Mit Bestimmung! Parité Frauen in die Parlamente

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1 Mit Bestimmung! Parité Frauen in die Parlamente 100 Jahre Frauenwahlrecht Syke, Kreishaus am Prof. Dr. Silke R. Laskowski, Universität Kassel

2 Worum geht es? Endlich Halbe/Halbe! Frauen haben ein selbstverständliches Anrecht auf Teilhabe an politischer und wirtschaftlicher Macht. Erst wenn das Ziel erreicht ist, sind wir in Deutschland in guter Verfassung. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jutta Limbach ( ), 2014 im BMJ: Erste und bislang einzige Präsidentin des BVerfG, Justizsenatorin Berlin (SPD) 2

3 Politische Macht von Frauen 2018? Bundestag : 30,7 % Frauen = AfD, FDP, CDU/CSU-Effekt ; bis 2017: 36,5 % = FDP-Effekt! Länderparlamente: ca. 30 % Frauen Trend rückläufig (LT-Wahlen 2017, 2018) Schon immer B-W 24,5 %; bis 2016: 18 % Frauen B-W Spez. Wahlrecht ohne Listen, nur Direktmandate Kommunalparlamente: bundesweit ca. 25 % Frauen Landrätinnen: ca. 9,5 % Bürgermeisterinnen: ca. 10 % Oberbürgermeisterinnen: Anteil sinkt Verfassungsbruch in Permanenz, Elisabeth Selbert Helene Weber Kolleg/Lukoschat/Belscher, Studie Frauen führen Kommunen, i.a.d. BMFSFJ, 2014

4 Dr. iur. Elisabeth Selbert Setzte Art. 3 Abs. 2 GG = Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Parlamentarischen Rat (61 Männer, 4 Frauen) durch ( Waschkörbeaktion : Postkarten Trümmerfrauen); Art. 117 GG! Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz. (1981) In die Parlamente müssen die Frauen. Dort müssen sie durch- setzen, was Ihnen zusteht. (1978) 4

5 Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen durch Wahlen Keine neue Forderung 1911: 1. Int. Frauentag, Clara Zetkin u.a.; Frauendemo, in Berlin Teilnehmerinnen an Volksversammlungen, Forderung: Frauenwahlrecht : Aktives u. passives Wahlrecht von Frauen in Deutschland ( Novemberrevolution/Rat der Volksbeauftragten : SPD, USPD) 1919: Wahl Nationalversammlung, Frauenanteil: 8,7 % : NS, faktische Aberkennung des passiven Wahlrechts v. Frauen 1948/49: Parl. Rat: Dr. Elisabeth Selbert (SPD) Art. 3 Abs. 2 GG! : Regierung Adenauer, nur Männer inkl. Alt-Nazis; 1961 erste Ministerin, Sitzstreik CDU-Frauen, organisiert von Helene Weber 1972: BT Frauenanteil 5,8 % (erst 1977: Streichung d. gesetzl. Zustimmungserfordernisses des Ehemanns zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau) : Komm. GG/1994, Limbach, Hohmann-Dennhardt, Peschel-Gutzeit, Alm-Merck (alle SPD), Süßmuth (CDU): Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG = staatl. Förder- u. Durchsetzungsgebot (BVerfG 1992); Forderung Wahlrechtsänderung... 5

6 Es geht um Gleichberechtigung u. Demokratie u Repräsentative Demokratie, Art. 20 GG ( Volkssouveränität ) u Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG: Subjektiver Anspruch der Bürgerinnen/Bürger auf demokratische Teilhabe ; Art. 38 Abs. 1 GG: Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung (BVerfG 2009 Lissabon; BVerfG 2017 NPD Rn. 542 f.) u Gleichberechtigung v. Frauen (u. Männern), Art. 3 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG u Staatlicher Förder- und Durchsetzungsauftrag, gerichtet auf die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen (und Männern) in allen gesellschaftlichen Bereichen (GG-Änd. 1994; BVerfG 1992) u Parteienfreiheit und demokratische Strukturen, Art. 21 GG u Nominierung durch Parteien, Chancengleichheit von Kandidatinnen (u. Kandidaten), Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 GG 6 (passive Wahlgleichheit)

