerb von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum, z. B. bei einem Einkauf in ein Seniorenstift, 5. den Kauf von Bauland und den Erwerb von Erbbaurechten zum Bau von überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden, 6. den Kauf von Bauland und den Erwerb von Erbbaurechten zum Bau anderer Gebäude, jedoch beschränkt auf den Teil des Kaufpreises, der dem zu Wohnzwecken bestimmten Anteil am zu errichtenden Gebäude entspricht, 7. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung vonwohngebieten, 8. die Umschuldung von Krediten, die der Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis 7 dienen, 9. die Umschuldung von Krediten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück abgesichert sind, 10. die Umschuldung von Krediten, die zur Leistung von Bauspareinlagen aufgenommen worden sind. Das Bauspardarlehen kann auch für gewerbliche Bauvorhaben eingesetzt werden, wenn diese im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen stehen oder in Wohngebieten durchgeführt werden und dort der Versorgung der Bevölkerung dienen.

3 Konditionenübersicht Classic Classic Top Finanz Classic Mini Sparphase (JC*/KC) (JV*/KV) (JF*/KF) (JM*/KM) Bausparsumme mindestens mindestens mindestens E E E Regelsparbeitrag (mtl. pro E Bausparsumme) 4 E 4 E 4 E Guthabenzins p. a. 0,50 % 0,50 % 0,50 % Bonus 0,50 % bei einer Vertragslaufzeit > 10 Jahre, Zuteilung und Darlehensverzicht Mindestguthaben (in % der Bausparsumme) 40 % 40 % 40 % Mindestsparzeit 18 Monate 18 Monate 18 Monate Zinsfaktor zur Berechnung der BWZ (Bewertungszahl) Mindest-BWZ Abschlussgebühr (in % der Bausparsumme) 1,00 % 1,00 % 1,00 % Darlehensphase Sollzins p. a. 3,25 % 2,90 % 1,75 % Effektiver Jahreszins nach Preisangabenverordnung 3,44 % 3,52 % 3,16 % 2,08 % Zins- und Tilgungsbeitrag (mtl. pro E Bausparsumme) 4 E 6 E 6 E 8 E *technisches Vertragskürzel bei Wahl des Servicepaketes zusammengefasster Dienstleistungen gem. 16 Abs. 2 Entgelte werden gemäß 6 Abs. 2 und 16 nach Maßgabe erhoben. Hinweis: Alle Umsätze im Leistungsverhältnis LBS zum Kunden aus dem Einlagen- und Darlehensgeschäft sind umsatzsteuerfreie Bankumsätze. 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante, Wechsel der Tarifvariante (1) Der Bausparvertrag lautet über eine Bausparsumme, die ein Vielfaches von EUR beträgt und dabei EUR, in der Tarifvariante Classic Top Finanz EUR, nicht unterschreitet. (2) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 v. H. der Bausparsumme fällig. Bei Bausparverträgen ab einer Bausparsumme von 1 Mio. EUR wird die Abschlussgebühr abweichend von Satz 1 auf 0,5 v. H. der Bausparsumme reduziert. Das Gleiche gilt bei Bausparverträgen ab einer Bausparsumme von EUR mit inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie mit juristischen Personen des Privatrechts, an denen eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligt ist. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht auch nicht anteilig zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. (4) Der Bausparer entscheidet bei Vertragsabschluss zwischen drei Tarifvarianten. Die Tarifvarianten unterscheiden sich in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages sowie der Darlehensverzinsung ( 10 Abs. 1 und 2) und im Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl ( 4 Abs.5). (5) Der Bausparer kann in der Tarifvariante Classic durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse zwischen einem Zins- und Tilgungsbeitrag von 6 oder 4 der Bausparsumme wählen (Tilgungswahlrecht). Hat er sein Wahlrecht ausgeübt, bleibt er an seine einmal getroffene Entscheidung gebunden. Bis zur Ausübung des Wahlrechts wird der Vertrag für die Berechnung der Bewertungszahl in der Tarifvariante Classic mit einem Zins- und Tilgungsbeitrag von 6 der Bausparsumme geführt. (6) Hat der Bausparer die Tarifvariante Classic Top Finanz oder die Tarifvariante Classic Mini gewählt, so ist einmalig durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse ein Wechsel in die Tarifvariante Classic möglich. Andere Variantenwechsel sind ausgeschlossen. (7) Nach Kündigung des Bausparvertrages oder nach Zuteilung der Bausparsumme ist eine Ausübung des Tilgungswahlrechts in der Tarifvariante Classic oder ein Variantenwechsel nicht mehr möglich. (8) Besteht der Bausparvertrag 15 Jahre seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde und ist dieser Tarif nicht mehr im Angebot, kann die Bausparkasse den Vertrag in eine andere dann angebotene Tarifvariante umstellen, die den Zielsetzungen, von denen sich der Bausparer bei der Tarifwahl erkennbar hat leiten lassen, am ehesten entspricht, wenn der Bausparvertrag nicht zugeteilt ( 4) oder nicht gekündigt ( 14 Abs.1) wurde oder der Darlehensanspruch ( 6 Abs. 3) nicht mehr besteht. Macht die Bausparkasse von ihrem Recht Gebrauch, steht dem Bausparer ein Sonderkündigungsrecht zu und er kann abweichend von 14 Abs.1 die sofortige Rückzahlung seines Bausparguthabens verlangen. Das Kündigungsrecht kann längstens sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bausparkasse von der Umstellung des Tarifs ausgeübt werden. 