Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf

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1 Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf Informationen für das Beschaffen, Abändern und Ergänzen von neuen und gebrauchten Maschinen und anderen Arbeitsmitteln

2 Worauf ist beim Beschaffen von Arbeitsmitteln zu achten? Was müssen Sie tun, damit Maschinen, Werkzeuge und Geräte in Ihrem Unternehmen sicherheitskonform sind? Antworten auf diese Fragen finden Sie in der vorliegenden Broschüre. Sie richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragte und Einkäufer. 2

3 Inhalt 1 Sicherheit beginnt beim Kauf 4 2 Begriffe, Erläuterungen 5 3 Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung rechtzeitig abklären 8 4 Beschaffen neuer Maschinen und Anlagen Kauf bei einem Schweizer Inverkehrbringer Kauf im Ausland (Direktimport) Eigenbau durch den Arbeitgeber Änderung einer neuen Maschine durch den Arbeitgeber Ergänzung einer bestehenden Maschine / Anlage mit einer neuen Maschine 12 5 Beschaffen von Arbeitsmitteln, die nicht unter den Begriff Maschine fallen 13 6 Beschaffen von Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Änderungen an Occasionsmaschinen oder -anlagen Vollständiger Umbau oder Erneuerung einer Occasionsmaschine oder -anlage 15 7 Überprüfen der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme 16 8 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik Rechtliche Grundlagen für die Arbeitgeber Rechtliche Grundlagen für Hersteller und Inverkehrbringer Wichtige Regeln der Technik 18 9 Marktüberwachung 19 Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel: Das Wichtigste in Kürze Von der vorliegenden Publikation gibt es auch eine Kurzfassung mit dem Titel «Sichere Maschinen beschaffen aber wie?». Sie ist unter Bestell-Nr /1 erhältlich. 3

4 1 Sicherheit beginnt beim Kauf Vier entscheidende Fragen Wer Arbeitsmittel beschafft, tut gut daran, vor dem Kauf vier Fragen zu klären: 1. Ist das Arbeitsmittel für den vorgesehenen Einsatz tatsächlich geeignet? 2. Ist es sicherheitskonform? 3. Sind negative Auswirkungen auf die Arbeits - umgebung zu erwarten (z. B. Lärm)? 4. Ist es bedienungsfreundlich (Ergonomie)? Die vorliegende Publikation konzentriert sich auf Frage 2, die Sicherheitskonformität. Die Klärung der andern Fragen ist aber ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen. Konforme Arbeitsmittel entsprechen bezüglich Sicherheit dem Stand des Wissens und der Technik und stimmen, wenn vorhanden, mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überein (z. B. der EG-Maschinenrichtlinie). Welche Vorteile bieten Ihnen konforme Arbeitsmittel? Schutz der Mitarbeitenden Mit dem Beschaffen und Verwenden sicherer Arbeitsmittel schützen Sie als Arbeitgeber Leben und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Keine kostspieligen Nachrüstungen Wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass ein Arbeitsmittel nicht sicherheitskonform ist, sind oft kostspielige Nachrüstungen erforderlich. Diese Kosten können Sie sich ersparen. Weniger Betriebsstörungen An sicheren und reibungslos funktionierenden Maschinen gibt es weniger Betriebsstörungen. Rechtlich besser geschützt Bei einer Untersuchung nach einem Unfall sind Sie als Arbeitgeber besser abgesichert, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sicherheitskonforme Arbeitsmittel eingesetzt haben. Der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) ist nach Artikel 24 der Verordnung über die Unfallverhütung dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen nur sichere Maschinen und Arbeitsmittel eingesetzt werden. Die Sicherheitskonformität muss sich jederzeit nachweisen lassen. Wer schon beim Beschaffen an die Sicherheit denkt, hat später weniger Probleme. 4

