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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Rosa Grünstein u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Barrierefreie Abfallentsorgung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg ihrer Kenntnis nach ein Bringsystem für Wertstoffe des Dualen Systems Deutschland (DSD) haben (bitte auflisten); 2. ob nach ihrer Kenntnis Stadt- und Landkreise mit Bringsystemen niedrigere Abfallgebühren als Stadt- und Landkreise mit Holsystemen haben; 3. ob sie Erkenntnisse darüber hat, ob in Bringsystemen ein höherer Leichtverpackungs (LVP)- bzw. DSD-Wertstoffanteil im Restmüll vorzufinden ist (Stichwort Fehlwürfe ); 4. welche Einwirkmöglichkeiten sie auf die Landkreise hat, von Bring- auf Holsysteme bei DSD-Wertstoffen umzustellen; 5. wie sich die geplante Einführung der Wertstofftonne durch die Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Zukunft von DSD-Bringsystemen voraussichtlich auswirkt; 6. inwieweit das Bemühen um Barrierefreiheit und Einfachheit des Umgangs mit den Abfall- und Wertstoffen für die privaten Haushalte bei der Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Rolle spielt Grünstein, Stober, Gruber, Rolland, Gürakar SPD Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 Begründung In einigen Landkreisen werden Bringsysteme für Duale System Deutschland (DSD)-Wertstoffe Holsystemen (Stichwort Gelber Sack ) vorgezogen. Begründet wird dies oft mit geringeren Abfallgebühren und besserer Sortenreinheit der gesammelten Wertstoffe. Allerdings haben Bringsysteme auch Nachteile, denn sie sind nicht barrierefrei. Alte Menschen oder Menschen ohne Auto bzw. ohne Führerschein können die gesammelten Wertstoffe oft nicht zu einem Wertstoffhof bringen und werfen höchstwahrscheinlich mehr DSD-Wertstoffe in die Restmülltonne. Auch können Bringsysteme dazu führen, dass die Betroffenen gar nicht mehr trennen wollen und alles in die Restmülltonne werfen, da so das umständliche Vorsortieren, das Lagern der vorsortierten Wertstoffe und das zeitaufwendige und umständliche Abliefern der Wertstoffe zum Wertstoffhof entfällt. Unzeitgemäß wirken Bringsysteme auch deshalb, weil sonst fast alle anderen anfallenden Fraktionen, also der Restmüll, die Biotonne und die Papiertonne, abgeholt werden. Nur die Stoffe, die in Stadtkreisen im Gelben Sack landen, müssen bei einem DSD-Bringsystem aufwendig sortiert und zu den Wertstoffhöfen gebracht werden. Infolgedessen stellen sich die oben aufgeführten Fragen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 Nr /24 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als federführendes Ressort zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg ihrer Kenntnis nach ein Bringsystem für Wertstoffe des Dualen Systems Deutschland (DSD) haben (bitte auflisten); Die Firma Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH (DSD) ist zwar Marktführer, hat aber kein Monopol mehr. Die folgende Stellungnahme bezieht sich daher auf alle derzeit zehn dualen Systeme und deren Wertstoffe. Ein duales System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. ( 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV). Unter der gemeinhin als Produktverantwortung der Hersteller bezeichneten Entsorgung von Verpackungen handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers im Ergebnis um eine zweite, über den Produktpreis bezahlte private duale Abfallentsorgung. Grundsätzlich sind die derzeit zehn dualen Systeme außer für PPK (Papier, Pappe und Kartonagen) selbst für die haushaltsnahe Abholung der Wertstoffe in ihren Vertragsgebieten zuständig, soweit nichts anderes mit den Kreisen abgestimmt ist. Allerdings müssen oder dürfen aufgrund von Abstimmungsvereinbarungen mit den Kreisen die dualen Systeme in einigen Fällen das vorhandene Bringsystem einzelner Stadt- und Landkreise mit benutzen (siehe unten). Die dualen Systeme haben ihre haushaltsnahen, unentgeltlichen, regelmäßigen und eine in ausreichender Weise zu gewährleistende Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich sie eingerichtet wird, abzustimmen ( 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV). Diese Abstimmung muss von allen zehn Systemen jeweils für die Bereiche Glas, Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) und Leichtverpa- 2