2 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 v. T. der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Annahme von Sonderzahlungen über den Regelsparbeitrag hinaus ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig. Die Bausparkasse wird die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern. (3) Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. (4) Der Bausparvertrag endet, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht. Die Bausparkasse wird den Bausparer hierüber benachrichtigen. Das Bausparguthaben und ggf. das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben werden nicht verzinst, sobald sich der Bausparer in Annahmeverzug befindet. 3 Verzinsung des Sparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird mit 0,5 v. H. jährlich bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst; dies gilt auch nach der Zuteilung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der auf den Zahlungseingang folgt und endet mit Ablauf des Tages des Zahlungsausgangs bei der Bausparkasse. Wenn die Tarifvariante Classic bei Vertragsabschluss vereinbart und das Tilgungswahlrecht gemäß 1 Abs. 5 noch nicht ausgeübt wurde, wird auf das Bausparguthaben bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge ein Bonus von 0,5 v. H. jährlich gewährt. (2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht ge-- sondert ausgezahlt.

4 (3) Der Bonus nach Maßgabe des Abs. 1 wird jeweils am Ende eines Kalenderjahres auf einem Sonderkonto gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben wird mit 1,0 v. H. jährlich verzinst, und kommt bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens zusätzlich zur Auszahlung, sofern bei Guthabenauszahlung mindestens 10 Jahre seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind, der Bausparvertrag zugeteilt ist und der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichtet. 4 Zuteilung des Bausparvertrages (1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin (Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Verfahren. (2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag (Abs. 3) (a) mindestens 18 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit), (b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme beträgt (Mindestsparguthaben) und (c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens 170 betragen (Mindestbewertungszahl). (3) Der jeweils letzte Tag eines jeden Kalendermonats ist Bewertungsstichtag. (4) Der dem jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordnete Zuteilungstermin ist der jeweils letzte Tag des dritten auf den Bewertungsstichtag folgenden Monats (s. Tabelle). Bewertungsstichtag zugeordneter Zuteilungstermin des laufenden Jahres des laufenden Jahres 28./ des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des laufenden Jahres des Folgejahres des laufenden Jahres 28./ des Folgejahres des laufenden Jahres des Folgejahres (5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers. Sie errechnet sich wie folgt: Bausparguthaben inkl. Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor) 8 v. T. der Bausparsumme Der Zinsfaktor beträgt: in der Tarifvariante Classic mit 4 Zins- und Tilgungsbeitrag: 71 in dertarifvariante Classic mit 6 Zins- undtilgungsbeitrag: 115 in der Tarifvariante Classic Top Finanz: 115 in der Tarifvariante Classic Mini: 71 Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen, Zinsen werden bei der Ermittlung der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt. (6) Wechselt der Bausparer in eine andere Tarifvariante, wird die Bewertungszahl neu berechnet, wobei die bis zu einem Wechsel angefallenen und im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt werden. (a) Bei einem Wechsel von der Variante Classic Top Finanz in die Variante Classic mit 4 Zins- und Tilgungsbeitrag von der Variante Classic Top Finanz in die Variante Classic mit 6 Zins- und Tilgungsbeitrag oder von der Variante Classic Mini in die Variante Classic mit 4 Zins- und Tilgungsbeitrag wird der Zinsfaktor der neu gewählten Variante für die Zeit ab Vertragsabschluss zu Grunde gelegt. (b) Bei einem Wechsel von der Variante Classic Mini in die Variante Classic mit 6 Zins- und Tilgungsbeitrag wird ab Vertragsabschluss der Zinsfaktor der bisherigen Variante und ab dem Tage, an dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel ( 1 Abs. 6) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zugeht, der Zinsfaktor der neu gewählten Variante zu Grunde gelegt. Übt der Bausparer schriftlich sein Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante Classic aus und entscheidet er sich für eine Zins- und Tilgungsleistung von 4, erhält er den niedrigeren Zinsfaktor rückwirkend ab Vertragsabschluss. Der Zeitraum bis zur Zuteilung kann sich dadurch verlängern. (7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist, welche mindestens 4 Wochen beträgt, schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme). Die Erklärung der Zuteilungsannahme muss innerhalb der von der Bausparkasse gesetzten Frist erfolgen. (8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Vereinbarung der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen werden. 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung (1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. (2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung nicht fristgemäß an ( 4 Abs. 7), wird sein Vertrag fortgesetzt. (3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen. Wird das Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante Classic nach Vertragsfortsetzung ausgeübt und der Bausparer entscheidet sich für eine Zins- und Tilgungsleistung von 4, erlischt das Recht nach Satz 1 und der Vertrag nimmt erneut am Zuteilungsverfahren gem. 4 teil. 