VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P C, O, W prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. jur. Dahmen und Partner, Breite Straße 26/28, Pößneck, - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter der Oberfinanzdirektion Erfurt, - Zentrale Gehaltsstelle -, Jenaer Straße 37, Erfurt, - Beklagter - wegen Beamtenrechts (Rückforderung) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Gülsdorff als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2003 für Recht erkannt:

2 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Zentralen Gehaltsstelle vom 28. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2001, mit dem diese die für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 ausgezahlten Familienzuschläge zurückforderte. Der Kläger wurde am 1. Juli 1991 zum Beamten auf Probe mit Anspruch auf Dienstbezüge ernannt. Als Teil seiner Dienstbezüge erhielt er ab 1. Januar 1992 Ortszuschlag der Stufe 2 zuzüglich den hier Unterschiedsbetrag von Stufe 2 zu Stufe 4. Die Festsetzung des Orts- bzw. Familienzuschlages erfolgt aufgrund der Erklärung zum Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag (O, S, A) vom 14. August Die für die Festsetzung der entsprechenden Zuschläge entscheidenden Familienverhältnisse hat der Kläger stets und unverzüglich angegeben. Hieraus ergibt sich, dass er seit 1985 geschieden ist und die Kinder den Haushalt Ende Dezember 1996 bzw. Ende August 1999 verlassen haben. Daraufhin wurde der Bezug von Kindergeld eingestellt. Hingegen wurde der Familienzuschlag weiter gezahlt. Mit Bescheid vom 28. Mai 2001 forderte die Oberfinanzdirektion Erfurt, Zentrale Gehaltsstelle einen überzahlten Betrag in Höhe von 2.711,55 DM zurück. Es wurde ausgeführt, dass für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 eine Überzahlung in der vorgenannten Höhe entstanden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne weiteres die Überzahlung hätte erkennen müssen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte aus, dass er alle erforderlichen Angaben stets und unverzüglich abgegeben habe. Bezeichnender Weise sei auch unverzüglich die Zahlung des Kindergeldes eingestellt worden. Er habe nicht erkennen können, dass die gleichwohl 2

3 weitergezahlten Familienzuschläge den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen hätten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 22. Oktober 2001 zurückgewiesen und ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Regelung des 40 Bundesbesoldungsgesetz offenkundig sei, dass der Kläger einen Anspruch auf Familienzuschlag nicht gehabt habe. Dies sei mit Einführung des Reformgesetzes ab 1. Juli 1997 offenkundig. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Kläger hat am 13. Dezember 2001 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt Zentrale Gehaltsstelle vom 28. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2001 aufzuheben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger alle notwendigen Angaben gemacht habe, damit seitens des Beklagten die Besoldung berechnet werden könne. Der Umstand, dass dieser die Daten nicht richtig umgesetzt habe, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Er habe dies als Polizeibeamter im Mittleren Dienst auch nicht erkennen können. Die Rückforderung widerspreche daher den Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Kläger sei im Hinblick auf die geringe monatliche Leistung auch nicht mehr bereichert. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Er führte aus, dass es dem Kläger aufgrund der in den jeweiligen Gehaltsmitteilungen mitgeteilten Besoldungsmerkmale jederzeit auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, die Richtigkeit der Bezüge zu überprüfen. Insoweit habe der Kläger die von der Rechtsprechung geforderte Sorgfalt nicht walten lassen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass nach seiner Scheidung und mit dem Auszug seiner Kinder aus der Familienwohnung ein Anspruch auf Familienzuschlag nicht mehr bestanden habe. Im Rahmen der gleichwohl zu treffenden Billigkeitsentscheidung werde dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten, um den Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden und eine für den Kläger tragbare Lösung zu ermöglichen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in gesicherten Lebensverhältnissen 3

4 lebe und der Höhe des Betrages andererseits sei ihm die Rückzahlung der zuviel erlangten Bezüge in Raten möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2003 verwiesen. Entscheidungsgründe Gemäß 6 VwGO konnte die Entscheidung durch den Einzelrichter ergehen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die in 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) normierten Voraussetzungen für die Rückforderung überzahlter Bezüge vorliegen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Überzahlung in Höhe von 2.711,55 DM zu Unrecht erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienzuschlages gemäß 40 Abs. 1 BBesG lagen nicht vor. Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.v.m. 812, 818 Abs. 3 BGB ist der Kläger zur Herausgabe der zuviel gezahlten Bezüge verpflichtet. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er entreichert ist, da hier die Voraussetzungen der sogenannten verschärften Haftung vorliegen (vgl. 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger den Mangel des gerichtlichen Grundes erkennen müssen, da der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, d. h. die fehlende Kenntnis des Mangels also auf grobe Fahrlässigkeit beruhte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Empfänger die Fehlerhaftigkeit der Zahlung nur deswegen entgangen war, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen hatte (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2000 Az. 2 KO 933/99 m.w.n.). Dabei kommt es für das Erkennen müssen des Mangels auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1980, NVwZ-RR 1990, 622 m.w.n.). 4

