AUFENTHALTS- UND BESCHÄFTIGUNGSRECHT FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE KÜNSTLERINNEN

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1 AUFENTHALTS- UND BESCHÄFTIGUNGSRECHT FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE KÜNSTLERINNEN A. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Das Fremdenplizeigesetz (FPG) regelt unter anderem die Erteilung vn Visa 1, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbt, Ausweisung, Aufenthaltsverbt) und die Schubhaft. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung vn Aufenthaltstiteln für Persnen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit 2, die sich länger als sechs Mnate in Österreich aufhalten wllen, swie die Dkumentatin vn bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten. Es sieht Aufenthaltstitel für den vrübergehenden, mehr als sechsmnatigen Aufenthalt 3 einerseits, und den auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt 4 in Österreich andererseits vr, weiters Bescheinigungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts 5. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt für unselbständig Erwerbstätige. B. VISA FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE KÜNSTLERINNEN 1. Grundsätzliches 1.1 Welche Visa gibt es? Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) Durchreisevisum (Visum B, zur ein- der mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten binnen fünf Tagen) Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C, bis zur drei Mnate in Österreich und den Vertragsstaaten, für die das Reisedkument gültig ist) Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen, mehr als dreimnatigen Aufenthalt, Visum D. Wurde es nicht vn Österreich ausgestellt, berechtigt es nur zur Durchreise) Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, berechtigen zu einem drei Mnate übersteigenden Aufenthalt in Österreich und ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit gleichzeitig zu einem Aufenthalt vn höchstens drei Mnaten in den anderen Vertragsstaaten. Ein nicht vn Österreich ausgestelltes Visum D+C berechtigt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt für höchstens drei Mnate in Österreich.) 1 Visa sind für einen Aufenthalt in Österreich vn weniger als sechs Mnaten vrgesehen. 2 EWR-BürgerInnen (EU, Island, Liechtenstein, Nrwegen) swie Schweizer Staatsangehörige kmmt das Recht auf Freizügigkeit zu. Sie dürfen sich als grundsätzlich hne Bewilligung in Österreich aufhalten, müssen sich aber im Fall eines längeren als dreimnatigen Aufenthaltes bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung. Für jene, die am bereits in Österreich gemeldet waren, reicht der Meldezettel. 3 Aufenthaltsbewilligungen. 4 Rt-Weiß-Rt-Karte, Rt-Weiß-Rt-Karte plus, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG, Familienangehöriger und Daueraufenthalt Familienangehöriger, Blaue Karte EU. 5 Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthalts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte. 1

2 Jedes vn einem Vertragsstaat 6 ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfasst, gilt als Einreisetitel. Visa werden für die Einreise zu einem sechs Mnate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur im Rahmen vn Geschäftsreisen und nach Erteilung eines hierfür ausgestellten Visums C der D zulässig. 1.2 W und wie stelle ich den Antrag? Persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde (der der Vertretungsbehörde eines anderen Vertragsstaates). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Whnsitz im Herkunftsland. Die Anträge werden vn der Vertretungsbehörde selbst bearbeitet. Die dafür vrgesehenen Frmulare sind zu verwenden. Die Unterlagen sind bei Antragstellung grundsätzlich im Original und in Kpie vrzuweisen. Ein Verlängerungsantrag im Inland ist grundsätzlich nicht möglich. 