Vorabinformation zu einem Bausparvertrag mit Riester-Förderung (Altersvorsorge-Bausparvertrag)

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1 LBS Classic R Vorabinformation zu einem Bausparvertrag mit Riester-Förderung (Altersvorsorge-Bausparvertrag) Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge LBS-Classic R Beratungsdokumentation zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester Sonstige Hinweise zu LBS Wohn-Riester Unternehmen der Finanzgruppe. Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

2 Sehr geehrte Bausparerin, sehr geehrter Bausparer, die Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz (LBS) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Als Bausparkasse der Sparkassen steht sie in enger Zusammenarbeit mit den öffentlichen Sparkassen. Sie pflegt das Bausparen und gewährt Darlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Vorabinformation zu einem Bausparvertrag mit Riester- Förderung, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sowie die Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester bzw. Sonstige Hinweise zu LBS Wohn-Riester.Weitere Inhalte sind die Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung nebst Beratungsdokumentation. Mit freundlichen Grüßen Ihre LANDESBAUSPARKASSE Aigner Wöhlert Inhaltsübersicht Teil I Vorabinformation zu einem Bausparvertrag mit Riester-Förderung (Altersvorsorge-Bausparvertrag) Seite A. Zertifizierung ( 7 Abs. 2 AltZertG) 3 B. Kosten ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 Nr. 1 AltZertG) 3 C. Einwilligung nach 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis 3 D. Guthabenentwicklung 4 E. Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange 4 bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge; Risikopotenzial Teil II Allgemeine Bedingungen Abschnitt A Seite Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) LBS-Classic R Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens 5 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante 6 2 Sparzahlungen 6 3 Verzinsung des Sparguthabens 6 4 Zuteilung des Bausparvertrages 6 5 Verzicht auf die Zuteilung, Vertragsfortsetzung, Erlöschen des Darlehensanspruches 7 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen 7 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung 7 8 Bauspar-Risikolebensversicherung 7 9 Auszahlung des Bauspardarlehens 7 10 Agio 7 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens 7 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse 8 13 Vertragsänderungen: Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung 8 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung 9 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens 9 16 Kontoführung 9 17 Entgelte für besondere Leistungen, Servicepauschale, Aufwendungsersatz, Riester-Entgelt 9 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 9 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Bausparers 9 20 Einlagensicherung 9 21 Bedingungsänderungen 9 Anhänge zu 11 Abs. 1 und 2 10 Abschnitt B Seite Beratungsdokumentation zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung 11 Abschnitt C Seite Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung 12 Teil III Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester Seite Präambel 14 A. Sparphase 14 B. Auszahlung des Altersvorsorgevermögens (Entnahme) 14 C. Darlehensphase 14 D. Abschluss- und Vertriebskosten 14 E. Informationspflichten der Bausparkasse 14 F. Auszahlungsphase bei Rentenzahlung 14 G. Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages 14 H. Sonstiges 15 Teil IV Seite Sonstige Hinweise zu LBS Wohn-Riester 15 Hinweis: Bei den Leistungen der Bausparkasse handelt es sich um umsatzsteuerfreie Bankumsätze 2

3 Teil I Vorabinformation zu einem Bausparvertrag mit Riester-Förderung (Altersvorsorge-Bausparvertrag) Die Bausparkasse informiert Sie gemäß 7 Absatz (Abs.) 1 und 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) sowie gemäß 10 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung über die Zertifizierung (A.), Kosten (B.), die Förderberechtigung für bestimmte Bausparer (C.), die Entwicklung des Guthabens (D.) und die Verwendung der eingezahlten Beiträge (E.). A. Zertifizierung ( 7 Abs. 2 AltZertG) Der Altersvorsorge-Bausparvertrag mit der Zertifizierungsnummer erfüllt die Voraussetzungen des AltZertG und wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zertifizierungsstelle Graurheindorfer Str Bonn zertifiziert. Die Zertifizierung ist am wirksam geworden. Als Anbieter des Altersvorsorgevertrags ist die Bausparkasse zu diesem deutlich hervorgehobenen Hinweis verpflichtet: Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des 10ades Einkommensteuergesetzessteuerlich förderungsfähig.beider Zertifizierung ist nicht geprüft worden,ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. B. Kosten ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 Nr. 1 AltZertG) Die Gebühr für den Abschluss des Bausparvertrages oder die Erhöhung der Bausparsumme beträgt 1 v. H. der Bausparsumme bzw. des Erhöhungsbetrages. Damit beläuft sich die Abschlussgebühr beispielsweise bei einer Bausparsumme von , Euro auf 100, Euro und bei einer Bausparsumme in Höhe von , Euro auf 500, Euro. Diese Gebühr wird in gleichen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Gelangt das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen dem Bauspardarlehenskonto belastet. Sie erhöhen die Darlehensschuld und werden nach den für das Bauspardarlehen geltenden Bedingungen getilgt. Für das Bauspardarlehen fallen keine gesonderten Abschluss- und Vertriebskosten an. Sofern für einen Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, werden die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Die Bausparkasse erhebt für das Bausparkonto während der Spar- und Darlehensphase in den Tarifvarianten A4R, A6R, AMR, AXR, MR, TSR und TXR jeweils bei Jahresbeginn eine Servicepauschale in Höhe von 12, Euro pro Jahr. Im ersten Vertragsjahr wird die Servicepauschale anteilig erhoben. Zusätzlich berechnet die Bausparkasse in den Tarifvarianten A4R, A5R, A6R, AMR, AXR, MR,TSR undtxr jeweils bei Jahresbeginn ein Riester-Entgelt von jährlich 6, Euro. Im Jahr des Vertragsabschlusses wird das Riester-Entgelt anteilig erhoben. Soweit die Bausparkasse dem Bausparer mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung leistet und sich eines Versicherungsunternehmens oder eines sonstigen Dritten bedient, können weitere Kosten anfallen, die dem Bausparer belastet werden können. Überträgt der Bausparer das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag, berechnet die Bausparkasse dem Bausparer ein Entgelt nach Maßgabe ihrer Gebührentabelle in der jeweils gültigen Fassung (Wechselgebühr). Dieses beträgt derzeit 100, Euro bei einem Wechsel zu einem Anbieter außerhalb des Sparkassenverbundes. Bei einem Wechsel zu einem Anbieter innerhalb des Sparkassenverbundes wird zurzeit kein Entgelt erhoben. C. Einwilligung nach 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 EStG als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis Folgende Personen haben gegenüber der jeweils Zuständigen Stelle ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (Zentrale Stelle nach 81 EStG) zu geben: Personenkreis Zuständige Stelle im Sinne von 81 a EStG 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69 e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht 3. die nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69 e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht 4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird 5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde die die Besoldung anordnende Stelle die die Amtsbezüge anordnende Stelle der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Stelle, die zuständig wäre, wenn Besoldung, Amtsbezüge oder Arbeitsentgelt für den zu berücksichtigenden Zeitraum zu zahlen wäre Die Einwilligung ist ebenfalls erforderlich bei Steuerpflichtigen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unmittelbar vor Beginn der Versorgung eine Besoldung oder Amtsbezüge erhalten haben. Die für diese Steuerpflichtigen Zuständige Stelle ist die Versorgung anordnende Stelle. Die genannten Personen können den Sonderausgabenabzug nach 10 a EStG und die Altersvorsorgezulage nach 83 EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr ( 88 EStG) folgt, gegenüber der Zuständigen Stelle ( 81 a EStG) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Stelle im Sinne von 81 EStG) jährlich mitteilt, dass 3

4 der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die Zuständige Stelle der Zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ( 86 EStG) und die Gewährung der Kinderzulage ( 85 EStG) erforderlichen Daten übermittelt und die Zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind ( 88 EStG). Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der Zuständigen Stelle widerrufen kann. D. Guthabenentwicklung Guthabenentwicklung bei einem monatlichen Beitrag von 150, Euro ab dem des 1. Sparjahres, einer Bausparsumme von , Euro nach Abzug von Abschlussgebühr, Servicepauschale und Riester-Entgelt: Gebildetes Guthaben (Euro) am jeweiligen Ende des Sparjahres bei einer jährlichen Verzinsung von Spar- Summe der 0,25 % 0,25 % 0,50 % jahr Beiträge (Euro) A4R, A6R, AMR, AXR A5R MR,TSR,TXR , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67 Hinweis: Bei einer Übertragung des gebildeten Altersvorsorgekapitals auf einen anderen auf den Namen des Bausparers lautenden Altersvorsorgevertrag bei einem Institut außerhalb der Sparkassenfinanzgruppe vermindert sich das Guthaben jeweils um 100, Euro (Wechselgebühr). Bei einem Wechsel zu einem Anbieter innerhalb des Sparkassenverbunds wird zurzeit keine Wechselgebühr erhoben. E. Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge; Risikopotenzial Die eingezahlten Beiträge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben und im Rahmen des Gesetzes über Bausparkassen (BSpkG) verwendet: Aus den angesammelten Beträgen werden nach 1 Abs. 1 BSpkG den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen gewährt. Weitere verfügbare Gelder dürfen die Bausparkassen nach 4 Abs. 3 BSpkG anlegen. Darüber hinausgehende Aussagen über die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange sind nicht möglich. Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ansprüche aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt werden. 4