7 19. Deutscher Bundestag CDU/CSU: 33 % (246), 19,9 % (49) Frauen, 80,1 % (197) Männer CDU: 200 Sitze, davon 185 Direktmandate CSU: 46 Sitze= 46 Direktm., 17,4 % (8) Frauen, 82,6 % (38) Männer SPD: 20,5 % (153), 41,8 % (64) Frauen, 58,2 % (89) Männer FDP: 10,7 % (80), 23,8 % (19) Frauen, 76,2 % (61) Männer Grüne: 8,9 % (67), 58,2 % (39) Frauen, 41,8 % (28) Männer Linke: 9,2 % (69), 53,6 % (37) Frauen, 46,4 % (32) Männer AfD: 12,6 % (94), 11,7 % (11) Frauen, 88,3 % (83) Männer Davon 2 MdB jetzt franktionslos: 1 Frau, 1 Mann 709 Abgeordnete: 30,7 % (218) Frauen, jetzt 30,9 % (219), 69,1 % Männer (490) Wahlbeteiligung 76,5 % 61,5 Mio Wahlberechtigte, 31,7 Mio Frauen = 51,5 % (29,9 Mio Männer = 48,5 % ) Stagnation des Frauananteils im BT seit 1998 bei ca. 30 % 7 Verfassungsbruch in Permanenz", Dr. iur. Elisabeth Selbert 1981

8 Nominierung von Kandidatinnen: BT-Wahl 2017 Frauenanteil an insg Kandidaturen bundesweit: 29 % Frauenanteil auf 272 Wahllisten, 34 Parteien: 31,7 % = Fr. Frauenanteil in den Wahlkreisen (Direktmandate): 25 % P : Nominierungsverfahren der Parteien im Vorfeld der Wahlen (Wahlorganisationsrecht), Nominierungsfreiheit, Art. 21, 38 GG P : Passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen, Art. 38 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG (fehlende Chancengleichheit) Paritätische Satzungsregeln nur für Kandidatenlisten und nur z.t. in Parteisatzungen vorhanden: Grüne (50 % plus für Frauen), Linke (50 %), SPD (mind. Je 40 %); CDU Empfehlung 30 % Frauen Paritätische Satzungsregelungen für Direktmandate fehlen Paritätische Kandidatenlisten allein nicht ausreichend 8

9 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen CDU-Fraktion Die CDU erlangte insg. 200 Mandate, davon 185 Direktmandate und 15 Listenmandate = 159 Männer (79,5 %) u. 41 Frauen (20,5 %) CDU-Kandidaturen Die CDU nominierte insg. 678 Personen, davon 453 (66,8 %) Männer und nur 225 (33,2 %) Frauen. Wahlkreise: 253 Personen, davon 197 (77,9 %) Männer und nur 56 (22,1 %) Frauen. Landeslisten: 425 Personen, davon 256 (60,2 %) Männer und 169 (39,8 %) Frauen 9

10 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen CSU-Fraktion Die CSU erlangte 46 Direktmandate, keine Listenmandate = 38 Männer (82,6 %), 8 Frauen (17,4 %). CSU-Kandidaturen Die CSU nominierte in Bayern insg. 120 Personen, 92 (76,6 %) Männer und nur 28 (23,3 %) Frauen. Wahlkreise: 46 Personen, davon 38 (82,6 %) Männer und (17,4 %) Frauen. Landesliste: 74 Personen, davon 54 (73 %) Männer und 20 (27 %) Frauen. 10

11 ... CDU/CSU-Fraktion im BT 49 Frauen (19,9 %) und 197 Männer (80,1 %) Alle Zahlen (Folien 7-16): Deutscher Bundestag, Abgeordnete Frauen und Männer, Der Bundeswahlleiter, Sonderheft: Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag 2017, 2017/2018, S. 10 f., 12 f., 14 f.,

12 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen FDP-Fraktion Die FDP erlangte 80 Mandate, ausschließlich Listenmandate = 61 Männer (76,2 %) und 19 Frauen (23,8 %). FDP-Kandidaturen Die FDP nominierte insg. 635 Personen, davon 501 (78,9 %) Männer und nur 134 (21,1 %) Frauen. Wahlkreise: 299 Personen, davon 241 (80,6 %) Männer und 58 (19,4 %) Frauen Landeslisten: 336 Personen, davon 260 (77,4 %) Männer und 76 (22,6 %) Frauen 12

