Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf
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- Greta Bauer
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1 Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf Informationen für das Beschaffen, Abändern und Ergänzen von neuen und gebrauchten Maschinen und anderen Arbeitsmitteln
2 Inhalt 1 Sicherheit beginnt beim Kauf Begriffe, Erläuterungen Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung rechtzeitig abklären Beschaffen neuer Maschinen und Anlagen Kauf bei einem Schweizer Inverkehrbringer Kauf im Ausland (Direktimport) Eigenbau durch den Arbeitgeber Änderung einer neuen Maschine durch den Arbeitgeber Ergänzung einer bestehenden Maschine/Anlage mit einer neuen Maschine Beschaffen von Arbeitsmitteln, die nicht unter den Begriff Maschine fallen Beschaffen von Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Änderungen an Occasionsmaschinen oder -anlagen Vollständiger Umbau oder Erneuerung einer Occasionsmaschine oder -anlage Überprüfen der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik Marktkontrolle Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel: Das Wichtigste in Kürze Von der vorliegenden Publikation gibt es auch eine Kurzfassung mit dem Titel «Sichere Maschinen beschaffen aber wie?». Sie ist unter Bestell-Nr /1 erhältlich. 2
3 1 Sicherheit beginnt beim Kauf Worauf ist beim Beschaffen von Arbeitsmitteln zu achten? Was müssen Sie tun, damit Maschinen, Werkzeuge und Geräte in Ihrem Unternehmen sicherheitskonform sind? Antworten auf diese Fragen finden Sie in der vorliegenden Bro schüre. Sie richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsleiter, Sicherheitsbe auf trag te und Ein - käufer. Konforme Arbeitsmittel entsprechen bezüglich Sicherheit dem Stand der Technik und stimmen, wenn vorhanden, mit den grundlegenden Sicher heits- und Gesund heits an - for de rungen überein (z. B. der EG-Maschinenrichtlinie). Vier entscheidende Fragen Wer Arbeitsmittel beschafft, tut gut daran, vor dem Kauf vier Fragen zu klären: 1. Ist das Arbeitsmittel für den vorgesehenen Einsatz tatsächlich geeignet? 2. Ist es sicherheitskonform? 3. Sind negative Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung zu erwarten (z. B. Lärm)? 4. Ist es bedienungsfreundlich (Ergonomie)? Die vorliegende Publikation konzentriert sich auf Frage 2. Die Klärung der andern Fragen ist aber ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen. Konforme Arbeitsmittel bieten Ihnen nur Vorteile Schutz der Mitarbeitenden Mit dem Einsatz sicherer Arbeitsmittel schützen Sie als Arbeitgeber Leben und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Keine kostspieligen Nachrüstungen Wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass ein Arbeitsmittel nicht den Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen entspricht, sind oft kostspie lige Nachrüstungen erforderlich. Diese Kosten können Sie sich ersparen. Weniger Betriebsstörungen An sicheren und reibungslos funktionierenden Maschinen gibt es weniger Betriebs stö - rungen. Rechtlich besser geschützt Bei einer Untersuchung nach einem Unfall sind Sie als Arbeitgeber besser abgesichert, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sicherheitskonforme Arbeitsmittel eingesetzt haben. Der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) ist nach Artikel 24 der Verordnung über die Unfall verhütung dafür verantwortlich, dass in seinem Unter neh men nur sichere Maschinen und Arbeitsmittel eingesetzt werden. Die Sicherheitskonformität muss sich jederzeit nachweisen lassen. Wer schon beim Beschaffen an die Sicherheit denkt, hat später weniger Probleme. 3
