Starke Frauen starkes Lübeck. Frauen in die Parlamente
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- Sophie Martin
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1 Starke Frauen starkes Lübeck. Frauen in die Parlamente Hansestadt Lübeck am Prof. Dr. Silke Ruth Laskowski, Universität Kassel
2 Worum geht es? Endlich Halbe/Halbe! Frauen haben ein selbstverständliches Anrecht auf Teilhabe an politischer und wirtschaftlicher Macht. Erst wenn das Ziel erreicht ist, sind wir in Deutschland in guter Verfassung. Prof. Dr. Dr. h.c.mult. Jutta Limbach ( ), 2014: Ehemalige Präsidentin des BVerfG, Justizsenatorin in Berlin (SPD), Universitätsprofessorin Berlin
3 BT, LT, Kommunen Bundestag : 30,7 % Frauen (bis 2017: 36,5 % - allein FDP- Effekt!) Länderparlamente: ca. 30 % Frauen Ausnahme BW 24,5 %; bis 2016: 18 % Frauen Spezielles Wahlrecht ohne Kandidatenlisten! Größter Gender Pay Gap: 27 %! Kommunen: bundesweit ca. 25 % Frauen LandräZnnen: ca. 9,5 % Bürgermeisterinnen: ca. 10 % Oberbürgermeisterinnen: Anteil sinkt Verfassungsbruch in Permanenz (E. Selbert, 1981) Quelle: Helene Weber Kolleg/Lukoschat/Belscher, Studie Frauen führen Kommunen, i.a.d. BMFSFJ, 2014
4 Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen durch Wahlen ist die Forderung neu? Nein, in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bekannt : 1. Int. Frauentag, Clara Zetkin u.a.; Frauendemo in Berlin, allein in Berlin Teilnehmerinnen an Volksversammlungen : Aktives u. passives Wahlrechts von Frauen in Deutschland ( Rat der Volksbeauftragten: MSPD, USPD ); 1919 Wahl Nationalversammlung, Frauen: 9,4 % ( , NS: Aberkennung d. pass. Wahlrechts v. Frauen) 1948/49: Parl. Rat: GG; Dr. Elisabeth Selbert, SPD: Art. 3 II GG : Verfass.Komm. GG/1994, SPD-Frauen: Limbach, Hohmann-Dennhardt, Peschel-Gutzeit, Alm-Merck, Art. 3 II S. 2 GG=staatl. Fördergebot; Forderung e. Wahlrechtsnovelle ) immer noch aktuell!
5 Gleichberechtigte politische Teilhabe von Frauen durch Wahlen, 1919
6 Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD) /49 als SPD-Abg. Parlamentarischer Rat (PR) Mutter des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der Waschkörbeaktion westdeutscher Trümmerfrauen! Erst : Art. 3 Abs. 2 GG Männer und Frauen sind gleichberechtigt, gegen den Widerstand der 61 Männer im PR, nach Protesten der Trümmerfrauen in GG aufgenommen Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz. (Elisabeth Selbert, 1981) 6
7 4 Mütter des GG im Parlament. Rat 1948/49: Friederike Nadig (SPD), Elisabeth Selbert (SPD), Helene Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum) In die Parlamente müssen die Frauen! Dort müssen sie durchsetzen, was ihnen zusteht! Elisabeth Selbert 1978
8 Es geht um Gleichberechtigung und Demokratie - Repräsentative Demokratie, Art. 20 GG - Gleichberechtigung von Frauen (Männern), Art. 3 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG - Parteienfreiheit und demokratische Strukturen, Art. 21 GG - Kandidatenaufstellung durch Parteien, Chancengleichheit der Kandidatinnen (und Kandidaten), Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 GG