1.3 Was ist für den Antrag ntwendig? Antragsfrmular Passft Gültiger Reisepass Nachweis einer Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung EUR ,00) Nachweis ausreichender finanzieller Mittel Nachweis der gesicherten Wiederausreise Nachweis des Zwecks der Reise 1.4 Was ist snst zu beachten? Anträge können frühestens 3 Mnate vr Antritt der geplanten Reise eingereicht werden Es kann verlangt werden, für die Antragstellung einen Termin zu vereinbaren Anträge sind grundsätzlich persönlich einzureichen, Ausnahmen sind aber möglich Die Visumgebühr ist zu entrichten. Ein Verzicht auf der die Reduktin der Visumgebühr ist möglich. Ist der Antrag unzulässig, s ist die Gebühr rückzuerstatten. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Zustimmung zur Abnahme vn Fingerabdrücken zu erteilen. Flgende Belege kann die Vertretungsbehörde vm Antragsteller/der Antragstellerin verlangen (muss sie aber nicht): bei beruflichen Reisen: die Einladung zu geschäftlichen, betrieblichen der dienstlichen Besprechungen, Tagungen der Veranstaltungen; Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche der dienstliche Beziehungen hervrgehen; Anmeldebestätigungen der Veranstaltungsprgramme; Dkumente, die die Geschäftstätigkeit belegen der snstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervrgeht. Dkumente, aus denen sich die Absicht, den Mitgliedstaat wieder zu verlassen, ableiten lässt, wie etwa Buchungen einer Rückreise der eines Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Whnsitzstaat, der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, Immbilienbesitz der der Eingliederung in den Whnsitzstaat (familiäre Bindungen etc). Nachweis der Kstenübernahme durch Dritte in Frm eines Frmulars 6 Das ist ein Staat, für den das Übereinkmmen vm 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkmmen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist. 2

3 Die Entscheidungsfrist für zulässige Anträge beträgt 15 Kalendertage nach Einreichung, eine Verlängerung auf max. 30 bzw. 60 Tage ist allerdings nur in besnderen Fällen zulässig. Die Erteilung eines Visums ist unter anderem zu versagen, wenn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbt besteht, ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, ein Reisedkument vrgelegt wird, welches nicht vn allen Vertragsstaaten anerkannt wird (außer für ein Visum D+C), dadurch ein 3 Mnate übersteigender Aufenthalt pr sechs Mnaten ermöglicht würde der wenn der/die AntragstellerIn über seine/ihre wahre Identität der die Echtheit der Dkumente zu täuschen versucht hat. 1.5 Was ist im Fall der Versagung zu tun? Die Rechtsmittelfrist gegen die Ablehnung eines Antrages beträgt sechs Wchen ab Zustellung. Es besteht nur die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungs- und/der Verfassungsgerichtshf. Die Ksten dafür betragen zwischen EUR 1.326,40 und EUR 2.620,00 (inkl. Ust. und Pauschalgebühr). Verfahrenshilfe ist möglich. Die Verfahrensdauer kann mehrere Jahre betragen. 1.6 Wichtige Adressen, Links und Stellen Infrmatinen, Merkblätter und Frmulare sind erhältlich unter Verfahrenshilfefrmulare sind erhältlich unter C. AUFENTHALTSTITEL FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE KÜNSTLERINNEN 1. GRUNDSÄTZLICHES 1.1 W und wie stelle ich den Erstantrag? Bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Btschaft, Knsulat). Die Inlandsantragstellung kann ausnahmsweise zulässig sein. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Whnsitz im Herkunftsland. Die Anträge werden vn drt an die zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate) in Österreich weitergeleitet. Der Antrag ist grundsätzlich persönlich einzubringen. Die dafür vrgesehenen Frmulare sind zu verwenden. Die Unterlagen sind bei Antragstellung grundsätzlich im Original und in Kpie vrzuweisen. 1.2 W, wie und wann stelle ich den Verlängerungsantrag? Persönlich bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft der Magistratsabteilung. In Wien ist das die Magistratsabteilung 35. Die dafür vrgesehenen Frmulare sind zu verwenden. ACHTUNG: Verlängerungsanträge müssen VOR Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt werden! 3

