Revision Pflegefinanzierungsgesetz; Vergleichsstudie

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1 Tel Fax BDO AG Landenbergstrasse Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement Herr Daniel Wicki Bahnhofstrasse 15 Postfach Luzern Revision Pflegefinanzierungsgesetz; Vergleichsstudie 21. Oktober 2013 BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes.

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Auftrag und Ausgangslage 5 2 Kurzbericht Geltungsbereich der analysierten Gesetze (siehe Ziff. 4 nachfolgend) Stationäre Leistungserbringung (siehe Ziff. 5 nachfolgend) Ambulante Pflege (siehe Ziff. 6 nachfolgend) Spezialleistungen (siehe Ziff. 7 nachfolgend) Akut- und Übergangspflege (siehe Ziff. 8 nachfolgend) Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Curaviva (siehe Ziff. 10 nachfolgend) Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Spitexverbände (siehe Ziff. 11 nachfolgend) Übersichtstabelle Gruppenbildung 11 3 Vergleichsgruppe (I.) 12 4 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (II.) 12 5 Pflegeheime (III.) Leistungen allgemein Zuständigkeiten Pflegekosten Kosten der übrigen Leistungen Hilflosenentschädigung HE Steuerung Controlling Zahlungsabwicklung Lastenausgleich 46 6 Ambulante Pflege (IV.) 48

3 Seite 3 7 Spezialleistungen (V.) 50 8 Akut- und Übergangspflege (VI.) 53 9 Allgemeine Bemerkungen / Hinweise (VII.) Curaviva Spitex Vor- und Nachteile einzelner Regelungen bezogen auf den Kanton Luzern Zentrale Abwicklung der Restfinanzierung Limitierung der Kosten Limitierung mittels Norm- oder Höchstkosten Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze: Auszug aus dem Bericht des Preisüberwachers 68

4 Seite Beilagenverzeichnis 14.1 Kanton Aargau: Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (Anhang 2 PflV) 14.2 Kanton Bern: Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kantonsobergrenzen Kanton Graubünden: Tarife in Pflegeheimen und Pflegegruppen 2013 Langzeitpflege 14.4 Kanton Graubünden: Maximaltarife und Erläuterungen zu Maximaltarifen 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen 14.5 Kanton Nidwalden: Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen vom Kanton Nidwalden: Pflegefinanzierung Kanton Schwyz: Weisung betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen vom Kanton St. Gallen: Auszug VO über die Pflegefinanzierung (sgs ) 14.9 Kanton Zug: Rahmentarif 2013 für die Institutionen der stationären Langzeitpflege Kanton Zürich: Vorgaben der Gesundheitsdirektion zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2013 vom

5 Seite 5 1 Auftrag und Ausgangslage Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom die Motion Arnold Erwin und Mitunterzeichnende über die Einleitung einer Revision des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz; SRL Nr. 867) (M 284) für erheblich erklärt. Die Projektleitung für die Umsetzung der Motion wurde dem Gesundheits- und Sozialdepartement übertragen. In der Motion wird ausdrücklich ein Vergleich mit den Zentralschweizer-Kantonen und mit den Kantonen AG, BE, GR, SG und ZH verlangt. BDO AG wurde mit der Durchführung der Vergleichsstudie beauftragt. Die Ergebnisse der Vergleichsstudie sind nachfolgend aufgeführt. Der Berichtsentwurf wurde den an der Erhebung teilnehmenden Kantonen und Organisationen zum Gegenlesen und Stellungnahme zugestellt. 2 Kurzbericht Die Ergebnisse der Erhebung werden im Kurzbericht für den eiligen Leser zusammengefasst. 2.1 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (siehe Ziff. 4 nachfolgend) Bei fünf der elf befragten Kantonen ist in der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung lediglich die Restfinanzierung geregelt. Die Mehrheit der untersuchten Kantone verfügt über gesetzliche Grundlagen, die weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung regeln. Insbesondere werden zusätzlich die folgenden Bereiche geregelt: - Detailliertere Umschreibung Ziele und Massnahmen der Gesetzgebung - Steuerung und Planung der Pflegeangebote - Regelung zur Finanzierung der übrigen Kosten, namentlich Pensions- und Betreuungskosten - Regelung Höchsttaxen, Rahmentarife, etc. - Abgrenzung bzw. Definition Pensions- und Betreuungstaxe - Informationspflicht der Einrichtungen bezüglich Taxänderungen

6 Seite Stationäre Leistungserbringung (siehe Ziff. 5 nachfolgend) Abgrenzung Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung) Bei fünf der befragten Kantone bestehen Regelungen oder Vorschriften in Bezug auf die Abgrenzung von Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung). Dies primär aufgrund der verbindlichen Anwendung von anerkannten Pflegebedarfssystemen (BESA oder RAI). Der Einsatz dieser Systeme löst jedoch die Problematik der grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht. Keiner der Kantone hat diese Problematik in der Gesetzgebung grundlegend geregelt. Die Kantone Nidwalden und Schwyz haben dabei weitergehende Weisungen resp. Richtlinien zur Erstellung der Kostenrechnung erlassen. Verhältnis der Pflege-, Beherbergungs- und Betreuungskosten zu den Gesamtkosten Die Mehrheit der Kantone (6) kann zum Kostenverhältnis Pflege- und Beherbergungs- und Betreuungskosten keine Angaben machen, da die Daten nicht erhoben werden resp. dies Aufgabe der Gemeinden ist. Bei denjenigen Kantonen, die Angaben zu den Kosten gemacht haben, zeigt sich, dass sich die Anteile der Pflegekosten zwischen % und die der Beherbergungs- und Betreuungskosten zwischen % bewegen. Der Kanton Luzern weist bei den Pflegekosten mit 44 % den höchsten Anteil auf. Der Anteil der Beherbergungs- und Betreuungskosten ist im Kanton Luzern dagegen am tiefsten. Abhängigkeit der Kosten für Beherbergung und Betreuung Bei einer Mehrzahl der befragten Kantone erfolgt die in Rechnung gestellten Kosten für Beherbergung und Betreuung unabhängig von Pflegeoder Betreuungsbedarf der Bewohner. In einzelnen Kantonen werden jedoch die Kosten in Abhängigkeit der Pflegebedürftigkeit (AG, GR, SG, SZ) verrechnet. Bei zwei Kantonen ist eine Abhängigkeit den befragten Personen nicht bekannt, da die Abrechnung über die Gemeinden direkt erfolgt. Verteilung Investitions-, Verwaltungs- und allgemeine Kosten auf Leistungsgruppen Die Verteilung der verschiedenen Kosten auf die Leistungsgruppen Pflege, Beherbergung und Betreuung erfolgt je nach Heim individuell, gestützt auf die Kostenrechnung. Die Kostenrechnung wiederum stützt sich auf das Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Altersund Pflegeheime des Verbandes Curaviva Schweiz sowie die Richtlinien der verschiedenen Kantone (z. Bsp. in den Kantonen NW, SZ, ZH).