5 2 Begriffe, Erläuterungen Arbeitgeber (ATSG 1 Art. 11) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitsmittel (VUV 2 Art. 3 Abs. 3) Als Arbeitsmittel gelten Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden. Stand des Wissens und der Technik ( Beim Stand des Wissens und der Technik handelt es sich um gefestigtes Wissen, das in zugänglicher Weise veröffentlicht wurde, also nicht etwa um Geheimwissen eines Herstellers oder um eine in irgendeiner Publikation veröffentlichte Ansicht. Anerkannte Regeln der Technik (EN 45020) Dies sind «technische Festlegungen», die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Stands der Technik angesehen werden (z. B. in Normen). 1 Beispiele verschiedener «Arbeitsmittel» 1 ATSG = Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR VUV = Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR

6 2 Beispiel für eine Einzelmaschine... Anlage... auswechselbare Ausrüstung Maschine (MRL 3 Art. 2 Bst. a) Der Begriff umfasst: - Einzelmaschinen Gemäss MRL ist eine Maschine «eine mit einem an - deren Antriebssystem als der unmittelbar ein gesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind». - Anlagen, Gesamtmaschinen, verkettete Anlagen, Maschinenanlagen Das ist eine Gesamtheit von Maschinen, «deren Einzel- und/oder unvollständigen Maschinen so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit funktionieren». Auswechselbare Ausrüstungen (MRL 3 Art. 2 Bst. b) Eine «auswechselbare Ausrüstung» ist eine «Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist». Unvollständige Maschine (MRL 3 Art. 2 Bst. g) Eine «unvollständige Maschine» ist «eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt [z. B.] eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der [MRL] zu bilden.» Gebrauchtmaschine (Occasionsmaschine) Als Gebrauchtmaschinen werden Maschinen oder Anlagen bezeichnet, die bereits erstmals in Verkehr gebracht und benutzt worden sind. Unveränderte Occasionsmaschine oder -anlage Von einer unveränderten Occasionsmaschine oder -anlage spricht man, wenn diese seit ihrem erstmaligen Inverkehrbringen/Inbetriebnehmen keine Änderungen und Anpassungen erfahren hat und infolgedessen das Sicherheitskonzept des Herstellers unverändert geblieben ist. 3 MRL = EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 6

7 Konformitätserklärung für Maschinen (EG-Konformitätserklärung) (MRL 3 Anhang II 1.A.) In der Konformitätserklärung erklärt und bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der MRL entspricht. Gegebenenfalls ist auch die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien (z. B. EMV-Richtlinie 4 ), denen die Maschine ebenfalls entspricht, in der Konformitätserklärung aufzuführen. Einbauerklärung zu einer unvollständigen Maschine (MRL 3 Anhang II 1.B.) Die Einbauerklärung enthält insbesondere Angaben darüber, welche grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäss Anhang VII B. der MRL erstellt wurden. Weiter enthält sie einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Montageanleitung für eine unvollständige Maschine (MRL 3 Anhang VI) Die Montageanleitung enthält Angaben darüber, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäss und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (MRL 3 Anhang I) Unter den «grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen» versteht man die Anforderungen gemäss Anhang I der MRL, die bei Konzipierung und Bau von Maschinen zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen sind in Normen konkretisiert (z. B. SN EN ISO 12100). Nachweis der Sicherheit (VUV Art. 24; EKAS 5 -Richtlinie 6512) (PrSV 6 Art. 10 Absatz 1) Mit dem Nachweis wird dokumentiert, wie die Sicherheit eines Arbeitsmittels überprüft worden ist. Der Nachweis kann mittels Risikobeurteilung (gemäss SN EN ISO 12100), Gefahrenermittlung, Belastungsprüfung, Checkliste oder Test erbracht werden. Inverkehrbringen von Maschinen (MRL 3 Art. 2 Bst. h) Die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Schweiz im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung. Inverkehrbringen von Produkten (Arbeitsmitteln), die keine Maschinen sind (PrSG 7 Art. 2 Abs. 3) Das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Inverkehrbringer (PrSG 7 Art. 2 Abs.3) Als Inverkehrbringer gilt, wer beruflich oder gewerblich Arbeitsmittel in Verkehr bringt. Dies sind insbesondere Hersteller, Importeure, Grossisten, Händler, Detaillisten, Generalunternehmungen, Betriebe (bei Eigenbau und Direktimport) mit Sitz in der Schweiz (PrSG nur in der Schweiz anwendbar). Inbetriebnahme von Maschinen (MRL 3 Art. 2 Bst. k) Die erstmalige bestimmungsgemässe Verwendung von Maschinen. 3 MRL = EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 4 EMV = EG-Richtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG 5 EKAS = Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit 6 PrSV = Verordnung über die Produktesicherheit, SR PrSG = Bundesgesetz über die Produktesicherheit, SR