4 2 Begriffe, Erläuterungen Arbeitgeber (ATSG 1 Art. 11) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitsmittel (VUV 2 Art. 3 Abs. 3) Als Arbeitsmittel gelten Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge, die bei der Arbeit be nutzt werden. Anerkannte Regeln der Technik (EN 45020) Dies sind in irgendeiner Form festgelegte Vor schrif ten und Normen, aber auch die zu Gemeingut gewordenen Erkennt nisse des technischen Schutzes. Technische Einrichtungen und Geräte (TEG) (STEG 3 Art. 2) Als technische Einrichtungen und Geräte gelten insbesondere verwendungsbereite Ma schi nen, Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Schutz ausrüstungen, die beruflich oder ausserberuflich benützt werden. Maschine (EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG Art. 1) Der Begriff umfasst: Einzelmaschinen Eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens ein Teil beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betäti gungs - geräten, Steuer-, Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, z. B. für die Verarbeitung, Behandlung, Fort be wegung oder Aufbereitung eines Werkstoffes. Anlagen, Gesamtmaschinen, verkettete Anlagen Eine Gesamtheit von Maschinen, deren Einzelmaschinen so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Auswechselbare Ausrüstungen Eine auswechselbare Ausrüstung dient der Änderung der Funktion einer Maschine. Dabei wird die Ausrüstung vom Bedien per sonal selbst an der Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zug ma schine angebracht. Ersatz teile oder Werkzeuge gelten nicht als auswechselbare Ausrüstungen. 1 ATSG = Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, SR VUV = Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR STEG = Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR
5 Konformitätserklärung (EG-Konformitäts erklärung) Mit der Abgabe der Konformitätserklärung erklärt und bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass die Maschine nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesund - heits anforde run gen gemäss Anhang I der EG-Ma schinenrichtlinie 98/37/EG gebaut ist. Herstellererklärung Die «Erklärung des Herstellers», ausgestellt für Teilkomponenten, enthält anstelle der Liste der ein gehaltenen Bestimmungen den Hinweis, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis die Maschine, in welche die Teilkom ponente eingebaut wird, den Bestimmungen der STEV 4 entspricht. Grundlegende Sicherheits- und Gesund heitsanforderungen (STEV 4 Art. 3) Unter den «grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen» versteht man die An for derungen gemäss Anhang I der EG-Ma schinenrichtlinie 98/37/EG, die bei Konzipie rung und Bau von Maschinen zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen sind in Nor men konkretisiert (z. B. SN EN ISO und -2). Nachweis der Sicherheit (VUV Art. 24; EKAS 5 -Richtlinie 6512) (STEV Art. 8) Mit dem Nachweis wird dokumentiert, wie die Sicherheit eines TEG 6 überprüft worden ist. Der Nachweis kann mittels Risikobeurteilung (gemäss SN EN ISO , SN EN ISO ), Gefah ren ermittlung, Belastungs prüfung, Check liste oder Test erbracht werden. Neue Maschine Von einer neuen Maschine spricht man, wenn diese zum ersten Mal in Verkehr ge bracht wird. Gebrauchtmaschine (Occasionsmaschine) Als Gebrauchtmaschinen werden Maschinen oder Anlagen bezeichnet, die bereits erstmals in Verkehr gebracht und benutzt worden sind. Inverkehrbringen (STEV Art. 1) Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung neuer technischer Einrichtungen und Geräte zum Vertrieb oder Gebrauch. Inverkehrbringer (STEV Art. 1) Als Inverkehrbringer gilt jede natürliche oder juristische Person (Hersteller, Importeur, Gross ist, Händler, Detaillist, Generalunterneh mer), die im schweizerischen Handels - register eingetragen ist und ein TEG entgeltlich oder unentgeltlich überträgt. Unerheblich bleibt dabei der Rechtsgrund der Übertragung (Kauf, Miete, Leasing, Leihe usw.). Inbetriebnahme (THG 7 Art. 3 lit. e) Die erstmalige Verwendung eines Produktes durch Endbenutzer. Unveränderte Occasionsmaschine oder -anlage Von einer unveränderten Occasionsmaschine oder -anlage spricht man, wenn diese seit ihrem erstmaligen Inverkehrbringen/Inver kehr setzen keine Änderungen und Anpassungen erfahren hat und infolgedessen das Sicher heitskonzept des Herstellers unverändert ist. 4 STEV = Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR EKAS = Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit 6 TEG = Technische Einrichtungen und Geräte 7 THG = Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, SR
