Verteilung. richterlichen Geschäftsaufgaben

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1 Verteilung der richterlichen Geschäftsaufgaben bei dem Amtsgericht Görlitz Das Präsidium des Amtsgerichtes Görlitz hat am die Verteilung der richterlichen Geschäftsaufgaben ab dem wie folgt beschlossen: Inhaltsverzeichnis: Seite Örtliche Zuständigkeit 2 Übersicht der Richterreferate 3 Allgemeine Grundsätze 4 Richterliche Geschäftsaufgaben 7 Abteilung I: Familiengericht 7 Abteilung II: Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen 7 Abteilung III: Betreuungssachen und sonstige FamFG-Verfahren 8 Abteilung IV: Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen 10

2 2 Örtliche Zuständigkeit Arnsdorf Lehnhäuser Biehain Liebstein Biesig Löbensmüh Borda Ludwigsdorf Buchholz Markersdorf Charlottenhof Melaune Deschka Mengelsdorf Deutsch Ossig Meuselwitz Deutsch Paulsdorf Mückenhain Dittmannsdorf Neu Krauscha Döbschütz Ober-Neundorf Ebersbach Oehlisch Emmerichswalde Pfaffendorf Feldhäuser Prachenau Feldhäuser Reichenbach O.L Friedersdorf Reißaus Gersdorf Rotkretscham Girbigsdorf Särichen Görlitz Schlauroth Goßwitz Schöps Groß Krauscha Sohland a.r Hagenwerder Tauchritz Heideberg Tetta Hilbersdorf Torga Holtendorf Wasserkretscham Horka Weinhübel Jauernick-Buschbach Wiesa Kaltwasser Zentendorf Klein-Krauscha Zoblitz Klein Neundorf Zodel Klingewalde Kodersdorf Königshain Königshufen Krobnitz Kunnersdorf Kunnerwitz

3 3 Übersicht der Richterreferate Abteilung I: Familiengericht Richterreferat 2: RinAG Keller Az: 2 F (Vertreter: Richterreferat 3) Richterreferat 3: RinAG Sturz Az: 3 F (Vertreter: Richterreferat 2) Abteilung II: Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen Richterreferat 4: RiAG Theis Az: 4 C (Vertreter: Richterreferat 5) Richterreferat 5: RiAG Keller Az: 5 C (Vertreter: Richterreferat 4) Abteilung III: Betreuungssachen und sonstige FamFG-Verfahren Richterreferat 2: RinAG Keller (1. Vertreter: Richterreferat 8) (2. Vertreter: Richterreferat 3) Richterreferat 5: RiAG Keller (1. Vertreter: Richterreferat 3) (2. Vertreter: Richterreferat 1) Richterreferat 8: RiAG Zobel (1. Vertreter: Richterref. 2, 5, 3) (2. Vertreter: Richterreferat 3) Richterreferat 4: RiAG Theis (Vertreter: Richterreferat 5) Richterreferat 3: RinAG Sturz (Vertreter: Richterreferat 2) Abteilung IV: Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen Richterreferat 1: DirAG Behrens Az: 1 Ls (Jg), Ds ( Jg), Cs (Jg) (Vertreter: Richterreferat 9) Richterreferat 6: RiAG Kühnhold Az: 6 Ls (Vertreter:Richterreferat10) Richterreferat 7: RiAG Schettgen Az.: 7 Ds, Cs (Vertreter: Richterreferat 8) Richterreferat 8: RiAG Zobel Az: 8 Ds, Cs (Vertreter: Richterreferat 7) Richterreferat 9: RiAG stdv von Küster Az: 9 Ls, Ds, Cs (Vertreter: Richterreferat 1) Richterreferat 10: RiAG Andres Az: 10 Ds, Cs (Vertreter: Richterreferat 6) Richterreferat 11: RiAG Pech Az: 11 Ds, Cs, Gs, Owi (Vertreter: Richterreferat 10 und 7)