9 19. Deutscher Bundestag CDU/CSU: 33 % (246), 19,9 % (49) Frauen, 80 % (197) Männer CDU: 200 Sitze, davon 185 Direktmandate CSU: 46 Sitze, 46 Direktmandate; 17,4 % (8) Frauen, 82,6 % (38) Männer SPD: 20,5 % (153), 41,8 % (64) Frauen, 58 % (89) Männer FDP: 10,7 % (80), 23,8 % (19) Frauen, 77 % (61) Männer Grüne: 8,9 % (67), 58,2 % (39) Frauen, 42 % (28) Männer Linke: 9,2 % (69), 53,6 % (37) Frauen, 46 % (32) Männer AfD: 12,6 % (92), 10,8 % (10) Frauen, 89,4 % (83) Männer 2 MdB (Ex-AfD) franktionslos: 1 Frau, 1 Mann 709 Abgeordnete, davon 30,7 % Frauen (218), 69,3 % Männer (491) Wahlbeteiligung 76,5 % 61,5 Mio Wahlberechtigte, 31,7 Mio Frauen = 51,5 % (29,9 Mio Männer = 48,5 % ) Verfassungsbruch in Permanenz", Dr. iur. Elisabeth Selbert 1981
10 Nominierung, Kandidatinnen: BT- Wahl 2017 Frauenanteil insgesamt, bezogen auf Kandidatinnen und Kandidaten bundesweit: 29 % Frauenanteil auf den 272 Wahllisten der 34 Parteien: 31,7 % = Frauen Besonders wenig Kandidatinnen bei der CSU, so wenig wie vor 15 Jahren: 22 % (20) Frauen, 78 % (56) Männer Besonders viele bei Bündnis 90/Die Grünen Frauenanteil in Wahlkreisen (Direktmandate): 25 % Problem: Nominierungsverfahren der Parteien im Vorfeld der Wahlen ( Wahlorganisationsrecht ) Paritätische Satzungsregelungen für Kandidatenlisten nur z.t. vorhanden: Grüne, Linke, SPD ( mind. 40 % ) Paritätische Satzungsregelungen für Direktmandate fehlen > Paritätische Kandidatenlisten allein nicht ausreichend
11 BVerfG: Repräsentative Demokratie und Volkssouveränität - Der im Demokratiegebot in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Grundsatz der Volkssouveränität setzt voraus, dass das Volk, d.h. die Bürgerinnen und Bürger, einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt hat, und zwar außer durch Wahlen und Abstimmungen, (auch) durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. - Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes, d.h. der Bürgerinnen und Bürger, zurückführen lassen. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes zurückführen lassen BVerfGE 83, 60, 71
12 (es ist) die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet. BVerfGE 95, 335, Überhangmandate II 1997 Werden die gesellschaftspolitischen Strömungen der wahlberechtigten Bürgerinnen (51,5 %) derzeit im Parlament abgebildet? - NEIN, denn ihre gesellschaftspolitischen Perspektiven, Prioritäten und Interessen haben mangels Repräsentation kein Gewicht im Parlament! - Werden (Gleichstellungs-)Themen, die besonders für Frauen von Bedeutung sind, vom Parlament aufgegriffen? Wie?
13 Unterrepräsentanz von Frauen Auswirkungen auf die Qualität politischer Entscheidungen Politikwissenschaftliche Erkenntnisse Subjektiver Erfahrungshintergrund der Abg. maßgeblich Immer wieder mittelbar ( strukturell ) diskriminierende politische / gesetzliche Entscheidungen (BVerfG) Pflichtwidriges Unterlassen durch Gesetzgeber seit 68 Jahren: Entgeltdiskriminierung von Frauen (Entgeltgleichheitsgrundrecht: Art. 3 Abs. 2 GG; Art. 157 AEUV; Art. 23 EU-GRC), Bsp.: Birte Meier, ZDF/Frontal 21! Gender Pay Gap ca. 25 %, Tendenz? (HH 2014: 25 %) Gender Pension Gap 60 %, Altersarmut von Frauen Permanente Unterfinanzierung von Frauenhäusern... Etc.
