Notwendiger Korrektur- und Ergänzungsbedarf zum Entwurf einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie

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1 Notwendiger Korrektur- und Ergänzungsbedarf zum Entwurf einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie - Stand September Am hat die EU-Kommission den Entwurf einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie veröffentlicht und damit das zugehörige Normgebungsverfahren in Gang gesetzt. Damit soll die alte Verbraucherkreditrichtlinie von 1986, die u.a. im alten Verbraucherkreditgesetz umgesetzt worden war, abgelöst werden. Gegenwärtig steht das Europäische Parlament (EP) davor, den Fortgang des Verfahrens zu verweigern, nachdem genau ein Jahr nach der Veröffentlichung des Richtlinienvorschlages der Rechtsausschuss des EP einen Entschließungsantrag angenommen hat, wonach die EU-Kommission aufgefordert wird, einen neuen Vorschlag vorzulegen. Der Entwurf hat viel Kritik erfahren, berechtigte und unberechtigte. Bereits im November 2002 und danach haben der vzbv und beuc deutlich gemacht, dass der Entwurf viele wichtige und wertvolle Ansätze enthält, deren Umsetzung es bedarf, egal ob dies auf der Basis dieses oder eines anderen Entwurfes geschieht, neben einigen Aspekten, die einer Modifikation dringend bedürfen. Es besteht jedoch kein Bedarf, eine Richtlinie völlig neu zu konzipieren. Es kann in der Richtlinie nur um Regelungen gehen, die der bis zur Insolvenz wirkenden hohen Haftung des Verbrauchers eine angemessene auch risikosphärenorientierte Haftung bei der Information, Beratung und für die Bank erkennbaren Risiken entgegensetzt. Nur Vertrauen beim Verbraucher kann hier einen Binnenmarkt schaffen und nur Verantwortung kann die Negativfolgen misslungener Kreditverträge für beide Seiten verringern und verhindern helfen. Eine auch nur situationsbedingte Übervorteilung von Verbrauchern gilt es zu unterbinden. Die hierzu vorgeschlagenen Regelungen sind und bleiben entsprechend notwendig, wie das Verbot des Abschlusses von Kreditgeschäften an der Haustür (Art. 5), die generelle Ausweitung der Widerrufsfrist für Verbraucher auf die etwa in Deutschland schon üblichen 14 Tage (Art. 11) und weitere zentrale Regelungen. Die Ausweitung des Schutzbereiches auf alle Verbraucherkreditgeschäfte, und zwar auch im Immobiliarbereich, wo es nicht weniger nötig ist, durch verantwortungsvolle Vertragsgestaltung auf einen Erfolg abgeschlossener Verträge hinzuwirken, bleibt eine der zentralen Verbraucherforderungen. Basierend auf den 10 Punkten unserer ersten Stellungnahme zum Entwurf der Kommission vom November 2002, haben wir unsere Anforderungen an eine Verbraucherkreditrichtlinie aktualisiert und weiterentwickelt: 1. Kontraindizierter Ansatz einer Maximalharmonisierung im Verbraucherschutz (Art. 30 des Entwurfs) Es bleibt dabei: Der Versuch, faktisch das Schutzniveau aller verbraucherschutzrelevanten Regelungen nach oben hin zu begrenzen, um Schutzstandards zu Gunsten eines ungehinderten Marktzuganges zu nivellieren, ist mit der Natur des Verbraucherschutzes, der sich auf nationaler Ebene bestimmten Besonderheiten anzupassen und zu entwickeln hat, nicht vereinbar. Der Entwurf ist aber auch ohne diesen allgemein kritisierten Ansatz verwendbar. Bevor es ein einheitliches europäisches Zivilrecht gibt, wird jeder Anbieter auch die nationalen Vorschriften beachten müssen. Es ist verfehlt, mit einer Vereinheitlichung beim Verbraucherschutz anzufangen.