4 4 Allgemeine Grundsätze Die Verfahren werden nach Anfangsbuchstaben der Namen, nach Sachgebieten, Ziffern oder zugeteilt. 1. Soweit die Geschäfte nach dem Anfangsbuchstaben der Namen verteilt sind, gilt: a) Die Zuteilung erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens der/ des Beklagten, der/des Antragsgegnerin/s, der/des Angeschuldigten oder des Betroffenen. Bei mehreren Beklagten, Betroffenen, Beteiligten und Antragsgegnern richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge. Wenn in Familiensachen minderjährige Kinder betroffen bzw. beteiligt sind, nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des gemeinsamen jüngsten Kindes. Dies gilt auch für Ehesachen auch wenn keine Kindschaftssachen als Folgesachen anhängig gemacht werden. Bei mehreren Angeschuldigten ist der Name des ältesten Angeschuldigten bzw. Betroffenen (OWI) maßgebend. Besteht ein Familienname aus mehreren Wörtern, so entscheidet der erste Name. Artikel, Präpositionen oder Adelsprädikate sind Bestandteil des Namens. Vorangestellte Zahlen oder Nummerierungen werden als ausgeschriebene Zahlen oder Nummerierungen behandelt. b) Bei Firmen, juristischen Personen, Städten, Gemeinden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts richtet sich die Zuteilung nach dem Nachnamen des Firmeninhabers, dem ersten Teil der Firmenbzw. Körperschaftsbezeichnung sowie dem Städte- oder Gemeindenamen. c) Die einmal begründete Zuständigkeit wird durch Namensänderung, Rechtsnachfolge, Parteiwechsel oder Abtrennung nicht berührt. d) Die Zuständigkeit in der Hauptsache begründet auch die Zuständigkeit der Nebenentscheidungen. e) Bei mehreren Parteien ist die Richterin/der Richter zuständig, auf deren/ dessen Referat der nach der Buchstabenfolge zuerst kommende fällt. f) Über Zuständigkeitsstreite entscheidet das Präsidium des Amtsgerichts. 2. Soweit die Geschäfte nach Ziffern zugeteilt sind, gilt: Die Zivilsachen werden durch die Geschäftsstelle wie folgt verteilt: Die Eingänge des Tages werden gesammelt und alphabetisch geordnet. In dieser Reihenfolge werden die fortlaufenden Geschäftsnummern bestimmt. Arreste und einstweilige Verfügungen werden bei Eingang mit der nächst bereiten Geschäftsnummer versehen und unverzüglich der so ermittelten Abteilung zugeleitet.

5 5 Ist bereits oder wird gleichzeitig die Hauptsache anhängig, so ist die Abteilung der Hauptsache zur Übernahme verpflichtet, sofern über den Antrag auf einstweilige Verfügung oder Arrest noch nicht mündlich verhandelt ist. Beweissicherungsverfahren werden bei der Zuteilung wie einstweilige Verfügungen behandelt. 3. Eingehende Rechtshilfe- oder Amtshilfeersuchen in Familien-, Zivil-, Betreuungs- oder sonstigen FamFG-Sachen werden durch die Richterin/ den Richter bearbeitet, der für das Verfahren zuständig wäre, wenn es in der Hauptsache am AG Görlitz durchgeführt würde. 4. In den Fällen der erfolgreichen Entscheidung über Richterablehnungen oder Selbstanzeigen entscheidet der jeweilige Vertreter der Richterin/des Richters. Die Zuständigkeit dieses Richterreferates bleibt bestehen, selbst wenn der Grund für die Selbstablehnung oder die Richterablehnung (z.b. durch Referatswechsel) nachträglich wegfällt. 5. Bei Verhinderung einer Richterin/eines Richters entscheidet deren/dessen Vertreter. Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde, gilt folgendes: Ist die Vertreterin/der Vertreter ebenfalls verhindert, entscheidet die/der nächstfolgende Richterin/Richter der Abteilung nach dem Vertreter. Sind sämtliche Richter der Abteilung verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach folgender Reihenfolge: a) für die Zivilrichter zunächst die Familienrichter, sodann die Strafrichter b) für die Familienrichter zunächst die Zivilrichter, sodann die Strafrichter c) für die Strafrichter zunächst die Zivilrichter, sodann die Familienrichter d) für die Betreuungsrichter zunächst die Familienrichter, sodann die Zivilrichter Die Bestimmung des nächst zuständigen Richters richtet sich nach der nächst höheren Ordnungszahl. Ein Vertretungsfall tritt ein, wenn eine Richterin/ein Richter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist. Tatsächliche Verhinderungsgründe sind grundsätzlich Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder eine dienstlich bedingte Abwesenheit. In Zweifelsfällen stellt der Direktor des Amtsgerichts oder dessen ständiger Vertreter die Verhinderung und damit den Eintritt des Vertretungsfalles fest.