8 3 Auswirkungen auf die Arbeits umgebung rechtzeitig abklären Sie haben sich entschlossen, ein Arbeitsmittel zu beschaffen und in den Produktionsprozess zu integrieren. Bevor Sie die Beschaffung einleiten, sollten Sie abklären, welche Auswirkungen das Arbeitsmittel auf die Arbeitsumgebung hat: Sind Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden gewährleistet bleibt? Werden die Vorschriften über Explosionsschutz, freigesetzte Stoffe, Ergonomie, Umwelt, Lärmbelastung usw. eingehalten? Klären Sie Schutzmassnahmen, die unter Umständen nötig sind, vor der Beschaffung des Arbeitsmittels ab (eventuell unter Beizug von Spezialisten) und setzen Sie die Massnahmen um. So vermeiden Sie nachträgliche Probleme und kostspielige Nachrüstungen. 3 Werden die Vorschriften über Lärmbelastung usw. eingehalten? 8

9 4 Beschaffen neuer Maschinen und Anlagen Beschaffen einer neuen Maschine oder neuen unvollständigen Maschine bei einem Schweizer Inverkehrbringer im Ausland (Direktimport) durch Eigenbau Voraussetzungen für das sichere Inverkehrbringen/Inbetriebnehmen Inverkehrbringer muss Konformitäts- oder Einbau - erklärung und Betriebs- oder Montage - anleitung abgeben Arbeitgeber muss Maschine vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüfen überprüfen, ob die Konformi - täts- oder Einbauerklärung und Betriebs- oder Montage - anleitung vorhanden sind. Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitäts- oder Einbauerklärung und Betriebs- oder Montage - anleitung vorhanden sind und keine offensichtlichen Mängel bestehen Fehlen die beiden erstgenannten Dokumente, sind der Nachweis der Sicherheit und die Bedienungsanleitung vom Arbeitgeber selbst beizubringen. Arbeitgeber muss die Maschine gemäss den grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I der MRL) gebaut haben sowie über die Risikobeurteilung und die technischen Unter lagen und die Betriebsanleitung verfügen und die Konformitätserklärung aus stellen 4 Beschaffen einer neuen Maschine, Überblick Beschaffen Sie als Arbeitgeber eine neue Maschine bei einem Schweizer Inverkehrbringer, ist es für Sie einfach, deren Sicherheit nachzuweisen. Denn der «Inverkehrbringer» ist gemäss Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV) verpflichtet, Ihnen bei der Übergabe der Maschine eine Konformitätserklärung mitzuliefern. Darin bescheinigt er, dass die Maschine die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) erfüllt. Der Inverkehrbringer muss auch eine Betriebsanleitung in der benötigten Sprache mitliefern. Anders ist es bei Direktimport oder Eigenbau der neuen Maschine. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für den Nachweis der Sicherheit und für die Betriebsanleitung beim Arbeitgeber. Ausführlichere Informationen finden Sie in den folgenden Kapiteln. 9

10 4.1 Kauf bei einem Schweizer Inverkehrbringer Der Inverkehrbringer muss dem Käufer einer neuen Maschine zusammen mit der Maschine folgende Dokumente aushändigen: eine Konformitätserklärung oder für unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung eine Betriebsanleitung mit Angaben über Aufstellung, bestimmungsgemässe Verwendung, Restrisiken, Störungsbehebung und Instandhaltung oder für unvollständige Maschinen eine Montageanleitung Diese Unterlagen hat der Inverkehrbringer in Deutsch, Französisch oder Italienisch zur Verfügung zu stellen, je nach Bedürfnis des Käufers. Wir empfehlen Ihnen, diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln, zum Beispiel mit folgendem Text: 5 Beispiel einer Konformitätserklärung «Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV) erfüllt. Er verpflichtet sich insbesondere, die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung oder bei unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung und die Montageanleitung mitzuliefern.» 6 Beispiel einer Betriebsanleitung 10