14 Problem: Ohne gleichberechtigte Parlamente keine gleichberechtigten Gesetze - Seit 68 Jahren kein Gesetz zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern - 25 % Gender Pay Gap, 60 % Gender Pension Gap zu Lasten von Frauen (höchster GPG v. 27 % in BW, gleichzeitig niedrigster Anteil von nur 24,5 % - bis 2016: 18 % - Frauen im LT BW); Altersarmut! - Seit 68 Jahren kein Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft! - Fehlende wirksame Gleichstellungsgesetze für den Öffentlichen Dienst, Hochschulen, Gerichte (Bund/Länder)! - Keine wirksamen paritätischen Gremienbesetzungsgesetze (Gerichte, Kommissionen) - Fehlende rechtliche und finanzielle Absicherung von Frauenhäusern für Opfer häuslicher Gewalt = Frauen u. Kinder - Ehegattensplitting, das die Nichtberufstätigkeit von Frauen faktisch seit 68 Jahren fördert (und dadurch deren mangelnde Altersabsicherung, s. o.) etc., etc.
15 Landtage im Überblick Landtag Bayern Landtag Baden- Würdemberg Landtag Schleswig- Holstein Landtag Rheinland- Pfalz Männer Frauen
16 Landtag SH CDU (25): 3 Frauen (12 %), 22 Männer (88 %) SPD (21): 10 Frauen (48 %), 11 Männer (52 %) B 90/ Grüne (10): 5 Frauen (50 %), 5 Männer (50 %) FDP (9): 2 Frauen (22 %), 7 Männer (78 %) AfD (5): 1 Frau (20 %), 4 Männer (80 %) SSW (3): 1 Frau (33 %), 2 Männer (67 %) 73 Abgeordnete: 22 Frauen (30 %), 51 Männer (70 %) Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981)
17 Landtag NRW % (54) Frauen, 73 % (145) Männer CDU 22 % Frauen, 78 % Männer SPD 35 % Frauen, 65 % Männer FDP 18 % Frauen, 82 % Männer AfD 12,5 % Frauen, 87,5 % Männer - Grüne 50% Frauen, 50 % Männer
18 LT Baden-Württemberg FDP (12): 8,3 % (1) Frau, 91,7 % (11) Männer CDU (42): 16,7 % (7) Frauen, 83,3 % (35) Männer SPD (19): 10,5 % (2) Frauen, 89,5 % (17) Männer Grüne (47): 46,8 % (22) Frauen, 53,2 % (25) Männer AFD (23): 13 % (3) Frauen, 87 % (20) Männer >Spezielles WAHLRECHT: Keine Kandidatenlisten!! Landtag, 143 Abgeordnete: 75,5 % (108) Männer 24,5 % (35) Frauen! (bis 2016: 18 % Frauen) Verfassungsbruch in Permanenz (E. Selbert, 1981) 18
19 LT Baden-Württemberg FDP: 100 % Männer CDU: 85 % Männer SPD: 83 % Männer Grüne: 69 % Männer > Spezielles WAHLRECHT: Keine Kandidatenlisten! Landtag insgesamt 138 Abgeordnete: 82 % männliche Abgeordnete (112) 18 % weibliche Abgeordnete (26)! Verfassungsbruch in Permanenz (E. Selbert, 1981) 19
20 Landtag Thüringen CDU (34): 11 Frauen (32 %), 23 Männer (68 %) Linke (28): 14 Frauen (50 %), 14 Männer (50 %) SPD (12): 6 Frauen (50 %), 6 Männer (50 %) AfD (8): 2 Frauen (25 %), 6 Männer (75 %) B 90/ Grüne (6): 3 Frauen (50 %), 3 Männer (50 %) 88 Abgeordnete: 36 Frauen (41 %), 52 Männer (59 %) Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981)
21 Landtag Bayern o CSU (101): 21 Frauen (21 %), 80 Männer (79 %) o SPD (42): 18 Frauen (43%), 24 Männer (57%) o Grüne (18): 9 Frauen (50%), 9 Männer (50%) o FreieWähler (19): 3 Frauen (16 %), 16 Männer (84 %) 2013: Wahlbeteiligung 64,5 % o Landtag insgesamt: 180 Abgeordnete 72% männliche Abgeordnete (126) 28% weibliche Abgeordnete ( 5 4 )! Verfassungsbruch in Permanenz (Selbert, 1981) Popularklage BayVerfGH, 2016 (überwiegend JurisZnnen, Frauenverbände, Gewerkscha\en) 21
22 SZchwort: DemokraZe >> Bsp.: LT Thüringen, Homepage Thüringen Kernland des deutschen Parlamentarismus In Thüringen tagte die erste frei gewählte Volksvertretung Deutschlands: Am 2. Februar 1817 trat der Landtag des Großherzogtums Sachsen- Weimar- Eisenach zusammen. landtag.de/landtag/landtag- zentrum- der- demokratie/landtag- mit- tradition/index.aspx... Volk???: Volksvertretung???: Nur Männer (Frauenwahlrecht: 1918); Demokratie???...???