6 6 In Straf-, Bußgeld- und Jugendsachen Jeder Richter ist auch zuständig für Entscheidungen nach 467 a Abs. 1 und 2 StPO, 108 OwiG in den Fällen, in denen er bei Durchführung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre sowie für alle objektiven Verfahren. Ist in objektiven Verfahren eine solche Person, die als Einziehungsbeteiligte in Frage käme nicht ersichtlich, ist das Richterreferat 6 zuständig. Die Bewährungsaufsicht verbleibt in der Geschäftsaufgabe die erstinstanzlich in dieser Sache zuständig war. Die übertragene Bewährungsaufsicht fällt in die Geschäftsaufgabe der Richterin / des Richters, die/der bei örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichtes Görlitz erstinstanzlich in dieser Sache zur Entscheidung im Hauptverfahren berufen wäre. Wird eine Sache gemäß 328 Abs. 2 StPO, 254 Abs.2 StPO, 79 Abs. 6 OwiG zurückverwiesen oder wird das Gericht gemäß 210 Abs. 3 StPO bestimmt, so entscheidet nunmehr die Vertreterin/der Vertreter. Die Zuständigkeit dieses Richterreferates bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. In Güterichtersachen Der für das jeweils anhängige Verfahren zuständige Richter kann die Güterichter des Landgerichtsbezirkes, um Durchführung des Güteverfahrens ersuchen. Mit dem Scheitern oder der Beendigung des Güteverfahrens wird das Richterreferat, dessen Richter um Durchführung des Güteverfahrens ersucht hat, wieder für das Verfahren zuständig.

7 7 Richterliche Geschäftsaufgaben Dienstvorstand: DirAG Behrens 1. Entscheidungen über die Selbstanzeigen und Ablehnung der Richter des Amtsgerichtes gemäß 27 Abs. 3, 30 StPO, 45 Abs. 2, 48 ZPO, 6 FamFG. 2. Alle richterlichen Entscheidungen nach dem Sächsischen Schiedsstellengesetz. Vertreter: N. N. weiterer Vertreter: RiAG Pech Abteilung I: Familiengericht Richterreferat 2: RinAG Keller Az: 2 F 1. Alle Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A bis D und I bis O. Vertreter: Richterreferat 3 Richterreferat 3: RinAG Sturz Az: 3 F 1. Alle Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben E bis H und P bis Z. Vertreter: Richterreferat 2 Abteilung II: Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen Richterreferat 4: RiAG Theis Az: 4 C 1. Zivilsachen mit gerader Endziffer und den Endziffern 0, 1 und Alle richterlichen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen. 3. Alle Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, soweit in den Allgemeinen Grundsätzen Ziff. 2 nicht vorrangig geregelt. Vertreter: Richterreferat 5

8 8 Richterreferat 5: RiAG Keller Az: 5 C 1. Zivilsachen mit ungerader Endziffer, ohne Endziffer 1 und Alle richterlichen Entscheidungen in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren. 3. Erinnerungen nach 6 Beratungshilfegesetz. Vertreter: Richterreferat 4 Abteilung III: Betreuungssachen und sonstige FamFG-Sachen Richterreferat 2: RinAG Keller 1. Betreuungsverfahren mit der Endziffern Entscheidungen über Freiheitsentziehung nach dem Sächsischen PsychKG mit der Endziffer Vertreter: Richterreferat 8 2. Vertreter: Richterreferat 3 3. Personenstandssachen und Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz mit gerader Endziffer. Vertreter: Richterreferat 3 Richterreferat 5: RiAG Keller 1. Betreuungsverfahren mit den Endziffern 0, 1, 2 und Entscheidungen über Freiheitsentziehung nach dem Sächsischen PsychKG mit den Endziffern 0, 1, 2 und Vertreter: Richterreferat 3 2. Vertreter: Richterreferat 1 Richterreferat 8: RiAG Zobel 1. Betreuungsverfahren mit den Endziffern 5, 6, 7, 8 und Entscheidungen über Freiheitsentziehung nach dem Sächsischen PsychKG mit den Endziffern 5, 6, 7, 8 und 9.