7 Seite 7 Zuständigkeit Restfinanzierung Pflegekosten Lediglich bei zwei der befragten Kantone ist der Kanton für die Restfinanzierung zuständig. Bei einem Grossteil der Kantone tragen die Gemeinden die Kosten der Restfinanzierung vollständig. In den Kantonen Graubünden und St. Gallen bestehen Verbundlösungen, d.h. der Kanton und die Gemeinden teilen sich die Kosten nach einem Verteilschlüssel. Der Kanton St. Gallen wird voraussichtlich per die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten vollständig auf die politischen Gemeinden übertragen. Beim Kanton Uri erhalten die Gemeinden einen Pauschalbeitrag pro Tag des Kantons des ermittelten Durchschnittswerts der ungedeckten Pflegekosten. Dies beurteilen wir jedoch nicht als Verbundlösung sondern als eine Art Lastenausgleich (vergleiche Ziff. 5.9). Bei Verbundlösungen sind die Kostenteiler unterschiedlich gestaltet. Pflegekosten Die Mehrheit der Kantone hat die für die Restfinanzierung anrechenbaren Pflegekosten limitiert. Die Kosten wurden entweder mit einem Normtarif begrenzt oder es wurden Maximal- oder Höchsttarife festgelegt. Die Limitierung erfolgt jeweils durch den Kanton. Mit der Limitierung sind die Institutionen gefordert, wirtschaftlich zu arbeiten. Sollte es dennoch ungedeckte Kosten geben, haben diese die Institutionen selber zu tragen. Die übrigen Leistungen werden nur bei zwei Kantonen limitiert, weshalb eine Verschiebung der Kosten resp. Querfinanzierung (Beherbergung und Betreuung - Pflege) nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal auch keine klare Abgrenzung von Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung) besteht. Die Kriterien der Limitierung sind unterschiedlich. Die Höhe der Limitierung wird jedoch meistens jährlich aufgrund der Kostenrechnung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Limitierung wird für alle Heime gleich festgesetzt. Basis für die Festlegung der Tarife der Pflege sind mit einer Ausnahme die Vollkosten. Nur im Kanton Graubünden erfolgt die Abgeltung der Anlagenutzung nicht auf der Basis von Vollkosten. Dies aufgrund der Subventionierung der Investitionen in den Heimen vor der Einführung der neuen Pflegefinanzierung. Kosten der übrigen Leistungen Die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) sind bei neun von elf untersuchten Kantonen nicht limitiert. Hingegen wird die Beteiligung der öffentlichen Hand an den übrigen Leistungen durch die Begrenzung der anrechenbaren Tarife bei der EL bei der Mehrheit der Kantone limitiert. Die Grenzwerte bewegen sich zwischen CHF Der Kanton Luzern hat mit CHF 139 den niedrigsten Grenzwert.

8 Seite 8 Basis für die Festlegung der Tarife der Beherbergung und Betreuung sind grösstenteils die Vollkosten. Im Kanton Graubünden werden die Kosten aus Investitionen nicht vollständig angerechnet, da vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung diese von der öffentlichen Hand in unterschiedlichem Ausmass mitfinanziert wurden. Hilflosenentschädigung HE Allfällige HE-Ansprüche werden bei der Tarifkalkulation oder bei der Rechnungsstellung an die HeimbewohnerInnen mit Ausnahme des Kantons Zug nicht berücksichtigt. Einzig der Kanton Zug kennt die Regelung, dass die Hilflosenentschädigung während der einjährigen Wartefrist bei der Rechnungsstellung berücksichtigt wird. Steuerung Acht von elf Kantonen setzen neben der Pflegeheimliste resp. Bettenplanung weitere zentrale Steuerungsinstrumente ein. Der Kanton Luzern ist neben dem Kanton Uri und Obwalden einer derjenigen Kantone, die keine weiteren zentralen Steuerungsinstrumente einsetzen. Dabei wurden bei der Umfrage insbesondere die folgenden Instrumente genannt: - Stellenplan / Richtstellenplan - Normkosten, Maximaltarife - Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung - Leistungsaufträge Controlling Fünf der befragten Kantone verfügen über ein zentrales Controlling. Rechnungsstellung, Mengengerüst und qualitative Vorgaben sind beispielsweise Bereiche, welche vom zentralen Controlling hauptsächlich überwacht werden. Betrieb und Kosten für ein zentrales Controlling werden, sofern vorhanden, durch die Kantone übernommen. Die Kompetenzen eines zentralen Controllings beschränken sich auf die Erhebung von Daten und der Veröffentlichung, Überprüfung ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, Prüfung der Kostenrechnung oder Genehmigung der beantragten Pflegetarife. Zahlungsabwicklung Bei fünf von elf Kantonen erfolgt die Zahlungsabwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle beim Kanton. Diese werden mehrheitlich von den Kantonen betrieben und finanziert. Dabei ist die Stelle auch für die ausserkantonale Restfinanzierung zuständig. Für den ambulanten Bereich sind die zentralen Clearing-Stellen nur teilweise zuständig.

9 Seite 9 Lastenausgleich Die Fragestellung wurde dahingehend präzisiert, indem bei den Kantonen explizit nachgefragt wurde, ob entweder im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung der innerkantonalen Finanzausgleich angepasst wurde oder ob in der Gesetzgebung der Pflegefinanzierung ein Lastenausgleich vorgesehen ist. Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Verbundaufgabe ist, gibt es mehrheitlich eine Form des Lastenausgleichs. Der Lastenausgleich erfolgt grösstenteils über den innerkantonalen Finanzausgleich. Als Variante kennt der Kanton Schwyz die Verteilung des Anteils der Kosten der Gemeinden nach Einwohner und nicht nach der effektiven Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Heimen. 2.3 Ambulante Pflege (siehe Ziff. 6 nachfolgend) Bei der Mehrheit der Kantone werden bei der stationären wie auch bei der ambulanten Pflege dieselben Regelungen angewendet. Vereinzelt ist die Restfinanzierung der ambulanten Pflege nicht dem gleichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zugewiesen wie bei der stationären Pflege. 2.4 Spezialleistungen (siehe Ziff. 7 nachfolgend) Spezifische Regelungen in Bezug für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten bestehen bei der Mehrheit der Kantone nicht. Zur Anwendung kommen die massgebenden Regelungen der stationären Pflege, Spitalfinanzierung oder ambulante Pflege. Dies je nach Art der Zuweisung der Angebote in den Kantonen. 2.5 Akut- und Übergangspflege (siehe Ziff. 8 nachfolgend) Die Kantone gehen davon aus, dass die Akut- und Übergangspflege kostendeckend angeboten werden kann. Dies aus der Überlegung, dass die Tarife ja mit den Anbietern dieser Dienstleistungen ausgehandelt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben die Institutionen die ungedeckten Kosten zu tragen. In den Kantonen Aargau und Graubünden gehen die nicht gedeckten Kosten analog der Pflegefinanzierung zu Lasten der Kantone bzw. Gemeinden.