5 Teil II Allgemeine Bedingungen Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Ein im Tarifangebot LBS-Classic R abgeschlossener Bausparvertrag ist ein Altersvorsorgevertrag nach 1 Absatz (Abs.) 1 a des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträge (AltZertG). Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft.Die Sparleistungen auf diesen Vertrag sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen förderfähige Altersvorsorgeleistungen. Mit den Sparleistungen erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- undtilgungsleistungen. Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bausparer nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine Tarifvariante. Spar- und Darlehenszins, der Zins- und Tilgungsbeitrag, die Mindestbausparsumme sowie die Möglichkeit des Variantenwechsels und der Vertragsänderungen sind in den Tarifvarianten zum Teil unterschiedlich. In den Varianten sind die Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse jedoch so ausgewogen, dass in keiner Variante der Bausparer einseitig bevorzugt bzw. benachteiligt ist. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsummeist alsoderbetrag,überdenderbausparerfürseinefinanzierungmit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Der Anspruch auf das Bauspardarlehen erlischt, wenn die Zuteilung eines zuteilungsreif angesparten Bausparvertragesnicht angenommenwirdunddervertragdanachmehrals72monatefortgesetzt wird, 5 Abs. 2 und 3 ABB. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl.Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen werden als erste zugeteilt. Das Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt;über seine Einhaltung wacht ein von der BaFin bestellter Vertrauensmann. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz (BSpKG) geregelt. Wird das Bauspardarlehen nachweislich entsprechend 1 Abs.1 a Satz 2 AltZertG i. V. m. 92 a EStG in der jeweils geltenden Fassung verwendet, können die TilgungsleistungenalsAltersvorsorgebeiträgenach 10aundAbschnitt XIEStGgefördert werden. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung, die in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und den Hauptwohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen des Darlehensnehmers darstellt. Wird das Bauspardarlehen für andere als die in 1 Abs. 1 a Satz 2 Alt- ZertG i. V. m. 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Zwecke, insbesondere für Umoder Ausbauten sowie Modernisierungen verwendet, so ist dies eine förderschädliche Verwendung. Die nachfolgenden ABB regeln Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse. Sie dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung aller Bausparer sicherstellen. Die BaFin hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Bei der Ausübung ihres von diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die Bausparkasse ihre Zustimmung verweigern, wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor- oder zwischenfinanziert ist oder dertarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Konditionenübersicht LBS-Classic R Abschlussgebühr (bezogen auf die Bausparsumme) 1,0 % Guthabenverzinsung jährlich Tarifvarianten A4R, A5R, A6R, AMR und AXR 0,25 % Tarifvarianten MR, TSR und TXR 0,50 % Sollzins jährlich Tarifvariante TXR 1,75 % Tarifvariante AXR 2,25 % Tarifvariante AMR 2,50 % Tarifvariante A6R 2,65 % Tarifvariante A5R 2,75 % Tarifvariante A4R 2,85 % Tarifvarianten MR und TSR 2,95 % Effektiver Jahreszins ab Zuteilung gemäß Preisangabenverordnung Tarifvariante TXR 2,08 2,68 % 1) 2,32 2,92 % 2) Tarifvariante AXR 2,51 2,62 % 1) 2,77 2,88 % 2) Tarifvariante AMR 2,77 2,88 % 1) 3,02 3,13 % 2) Tarifvariante A6R 2,92 3,49 % 1) 3,17 3,74 % 2) Tarifvariante A5R 2,97 3,36 % 1) 3,24 3,63 % 2) Tarifvariante A4R 3,04 3,58 % 1) 3,31 3,85 % 2) Tarifvariante MR 3,22 3,78 % 1) 3,52 4,08 % 2) Tarifvariante TSR 3,42 3,92 % 1) 3,70 4,20 % 2) Agio (bezogen auf das Bauspardarlehen) Tarifvariante TSR 2,0 % Servicepauschale ( 17 Abs. 2) 3) Tarifvarianten A4R, A6R, AMR, AXR, MR, TSR und TXR 12, Euro p. a. Riester-Entgelt ( 17 Abs. 5) In allen Tarifvarianten 6, Euro p. a. Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte werden gemäß 6 Abs. 2 und 17 sowie Buchstabe F. Ziffer 3. der Sonderbedingungen für LBS Wohn-Riester erhoben. 1) Dem effektiven Jahreszins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von ,- Euro zugrunde. 2) Dem effektiven Jahreszins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme und einer Bausparsumme in Höhe von ,- Euro zugrunde. Des Weiteren ist bei den ermittelten Werten die jeweilige Mindestbausparsumme je Tarifvariante unter Annahme eines 35-jährigen Versicherten sowie unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38 % berücksichtigt. 3) Beinhaltet die Entgelte für Vertragsänderungen und Dienstleistungen in der Spar- und Darlehensphase gemäß Entgelttabelle. Soweit die Regelungen der ABB der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen,wird die Bausparkasse darauf achten,dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche Behandlung nur erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen.bei den Regelungen zu 1 Abs.3,2 Abs.2,13 Abs.1 und 4 sowie 15 Abs.3 wird die Bausparkasse hierzu die Entscheidungen basierend auf den gemäß 5 Abs. 1 Alternative 1 des Bausparkassengesetzes festgelegten aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bausparkollektivs und der Einhaltung zwingend rechtlicher Vorgaben dienen. 5

6 LBS-Classic R Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante (1) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. (2) Die Abschlussgebühr beträgt 1 % der Bausparsumme. Der Anspruch auf die Abschlussgebühr entsteht mit Abschluss des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren fällig und zwar erstmals zum Vertragsbeginn und anschließend zu den vier folgenden Jahrestagen des Vertragsbeginns. Die fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden dem Bausparkonto belastet. Eingehende Zahlungen werden vorrangig auf fällige Jahresbeträge der Abschlussgebühr angerechnet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Die Abschlussgebühr wird im Übrigen nicht auch nicht anteilig zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag durch den Bausparer gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. Gelangt das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Besteht aus einem früheren Vertrag ein Anrechnungs- oder Vergütungsanspruch der vollen Abschlussgebühr oder eines Teils der Abschlussgebühr, so kann dieser nur in Höhe der fälligen anteiligen Jahresbeträge geltend gemacht werden. (3) Der Bausparer wählt bei Vertragsabschluss zwischen den Varianten des Tarifs LBS-Classic R: A4R, A5R, A6R, AMR, AXR, MR, TSR und TXR. Sie unterscheiden sich in der Höhe der Mindestbausparsumme (Abs. 4), in der Höhe des Regelsparbeitrages ( 2 Abs. 1), in der Höhe der Guthabenverzinsung ( 3 Abs. 1), im Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl ( 4 Abs. 5), in der Höhe des Agios ( 10) und in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages sowie der Darlehensverzinsung ( 11 Abs. 1 und Abs. 2). Ein Wechsel zwischen den Tarifvarianten A4R, A6R, AMR, AXR, MR und TSR ist jeweils unter Anpassung des Zinsfaktors ( 4 Abs. 5), der Verzinsung und unter Einhaltung der Mindestbausparsumme (Abs. 4) möglich. Dies gilt auch für einen Wechsel aus der Tarifvariante TXR in die vorgenannten Tarifvarianten sowie in die Tarifvariante A5R. Ein Wechsel in die Variante TXR, sowie in eine nicht mehr in der aktuellen Produktpalette enthaltenen Tarifvariante ist dagegen ausgeschlossen. Ein Wechsel in die Tarifvariante A5R ist möglich, ein Wechsel aus der Tarifvariante A5R in eine andere Tarifvariante ist dagegen ausgeschlossen. Mit Ausnahme von einem Wechsel aus den Tarifvarianten TXR und AXR in eine zum Zeitpunkt des Wechsels noch angebotene Tarifvariante des vorliegenden Tarifwerks bedarf ein Wechsel der Zustimmung der Bausparkasse. Bei einem Wechsel können sich die Guthabenverzinsung ( 3 Abs. 1) und die Bewertungszahl ( 4 Abs. 5) auch rückwirkend ändern. Dadurch kann eine bereits ausgesprochene Zuteilung untergehen. Nach Kündigung des Bausparvertrages oder nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme ist ein Wechsel nicht mehr möglich. (4) Die Bausparsumme muss bei Vertragsabschluss ein Vielfaches von Tausend Euro, in der Tarifvariante A5R nicht weniger als 5.000,- Euro und in den Tarifvarianten A4R, A6R, MR,TSR und TXR nicht weniger als ,- Euro sowie in den Tarifvarianten AMR und AXR nicht weniger als ,- Euro (Mindestbausparsumme) betragen. 2 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 (Regelsparbeitrag) mit Ausnahme der Tarifvariante AXR, in der der Regelsparbeitrag 3 der Bausparsumme beträgt. (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen über den Regelsparbeitrag hinaus verweigern, soweit sie im Sparjahr unter Einbeziehung des Regelsparbeitrags den als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbetrag nach 10 a EStG überschreiten. (3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig. 3 Verzinsung des Sparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird in den Tarifvarianten A4R, A5R, A6R, AMR und AXR mit 0,25 %, in den Tarifvarianten MR, TSR und TXR mit 0,5 % jährlich verzinst. (2) Wechselt der Bausparer in eine andere Tarifvariante, gilt die Guthabenverzinsung der neuen Variante mit folgender Maßgabe: Bei einem Wechsel aus den Tarifvarianten A4R, A6R, AMR und AXR in die Tarifvarianten MR und TSR gilt die höhere Guthabenverzinsung gemäß Abs. 1 ab dem Tage, an dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel bei der Bausparkasse eingeht. Bei einem Wechsel aus den Tarifvarianten MR, TSR und TXR in die Tarifvarianten A4R, A5R, A6R, AMR und AXR gilt die niedrigere Guthabenverzinsung gemäß Abs. 1 rückwirkend ab Vertragsabschluss. Ein hierdurch entstehender Differenzbetrag wird dem Bausparkonto belastet. (3) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres oder bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. 4 Zuteilung des Bausparvertrages (1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin (Abs. 4) nach dem von der BaFin genehmigten Verfahren. Die Bausparkasse nimmt Zuteilungen am letzten Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermine). Mit der Zuteilung erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens unter den Bedingungen des 7. (2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag (Abs.3) (a) mindestens 18 Monate bzw. in den Tarifvarianten AXR und TXR mindestens 48 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit) und (b) das Bausparguthaben mindestens 40 % der Bausparsumme beträgt (Mindestsparguthaben) und (c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens 212 betragen (Mindestbewertungszahl). (3) Bewertungsstichtage sind der , der , der und der eines jeden Jahres. (4) Die auf die Bewertungsstichtage bezogenen Bewertungszahlen sind für die Zuteilungen maßgebend, die während eines Zeitraums von 3 Monaten (Zuteilungsperiode), beginnend spätestens mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem Bewertungsstichtag, vorgenommen werden. (5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers. Sie errechnet sich wie folgt: Bausparguthaben einschließlich Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor) 6 v. T. der Bausparsumme Der Zinsfaktor beträgt: in Tarifvariante TXR 85 in Tarifvariante TSR 88 in den Tarifvarianten AXR u. MR 135 in Tarifvariante A4R 150 in den Tarifvarianten A5R u. AMR 200 in Tarifvariante A6R 328 Bei einemwechsel der Tarifvariante wird für die Berechnung der neuen Bewertungszahl rückwirkend seit Vertragsabschluss der Zinsfaktor der neuen Tarifvariante zugrunde gelegt. Zudem erfolgt die Berechnung der neuen Bewertungszahl auf Basis der nach 3 Abs. 2 neu berechneten Zinsen. Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen werden bei der Ermittlung der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt. (6) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Aufforderung, schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme). Geht die entsprechende Erklärung der Zuteilungsannahme nicht innerhalb der von der Bausparkasse genannten Frist von mindestens 1 Monat bei der Bausparkasse ein, wird sein Vertrag fortgesetzt ( 5). (7) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Vereinbarung der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen werden. 6