9 9 1. Vertreter: Richterreferat 2 hinsichtlich Endziffern 5 und 6 Richterreferat 5 hinsichtlich Endziffern 7 und 8 Richterreferat 3 hinsichtlich Endziffer 9 2. Vertreter: Richterreferat 3 Richterreferat 4: RiAG Theis 1. Alle richterlichen Entscheidungen in Grundbuchsachen 2. Alle richterlichen Entscheidungen in Nachlasssachen. Vertreter: Richterreferat 5 Richterreferat 3: RinAG Sturz 1. Alle Personenstandssachen sowie Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz mit ungeraden Endziffern. Vertreter: Richterreferat 2 Abteilung IV: Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen Richterreferat 1: DirAG Behrens Az: 1 Ls (Jg), Ds ( Jg ), Cs (Jg) 1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts, einschließlich der Aufgaben als Vollstreckungsleiter. 2. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende als einschließlich der Aufgaben als Vollstreckungsleiter. 3. Dem Richterreferat 1 wird das Amt des Strafrichters übertragen, sofern in anhängigen Jugendsachen eine Abtrennung erwachsener Straftäter erfolgt. 4. Vorsitzender des Schöffenwahlausschusses gem. 35 Abs. 4 JGG und Auslosung der Jugendschöffen. Vertreter: Richterreferat 9

10 10 Richterreferat 6: RiAG Kühnhold Az: 6 Ls 1. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts, soweit keine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht. 2. Vorsitzender des Schöffenwahlausschusses gemäß 40 GVG und Auslosung der Schöffen. 3. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht soweit eine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht. 4. Objektive Verfahren mit unbekannten Einziehungsbeteiligten. Vertreter: Richterreferat 10 Richterreferat 7: RiAG Schettgen Az.: 7 Ds, Cs 1. Strafsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben B, C, D, E K, R, T und W, soweit keine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht. Vertreter: Richterreferat 8 Richterreferat 8: RiAG Zobel Az: 8 Ds, Cs, 1. Strafsachen gegen Erwachsene mit dem Buchstaben J, P, X,Y und Z soweit keine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht. Vertreter: Richterreferat 7 Richterreferat 9: RiAG stdv von Küster Az: 9 Ls, Ds, Cs 1. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts gemäß 23 Abs. 1 Nr. 3 SächsJOrgVO, 20 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG und wegen Vergehen nach 283 b StGB erhobenen Anklagen. 2. Alle Strafsachen gegen Erwachsene gemäß 23 Abs. 1 Nr. 3 SächsJOrgVO, 20 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG. 3. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht. 4. Alle Bewährungssachen gemäß Ziffer 1. und 2. Vertreter: Richterreferat 1

11 11 Richterreferat 10: RiAG Andres Az: 10 Ds, Cs 1. Alle Strafsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben F, G, H, L, M, N, O, Q und S, soweit keine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht. Vertreter: Richterreferat 6 Richterreferat 11: RiAG Pech Az: 11 Ds, Cs, Gs 1. Strafsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A, I, U und V, soweit keine Zuständigkeit des Richterreferates 9 besteht 2. Alle Haft- und Ermittlungsrichtersachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche 3. Überwachungsrichter gem. 148 a StPO 4. Alle richterlichen Entscheidungen auf Grund der 415 ff. FamFG (soweit in Sachsen noch gültig nach dem FEVG/FGG) in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz sowie nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. 5. Rechtshilfe in Strafsachen und Bußgeldsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche. 6. Alle Entscheidungen nach 1 Abs. 1 Satz 1 StrEG. 7. Alle Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche. 8. Erzwingungshaftanträge. Vertreter: Richterreferat 7 hinsichtlich der Ziffern 1 und 6 Richterreferat 10 hinsichtlich Ziffer 7 und 8 Vertreter: hinsichtlich Ziffer Vertreter weiterer Vertreter montags RiAG Zobel RiAG Kühnhold dienstags RiAG Kühnhold RiAG Schettgen mittwochs RiAG Schettgen RiAG Theis donnerstags RiAG Andres RiAG Zobel freitags RiAG v. Küster RiAG Andres

12 12 Ist auch der weitere Vertreter des Ermittlungsrichters verhindert, sind die nachfolgend genannten Richter weitere Vertreter in folgender Reihenfolge: RiAG Theis RiAG Keller RinAG Sturz RinAG Keller DirAG Behrens RiAG Zobel RiAG Kühnhold RiAG Schettgen. RiAG Andres. Behrens Direktor des Amtsgerichts Keller Richterin am Amtsgericht Kühnhold Richter am Amtsgericht Sturz Richterin am Amtsgericht Pech Richter am Amtsgericht

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