10 Seite Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Curaviva (siehe Ziff. 10 nachfolgend) Die Mehrheit der kantonalen Curaviva-Verbände ist mit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung in ihren Kantonen zufrieden. Vier der befragten Organisationen sehen sowohl positive wie negative Aspekte in den aktuellen Regelungen. Folgende Themen sind derzeit aktuell bei den Verbänden: - Klarstellung Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung - Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung in den Kantonen 0-20 % - Handhabung interkantonale Patienten (gewünscht wird schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung) - Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege - Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs - Systemeinheit oder -gleichheit in der ganzen Schweiz 2.7 Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Spitexverbände (siehe Ziff. 11 nachfolgend) Neun von elf Spitexverbände beantworten die Frage der Zufriedenheit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung mit einem Ja, aber sehen positive wie negative Aspekte in den jeweiligen kantonalen Regelungen. Bei allen Spitexverbänden sind es aktuell insbesondere die nachfolgenden Themen, die bewegen oder aus ihrer Sicht unzureichend geregelt oder gelöst sind: - Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung 0-20 % - Fehlende Regeln und Kontrollen bei den privaten Spitexorganisationen - Handhabung interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung) - Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege - Gemäss Angaben der Verbände sind teilweise Bestrebungen im Gange, diese Themen zu lösen. Viele Verbände haben keine Antworten zur Frage der Behebung allfälliger Problemkreise gegeben.

11 Seite Übersichtstabelle AG BE GR LU NW OW SG SZ UR ZG ZH STATIONÄR nur Pflegefinanzierung X X X X X Pflegekostenanteil 38% 41% 44% 40% 40% Gemeindezuständigkeit X X X (X) X 1 X X X Normtarif X X X X X X X EL-Grenzwert max. (CHF) keine 140 zentrale Steuerungsinstrumente X X X X X X X X zentr. Controlling X X X X X zentr. Clearingstelle X X X X X spez. Lastenausgleich X X X X X X X AMBULANT gleiche Grundsätze ambulant & stationär X X X X X X X X spez. Regelungen X (X) X X Maximaltarife Rahmentarif Gruppenbildung Bei der Analyse der Kantone fällt auf, dass je zentraler die Abwicklung der Restfinanzierung organisiert ist, je strikter fällt die Steuerung und das Controlling aus. Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Zuständigkeit der Restfinanzierung beim Kanton liegt, werden in der Regel Norm- oder Höchsttarife angewendet und es bestehen in der Regel ein gut ausgebautes Controlling sowie Steuerungsinstrumente. Liegt jedoch die Zuständigkeit bei den Gemeinden, fehlt eine Limitierung der Kosten und geeignete Controlling- und Steuerungsinstrumente. 1 Poollösung

12 Seite 12 3 Vergleichsgruppe (I.) Die Analyse der gesetzlichen Regelung der Pflegefinanzierung wurde in den Kantonen AG, BE, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, UR, ZG und ZH durchgeführt. 4 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (II.) Nr. Fragestellung: 1. Regelt die Gesetzgebung (inkl. Weisungen, usw.) nur die Restfinanzierung der Pflegekosten nach KVG, oder handelt es sich um ein umfassenderes Gesetz? Beispiel: Regelungen zu übrigen mit der ambulanten und stationären Pflege erbrachten Leistungen (Beherbergung und Betreuung) oder Steuerung und Planung der Pflegeangebote im Sinne eines Pflegeversorgungsgesetzes 2. Falls es sich um ein umfassenderes Gesetz handelt: Welches sind die weiteren geregelten Gegenstände? Antworten zu Kantone Was regelt die Gesetzgebung: Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz AG Nein - Detaillierte Umschreibung Ziele und Massnahmen der Gesetzgebung ( 2 Pflegegesetz (SAR PflG)) - Steuerung und Planung der Pflegeangebote ( 3 ff. / 11 ff. Pflegegesetz (SAR PflG) und Pflegeverordnung (SAR PflV)) - Regelung zur Finanzierung der übrigen Kosten, namentlich Pensions- und Betreuungskosten ( 14b Pflegegesetz (SAR PflG)) - Definition Pensions- und Betreuungstaxe ( 19 Pflegeverordnung (SAR PflV)) BE Ja ---

13 Seite 13 Antworten zu Kantone Was regelt die Gesetzgebung: Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz GR Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote (Art. 20 ff. Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (BR Krankenpflegegesetz KPG)) - Regelung der Kosten und Kostenbeteiligung, insbesondere der Pensions-, Instandsetzungs- und Erneuerungs- und Betreuungskosten (Art. 21 b Krankenpflegegesetz (BR KPG)) - Weitere Bereiche: Spitäler (Art. 11 ff.) / Psychiatrie Art. (44 ff.) / Rettung (Art. 32 ff.) / Ausbildungen (Art. 22 ff.) LU Ja --- NW Ja --- OW Ja --- SG Ja --- SZ Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote ( 14 Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ , SEG)) - Informationspflicht der Einrichtungen bezüglich Taxänderungen ( 6 Pflegefinanzierungsverordnung (SRSZ )) - Berechnung und Festlegung von Höchsttaxen für Pension und Pflege in begründeten Fällen ( 19a Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ , SEG) und 7 Pflegefinanzierungsverordnung (SRSZ )) - Vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz und Ergänzungsleistungen gemäss BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( 19a Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ , SEG) und 8 Pflegefinanzierungsverordnung (SRSZ ))