11 4.2 Kauf im Ausland (Direktimport) 4.3 Eigenbau durch den Arbeitgeber Neue Maschinen und Anlagen, die direkt importiert werden, müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie unter Punkt 4.1. Es ist jedoch der Arbeitgeber, der dafür verantwortlich ist, dass ein Nachweis der Sicherheit vorhanden ist. Wir empfehlen Ihnen, auch bei Direktimporten diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln, zum Beispiel mit folgendem Text: «Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine mit den Bestimmungen der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG übereinstimmt. Er bescheinigt dies mit der Ausstellung der Konformitäts - erklärung gemäss Art. 5 der Richtlinie. Er verpflichtet sich zudem, die Betriebsanleitungen oder bei unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung und Montageanleitung mitzuliefern. Im Weiteren gewährleistet er, dass die technischen Unterlagen gemäss Anhang VII der Richtlinie in seinen Räumen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens 10 Jahre bereitgehalten werden.» Beim Direktimport ist es für Sie besonders wichtig, die Einhaltung der Kaufbedingungen bei der Lieferung der Maschine zu überprüfen. Denn im Fall einer mangelhaften Lieferung (z. B. sicherheitstechnische Mängel, fehlende Konformitätserklärung, fehlende Anleitungen) haben Sie als Arbeitgeber selbst für die Nachbesserung zu sorgen. Insbesondere müssen Sie bei Fehlen der Konformitätserklärung aufzeigen können, dass die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden (z. B. mit einem «Nachweis der Sicherheit»). Lässt der Arbeitgeber Maschinen selber bauen (Eigenbau) und in Betrieb nehmen, wird er faktisch zum Hersteller. Er ist daher verpflichtet, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV) zu erfüllen. Wann handelt es sich um einen Eigenbau? Wenn der Arbeitgeber ein Maschine selbst konstruiert und herstellt, eventuell mit Unterstützung eines externen Planers. Wenn der Arbeitgeber selbst aus Einzelmaschinen eine Gesamtanlage zusammenstellt (z. B. Fertigungsinseln, bestehend aus Spritzgiessmaschine, Handlinggerät, Austragförderband, Schutzbehausung), eventuell mit Unterstützung eines externen Planers. Wenn der Arbeitgeber in eigener Verantwortung Maschinen und/oder Anlagen selber projektiert. Wenn der Arbeitgeber die Steuerung der Maschine oder Anlage in eigener Verantwortung entwickelt oder beschafft. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV in Verbindung mit Art. 5 der EG- Maschinenrichtlinie vor der Inbetriebnahme der Maschine sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen er - füllt, die in Anhang I der MRL aufgeführt sind. Der Arbeitgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden (MRL Anhang I Allgemeine Grundsätze Nummer 1). Die Risikobeurteilung und die Massnahmen zur Risikominderung sind zu dokumentieren (siehe MRL Anhang VII). 11