5 Der Kläger war (und ist) gehalten, seine Besoldungsunterlagen und die Höhe seiner Bezüge zu prüfen sowie auf Überzahlungen zu achten; diese Pflicht ergibt sich aus dem Treuverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1985, 907; BVerwGE 32, 228 [232]). So darf sich ein Beamter, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwG, NVwZ 1985, 907). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Tatbestand des 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG im Falle des Klägers erfüllt. Er hat für den Zeitraum September 1999 bis Dezember 2000 Gehaltsmitteilungen erhalten, in denen jeweils der Familienzuschlag ausgewiesen war. In den Gehaltsmitteilungen sind weitere Sonderzahlungen oder Zulagen gesondert ausgewiesen. Von daher waren die jeweiligen Zahlungen bzw. Zahlungsanlässe eindeutig und konnten jeweils ohne weiteres auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sie waren gerade nicht Ausdruck für schwer nachvollziehbare Nachberechnungen, Korrekturen oder Änderungen. Das Thüringer OVG hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 Az. 2 KO 933/99 darauf abgestellt, dass die Anforderungen an das Erkennen müssen dann reduziert sein können, wenn der Dienstherr gleichsam flächendeckend eine Korrektur vornimmt und nach eingehender Prüfung für eine Vielzahl von Fällen zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt. Ein solcher Umstand unterscheidet sich von dem hier zu entscheidenden Fall, der der veröffentlichten obergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsprechung in typischer Weise zugrunde liegt, nämlich dadurch, dass es gerade nicht auf die individuellen Umstände des betreffenden Beamten ankommt. Handelt es sich hingegen um einen Einzelfall kann sich der Beamte gerade nicht darauf berufen, dass sich eine gewissermaßen allgemeine Praxis des Dienstherrn in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle entwickelt habe. Es muss vielmehr stets den ihn treffenden beamtenrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Die Prüfung, ob der Familienzuschlag noch weiter gewährt werden kann, wenn der Beamte geschieden ist und die Kinder den gemeinsamen Hausstand verlassen haben, drängt sich ohne weiteres auf und bedarf im Zweifelsfall der Klärung. Es ist offenkundig, dass bei der beamtenrechtlichen Besoldung nebst dem Kindergeld auch der Familienstand des betreffenden Beamten eine Rolle spielt und die Besoldung den jeweiligen Änderungen des Familienstandes angepasst werden muss. Von daher kann sich der Kläger insoweit nicht darauf berufen, dass er alle notwendigen Angaben gemacht hat und die Zahlung des Kindergeldes eingestellt worden sei. 12 BBesG stellt ja gerade darauf ab, dass trotz zutreffender Angaben des Beamten es 5

6 gleichwohl zu Überzahlungen kommt, wobei es auf die Frage des Verschuldens des Dienstherrn nicht ankommt. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Dienstherr nicht durch irgendwie geartete Erklärungen oder Handlungen beim Kläger den Eindruck erweckt hat, dass die Zahlung des Familienzuschlages gerechtfertigt sei oder das insoweit eine rechtliche Überprüfung stattgefunden habe (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985, NVwZ 1985, 907). Letztendlich wirkt sich zu Gunsten des Klägers auch nicht entscheidend aus, dass er Beamter des mittleren Dienstes ist und deshalb die Anforderungen an das Erkennen müssen entsprechend reduziert werden müssten. Auch von einem Beamten des mittleren Dienstes muss verlangt werden, dass er jedenfalls dann, wenn er nicht mehr Empfänger von Kindergeld ist und alle Kinder den gemeinsamen Haushalt verlassen haben, erkennt, dass die Gewährung eines Familiezuschlags nach dem geltenden Recht nicht mehr vorgesehen ist. Insoweit ist die fehlende Kenntnis des Mangels auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Das besondere Treuverhältnis gebietet es, offensichtliche Versehen und Fehlerhaftigkeiten, die schlechterdings passieren können, anzuzeigen und den überzahlten Betrag nicht einfach stillschweigend zu behalten. Auch die Entscheidung des Beklagten, nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen ( 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, so dass auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formelle Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch entwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren vor allem auf die Modalitäten der Rückzahlung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei 6

7 kommt es entscheidend auf die Lage des Beamten im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl. BVerwGE 95, 94 m.w.n.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier getroffene Ermessensentscheidung, dass von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden könne, da Umstände, die eine dauerhafte Niederschlagung rechtfertigen, nicht ersichtlich seien, unter Berücksichtigung im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. 114 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Beklagten offenstehenden Ermessens. Angesichts des Betrages von 2.711,55 DM erscheint es gerechtfertigt, die Rückzahlung in Raten anzubieten. Insoweit wird den persönlichen Verhältnissen des Klägers Rechnung getragen, andererseits aber auch berücksichtigt, dass dieser über ein gesichertes Einkommen verfügt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 7

8 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dr. Gülsdorff Beschluss Der Streitwert wird auf 2.711,55 DM (entsprechend 1.368,39 Euro) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt 8

9 worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Gülsdorff 9

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