DIJuF-Themengutachten
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- Florian Hummel
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1 FORUM FÜR FACHFRAGEN U Ht/Gz TG-1019 DIJuF-Themengutachten Redaktion Petra Birnstengel Verjährung von Kindesunterhalt Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu
2 2 Inhalt 1 Was bedeutet Verjährung im Rechtssinne? Wie lange dauert die regelmäßige Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche? Wann beginnt die Verjährungsfrist? Für welche Unterhaltsansprüche gilt eine längere Verjährungsfrist? Können sich Eltern bei Fristablauf ohne Weiteres auf die Verjährung von Kindesunterhalt berufen? Seit wann gilt die Hemmung bis zum 21. Lebensjahr des Kindes? Kommt die Hemmung der Verjährung auch einem Rechtsnachfolger zugute? Tritt die Hemmung der Verjährung bei Rückabtretung der Unterhaltsforderung vom Sozialleistungsträger auf das Kind wieder ein? Wie kann ein Rechtsnachfolger den Eintritt der Verjährung verhindern? Hemmung der Verjährung Neubeginn der Verjährung Wird vor einer Titelumschreibung geprüft, ob die Forderung verjährt ist?... 9 Literatur:... 10
3 1 Was bedeutet Verjährung im Rechtssinne? 3 Nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern ( 214 Abs. 1 BGB). Der Fristablauf lässt somit den Bestand der Forderung unberührt. Eine in Unkenntnis der Verjährung bereits erfüllungshalber erbrachte Leistung kann nicht wegen fehlenden Rechtsgrundes zurückgefordert werden ( 214 Abs. 2 BGB). Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer verjährten Forderung aufgerechnet oder ihretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden ( 215 BGB). Jedoch verhindert die Erhebung der Einrede der Verjährung, dass die verjährte Forderung in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt oder wegen ihr vollstreckt werden kann. Im gerichtlichen Verfahren ist die Verjährung nicht von Amts wegen zu beachten, sondern nur dann, wenn der Schuldner sich ausdrücklich darauf beruft. 2 Wie lange dauert die regelmäßige Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche? Grundsätzlich verjähren Unterhaltsansprüche mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des 195 BGB nach drei Jahren ( 197 Abs. 2 BGB). 3 Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die Frist beginnt jeweils am Jahresende ( 199 Abs. 1 BGB). Ein im Jahr 2011 fällig gewordener Unterhaltsanspruch verjährt deshalb mit Ablauf des Das gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch vor seiner Fälligkeit tituliert wurde oder nicht. 4 Für welche Unterhaltsansprüche gilt eine längere Verjährungsfrist? Eine Ausnahme gilt für Unterhaltsansprüche, die bereits fällig waren, als ein Titel hierfür geschaffen wurde. Diese schon als Rückstände titulierten Forderungen verjähren nach 197 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB erst nach 30 Jahren, wobei die Frist mit der Schaffung des Titels beginnt; bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es auf deren Rechtskraft an, bei Urkunden auf den Tag der Niederschrift ( 201 S. 1 BGB).
4 4 Beispiel (ohne Berücksichtigung einer Verjährungshemmung; vgl Ziff. 5) Am verpflichtetet sich ein Schuldner durch vollstreckbare Urkunde, dem Kind zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Rückstände ihv EUR zu bezahlen, im Übrigen laufend den Mindestunterhalt. Die Rückstandsforderung verjährt mit Ablauf des , der laufende Unterhalt aus 2011 mit dem Ende des Jahres Zur Klarstellung sei nochmals betont: Für die Frage, ob Unterhaltsansprüche nach dieser Vorschrift einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, kommt es auf die Titelerrichtung an. Nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind stets nach 197 Abs. 2 BGB zu behandeln und verjähren in drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn der Titel später umgeschrieben wird. Denn die Umschreibung ist lediglich die Erteilung einer Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger. Sie ändert aber nichts an der rechtlichen Substanz der titulierten Forderung. Bezieht sich der Titel auf nach seiner Errichtung fällig werdende Unterhaltsleistungen isv 197 Abs. 2 BGB, werden diese nicht allein dadurch zu rechtskräftig festgestellten Ansprüchen nach Absatz 1 Nr. 3, dass nunmehr eine Rechtsnachfolge geltend gemacht wird. 5 Können sich