7 5 Verzicht auf die Zuteilung, Vertragsfortsetzung, Erlöschen des Darlehensanspruches (1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. (2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung nicht fristgerecht an ( 4 Abs. 6), wird sein Vertrag fortgesetzt. (3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Bausparer innerhalb von 72 Monaten seit dem Zuteilungstermin, der dem Bewertungsstichtag zugeordnet ist, an dem erstmals die Zuteilungsvoraussetzungen gemäß 4 ABB erfüllt waren, die Zuteilung nicht angenommen oder diese nach Fortsetzung des Bausparvertrages (Abs. 2) nicht beantragt, erlischt der Anspruch auf ein Bauspardarlehen. Die Bausparkasse weist den Bausparer sowie Personen, die Rechte an dem Anspruch auf Gewährung des Darlehens geltend machen, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist auf diese Rechtsfolgen hin. 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen (1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des 7, verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an 2 % Zins jährlich verlangen. (3) Hat der Bausparer nach Beginn der Auszahlung des Bausparguthabens innerhalb einer Frist von 15 Monaten seit der Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bausparkasse für eine Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen nicht abgerufen ( 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf dieser Frist eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte weitere Frist von drei Monaten abgelaufen ist; dies gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung (1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung der Bausparkasse auch durch ein Grundpfandrecht an einem Pfandobjekt in einem anderen Staat gesichert werden, soweit dies nach dem Bausparkassengesetz zulässig ist. Dient als Sicherheit eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen und nicht auf die Grundschuld angerechnet. (2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 % des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen. (3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden. (4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Zins- und Tilgungsbeiträge ( 11 Abs. 3) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können. (5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen. (7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, so kann sie verlangen, dass (a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld,Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und (b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung). (8) Ist der Bausparer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist. (9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit endet das Vertragsverhältnis. (10) Bei Bauspardarlehen gelten ergänzend die getroffenen Kreditvereinbarungen. 8 Bauspar-Risikolebensversicherung (1) Für Bauspardarlehen wird eine obligatorische Risikolebensversicherung abgeschlossen. Sie dient der Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten. Die Höhe des Versicherungsbeitrages sowie die Voraussetzungen und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den nachfolgenden "Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung". Die Versicherungsbeiträge (zzgl. etwaiger öffentlicher Abgaben und Gebühren) werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (2) Hat der Bausparer bereits eine ausreichende Versicherung auf sein Leben abgeschlossen, so kann sich die Bausparkasse mit der Abtretung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag begnügen. 9 Auszahlung des Bauspardarlehens Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gem. 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen. 10 Agio Bei Beginn der Darlehensauszahlung wird in der Tarifvariante TSR ein Agio in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig. Das Agio wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und erhöht damit die Darlehensschuld. Das Agio gilt als vorausgezahlter Zins. Leistet der Bausparer Sondertilgungen, wird das Agio anteilig erstattet. Der Erstattungsbetrag berechnet sich nach dem Verhältnis der durch die Sondertilgung ersparten Zinsen zum Gesamtbetrag der Zinsen, die bei regulärer Tilgung zu zahlen gewesen wären. Die Erstattung erfolgt mit vollständiger Tilgung des Bauspardarlehens. 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens (1) Die Darlehensschuld ist in Tarifvariante TXR mit einem Sollzins von 1,75 % Tarifvariante AXR mit einem Sollzins von 2,25 % Tarifvariante AMR mit einem Sollzins von 2,50 % Tarifvariante A6R mit einem Sollzins von 2,65 % Tarifvariante A5R mit einem Sollzins von 2,75 % Tarifvariante A4R mit einem Sollzins von 2,85 % Tarifvarianten MR und TSR mit einem Sollzins von 2,95 % jährlich zu verzinsen. DereffektiveJahreszinsabZuteilunggemäßPreisangabenverordnungbeträgt in Tarifvariante TXR 2,08 2,68 % Tarifvariante AXR 2,51 2,62 % Tarifvariante AMR 2,77 2,88 % Tarifvariante A6R 2,92 3,49 % Tarifvariante A5R 2,97 3,36 % Tarifvariante A4R 3,04 3,58 % Tarifvariante MR 3,22 3,78 % Tarifvariante TSR 3,42 3,92 % Dem effektiven Jahreszins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme und einer Bausparsumme in Höhe von ,- Euro zugrunde. Der effektive Jahreszins ergibt sich für den jeweiligen Einzelfall aus der als Anhang beigefügten Effektivzinstabelle. 7

8 Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig. (2) Wird für das Bauspardarlehen eine obligatorische Bauspar-Risikolebensversicherung nach 8 abgeschlossen, so sind gem. Preisangabenverordnung die Versicherungsbeiträge in den effektiven Jahreszins einzurechnen. Die Höhe des effektiven Jahreszinses hängt in diesem Fall vom Alter des versicherten Darlehensnehmers bei Darlehensaufnahme ab. Für den jeweiligen Einzelfall ergibt sich der effektive Jahreszins danach aus der Addition des jeweiligen Wertes aus der beigefügten Effektivzinstabelle und des jeweiligen Wertes der beigefügten Aufschlagstabelle Bauspar-Risikolebensversicherung. (3) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag des Kalendermonats in den Tarifvarianten A4R u. TSR 4 in Tarifvariante A5R 5 in den Tarifvarianten A6R, AMR, AXR u. MR 6 in Tarifvariante TXR 8 der Bausparsumme zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung. (4) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im 4. Monat nach der ersten Teilauszahlung, zu zahlen. Bei einem Bauspardarlehen, dessen Tilgungsleistungen nach 10 a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind, ist der Bausparer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu tilgen. (5) Entgelte, Auslagen und Versicherungsbeiträge werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (6) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspardarlehens, so kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig auf volle 1.000, Euro aufgerundet herabgesetzt wird. (7) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bausparsumme im Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in einem Betrag mindestens 20 % des Restdarlehens, aber nicht weniger als 1.000, Euro tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf volle 1.000, Euro aufgerundet. (8) Altersvorsorgezulagen, die der Bausparkasse für die auf das Bauspardarlehen geleisteten Tilgungsbeiträge ausgezahlt werden, schreibt sie unverzüglich dem Bausparkonto gut. AufWunsch des Bausparers und mit Zustimmung der Bausparkasse kann die Zulage auf künftige Tilgungsbeiträge angerechnet werden. 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse Die Bausparkasse kann außer in den gesetzlich geregelten Fällen das Bauspardarlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn (a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zins- und Tilgungsbeiträgen ( 11 Abs. 3) ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, oder (b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist stellt, oder (c) die Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt oder das bewegliche Vermögen des Bausparers eingeleitet wird, oder (d) das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beantragt ist bzw. über das Vermögen des Bausparers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist, oder (e) eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bausparers, eines Mitschuldners oder eines Bürgen eintritt oder bevorsteht und dadurch die Rückzahlung des Bauspardarlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet ist, oder (f) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind. 13 Vertragsänderungen: Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung (1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung, Teilung oder Zusammenlegung von Bausparverträgen mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Bei Erhöhung, Ermäßigung und Zusammenlegung berechnet die Bausparkasse aufgrund der geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten Bewertungsstichtag neu. Ein geänderter Bausparvertrag kann frühestens an dem Bewertungsstichtag wieder an dem Zuteilungsverfahren teilnehmen, der dem Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt der Änderung folgt. Sofern die Kollektivsituation es erfordert (kollektives Sparer-Kassenleistungsverhältnis unter 1 bei einer unterstellten Tilgungsintensität von 115 %), wird in diesem Fall die Neuberechnung der Bewertungszahl unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die alte Bewertungszahl vorgenommen. (2) Bei der Erhöhung der Bausparsumme beträgt die Abschlussgebühr 1 % des Betrages, um den die Bausparsumme erhöht wird. Der Anspruch auf die Abschlussgebühr entsteht mit Erhöhung des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren fällig und zwar erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu den vier folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunkts. Die fälligen Jahresbeträge der Gebühr werden jeweils dem Bausparkonto belastet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Gelangt das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Der Bausparer kann auch die Bausparsumme eines bereits zugeteilten Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme erlischt die Zuteilung. Die Erhöhung der Bausparsumme kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse die vereinbarte Tarifvariante nicht mehr in ihrer aktuellen Produktpalette anbietet. (3) Eine Zusammenlegung ist nur möglich, wenn die Bausparverträge derselben Tarifvariante angehören. Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen, die noch nicht zugeteilt sind, bestimmt sich die Mindestsparzeit ( 4 Abs. 2 a) des neuen Vertrages nach dem Vertragsbeginn des ältesten der zusammengelegten Verträge. Zugeteilte Bausparverträge, bei denen das Bausparguthaben noch nicht ausgezahlt wurde, können zusammengelegt werden, wenn die Zuteilung zum gleichen Zuteilungstermin vorgenommen wurde. Zur Zuteilung anstehende Bausparverträge können zusammengelegt werden, wenn sie zum gleichen Zuteilungstermin zugeteilt werden. In diesen Fällen wirkt sich die Vertragsänderung auf den Zuteilungstermin nicht aus. Bausparverträge im Darlehensstadium können zusammengelegt werden. (4) Bei der Teilung werden das Bausparguthaben sowie die noch nicht gutgeschriebenen Sparzinsen im Verhältnis der Bausparsummen aufgeteilt. Die Bewertungszahl ändert sich hierdurch nicht. Der Bausparer kann mit Zustimmung der Bausparkasse eine abweichende Aufteilung des Bausparguthabens verlangen. Wenn die Leistungen der Bausparkasse aus dem Bausparvertrag von der LBS oder einem anderen Kreditinstitut vor- oder zwischenfinanziert worden sind, muss auf einem der Vertragsteile das Bausparguthaben in Höhe des Mindestsparguthabens nach 4 Abs. 2 b angespart sein und die Bausparsumme diesesvertragsteils mindestens über , Euro lauten. Die Zuteilungssperre von 4 Monaten sowie die Kürzung der Bewertungszahl um10 % gilt bzw. erfolgt in diesem Fall nicht. Die Bewertungszahlen der entstandenen Vertragsteile werden neu berechnet. (5) Nach einer Ermäßigung muss der Bausparvertrag in der Tarifvariante A5R mindestens über eine Bausparsumme von 5.000,- Euro, in den Tarifvarianten A4R, A6R, MR,TSR und TXR mindestens über eine Bausparsumme von ,- Euro sowie in den Tarifvarianten AMR und AXR mindestens über eine Bausparsumme von ,- Euro lauten. 8