13 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen AfD-Fraktion Die AfD erlangte 94 Mandate, 3 Direkt- und 91 Listenmandate = 83 Männer (88,3 %), 11 Frauen (11,7 %), davon inzwischen je ein Mann und eine Frau fraktionslos. AfD-Kandidaturen Die AfD nominierte insg. 388 Personen, davon 341 (87,9 %) Männer und nur 47 (12,1 %) Frauen. Wahlkreise: 286 Personen, 256 (89,5 %) Männer, 30 (10,5 %) Frauen Landeslisten: 235 Personen, 205 (87,2 %) Männer, 30 (12,8 %) Frauen 13

14 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen SPD-Fraktion Die SPD erlangte 153 Mandate, 94 Listenmandate und 59 Direktmandate = 89 Männer (58,2 %), 64 Frauen (41,8 %) SPD-Kandidaturen Die SPD nominierte insg. 774 Personen, davon 467 (60,3 %) Männer und nur 307 (39,7 %) Frauen. Wahlkreise: 299 Personen, 186 (62,2 %) Männer und nur 113 (37,8 %) Frauen. Landeslisten: 475 Personen, davon 281 (59,2 %) Männer und 194 (40,8 %) Frauen 14

15 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen Linke-Fraktion Die Linke erlangte insg. 67 Mandate, drei Direktmandate und 64 Listenmandate = 30 Männer (46,4 %) und 37 Frauen (53,6%) Linke-Kandidaturen Die Linke nominierte insg. 492 Personen, davon 296 (60,2 %) Männer und nur 196 (39,8 %) Frauen. Wahlkreise: 298 Personen, davon 201 (67,5 %) Männer und 97 (32,5 %) Frauen. Landeslisten: 194 Personen, 95 (49 %) Männer und 99 (51 %) Frauen. 15

16 Frauenanteil der BT-Fraktionen und Zahl der zuvor nominierten Kandidatinnen Bündnis 90/Grüne-Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erlangten insg. 67 Mandate, davon 1 Direktmandat und 66 Listenmandate = 28 Männer (41,8 %) und 39 Frauen (58,2 %). B 90/Grüne-Kandidaturen B 90/Die Grünen nominierten 572 Personen, davon 306 (53,5 %) Männer und 266 (46,5 %) Frauen. Wahlkreise: 298 Personen, davon 173 (58,1 %) Männer und 125 (41,9 %) Frauen. Landeslisten: 274 Personen, davon 133 (48,5 %) Männer und 141 (51,5 %) Frauen 16

17 BVerfG v , 2 BvR 3058/14 (Nichtannahmebeschluss) Strukturelle Benachteiligung von Frauen in der Politik (Rn. 24) Bezugnahme auf KG Berlin, Beschl. v W 55/14 17

18 Günther Verheugen, SPD (Ex-FDP), 1980 (...) das krasse Missverhältnis zwischen männlicher und weiblicher Repräsentanz in den Parlamenten ist ja nicht das Ergebnis einer entsprechenden Wahlentscheidung, sondern es kommt daher, dass Frauen bei der Aufstellung von Wahlbewerbern bereits diskriminiert sind. Dies und die daraus resultierenden Folgen widersprechen dem Grundsatz der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit. Dt. Frauenrat (Hrsg.), Mehr Frauen in die Parlamente, Sonderheft , S. 15f. 18

19 Prof. Dr. Dr. h.c. Jutta Limbach (SPD) 2016 Frauen haben in der Politik immer noch Startnachteile. (...) Die Wirklichkeit der Politik ist nach wie vor männlich geprägt. Limbach, Wahre Hyänen, 2016, S

20 Repräsentative Demokratie und Volkssouveränität - BVerfG Der im Demokratiegebot in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Grundsatz der Volkssouveränität setzt voraus, dass das Volk, d.h. die Bürgerinnen und Bürger, einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt hat, und zwar außer durch Wahlen und Abstimmungen, (auch) durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes, d.h. der Bürgerinnen und Bürger, zurückführen lassen. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes zurückführen lassen BVerfGE 83, 60, 71 20

21 (es ist) die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet. BVerfGE 95, 335, Überhangmandate II 1997 Werden die gesellschaftspolitischen Strömungen der wahlberechtigten Bürgerinnen (51,5 %) derzeit im Parlament abgebildet? - NEIN, denn ihre gesellschaftspolitischen Perspektiven, Prioritäten und Interessen haben mangels Repräsentation kein Gewicht im Parlament! - Werden (Gleichstellungs-)Themen, die besonders für Frauen von Bedeutung sind, vom Parlament aufgegriffen? Falls, wie?