4 1.3 Wichtige Adressen, Links und Stellen Frmulare sind auf der Website des BMI im Fachbereich Niederlassung und Aufenthaltsrecht erhältlich. Eine Liste der österreichische Berufsvertretungsbehörden findet sich unter im Bereich Bürgerservice, Österreichische Vertretungen Die in Wien zuständige Magistratsabteilung 35 ist unter im Bereich virtuelles Amt unter Gesellschaft und Sziales zu finden und zu erreichen unter: Magistratsabteilung Wien Dresdnerstraße 93 Servicezentrum Tel MÖGLICHE AUFENTHALTSTITEL FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE KÜNSTLERINNEN NACH DEM NAG 2.1 AUFENTHALTSBEWILLIGUNG Grundsätzliches Für den vrübergehenden, aber mehr als sechsmnatigen Aufenthalt in Österreich. Die Aufenthaltsbewilligung ist qutenfrei. Aufenthaltsbewilligungen sind immer an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. Eine Zweckänderung ist grundsätzlich möglich, wenn die Vraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck 7 erfüllt sind. Kein verpflichtender Nachweis vn Deutschkenntnissen auf A1 Niveau. Der Aufenthalt darf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung der Sicherheit mit sich bringen, es dürfen insbesndere kein aufrechtes Aufenthalts (Rückkehr-)verbt bzw. keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Österreich bzw. einem anderen EWR-Staat vrliegen. Der Aufenthalt darf nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Das ist dann nicht der Fall, wenn mnatliche Unterhaltsmittel vn derzeit mind. EUR 814,82 (gilt 2012 für eine alleinstehende Persn) zur Verfügung stehen 8. Für Ehepaare sind 2012 EUR 1.221,68 mnatlich ntwendig. Laufende Fixksten für Miete, Kreditraten, Unterhaltszahlungen etc, die über EUR 260,35 Mnat liegen, erhöhen das ntwendige Mindesteinkmmen entsprechend. ACHTUNG Ausnahme für Studierende und SchülerInnen (2.1.3). Mit einer Aufenthaltsbewilligung sind kein dauernder Aufenthalt und keine Aufenthaltsverfestigung möglich. Die Aufenthaltsverfestigung ist im Fall einer Ausweisung der eines Aufenthaltsverbtes relevant. Die erste Stufe der Aufenthaltsverfestigung beginnt bei einem Aufenthalt vn mindestens 5 Jahren mit einem Titel der zur Niederlassung berechtigt. Ausweisungen der Aufenthaltsverbte sind dann nur nch aus bestimmten, sehr eingeschränkten Gründen zulässig. Die Aufenthaltsbewilligung wird jeweils für maximal ein Jahr erteilt und kann im Inland verlängert werden. 7 Häufig muss auch ein Qutenplatz vrliegen. 8 Es handelt sich dabei um den Ausgleichszulagenrichtsatz, der sich jährlich ändert. 4

5 2.1.2 Aufenthaltsbewilligung für KünstlerInnen ( 61 NAG) Für den vrübergehenden Aufenthalt in Österreich gedacht. Die beabsichtigte Tätigkeit muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein, wbei damit whl jede künstlerische Tätigkeit gemeint ist. Der Unterhalt muss durch das Einkmmen aus der künstlerischen Tätigkeit gedeckt sein. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts durch eine Haftungserklärung ist zulässig. Die Haftungserklärung ist eine gerichtlich der ntariell beglaubigte Erklärung einer dritten Persn, für alle mit dem Aufenthalt in Österreich verbundenen Ksten, insbesndere auch für Unterhalt, Unterkunft, Krankenversicherung, Schubhaftksten etc. aufzukmmen. Diese Haftungserklärung muss für mindestens 5 Jahre gültig sein, sie ist unwiderruflich. Der/Die Haftende muss ein ausreichendes Einkmmen der Vermögen nachweisen. Familiennachzug ist möglich. ACHTUNG: eine Niederlassungsbewilligung KünstlerIn nach dem FrG 1997 gilt entsprechend der Durchführungsverrdnung