9 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar oder in sonstiger Weise übertragbar. Dies gilt nicht für die Abtretung oder Verpfändung eines Vertrages im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 AltZertG, bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass das Bausparguthaben zur Tilgung eines Darlehens der Bausparkasse oder eines Dritten verwendet wird. 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens an dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Kündigung folgt, verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Bausparguthaben vorzeitig zurück. Sie erhebt dabei in der Regel einen Abschlag von 0,75 % vom Bausparguthaben pro Monat. (2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. (3) Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden. 16 Kontoführung (1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen, Aufwendungsersatz und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet. (2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich widerspricht. 17 Entgelte für besondere Leistungen, Servicepauschale, Aufwendungsersatz, Riester-Entgelt (1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer Entgelte nach Maßgabe ihrer Entgelttabelle für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrag oder im Interesse des Bausparers erbringt und zu denen sie nicht aufgrund des Bausparvertragsverhältnisses verpflichtet ist. Auf Anforderung stellt die Bausparkasse dem Bausparer ihre Entgelttabelle zur Verfügung. (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages in den Tarifvarianten A4R, A6R, AMR, AXR, MR,TSR und TXR, jeweils bei Jahresbeginn, eine Servicepauschale von jährlich 12, Euro. Diese beinhaltet die Entgelte fürvertragsänderungen und Dienstleistungen in der Spar- und Darlehensphase gemäß der Entgelttabelle (Abs.1) mit Ausnahme der Wechselgebühr bei Übertragung von Riester-Bausparverträgen. Im Jahr des Vertragsabschlusses wird die Servicepauschale anteilig erhoben. (3) Die Bausparkasse ist berechtigt, Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kunden zu verlangen und das Konto des Bausparers entsprechend zu belasten. (4) Entgelte für solche Dienstleistungen und Aufwendungen im Sinne des Abs. 3, die in der Entgelttabelle nicht gesondert aufgeführt sind, werden von der Bausparkasse unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwandes nach billigem Ermessen ( 315 BGB) festgelegt. (5) Die Bausparkasse erhebt unbeschadet der Regelung in 17 Abs. 1 bis 4 für den Riester-Bausparvertrag jeweils bei Jahresbeginn ein Riester-Entgelt von jährlich 6, Euro.Im Jahr desvertragsabschlusses wird das Riester-Entgelt anteilig erhoben. 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche jeder Art gegen den Bausparer mit dessen Bausparguthaben oder sonstigen Forderungen aufrechnen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. (3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Bausparers (1) Nach dem Tode des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen, sofern nicht anderweitig ein ausreichender Nachweis der Verfügungsberechtigung erbracht wird. Ein eröffnetes öffentliches Testament oder ein Erbvertrag nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift stellen in der Regel einen ausreichenden Nachweis der Verfügungsberechtigung dar. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (2) Die Bausparkasse darf denjenigen, der ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorlegt und darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 20 Einlagensicherung (1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ansprüche aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt werden. (2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der BaFin vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach 2 mehr. Zuteilungen nach 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt. 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekanntgegeben. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der 2 bis 15 sowie 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Es gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 6 Wochen nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Änderung des 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe. 9

10 Anhang zu 11 Abs. 1 ABB LBS-Classic R Effektiver Jahreszins nach 6 Abs. 7 Preisangabenverordnung (PAngV) ab Zuteilung in Abhängigkeit von der Bausparsumme ohne Aufschläge für eine etwaige Bauspar-Risikolebensversicherung in der Darlehensphase LBS-Classic R Tarifvariante A4R A5R A6R AMR AXR MR TSR TXR Bausparsumme ,36 % ,30 % ,24 % ,20 % ,18 % ,58 % 3,16 % 3,49 % 3,78 % 3,92 % 2,68 % ,53 % 3,14 % 3,44 % 3,73 % 3,88 % 2,62 % ,49 % 3,13 % 3,39 % 3,69 % 3,84 % 2,58 % ,46 % 3,11 % 3,36 % 3,66 % 3,81 % 2,54 % ,43 % 3,10 % 3,33 % 3,62 % 3,78 % 2,51 % ,40 % 3,10 % 3,30 % 3,60 % 3,76 % 2,48 % ,38 % 3,09 % 3,28 % 3,57 % 3,74 % 2,45 % ,36 % 3,08 % 3,25 % 3,55 % 3,72 % 2,43 % ,33 % 3,07 % 3,24 % 3,54 % 3,70 % 2,41 % ,31 % 3,07 % 3,22 % 3,52 % 3,69 % 2,40 % ,30 % 3,06 % 3,20 % 3,50 % 3,67 % 2,38 % ,29 % 3,06 % 3,19 % 3,49 % 3,66 % 2,37 % ,28 % 3,06 % 3,18 % 3,48 % 3,65 % 2,35 % ,27 % 3,05 % 3,17 % 3,47 % 3,64 % 2,34 % ,26 % 3,05 % 3,16 % 3,46 % 3,63 % 2,33 % ,25 % 3,05 % 3,15 % 3,45 % 3,62 % 2,32 % ,24 % 3,04 % 3,14 % 3,44 % 3,61 % 2,31 % ,23 % 3,04 % 3,13 % 3,43 % 3,60 % 2,30 % ,23 % 3,04 % 3,12 % 3,42 % 3,60 % 2,29 % ,22 % 3,04 % 3,11 % 3,42 % 3,59 % 2,29 % ,21 % 3,03 % 3,11 % 3,41 % 3,59 % 2,28 % ,21 % 3,03 % 3,10 % 3,40 % 3,58 % 2,27 % ,20 % 3,03 % 3,09 % 3,40 % 3,57 % 2,27 % ,20 % 3,03 % 3,09 % 3,39 % 3,57 % 2,26 % ,19 % 3,03 % 3,08 % 3,39 % 3,56 % 2,26 % ,19 % 3,02 % 3,08 % 3,38 % 3,56 % 2,25 % ,18 % 3,02 % 3,07 % 3,38 % 3,56 % 2,25 % ,18 % 3,02 % 3,07 % 3,37 % 3,55 % 2,24 % ,18 % 3,02 % 3,07 % 3,37 % 3,55 % 2,24 % ,17 % 3,02 % 3,06 % 3,36 % 3,55 % 2,23 % ,17 % 3,02 % 3,06 % 3,36 % 3,54 % 2,23 % ,16 % 3,02 % 3,05 % 3,36 % 3,54 % 2,23 % ,16 % 3,02 % 3,05 % 3,35 % 3,54 % 2,22 % ,16 % 3,01 % 3,05 % 3,35 % 3,53 % 2,22 % ,16 % 3,01 % 3,04 % 3,35 % 3,53 % 2,21 % ,15 % 3,01 % 3,04 % 3,35 % 3,53 % 2,21 % ,15 % 3,01 % 3,04 % 3,34 % 3,52 % 2,21 % ,15 % 3,01 % 3,04 % 3,34 % 3,52 % 2,21 % ,15 % 3,01 % 3,03 % 3,34 % 3,52 % 2,20 % ,14 % 3,01 % 3,03 % 3,33 % 3,52 % 2,20 % ,14 % 3,01 % 3,03 % 2,88 % 2,62 % 3,33 % 3,52 % 2,20 % ,12 % 3,00 % 3,01 % 2,86 % 2,60 % 3,31 % 3,50 % 2,18 % ,11 % 3,00 % 2,99 % 2,84 % 2,59 % 3,30 % 3,48 % 2,16 % ,10 % 2,99 % 2,98 % 2,83 % 2,58 % 3,29 % 3,48 % 2,15 % ,09 % 2,99 % 2,98 % 2,82 % 2,57 % 3,28 % 3,47 % 2,14 % ,09 % 2,99 % 2,97 % 2,82 % 2,56 % 3,27 % 3,46 % 2,14 % ,08 % 2,99 % 2,96 % 2,80 % 2,55 % 3,26 % 3,45 % 2,13 % ,07 % 2,98 % 2,95 % 2,80 % 2,54 % 3,25 % 3,44 % 2,12 % ,06 % 2,98 % 2,94 % 2,79 % 2,54 % 3,25 % 3,44 % 2,11 % ,06 % 2,98 % 2,94 % 2,79 % 2,53 % 3,24 % 3,43 % 2,11 % ,05 % 2,98 % 2,93 % 2,78 % 2,52 % 3,24 % 3,43 % 2,10 % ,05 % 2,98 % 2,92 % 2,77 % 2,52 % 3,23 % 3,42 % 2,09 % ,04 % 2,97 % 2,92 % 2,77 % 2,51 % 3,23 % 3,42 % 2,09 % ,04 % 2,97 % 2,92 % 2,77 % 2,51 % 3,23 % 3,42 % 2,09 % ,04 % 2,97 % 2,92 % 2,77 % 2,51 % 3,22 % 3,42 % 2,08 % 10

