JAHRGANG 10 INFO 10/2010 Ausgabe B

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1 JAHRGANG 10 INFO Ausgabe B Aktuelle Mitteilungen zur Gemeinnützigkeit, zum Handels- und Steuerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a.m. für Beirat, Vorstand, Geschäftsführer, Verwaltungsdirektoren und -leiter, für die Finanzbuchhaltung Ich berate Sie, - welche Vorschriften für die Rechnungslegung aktuell zu beachten sind, - welche buchhalterischen Besonderheiten für NPO s (Non Profit Organisationen) gelten, - wie Controlling und Risikomanagement in Ihrer betrieblichen Praxis zu realisieren sind, - wie Steuerbegünstigungen in der Sozialwirtschaft und im Gesundheitswesen sicher und optimal zu nutzen sind, - ob ein Wechsel der Rechtsform sinnvoll ist, - welche Konfliktpotenziale die wirtschaftliche Betätigung auslöst, - wann Sie in der persönlichen Haftung stehen, - was zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und der laufenden Buchhaltung auf dem Gebiet des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zu beachten ist, - zum Inhalt und Aufbau einer Qualitätsmanagement-Dokumentation Schwerpunkt Betriebswirtschaft und internes Kontrollsystem Ich berate Sie, wie Sie - aktuelle gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtliche Anforderungen erfüllen, - steuerliches Spendenrecht erfolgreich abwickeln, - Auslandsaktivitäten optimal auf EU-Recht abstimmen. Dr. Hans-Joachim Klemm Klausenerstraße Magdeburg Telefon: 03 91/ Telefax: 03 91/ kanzlei@wp-dr-klemm.de Privat: Essen Dorsten Osnabrück Magdeburg Berlin Überregionale Dienstleistungen In Kooperation mit: Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vorstand: StB Göttken, WP StB Dr. Klemm, WP StB Dr. Maus Osnabrück Magdeburg

2 Textziffer Inhalt Seite: A) Allgemeines IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Drohverlustrückstellungen IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Aktivierung von Herstellungskosten Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung Neuzugänge beim Bundesfinanzhof (Auswahl) Haftung von Vereinsvorständen und Zahlungen nach Insolvenzreife B) Spezielles Öffentlich-rechtliche Überlassung von Personal und Sachmitteln als Betrieb gewerblicher Art einer Universität Keine Rückstellung für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Kundeneinstufung kommunaler Gebietskörperschaften gemäß 31a Absatz 2 WpHG C) Interna Familienstiftung als Vermögensschutz Besteuerung von Non-Profit-Organisationen Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale und pauschale Kilometersätze Formelle Anforderung an Vermögensbindung und ermäßigter Umsatzsteuersatz Ausgabe oder Aufwand als Voraussetzung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens/der subjektive Fehlerbegriff zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Anlage 31 bis Anlage 33

3 Dr. Klemm berichtet in der Info über: A) Allgemeines 135 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Drohverlustrückstellungen Gegenstand der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 4, in: IDW- Fachnachrichten Nr. 7/2010 Seite 298 ff.) sind Zweifelsfragen zum Ansatz- und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluß. Die in der Stellungnahme niedergelegten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf Verbindlichkeitsrückstellungen übertragen werden: - Begriff der schwebenden Geschäfte - Begriff des drohenden Verlusts - Abgrenzung des drohenden Verlustes von den Verbindlichkeitsrückstellungen - Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor der Bildung einer Drohverlustrückstellung - Abgrenzung des Saldierungsbereichs - Bewertung von Drohverlustrückstellungen (schwebende Beschaffungs- und Absatzgeschäfte) - Künftige Kosten- und Preisverhältnisse - Abzinsung der Drohverlustrückstellungen - Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. 136 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender Diese IDW-Stellungnahme (IDW RS HFA 11, in: IDW-Fachnachrichten Nr. 7/2010 Seite 304 ff.) behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang mit Software anfallen, in einem handelsrechtlichen Abschluß des Softwareanwenders zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu erfassen sind, falls der Softwareanwender von dem Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach 248 Absatz 2 Satz 1 HGB keinen Gebrauch macht: - Klassifizierung der Software - Einstufung von Software als materieller oder immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens

4 Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen (Individualsoftware, Standardsoftware, Maßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung von Software, Customizing, Updates und Release-Wechsel) - Bedeutung des Umfangs der Verfügungsmacht über die Software - Umfang der Anschaffungskosten entgeltlich erworbener Software (Anbahnung der Anschaffung, Herstellung der Betriebsbereitschaft), - Bewertung entgeltlich erworbener Software zum Abschlußstichtag. 137 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung Aktivierung von Herstellungskosten Gegenstand dieser Stellungnahme IDW RS HFA 31 (in: IDW Fachnachrichten Nr. 7/2010 Seite 310 ff.) ist die Ermittlung der Herstellungskosten nach 255 Absatz 2 und 3 HGB): - Grundsatz - Zeitraum der Herstellung (Beginn, Unterbrechung, Beendigung) - Abgrenzung von Pflicht- und Wahlrechtsbestandteilen - Eliminierung von Leerkosten - Umfang einzurechnender Abschreibungen - Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen - Zölle und Verbrauchsteuern. 138 Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung). BFH-Urteil vom 22. April 2010, in: ZSteu 12/2010 Seite R- 623 ff.; BFH-Pressemitteilung vom 23. Juni 2010, in: ZSteu 7/2010 Seite 199. Anmerkung: Das Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem vorgenannten Urteil keine Organschaft bilden. Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Altenund Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Umsätze aus, so daß für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, daß zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte Organgesellschaft eine sogenannte Organschaft bestand mit der Begründung, daß die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Die KG behandelte die Umsätze gegenüber der GmbH als nichtsteuerbare Innenumsätze mit der Folge, daß bei der GmbH abzugsfähige Steuern vermieden wurden. Dem folgte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht: Nach diesem Urteil kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-KG eingegliedert werden. Eine Organschaft setzt ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraus ( 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG). Demzufolge gilt dies nicht nur im Verhältnis zwischen mehreren GmbHs als juristischen Personen, sondern gleichermaßen im Verhältnis zwischen GmbH und Personengesellschaft. Bei einer Beurteilung mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften ist nicht rechtssicher bestimmbar, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz einer unter Umständen großen unbestimmten Anzahl von Gesellschaftern zusammengerechnet

5 werden kann, um eine finanzielle Eingliederung der einen in die andere Schwestergesellschaft zu begründen. Die bloße Anteilsmehrheit mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestergesellschaften reicht hierfür nicht aus, weil diese Gesellschafter die ihnen zustehenden Stimmrechte nicht einheitlich ausüben müssen. 139 Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung Es geht um die Frage, welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ( 14 UStG) zu stellen sind. Ständige Rechtsprechung des BFH ist, daß das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muß, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muß dahingehend begrenzt sein, daß die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BFH-Beschluß vom 5. Februar 2010, in: ZSteu 12/2010 Seite R Neuzugänge beim Bundesfinanzhof (Auswahl) BFH-AZ: - II R 16/10: Verkauf eines Kirchengrundstücks, das mit einer Kirche bebaut ist, an eine andere christliche Religionsgemeinschaft Grunderwerbsteuerbefreiung. Ist die Kirche ohne Funktionsübergang (ohne Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben) verkauft worden, was einer Grunderwerbsteuerbefreiung widerspricht? Ist die (Fremd-)nutzung durch den Verkäufer (weiterhin zum Beispiel Kindergottesdienste) schädlich i.s.v. 4 Nr. 1 GrEStG? - I R 97/09: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft (hier: Berufsverband) durch beherrschende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? - I R 2/10: Ist die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln? - V R 7/10: Handelt es sich bei innerorganschaftlichen Abrechnungspapieren um Rechnungen i.s. des UStG mit der Folge, daß die Rechtsfolgen des 14 Absatz 3 UStG bzw. 14c UStG n.f. eintreten oder handelt es sich lediglich um unternehmensinterne Buchungsbelege? 141 Haftung von Vereinsvorständen und Zahlungen nach Insolvenzreife (nicht zitiert). 2. Vereinsvorstände haften nicht analog 64 Absatz 2 GmbHG a.f. (= 64 Satz 1 GmbHG n.f.), 93 Absatz 3 Nr. 6 i.v. mit 92 Absatz 3 AktG, 99 Absatz 2 i.v. mit 34 Absatz 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. 42 Absatz 2 BGB enthält keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift möglich oder erforderlich machen würde (BGH-Urteil vom 8. Februar 2010 (in: IDW-Fachnachrichten 8/2010 Seite 375). ooo