12 Bei Anlagen können die einzelnen bereits vorhandenen Konformitätserklärungen im «Nachweis der Sicherheit» berücksichtigt werden, so dass sich der Nachweis in erster Linie auf die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagekomponenten beschränkt. Zudem muss der Arbeitgeber bei Eigenbau einer Maschine die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen (Inhalt gemäss MRL Anhang I Nummer ). Es reicht nicht, bloss eine Sammlung von Einzelanleitungen zu besitzen. Es braucht auch eine Betriebsanleitung für die Anlage als Ganzes. eine Konformitätserklärung ausstellen (Inhalt siehe MRL Anhang II) gewährleisten, dass die technischen Unterlagen gemäss MRL Anhang VII während der vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, mindestens jedoch während 10 Jahren, verfügbar sind eine Instruktion/Ausbildung der Arbeitnehmenden durchführen (Art. 6 VUV) 4.4 Änderung einer neuen Maschine durch den Ar beit ge ber Wenn Sie planen, an einer neuen Maschine Änderungen vorzunehmen, die das Sicherheitssystem tangieren, sollten Sie diese durch den Aussteller der Konformitätserklärung ausführen oder begleiten lassen. Dadurch bleibt die Haftung beim Hersteller. Der Hersteller erklärt mit einer neuen Konformitätserklärung dem Arbeitgeber die Konformität der geänderten Maschine. Ändern Sie die neue Maschine selber, können bezüglich Haftung Konflikte zwischen Ihnen und dem Hersteller entstehen. Ausserdem sind Sie verpflichtet, die neu entstehenden Gefährdungen in einem «Nachweis der Sicherheit» zu dokumentieren und unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 4.5 Ergänzung einer bestehenden Maschine/Anlage mit einer neuen Maschine Ergänzen Sie eine bestehende Maschine oder Anlage mit einer neuen Maschine, so muss die Konformität der neuen Maschine (Ergänzung) nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt gemäss Punkt , je nach Art der Beschaffung der neuen Maschine. Ausserdem sind an den Schnittstellen zwischen be stehender und neuer Maschine die nötigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Diese Massnahmen müssen die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie erfüllen. Auch hier ist ein «Nachweis der Sicherheit» zu erbringen (z. B. mit einer Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO 12100). Zudem ist die Betriebsanleitung der Gesamtanlage nach zuführen. Die Arbeitnehmenden sind entsprechend zu instruieren. Bestehende Maschine + Neue Maschine (Nachweis der Sicherheit gemäss Punkt ) Voraussetzungen für das sichere Inverkehrbringen/ Inbe triebnehmen Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen müssen vorhanden sein. Nachweis der Sicherheit für die Schnittstellen zwischen bestehender und neuer Maschine erstellen, z. B. mit einer Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO Schutzmassnahmen an den Schnittstellen treffen und dokumentieren. Die Massnahmen müssen die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen von Anhang I MRL erfüllen. Gesamt-Betriebsanleitung entsprechend er - gänzen (nur Einzel anleitungen sind ungenügend). 7 Ergänzung einer bestehenden Maschine mit einer neuen 12

13 5 Beschaffen von Arbeitsmitteln, die nicht unter den Begriff Maschine fallen 8 und 9 Beispiele für «Arbeitsmittel», die nicht unter den Begriff «Maschine» fallen Nicht unter den Begriff Maschine fallen: Arbeitsmittel (Sackwagen, Handwerkzeuge), deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist 8 Arbeitsmittel (Regale, Schränke, Gerüste usw.), für die keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bestehen, weil die EG-Maschinenrichtlinie für diese Produkte nicht gilt Beschaffen Sie solche Arbeitsmittel, so müssen Sie sich vergewissern, dass diese nach den dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden sind. Der Inverkehrbringer muss auf geeignete Weise nachweisen können, dass das Arbeitsmittel gemäss dem Stand des Wissens und der Technik (z. B. Normen, Richtlinien, Merkblätter) hergestellt wurde und dass bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht oder nur geringfügig gefährdet wird. Der Inverkehrbringer ist jedoch nicht verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Erklärung abzugeben. Hingegen muss er eine Anleitung mitliefern, und zwar in der benötigten schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch). Stellen Sie Geräte und Konstruktionen, die nicht unter den Begriff Maschine fallen, im Eigenbau her oder beschafften Sie diese durch Direktimport, sind Sie für das Vorhandensein der Anleitungen und für den Nachweis der Sicherheit verantwortlich. Nachweise können sein: Prüfprotokolle, Zertifikate, Hinweise auf Normen oder technische Spezifikationen. 8 Ausnahme: Geräte zum Heben von Lasten sind als Maschine zu betrachten (EG-Maschinenrichtlinie Artikel 2) und unterliegen demzufolge den Anforderungen von Punkt 4 dieser Schrift. 13