22 Unterrepräsentanz von Frauen in Parlamenten: Qualitätsmängel politischer Entscheidungen Politikwissenschaftliche Erkenntnisse: Subjektiver Erfahrungshintergrund der Abg. maßgeblich Immer wieder mittelbare, strukturell diskriminierende politische / gesetzliche Entscheidungen (BVerfG) Pflichtwidriges Unterlassen durch Gesetzgeber, 69 Jahre: Entgeltdiskriminierung von Frauen, 2017 erstmals Gesetz, TransparenzG : wohl untauglich (Entgeltgleichheitsgrundrecht: Art. 3 Abs. 2 GG; Art. 157 AEUV; Art. 23 EU-GRC), Bsp.: Birte Meier, Frontal 21./. ZDF! Gender Pay Gap ca. 25 %, Tendenz? (HH 2014: 25 %) Gender Pension Gap 60 %, Altersarmut von Frauen Stichwort: Unzureichende Mütterrente Alleinerziehende (90 % Frauen) Permanente Unterfinanzierung von Frauenhäusern... Etc. 22

23 Heiner Geißler (CDU), 1980 (...) die Benachteiligungen der Frauen (...) sind das Resultat einer Politik, die sich im Wesentlichen am Mann orientiert Dt. Frauenrat (Hrsg.), Mehr Frauen in die Parlamente, Sonderheft , S. 15f. 23

24 Unterrepräsentanz von Frauen in Parlamenten: Mangelnde demokratische Legitimation Kerngehalt des Demokratiegebots, Art. 20 GG, ist d. allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG = Tragendes Konstitutionsprinzip der freiheitlichdemokratischen Verfassung, das durch spezielle Gleichheitssätze, Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG, Art. 38 GG, konkretisiert wird, zur Sicherung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger in gleichberechtigter Weise Volkssouveränität (BVerfG v BvE 2/13 u.a. - 3 %-Sperrklausel) 24

25 Demokratie? z.b. LT Thüringen, LT-Homepage Thüringen Kernland des deutschen Parlamentarismus In Thüringen tagte die erste frei gewählte Volksvertretung Deutschlands: Am 2. Februar 1817 trat der Landtag des Großherzogtums Sachsen-Weimar- Eisenach zusammen. Volk?: Volksvertretung?: Nur Männer (Frauenwahlrecht: 1918!); Demokratieverständnis in Deutschland im Jahre 2018? 25

26 BVerfG Urt. v , 2 BvB 1/13 (NPD) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). (LS 3b, Rn. 543) 26

27 BVerfG Urt. v , 2 BvB 1/13 (NPD) Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller (Bürgerinnen und) Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125, 142). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der (Bürgerinnen und) Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips BVerfG 2017 NPD Rn. 542; vgl. BVerfGE 123, 267, 341; 129, 124, 169; 135, 317, 386 Rn. 125; BVerfG, Urt. v BvR 2728/13 u.a., juris, Rn. 124 >> Recht / Anspruch auf Demokratie >> Recht / Anspruch auf Selbstbestimmung 27

28 Landtag Bayern CSU: 21 % Frauen, 79 % Männer SPD: 50 % Frauen, 50 % Männer Grüne: 45 % Frauen, 55 % Männer Freie Wähler: 22 % Frauen, 88 % Männer FDP: 9 % Frauen, 91 % Männer AfD: 9 % Frauen, 91 % Männer o Landtag insgesamt: 205 Abgeordnete 73% = 150 männliche Abgeordnete (126) 27 % (26,8%) = 55 weibliche Abgeordnete (54)! Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) Popularklage BayVerfGH 2016 (insb. Juristinnen, Frauenverbände, Gewerkschaften); VerfB 2018 gg. BayVerfGE