14 Seite 14 Antworten zu Kantone Was regelt die Gesetzgebung: Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz UR Nein - Zuständigkeiten, Aufgabenteilung, Vergütungssystem etc. - Abgrenzung resp. Definition Pflege-, Betreuungs- und Pensionstaxe sowie Grundsatz der Vollkostendeckung der einzelnen Taxen (Art. 12/16 ff. Gesetz über die Langzeitpflege (VA LPG)) - Beitragsregelung des Kantons an die Gemeinden (Beiträge an die Restfinanzierung und Investitionsbeiträge Art. 25 ff. Gesetz über die Langzeitpflege (VA LPG)) ZG Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote ( 1 ff. Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (BGS )) - Regelung der Rahmentarife resp. Tarifvereinbarungen in Bezug auf Pflege, Pensions- und Betreuungstaxe ( 3 ff. Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (BGS )) ZH Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote ( 4 ff. Pflegegesetz (GS 855.1)) - Regelung Beiträge öffentliche Hand für andere Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie nichtpflegerische Spitexleistungen) ( 12 und 13 Pflegegesetz (GS 855.1)) - Definition Standardangebot Beherbergung, Betreuung sowie der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen ( 5 ff. Verordnung über die Pflegeversorgung (GS )) - Vorgaben bei Kapazitätsengpässen ( 14 Pflegegesetz (GS 855.1)) - Vorgaben für Rechnungsstellung ( 20 Pflegegesetz (GS 855.1))

15 Seite 15 Fazit Regelt die Gesetzgebung (inkl. Weisungen, usw.) nur die Restfinanzierung der Pflegekosten nach KVG, oder handelt es sich um ein umfassenderes Gesetz? nein 6 ja 5 Bei insgesamt fünf von elf Kantonen ist in der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung lediglich die Restfinanzierung geregelt. Bei den übrigen Kantonen handelt es sich um ein umfassenderes Gesetz. Dabei werden insbesondere die Steuerung und Planung der Pflegeangebote, sprich Pflegeplatzplanung, Pflegeheimlisten geregelt sowie detaillierte Ausführungen auch für die Bereiche Beherbergung und Betreuung gemacht. 5 Pflegeheime (III.) 5.1 Leistungen allgemein Nr. Fragestellung: 1.1 Bestehen Regelungen oder Vorschriften zur Abgrenzung von Pflegeleistungen zu übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung)? 1.2. Wenn ja, um welche Regelungen oder Vorschriften handelt es sich? 1.3 Wie ist das Verhältnis der Pflege-, Beherbergungs- und Betreuungskosten zu den Gesamtkosten in %? 1.4 Sind die in Rechnung gestellten Kosten für Beherbergung und Betreuung abhängig von Pflege-, resp. Betreuungsbedarf des Bewohners? 1.5 Wenn ja, welches System oder welche Methode wird zur Bemessung angewendet? 1.6 Mit welchen Anteilen werden die Investitionskosten, Verwaltungskosten und allgemeine Kosten (Energie, Reinigung, usw.) auf die Leistungsgruppen Pflege, Beherbergung und Betreuung verteilt?

16 Seite 16 Antworten zu 1.1./ / Kantone Regelungen bez. Abgrenzung Verhältnis Pflege-, Abhängigkeit der Kosten Be- Verteilung Investitions-, Ver- Pflegeleistungen / übrige sta- Beherbergungs- und herbergung und Betreuung von waltungs-, und allg. Kosten tionäre Leistungen Betreuungskosten zu Pflege-, resp. Betreuungsbe- auf Pflege, Beherbergung und den Gesamtkosten darf des Bewohners Betreuung AG Ja Pflege: 38 % Zurzeit fixe Tarife pro Heim, die k.a., - Finanzierung nach dem Beherbergung: 46 % zum Teil je nach Betreuungs- individuell pro Heim gestützt Grundsatz vollkostende- Betreuung: 16 % aufwand abgestuft sind. Zurzeit auf Basis Handbücher Kosten- ckender Tarife ( 14 PflG) (gem. prov. Zahlen werden durch den Verband der rechnung und Leistungsstatistik - Definition Pensions- und 2012) Leistungserbringer (VAKA) im für Alters- und Pflegeheime Betreuungstaxe ( 19 PflV)) Auftrag des Kantons die Grund- 2011" sowie "Anlagebuchhal- lagen für ein einheitliches Mo- tung für Alters- und Pflege- dell für eine Preisempfehlung heime" von Curaviva Schweiz ( pro Einheit (Std./Modul) der 20 PflV) nicht KVG-pflichtigen Leistungen erarbeitet. Ziel ist es, die Taxen zwischen Pension und Betreuung zu trennen. BE Nein Zahlen werden vom Kanton nicht erhoben. k.a. bzw. keine Kenntnisse der befragten Person über gestufte Tarife. Zahlen werden vom Kanton nicht erhoben.

17 Seite 17 Antworten zu 1.1./ / Kantone Regelungen bez. Abgrenzung Verhältnis Pflege-, Abhängigkeit der Kosten Be- Verteilung Investitions-, Ver- Pflegeleistungen / übrige sta- Beherbergungs- und herbergung und Betreuung von waltungs-, und allg. Kosten tionäre Leistungen Betreuungskosten zu Pflege-, resp. Betreuungsbe- auf Pflege, Beherbergung und den Gesamtkosten darf des Bewohners Betreuung GR Ja Stand 2011 (52 Heime): Betreuungstaxe ist abhängig von k.a., individuell pro Heim ge- - Festlegung der anerkannten Pflege: 41 % Pflege (Basisbeitrag bei den stützt auf Basis Handbücher Kosten sowie Kostenbeteili- Beherbergung: 45 % tiefen Pflegestufen, leichte "Kostenrechnung und Leis- gung der Bewohner für die Betreuung: 14 % Steigerung bei den höheren tungsstatistik für Alters- und Leistungskategorien Pensi- Pflegestufen; keine lineare Stei- Pflegeheime 2011" sowie "An- on, Instandsetzung und Er- gerung). Pension und Investiti- lagebuchhaltung für Alters- neuerung, Betreuung, Pfle- onsbeiträge sind fix und unab- und Pflegeheime" von Curaviva geleistungen und Leistungen hängig von der Pflegebedürftig- Schweiz (Art. 11c VO KPG). der Akut- und Übergangs- keit. Der Bewohner beteiligt sich an pflege (Art. 21b KPG) (siehe Beilage 14.3) den Kosten für die Instandsetzung und Erneuerung mittels separater Taxe von CHF 25 pro Pflegetag (Art. 21b KPG und Art. 11 VO KPG) LU Nein Pflege: 44 % Beherbergung und Betreuung: 56 % Keine Abhängigkeit - Investitionskosten: Pflege: 3 % Beherbergung 97 % - Die Verwaltungskosten werden nach dem Schlüssel Einsatzstunden verteilt. Dies ist von Heim zu Heim unterschiedlich.