23 DemokraZe? dient der SelbstbesZmmung des Volkes... dient der SelbstbesZmmung der Bürgerinnen und Bürger...Ist SelbstbesZmmung der Bürgerinnen gesichert durch männliche Parlamente?... Wäre SelbstbesZmmung der Bürger gesichert durch weibliche Parlamente?
24 Wahlrecht entscheidend!... für die personelle Besetzung des Parlaments ( Kandidatenaufstellung ),...für tatsächliche Repräsentanz der (Wahl-)Bürgerinnen und Bürger im Parlament ( Volk ),... für gleichberechtigte demokratische Teilhabe der (Wahl-)Bürgerinnen und Bürger an staatlicher Herrschaft ( effektive Einflussnahme, BVerfG)
25 Änderung des Wahl(organisations)rechts Gesetzliche Verpflichtung aller Parteien ParitäZsche Kandidatenlisten, Zurückweisung bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben ParitäZsche Nominierung in Wahlkreisen (Direktmandate), Duos (Frau und Mann), uu zuvor Wahlkreisreform
26 Vorbild Frankreich, Parité- Gesetz 2000, in Kraft seit 2001 Strikte paritätische Besetzung von Kandidatenlisten, sonst Zurückweisung der Liste (keine Teilnahme an der Wahl) Paritätische Besetzung der Wahlkreise (Abweichung: 2 %), finanzielle Sanktionen bei Zuwiderhandlung 2015: Binome / Duos von Frau und Mann bei Departementwahlen ( Kreistagswahlen ) Positive Gleichstellungseffekte, insb. auf kommunaler Ebene, zudem Anstieg der Wahlbeteiligung Wie fing alles an? Politikerinnen!
27 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Gebotenheit: Paritätisches Wahlrecht Verfassungsrechtlich legitimierte Gründe BVerfG 2014 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Abwägung kollidierender Verfassungsgüter Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder Wiedereinführung (oder Einführung einer Wahlregelung) sind allein die aktuellen Verhältnisse BVerfG v BvE 2/13-3 %-Sperrklausel, Rn. 57 LVerfG SH 2010, LVerfG 3/09, Rn. 99 ( Reform d. Wahlrechts ) VerfG Rhl-Pfalz (6 Richter, 3 Richterinnen) 2014: Beschluß vom VGH A 15/14, VGH A 17/14; Urteil vom VGH O 22/14 ( Kommunalwahlrecht, geschlechterparitätsbezogener Stimmzettelaufdruck )
28 Wie weiter? Bayern: GesetzE der SPD- FrakZon 2017, Entscheidung des BayVerfGH 2017/2018 (Popularklage, ParitäZsches Wahlrecht) Bund: Art. 41 Abs. 2 GG, Wahlprüreschwerde Außerordentlicher Rechtsbehelf (2- stufig) Frist: Bundestag BVerfG: prüt das gesamte Wahlverfahren, midelbare Normenkontrolle (Wahlrecht), Verstoß gegen GG, insb. Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG)
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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