11 Anhang zu 11 Abs. 2 ABB Effektivzins-Aufschlagstabelle Bauspar-Risikolebensversicherung Aufschlag in Prozent auf den effektiven Jahreszins nach Preisangabenverordnung (PAngV) ab Zuteilung in Abhängigkeit von der Höhe der Bausparsumme für versicherte Bausparer, ermittelt auf Basis der jeweiligen Mindest-Bausparsumme unter Zugrundelegung des Lebensalters bei Darlehensinanspruchnahme und unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38 %. Tarife A4R A5R A6R AMR AXR MR TSR TXR Alter 18 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,20 % 0,21 % 0,24 % 0,19 % 0,20 % 19 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,20 % 0,21 % 0,25 % 0,19 % 0,20 % 20 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 21 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 22 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 23 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 24 0,19 % 0,21 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 25 0,20 % 0,22 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 26 0,20 % 0,22 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,20 % 0,21 % 27 0,20 % 0,22 % 0,20 % 0,21 % 0,21 % 0,25 % 0,21 % 0,21 % 28 0,21 % 0,22 % 0,21 % 0,21 % 0,22 % 0,25 % 0,21 % 0,21 % 29 0,21 % 0,22 % 0,21 % 0,21 % 0,22 % 0,26 % 0,22 % 0,21 % 30 0,22 % 0,23 % 0,21 % 0,21 % 0,22 % 0,26 % 0,22 % 0,21 % 31 0,22 % 0,23 % 0,22 % 0,22 % 0,23 % 0,26 % 0,23 % 0,21 % 32 0,23 % 0,24 % 0,22 % 0,22 % 0,23 % 0,27 % 0,24 % 0,22 % 33 0,24 % 0,25 % 0,23 % 0,23 % 0,24 % 0,28 % 0,25 % 0,22 % 34 0,26 % 0,26 % 0,24 % 0,24 % 0,25 % 0,29 % 0,26 % 0,23 % 35 0,27 % 0,27 % 0,25 % 0,25 % 0,26 % 0,30 % 0,28 % 0,24 % 36 0,29 % 0,29 % 0,26 % 0,27 % 0,27 % 0,31 % 0,29 % 0,25 % 37 0,31 % 0,30 % 0,28 % 0,28 % 0,29 % 0,32 % 0,31 % 0,27 % 38 0,33 % 0,32 % 0,29 % 0,30 % 0,30 % 0,34 % 0,34 % 0,28 % 39 0,35 % 0,34 % 0,31 % 0,31 % 0,32 % 0,36 % 0,37 % 0,30 % 40 0,38 % 0,36 % 0,33 % 0,34 % 0,34 % 0,38 % 0,39 % 0,32 % 41 0,43 % 0,39 % 0,36 % 0,36 % 0,37 % 0,40 % 0,42 % 0,34 % 42 0,46 % 0,42 % 0,38 % 0,38 % 0,39 % 0,43 % 0,46 % 0,36 % 43 0,49 % 0,45 % 0,41 % 0,41 % 0,42 % 0,46 % 0,50 % 0,39 % 44 0,53 % 0,48 % 0,44 % 0,45 % 0,45 % 0,49 % 0,54 % 0,42 % 45 0,58 % 0,52 % 0,48 % 0,48 % 0,49 % 0,52 % 0,58 % 0,45 % 46 0,63 % 0,57 % 0,52 % 0,52 % 0,53 % 0,56 % 0,63 % 0,48 % 47 0,68 % 0,62 % 0,56 % 0,57 % 0,57 % 0,61 % 0,69 % 0,52 % 48 0,74 % 0,67 % 0,61 % 0,62 % 0,62 % 0,66 % 0,75 % 0,57 % 49 0,81 % 0,73 % 0,67 % 0,67 % 0,68 % 0,71 % 0,82 % 0,69 % 50 0,88 % 0,79 % 0,75 % 0,74 % 0,74 % 0,77 % 0,90 % 0,75 % 51 0,97 % 0,86 % 0,81 % 0,80 % 0,81 % 0,84 % 0,98 % 0,81 % 52 1,06 % 0,94 % 0,89 % 0,87 % 0,88 % 0,91 % 1,07 % 0,88 % 53 1,16 % 1,02 % 0,96 % 0,95 % 0,96 % 0,99 % 1,17 % 0,95 % 54 1,26 % 1,11 % 1,05 % 1,04 % 1,04 % 1,07 % 1,27 % 1,03 % 55 1,39 % 1,21 % 1,14 % 1,13 % 1,14 % 1,16 % 1,40 % 1,11 % Teil II Abschnitt B Beratungsdokumentation zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung Bei Bauspardarlehenszusage werden die Bausparer in der Regel aufgrund der ABB und bei Zwischen kreditaufnahme gemäß den Vereinbarungen im Kreditantrag/Kreditvertrag für den Zwischenkredit auf den Todesfall versichert. Die Versicherung erfolgt im Rahmen eines bestehenden Gruppenversicherungsvertrags mit der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Stuttgart, Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, München und der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG, Düsseldorf, mit denen die LBS ausschließlich zusammenarbeitet. Falls der Bausparer bereits eine ausreichende Versicherung auf sein Leben abgeschlossen hat, kann er gem. 8 Abs. 2 ABB eine Befreiung von der Risiko - lebensversicherung bei der Bausparkasse beantragen. Versicherte Person ist der Bausparer. Sind Ehegatten Inhaber des Bausparvertrages, wird die Versicherung grundsätzlich auf das Leben des Ehemannes angemeldet. Auf Antrag der Ehegatten und nach Zustimmung der SV SparkassenVersicherung kann anstelle des Ehemannes die Ehefrau ver sichert werden. Die LBS ist Versicherungsnehmerin und unwiderrufliche Bezugsberechtigte. Schuldner des Versicherungsbeitrages ist der Bausparer. Die Bausparer können innerhalb von zwei Wochen nach Versicherungs beginn oder Erhalt des Versicherungsausweises dem Abschluss des Ver - sicherungsvertrages in Textform (z. B. per Brief, Fax, ) widersprechen. Die Höhe des Versicherungsbetrages sowie weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung. 11