6 3 Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung rechtzeitig abklären Sie haben sich entschlossen, ein Arbeitsmittel zu beschaffen und in den Produktions - prozess zu integrieren. Bevor Sie die Beschaffung einleiten, sollten Sie abklären, welche Auswir kun gen das Arbeitsmittel auf die Arbeits umge bung hat: Sind Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneh - menden gewährleistet bleibt? Werden die Vorschriften über Explosions schutz, freigesetzte Stoffe, Ergonomie, Um welt, Lärmbelastung usw. eingehalten? Klären Sie Schutzmassnahmen, die unter Um ständen nötig sind, vor der Beschaffung des Arbeitsmittels ab (eventuell unter Beizug von Spezialisten) und setzen Sie die Mass nahmen um. So vermeiden Sie nachträgliche Probleme und kostspielige Nach - rüstungen. Bild 1 Werden die Vorschriften über Lärmbelastung usw. eingehalten? 6
7 4 Beschaffen neuer Maschinen und Anlagen Beschaffen Sie als Arbeitgeber eine neue Maschine bei einem Schweizer Inverkehr bringer, ist es für Sie einfach, deren Sicherheit nachzuweisen. Denn der «Inverkehrbringer» ist gemäss Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) verpflichtet, Ihnen bei der Übergabe der Maschine eine Konformi tätserklärung mitzuliefern. Darin bescheinigt er, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der EG-Maschinen - richt linie 98/37/EG erfüllt. Der Inverkehrbringer muss auch eine Betriebsanleitung in der benötigten Sprache mitliefern. Anders ist es bei Direktimport oder Eigenbau der neuen Maschine. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für den Nachweis der Sicherheit und für die Betriebsanleitung beim Arbeitgeber. bei einem Schweizer Inverkehrbringer Beschaffen einer neuen Maschine im Ausland (Direktimport) durch Eigenbau Anforderungen für den Nachweis der Konformität Inverkehrbringer muss Konformitäts- oder Herstellererklärung und Betriebsanleitung abgeben Arbeitgeber muss Maschine vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüfen Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitäts- oder Herstellererklärung und Betriebsanleitung vorhanden sind und keine offensichtlichen Mängel bestehen Fehlen die beiden erstgenannten Dokumente, sind der Nachweis der Sicherheit und die Bedien ungs - anleitung vom Arbeitgeber selbst beizubringen. Arbeitgeber muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits an for - derungen gemäss Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG (konkretisiert in diversen SN EN-Normen) einhalten den Nachweis der Sicherheit erbringen, z. B. durch eine Risikobeurteilung gem. SN EN ISO sicherstellen, dass die Betriebsanleitung vorhanden ist Bild 2 Beschaffen einer neuen Maschine. Ausführlichere Informationen finden Sie in den folgenden Kapiteln. 4.1 Kauf bei einem Schweizer Inverkehrbringer Der Inverkehrbringer muss dem Käufer einer neuen Maschine gemäss STEG zusammen mit der Maschine folgende Dokumente aushändigen: eine Konformitätserklärung oder für Teilkomponenten eine Herstellererklärung eine Betriebsanleitung mit Angaben über Aufstellung, bestimmungsgemässe Verwendung, Restrisiken, Störungsbehebung und Instandhaltung Diese Unterlagen hat der Inverkehrbringer in Deutsch, Französisch oder Italienisch zur Verfügung zu Stellen, je nach Bedürfnis des Käufers. 7
8 Bild 3 Beispiel einer Konformitätserklärung. Bild 4 Beispiel einer Betriebsanleitung. Wir empfehlen Ihnen, diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln, zum Beispiel mit folgendem Text: Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine alle anwendbaren Bestim - mungen über das Inverkehrbringen von Maschinen gemäss Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) erfüllt. Er verpflichtet sich insbesondere, eine Konformitätserklärung gemäss Art. 7 der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) sowie die entsprechenden Betriebsanleitungen mitzuliefern. 4.2 Kauf im Ausland (Direktimport) Neue Maschinen und Anlagen, die direkt importiert werden, müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie unter Punkt 4.1. Es ist jedoch der Arbeitgeber, der dafür verantwortlich ist, dass ein Nachweis der Sicherheit vorliegt. Wir empfehlen Ihnen, auch bei Direktimporten diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln, zum Beispiel mit folgendem Text: Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine mit den Bestimmungen der Europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG übereinstimmt. Er bescheinigt dies mit der Ausstellung der Konformitäts- oder Herstellererklärung gemäss Art. 8 der Richt - linie. Er verpflichtet sich zudem, die