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen (1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an 2 v. H. Zins jährlich verlangen. (3) Hat der Bausparer innerhalb einer Frist von 15 Monaten seit der Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bausparkasse für eine Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen nicht abgerufen ( 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf dieser Frist eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte weitere Frist von drei Monaten abgelaufen ist; dies gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. (4) Wird im Falle einer Teilauszahlung des Bauspardarlehens ( 9) das restliche Darlehen nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zuteilung ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches Absatz 3 entsprechend.

5 7 Darlehensvoraussetzung/Sicherstellung (1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung der Bausparkasse auch durch ein Grundpfandrecht an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert werden. Dient als Sicherheit eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen und nicht auf die Grundschuld angerechnet. (2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 v. H. des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen. (3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden. (4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Zins- und Tilgungsbeiträge ( 10 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können. (5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen. (7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, so kann sie verlangen, dass (a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und (b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung). (8) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist. (9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit endet das Vertragsverhältnis. 8 Risikolebensversicherung Zur Sicherung ihrer Forderung und zum Schutz der Familie des Bausparers vermittelt die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung. 9 Auszahlung des Bauspardarlehens Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gem. 7 ABB entsprechend des Baufort- schrittes verlangen. 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens (1) Die Darlehensschuld ist mit folgendem Sollzins jährlich zu verzinsen in dertarifvariante Classic mit 4 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,25 v.h. in dertarifvariante Classic mit 6 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,25 v.h. in der Tarifvariante Classic Top Finanz: 2,90 v. H. in der Tarifvariante Classic Mini: 1,75 v. H. Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig. Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach Preisangabenverordnung beträgt in dertarifvariante Classic mit 4 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,44 v.h. in dertarifvariante Classic mit 6 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,52 v.h. in der Tarifvariante Classic Top Finanz: 3,16 v. H. in der Tarifvariante Classic Mini: 2,08 v. H. Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach der Preisangabenverordnung beträgt für Bausparverträge mit einer auf 0,5 v. H. der Bausparsumme reduzierten Abschlussgebühr gem. 1 Abs. 3 in dertarifvariante Classic mit 4 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,37 v.h. in dertarifvariante Classic mit 6 Zins- undtilgungsbeitrag: 3,41 v.h. in der Tarifvariante Classic Top Finanz: 3,05 v. H. in der Tarifvariante Classic Mini: 1,92 v. H. (2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag des Kalendermonats in der Tarifvariante Classic mit 4 Zins- und Tilgungsbeitrag: 4 v.t. in der Tarifvariante Classic mit 6 Zins- und Tilgungsbeitrag: 6 v.t. in der Tarifvariante Classic Top Finanz: 6 v. T. in der Tarifvariante Classic Mini: 8 v. T. der Bausparsumme (Zins- und Tilgungsbeitrag) zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. (3) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung ebenfalls im 1. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. (4) Entgelte und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (5) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspardarlehens, so kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig auf volle EUR aufgerundet herabgesetzt wird. (6) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bausparsumme im Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in einem Betrag mindestens 20 v. H. des Restdarlehens, aber nicht weniger als EUR tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf volle EUR aufgerundet. 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse Die Bausparkasse kann das Bauspardarlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn (a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zinsund Tilgungsbeiträgen ( 10 Abs. 2 ABB) ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist, und wenn die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass die Bausparkasse bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange; (b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist stellt; (c) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bausparers, eines Mitschuldners oder eines Bürgen eintritt oder bevorsteht und dadurch die Rückzahlung des Bauspardarlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet ist oder (d) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind.