3 ckungen aus Kunststoff und Metallen LVP (Leichtverpackungen) mit allen Kreisen erfolgen. Allein hierfür sind über 1300 Verträge erforderlich. Diese Abstimmung ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung (Feststellung) der dualen Systeme durch das Umweltministerium, das insoweit als zuständige Behörde tätig ist ( 6 Abs. 4 Satz 2 VerpackV). Dabei sind die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) besonders zu berücksichtigen ( 6 Abs. 4 Satz 4 VerpackV). Die öre können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Verpackungen erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen ( 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV). Systembetreiber können wiederum von den öre verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. ( 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV). Erschwerend kommt dazu, dass das BVerwG in einer Klage des Landkreises Böblingen gegen die DSD die Bestimmung über die Entgelte mit Urteil vom 26. März 2015 (Az. BVerwG 7 C 17.12) mangels Bestimmtheit als unwirksam erklärt hat, so dass die öffentlichrechtliche Rechtsgrundlage für die bestehende Abstimmungsverträge entfallen ist und derzeit nur über das zivilrechtliche Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag abgewickelt werden kann. Damit können die Sammelsysteme auch jederzeit streitig gestellt werden. Dieser Hintergrund erklärt, warum von Kreis zu Kreis und von Wertstofffraktion zu Wertstofffraktion unterschiedliche oder auch gemischte Organisationsformen des Einsammelns von Verpackungswertstoffen u.a. von Bring- und Holsystem vorliegen und sogar innerhalb eines Kreises variieren können und dies seit dem Urteil des BVerwG vom März 2015 sogar ohne Rechtsgrundlage. Da die zehn dualen Wettbewerber sich nur eines gemeinsamen gelben Sackes oder einer gelben Tonne bedienen können, müssen sie sich nicht nur mit den Kreisen, sondern auch untereinander z. B. über Abholturnus, Tonnen- oder Sacksystem sowie der Beauftragung eines Entsorgers einigen. Die Einrichtung von Bringsystemen geht nach Kenntnis des Umweltministeriums deshalb nicht auf Initiativen der dualen Systeme zurück, sondern vielmehr auf die notwendigen Abstimmungsvereinbarungen mit den Kreisen. Der Regelfall sieht für die drei Wertstofffraktionen wie folgt aus: Im Bereich Glaseinwegverpackungen haben die dualen Systeme flächendeckend ein Bringsystem mit Depotcontainern in einem gewissen Umkreis zu den Haushalten eingerichtet. Dies gilt zum Teil nicht für den Rhein-Neckar-Kreis und den Kreis Rastatt, wo ein kommunales Holsystem eingerichtet wurde. Vereinzelt nehmen auch Wertstoffhöhe der Kreise als freiwilligen Service Glaseinwegverpackungen mit zurück. PPK-Verpackungen werden bereits heute (wie später in der Wertstofftonne für LVP geplant) gemeinsam mit den stoffgleichen Nichtverpackungen (Zeitungen) gesammelt. Die Sammlung wird von den öre durchgeführt. Insoweit besteht auch eine Überlassungspflicht nach 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Die Kreise hatten bis zu dem Urteil des BVerwG einen Rechtsanspruch auf ein angemessenes Entgelt gegen die dualen Systeme. In diesem Bereich gibt es landesweit von Kreis zu Kreis fast alle Varianten von blauer/grüner Papiertonne haushaltsnah und/oder Bringsysteme, flankiert von knapp 1000 meist haushaltsnahen gemeinnützigen oder gewerblichen Altpapiersammlungen. Eine systematische Auflistung dieser öre-sammelsysteme liegt dem Umweltministerium nicht vor. LVP werden von den dualen Systemen prinzipiell selbst entsorgt und im Holsystem haushaltsnah per gelbem Sack oder gelber Tonne abgeholt. Dies gilt auch für die fünf historisch gewachsenen Sondersammelsysteme (Enzkreis, Stadt- und Landkreis Karlsruhe, Ludwigsburg und Rhein-Neckar-Kreis), die seit über 20 Jahren in Abstimmung mit den dualen Systemen eine gemeinsame Wertstofferfassung im Bereich LVP und entsprechende StNVP (stoffgleiche Nichtverpackungen), teilweise auch mit Papier und Holz, betreiben. Eine Ausnahme stellen die gesonderten Dosen-Depotcontainer (DC) dar, die in einer großen Anzahl in Baden-Württemberg (geschätzt 50 %) zusätzlich als Bringsystem neben den Glascontainern auf Wunsch der Kreise eingerichtet sind. 3

4 Nach hiesiger Kenntnis werden Verpackungsabfälle nur im Kreis Ravensburg (außer Dosensammlungen und einem Wertstoffmobil) ausschließlich auf Wertstoffhöfen im Auftrag der dualen Systeme mit erfasst. Ansonsten wird eine Erfassung nach Mitteilung des Marktführers der dualen Systeme wie die nachfolgende Aufstellung zeigt als Holsystem und parallel auch im Wertstoffhof praktiziert: LK Main-Tauber: 90 % der Menge wird über den gelben Sack erfasst, 10 % auf Wertstoffhöfen (WSH) LK Böblingen: 93 % der Menge wird auf WSH erfasst, 7 % auf DC-Standplätzen (Weißblech) LK Heilbronn: 83 % der Menge wird auf WSH erfasst, 17 % auf DC-Standplätzen (Weißblech) LK Alb-Donau-Kreis: 45 % der Menge wird über den gelben Sack erfasst, 17 % auf DC-Standplätzen (Weißblech), 35 % auf WSH LK Bodenseekreis: 87 % der Menge wird über den gelben Sack erfasst, 3 % auf DC-Standplätzen (Weißblech), 10 % auf WSH 2. ob nach ihrer Kenntnis Stadt- und Landkreise mit Bringsystemen niedrigere Abfallgebühren als Stadt- und Landkreise