zum NAG seit zwar blß als Aufenthaltsbewilligung KünstlerIn und wurde vn der Behörde in den letzten Jahren daher auch nur als slche verlängert. Wie der Verwaltungsgerichtshf (VwGH) allerdings in mehreren Entscheidungen 9 klargestellt hat, ist dann, wenn bereits zum eine Niederlassungsbewilligung als KünstlerIn vrhanden war, diese grundsätzlich als slche zu verlängern. Es sllte daher unter Bezugnahme auf diese Judikatur jedenfalls eine Niederlassungsbewilligung der Rt-Weiß-Rt Karte plus beantragt werden. Auch die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG zu erhalten, steht aufgrund dieser Judikatur ffen. Wird trtzdem nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, sllte dagegen Berufung erhben werden Aufenthaltsbewilligung für Studierende ( 64 NAG) Für den vrübergehenden Aufenthalt in Österreich gedacht. Es muss ein rdentliches der außerrdentliches Studium an einer (akkreditierten Privat-) Universität der Fachhchschule, (anerkannten privaten) Pädaggischen Hchschule der der Besuch eines (anerkannten privaten) Studiengangs der Hchschullehrganges, der nicht nur der Vermittlung vn Sprachkenntnissen dient, nachgewiesen werden. Für die Verlängerung muss ein Studienerflgsnachweis erbracht werden. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit, die den Aufenthaltszweck als Studierende nicht beeinträchtigt, ist möglich, sfern diese auch nach dem AuslBG zulässig ist. Für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes reichen bei alleinstehenden Studierenden bis zur Vllendung des 24. Lebensjahres im Jahr 2012 bereits EUR 450,00, über 24 Jahre sind EUR 814,82 10 mnatlich ntwendig. Der Unterhaltsnachweis kann auch durch eine Haftungserklärung (vgl. dazu 2.1.2) erbracht werden. Der qutenfreie Umstieg auf eine Rt-Weiß-Rt-Karte (vgl. dazu 2.2.2) nach Abschluss des Studiums ist möglich. Familiennachzug ist möglich. 9 Z.B. VwGH vm , Zl 2008/22/ Nach Angabe des Innenministeriums. Der Betrag richtet sich ebenfalls nach den Richtsätzen für die Ausgleichszulage und ändert sich jährlich. 5

6 2.2 ROT-WEISS-ROT-KARTE Für den nicht nur vrübergehenden Aufenthalt gedacht. An einen bestimmten Aufenthaltszweck 11 gebunden. Die allgemeinen Erteilungsvraussetzungen müssen erfüllt sein. Es gibt ein Punktesystem, welches sich im Wesentlichen an der Ausbildung, Berufserfahrung, dem Alter und den Sprachkenntnissen rientiert. Ein bestimmtes Mindesteinkmmen ist erfrderlich (EUR 2.115,00 brutt zzgl. SZ unter 30, EUR 2.538,00 brutt zzgl. SZ über 30). Die Zweckänderung ist grundsätzlich möglich, wenn die Vraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck erfüllt sind. Die Rt-Weiß-Rt-Karte ist nicht qutenpflichtig. Aufenthaltszeiten mit einer Rt-Weiß-Rt-Karte führen zur schrittweisen Aufenthaltsverfestigung (vgl ). Der Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG) nach 5 Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung ist möglich. Kein verpflichtender Nachweis vn Deutschkenntnissen auf A1 Niveau. Familiennachzug ist möglich. 2.3 NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG Für den nicht nur vrübergehenden Aufenthalt in Österreich gedacht. Die allgemeinen Erteilungsvraussetzungen müssen erfüllt sein. Kmmt u.a. im Fall einer unrichtigen Überleitung nach dem (vgl ) der im Anschluss an eine Rt-Weiß-Rt-Karte in Frage. Der Aufenthalt darf nicht zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (vgl. dazu 2.1.1). Aufenthaltszeiten führen zur schrittweisen Aufenthaltsverfestigung (vgl ). Kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Familiennachzug ist möglich. 2.4 ROT-WEISS-ROT-KARTE Plus Für den nicht nur vrübergehenden Aufenthalt in Österreich gedacht. Die allgemeinen Erteilungsvraussetzungen müssen erfüllt sein. Kmmt u.a. im Fall einer falschen Überleitung nach dem (vgl ) der im Anschluss an eine Rt-Weiß-Rt-Karte in Frage. Aufenthaltszeiten führen zur schrittweisen Aufenthaltsverfestigung (vgl ). Freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Familiennachzug ist möglich. 3. NOTWENDIGE UNTERLAGEN 3.1. Was ist für jeden Antrag ntwendig? 1 bimetrisches Passft gültiger Reisepass Geburtsurkunde (bei Erstantrag) 11 Besnders Hchqualifizierte, Schlüsselkraft, StudienabslventInnen, Fachkräfte in Mangelberufen. 6