6 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung, Teilbausparvertrag und Teilung (1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung, Teilung sowie Bildung von Teilbausparverträgen oder Zusammenlegung von Verträgen mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern. Nach Vertragsänderung sollen die Bausparsummen ein Vielfaches eines Betrages von EUR und nicht weniger als EUR betragen. Bei Unterschreitung der Bausparsumme von EUR in der Tarifvariante Classic Top Finanz wird der Vertrag in der Tarifvariante Classic weitergeführt. Ausgenommen sind Teilungen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen. Bei Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Bildung von Teilbausparverträgen berechnet die Bausparkasse auf Grund der geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten Bewertungsstichtag neu. Ein erhöhter oder zusammengelegter Bausparvertrag wird frühestens sechs Monate nach der Änderung zugeteilt. (2) Bei einer Erhöhung der Bausparsumme gilt die Mindestsparzeit als erreicht, wenn der im Verhältnis von ursprünglicher Bausparsumme und Erhöhungsbetrag ermittelte Durchschnitt aus den Sparzeiten der Vertragsteile mindestens 18 Monate beträgt. Der Bausparer kann auch die Bausparsumme eines bereits zugeteilten Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme erlischt die Zuteilung. (3) Bei der Erhöhung der Bausparsumme wird eine Abschlussgebühr in Höhe von 1 v. H. des Betrages, um den die Bausparsumme erhöht wird, berechnet und dem Bausparkonto belastet. Die Erhöhung der Bausparsumme kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse den vereinbarten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen Produktpalette anbietet. (4) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen werden nicht zugeteilte Bausparverträge zusammengefasst; Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Bei der Bildung eines Teilbausparvertrages wird die ursprüngliche Bausparsumme aufgeteilt in die Bausparsumme des Teilbausparvertrages und diejenige des Restbausparvertrages. Das Bausparguthaben verbleibt auf dem Teilbausparvertrag. In Höhe der restlichen Bausparsumme wird ein neuer Bausparvertrag eingerichtet. Darauf vergütet die Bausparkasse einen Betrag in Höhe der Abschlussgebühr und rechnet ihn auf diese an. (6) Bei einer Teilung der Bausparsumme wird das Bausparguthaben entsprechend dem Verhältnis der neu entstehenden Bausparsummen aufgeteilt. Die Bewertungszahl ändert sich hierdurch nicht. 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung weiterer Rechte bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger ( 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist. 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens an dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang seiner Kündigung folgt, verlangen. (2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. (3) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen aus bauspartechnischen Gründen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden. (4) Der Bonus kommt nur nach Maßgabe des 3 Abs. 3 zur Auszahlung. (5) Unter den Voraussetzungen des 1 Abs. 8 steht dem Bausparer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von längstens sechs Wochen zu. 15 Kontoführung (1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet. (2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr nicht innerhalb von einem Monat schriftlich widerspricht. 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Die Bausparkasse wird dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Serviceleistungen, die sie ausschließlich im Auftrage oder im Interesse des Bausparers erbringt und zu deren Erfüllung die Bausparkasse weder gesetzlich noch aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht angehalten ist und auch nicht im eigenen Interesse wahrnimmt, ein Entgelt nach Maßgabe der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung berechnen und dem Konto des Bausparers belasten. Stellt die Bausparkasse eine wesentliche Veränderung der Kosten einzelner Serviceleistungen fest, wird sie das Entgelt nach billigem Ermessen innerhalb von sechs Monaten anpassen. Eine wesentliche Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die dem jeweiligen Kostenschlüssel zugrunde liegenden Gesamtkosten für die in der Entgelttabelle genannten Serviceleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung entsprechend auf die jeweilige Serviceleistung umgelegt. (2) Der Bausparer hat einmalig bei Abschluss seines Bausparvertrages die Möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einzelner Serviceleistungen oder einem Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen zu wählen. Entscheidet sich der Bausparer für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen, so berechnet die Bausparkasse für diese Leistungen bei Vertragsbeginn und in den Folgejahren jeweils bei Jahresbeginn ein pauschales Entgelt, dessen Höhe von zurzeit 12,00 EUR der jeweils aktuellen Entgelttabelle entnommen werden kann. Dieses pauschale Entgelt entfällt ab dem Kalenderjahr, das auf die vollständige Auszahlung des Bausparguthabens folgt. (3) Stellt die Bausparkasse eine wesentliche Veränderung der Kosten für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen fest, wird sie das pauschale Entgelt nach billigem Ermessen bis zum Jahresbeginn des zweiten Folgejahres anpassen. Eine wesentliche Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung entsprechend auf das pauschale Entgelt umgelegt. (4) Die einzelnen und die im Servicepaket zusammengefassten Serviceleistungen sowie die jeweiligen Entgelte und Kostenschlüssel sind der Entgelttabelle zu entnehmen. (5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages, der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten) dem Konto des Bausparers zu belasten, soweit die Bausparkasse dabei im Auftrage oder im mutmaßlichen Interesse des Bausparers tätig wird und es sicht nicht um gesetzliche, nebenvertragliche Verpflichtungen oder Wahrnehmungen im eigenen Interesse handelt.