Eltern bei Fristablauf ohne Weiteres auf die Verjährung von Kindesunterhalt berufen? Für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern gilt die Sondervorschrift des 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB. Danach ist die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Frist nicht läuft, solange das Hindernis besteht. Sie beginnt zu laufen, sobald das Hindernis wegfällt ( 209 BGB). Die Verjährung von Kindesunterhalt beginnt somit erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen. Zu beachten ist, dass die Hemmung taggenau endet, wenn der Hemmungstatbestand entfällt. Mit dem 21. Geburtstag des Kindes setzt der Lauf der Verjährungsfrist ein (vgl 209 BGB). Es wäre falsch, insoweit auf das Ende des entsprechenden Jahres abzustellen. Nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist also auch dann sofort weiter bzw an, wenn für ihren Beginn gem. 199 Abs. 1 BGB das Jahresen-
5 5 de maßgebend ist (RG , III 426/27 = RGZ 120, 355, 362; BeckOK/Henrich 2011, 209 BGB Rn 2; MüKo/Grothe 2012, 209 BGB Rn 4). 6 Seit wann gilt die Hemmung bis zum 21. Lebensjahr des Kindes? Die Ausdehnung der Hemmung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes wurde erst mit Wirkung vom eingeführt, nämlich durch Änderung von 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (BGBl I 2009, 3142). Vorher war die Verjährung nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gehemmt. Für die Übergangsfälle ist zu beachten: Wurde ein Kind zb am geboren und demgemäß am volljährig, endete die Hemmung zunächst mit diesem Datum und begann die Verjährungsfrist zu laufen. Im Normalfall ohne die Gesetzesänderung wäre sie mit Ablauf des beendet gewesen. Hier ist aber die Gesetzesänderung betreffend die Ausdehnung der Hemmung auf die Vollendung des 21. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Damit greift im Unterhaltsverhältnis des jungen Volljährigen zu dem Schuldner die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung ein und schiebt den Beginn der Hemmung der Verjährung hinaus auf die Vollendung des 21. Lebensjahres, also den Anders wäre dies nur gewesen, wenn der Unterhaltsberechtigte vor dem Jahr 1989 geboren worden wäre. Denn dann hätte er sein 21. Lebensjahr spätestens im Jahr 2009 vollendet, also vor Eintritt der Gesetzesänderung bezüglich der Hemmung der Verjährung. 7 Kommt die Hemmung der Verjährung auch einem Rechtsnachfolger zugute? Der Grund für die Hemmung der Verjährung ist: Kinder wie Eltern sollen nicht allein durch einen drohenden Ablauf der Verjährungsfrist gezwungen sein, Ansprüche gerichtlich gegeneinander geltend zu machen. Dieses Pietäts -Argument entfällt aber, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gesetzlich auf einen Rechtsnachfolger übergeht (BGH , XII ZR 26/04, Rn 14 = JAmt 2007, 109 = NJW 2006, 3561 und , XII ZB 461/11, Rn 20 = FamRZ 2012, 627 = NJW-RR 2012, 579; OLG Düsseldorf ,
6 6 4 UF 94/80 = FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg , 9 WF 76/01 = NJW-RR 2002, 362; MüKo/Grothe 2012, 207 BGB mwn in Fn 11). Die Hemmung der Verjährung nach 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn die Unterhaltsforderungen auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sind. 8 Tritt die Hemmung der Verjährung bei Rückabtretung der Unterhaltsforderung vom Sozialleistungsträger auf das Kind wieder ein? Wird die Unterhaltsforderung wieder zb vom Land oder Sozialhilfeträger an das Kind zur Geltendmachung zurückübertragen, beginnt die Hemmung von Neuem (Palandt/Ellenberger 2014, 207 BGB Rn 1 und MüKo/Grothe 2012, 207 BGB Rn 2, jeweils unter Hinw. auf AG Hamburg = DAVorm 1973, 622; Staudinger/Peters/Jacoby 2009, 207 BGB Rn 6; BeckOK/Henrich 2013, 207 BGB Rn 1; Erman/Schmidt-Räntsch 2011, 207 BGB Rn 4; NK/Mansel/Budzikiewicz 2012, 207 BGB Rn 19 mwn). Denn in diesem Fall wird das Kind erneut Gläubiger der zunächst gesetzlich übergegangenen Unterhaltsansprüche. Es ist befugt, diese im eigenen Namen wenngleich im wirtschaftlichen Interesse des Trägers gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Die Hemmung der Verjährung gem. 