29 Landtag Niedersachsen SPD (55): 35 % (19) Frauen, 65,45 % (36) Männer CDU (50): 18 % (9) Frauen, 82 % (41) Männer B 90/ Grüne (10): 50 % (6) Frauen, (50 % (6) Männer FDP (11 ): 27 % (3) Frauen, 72,72 % (8) Männer AfD (9): 11 % (1) Frau, 88,99 % (8) Männer 137 Abg., davon 28 % (27,7 %) = 38 Frauen, 82 % = 99 Männer Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) 29

30 Landtag NRW % (27, 6 %) = 54 Frauen, 72 % (72,4 %)= 145 Männer: insg. 199 Abg. CDU 22 % (16) Frauen, 78 % (56) Männer B90/Grüne 50% (7) Frauen, 50 % (7) Männer SPD 35 % (24) Frauen, 65 % (45) Männer FDP 18 % (5) Frauen, 82 % (23) Männer AfD 12,5 % (2) Frauen, 87,5 % (14) Männer 30

31 Landtag SH CDU (25): 3 Frauen (12 %), 22 Männer (88 %) SPD (21): 10 Frauen (48 %), 11 Männer (52 %) B 90/ Grüne (10): 5 Frauen (50 %), 5 Männer (50 %) FDP (9): 2 Frauen (22 %), 7 Männer (78 %) AfD (5): 1 Frau (20 %), 4 Männer (80 %) SSW (3): 1 Frau (33 %), 2 Männer (67 %) 73 Abgeordnete: 22 Frauen (30 %), 51 Männer (70 %) Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) 31

32 LT Baden-Württemberg FDP (12): 8,3 % (1) Frau, 91,7 % (11) Männer CDU (42): 16,7 % (7) Frauen, 83,3 % (35) Männer SPD (19): 10,5 % (2) Frauen, 89,5 % (17) Männer Grüne (47): 46,8 % (22) Frauen, 53,2 % (25) Männer AFD (23): 13 % (3) Frauen, 87 % (20) Männer >Spezielles WAHLRECHT: Keine Kandidatenlisten!! Landtag, 143 Abgeordnete: 75,5 % (108) Männer 24,5 % (35) Frauen (bis 2016: 18 % Frauen) Verfassungsbruch in Permanenz (E. Selbert, 1981) 32 32

33 Paritätisches Wahlrecht Zulässigkeit Kein absolutes Verbot v. Eingriffen in Parteienfreiheit, Art. 21 GG, und v. Differenzierungen, Art. 38 Abs. 1 GG (spez. Gleichheitssatz), Wahlrechtsgrundsätze; Wahlvorschlagsfreiheit d. Parteien, pass. Wahlgleichheit, Rechtfertigung durch Verfassungsrechtlich legitimierte Gründe BVerfG 2014 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Abwägung kollidierender Verfassungsgüter Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder Wiedereinführung (oder Einführung einer Wahlregelung) sind allein die aktuellen Verhältnisse der Gesetzgeber (hat sich) bei seiner Einschätzung und Bewertung (...) an der politischen Wirklichkeit zu orientieren 33 BVerfG v BvE 2/13-3 %-Sperrklausel, Rn. 57

34 Paritätisches Wahlrecht Zulässigkeit Ausgestaltung der Parteienfreiheit, Kandidatennominierungsfreiheit, Art. 21, Art. 38 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG Kein Selbstzweck, Ziel: Sicherung des Demokratiegebots /GR auf Demokratie: Effektive Einflussnahme der Bürgerinnen u. Bürger ( Volk ) auf Staatsorgane (Legitimationskette) Besondere Stellung und Verantwortung der Parteien, demokratische Strukturen, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG Willensbildungsprozess des Volkes = Bürgerinnen und Bürger Funktion: Transmitter zwischen Volk = Bürgerinnen und Bürgern und Parlament zwecks Spiegelung der gesellschaftspolitischen Strömungen Parteien nicht nur eingetragene Vereine i.s.d. BGB (wie zb Taubenzüchterverein etc.)