2 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 2 von 2 Dies ist eine grundsätzlich problematische Ausrichtung für die Zukunft. Gegen diesen Ansatz sprechen folgende Aspekte: o Binnenmarkt und Verbraucherschutz stehen gleichrangig als Ziele der EU (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c [Binnenmarkt] und lit. t [Verbraucherschutz] EG-Vertrag). Keines dieser Ziele darf sich dem anderen unterordnen. Verbraucherschutz, der den Schutz wirtschaftlicher Interessen im EU-Recht umfasst, ist per definitionem nie ein Wettbewerbshindernis. o Art. 153 EG-Vertrag räumt den Mitgliedsstaaten ausdrücklich das Recht zu strengeren Schutzmaßnahmen ein. Als Vertragsrecht geht dieses Recht jeder Richtlinie vor. Der Entwurf verstößt hier gegen höherrangiges EU-Recht. o Die Maximalharmonisierung beschränkt die Handlungsfähigkeit des nationalen Gesetzgebers insbesondere bei kurzfristig eintretenden Verbrauchergefährdungen in unverhältnismäßiger Weise. Besonderen verbraucherschädlichen Entwicklungen im nationalen Rechtsraum muss der nationale Gesetzgeber weiterhin gezielt begegnen können. o Der Ansatz blockiert jede Fortentwicklung des Verbraucherschutzes auf nationaler Ebene. Die Chance in der EU - quasi in einer Art Wettbewerb - die jeweils besten im nationalen Bereich entwickelten Problemlösungen für gemeinsame Verbraucherschutzprobleme festzustellen und dann EU-weit umsetzen zu können, wird verschenkt. o Unterschiedliche Rechtsordnungen bei den Mitgliedsländern erfordern unterschiedliche Schutzmaßnahmen. Diese in einer Richtlinie maximal zu definieren und alle Besonderheiten, auch die besondere Bedeutung bestimmter Regelungen im jeweiligen Rechtsraum angemessen für alle zu berücksichtigen, ist nahezu unmöglich. o Mindeststandards wie bisher reichen nicht mehr bei Richtlinien mit Maximalansatz. Die Herausarbeitung des gemeinsamen höchsten Niveaus in jedem Einzelaspekt ist aufwendig und politisch nur mit äußerster Härte gegen alle Anbieterinteressen durchsetzbar. 2. Erhalt und Implementierung des Verbundenen Geschäfts im Verbraucherdarlehensrecht Der Richtlinie fehlt im Rahmen des Widerrufsrechts eine eindeutige Regelung zum so genannten verbundenen Geschäft. Darunter wird die Verbindung zweier rechtlich selbständiger Verträge, nämlich des Darlehensvertrages und des hierdurch finanzierten Vertrages verstanden, wenn beide Verträge im wirtschaftlichen Sinn eine Einheit bilden. Diese gemeinsame Betrachtung ist wichtig, wenn Widerrufsrechte und die resultierende Rückabwicklung und andere Verbraucherrechte, wie Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Wenn diese Rechte nicht zugleich Auswirkungen auf den wirtschaftlich damit verbundenen Vertrag haben, kann die Ausübung der Verbraucherrechte wirtschaftlich unmöglich oder sinnlos sein. Wer etwa den Darlehensvertrag widerrufen kann, muss das finanzierte Geschäft rückabwickeln können, um den erhaltenen Darlehensbetrag dem Darlehensgeber nach Widerruf auch rückerstatten zu können und umgekehrt. Das deutsche Recht sieht hier die Übergabe des finanziert erlangten Gutes an-

3 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 3 von 3 stelle des Darlehensbetrages vor. Dies ist wichtig, wenn z.b. der Verkäufer den Kaufpreis nicht mehr zurückgewähren kann. Widerrufsrechte können sich etwa aus Fernabsatzgeschäften ergeben. Auch die Ansprüche aus der Gewährleistung, etwa ein Minderungsrecht müssen sich anpassend auf das Darlehen auswirken, weil der Verbraucher bei einem finanzierten Vertrag diese Rechte sonst nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Die deutschen Regelungen finden sich in 358 f. BGB. Der Richtlinien-Entwurf streift diese Problematik lediglich am Rande in der Begründung zu Art. 11. Dabei geht die Kommission davon aus, dass das finanzierte Geschäft entweder selbst Teil des Kreditvertrages ist oder der Zusammenhang zweier unabhängiger Verträge (z.b. Kaufvertrag und Kreditvertrag) vertraglich geregelt wird, sofern dies die Parteien wünschen. Dies greift jedoch in Bezug auf die Ausgestaltung einiger nationaler Rechte zu kurz. Es besteht somit tatsächlich eine problematische Regelungslücke und eine in dieser Hinsicht gefährliche Begründung. Die oben beschriebenen Mechanismen sollten in der Richtlinie daher vorgesehen werden. Sie müssen es sogar, will man