7 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sonstige Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind. (3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 18 Verfügungsberechtigung Dritter (1) Nach dem Tode des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachliche Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. (3) Die Vorlage von Vollmachten muss im Original oder in notariell beglaubigter Ausfertigung erfolgen. 19 Einlagensicherung (1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass Ansprüche aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt werden. (2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach 2 ABB mehr. Zuteilungen nach 4 ABB und weitere Darlehensauszahlungen nach 9 ABB finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt. 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekannt gegeben. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der 2 bis 7, 9 bis 14 sowie 19 Abs. 2 ABB mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht innerhalb sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Änderung des Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe.

8 Entgelttabelle Stand: Für die besonderen, nicht im regelmäßigen Ablauf des Bausparvertrages liegenden Dienstleistungen berechnet die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover gemäß der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zurzeit folgende Entgelte: A. Paket- oder Einzelleistungen während der Sparzeit Immobilien-Preis-Einschätzung 1) Energie-Spar-Analyse 1) Vertragsänderungen 2) (Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung, Tarif-Variantenwechsel) Übertragung von Sparverträgen auf Angehörige und sonstige Übernehmer * oder im Erbfall abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen oder erbvertraglichen Nachfolge * bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist, zzgl. 1 % Abschlussgebühr Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers 2) Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall 2) Gebühr für Zweitschrift Kontoauszug Gebühr für Zweitschrift WoP-Antrag Gebühr für Zweitschrift VL-Bescheinigung Schlüsselfund-Service 24h-Notfall-Hotline Auftrags-Service Umzugswagen-Rabatt i. H. v. 20 % Fahrrad-Registrierung 1) einmalige Inanspruchnahme im LBS-MehrWertPaket 2) bei Vertragsabschluss ab Entgeltsatzbei LBS-MehrWertPaket Einzelleistung 150,00 EUR MehrWert-Pauschale in Höhe von 12,00 EUR p. a. 25,00 EUR 25,00 EUR 60,00 EUR 60,00 EUR 10,00 EUR 8,50 EUR 8,50 EUR 8,50 EUR E B. Weitere Dienste und Leistungen während der Sparzeit Abschlussgebühr/Vertragserhöhung in den aktuellen Tarifen Übertragung von Vorratsverträgen Kapitalübertragung auf anderen Anbieter nur für LBS-WohnRiester-Verträge Vorzeitige Auszahlung bei Unterschreitung der 3-monatigen Kündigungsfrist Kontoführung nur für die Alttarife Tarife 1 3, LBS-VARIO Hannover, Tarife Classic Berlin, Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin Servicedienstleistungen LBS-WohnRiester für den Alttarif Classic WohnRiester (bis ) Zeitschrift Das Haus Abtretungsbestätigung außerhalb des Sparkassen- Verbundes Entgeltsatz 1 % Abschlussbetrag/Erhöhungsbetrag 1 % der Bausparsumme 100,00 EUR 2 % vom Bausparguthaben 9,20 EUR je Konto 12,00 EUR p. a. 9,85 EUR p. a. für 10 Exemplare 25,00 EUR