Betriebsanleitungen mitzuliefern. Des Weitern gewährleistet er, dass die technische Dokumentation gemäss Anhang V der Richtlinie in seinen Räumen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens 10 Jahre bereitgehalten wird. Beim Direktimport ist es für Sie besonders wichtig, die Einhaltung der Kaufbedingun - gen bei der Lieferung der Maschine zu überprüfen. Denn im Fall einer mangelhaften Lieferung (z.b. sicherheitstechnische Mängel, fehlende Konformitätserklärung, fehlende Anleitungen) haben Sie als Arbeitgeber selbst für die Nachbesserung zu sorgen. Insbesondere müssen Sie bei Fehlen der Konformitätserklärung aufzeigen können, dass die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden (z.b. mittels «Nachweis der Sicherheit»). 8
9 4.3 Eigenbau durch den Arbeitgeber Es kommt auch vor, dass Arbeitgeber neue Maschinen im «Eigenbau» beschaffen. Wann handelt es sich um einen Eigenbau? Wenn der Arbeitgeber ein Maschine selbst konstruiert und herstellt, eventuell mit Unterstützung eines externen Planers. Wenn der Arbeitgeber selbst aus Einzelmaschinen eine Gesamtanlage zusammenstellt (z.b. Fertigungsinseln, bestehend aus Spritzgiessmaschine, Handlinggerät, Austragförderband, Schutzbehausung), eventuell mit Unterstützung eines externen Planers. Wenn der Arbeitgeber in eigener Verantwortung Maschinen und/oder Anlagen selber projektiert. Wenn der Arbeitgeber die Steue rung der Maschine oder Anlage in eigener Verantwortung entwickelt oder beschafft. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vor Inbetriebnahme selber dafür sorgen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: Es muss ein Nachweis der Sicherheit vorliegen, der die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang 1 der Europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG dokumentiert. Bei Anlagen können die einzelnen bereits vorhandenen Hersteller- und Konformitäts - erklärungen im Nachweis berücksichtigt werden, so dass sich der Nachweis der Sicher heit in erster Linie auf die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagekom - ponenten beschränkt. Die Betriebsanleitung muss verfügbar sein. Es reicht nicht, bloss eine Sammlung von Einzelanleitungen zu besitzen. Es braucht auch eine Betriebsanleitung für die Anlage als Ganzes. Die technischen Unterlagen gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) müssen beim Arbeitgeber verfügbar sein. Eine Instruktion/Ausbildung der Arbeitnehmenden ist erfolgt. Braucht es eine Konformitätserklärung? Für im Eigenbau hergestellte Maschinen und Anlagen ist das Ausstellen einer Konfor - mitätserklärung nicht vorgeschrieben (der eventuell involvierte Planer ist nicht als Inverkehrbringer zu betrachten). Trotzdem ist das Ausstellen einer Konformitätserklärung oft sinnvoll. Will der Arbeitgeber später die selbst gebaute Maschine verkaufen oder einem Dritten zur Verfügung stellen, wird er plötzlich zum Inverkehrbringer und muss eine Konformitätserklärung mitliefern können. Werden beim Bau der Maschine alle Vorschriften eingehalten, so ist der Aufwand für das Ausstellen der Konformitäts er klä - rung relativ klein. 9
10 4.4 Änderung einer neuen Maschine durch den Arbeitgeber Wenn Sie planen, an einer neuen Maschine Änderungen vorzunehmen, die das Sicherheitssystem tangieren, sollten Sie diese durch den Aussteller der Konformitätser klä rung ausführen oder begleiten lassen. Dadurch bleibt die Haftung beim Hersteller. Der Her - steller erklärt mit einer neuen Konformitätserklärung dem Arbeitgeber die Konformität der geänderten Maschine. Ändern Sie die neue Maschine selber, können bezüglich Haftung Konflikte zwischen Ihnen und dem Hersteller entstehen. Ausserdem sind Sie verpflichtet, die neu entstehenden Gefährdungen in einem «Nachweis der Sicherheit» zu dokumentieren und unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 4.5 Ergänzung einer bestehenden Maschine/Anlage mit einer neuen Maschine Ergänzen Sie eine bestehende Maschine oder Anlage mit einer neuen Maschine, so muss die Konformität der neuen Maschine (Ergänzung) nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt gemäss Punkt , je nach Art der Beschaffung der neuen Maschine. Ausserdem sind an den Schnittstellen zwischen bestehender und neuer Maschine die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Diese