verhindern, dass diese überaus bedeutende Regelung in Deutschland durch eine Maximalharmonisierung anderenfalls in Gefahr geraten könnte, nivelliert zu werden. Soweit uns bekannt ist, gibt es eine ähnliche Regelung auch im französischen Recht, die ebenfalls betroffen wäre. Hier bietet sich eine Ergänzung von Art. 11 Ziff. 3 des Entwurfes an, sowie eine ausdrückliche Definition des verbundenen Geschäfts. Der Regelungsmechanismus des verbundenen Geschäftes sollte auch auf Immobiliarkredite ausgeweitet werden. Das Fehlen der Anwendbarkeit hat einer großen Zahl geschädigter Verbraucher so genannter Erwerbermodelle, bei der nicht werthaltige Immobilien kombiniert mit einer Kreditfinanzierung als Geldanlage vertrieben wurden, den Rückgriff auf den einzigen potenten Vertragspartner verwehrt und sie so an den Rand bzw. in eine Überschuldung getrieben. Rechtlich zustehende Widerrufsrechte konnten aus wirtschaftlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, was im Sommer 2003 auch zu einer Änderung des deutschen Rechts im Sinne einer allerdings noch eingeschränkten Anwendung der Regelung auf Immobiliengeschäfte führte. Dieser Schutz darf nicht verloren gehen, sondern ist zu erweitern: Das diese Modelle überhaupt Kreditgeber finden konnten, lag letztlich auch an der fehlenden durchgreifenden rechtlichen Haftung der Kreditgeber, die andernfalls viel vorsichtiger gewesen wären. (Ein Aspekt, auf den im Rahmen der verantwortungsvollen Vergabe noch zurückzukommen ist.) 3. Gefährliche Lücken im Anwendungsbereich (Art. 3) Die Richtlinie schließt den bedeutenden und für Verbraucher von den Folgen her besonders gefährlichen Bereich der Immobiliarkredite aus (Art. 3 Ziff. 2 a). Gerade auch hier müssen die Schutzvorschriften wirken. Es sollte zumindest verboten werden, dass Immobiliarkreditverträge im Sinne von Art 3 Ziff. 2 a) an der Haustür geschlossen werden können. Die alleinige Existenz von Verhaltenskodizes hat sich in der Vergangenheit als völlig ungeeignet erwiesen, um Verbraucherschutz zu gewährleisten. So ist auch die Europäische Vereinbarung eines Freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für Wohnungswirtschaftliche Kredite vom ( Vereinbarung ) nicht ausreichend, um einen effektiven Verbraucherschutz für diese Art von Geschäften zu gewährleisten. Die Vereinbarung enthält nämlich lediglich die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter vorvertraglicher Informationspflichten durch den wohnungswirtschaftlichen Kreditgeber, nicht aber zentrale Verbraucherschutzrechte wie den Widerruf oder ein Verbot des Aushandelns dieser Verträge an der Haustür.

4 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 4 von 4 Im übrigen halten wir es für falsch, bestimmte Arten von Verbraucherkreditverträgen generell aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Es könnten allenfalls, wo dies wirklich berechtigt ist, spezifische Sonderregelungen für bestimmte Vertragsarten vorgesehen werden, dabei könnte man nötigenfalls auch an Bagatellgrenzen denken und an eine eindeutige Ausgestaltung der Regelung für Überziehungskredite als lex specialis. Zwei weitere Ausnahmetatbestände, nämlich für Kredite, deren effektiver Jahreszins unterhalb des Marktniveaus liegt (Art. 3 Ziff. 1 d, ii) oder die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden (Art. 3 Ziff. 1 d iii), sind so untauglich offen formuliert, dass zu Umgehungen geradezu eingeladen wird. 4. Verantwortungsvolle Vergabe (Art. 9, 6 Abs. 3 ff.) Ein zentraler zugleich stark kritisierter Ansatz der Richtlinie ist das Prinzip der verantwortungsvollen Vergabe. Es handelt sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit, die aber de facto nicht immer umgesetzt wird und damit tatsächlich einer Regelung bedarf. Der Ansatz sollte aufrechterhalten werden, auch wenn die Formulierung zu optimieren ist. Es darf keine Fehlinterpretation möglich sein. Es soll den Kreditgebern kein erweitertes Recht zur Ausforschung und bereits vorvertraglichen Festlegung von Verbrauchern eingeräumt werden, vielmehr ist die Kreditwirtschaft Adressat einer Pflicht, der sie im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit verstärkt und sanktioniert nachzukommen hat. Dass die Kreditwirtschaft sich hier besonders der Verbraucherinteressen in ihrer Argumentation annimmt, zeigt, dass