35 Paritätisches Wahlrecht Zulässigkeit Schutz vor mittelbarer, struktureller Diskriminierung von Kandidatinnen und Herstellung/Sicherung der Chancengleichheit von Kandidatinnen (pass. Wahlgleichheit), Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Sicherung/Durchsetzung des GR der Bürgerinnen (und Bürger) auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive demokratische Einflussnahme auf parlamentarische Entscheidungen, Art. 3 Abs. 2, Art. 20, Art. 38 Abs. 1 GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG: Subjektiver Anspruch der Bürgerinnen u. Bürger auf demokratische Teilhabe ; Art. 38 Abs. 1 GG: Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung (BVerfG Lissabon) Bürgerinnen u. Bürger haben Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (BVerfG NPD) Erweiterung der Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen u. Wähler (Freiheit der Wahl) gem. Art. 38 Abs. 1 GG, keine Beschränkung des Kandidatenangebots mehr durch faktische Männerquoten 35

36 Paritätisches Wahlrecht Zulässigkeit Paritätsregelungen = kompensatorische Durchsetzungsmaßnahmen i.s.v. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Sicherung Recht v. Kandidatinnen auf Chancengleichheit, Art. 38 Abs. 1 GG (pass. Wahlrechtsgleichheit) Sicherung d. Anspruchs auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme d. Bürgerinnen auf Staatsorgane, Art. 38 Abs. 1, Art 20 GG Staatl. Gleichstellungs-Durchsetzungsauftrag, alle Bereiche einschl. Politik = Gestaltungsauftrag = aktives staatl. Tun Enger Zusammenhang d. Gleichberechtigungsgebots mit allgm. Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Grds. d. Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und dem menschenrechtlichen Gehalt d. Gleichberechtigungsgebots, Art. 3 Abs. 2 GG = hohe Wertigkeit

37 Paritätisches Wahlrecht Zulässigkeit Paritätsregelungen = Ausgestaltung der Parteienfreiheit, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG Paritätsregelungen = Erweiterung u. Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen/Wähler, Art. 38 Abs. 1 GG (Freiheit der Wahl) Paritätsregelungen = Sicherung des Anspruchs auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung der Bürgerinnen/Bürger gem. Art. 20 Abs.1, Abs. 2, Art. 38 GG Eingriffe in pass. Wahlrechtsgleichheit einzelner Kandidatinnen/ Kandidaten, Art. 38 Abs. 1 GG, weil sie nicht auf den Männern/ Frauen vorbehaltenen Plätzen kandidieren dürfen, insb. durch Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt (Sofern Eingriff in Parteienfreiheit, Art. 21 Abs. 1 GG, bejaht werden sollte, wäre auch der aus o.g. Gründen gerechtfertigt). 37

38 Paritätisches Wahlrecht - Gebotenheit Nach 100/69 Jahren Freiwilligkeit sind gesetzliche Regelung zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der Parteien zwecks Herstellung/Sicherung der Chancengleichheit von Kandidatinnen sowie Herstellung/Sicherung effektiver demokratischer Einflussnahme auch von Bürgerinnen zwingend geboten Freiwillige parteiinterne Satzungsregeln unzureichend, Verstöße folgenlos, wesentliche Änderungen in Parteien nicht in Sicht Effektive Maßnahme = gesetzliche Verpflichtung aller Parteien: Paritätische Kandidatenlisten (alternierend Frauen-Männer), Zurückweisung bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben (keine Teilnahme an der Wahl) Paritätische Nominierung in Wahlkreisen (Direktmandate), Ø Nominierung von Duos = Kandidatin und Kandidat, die gemeinsam gewählt werden (1. Stimme) oder in Kombination (2 Stimmen: 1 Kandidatin, 1 Kandidat unterschiedliche Parteizugehörigkeit mgl., vgl. LT-Drs. Bbg 6/8210 v ) Ø uu zuvor Wahlkreisreform 38