6 B) Spezielles 142 Öffentlich-rechtliche Überlassung von Personal und Sachmitteln als Betrieb gewerblicher Art einer Universität Dem Begriff der Vermögensverwaltung kommt umsatzsteuerrechtlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen Betrieb gewerblicher Art keine Bedeutung zu. Gestattet eine Universität als juristische Person des öffentlichen Rechts durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Überläßt die Universität auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage Personal und Sachmittel gegen Entgelt, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. BFH-Urteil vom 15. April 2010, in: ZSteu 12/2010 Seite R-610 ff.; BFH-Pressemitteilung vom 23. Juni 2010, in: ZSteu 7/2010 Seite 198. Anmerkung: Mit dem vorgenannten Urteil hat der Bundesfinanzhof das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird. Das Steuerprivileg besagte, daß eine sogenannte Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen Betrieb gewerblicher Art begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich sei. Der BFH hat klargestellt, daß dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Entscheidend sei, ob die öffentliche Hand in Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig wird. Die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit i.s. von 2 Absatz 3 Satz 1 UStG i.v. mit 4 Absatz 1 Satz 1 KStG kann dazu führen, daß Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sogenannte Vermögensverwaltung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind. Die fehlende Wettbewerbsrelevanz der Vermögensverwaltung und der Hinweis auf 14 AO der jedoch die Vermögensverwaltung von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausnimmt sind Gründe dafür, daß die langfristige Vermögensverwaltung nicht unter 4 Absatz 1 KStG fällt. 143 Keine Rückstellung für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sogenannten Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL-Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine Rückstellungen zu bilden. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010, in: BStBl. II 11/2010 Seite 614 ff.; vgl. Anlage 31 zu dieser Info. Anmerkung: Da die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen zum 31. Dezember des Streitjahres nicht gegeben waren, bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob 4c EStG der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für die Sanierungsgelder entgegenstehen würde, keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

7 Kundeneinstufung kommunaler Gebietskörperschaften gemäß 31a Absatz 2 WpHG Die BaFin hat mit Schreiben vom 25. Juni 2010 (in: IDW Fachnachrichten 8/2010 Seite 371) Klarstellungen zur Kundeneinstufung von Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten nach 2 Absatz 1 WpDVerDV vorgenommen mit folgendem Inhalt: Nach meinen Erkenntnissen bestehen bei den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten Unsicherheiten hinsichtlich der Kundeneinstufung von kommunalen Gebietskörperschaften. Für die Bundesanstalt möchte ich hiermit klarstellen, dass Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte als Privatkunden im Sinne des 31a Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gelten. Kommunale Gebietskörperschaften sind keine regionalen Regierungen im Sinne des 31a Abs. 2 Nr. 3 WpHG und somit auch nicht professionelle Kunden im Sinne des 31a Abs. 2 WpHG. Die in der Gesetzesbegründung vertretene weite Auffassung, die neben den Ländern auch die Landkreise und Kommunen unter den Begriff regionale Regierungen subsumiert, weicht von der Auslegung der EU-Kommission in ihren Fragen & Antworten zur MiFID vom (Qestion No. 83) ab. Gemäß Auslegung der EU-Kommission zählen Gemeinden und Stadtverwaltungen nicht zu den regionalen Regierungen. Im Hinblick auf eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften hat die Auffassung der EU-Kommission Vorrang vor der Gesetzesbegründung des nationalen Gesetzgebers. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob von jeder Gemeinde die Kenntnisse und Erfahrungen eines professionellen Kunden oder einer geeigneten Gegenpartei im Sinne des WpHG erwartet werden können. ooo C) Interna Anlage 31: Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Anlage 32: Besteuerung von Non-Profit-Organisationen Anlage 33: Abgabenordnung Urteil vom 23. Juli 2009 VR 20/08 PS. Die Informationen von Dr. Klemm geben im allgemeinen Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Es wird deshalb gebeten, die Beiträge bei Anwendung im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler, für die Dr. Klemm eine Haftung nicht übernehmen kann, zu vermeiden. Diese Info enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen

8 Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Ich übernehme keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch hafte ich in irgendeiner Weise für den Inhalt dieser Info und empfehle, stets eine persönliche Beratung einzuholen. Bei Rückfragen stehen ich oder die Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit gern zur Verfügung. Die Information steht ab sofort für eine Übergangszeit auf meinen Internet-Seiten unter zur Ansicht bereit.

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