18 Seite 18 Antworten zu 1.1./ / Kantone Regelungen bez. Abgrenzung Verhältnis Pflege-, Abhängigkeit der Kosten Be- Verteilung Investitions-, Ver- Pflegeleistungen / übrige sta- Beherbergungs- und herbergung und Betreuung von waltungs-, und allg. Kosten tionäre Leistungen Betreuungskosten zu Pflege-, resp. Betreuungsbe- auf Pflege, Beherbergung und den Gesamtkosten darf des Bewohners Betreuung - Die allg. Kosten werden direkt den Hilfs- und Hauptkosten zugeordnet. NW Ja Siehe Richtlinien der Keine Abhängigkeit Individuell pro Heim gestützt - Richtlinien der Gesundheitsund Sozialdirektion des Kantons Nidwalden zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen vom (siehe Beilage 14.5) Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen vom (siehe Beilage 14.5) auf Basis Handbücher "Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2011" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz. OW Nein k.a., Gemeinden sind zuständig. Kanton erhebt keine Zahlen. Keine Abhängigkeit; Aufenthaltstaxe beinhaltet Betreuung und Beherbergung. Individuell pro Heim gestützt auf Basis Handbücher "Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2011" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz.

19 Seite 19 Antworten zu 1.1./ / Kantone Regelungen bez. Abgrenzung Verhältnis Pflege-, Abhängigkeit der Kosten Be- Verteilung Investitions-, Ver- Pflegeleistungen / übrige sta- Beherbergungs- und herbergung und Betreuung von waltungs-, und allg. Kosten tionäre Leistungen Betreuungskosten zu Pflege-, resp. Betreuungsbe- auf Pflege, Beherbergung und den Gesamtkosten darf des Bewohners Betreuung SG Nein k.a., bzw. Kostenteiler werden erhoben aber nicht kommuniziert bzw. veröffentlicht. Einzelne Heime wenden eine Abstufung der Betreuung nach Pflegebedürftigkeit an. k.a., individuell pro Heim gestützt auf Basis Handbücher "Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2011" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz. SZ Ja Durchschnittswerte: abhängig von Beherbergung; k.a., - Weisung des Amtes für Ge- Pflege ca. 40 % abhängig von Betreuungsbedarf; individuell pro Heim gestützt sundheit und Soziales be- Aufenthalt ca. 60 % in jeder Einrichtung anders und auf Basis Handbücher "Kosten- treffend Pflegefinanzierung keine Abhängigkeit rechnung und Leistungsstatistik in stationären Einrichtungen für Alters- und Pflegeheime vom " sowie "Anlagebuchhal- (siehe Beilage 14.7) tung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz. UR Ja Kostenteiler werden Keine Abhängigkeit k.a., - Definition resp. Umschrei- individuell pro Heim individuell pro Heim gestützt bung Betreuungs- und Pen- erhoben. auf Basis Handbücher "Kosten- sionstaxe (Art. 16 ff. LPG) rechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2011" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz.

20 Seite 20 Antworten zu 1.1./ / Kantone Regelungen bez. Abgrenzung Verhältnis Pflege-, Abhängigkeit der Kosten Be- Verteilung Investitions-, Ver- Pflegeleistungen / übrige sta- Beherbergungs- und herbergung und Betreuung von waltungs-, und allg. Kosten tionäre Leistungen Betreuungskosten zu Pflege-, resp. Betreuungsbe- auf Pflege, Beherbergung und den Gesamtkosten darf des Bewohners Betreuung ZG Nein k.a. Keine Abhängigkeit k.a., individuell pro Heim gestützt auf Basis Handbücher "Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2011" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" von Curaviva Schweiz. ZH Nein Pflege ca. 40 % Aufenthalt ca. 60 % Keine Vorgaben seitens Gesetzgebung. Keine Abhängigkeit bekannt, da Abrechnung über Gemeinden erfolgt. Gemäss Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (SR , VKL); keine weitergehende Rechnungslegungsvorgaben durch Kanton.

21 Seite 21 Fazit Bestehen Regelungen oder Vorschriften zur Abgrenzung von Pflegeleistungen zu übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung)? nein 6 ja 5 Bei knapp der Hälfte der Kantone bestehen Regelungen oder Vorschriften in Bezug auf die Abgrenzung von Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung). Dies primär aufgrund der verbindlichen Anwendung von anerkannten Pflegebedarfssystemen. Die Kantone Nidwalden und Schwyz haben dabei weitergehende Weisungen resp. Richtlinien zur Erstellung der Kostenrechnung erlassen. Wie ist das Verhältnis der Pflege- und Beherbergungskosten zu den Gesamtkosten in %? 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 62% 59% 56% 60% 60% 38% 41% 44% 40% 40% AG GR LU SZ ZH Die Mehrheit der Kantone kann zum Kostenverhältnis Pflege- und Beherbergungs- und Betreuungskosten (Aufenthaltskosten) keine Angaben machen, da die Daten nicht erhoben werden resp. dies Aufgabe der Gemeinden ist. Bei denjenigen Kantonen, die Angaben zu den Kosten gemacht haben, zeigt sich, dass sich die Pflegekosten zwischen % und die Aufenthaltskosten zwischen % bewegen. Der Kanton Luzern weist bei den Pflegekosten mit 44 % den höchsten Anteil auf. Pflegekosten Aufenthaltskosten

22 Seite Zuständigkeiten Nr. Fragestellung: 2.1 Wer ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig (Kanton / Gemeinden / Verbund / Pool-Lösung? 2.2 Bei Verbundlösung - wie ist der Kostenteiler gestaltet? 2.3 Wie ist die Aufgabenteilung und Finanzierung in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung nach KVG, Spitalfinanzierung, Institutionen nach IFEG* und Volksschulen geregelt (Kanton / Gemeinden / Verbund)? Und mit welchem Kostenteiler? * IFEG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen; SR ) Antworten zu 2.1/ Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung Restfinanzierung EL Prämienverbilli- Spitalfinanzierung Institutionen nach Volksschulen Pflegekosten gung IFEG AG Gemeinden: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 60 % Kanton: 65 % ab ab ; Gemeinden: 40 % Gemeinden: 35 % Anteil Gemeinden bis % BE Kanton: 100 % Kanton: 50 % Gemeinden: 50 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 70 % Gemeinden: 30 % GR Verbund / Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 90 % Kanton: 100 % nach Finanzkraft Kanton: 25 % Gemeinden: 10 % Gemeinden (Pro- Gemeinden: 75 % Kopf-Pauschalen): Kanton: % LU Gemeinden: 100 % Kanton: 30 % Kanton: 50 % Kanton: 100 % Kanton: 50 % Kanton: 25 % Gemeinden: 70 % Gemeinden: 50 % Gemeinden: 50 % Gemeinden: 75 %