39 Vorbild Frankreich, Parité-Gesetz 2000/2001 Gesetz schreibt vor: Strikte paritätische Besetzung von Kandidatenlisten durch Parteien, sonst Zurückweisung der Liste (keine Teilnahme an der Wahl) Paritätische Besetzung der Wahlkreise (Abweichung: 2 %), finanzielle Sanktionen bei Zuwiderhandlung Seit 2015: Nominierung von Binomen in Wahlkreisen vorgeschrieben = Duos von Frau und Mann, bei Departementswahlen (Kreistagswahlen); gewählt wird ein Duo = Frau und Mann; zuvor Reform der Wahlkreise Anstieg des Frauenanteils in allen Parlamenten, zuletzt auch in Nationalversammlung (nur Wahlkreise) knapp 40 % (weil die erfolgreiche Macron-Partei ca. 50 % Frauen und Männer nominierte); Anstieg der Wahlbeteiligung Wie fing alles an? 1996, mit 10 Politikerinnen (5 linke, 5 konservative) und einem öffentlichen Manifest! 39

40 Ausblick Bayern: GesetzE SPD-Fraktion 2017, PK am Eckpunkte, 1. Stufe: paritätische Kandidatenlisten BayVerfGH v ( Vf. 15-VII-16) Parität. Wahlrecht VerfB, BVerfG (2 BvR 834/18) Brandenburg: MUSTER-GESETZENTWURF! GesetzE Fraktion B90/GRÜNE Inklusives Parité-Gesetz, LT-Drs. 6/8210 vom , Anhörung 5/2018, Verf. läuft Thüringen: Rot-Rot-Grüner GesetzE 2018 (interne Abstimmung) Baden-Württemberg? Nein, bloße Soll-Regelung (Kommunalwahl) unwirksam! Bund: Art. 41 Abs. 2 GG, Wahlprüfbeschwerde (WP 224/17) Außerordentlicher Rechtsbehelf (2-stufig) 1. Stufe: BT, Einspruch am eingelegt! 2. Stufe BVerfG: prüft gesamtes Wahlverfahren, mittelbare Normenkontrolle (Wahlrecht), Verstoß gegen GG, insb. Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 GG) 40

41 Annegret Kramp-Karrenbauer, Generalsekretärin CDU, FAZ vom Kritisiert Frauenanteil im 19. BT als viel zu gering Fordert Diskussion über Wahlrechtsreform Betont paritätisches Wahlrecht nach Vorbild Frankreichs, insb. paritätische Kandidatenliste, aber auch Direktmandate Wahlkreise Spricht von Paritätsgesetz! 41

42 Rita Süßmuth, CDU, Interview 2017 Schluss mit den Tripelschritten: Wir Frauen müssen aufhören, uns mit der Forderung von 25 oder 30-%-Beteiligung an Mandaten zufriedenzugeben. Wir können wissenschaftlich nachweisen: Wo keine Quote besteht, bleibt es bei einem geringen Frauenanteil, sowohl an Mandaten als auch an Führungspositionen. (...). Ich habe die Parite-Forderung für Wahllisten selber vor kurzem unterschrieben. Was wir brauchen ist das Reißverschlussprinzip: also Mann-Frau-Frau-Mann. Wir müssen endlich aus dieser Bettelei herauskommen: Ach gebt uns doch wenigsten 25 bis 30 Prozent! Nein: wir wollen die Gleichbehandlung mit 50 Prozent. 42

43 Paritätisches Wahlrecht - Gelingensbedingung repräsentativer Demokratie! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 43

44 Anhang: Zusammenfassung 1. Das Demokratiekonzept der Volkssouveränität gebietet die tatsächliche gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen u. Männern gem Art.20 II S.2, Art.21 I S.3, Art. 38 GG, Art.3 II S.1, S. 2 GG ( effektive Einflussnahme des Volkes, dh der Bürgerinnen u. Bürger). 2. Die mangelnde paritätische Besetzung der Parlamente begünstigt ungleichberechtigte politische Entscheidungen und Gesetze. 3. Ein verfassungskonformes und verfassungsrechtlich gebotenes Mittel zur Durchsetzung der tatsächlichen gleichberechtigten demokratischen Teilhabe von Frauen (und Männern) ist eine verbindliche gesetzliche Regelung zur paritätischen Besetzung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen durch die politischen Parteien für die Wahl zum Deutschen Bundestag; Landtagswahlen; Kommunalwahlen; Europawahlen 44 > Vorbild Frankreich: Parité-Gesetz 2000/01 44

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