sie erkannt hat, dass diese Vorschrift das Ungleichgewicht in der Haftung, das sie bislang begünstigt hat, nun ausgleichen soll und dazu primär ihr Pflichten auferlegen muss. Zu haften hat, wer als Kreditgeber/Vermittler dem Verbraucher Empfehlungen unterbreitet bzw. mit ihm Kreditverträge abschließt, bei denen erkennbar war oder fahrlässig nicht erkannt wurde, dass dieser Vertrag den Verbraucher überfordert. Nur durch diese Mitverantwortung können unvernünftige Angebote, wie sie etwa bei einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu Jahresbeginn festgestellt wurden, nachhaltig unterbunden werden, bei dem z.b. einem jungen Testpaar mit Einkommen und erheblichen Nebenkosten noch Raten in Höhe von mehr als 400 zugemutet werden sollten. Eine übermäßige Belastung der Kreditwirtschaft durch diese Regelung ist nicht zu befürchten, weil sie - ernsthaft beachtet - zu weniger Zahlungsausfällen beitragen wird. Aus der Perspektive des Verbrauchers macht es aber einen erheblichen Unterschied, ob eine von der Bank verursachte Zahlungsschwierigkeit durch einen erkennbar unpassenden Vertrag, von dieser als Schaden zu tragen und als Verlust zu verbuchen ist oder ob dieser Verlust der Bank darauf beruht, dass der Verbraucher mit allen Konsequenzen insolvent geworden ist. Die Überschuldung von Verbrauchern lässt sich so weiter eindämmen. Art. 9 sollte die verantwortungsvolle Vergabe nicht auf die Verweigerung von Krediten gegenüber Verbrauchern mit Problemen in der Vergangenheit oder schlechten Informationen aus den Datenbanken reduzieren, sondern im dargestellten Sinne den angelegten Haftungsgedanken konkret formulieren. Soweit die Richtlinie in Art. 6 Abs. 3 eine Verpflichtung zur Auswahl des richtigen Angebotes durch den Kreditgeber festlegt, sollte statt dessen auf die vorvertragliche Beratungspflicht und Haftung des nationalen Rechts Bezug genommen werden. Es mag auch nicht immer so sein, dass nur ein Vertragstyp der richtige ist, es gilt den Verbraucher zutreffend zu beraten und ihm Empfehlungen zu unterbreiten, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der Verbraucher ist gleichberechtigter Vertragspartner, ein Wahlrecht steht ihm zu. Die Formulierung ist unglücklich. Es gilt den Kreditgeber zu verpflichten, nur auf die Bedürfnisse des Verbrauchers abgestimmte Vertragsarten zu empfehlen. Verweigern soll er nur solche, bei de-

5 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 5 von 5 nen er erkennen muss, dass sie den Verbraucher überfordern. Beide Seiten müssen ihre Vertragsentscheidung letztendlich verantworten können oder dafür zur Verantwortung gezogen werden. 5. Verbot der Aushandlung von Kreditverträgen außerhalb von Geschäftsräumen (Art. 5) Das Verbot von Kreditverträgen im Zusammenhang von Haustürgeschäften hat erhebliche Bedeutung. Kreditentscheidungen von Verbrauchern bedürfen generell einer eingehenden Vorbereitung und ferner einer Initiative, die vom Verbraucher ausgehen sollte und nicht vom Kreditgeber. Genau dies ist bei Haustürgeschäften in allen Ausprägungen nicht gewährleistet. Diese Vertriebsform sorgt für eine für den Betroffenen unerwartete bzw. intensive verkaufspsychologische Beeinflussung, die nicht selten zu vorschnellen Vertragsschlüssen führt, weswegen anerkannterweise ein Widerrufsrecht besteht. Diese intensive und teilweise auch nicht legale Beeinflussung, hat uns bereits zu zahlreichen Abmahnungen von Anbietern veranlasst. So wurden etwa bei Kaffeefahrten immer wieder Irreführung über den Charakter der Veranstaltung, Lockangebote mit vermeintlich wertvollen Geschenken, aber auch massiver psychischer Druck und Kaufzwang beobachtet und Verbraucher nicht über ihre Rechte belehrt. Die Problematik trifft auch auf große Kredite zu, wie z.b. Kredite für Erwerbermodelle, die aber leider aus dem derzeitigen Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. In Deutschland wurden ca Personen aufgrund von solchen Verträgen an der Haustür geschädigt, da ihnen in einer Überrumpelungsaktion der Abschluss von vollständig kreditfinanzierten Immobilienanlagen aufgedrängt wurde, den sie in einer überdachteren Situation sicher nicht getätigt hätten. Gerade diese Fälle belegen eindrucksvoll, wie gefährlich insbesondere das Kreditgeschäft an der Haustür und wie wichtig ein unbeschränktes Verbot aller