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB wirkt sich hierbei indirekt auch zugunsten des Sozialleistungsträgers aus, weil diese Rechtsfolge auch für die rückübertragenen Forderungen gilt. Dies hat allerdings das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg , 13 UF 77/12 = JAmt 2013, 114) zu Unrecht anders beurteilt (vgl hierzu die ablehnende Besprechung von Knittel, JAmt 2013, 69). Der Senat setzt sich nicht mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur auseinander, sondern führt für seine abweichende Ansicht lediglich zwei Fundstellen an (Wendl/Dose/Klinkhammer 2011, 8 Rn 118 und Rn 274 sowie Wendl/Dose/Gerhardt 2011, 6 Rn 151, der aber wiederum nur auf Klinkhammer aao verweist). Die Argumente des OLG Oldenburg können weder rechtssystematisch noch im praktischen Ergebnis überzeugen, wie Knittel (JAmt 2013, 69) eingehend belegt hat. Die Rückabtretung der Forderung zielt darauf, die gesetzliche Rechtsnachfolge aufzuheben und das Kind mit dem Ziel der fremdnützigen Einziehung der betreffenden Unterhaltsforderungen wieder zum Vollrechtsinhaber werden zu lassen. Deshalb kann
7 7 nicht behauptet werden, sie mache aber den einmal eingetretenen gesetzlichen Forderungsübergang nicht ungeschehen. Der Schutzzweck des 207 BGB besteht wie oben dargelegt darin, dem Kind allein wegen drohender Verjährung nötige Rechtsverfolgungsmaßnahmen mit Rücksicht auf den Familienfrieden zu ersparen. Er ist rein auf die Person des Kindes im Verhältnis zum Elternteil bezogen und besteht unabhängig von der Art der Forderung. Die Tatsache, dass das Kind als Vollrechtsinhaber der rückerworbenen Forderung im Innenverhältnis kraft Auftrags verpflichtet ist, eingezogene Beträge an den Sozialleistungsträger als Partner der Treuhandvereinbarung abzuführen, ändert hieran nichts. Folgt man der zutreffenden hm müssen nicht etwa im Namen des Kindes Titulierungen oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, nur um eine drohende Verjährung zu verhindern. Nach der Gegenmeinung, welche die Hemmung der Verjährung ausschließen will, wird der gesetzliche Vertreter des Kindes dazu gezwungen, auch wenn der Schuldner derzeit recht und schlecht seinen aktuellen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Würde man der Auslegung des OLG Oldenburg folgen, erschwert dies die Unterhaltseinziehung: Der Beistand muss stetig im Blick behalten, ob Rückstände, die wirtschaftlich dem Sozialleistungsträger zustehen, demnächst verjähren könnten, weil die dreijährige Regelfrist abzulaufen droht. Ist das der Fall, muss er ggf allein deswegen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, um den Neubeginn der Verjährung nach 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu bewirken. Wozu sollen diese aber dienen, wenn der Schuldner der womöglich noch andere gleichrangige Kinder zu alimentieren hat im Wege der freiwilligen Zahlung gegenwärtig nicht einmal oder vielleicht gerade jeweils den laufenden Unterhalt aufbringen kann? Bei fehlender Rückübertragung verbleiben hingegen die zb gem. 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Forderungen dem Land. Nur dieses kann Zahlungen anfordern und wirksam entgegennehmen. Insoweit gilt die allgemeine Verjährungsfrist des 195 BGB ohne die spezielle Hemmung nach 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB. Fraglich ist, ob die Hemmung auch dann wieder eintritt, wenn die Ansprüche vor Rückabtretung bereits verjährt sind. Die Frage ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. An sich läge es vordergründig nahe, wie auch bei sonstigen Fristabläufen, den Ablauf der Verjährungsfrist als endgültig anzusehen und in diesem speziellen Fall kein Wiederaufleben der Hemmung nach der Rückabtretung anzunehmen. Da der Ablauf der Verjährungsfrist aber die Forderung nicht zum Erlöschen bringt, sondern dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht isv 214 Abs. 1 BGB einräumt, ist jedenfalls keine Parallele zu einer strikten Ausschlussfrist gegeben. Daher