Massnah - men müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllen. Auch hier ist ein «Nachweis der Sicherheit» zu erbringen (z.b. mit einer Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO ). Zudem ist die Betriebsanleitung der Gesamt-Anlage nachzuführen. Die Arbeitnehmenden sind entsprechend zu instruieren. Bestehende Maschine + Neue Maschine (Nachweis der Sicherheit gemäss Punkt ) Nachweis der Sicherheit Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen müssen vorhanden sein. Nachweis der Sicherheit für die Schnittstellen zwischen bestehender und neuer Maschine erstellen, z.b. mit einer Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO Schutzmassnahmen an den Schnittstellen treffen und dokumentieren. Die Massnahmen müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllen. Gesamt-Betriebsanleitung entsprechend ergänzen (nur Einzelanleitungen sind ungenügend). Bild 5 Ergänzung einer bestehenden Maschine mit einer neuen. 10
11 5 Beschaffen von Arbeitsmitteln, die nicht unter den Begriff Maschine fallen Bild 6 und 7 Beispiele für «Arbeitsmittel», die nicht unter den Begriff «Maschine» fallen. Nicht unter den Begriff Maschine fallen: Geräte, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist 8 Einrichtungen (Regale, Schränke, Gerüste usw.), für die keine grundlegenden Sicher heits- und Gesundheitsanforderungen be stehen Beschaffen Sie solche Arbeitsmittel, so müssen Sie sich vergewissern, dass diese nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind. Der Inverkehrbringer muss auf geeignete Weise nachweisen können, dass das TEG 9 gemäss den anerkannten Regeln der Technik (z. B. Nor men, Richtlinien, Merkblätter) hergestellt wur de und bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet. Der Inver kehrbringer ist je doch nicht verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Erklä rung abzugeben. Der Inverkehrbringer muss aber eine Be triebsanleitung mitliefern, und zwar in der benötigten schweizerischen Amts - sprache (Deutsch, Französisch, Italie nisch). Stellen Sie Geräte und Konstruktionen, die nicht unter den Begriff Maschine fallen, im Eigenbau her oder beschafften Sie diese durch Direktimport, sind Sie für den Nach - weis der Sicherheit verantwortlich. Nachweise können sein: Prüfprotokolle, Zertifikate, Hinweise auf Normen oder technische Spezifikationen. 8 Ausnahme: Geräte zum Heben von Lasten sind als Maschine zu betrachten (Maschinenrichtlinie 98/37/EG Artikel 1) und unterliegen demzufolge den Anforderungen von Punkt 4 dieser Schrift. 9 TEG = Technische Einrichtung oder Gerät 11
12 6 Beschaffen von Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Occasionsmaschinen fallen nicht in den Gel tungsbereich des Bundesgesetzes über die Sicher heit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Für Occasions - maschinen, die in der Arbeitswelt eingesetzt werden, gelten die Anforderungen von Art. 24 bis 32b und 34 der Verord nung über die Verhütung von Un fäl len und Berufs - krank heiten (VUV). Diese An for derungen sind in EKAS-Richtlinie 6512 «Arbeits mittel» ge nauer erläutert. Beim Beschaffen einer Occasionsmaschine müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass folgende Dokumente mitgeliefert werden: die Konformitätserklärung oder ein anderer «Nachweis der Sicherheit» die aktuelle Betriebsanleitung Occasionsmaschinen, die nach dem erstmals in Verkehr gebracht wurden, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesund heitsanforderungen gemäss Anhang I der Ma schi nen richtlinie 98/37/EG erfüllen. Verlangen Sie vom Verkäufer die entsprechende Kon for mitäts erklä rung. Wird ein anderer «Nachweis der Sicherheit» beigebracht, so sollten Sie darauf achten, dass in ihm festgehalten wird, dass die Occasionsmaschine die Anforderungen von Art. 25 bis 32b und 34 Absatz 2 der VUV erfüllt. Es empfiehlt sich, die Occasionsmaschine und den «Nachweis der Sicherheit» von einem Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicher heits ingenieur gemäss Eignungs ver - ordnung 10 ) oder durch eine anerkannte Stelle beurteilen zu lassen. Vor dem Einsetzen von Occasionsmaschinen sind die Arbeitnehmenden mit Hilfe der Be die nungsanleitungen zu instruieren. 