Kreditgeschäfte hierbei ist. Das gilt aber nicht minder auch für kleinere Kredite oder Ratenzahlungen. Der Verbraucher muss sich, will er sich richtig verhalten, intensiv überlegen, ob er einen Kredit, auch einen Ratenkauf tätigt, weil man sich dazu ein Bild über sämtliche laufenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, einschließlich einmal im Jahr fällig werdender Forderungen (z.b. Mietnebenkosten), machen muss, um abzuschätzen, ob man durch die zusätzliche Verpflichtung nicht über einen längeren Zeitraum ins Soll gerät. Zu diesen Überlegungen besteht in einer Haustürgeschäftesituation nicht einmal ansatzweise die Gelegenheit. Der Verbraucher wird so in ein unvernünftiges Handeln gedrängt. Da der Kreditvertrag aber eine wirtschaftlich absolute und langfristige Bindung auslöst, die man nicht ohne weiteres kündigen kann, hat dieser Vertrag eine Wirkung, die alle Kauf- oder Dienstleistungsgeschäfte in Haustürsituationen übersteigt. Es ist zudem wahrscheinlich, dass Probleme aus der Übereilung erst einige Zeit nach dem Ablauf der Widerrufsfrist bemerkt werden. Aus diesen Gründen sind Kreditgeschäfte an der Haustür unter Verbraucherschutzaspekten, die es in der EU als Primärziel zu verfolgen gilt, ausnahmslos ungeeignet. Das absolute Verbot rechtfertigt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass der Verbraucher in keiner Weise eingeschränkt wird: Interessiert ihn das angebotene Produkt, will er es aber kreditfinanziert erwerben, so kann er dies entweder im Geschäft oder in dem er einen Vertreter ausdrücklich einbestellt. Dabei kann er auch prüfen, ob ein externer Kredit nicht günstiger als die angebotene Ratenzahlung ist. Das Argument, dass Arbeitsplätze bedroht seien, darf hier nicht als Generalargument missbraucht werden. Seriöse Firmen können ihre Vertriebswege umgestalten. Es ist ihnen anheim gestellt, Provisionsinteressen der Vertreter so zu gestalten, dass sie auch bei späteren Ladenverkäufen etwa Berücksichti-

6 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 6 von 6 gung finden. Im übrigen erreicht der bei derartigen Geschäften allein im Erwerbermodellsegment angerichtete Schaden so exorbitante Größenordnungen (ca mal den Wert einer Wohnung bzw. eines Hauses, d.h. wir sprechen von einem möglicherweise sogar zweistelligen Milliarden Euro-Bereich), dass die Regelung in ihrer jetzigen, aber im Anwendungsbereich ausgedehnten Form nicht nur begrüßt, sondern als mehr als überfällig bezeichnet werden muss. Daher muss aus unserer Sicht unbedingt die Regelung in Artikel 5, wie derzeit vorgesehen, beibehalten werden. Sie muss darüber hinaus für alle Kredit- und sonstigen in Artikel 3 erwähnten Verträge gelten, einschließlich der in Art. 3 Ziff. 2 genannten. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass vor der Einführung des Widerrufsrechtes auf Grund der geltenden Haustürgeschäfterichtlinie Kreditgeschäfte an der Haustür nach 56 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung bereits in Deutschland verboten waren. Die Annahme, das Widerrufsrecht würde ausreichend schützen, muss aus heutiger Perspektive als Irrtum und richtlinienbedingte Schwächung des damaligen Verbraucherschutzstandards gewertet werden. Aus deutscher Perspektive geht es um eine Wiederherstellung des alten Verbraucherschutzniveaus. 6. Fairness bei den Zinssätzen (Art. 4, 12, 13, 14) Zu den Zinssätzen: Zentraler Ansatz ist der in Art. 12 definierte und für Verbraucher entscheidende Effektive Jahreszins. Dieser Zinssatz stellt alle Kosten aus dem Kreditvertrag mit den Kreditbeträgen und Tilgungszahlungen in Relation, orientiert sich dabei an allem, was der Verbraucher zu zahlen hat und lässt hierdurch den Vergleich mit verschiedenen Kreditmodellen zu. Anders als bei Investitionen interessiert den Verbraucher, mit welcher Gesamtkreditkostenlast er es in Zukunft zu tun hat, was er also insgesamt zahlen muss. An dem Volumen dieser Zahlungen und nur daran hat sich der Zins zu orientieren. Das ist auch das entscheidende Kriterium für den Vergleich. Dabei sollte die Richtlinie aber einheitlich nur von der finanzmathematisch korrekten Cashflow Berechnungsmethode auszugehen, nicht von eine kostenbasierten Methode, auf die auch Bezug genommen wird. Die jetzt im Anhang aufgeführte Kalkulationsgrundlage ist vermeidbar komplex. Dabei