9 Entgelttabelle Stand: C. Dienstleistungen während der Tilgungszeit Schuldnerwechsel auf Angehörige und auf sonstige Übernehmer * oder im Erbfall abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen oder erbvertraglichen Nachfolge. * Bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist, zzgl. 1 % Abschlussgebühr Bereithaltungszinsen bei Bauspardarlehen (ab Zuteilungstermin ) Änderung der Sicherstellung Bearbeitung von vorzeitigen Rückzahlungen im außerkollektiven Kreditgeschäft Ausfertigung von Urkunden (z. B. Abtretungs-, Pfandentlassungserklärung, Zweitschrift der Löschungsbewilligung, Teillöschungsbewilligung) Servicedienstleistungen für LBS-WohnRiester - LBS-WohnRiester Baudarlehen - LBS-WohnRiester Bauspardarlehen (nur Alttarif) Kontoführung nur für die Alttarife Tarife 1 3, LBS-VARIO Hannover, Tarife Classic Berlin, Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin Entgeltsatz 1 % der Restschuld mind. 50,00 EUR je Vertrag Bei VK/ZK: - Restschuld = Kreditsumme abzüglich Guthaben - keine Gebühr für Übertragung Sparvertrag 2 % p. a. ab dem 13. Monatsersten seit Bereithaltung 0,3 % der Restschuld mind. 30,00 EUR max. 250,00 EUR 100,00 EUR (unabhängig von der Höhe des Ablöseentgeltes) pauschal für alle Institute 50,00 EUR je Urkunde 12,00 EUR p. a. 9,20 EUR je Konto Für sonstige Dienstleistungen (Mehraufwand), deren Entgelt in der obigen Entgelttabelle nicht geregelt ist, kann die Bausparkasse ein, dem Kostenaufwand entsprechendes, angemessenes Entgelt berechnen. Für dieses Entgelt gilt ein Richtsatz von 50,00 EUR je angefangene Arbeitsstunde (z. B. für mehrmalige informative Vorfälligkeitsberechnungen oder Fremdmittelbescheinigungen bei mehreren Verträgen). Kostenschlüssel zum LBS-MehrWert-Paket ( 16 Abs. 2, 3, 4 ABB) Die MehrWert-Pauschale setzt sich zusammen aus den Gesamtkosten sowie einer unveränderlichen Vorhalteentschädigung. Die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale setzen sich zusammen aus der Summe der Kosten der jeweiligen Einzelleistungen im LBS-MehrWertPaket multipliziert mit einer jeweils auf die Einzelleistung bezogenen Quote der Inanspruchnahme. Eine wesentliche Veränderung gemäß 16 Abs. 3 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale um mehr als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten Gesamtkosten des Geschäftsjahres Wird eine wesentliche Veränderung festgestellt, so wird diese bis zum zweiten Folgejahr im gleichen Verhältnis auf das pauschale Entgelt umlegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Bei einer Erhöhung oder Senkung der MehrWert-Pauschale gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue Bemessungsgrundlage. Bei einer Anpassung der Gesamtkosten der Mehrwert-Pauschale kann der Bausparer von der Bausparkasse eine Darlegung dieser Gesamtkosten verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich die Veränderungen ergeben E Kostenschlüssel für Einzelleistungen ( 16 Abs. 1, 4 ABB) Der Kostenschlüssel für jede in der Entgelttabelle genannte Einzelleistung setzt sich aus internen und externen Kosten sowie einer unveränderlichen Vorhalteentschädigung zusammen. Die internen Kosten bestehen aus den Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, IT-Kosten und Raumkosten und beruhen auf Grundlage der branchenüblichen Prozesskostenrechnung. Externe Kosten sind Dienstleistungen und Sachkosten, die Dritte der Bausparkasse für die Erbringung einer Leistung in Rechnung stellen. Die Gewichtung von internen und externen Kosten sowie einer Vorhalteentschädigung ist für jede Einzelleistung unterschiedlich. Eine wesentliche Veränderung gemäß 16 Abs. 1 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten bezogen auf interne und externe Kosten um mehr als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten Gesamtkosten des Geschäftsjahres Wird eine wesentliche Veränderung der Gesamtkosten für eine Einzelleistung festgestellt, so wird diese innerhalb von sechs Monaten im gleichen Verhältnis auf das Entgelt derjenigen Einzelleistung umgelegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Bei einer Erhöhung oder Senkung des Entgeltes gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue Bemessungsgrundlage. Bei einer Anpassung der Gesamtkosten kann der Bausparer von der Bausparkasse eine Darlegung der internen und externen Kosten verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich Veränderungen der Gesamtkosten ergeben.