14 6 Beschaffen von Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Für Occasionsmaschinen, die in der Arbeitswelt eingesetzt werden, gelten die Anforderungen von Art. 24 bis 32b und 34 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Diese Anforderungen sind in EKAS-Richtlinie 6512 «Arbeitsmittel» genauer erläutert. Beim Beschaffen einer Occasionsmaschine müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass folgende Dokumente mitgeliefert werden: die Konformitätserklärung oder ein anderer «Nachweis der Sicherheit» die aktuelle Betriebsanleitung Occasionsmaschinen, die nach dem erstmals in Verkehr gebracht wurden, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der dazumal gültigen EG-Maschinenrichtlinie erfüllen. Verlangen Sie vom Verkäufer die entsprechende Konformitätserklärung. Wird anstelle der Konformitätserklärung ein anderer «Nachweis der Sicherheit» beigebracht, so sollten Sie darauf achten, dass in ihm festgehalten wird, dass die Occasionsmaschine die Anforderungen von Art. 25 bis 32b und 34 Absatz 2 der VUV erfüllt. Occasionsmaschinen die vor dem erstmals eingesetzt worden sind, haben dem im Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens gültigen Stand der Technik zu entsprechen sowie mindestens die Anforderungen nach Art. 25 bis 32 und Art. 34 Abs. 2 VUV zu erfüllen. Verlangen Sie vom Verkäufer einen entsprechenden «Nachweis der Sicherheit». Es empfiehlt sich, die Occasionsmaschine und den «Nachweis der Sicherheit» von einem Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur gemäss Eignungsverordnung 9 ) oder durch eine anerkannte Stelle beurteilen zu lassen. Vor dem Einsetzen von Occasionsmaschinen sind die Arbeitnehmenden mit Hilfe der Betriebsanleitungen zu instruieren. 6.1 Änderungen an Occasionsmaschinen oder -anlagen Occasionsmaschinen oder auch im Betrieb bereits vorhandene Maschinen werden oft aufgrund von Produktionsumstellungen verändert. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber überprüfen, ob die Änderungen neue Ge - fähr dungen oder eine Risikoerhöhung zur Folge haben, die Schutzmassnahmen den neuen Verhältnissen an - passen und einen Nachweis der Sicherheit beibringen. Bei «wesentlichen» Änderungen, z. B. bei einer Leistungs erhöhung, einer Funktionsänderung oder einer Änderung der bestimmungsgemässen Verwendung, muss die Sicherheit mit einer neuen Risikobeurteilung (z. B. nach SN EN ISO 12100) überprüft werden. Dabei sind auch die bestehenden Schutzmassnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Müssen neue Schutzmassnahmen getroffen oder bestehende angepasst werden, haben diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erfüllen. Es empfiehlt sich, die Risikobeurteilung und die Massnahmen zur Risikominderung von einem Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur gemäss Eignungsverordnung) oder durch eine anerkannte Stelle beurteilen zu lassen. Die Betriebsanleitung ist in jedem Fall anzupassen oder wenn nicht vorhanden neu zu erstellen. Darstellung 10 auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Occasionsmaschinen zu beachten hat. 9 Verordnung über die Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, SR

15 Occasionsmaschinen, gegenwärtiger Zustand unverändert geändert wesentlich geändert Erstmals in Verkehr gebracht: vor Ende ab vor Ende ab vor Ende ab Anforderungen Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der damals gültigen Maschinenrichtline eingehalten Sicherheitsanforderungen gemäss VUV 2 (Art. 25 bis 32 und 34 Absatz 2) eingehalten Betriebsanleitung vorhanden Konformitätserklärung vorhanden * Nachweis der Sicherheit vorhanden ** * Muss nicht zwingend vorhanden sein, ist jedoch empfehlenswert (siehe Anm. **) ** Wenn die Konformitätserklärung beim Arbeitgeber vorhanden ist, gilt die Vermutung, dass die Maschine sicher ist. 10 Sicherheitsanforderungen, denen Occasionsmaschinen gerecht werden müssen (Überblick) 6.2 Vollständiger Umbau oder Erneuerung einer Occasionsmaschine oder -anlage Werden Maschinen vollständig auseinandergenommen und die gebrauchten Einzelteile vollständig oder teilweise neu zusammengebaut, ist die Maschine als neu zu betrachten. In diesem Fall dient die ursprüngliche Maschine nicht als Ausgangsmaschine, sondern lediglich zur Gewinnung von Einzelteilen für die Herstellung eines neuen Produkts. Demzufolge sind bei der Beschaffung einer solchen Maschine die Anforderungen gemäss Punkt 4.1, 4.2 oder 4.3 einzuhalten. 15