12 Teil II Abschnitt C Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung Darlehensversicherung Verbraucherinformation 1. Wer sind die Vertragspartner? Die Bausparer der LBS werden bei Darlehensaufnahme aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und bei Zwischenkreditauf - nahme entsprechend den Vereinbarungen im Kreditantrag oder im Kreditvertrag für den Zwischenkredit bei dem Konsortium mit der SV SparkassenVer sicherung als Konsortialführerin bestehend aus den Versicherungsunternehmen Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG in München, der Provin zial Rheinland Lebens versicherung AG in Düsseldorf und der SV Spar kassenver sicherung Lebensversicherung AG in Stuttgart im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages auf den Todesfall versichert. Hierfür gelten folgende Vertragsbeziehungen: 1.1 Versicherter ist im Allgemeinen der Bausparer (s. hierzu Ziffer 4.). 1.2 Versicherungsnehmer ist die LBS. 1.3 Schuldner des Versicherungsbeitrages ist der Bausparer (s. hierzu Ziffer 7.). 1.4 Mit Abschluss eines Bausparvertrages bevollmächtigt der Bau sparer die Bausparkasse, alle zur Begründung des Versicherungsschutzes erforderlichen Handlungen in seinem Namen und für seine Rechnung vorzunehmen. 1.5 Den Versicherungsschutz tragen als Versicherungsunternehmen die Bayern- Versicherung Lebensversicherung AG in München, die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG in Düsseldorf und die SV Spar - kassenversicherung Lebensversicherung AG in Stuttgart. 1.6 Alleinige und unwiderruflich Bezugsberechtigte ist die LBS (s. hierzu Ziffer 11.). 1.7 Die Überschussanteile werden unmittelbar mit den laufenden Versicherungs beiträgen verrechnet (s. hierzu Ziffer 9.). Der Schriftwechsel in Versicherungsangelegenheiten soll mit der LBS geführt werden. 2. Was unterliegt der Versicherungspflicht? 2.1 Versicherungspflichtig sind alle Bausparer, die im Zeitpunkt der Darlehenszu sage nicht älter als 55 Jahre sind (s. dazu jedoch Ziffer 4.). Falls die Darlehenszusage bereits vor Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt, darf das Alter bei Zuteilung 55 Jahre nicht übersteigen. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn eine fakultative Risikolebensversicherung während der Sparphase bestand und der Versicherte eine solche Versicherung in der Darlehensphase wünscht. Wird ein Vorfinanzierungskredit oder nicht versicherter Zwischenkredit durch das Bauspardarlehen abgelöst, so kommt es für die Altersberechnung auf diesen Zeitpunkt an. 2.2 Bei Zwischenkrediten sind alle Bausparer versicherungspflichtig, die im Zeitpunkt der Kreditzusage nicht älter als 50 Jahre sind (s. auch Ziffer 3.). 2.3 Vorfinanzierungskredite unterliegen nicht dieser Versicherung. 2.4 Das Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre. 2.5 Eine bestehende Zwischenkreditversicherung geht bei Kreditablösung durch Zuteilung des Bausparvertrages in die Darlehensversicherung über, wenn der Bausparer dann nicht älter als 55 Jahre ist. 2.6 Hat der Bausparer bereits eine ausreichende Lebensversicherung auf seine Person abgeschlossen, so begnügt sich die LBS damit, dass ihr der anderweitige geeignete Versicherungsschutz nachgewiesen wird. 2.7 Für die Altersberechnung ist der Unterschied zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr maßgebend. 3. Was ist versichert? 3.1 Die Versicherungssumme wird nur beim Tod des Versicherten während der Ver sicherungsdauer fällig. Es gibt also keine Ablaufleistung beim Erleben des Versicherungsendes. 3.2 Die Versicherungssumme ist bei Bauspardarlehen ab Versicherungsbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Vollauszahlung erfolgt, gleich der sich nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bei Vollauszahlung ergebenden Darlehensschuld. In den Folgejahren ist sie gleich dem zu Jahres beginn bestehenden Bauspardarlehensrest. Bei Zwischenkrediten entspricht die Versicherungssumme ab Versicherungsbeginn bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem zugesagten Kreditbetrag, soweit er das Bau sparguthaben am Auszahlungstermin übersteigt; in den Folgejahren ist sie gleich dem zugesagten Kreditbetrag, soweit er das Bausparguthaben zu Jahresanfang übersteigt. 3.3 Versichert werden nur Bausparer, für die sich eine anfängliche Versicherungssumme von wenigstens 1.000, Euro ergibt. 3.4 Die Höchstversicherungssumme auf das Leben eines versicherten Bausparers (siehe auch Ziffer 4.) beträgt , Euro. Dieser Betrag schließt alle bei der LBS zu mehreren Bausparverträgen bestehenden Risikolebensversicherungen in der Darlehens-/Kreditphase eines versicherten Bausparers mit ein. Hiervon unberührt bleibt ein über die Höchstversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz, der auf Antrag des Bausparers (siehe auch Ziffern 3.5, 5.2 und 6.2) für einzelne Darlehensoder Kreditkonten zu Stande gekommen ist oder für Konten, zu denen eine Risikolebensversicherung in der Sparphase besteht. 3.5 Übersteigt der Anfangskredit die Höchstversicherungssumme, so bleibt der die Höchstversicherungssumme übersteigende Teil des Kredites unversichert. Ein die Höchstversicherungssumme übersteigender Kredit kann auf Antrag des Bausparers in die Versicherung einbezogen werden, wenn kein Risikozuschlag erforderlich ist (siehe auch Ziffer 5.2 und 6.2). 3.6 Die Versicherungssumme wird von der LBS bei Versicherungs beginn und weiter zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. 4. Wer ist versichert? 4.1 Versichert auf den Todesfall wird der Bausparer. Bei auf Eheleute lautenden Bausparverträgen wird grundsätzlich der Ehemann versichert; ein Versicherungsschutz auf zwei verbundene Leben besteht nicht. Auf Antrag und nach Zustimmung durch die SV SparkassenVersicherung kann bei einem auf Eheleute lautenden Bausparvertrag statt des Ehemannes auch die Ehefrau versichert werden. 4.2 Sonstige Personenmehrheiten werden nicht zur Versicherung angemeldet. 5. Wann ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich? 5.1 Die Versicherungen werden mit Ausnahme von Ziff. 5.2 ohne Gesundheits prüfung angemeldet. 5.2 Eine Gesundheitsprüfung ist nur dann erforderlich, wenn a) die Versicherungssumme , Euro übersteigen soll, b) bei Ehegatten-Bausparverträgen an Stelle des Ehemannes die Ehefrau ver sichert werden soll. Falls hiernach eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, erhält die zu versichernde Person von der LBS nähere Nachricht. Alsdann hat die zu ver - sichernde Person einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und bei höheren Versicherungssummen sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 6. Wann beginnt und endet die Versicherung? 6.1 Die Versicherung beginnt, wenn eine Gesundheitsprüfung nicht stattfindet, mit dem Tage, an dem das Darlehen oder der erste Teilbetrag des Darlehens ausgezahlt wird. Bei Zwischenkrediten beginnt die Versicherung mit der Auszahlung aus dem nicht durch das Bausparguthaben besicherten Kreditteil. Werden Zwischenkredite, die noch nicht versichert waren, oder Vorfinanzierungskredite durch das Bauspardarlehen abgelöst, so beginnt die Versicherung gem. Ziffer 2. mit der Ab lösung. 6.2 Im Falle einer Gesundheitsprüfung beginnt die Versicherung, sofern der Ver sicherungsschutz zu normalen Beiträgen gewährt wird, mit dem nächsten Monatsersten nach dem Tag des Eingangs der Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens bei der LBS, jedoch nicht vor dem in Ziff. 6.1 genannten Termin. Eine Versicherung mit Risikozuschlag wird nicht angenommen. 6.3 Voraussetzung ist, dass die zu versichernde Person am Tage des Versicherungs beginns noch lebt. 6.4 Als Bestätigung für die Anmeldung zur Versicherung gilt der Versicherungsausweis. 6.5 Aufnahme- oder Ausfertigungsgebühren werden nicht erhoben. 6.6 Die Versicherung endet mit dem Tod des Versicherten oder im Erlebensfall mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem durch planmäßige oder Sondertilgungen des Bausparers das Darlehen getilgt ist. 6.7 Bei Kündigung des der Bauspar-Risikolebensversicherung zu Grunde liegenden Zwischenkredites oder Bauspardarlehens durch die LBS endet die Versicherung zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Darlehenskonto bzw. Kreditkonto geschlossen wird. 12

13 7. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 7.1 Das Entgelt für den Versicherungsschutz ist der Versicherungsbeitrag. Er wird jährlich neu berechnet. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich nach dem Alter des Versicherten und der jeweiligen Ver - sicherungssumme. Für Versicherungssummen, die nicht auf volle 1.000, Euro lauten, errechnet sich der Beitrag anteilig. Die Beiträge ermäßigen sich um die Überschussbeteiligung (s. Ziffer 9.). 7.2 Schuldner des Versicherungsbeitrages ist nach den Bausparbedingungen gegenüber den Versicherungsunternehmen der Bausparer. 7.3 Die LBS ist von den Versicherungsunternehmen bevollmächtigt, den Versicherungsbeitrag im Namen und für Rechnung der Versicherungsunternehmen einzu ziehen und an diese weiterzuleiten. Eine Zahlungspflicht der LBS gegenüber den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Beiträge besteht nicht. 7.4 Der Versicherungsbeitrag wird fällig im ersten Versicherungsjahr zum Versicherungsbeginn für die Zeit bis zum Schluss des Kalenderjahres, in den folgenden Versicherungsjahren zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. 7.5 Die LBS belastet das Bausparkonto des Bausparers mit den Versicherungsbeiträgen zu den Fälligkeitszeitpunkten. Wenn das Bausparkonto des Bausparers mit dem Versicherungsbeitrag belastet ist, ist der Bausparer für das laufende Jahr versichert. 7.6 Der Bausparer hat den Versicherungsbeitrag nicht gesondert zu zahlen; er wird aus den Tilgungsbeiträgen bzw. Sparzahlungen und Zinsgutschriften abgezweigt. 7.7 Beim Tod des Versicherten steht den Versicherungsunternehmen der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu. 7.8 Bei einem Rückstand von 3 Tilgungsbeiträgen bzw. 3 Zinsraten kann die LBS als Versicherungsnehmerin das Versicherungsverhältnis zum Ende des laufenden Jahres kündigen. 7.9 Die Versicherungsbeiträge werden im Jahreskontoauszug zu dem Bausparvertrag gesondert ausgewiesen. Sie können einkommensteuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nach 10 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Erbschaftsteuer zu beachten Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem bei Versicherungsbeginn gültigen Tarif. Die derzeit gültigen tariflichen Beitragssätze ergeben sich aus der nachstehenden Beitragstabelle. Erhöht sich der tarifliche Beitragssatz bis zum Versicherungsbeginn gegenüber der derzeit gültigen Beitragstabelle, kann der Bausparer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versicherungsbeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bausparkasse verlangen, dass die Versicherung ab Beginn aufgehoben wird. Die Jahresbeiträge für je 1.000, Euro belaufen sich derzeit auf folgende Beträge: Alter jährlicher Alter jährlicher Alter jährlicher Brutto- Brutto- Brutto beitrag beitrag beitrag 15 2, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77 Für höhere Alter sind die Beiträge bei der LBS zu erfragen. 8. Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt? 8.1 Beim Ableben des Versicherten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen wird keine Versicherungs - leistung gezahlt. 8.2 Bei Selbsttötung des Versicherten (Selbstmord) zahlen die Versicherungsunternehmen die volle Versicherungssumme, wenn beim Ableben seit dem Abschluss des Bausparvertrages oder, sofern ein Bausparvertrag übernommen wurde, seit Eintritt in den Bausparvertrag 3 Jahre verstrichen sind oder wenn nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. 9. Ist die Versicherung an den Überschüssen beteiligt? 9.1 Die Versicherung ist am Überschuss beteiligt. 9.2 Die sich aus der Gewinnabrechnung ergebenden Überschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherten ausgeschüttet. Die einzelne Versicherung erhält ab Versicherungsbeginn mit Fälligkeit eines jeden Beitrages einen jährlichen Überschussanteil in Prozent des Beitrages. 10. Welche Besonderheiten bestehen? Die Bauspar-Risikolebensversicherung besitzt keinen Rückkaufswert. Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist ausgeschlossen. Die Rück erstattung der Versicherungsbeiträge für Zeiten, in denen die Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz getragen haben, kann nicht verlangt werden. Eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung kann nicht gewährt werden. Dem Versicherten steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 11. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 11.1 Der Tod des Versicherten ist der LBS anzuzeigen. Als Todesfallunter - lagen sind der LBS der Originalversicherungsausweis, eine standesamtliche Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift sowie auf Anforderung eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. Unter bestimmten Umständen können die LBS oder die Versicherungsunternehmen weitere Nachweise verlangen und Erhebungen anstellen Alleinige, unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen ist die LBS. Sie schreibt den von den Versicherungsunternehmen erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gut und zahlt den Teil der Versicherungsleistung, der nicht zur Deckung des Versicherungsbeitrags, der Kosten, Gebühren, Zinsen und zur Tilgung der Darlehensschuld bzw. des Zwischenkredites benötigt wird, an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten aus. 12. Bei Fragen, Problemen, Beschwerden Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden in Versicherungsangelegen - heiten wenden Sie sich bitte zunächst an die LBS. Sie wird Ihr Anliegen bei Bedarf an die SparkassenVersicherung als geschäftsführenden Versicherer weiterleiten. 13. Widerruf der Versicherung Der Bausparer kann der zu diesem Bausparvertrag entstehenden Risiko - lebens versicherung in der Darlehensphase innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsausweises ohne Angabe von Gründen widersprechen. Bei einem auf Eheleute lautenden Bausparvertrag genügt der Widerspruch eines Vertragsinhabers. Im Falle eines Widerspruchs erlischt der Versicherungsschutz, sobald die unterzeichnete Willenserklärung eines Vertragsinhabers in Textform (z. B. per Brief oder Fax) der LBS vorliegt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die LBS Landesbausparkasse Rheinland- Pfalz, Postfach 2980, Mainz oder an Telefax-Nummer (06131) Bei einem Widerruf wird ein bereits gezahltes Entgelt für den Versicherungsschutz auf dem LBS-Darlehenskonto zurückerstattet. Der Versicherungsausweis verliert somit seine Gültigkeit. Ziffer 2.7 der Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung gilt entsprechend. 13