ließe sich die Kalkulation sogar in einer Tabelle darstellen. Die Kalkulationsgrundlage sollte in die Vorschrift, nicht den Anhang integriert werden. Der Sollzins (Art. 14) sollte als das bezeichnet werden, was er ist: der Kalkulationszins, die eigentliche Berechnungsgrundlage. Daher ist er neben dem effektiven Zinssatz als Berechnungszinssatz der einzig weitere wichtige Zinssatz. Der Kreditgebergesamtzins (Art. 13) ist entbehrlich. Er wird im Ergebnis wie der effektive Jahreszins berechnet, berücksichtigt aber nur die eigenen Kosten des Kreditgebers. Je mehr Kosten ausgelagert werden können, desto geringer fällt dieser Zinssatz rechnerisch aus, ohne dass dies die reale Belastung für den Kreditnehmer widerspiegeln würde. Es müssen aber die tatsächlichen Kosten verglichen werden, wie auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss festgehalten hat. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher die Kosten vor dem Vertragsschluss zu ermitteln. Nur ein solches Vorgehen ist geeignet, unterschiedlichste Kredit-Modelle zu vergleichen und solche mit zum Nachteil des Verbraucher versteckten Kosten oder Kosten Dritter zutreffend im Vergleich wiederzugeben. Es bietet sich an, im Kontext der Zinssatzregelungen den Verzugszinssatz zu begrenzen. Dieser Zinssatz sollte den tatsächlichen Schaden des Darlehensgebers nicht übersteigen und da-

7 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 7 von 7 her auf den Vertragszinssatz beschränkt werden. Andernfalls wird eine gewisse Praxis der Kreditwirtschaft, problematische Kredite vorzeitig zu beenden, nur um dann höherverzinste Kredite anzubieten, nicht zu unterbinden sein. Diese Form der Kettenumschuldung verschärft erheblich die Situation geringfügig Überschuldeter und verursacht eine Schuldenspirale, die zu immer höheren Belastungen führt. In Ergänzung dazu sollte eine in mehreren Mitgliedsländern bereits existierende Wucherregelung aufgenommen werden und ein Überschreiten dieser Grenze durch ein Entfallen jedes Kreditentgeltanspruches, also den Wegfall der Zinsen, wirksam sanktioniert werden. Wucherischer Geldverleih schädigt Verbraucher unter Ausnutzung ihrer finanziellen Notlage und ist wirksam zu ächten. Dieser sinnvolle Schutz sollte allen Verbrauchern in Europa zugute kommen, bei der Bemessung sollte die bestehende Gesetzgebung und Rechtsprechung in Europa berücksichtigt werden, um nicht hinter das bestehende, in Deutschland etwa auch strafrechtlich geschützte Niveau zurückzufallen. Zusätzlich sollten Zinseszinsen auf Verzugszinsen generell verboten werden. Wird eine Rate nicht vollständig beglichen, sollte es eine Regelungsvorschrift zur Verrechnung geben. Nach dem gegenwärtigen deutschen Recht wären danach zunächst Rechtsverfolgungskosten, dann die Tilgung und zuletzt die Zinsen in Anrechnung zu bringen. Variable Zinssätze sollten nur dann zugelassen werden, wenn ein hierzu geeigneter Index zur Grundlage gemacht wird, eindeutig geregelt ist, ab welcher Änderung des Indexes es zu einer Zinsanpassung kommt, d.h. es muss auch geregelt sein, bei welchem Abweichungsgrad vom Index welche Anpassungen des Zinssatzes vorgenommen werden. welcher Zeitpunkt für die Anpassung maßgeblich ist. Hiervon abweichende Klauseln sollten - der Sanktionen wegen - der Regelung zu den missbräuchlichen Klauseln in Artikel 15 unterfallen. Variable Zinssätze müssen für Verbraucher - als wirtschaftlich wesentlich weniger potentem Vertragspartner in besonderem Maße transparent, kalkulierbar und im Rahmen bleiben. Im Übrigen hat auch der Verbraucher einen Anspruch auf Entlastung, wenn der Referenzzins sich zu seinen Gunsten entwickelt. Jegliche einseitige Bestimmbarkeit durch eine Vertragspartei führt hier zu Problemen. Daher wird bis heute eine Entlastung oftmals nicht gerecht weitergegeben. Auch Basel II berechtigt nicht, wie aber von Anbieterseite verlangt, zum nachträglich einseitigen Anpassen von Verbraucherkreditverträgen. Vielmehr obliegt es den Kreditinstituten, bei Abschluss realistische Maßstäbe anzulegen und den Verbraucher und sich vor einem Scheitern des Vertrages zu bewahren. Warum ausgerechnet bei der Verschlechterung der Kreditausfallwahrscheinlichkeit eines Vertrages eine Zinsanpassung mit höheren Kosten geeignet sein soll, ein dadurch noch viel wahrscheinlicheres Scheitern