23 Seite 23 Antworten zu 2.1/ Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung Restfinanzierung EL Prämienverbilli- Spitalfinanzierung Institutionen nach Volksschulen Pflegekosten gung IFEG NW Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 % OW Gemeinden: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 % SG Bis Ende 2012: Kanton: 2/3 Gemeinden: 1/3 Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 % 2013: Kanton: 40 % Gemeinden: 60 % Ab voraussichtlich Gemeinden 100 % SZ Gemeinden Kanton: 50 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 20 % (siehe Ausführungen Gemeinden: 50 % Kanton: 60 % Gemeinden: 80 % Ziff. 5.9 Lastenaus- Gemeinden: 40 % (nur Primarschule) gleich) Bezirk: 80 % (nur Sek 1)

24 Seite 24 Antworten zu 2.1/ Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung Restfinanzierung EL Prämienverbilli- Spitalfinanzierung Institutionen nach Volksschulen Pflegekosten gung IFEG UR Gemeinden Gemeinden erhalten einen Pauschalbeitrag pro Tag des Kantons von 30 % pro Stufe des ermittelten Durchschnittswerts der ungedeckten Pflegekosten (Art. 3 VO über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege (RB )) Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 % ZG Gemeinden: 100 % Gemäss Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA2): Kanton: 100 % ZH Gemeinden: 100 % Kanton: 44 % Gemeinden: 56 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 50 % der Lehrerbesoldung, Rest Gemeinden Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Je nach Bereich: Kanton: % Gemeinden: %

25 Seite 25 Fazit Wer ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig? Verbund 2 Kanton 2 Gemeinden 7 Lediglich bei zwei Kantonen ist der Kanton für die Restfinanzierung zuständig. Bei einem Grossteil der Kantone tragen die Gemeinden die Kosten der Restfinanzierung vollständig oder grösstenteils. Bei zwei Kantonen besteht eine Verbundlösung, d.h. der Kanton und die Gemeinden teilen sich die Kosten nach einem Verteilschlüssel. Wobei beim Kanton St. Gallen voraussichtlich per auch die politische Gemeinde vollständig zuständig sein wird. 5.3 Pflegekosten Nr. Fragestellung: 3.1 Sind die für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand anrechenbaren Pflegekosten limitiert im Sinne von Normtarifen? 3.2 Wenn ja, wer hat die Limitierung verordnet (Kanton, Gemeinden, Verband)? 3.3 Wer kommt für den ungedeckten Teil der Pflegekosten (Kosten, welche über den Normtarifen liegen) auf? 3.4 Nach welchen Kriterien wurde die Limite bemessen bzw. festgelegt? 3.5 Auf welcher Höhe wurde die Limite bemessen bzw. festgelegt? 3.6 Wird die Limitierung der Pflegekosten für alle Heime gleich festgesetzt oder individuell für jedes einzelne Heim? 3.7 Wird der Tarif für die Pflegekosten auf der Basis der Vollkostenrechnung berechnet? 3.8 Wenn ja, sind die Investitionskosten, Verwaltungskosten und allgemeine Kosten (Energie, Reinigung, usw.) eingeschlossen?

26 Seite 26 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) AG Ja Kanton Normkosten, Stundenansatz Stundenansatz Für alle gleich Ja Limitierung in orientieren sich basierend auf 2013 CHF 57. ( 14 PflG) Form von an den Kosten Kostenrechnung Dieser wird Normkosten ( einer wirt- aller stationä- jährlich über- 14a Abs. 2 PflG schaftlich ge- ren Leistungs- prüft. und Anhang 2 führten statio- erbringer; Mit- (siehe Beilage PflV siehe Bei- nären Pflege- telwertberech- 14.1) lage 14.1) einrichtung nung erfolgt ( 14a, Abs. 2 jährlich. PflG). Es können keine Informationen zum Träger von allfälligen ungedeckten Kosten gegeben werden.

27 Seite 27 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) BE Ja Kanton Trägerschaft Jährliche Ver- Unterschiedlich Für alle gleich Ja Limitierung in der Einrichtung handlungen mit pro Pflegestufe Form von dem Verband. (siehe Beilage Normkosten Basis sind 14.2) (Art. 75 SHG, Normkosten des Art. 25a Ver- Vorjahres plus ordnung über evtl. Teuerung die öffentliche oder sonstige Sozialhilfe (BSG Kostensteige , SHV) rungen. siehe Beilage 14.2) GR Ja Kanton (in Zu- Trägerschaft Festlegung der 2013: Pflege Für alle gleich Nein, Anlage- Limitierung in sammenarbeit anerkannten CHF 0.96 / nutzung nicht Form von Ma- mit dem Bünd- Kosten anhand Pflegeminute auf Basis Voll- ximaltarifen ner Spital- und des gewichte- (siehe Beilage kosten abgegol- (siehe Beilage Heimverband ten arithmeti- 14.4) ten, da Heime 14.4) (BSH)) schen Mittels subventioniert der durch- worden sind. schnittlichen Spezielle Abgel- Kosten der tung der Investi- wirtschaftlichen tionen in Form Alters- und eines speziellen Pflegeheime Beitrags von

28 Seite 28 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) und Pflege- CHF 25/Tag. gruppen (Art. 11 VO (Art. 21b KPG KPG). und Art. 11 VO KPG). LU Nein Ja NW Ja, Kanton Institutionen Festlegung der Unterschiedlich Für alle gleich Ja Limitierung Pflegetaxe an- pro Pflegestufe durch Festle- hand Daten der (siehe Beilage gung der Pfle- Führungsin- 14.6) getaxe strumente (Kos- (Art. 28f EG BG tenrechnung) über die Kran- und Control- kenversicherung lings. Gewich- (NG Kran- tete Durch- kenversiche- schnittskosten rungsgesetz, in Fr./Min. Es kkvg) erfolgt eine (siehe Beilage jährliche Über- 14.6) prüfung. (Art. 28g kkvg) OW Nein Ja