10 Allgemeine Bedingungen für das LBS-MehrWertPaket Nr. 1 Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der einzelnen MehrWert-Leistungen im Rahmen des LBS-MehrWertPakets ist der Abschluss eines Bausparvertrages in der Variante LBS-MehrWertPaket. Die Inanspruchnahme und die Zahlung der MehrWert-Pauschale sind an einen Bausparvertrag mit der ihm zugeordneten Vertragsnummer gebunden. (2) Die Bausparkasse hat einseitig das Recht, die Leistungen aus dem LBS-MehrWertPaket ab dem Kalenderjahr nach Abschluss des Bausparvertrages zu verweigern, wenn das Bausparguthaben zum Fälligkeitstermin des jährlichen pauschalen Entgelts ( 16 Abs. 2 ABB) nicht für eine Verrechnung des pauschalen Entgelts ausreicht. (3) Die Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens ( 16 Abs. 2 ABB). Nr. 2 Leistungsumfang der MehrWert-Leistungen (1) Nach Abschluss des Bausparvertrages erhält der Bausparer zum LBS-MehrWertPaket auf dem Postwege ein Begrüßungspaket mit einem Schlüsselanhänger mit einer persönlichen Registriernummer, einen Sicherheitsaufkleber für die Fahrrad-Registrierung, einer Leistungsbeschreibung der MehrWert-Leistungen sowie eine Service-Telefonnummer für die MehrWert-Leistungen. (2) Das LBS-MehrWertPaket enthält folgende Leistungen während der vertraglichen Anspruchsdauer ( 16 Abs. 2 ABB) Einmalige Immobilien-Preis-Einschätzung für Wohneigentum Einmalige Energie-Spar-Analyse Gebührenfreie Leistungen am Bausparkonto (Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung, Tarif-Variantenwechsel, Übertragung, Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers, Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall, Zweitschriften von Kontoauszügen, WoP-Bescheinigungen, VL-Bescheinigungen) für den Kontoinhaber Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service Inanspruchnahme der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern Inanspruchnahme des Auftrags-Service für die Vermittlung von verschiedenen Dienstleistern Rund um Haus und Garten 20 % Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens (bis 7,5 t) bei einer benannten Autovermietung Fahrrad-Registrierung Die Immobilien-Preis-Einschätzung wird nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungen angeboten, Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Immobilien werden nicht geschätzt. Der Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens gilt nicht für Einwegtarife, Zubehör, Benzin und Zusatzkilometer. Der Schlüsselanhänger kann im Falle von Verlust einmal jährlich kostenfrei nachbestellt werden, ansonsten sind Zubestellungen von Schlüsselanhängern für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Services und Sicherheitsaufklebern für die Fahrrad-Registrierung kostpflichtig (z. Zt. 6,95 EUR/pro Stück). (3) Die einzelnen MehrWert-Leistungen werden dem Bausparer von der Bausparkasse oder von ihrem Vertragspartner Affinion International GmbH erbracht bzw. vermittelt. Affinion International GmbH ist Erfüllungsgehilfe der Bausparkasse. Um über die Servicenummern/Notfall-Hotline Aufträge und sonstige Mitteilungen übermitteln zu können, benötigt der Bausparer seine Bausparvertragsnummer. Zur Auftragsannahme im LBS-MehrWert-Center muss sich der Bausparer oder sein gesetzlicher Vertreter mindestens durch Nennung seiner Bausparvertragsnummer und seines Namens, auf Nachfrage seiner Anschrift und seines Geburtsdatums legitimieren. Dritte haben eine entsprechende Bevollmächtigung des Bausparers nachzuweisen. Ohne korrekte Legitimation kann der Bausparer im Interesse seiner eigenen Sicherheit keine Aufträge telefonisch übermitteln. Nr. 3 Auftragsbearbeitung Die der Bausparkasse im Rahmen des LBS-MehrWertPakets übertragenen Aufträge werden mit kaufmännischer Sorgfalt bearbeitet. Muss die Auftragsausführung aufgrund von Unklarheiten, z. B. nicht vollständige Angaben des Bausparers, zurückgestellt werden, wird dieser hierüber telefonisch informiert. Die Bausparkasse und Affinion International GmbH führen keine Qualitätsprüfungen durch für Leistungen, die der Bausparer bei dem vermittelten Unternehmen beauftragt hat. Nr. 4 Sorgfaltspflichten des Bausparers Damit der Bausparer die MehrWert-Leistungen reibungslos in Anspruch nehmen kann, hat der Bausparer etwaige Namens- oder Adressänderungen unmittelbar der Bausparkasse mitzuteilen. Nr. 5 Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen und Übertragung von Bausparverträgen (1) Bei einer Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen oder Übertragung eines Bausparvertrages mit dem LBS-MehrWertPaket auf Dritte, erhält der abgeteilte bzw. übertragene Bausparvertrag eine neue Vertragsnummer. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für das LBS-MehrWert- Paket sowie die ABB. Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung erhält der Bausparer für den neuen Vertrag ein Begrüßungspaket nach Nr. 2 (1). Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung berechnet die Bausparkasse für das LBS- MehrWertPaket des abgeteilten bzw. übertragenen Bausparvertrags das pauschale Entgelt ( 16 Abs. 2 ABB). (2) Vorstehendes gilt nicht, wenn der Bausparvertrag einer Vorfinanzierung dient und der Vorfinanzierungskredit durch die Bildung von Teilbausparverträgen abgelöst wird. Nr. 6 Haftung der Bausparkasse (1) Die Bausparkasse und ihr Vertragspartner, die Affinion International GmbH, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Bausparer aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern bei der Abwicklung der Aufträge entstehen, es sei denn die Bausparkasse oder die Affinion International GmbH handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Für Schäden durch Fehlleitungen und Verzögerungen haftet die Bausparkasse im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens. (2) Eine Haftung ist ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, staatliche Eingriffe und nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten oder Postdienste. (3) Die Bausparkasse und Affinion International GmbH sind für Leistungen der Vertragsunternehmer lediglich Vermittler. Für Mängel der Leistungserbringung der Vertragsunternehmer oder des Autovermieters und/oder Schäden infolge deren Leistungserbringung haftet die Bausparkasse sowie ihre Erfüllungsgehilfin Affinion International GmbH nicht. Einwände oder Ansprüche aus der Beziehung zwischen dem Bausparer als Auftraggeber zu dem jeweiligen Vertragsunternehmen oder des Autovermieters sind unmittelbar bei diesem geltend zu machen. (4) Für die Nichterreichbarkeit des LBS-MehrWert-Centers der Affinion International GmbH, insbesondere für den Fall, dass dies vorübergehend oder auf Dauer aus technischen Gründen nicht möglich ist, haftet die Bausparkasse nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11 Nr. 7 Widerruf der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und -nutzung Widerruft der Bausparer seine Einwilligungserklärung oder erklärt er sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für die Leistungserbringung durch Affinion International GmbH nicht einverstanden, so wird die Bausparkasse die Teilleistungen nicht erbringen, für deren Inanspruchnahme die Datenverarbeitung und -nutzung durch Affinion notwendig sind. Dies gilt für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service, die Inanspruchnahme der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern, die Inanspruchnahme des Auftrags-Services für die Vermittlung von verschiedenen Dienstleistern Rund ums Wohnen, der Umzugswagen-Rabatt sowie die Fahrrad-Registrierung. Nr. 8 Beendigung und Einstellung des LBS-MehrWertPakets (1) Das LBS-MehrWertPaket kann vom Bausparer nur durch Kündigung des Bausparvertrages gem. 14 ABB beendet werden. Im Falle einer Teilung oder Übertragung ist eine Kündigung des LBS-MehrWertPakets für den geteilten bzw. übertragenen Bausparvertrag ausgeschlossen. (2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nach 2 Abs. 3 ABB kündigen, wenn der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet hat und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen ist. Die Kündigung des Bausparvertrages hat die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Mehr- Wert-Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche einzelne MehrWert-Leistungen können noch erbracht werden. Der Bausparer ist außerdem verpflichtet, die Bausparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen freizustellen. (3) Die Bausparkasse ist nur berechtigt, das Angebot des LBS-MehrWertPakets teilweise oder insgesamt einzustellen, wenn sie aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet wird. Rechtliche Gründe können insbesondere sein, wenn die Bausparkasse oder Affinion International GmbH zu einer Änderung der MehrWert-Leistungen durch Schiedsspruch, durch Urteil, durch aufsichtsrechtliche Weisung oder per Gesetz verpflichtet werden. In diesem Fall wird die Bausparkasse anteilig ab Einritt der Rechtsbedingung das jeweilige Jahresentgelt erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Bausparkasse den Tarif und das LBS-MehrWertPaket nicht mehr anbietet. Schadenersatzansprüche gegen die Bausparkasse sind ausgeschlossen. (4) Sofern Affinion International GmbH oder deren Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb einstellt, oder aus anderen Gründen Leistungen des LBS-MehrWertPakets nicht mehr anbietet oder erbringt, hat die Bausparkasse das Recht, die MehrWert-Leistungen, die durch Affinion International GmbH erbracht werden, selbst oder durch einen anderen Vertragspartner bereitzustellen oder durch andere gleichwertige MehrWert- Leistungen zu ersetzen. Nr. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen MehrWert-Bedingungen für das LBS-MehrWertPaket unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Bausparvertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Bausparkasse und der Bausparer mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.

12 Wir. In der LBS Nord. LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover Vorstand: Dr. Rüdiger Kamp (Vorsitzender), Jan Putfarken, Ralf Gebler Handelsregister AG Hannover A Steuer-Nr. 25/200/02667 Postfach 2 63, Hannover Telefon E Fassung gütig ab:

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