des Vertrages mit Schaden für beide Vertragspartner und das Gemeinwesen abzuwenden, bleibt darlegungsbedürftig. Das langfristig beim Kreditvertrag eingegangene Risiko wird so anderenfalls unzulässig allein dem Verbraucher aufgebürdet. Und das mit Basel II letztendlich bezweckte Ziel, Banken zu einem verantwortungsvolleren Handeln im Kreditsegment anzuhalten, würde sogar unterlaufen. Allein schon aus diesem Grund dürfen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hier nicht nachgeben. Wer ständig zu Lasten eines schwächeren Dritten anpassen kann, wenn er eigentlich seinen Pflichten nachkommen soll, wird diesen nicht gerecht. Andernfalls müsste man eigentlich auch Verbrauchern das Recht einräumen, bei Zahlungsschwierigkeiten im Vorfeld einseitig ihre Raten anzupassen, das wäre jedenfalls die logische Konse-

8 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 8 von 8 quenz einer solchen Argumentation auf Anbieterseite und würde manche Überschuldung effektiv verhindern. Die Werbung (Art. 4) soll den Effektiven Jahreszins nach Art. 12 wiedergeben. Die bisher vorgesehenen drei Zinsangaben sind nicht geeignet, dem eigentlich gedachten Zweck, mehr Transparenz, zu dienen, sondern können zu Verwechselungen führen. 7. Informationspflichten und -rechte (Art. 6 und 7) Die Kreditangebote auf dem Markt werden immer komplexer. Dem Vorsprung des Darlehensgebers, die Einzelheiten seines Finanzdienstleistungsproduktes zu überblicken, ist eine besondere Informationspflicht gegenüberzustellen. Dabei gilt es jedoch auch, die Verhältnismäßigkeit und die Transparenz zu wahren: Die Regelung über die Auskunftspflichten des Verbrauchers (Art. 6, Abs. 1) soll diese vor unzumutbaren und unverhältnismäßigen Generalabfragen bewahren. Bankenseitig bedarf es dieses Rechtes eigentlich nicht, denn der Verbraucher schuldet angemessene Auskünfte bereits aus dem Vertrag heraus. Es bedarf aber auch keines gläsernen Kunden, der unreflektiert mechanisch sämtliche Verhältnisse vorab sogar ohne konkrete Aussicht auf ein Angebot - offen legen muss und damit zum Objekt gemacht wird, statt als Vertragspartner individuell und verantwortlich behandelt zu werden, wie in der Werbung gerne hervorgehoben wird. Natürlich kann ein Anbieter nur für solche Aspekte bei der verantwortungsvollen Vergabe zur Verantwortung gezogen werden, die er erkennen musste. Allerdings muss er angemessen und gezielt nachfragen. Ein Grund mehr, derartige Gespräche gegengezeichnet zu protokollieren. Selbstverständlich ist der Datenschutz über derart erlangtes Wissen über den Verbraucher europaweit zu wahren. (Art. 7) Im Ganzen ist aber auch zu beachten, dass ein zielloses Sammeln von Daten nur sehr begrenzt Auskunft über die Kreditwürdigkeit und mögliche Vertragsstörungen geben kann. Aus unabhängigen Studien geht hervor, das Überschuldungen sehr häufig durch Arbeitsplatzverlust und unerwartete familiäre Probleme (Trennungen) ausgelöst werden. Sollen Personen in Partnerschaften damit nicht mehr kreditwürdig sein? Die Regelungen über die Auskunftspflichten des Anbieters zum Vertragsangebot müssen alle wesentlichen Informationen enthalten, auf besondere Gefahren hinweisen, dürfen aber zugleich durch ihren Umfang nicht desinformierend wirken. Förderlich für eine sowohl schnelle Übersicht über die Fakten, aber auch eine bessere Vergleichbarkeit im Binnenmarkt, wäre ein standardisiertes Format, dass individuell mit einer Rückzahlungstabelle in Schrift- bzw. beständiger (signierter) Textform auszuhändigen ist. Dafür kann man in der Richtlinie zumindest eine Grundlage schaffen. Vertragssituationen, die besonderer Hinweise bedürfen, sind: Verbundene Verträge, bei denen der Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Vertrag bzw. einer anderen Leistung bildet. Verträge, die Zinseszinsen vorsehen. Verträge, die bei vorzeitiger Beendigung besondere wirtschaftliche Nachteile für den Verbraucher auslösen oder auslösen können. In diesen Fällen hat der Darlehensgeber: über die Konstruktion der Verträge ausführlich aufzuklären, und zwar in einer Weise, die realistisch die Vor- und Nachteile des vollständigen Vertragswerks erkennen lässt sowie die Verbraucher über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einschließlich der Verfahrensschritte und der vollständigen Kosten zu informieren.