29 Seite 29 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) SG Ja, Kanton Institutionen Für die Festle- Unterschiedlich Für alle gleich Ja Limitierung in gung der Höch- pro Pflegestufe Form von Höch- stansätze wur- (siehe Beilage stansätzen den im Vorfeld 14.8) (Art. 6 Gesetz der Einführung über die Pflege- Pflegefinanzie- finanzierung rung die Kos- (sgs 331.2) und tenrechnungen Art. 2 VO über der Pflegehei- die Pflegefinan- me herangezo- zierung (sgs gen. Eine Neu )) festlegung findet bei Bedarf statt, aber nicht jährlich. (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Gesetz über die Pflegefinanzierung vom )

30 Seite 30 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) SZ Nein, Kanton kann Höchsttaxen festlegen, falls Taxe nicht gemäss KORE. Bisher musste davon nie Gebrauch gemacht werden ( 7 Pflegefinanzierungsverordnung (SRSZ )) Ja UR Nein Ja ZG Nein Ja

31 Seite 31 Antworten zu Kantone Limitierung Limitierung Träger der Kriterien für Höhe der Limi- Geltungsbe- Vollkosten Restfinanzie- verordnet ungedeckten die Limitierung tierung reich der Basis für Tarif rung (Normta- durch Kosten Limitierung Pflegekosten rife) ZH Ja, Kanton Trägerschaft Auf Basis der Normdefizit Für alle gleich Ja Limitierung in SOMED-Daten 2013: Das 50. Form von wird ein Perzentil bei Normdefizit im Benchmarking den Vollkosten Sinne von Ma- der Normkosten beläuft sich auf ximalwerten. erstellt. CHF / ( 16 Pflegege- Aufwand jener Pflegeminute. setz (GS 855.1)) Pflegeheime, (siehe Beilage die zusammen 14.10) 50 % aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen (vgl Pflegesetz)

32 Seite 32 Fazit Sind die für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand anrechenbaren Pflegekosten im Sinne von Normtarifen limitiert? nein 5 ja 6 Die Mehrheit der Kantone hat die für die Restfinanzierung anrechenbaren Pflegekosten limitiert. Die Kosten wurden entweder mit einem Normtarif begrenzt oder es wurden Maximal- oder Höchsttarife festgelegt. Die Limitierung erfolgt jeweils durch den Kanton. Mit der Limitierung sind die Institutionen gefordert, wirtschaftlich zu arbeiten. Sollte es dennoch ungedeckte Kosten geben, haben diese die Institutionen selber zu tragen. Die Kriterien der Limitierung sind unterschiedlich. Die Höhe der Limitierung wird jedoch meistens jährlich aufgrund der Kostenrechnung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Limitierung wird für alle Heime gleich festgesetzt. Basis für die Festlegung der Tarife der Pflege sind grösstenteils die Vollkosten massgebend. 5.4 Kosten der übrigen Leistungen Nr. Fragestellung: 4.1 Sind die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert? 4.2 Ist die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten der übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert? Z.B. EL-Tarifgrenze exkl. Pflegekostenanteil der Bewohner 4.3 Wenn ja, wie hoch ist die Tarifgrenze für die übrigen Leistungen bemessen (in Franken / Tag)? 4.4 Wird der Tarif für die Beherbergung und Betreuung auf der Basis der Vollkostenrechnung erstellt?

33 Seite 33 Antworten zu Kantone Limitierung der übrigen Limitierung Beteiligung Höhe Tarifgrenze Vollkosten Basis für Tarif Leistungen öffentl. Hand Beherbergung / Betreuung AG Nein Ja Anerkannte Tagestaxe: CHF 160 bis max. CHF 200 Ja ( 14 PflG) ( 42 PflV und 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG, (SAR )) BE Nein Ja Betrag/Tag: CHF bis je nach Pflegestufe (Art. 3, Abs. 1 EV ELG (BSG )) (siehe Beilage 14.2) GR Ja Ja Vgl. Maximaltarife (siehe Beilage 14.4) Ja Nein, Anlagenutzung nicht auf Basis Vollkosten abgegolten, da Heime subventioniert worden sind. Spezielle Abgeltung der Investitionen in Form eines speziellen Beitrags von CHF 25/Tag. (Art. 11 VO KPG). LU Nein Ja Betrag/Tag: CHF 139 Ja NW Nein Ja Betrag/Tag: CHF 195 Ja OW Nein Ja Betrag/Tag: CHF 263 Ja SG Nein Ja Betrag/Tag: CHF 180 (Art. 1 VO ELG (sgs )) Ja

34 Seite 34 Antworten zu Kantone Limitierung der übrigen Limitierung Beteiligung Höhe Tarifgrenze Vollkosten Basis für Tarif Leistungen öffentl. Hand Beherbergung / Betreuung SZ Nein Ja Keine Begrenzung des gesetzlichen EL-Höchstbetrages. Ab 2014 EL-Höchstgrenze für Pflege, Pension und Betreuung geplant; Kosten für Schwerstbedürftige über BESA 12 werden auch bei höheren Kosten übernommen. UR Nein Ja Betrag/Tag: CHF 140 (Beschluss Regierungsrat vom ) ZG Ja Ja Vgl. Rahmentarife (siehe Beilage 14.9) ZH Nein Ja Betrag/Tag: CHF 250 (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013) Ja Ja Ja Ja

35 Seite 35 Fazit Sind die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert? ja 2 Die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) sind bei neun von elf Kantonen nicht limitiert. Hingegen wird die Beteiligung der öffentlichen Hand durch die Begrenzung der anrechenbaren Tarife bei der EL bei allen Kantonen limitiert. nein 9 Basis für die Festlegung der Tarife der Beherbergung und Betreuung sind mehrheitlich die Vollkosten. Vereinzelt werden die Kosten aus Investitionen nicht vollständig angerechnet, da vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung diese von der öffentlichen Hand in unterschiedlichem Ausmass mitfinanziert wurden. EL-Begrenzung der übrigen Leistungen Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den übrigen Leistungen wird mit Ausnahme des Kantons Schwyz durch EL-Grenze beschränkt. Die Grenzwerte 100 bewegen sich zwischen CHF Der Kanton Luzern kennt mit CHF 139 den tiefsten Grenzwert AG BE LU NW OW SG UR ZH