8 8 spricht einiges für folgende Auslegung: Für die Frage, ob der Schuldner die Leistung verweigern kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Forderung gegen ihn geltend gemacht wird. Ist im Verhältnis zu dem dann maßgebenden Gläubiger die Verjährung gehemmt, umfasst das auch Zeiträume, in denen für einen Rechtsvorgänger die Verjährung bereits eingetreten war. Wir halten einen derartigen Begründungsansatz zumindest für vertretbar; jedoch ist nochmals zu betonen, dass hierfür bisher keine Belegstellen aus Rechtsprechung oder Literatur angeführt werden können. 9 Wie kann ein Rechtsnachfolger den Eintritt der Verjährung verhindern? 9.1 Hemmung der Verjährung Eine Hemmung der Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen der Rechtsverfolgung erreicht werden ( 204 Abs. 1 BGB). Als solche kommen nach Nr. 1 bis 3 der Vorschrift für Unterhaltsgläubiger insbesondere in Betracht: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (ABl EU Nr. L 399 v , 1). Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ( 204 Abs. 2 BGB). Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. 9.2 Neubeginn der Verjährung Ein Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung") wird durch folgende Maßnahmen erreicht ( 212 Abs. 1 BGB):
9 9 wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Ausnahme: Der erneute Beginn der Verjährung gilt in letzterem Fall als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Gläubigerantrag oder wegen Mangels gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben wird ( 212 Abs. 2 BGB); dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird ( 212 Abs. 3 BGB). 10 Wird vor einer Titelumschreibung geprüft, ob die Forderung verjährt ist? Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist unabhängig von einer Titelumschreibung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger möglich. Vor der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel kann der Schuldner angehört werden; das ist aber nicht zwingend ( 730 ZPO). Im Übrigen prüft das Familiengericht bzw die Urkundsperson beim Jugendamt vor einer Umschreibung nur, ob die Voraussetzungen nach 727 Abs. 1 ZPO vorliegen. Nicht geprüft wird, ob die titulierte Forderung materiell-rechtlich besteht oder ob ggf Einwendungen oder Einreden hiergegen erhoben werden können. Die Titelumschreibung ist nicht etwa davon abhängig, dass die Forderung auch materiell-rechtlich noch besteht, also nicht zb durch Erfüllung oder Erlass erloschen ist (vgl BGH , VII ZB 54/05 = NJW-RR 2006, 567; , VII ZB 62/08 = NJW 2009, 1887; OLG Oldenburg , 3 WF 10/89 = FamRZ 1990, 899). Die entsprechende Einwendung muss der Schuldner ggf im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen, wenn der Rechtsnachfolger aus dem umgeschriebenen Titel vollstrecken sollte (vgl OLG Düsseldorf , 3 W 197/76 = Rpfleger 1977, 67; OLG München , 2 WF 1318/89 = FamRZ 1990, 653; Knittel 2013, Rn 598 ff). Dasselbe gilt erst recht für die Einrede der Verjährung; denn ist eine Forderung verjährt, geht sie nicht etwa rechtlich
10 10 unter. Der Schuldner kann lediglich nach Erhebung der entsprechenden Einrede die Leistung verweigern ( 214 Abs. 1 BGB). Deshalb kann der Rechtsnachfolger in eine Unterhaltsforderung die nunmehr erhobene Einrede der Verjährung nicht mit dem Einwand unterlaufen, der Schuldner hätte diese bereits vor der Titelumschreibung geltend machen müssen. Literatur: Beck scher Online-Kommentar BGB (Online). Bamberger H. G./Roth, H. (Hrsg), Ed. 7, Stand: , C. H. Beck, München (zit. BeckOK/Bearbeiter) Erman (Begr.) (2011). BGB, Grunewald, B./Maier-Reimer, G./Westermann, H. P. (Hrsg), 13. Aufl., Otto Schmidt, Köln (zit. Erman/Bearbeiter) Knittel, B. (2013). Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 7. Aufl., Bundesanzeiger, Köln Knittel, B. (2013). Kein Wiederaufleben der Verjährungshemmung gem. 207 BGB bei treuhänderischer Rückübertragung? Entscheidungsbesprechung zu OLG Oldenburg vom , 13 UF 77/12, JAmt 2013, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2012). Bd 1, Allgemeiner Teil, Säcker, F. J./Rixecker, R. (Hrsg), 6. Aufl., C. H. Beck, München (zit. MüKo/Bearbeiter) Nomos-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch (2012). Allgemeiner Teil. EGBGB, Heidel, T./Hüßtege, R./Mansel, H. P./Noack, U. (Hrsg), 2. Aufl., Nomos, Baden-Baden (zit. NK/Bearbeiter) Palandt, O. (Begr.) (2014). Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., C. H. Beck, München, (zit. Palandt/Bearbeiter) Staudinger, J. v. (Begr.) (2009). Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Buch 1: Allgemeiner Teil , Sellier/de Gruyter, Berlin, (zit. Staudinger/Bearbeiter) Wendl, P./Dose, H. J. (Hrsg) (2011). Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis. Handbuch, 8. Aufl., C. H. Beck, München (zit. Wendl/Dose/Bearbeiter)
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