9 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 9 von 9 Eine Regelung dazu könnte in Ergänzung von Art. 10 erfolgen. Die Pflichten für Kreditvermittler bei verbundenen Geschäften dürfen nicht, wie in Art. 6 Abs. 4 vorgeschlagen, entfallen, denn dies wird nur dazu führen, dass immer mehr Kredite sich als untergeordnete Funktion in Verträgen verstecken. Haftung und Gefahren nehmen für Verbraucher dadurch aber nicht ab, deswegen muss jeder, der sich Krediten zum Absatz seiner Leistungen und Produkte bedient, auch für den angemessenen Schutz und die Information seines Vertragspartners Sorge tragen. 8. Missbrauchsgefahren bei den Schuldnerdatenbanken (Art. 8 ) Die von Art. 8 vorgesehene Regelung über ein Netzwerk von Datenbanken sieht eine Erfassung von Verbrauchern und Garanten vor, die ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sind (sog. negative Daten). Darüber hinaus können alle Kredit- und Sicherungsverträge erfasst werden (Art 8 Ziff. 4) und nach dem Wortlaut des Artikels auch weitere Daten, die zur Einschätzung der finanziellen Situation des Verbrauchers oder des Garanten dienen, gespeichert werden (sog. positive Daten). Vereinfacht wird man von einer europäischen SCHUFA-Regelung sprechen können. Für den vzbv kann es nicht darum gehen, ein neues System von Datenbanken aufzubauen. Es bedarf wegen der Sensibilität der Daten europäischer Datenschutzregelungen, die auch effektive Schutzmechanismen gegen fehlerhafte Eintragungen vorzusehen haben. Wegen der Verbreitung dieser Daten im gesamten EU-Raum sind nationale Datenschutzvorschriften unzureichend. Die bloße strenge Zweckbegrenzung dieser Daten reicht nicht. Benötigt werden vielmehr wirkungsvolle und unverzügliche Korrektur- und Schadensersatzansprüche, die z.b. auch eine Berichtigung weitergegebener Einträge über die Grenzen hinweg garantieren. Fehlerhafte Eintragungen können jeden treffen. Schon eine behauptete Zahlungspflichtverletzung hat in Deutschland ohne richterliche Nachprüfung zu negativen SCHUFA-Eintragungen und damit zu Konten- und Kreditkartenkündigungen geführt. Die Richtlinie bietet die Chance, Schutzmechanismen jetzt verbindlich zu regeln. Zahlungspflichtverletzungen sollten nur gespeichert werden dürfen, wenn sie durch rechtskräftiges Urteil verbindlich festgestellt wurden. 9. Widerrufsrecht (Art. 11) Der Verbraucher soll nach dem Entwurf im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts verpflichtet sein, gleichzeitig die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, bzw. die erhaltene Ware zurückzugeben, sofern deren Bereitstellung im Kreditvertrag geregelt ist (Art. 11 Ziff.3). Die Rückzahlung darf aber nicht zur Bedingung des Widerrufs gemacht werden. Dies hat Betroffenen der Erwerbermodellfälle in der Regel den Widerruf wirtschaftlich verwehrt, und eine ähnliche Vorschrift wurde deshalb im Bürgerlichen Gesetzbuch erst kürzlich aufgehoben. Es muss möglich sein, auch dann die erhaltene Ware zurückzugeben, wenn dies im Kreditvertrag nicht geregelt ist. Gemäß Art. 11 Ziff. 3 sind Zinsen auf der Basis des vertraglich vereinbarten Zinssatzes beim Widerruf für den Zeitraum, in dem die Kreditsumme zur Verfügung stand, zu zahlen. Es sollte aber auch ein niedrigerer Zinssatz ansetzbar sein, wenn die Vorteile des Darlehens sich geringer, als im Vertrag vorgesehen, darstellen. Eine entsprechende Regelung wurde jüngst im deutschen Recht geändert (vgl. 346 Abs. 2 S.2 BGB). Der Verbraucher soll über sein Recht auf Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 1 aufzuklären sein. Unterbleibt dies, soll die Frist nicht in Gang gesetzt sein.

10 Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie (Stand Sept. 2003) Seite 10 von Weiterer Optimierungsbedarf in der Richtlinie Die Richtlinie kann noch an weiteren Stellen im Sinne des Verbraucherschutzes optimiert werden. Einige wichtige Ansätze dazu im Folgenden: (a) Einschränkung der vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensgeber Die vorzeitige Kündigung von Kreditverträgen bei nur kurzzeitigem Ausfall von Zahlungen oder der bloßen Gefahr eines finanziellen Engpasses durch den Darlehensgeber ist beim Verbraucher zu unterbinden. Derartige vorschnelle Kündigungen treiben den Verbraucher unvermeidlich in die Insolvenz und wirken damit nicht nur individuell, sondern allgemeinschädlich (Insolvenzverfahren, Ausfall von öffentlichen Forderungen, u.u. Wohnungs- und Arbeitsplatzverlust, Entstehung von Sozialfällen etc.) Die vorzeitige Kündigung steht bei diesen Folgen in keinem Verhältnis, wenn mit einer Wiederaufnahme der Zahlungen in einer vernünftigen Zeitspanne zu rechnen ist. Die seit der Schuldrechtsreform geltende Regelung des 490 BGB ist in diesem Zusammenhang kein Vorbild und sollte möglichst vor der Richtlinie im genannten Sinne modifiziert werden. (b) Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Verbraucher Neben den in Art. 16 des Entwurfes bereits vorgesehenen Freistellungen des Verbrauchers von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung bei vorzeitiger Rückzahlung in bestimmten Fällen sollte eine weitere Fallgruppe hinzugefügt werden: Es sollte keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden können, wenn durch die vorzeitige Erfüllung im Rahmen einer Umschuldung eine Umstrukturierung von Verbindlichkeiten, etwa in einen zinsgünstigeren Vertrag, die Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erlaubt. Der hierdurch entstehende Einnahmeausfall seitens des Kreditgebers ist geringfügig gegenüber dem allgemeinwirtschaftlichen Interesse der Abwendung einer Verbraucherinsolvenz, zumal die Forderungen im Falle einer eintretenden Insolvenz des Verbrauchers ohnehin reduziert oder sogar entfallen würden.

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