7 Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (bei Erstantrag, nicht älter als drei Mnate) allenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über Verpartnerung, Scheidungsurteil, Urkunde über die Adptin, Sterbeurkunde etc. Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine rtsübliche Unterkunft (Mietvertrag, Untermietvertrag, Eigentumsnachweis, Htelreservierung etc) Nachweis einer Krankenversicherung, die alle Risiken in Österreich abdeckt, z.b. durch Plizze. ACHTUNG: eine Reisekrankenversicherung genügt nicht! Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes z.b. durch Lhnzettel, Werkverträge, Auftragszusagen, Nachweis eines Pensins-, Renten- der snstigen Anspruches auf eine Versicherungsleistung, Einkmmenssteuerbescheid, Stipendium, Vrvertrag etc. Nachweis vn Ersparnissen, etwa durch Kntauszug, Sparbuch etc. Durch eine Haftungserklärung bei Aufenthaltsbewilligung für StudentInnen und KünstlerInnen. Nachweis der regelmäßigen Aufwendungen für Miete, Unterhaltszahlungen, Kredite (durch Auszug aus dem Kreditschutzverband (jedenfalls bei Verlängerungsanträgen) 3.2 Was benötige ich u.a. zusätzlich für eine Aufenthaltsbewilligung KünstlerIn? bei unselbständiger Tätigkeit eine Sicherungsbescheinigung bzw. Beschäftigungsbewilligung bei selbständiger Tätigkeit entsprechende Werkverträge, schriftliche Aufträge, Auftragszusagen etc. Nachweis über die künstlerische Ausbildung (Diplm, Zeugnisse) der Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit 3.3 Was benötige ich u.a. zusätzlich für eine Aufenthaltsbewilligung Studierende/r? Aufnahmebestätigung Bei Verlängerung: Nachweis über Studienerflg, insbesndere Studienerflgsnachweis nach 75 Universitätsgesetz Was benötige ich u.a. zusätzlich für eine Rt-Weiß-Rt-Karte? Arbeitgebererklärung und Arbeitgeberbeiblatt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für unselbständige Schlüsselkräfte Nachweis der Qualifikatin, z.b. durch Universitätsdiplm Nachweis über Kenntnisse der deutschen und/der englischen Sprache Nachweis über Berufserfahrung (Arbeitsbestätigungen, Dienstzeugnisse etc), falls vrhanden Businessplan für selbständige Schlüsselkräfte D. BESCHÄFTIGUNGSRECHT 1. Unselbständige Tätigkeit 1.1 Gemäß 4a AuslBG besteht bei unselbständiger künstlerischer Tätigkeit ein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung. Die Prüfung, b es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, nimmt das AMS selbst vr. Den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungs- 7

8 bewilligung muss der/die ArbeitgeberIn stellen. Im Fall des 3 Abs 4 AuslBG ist nur eine Anzeige ntwendig. Beschäftigungszeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung als KünstlerIn werden allerdings nicht für die Anwartschaft auf eine Arbeitserlaubnis angerechnet ( 14a AuslBG). Der Befreiungsschein erfrdert u.a. die rechtmäßige Niederlassung! Wird man erstmals im Ausland für eine unselbständige künstlerische Tätigkeit in Österreich angewrben, s muss der/die ArbeitgeberIn zunächst eine Sicherungsbescheinigung beim AMS beantragen. 