14 Teil III Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester Präambel Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine der Geldrente vergleichbare Art der individuellen Altersvorsorge dar. LBS Wohn -Riester (Altersvorsorge -Bausparvertrag) kombiniert die Vorteile des Bausparens und die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. Ein LBS Wohn -Riester- Bausparvertrag ist ein Vertrag über eine Altersvorsorge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in der jeweils geltenden Fassung und wird bis zu bestimmten Höchstgrenzen durch die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug gefördert. Wird der Vertrag als Bausparvertrag zur Erlangung eines Darlehens geführt, gliedert er sich in eine Spar - und eine Darlehensphase. Ist zu Beginn der für einen etwaigen Rentenbezug vereinbarten Auszahlungsphase Spar guthaben vorhanden, hat der Kunde einen Anspruch auf regelmäßige monatliche Auszahlungen (vgl. unten F.). Sofern ein Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredit aufgenommen wird, gelten besondere Bedingungen (vgl. unten G.). A. Sparphase Während der Sparphase werden Bausparbeiträge als Altersvorsorgebeiträge, von der Bausparkasse gutgeschriebene Zinsen und ggf. gewährte staatliche Altersvorsorgezulagen auf dem Bausparkonto angesammelt (Altersvorsorgevermögen). B. Auszahlung des Altersvorsorgevermögens (Entnahme) Der Bausparer kann über das Bausparguthaben zuzüglich der bis zum Auszahlungstag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen (gebildetes Kapital) entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) nach Zuteilung des Bausparvertrages oder nach Kündigung verfügen. Dies gilt nicht, wenn der Bausparvertrag vor oder zwischenfinanziert wird (vgl. unten G.). Eine Teilentnahme ist nicht möglich. Nach Beginn des Rentenbezugs (vgl. unten) ist eine Entnahme ausgeschlossen. Der Bausparer kann das im Bausparguthaben enthaltene nach 10 a oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen ohne Verlust der steuerlichen Förderung bzw. der Zulagen für Maßnahmen im Sinne des 92 a EStG in der jeweils geltenden Fassung verwenden, insbesondere: bis zum Beginn der Auszahlungsphase (vgl. H.) unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung oder zu Beginn der Auszahlungsphase (vgl. H.) zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung. C. Darlehens phase Mit Abschluss des Darlehensvertrages und der Zusatzvereinbarung erwirbt der Darlehensnehmer einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens unter der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen erfüllt sind. Das Bauspardarlehen ist für Maßnahmen im Sinne von 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG einzusetzen, soweit dies nach 1 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen zulässig ist. Neben den unter B. beschriebenen Maßnahmen fällt darunter auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine nach dem vorgenommene Maßnahme nach 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet worden ist. Hat der Bausparer die Förderung nach 10 a oder Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, ist er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu tilgen. D. Abschluss- und Vertriebskosten Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten werden gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Für das Bauspardarlehen fallen keine gesonderten Abschluss- und Vertriebskosten an. E. Informationspflichten der Bausparkasse Die Bausparkasse ist verpflichtet, den Bausparer jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu informieren. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung verpflichtet sich die Bausparkasse, darüber schriftlich zu informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Die Bausparkasse erteilt dem Bausparer jährlich nach amtlichem Vordruck eine Bescheinigung nach 92 EStG. F. Auszahlungsphase bei Rentenzahlung Ist das Bausparguthaben nicht zuvor ausgezahlt worden, leistet die Bausparkasse nach ihrer Wahl dem Bausparer mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr. Die Leistungen werden unabhängig vom Geschlecht des Bausparers berechnet und bleiben während der gesamten Auszahlungsphase gleich oder steigen. 1. Beginn der Auszahlungsphase Die für einen etwaigen Rentenbezug maßgebliche Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers. Auf Wunsch des Bausparers kann mit Zustimmung der Bausparkasse ein früherer Termin vereinbart werden, sofern der Bausparvertrag zu diesem Termin mindestens sieben Jahre bestanden hat. Der Termin darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor diesem Zeitpunkt beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Bausparers liegen. 2. Beitragsgarantie Soweit das Bausparguthaben nicht vor Beginn der Auszahlungsphase entnommen worden ist, garantiert die Bausparkasse, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die vom Bausparer während der Sparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sowie die bis zu diesem Zeitpunkt auf seinem Vertrag eingegangenen Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen werden. 3. Gestaltung der Auszahlungsphase Erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente, wird diese von einem Versicherungsunternehmen aufgrund eines von der Bausparkasse mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Vertrages ausgezahlt. Dabei wird das zur Verfügung stehende Sparguthaben in eine Rentenversicherung eingebracht, die dem Bausparer eine lebenslange Leibrente gewährt, mit deren Auszahlung sofort begonnen wird. Erfolgt die Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr, wird ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Bausparguthabens sofort (also zu Beginn der Auszahlungsphase) in eine Rentenversicherung eingebracht, die dem Bausparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine lebenslange Leib - rente gewährt, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan. Soweit sich die Bausparkasse der Leistungen eines Versicherungsunternehmens oder eines sonstigen Dritten bedient, können Kosten anfallen, die dem Bausparer belastet werden können. Die Bausparkasse ist berechtigt, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen. Mit Zustimmung der Bausparkasse kann zu Beginn der Auszahlungsphase ein Betrag von bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals in Form einer einmaligen Teilrate an den Bausparer ausgezahlt werden. Das verbleibende Restguthaben fließt in die zugesagte Leibrente bzw. in die zugesagten monatlichen Raten des Auszahlungsplans und in die sich daran anschließende Teilkapitalverrentung. Die Bausparkasse ist berechtigt, zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne von 93 Abs. 3 EStG das gesamte Bausparguthaben in einer Summe auszuzahlen. G. Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages 1. Allgemeines Besteht bereits vor der Auszahlung der Bausparsumme Finanzierungsbedarf, können von der LBS unabhängig von der Höhe des Guthabens Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredite bereitgestellt werden. Die LBS kann sich hierbei auch eines Dritten, insbesondere einer Sparkasse, bedienen. Mit Abschluss des Vorfinanzierungs - bzw. Zwischenkreditvertrages erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Kredites unter der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen erfüllt sind. 2. Bedingungen für die Riester-Förderung Der Vorfinanzierungs - bzw. Zwischenkredit ist für Maßnahmen im Sinne von 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG einzusetzen. Neben den unter B. beschriebenen Maßnahmen fällt darunter auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine nach dem vorgenommene Maßnahme nach Satz 1 verwendet worden ist. Wird bei einem besparten Vertrag ein Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit aufgenommen, gelten das bereits angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen sowie weitere Zahlungen auf den Vertrag als Tilgungsleistung nach 82 Abs. 1 Satz 3 EStG. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das auf dem Bausparkonto gebildete Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des Vorfinanzierungsbzw. Zwischenkredits eingesetzt wird. Hat der Bausparer die Förderung nach 10 a oder Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, ist er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, den Kredit spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu tilgen. Entsprechendes gilt für das spätere Bauspardarlehen (siehe C.) 3. Jährliche schriftliche Information Die LBS ist verpflichtet, den Darlehensnehmer jährlich schriftlich über die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge sowie etwaige einbehaltene anteilige Abschluss- und Vertriebskosten und die Kosten für die Verwaltung des gewährten Kredits zu informieren. Die LBS erteilt dem Darlehensnehmer jährlich nach amtlichem Vordruck eine Bescheinigung nach 92 EStG. 4. Abschluss- und Vertriebskosten Sofern für den Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit Abschluss - und Vertriebskosten anfallen, werden die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. H. Sonstiges 1. Ruhen des Bausparvertrages Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag während der Ansparphase durch Aussetzen der Sparzahlungen ruhen zu lassen. Dies gilt nicht, sofern im Rahmen einer Vorfinanzierung eine Verpflichtung zur Erbringung von Sparleistungen (Tilgungsersatzleistungen nach 82 Abs. 1 Satz 3 EStG) besteht. 2. Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit nach 15 ABB zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen. Ebenso ist eine Übertragung des Bausparguthabens nach Zuteilung möglich. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bausparvertrag zwischen- oder vorfinanziert wird (vgl. oben G.). Die Bausparkasse kann geeignete Nachweise verlangen, dass es sich bei dem neuen Vertrag um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des AltZertG handelt. Für die Abwicklung der Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag kann die Bausparkasse ein Ent- 14