mit Holsystemen haben; Abfallgebühren der Stadt- und Landkreise lassen sich generell nur sehr schwer miteinander vergleichen, weil die Struktur und das Leistungsangebot sehr unterschiedlich sind. Wenn ein Kreis beispielsweise ein Vollsystem beschlossen hat, bei denen die Müllgefäße nicht von den Abfallerzeugern auf der Straße bereit gestellt werden müssen, sondern von der Müllabfuhr aus den Hinterhöfen und Kellern geholt werden, ist dies kostentechnisch schon im Hausmüllbereich kaum seriös mit anderen Systemen vergleichbar. Da die Kosten der Holsysteme von den dualen Systemen genauso zu erstatten sind wie Kosten des Bringsystems, wenn sie kommunale Wertstoffhöfe mitbenutzen, dürften den Stadt- und Landkreisen im Bereich der Verpackungen keine abfallgebührenrelevanten Kosten entstehen. Die Kosten, die den dualen Systemen durch das Holsystem entstehen, oder den öre bei Bringsystemen erstattet werden müssen, sind Geschäftsgeheimnisse der privaten konkurrierenden Unternehmen. Generell lassen bisherige Erfahrungen im Bereich der kommunalen Wertstofferfassung (vgl. stoffgleiche Nichtverpackungen) für den Fall der Einführung eines Wertstoffgesetzes mit Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen vermuten, dass im Fall eines Bringsystems bei Wertstoffen der sehr erhebliche Kostenfaktor des Einsammelns entfällt und somit tendenziell zu geringeren in die Abfallgebühren einfließenden Kosten führt, weil die Erfassungsleistung und damit verbundene Kosten zum Großteil von den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Transport zum Wertstoffhof erbracht wird. Auch die Qualität der Wertstoffe und damit die Erlöschancen sind beim Wertstoffhof erfahrungsgemäß deutlich höher, allerdings sind die erfassten Mengen bei Bringsystemen sehr viel geringer, weil viele Bürgerinnen und Bürger nicht bereit oder in der Lage sind, die Wertstoffhöfe aufzusuchen und sich lieber der Restmülltonne bedienen. Im Falle eines Wertstoffgesetzes, wie es die Landesregierung Baden-Württemberg präferiert, wäre es eine kommunale Entscheidung des zuständigen öre, ob er sich für ein qualitativ hochwertiges, tendenziell kostengünstigeres Bringsystem, oder für ein quantitativ hochwertiges und bürgerfreundliches Holsystem entscheidet. Signifikante Unterschiede in den Müllgebühren sind mangels Vergleichbarkeit aufgrund anderer Faktoren heute nicht ableitbar. Im Fall der Verwirklichung der bisher bekannt gewordenen Vorstellungen der Bundesregierung für ein Wertstoffgesetz wären die öre bei der Frage der Erfassung aller stofflichen Nichtverpackungen (StNV) und Verpackungen allenfalls beteiligt. 4

5 3. ob sie Erkenntnisse darüber hat, ob in Bringsystemen ein höherer Leichtverpackungs (LVP)- bzw. DSD-Wertstoffanteil im Restmüll vorzufinden ist (Stichwort Fehlwürfe ); Da die Wertstoffsammelmengen in Bringsystemen geringer sind, ist zu vermuten, dass parallel eingerichtete Restmüll-Holsysteme stärker zur Entsorgung der Wertstoffe genutzt werden. 4. welche Einwirkmöglichkeiten sie auf die Landkreise hat, von Bring- auf Holsysteme bei DSD-Wertstoffen umzustellen; Über das kreiseigene System der Abfallentsorgung entscheiden die Kreistage im Rahmen der geltenden Gesetze. Eine staatliche Einwirkung ist aufgrund des nach Art. 28 Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts ausgeschlossen. Die Belange der Barrierefreiheit sind insoweit jedenfalls nicht mittels des Kreislaufwirtschaftsrechtes durchsetzbar. 5. wie sich die geplante Einführung der Wertstofftonne durch die Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Zukunft von DSD-Bringsystemen voraussichtlich auswirkt; Es kommt auf die zu entscheidende Frage der Verantwortlichkeit für die Wertstofftonne an. Wenn die Bundesregierung (bisherige Planungen) hierfür die Privatwirtschaft zuständig macht, liegt es nach heutiger Rechtslage des 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV in der Entscheidung der Privatwirtschaft, ob oder wie beim Endverbraucher oder in dessen Nähe eine Abholung organisiert wird, es sei denn, das Gesetz machte hier detailliertere Vorgaben. Bei der von der Landesregierung bevorzugten kommunalen Organisation über die Erfassung hängt es entsprechend der Stellungnahme Ziff. 3 und 4 von der Entscheidung der Kreisparlamente ab. 6. inwieweit das Bemühen um Barrierefreiheit und Einfachheit des Umgangs mit den Abfall- und Wertstoffen für die privaten Haushalte bei der Neuregelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Rolle spielt. Nach Kenntnis des Umweltministeriums hat diese Frage bei Schaffung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch den Bund im Jahr 2012 keine Rolle gespielt. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 5

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