1.2 Gemäß 1 Abs 2 lit. i) AuslBG 12 sind Persnen in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Frschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste swie in der Lehre der Kunst und deren EhegattInnen und Kinder vm Anwendungsbereich des AuslBG ausgenmmen. Sie benötigen als keine Bewilligung des AMS. Anerkannte Flüchtlinge, Subsidiär Schutzberechtigte 13, EWR-BürgerInnen und bestimmte Angehörige vn EWR-BürgerInnen bzw. österreichischen StaatsbürgerInnen benötigen generell keine Bewilligung nach dem AuslBG sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Persnen aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien unterliegen den Übergangsbestimmungen nach 32a AuslBG und haben daher nur unter bestimmten Vraussetzungen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 1.3 Besnders Hchqualifizierte, Schlüsselkräfte/StudienabslventInnen bzw. Fachkräfte in Mangelberufen erhalten mit der Rt-Weiß-Rt Karte auch das Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit hne weitere Bewilligung des AMS. Freier Zugang zum Arbeitsmarkt besteht weiters mit einer Rt-Weiß-Rt-Karte plus swie dem Daueraufenthalt EG/Familienangehöriger. 1.4 Studierende dürfen grundsätzlich neben dem Studium einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen. Der Arbeitgeber muss jedch vr Beginn der Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung vm AMS erhalten haben. 2. Selbständige Tätigkeit Selbständig Erwerbstätige benötigen keine Bewilligung des AMS. Bestehen Zweifel, b eine selbständige Erwerbstätigkeit vrliegt, kann beim AMS ein Feststellungsbescheid beantragt werden. E. WAS IST ZU TUN, WENN -... der Antrag vn der Behörde nicht entgegengenmmen wird? Die Behörde ist verpflichtet, auch vn vrnherein aussichtslse Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Weigert sie sich, s sllte der Antrag per Einschreiben an die Behörde geschickt werden. 12 Gilt seit Seit unabhängig davn, wie lange sie diesen Status bereits innehaben. 8

9 - für den Antrag auf Verlängerung nch nicht alle ntwendigen Unterlagen vrhanden sind? Dann sllte der Antrag trtzdem gestellt werden. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden die Frist für den Verlängerungsantrag versäumt wurde? Dann muss der Antrag innerhalb vn zwei Wchen nach Wegfall des Versäumnisgrundes nachgehlt werden. Man muss glaubhaft machen, dass man unverschuldet verhindert war. - keine Einkmmensnachweise vrgelegt werden können? Dann besteht die Möglichkeit einer Haftungserklärung, auch Ersparnisse können verwendet werden, weiters Auftragszusagen, arbeitsrechtliche Vrverträge etc. - die Karte nch nicht verlängert wurde und eine dringende Reise ansteht? Dann gibt es die Möglichkeit einer sg. Ntfallsvignette. Erhältlich direkt bei der Behörde. - eine Hinterlegungsanzeige (gelber Zettel) im Pstfach liegt? Das hinterlegte Schreiben muss s rasch als möglich abgehlt werden, da mit der Hinterlegung der Fristenlauf beginnt. Die verspätete Abhlung kann zur Flge haben, dass wichtige Fristen versäumt werden. - die Behörde den Antrag nicht bewilligt? In diesem Fall kann gegen den abweisenden Bescheid eine Berufung eingebracht werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wchen und beginnt mit der Zustellung des Bescheides der Abhlung des Aufenthaltstitels (z.b. Abhlung am 11.5., Fristende am 25.5.). Bei Hinterlegung des Bescheides beginnt die Frist mit dem ersten Tag der Abhlfrist. Bis zur rechtkräftigen, negativen Entscheidung über die Berufung ist der Aufenthalt weiterhin rechtmäßig. Für eine Berufung besteht keine Anwaltspflicht, es ist aber ratsam, fachliche Hilfe dafür einzuhlen. - auch die Berufung abgelehnt wurde? Dann besteht die Möglichkeit, innerhalb vn sechs Wchen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs- und/der Verwaltungsgerichtshf einzubringen. Es besteht Anwaltspflicht. Sllten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um eine/n AnwältIn zu beauftragen, kann innerhalb der sechswöchigen Frist Verfahrenshilfe beantragt werden. Frmulare finden sich unter und INFORMATIONSPAPIER erarbeitet vn RA Mag.a Dris Einwallner im Auftrag der Mag. a Dris Einwallner Rechtsanwältin Schönbrunner Straße 26/ Wien T F ffice@einwallner.cm Stand:

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