6.1 Änderungen an Occasionsmaschinen oder -anlagen Occasionsmaschinen oder auch im Betrieb bereits vorhandene Maschinen werden oft aufgrund von Produktionsumstellungen verändert. In diesen Fällen muss der Arbeit ge - ber überprüfen, ob die Änderungen neue Gefährdun gen oder eine Risikoerhöhung zur Folge haben, die Schutz massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen und einen Nachweis der Sicherheit beibringen. Bei «wesentlichen» Änderungen, z. B. bei einer Leistungserhöhung, einer Funktions - änderung oder einer Änderung der bestimmungsgemässen Verwendung, muss die Sicherheit mit einer neuen Risikobeurteilung (z.b. nach SN EN ISO ) überprüft werden. Dabei sind auch die bestehenden Schutzmassnahmen auf ihre Wirksam keit zu überprüfen. Müssen neue Schutzmass nahmen getroffen oder bestehende angepasst werden, haben diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ge mäss Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG zu erfüllen. 10 Verordnung über die Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, SR
13 Es empfiehlt sich, die Risikobeurteilung und Massnahmen zur Risikominderung von einem Spe zialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheits ingenieur gemäss Eignungs ver ord - nung) oder durch eine anerkannte Stelle beurteilen zu lassen. Die Betriebsanleitung ist in jedem Fall anzupas sen oder wenn nicht vorhanden neu zu erstellen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Occasionsmaschinen zu beachten hat. Erstmals in Verkehr gebracht: Anforderungen Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der MRL 98/37/EG eingehalten Sicherheitsanforderungen gemäss VUV (Art. 25 bis 32 und 34 Absatz 2) eingehalten Betriebsanleitung vorhanden Konformitätserklärung vorhanden Nachweis der Sicherheit vorhanden Occasionsmaschinen, gegenwärtiger Zustand unverändert vor Ende 1996 ab 1997 ( ) 11 ( ) 12 geändert vor Ende 1996 ab 1997 wesentlich geändert vor Ende 1996 ab 1997 Tabelle Vollständiger Umbau oder Erneuerung einer Occasionsmaschine oder -anlage Werden Maschinen vollständig auseinandergenommen und die gebrauchten Einzel teile vollständig oder teilweise neu zusammengebaut, ist die Maschine als neu zu betrachten. In diesem Fall dient die ursprüngliche Ma schine nicht als Ausgangsmaschine, sondern lediglich zur Gewinnung von Einzelteilen für die Her stel lung eines neuen Produkts. Demzufolge sind bei der Beschaffung einer solchen Maschine die Anforderungen ge - mäss Punkt 4.1, 4.2 oder 4.3 einzuhalten. 11 Muss nicht zwingend vorhanden sein, ist jedoch empfehlenswert (siehe Anm. 12) 12 Wenn die Konformitäts- resp. Herstellererklärung beim Arbeitgeber vorhanden ist, gilt die Vermutung, dass die Maschine sicher ist. 13
14 CE-Kennzeichnungen und Konformitätserklärungen sind gut, aber keine Garantie dafür, dass die Maschinen und Anlagen tatsächlich sicherheitskonform sind. Es ist zu Ihrem Vorteil, wenn Sie als Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme überprüfen und die Übergabe an die Produktion dokumentieren. Wollen Sie auf sicher gehen, verwenden Sie am besten die detaillierte Abnahmecheckliste auf den folgenden Seiten. Zu Ihrer fachlichen Unterstützung können Sie einen Spezialisten der Arbeitssicherheit oder eine anerkannte Stelle beiziehen. Ist Ihnen die detaillierte Abnahmechecklist zu aufwändig, sollten Sie vor der Inbetriebnahme mindestens folgende Punkte überprüfen: Konformitätserklärung vorhanden? Betriebsanleitung mitgeliefert, und zwar in der erforderlichen Sprache? Keine offensichtlichen Mängel vorhanden (z.b. Schutzeinrichtungen nicht angebracht, nicht gesicherte Gefahrenstellen, fehlende Kennzeichnung)? Trenneinrichtung (z.b. Hauptschalter) vorhanden? Instruktion der Arbeitnehmenden erfolgt? Mängel an Arbeitsmitteln, die vor der ersten Inbetriebnahme nicht erkannt und beseitigt werden, können Ursache für Unfälle, Gesundheitsschäden und vieles andere mehr sein. Nach solchen Ereignissen sind straf- oder zivilrechtliche In Ordnung Folgen für Hersteller, Inverkehrbringer In Ordnung Bewertungskriterien und Arbeitgeber nicht Nicht Bewertungskriterien Bemerkungen Nicht ausgeschlossen. zutreffend Bemerkungen Ja Nein zutreffend Ja Nein Gemäss Obligationenrecht muss der Käufer die Beschaffenheit des Produktes nach Erhalt prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort melden (Art. 201 OR). Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Bewertungskriterien Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung Konformitätserklärung an den Käufer, vorhanden und unterzeichnet? selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei Schutz gegen denn, dass der Verkäufer eine Haftung Herstellererklärung auf längere Zeit für Teilkomponenten vorhanden und unterzeichnet? Quetsch-, Scher- und andere Gefahrenstellen übernommen hat (Art. 210 OR). CE-Kennzeichnung vorhanden und korrekt? (in der CH nicht gefordert) Splitter-/Bruchgefahr Betätigungsorgane Typenschild vorhanden und vollständig? herabfallende Gegenstände eindeutige Kennzeichnung Weitere Informationen finden Sie in Nachweis der Suva-Publikation der Sicherheit vorhanden (insbesondere bei Eigenbau, Occasionen)? herausgeschleuderte Gegenstände Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf. ausserhalb der Gefahrenzone leicht zu betätigen Informationen über das Beschaffen, Anleitung Abändern vorhanden? und ausströmende Gase/Dämpfe Ergänzen von neuen und gebrauchten Maschinen und Sicherheit gegen unbeabsichtigte Betätigung anderen Arbeitsmitteln, Bestellnummer Betriebsanleitung d. Staubemissionen Ingangsetzen Instandhaltungsanleitung Suva Brände/Explosionen Gefahrenbereiche vom Ort des Einschaltens aus einsehbar Arbeitssicherheit Instruktion des Betreibers erfolgt Strahlung, elektrischen Strom (auch statische Elektrizität) Postfach, 6002 Luzern, Telefon bei mehreren Schaltstellen ist in der Regel nur eine wirksam (?) Diese Checkliste kann als Word-Datei vom Internet heruntergeladen werden. Sie ist nicht als Drucksache Abschalten erhältlich. Download unter Abschalteinrichtung an jedem Arbeitsplatz Abschalteinrichtung der gesamten Anlage Sicherer Zugang/Arbeitsplatz während Beleuchtung der Arbeitsplätze und Eingriffszonen Notbetätigungssysteme Produktion (Normalbetrieb) Raumklima sichtbar und leicht erreichbar Einrichten, Störungsbehebung (Sonderbetrieb) Lärmbelastung genügende Anzahl Instandhaltung keine gesundheitsgefährdenden Schwingungen Quittier-/Rückstelleinrichtung Ergonomie der Arbeitsplätze 2 Bewertungskriterien Trenneinrichtung (elektrische, pneumatische...) eindeutige Kennzeichnung Sicherungsmöglichkeit gegen Wiedereinschaltung vorhanden gefahrlose Wiedereinschaltung Vorrichtung zum Abbau von Restenergien gegen mechanische Gefährdungen stabil wirksam nicht behindernd Nicht zutreffend In Ordnung 3 Nicht zutreffend Bewertungskriterien bei stillstehender Maschine möglich bei laufender Maschine: In Ordnung entweder ausserhalb der Gefahrenzone oder Beherrschen der gefährlichen Bewegungen möglich (z.b. reduzierte Geschwindigkeit, Zustimmschalter) Notwendige PSA in der Anleitung beschrieben und vorhanden 4 Ja Nein Bemerkungen Nicht zutreffend In Ordnung 5 Ja Nein Bemerkungen 6 Ja Nein Bemerkungen 7 Überprüfen der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. CE-Kennzeichnungen und Konformitätser klä rungen sind kein Garant dafür, dass die Ma schinen und Anlagen sicherheitskonform sind. Es ist zu Ihrem Vorteil, wenn Sie als Arbeit ge ber das Arbeitsmittel vor Inbe trieb nahme über prüfen und die Übergabe an die Produktion dokumentieren. Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme mindestens folgende Punkte: Konformitätserklärung vorhanden? Betriebsanleitung mitgeliefert, und zwar in der erforderlichen Sprache? Keine offensichtlichen Mängel vorhanden (z. B. Schutz ein richtungen nicht angebracht, nicht gesicherte Gefahrenstellen, fehlende Kennzeichnung)? Trenneinrichtung (z. B. Hauptschalter) vorhanden? Instruktion der Arbeitnehmenden erfolgt? Wollen Sie auf sicher gehen, verwenden Sie unsere detaillierte Abnahmecheckliste im Internet Zu Ihrer fachlichen Unterstützung kön nen Sie einen Spezialisten der Arbeitssicherheit oder eine anerkannte Stelle beiziehen. Bild 8 Überprüfen der Maschine vor der Inbetriebnahme. Mängel an Arbeitsmitteln, die vor der ersten Inbetriebnahme nicht erkannt und beseitigt werden, können Ursache für Unfälle, Gesundheitsschäden und vieles andere mehr sein. Nach solchen Ereig nis - sen sind straf- oder zivil rechtliche Folgen für Hersteller, Inver kehr - brin ger und Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Gemäss Obligationenrecht muss der Käufer die Beschaffenheit des Produkts nach Erhalt prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort melden (Art. 201 OR). Die Klagen auf Gewährleis tung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haf tung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 OR). Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Abnahmecheckliste Straf- und zivilrechtliche Folgen Maschine, Gerät, Einrichtung: Weitere Informationen Allgemeines Arbeitsbereich Datum: Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Gefährdungen Auswirkungen auf die Gesundheit Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Stellorgane Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Sichere Trennung von Energiequellen Schutzeinrichtungen Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel Sonderbetrieb, Instandhaltung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bild 9 Abnahmecheckliste unter Das Arbeitsmittel wurde überprüft und für die Verwendung freigegeben: 14
15 8 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik 8.1 Rechtliche Grundlagen für die Arbeitgeber Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR : Art. 24 Grundsatz 1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer be stimmungsgemässen Ver wen dung und bei Beach tung der gebotenen Sorg falt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeit neh - mer nicht gefährden. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeits mittel einsetzt, welche die Bestim mun gen der entsprechenden Erlasse für das Inver kehrbringen einhalten. 3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Er las se be stehen, müssen mindestens die Anforde run - gen nach den Artikeln und 34 Ab satz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeits mit tel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind (Art. 18 Abs. 1 der Verord nung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten). 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeit neh mer gewährleistet sind. Dabei sind die An forderun - gen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergono mie, zu erfüllen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Mon tage da - rauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungs gemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeit neh mer gewährleistet sind. Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstel - lers über die Verwendung des Arbeits mittels sind zu berücksichtigen. 8.2 Rechtliche Grundlagen für Hersteller und Inverkehrbringer Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), SR Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV), SR Verordnung über das Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten (VKonf), SR Wichtige Regeln der Technik SN EN ISO , Sicherheit von Maschinen Leitsätze zur Risikobeurteilung SN EN ISO , Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie SN EN ISO , Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 2: Technische Leitsätze SN EN , Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen 15
16 9 Marktkontrolle Das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) und die dazugehörigen Verordnungen regeln u. a. die Kontrolle der neu in Ver - kehr gebrachten technischen Einrichtungen und Geräte (TEG). Danach hat jeder Kon - sument das Recht, ein TEG den Behörden zu melden, wenn der Verdacht besteht, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Meldung kann mit Hilfe eines Melde for mulars des SECO (Staatssekretariat für Wirt schaft) gemacht werden. Das Formular ist zu finden unter dienstleistungen «For mulare». TEG, die in Industrie und Gewerbe verwendet werden, können auch direkt der Suva gemeldet werden. Das STEG hat allerdings nur Gültigkeit für Pro dukte, die durch Inverkehrbringer in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden. Für Direkt importe greift das STEG nicht (siehe Punkt 4.2). Suva Gesundheitsschutz Postfach, 6002 Luzern Für Auskünfte: Tel Für Bestellungen: Fax Tel Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf Verfasser: Hans-Jörg Luginbühl, Abteilung Präventionsdienste Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage Dezember , völlig überarbeitete Neuauflage Mai bis Bestellnummer: d 16
Checkliste 2 Abnahme von Arbeitsmittel
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