15 gelt erheben, dessen Höhe sich aus der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung ergibt. 3. Wohnförderkonto (nachgelagerte Besteuerung) Die für die Besteuerung eines im Wohnförderkonto erfassten Betrags maßgebliche Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers. Der Beginn der Auszahlungsphase kann auf schriftliche Erklärung des Bausparers mit Zustimmung der Bausparkasse vorgezogen werden, jedoch frühestens auf die Voll endung des 62. Lebensjahres des Bausparers, im Falle einer zuvor beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem auf den Leistungsbeginn, frühestens aber auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Bausparers. Der Beginn der Auszahlungsphase kann nicht auf einen Zeitpunkt vorgezogen werden, zu dem das Bauspardarlehen oder der Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit noch nicht vollständig getilgt ist. Zahlungen auf Altersvorsorgeverträge, die zur Minderung des Wohnförderkontos im Sinne von 92 a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG führen, sind nur mit Zustimmung der Bausparkasse möglich. 4. AltZertG-Vorrangsklausel Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, deren Leistungen sich die LBS im Rahmen des Altersvorsorgevertrages bedient, sowie die in den jeweiligen Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen gelten nur insoweit, als sie den Regelungen des zertifizierten Altersvorsorgevertrages und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen. Teil IV Sonstige Hinweise zu LBS Wohn-Riester 1. Auszahlung des Altersvorsorgevermögens/Entnahme Der Bausparer kann das im Bausparguthaben enthaltene nach 10 a oder Abschnitt XI EStG in der jeweils geltenden Fassung geförderte Altersvorsorgevermögen ohne Verlust der Förderung für Maßnahmen im Sinne des 92 a EStG verwenden, insbesondere: bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers oder bis zu einem früheren mit der Bausparkasse vereinbarten Zeitpunkt (vgl. H.3 der Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester ) unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers oder zu einem früheren mit der Bausparkasse vereinbarten Zeitpunkt (vgl. H.3 der Sonderbedingungen LBS Wohn- Riester ) zur Entschuldung einer Wohnung. Eine Wohnung in diesem Sinne ist eine Wohnung in einem eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung, die in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist und vom Bausparer zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen genutzt wird. Der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht unter bestimmten Voraussetzungen die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich. Der Bausparer muss eine entsprechende Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens bei der Zentralen Stelle unter Vorlage der notwendigen Verwendungsnachweise beantragen. Zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Berlin). Die Zentrale Stelle teilt dem Bausparer und der Bausparkasse mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können. Die Bau sparkasse darf das geförderte Altersvorsorgevermögen erst auszahlen, nachdem sie die Mitteilung erhalten hat. Die Höhe des entnommenen geförderten Altersvorsorgevermögens ( Altersvorsorge-Eigenheimbetrag 92a Abs. 1 Satz 1 EStG) wird für Zwecke der nachgelagerten Besteuerung im Wohnförderkonto erfasst. 2. Verwendung des Bauspardarlehens bzw. eines Vor - finanzierungs- oder Zwischenkredits Das Bauspardarlehen ist zur Erlangung der Riester-Förderung ebenso wie dem Bausparkonto entnommenes gefördertes Guthaben für Maßnahmen im Sinne von 92 a Abs. 1 EStG einzusetzen. Hierunter fällt auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine nach dem vorgenommene Maßnahme nach 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet worden ist. Wird das Bauspardarlehen nachweislich für einen solchen Zweck eingesetzt, können die Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach 82 Abs. 1 EStG gefördert und nach 10 a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. In diesem Fall ist der Bausparer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, dass Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu tilgen. Bei einer Verwendung für einen anderen Zweck (insbesondere für Um- oder Ausbauten oder Modernisierungen) ist eine Förderung nicht möglich. Die Höhe der geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen werden für Zwecke der nachgelagerten Besteuerung im Wohnförderkonto erfasst. Entsprechendes gilt für einen Vorfinanzierungs - oder Zwischenkredit. 3. Wohnförderkonto (nachgelagerte Besteuerung) Die Bausparkasse ist verpflichtet, zum Zwecke der nachgelagerten Besteuerung das entnommene geförderte Altersvorsorgevermögen (geförderte Sparleistungen zzgl. darauf entfallender Erträge und Zulagen), die geförderten Tilgungsleistungen für das Bauspardarlehen sowie die hierfür gewährten Zulagen sowie die bis zur Tilgung des Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredits geförderten Sparleistungen, die hierfür gewährten Zulagen sowie die Erträge auf die geförderten Sparleistungen zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zur Kredittilgung auf einem Wohnförderkonto zu erfassen. Gefördert werden alle Spar- bzw. Tilgungsleistungen, für die der Bausparer eine Zulage oder einen Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs erhalten hat. Dabei sind im Falle der Zulagengewährung alle Spar- und Tilgungsleistungen bis zu den Höchstgrenzen des 10 a EStG als gefördert anzusehen, auch wenn sie über den Mindesteigenbeitrag hinaus gezahlt worden sind und sich hierbei keine zusätzlichen Steuervorteile aufgrund des Sonderausgabenabzugs ergeben haben. Der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag wird nach Ablauf eines Kalenderjahres um 2 Prozent erhöht, letztmalig für das Jahr des vereinbarten Beginns der Auszahlungsphase. Nach Beginn der Auszahlungsphase erfolgt die Versteuerung des Wohnförderkontos entsprechend der gesetzlichen Regelung ( 92 a Abs. 2 in Verbindung mit 22 Nr. 5 EStG). Die für die Versteuerung des Wohnförderkontos maßgebliche Auszahlungsphase beginnt mit Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers. Sie kann auf schriftliche Erklärung des Bausparers mit Zustimmung der LBS nach Maßgabe von H.3 der Sonderbedingungen LBS Wohn-Riester vorgezogen werden. Bei dieser nachgelagerten Besteuerung ist grundsätzlich jedes Jahr bis zur Rückführung des Wohnförderkontos der so genannte Verminderungs - betrag im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Das Wohnför - derkonto wird jährlich um den versteuerten Betrag reduziert. Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Bausparers. Anstelle einer Verminderung kann der Bausparer zu Beginn der Auszahlungsphase von der das Wohnförderkonto führenden Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen. Dabei hat er 70 % des sich ergebenden Auflösungsbetrags zu versteuern. Zahlungen auf Altersvorsorgeverträge, die zur Minderung des Wohnförderkontos im Sinne von 92 a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG führen, sind nur mit Zustimmung der LBS möglich. 4. Mitteilungspflichten des Bausparers Der Bausparer hat die gesetzlichen Mitteilungspflichten einzuhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Regelungen: Besteht ein Wohnförderkonto und nutzt der Bausparer die Wohnung im Sinne des 92 a Abs. 3 EStG nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies der Bausparkasse, in der Auszahlungsphase oder nach Tilgung des Darlehens bzw. des Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredits der Zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe zum Zwecke der Versteuerung des Wohnförderkontos mitzuteilen. Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Bausparer das Eigentum an der Wohnung verliert. Die Mitteilungspflicht trifft den Rechtsnachfolger des Bausparers, wenn der Bausparer verstirbt. Im Fall der Einmalversteuerung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht des Bausparers während eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase. Der Bausparer ist verpflichtet, die Bausparkasse unverzüglich über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die den Zulageanspruch betreffen, zu informieren (z. B. Geburt eines Kindes, Wegfall des Kindergeldes, Änderung des Familienstandes oder Wegzug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums). 5. Jährliche schriftliche Information Die LBS ist verpflichtet, den Bausparer jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, etwaige einbehaltene anteilige Abschlussund Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, des gewährten Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredits oder des gewährten Bauspardarlehens sowie die erwirtschafteten Erträge zu informieren. Die LBS erteilt dem Bausparer jährlich nach amtlichem Vordruck eine Bescheinigung nach 92 EStG. 15

16 /2014 wro LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Postfach Mainz Vordere Synagogenstraße Mainz Amtsgericht Mainz, HRA 4373 USt-IdNr. DE Telefon Telefax Internet: info@lbs-rlp.de Bankverbindung: LBBW Landesbank Baden-Württemberg (BLZ ) Konto-Nr BIC: SOLADEST600, IBAN: DE

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