16 7 Überprüfen der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.» CE-Kennzeichnungen und Konformitätserklärungen sind kein Garant dafür, dass die Maschinen und Anlagen sicherheitskonform sind. Es ist zu Ihrem Vorteil, wenn Sie als Arbeitgeber das Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme überprüfen und die Übergabe an die Produktion dokumentieren. Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme mindestens folgende Punkte: Konformitätserklärung vorhanden? Betriebsanleitung mitgeliefert, und zwar in der erforderlichen Sprache? Keine offensichtlichen Mängel vorhanden (z. B. Schutz - einrichtungen nicht angebracht, nicht gesicherte Gefahrenstellen, fehlende Kennzeichnung)? Trenneinrichtung (z. B. Hauptschalter) vorhanden? Instruktion der Arbeitnehmenden erfolgt? Mängel an Arbeitsmitteln, die vor der ersten Inbetriebnahme nicht erkannt und beseitigt werden, können Ursache für Unfälle, Gesundheitsschäden und vieles andere mehr sein. Nach solchen Ereignissen sind strafoder zivilrechtliche Folgen für Hersteller, Inverkehrbringer und Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Gemäss Obligationenrecht muss der Käufer die Beschaffenheit des Produkts nach Erhalt prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort melden (Art. 201 OR). «Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.» (Art. 210 OR). Wollen Sie auf sicher gehen, verwenden Sie unsere detaillierte Abnahmecheckliste im Internet Zu Ihrer fachlichen Unterstützung können Sie einen Spezialisten der Arbeitssicherheit oder eine anerkannte Stelle beiziehen. 11 Überprüfen der Maschine vor der Inbetriebnahme 12 Abnahmecheckliste unter 16

17 8 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik 8.1 Rechtliche Grundlagen für die Arbeitgeber Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR : Art. 24 Grundsatz 1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3*, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. 3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln und 34 Absatz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind. Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage daraufhin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. * ArGV 3 = Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR

18 8.2 Rechtliche Grundlagen für Hersteller und Inverkehrbringer 8.3 Wichtige Regeln der Technik Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), SR Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV), SR Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV), SR SN EN ISO 12100, Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobewertung und Risikominderung SN EN , Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen SN EN ISO Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze 18

19 9 Marktüberwachung Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und die dazugehörigen Verordnungen regeln u. a. die Kontrolle der neu in Verkehr gebrachten Produkte. Danach hat jeder Konsument das Recht, ein Produkt den Behörden zu melden, wenn der Verdacht besteht, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Meldung kann mithilfe eines Meldeformulars des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) gemacht werden. Das Formular ist zu finden unter: «Formulare». Arbeitsmittel, die in Industrie und Gewerbe verwendet werden, kann man auch direkt der Suva melden. Das PrSG hat allerdings nur Gültigkeit für Produkte, die durch Inverkehrbringer mit Sitz in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden. 19

20 Das Modell Suva Die vier Grundpfeiler der Suva Die Suva ist mehr als eine Versicherung; sie vereint Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Die Suva wird von den Sozialpartnern geführt. Die ausgewogene Zusammensetzung im Verwaltungsrat aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Bundesvertretern ermöglicht breit abgestützte, tragfähige Lösungen. Gewinne gibt die Suva in Form von tieferen Prämien an die Versicherten zurück. Die Suva ist selbsttragend; sie erhält keine öffentlichen Gelder. Suva Gesundheitsschutz Postfach, 6002 Luzern Auskünfte Tel Bestellungen Fax Tel Arbeitsmittel. Sicherheit beginnt beim Kauf Nachdruck ausser für kommerzielle Nutzung mit Quellenangabe gestattet. Erstausgabe: Dezember 1998 Überarbeitete Ausgabe: Januar 2011 Bestellnummer d

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