36 Seite Hilflosenentschädigung HE Nr. Fragestellung: 5.1 Wie werden die HE-Ansprüche bei der Tarifkalkulation, resp. bei der Rechnungsstellung an die Heimbewohner berücksichtigt? Antworten zu 5.1 Kantone AG BE GR LU NW OW SG SZ UR ZG ZH Berücksichtigung HE-Ansprüche bei Tarifkalkulation Keine Berücksichtigung. Gilt als Einkommen der Leistungsbezüger. Keine Berücksichtigung. HE gilt als Einnahme zur Finanzierung des Heimaufenthalts, darf nicht bei der Tarifkalkulation berücksichtigt werden. Kanton Bern kennt Subjektfinanzierung. Keine Berücksichtigung. Bewohner muss selber für HE oder EL-Ansprüche besorgt sein. Keine Berücksichtigung. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht zulässig. Keine Berücksichtigung. Bei Tarifkalkulation nicht berücksichtigt, bei Rechnungsstellung indirekt über Einstufung. Keine Berücksichtigung. Bewohner müssen Antrag selber stellen. Keine Berücksichtigung. Bewohnende müssen den Antrag selber stellen. Keine Berücksichtigung. Bewohner erhält gesamte Rechnung. Im Grundsatz bezahlt der Leistungsbezüger. Keine Berücksichtigung. HE hat keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung oder Rechnungsstellung. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur Deckung durch die Hilflosenentschädigung (HE) CHF 19 bzw. CHF 31 in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verfügung der Ausgleichskasse für maximal ein Jahr. Die Gemeinden und Institutionen sorgen für eine ausreichende, koordinierte Information (Beilage 14.9). Keine Berücksichtigung. Rechnungsstellung erfolgt an Heimbewohner, dieser ist für Rückerstattung verantwortlich.

37 Seite 37 Fazit Einzig der Kanton Zug kennt die Regelung, dass die Hilflosenentschädigung während der einjährigen Wartefrist bei der Rechnungsstellung berücksichtigt wird. 5.6 Steuerung Nr. Fragestellung: 6.1 Welche zentralen Steuerungsmechanismen werden angewendet oder kommen zur Anwendung; z.b. Normtarif, Personalschlüssel, usw.? Antworten zu 6.1 Kantone Anwendung von zentralen Steuerungsmechanismen AG - Stellenplan - Kant. Tarifordnung mit Normkosten pro Stunde BE - Stellenschlüssel Pflege (Richtstellenplan) GR - Anwendung Maximaltarife - Verbindlicher Personalschlüssel (Richtstellenplan) - Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung - Pflegeheimliste - Bettenplanung LU - Keine zentralen Steuerungsmechanismen; kommunale Steuermechanismen können nicht ausgeschlossen werden NW - Normtarif - Personalschlüssel - Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung - Bettenplanung OW - Pflegeheimliste

38 Seite 38 Antworten zu 6.1 Kantone Anwendung von zentralen Steuerungsmechanismen - Bettenplanung wird kantonal zur Verfügung gestellt, aber keine Einflussnahme durch Kanton - Markt reguliert Angebot und Nachfrage SG - Höchsttarife Pflegekosten - Qualitative Mindestkriterien zur Aufnahme von Plätzen in die kantonale Pflegeheimliste - Kantonale Planungsrichtwerte (Quantität der Plätze) SZ - Weisung Amt für Gesundheit betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen vom UR - Kantonale Pflegeheimliste - Kantonale Qualitätsrichtlinien ZG - Rahmentarif ZH - Vorgaben zum Angebot der Leistungen gem. VO Pflegeversorgung - Minimale personelle Vorgaben - Jährliches Benchmarking und Publikation Normdefizite als Kostenobergrenze - Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Tarife bei Leistungserbringern mit Leistungsauftrag Fazit Werden zentrale Steuerungsinstrumente eingesetzt nein 3 ja 8 Acht von elf Kantonen setzen neben der Pflegeheimliste resp. Bettenplanung weitere zentrale Steuerungsinstrumente ein. Der Kanton Luzern ist neben dem Kanton Uri und Obwalden einer derjenigen Kantone, die keine weiteren zentralen Steuerungsinstrumente einsetzen.

39 Seite Controlling Nr. Fragestellung: 7.1 Gibt es ein zentrales Controlling wie z.b. korrekte Einstufung, die korrekte Rechnungsstellung, Mengengerüste, korrekte Abgrenzung der Kosten Pflege vs. Beherbergung und Betreuung, usw.? 7.2 Wenn ja, welche Bereiche werden im zentralen Controlling erfasst / ausgewertet? 7.3 Wenn ja, wer betreibt das zentrale Controlling? 7.4 Wenn ja, wer finanziert das zentrale Controlling? 7.5 Wenn ja, welche Kompetenzen hat dieses zentrale Controlling? 7.6 Wenn ja, was passiert mit den Erkenntnissen des zentralen Controllings? Antworten zu Kanton Zentrales Bereiche, die vom Betreiber zentra- Finanzierung Kompetenzen Erkenntnisse Controlling zentralen Control- les Controlling zentrales Control- zentrales Control- zentrales Control- vorhanden lings erfasst werden ling ling ling AG Ja - Einstufung - Kantonale Clea- Clearingstelle: Clearingstelle: Je nach Fragestel- ( 40/41 PflV) - Rechnungsstellung ringstelle Gemeinde 14c PflG (Zah- lung - Mengengerüst - Departement ( 14c PflG) lungsverkehr, Kon- Gesundheit und Soziales, Abt. Gesundheitsver- Controller: Kanton trolle Rechnungen, Weiterverrechnung Kosten) sorgung Control- Controller: ler, Sektion Fi- 40/41 PflV (Da- nanzen tenerhebung, Veröffentlichung von Listen und Daten) BE Nein, im Auf

40 Seite 40 Antworten zu Kanton Zentrales Bereiche, die vom Betreiber zentra- Finanzierung Kompetenzen Erkenntnisse Controlling zentralen Control- les Controlling zentrales Control- zentrales Control- zentrales Control- vorhanden lings erfasst werden ling ling ling bau; momentan Überprüfung sämtlicher Richtstellenpläne, Stichproben der korrekten Rechnungsstellung GR Ja - Rechnungsstellung Kantonales Ge- Kanton Überprüfung Kos- - Verbesserung - Mengengerüst sundheitsamt, tenrechnungen, zentrale Steue- - Qualitative Vorga- Fachstelle für Spi- Rechnungslegung rung ben (v.a. Richtstel- tex- und Altersfra- vor Ort - Schutz Bewoh- lenplan, Qualitäts- gen ner vor überhöh- managementsys- ten Tarifen tem) - Individuelle Beitragsbemessung, Kürzung von Beiträgen - Erteilung oder Entzug von Bewilligungen LU Nein

41 Seite 41 Antworten zu Kanton Zentrales Bereiche, die vom Betreiber zentra- Finanzierung Kompetenzen Erkenntnisse Controlling zentralen Control- les Controlling zentrales Control- zentrales Control- zentrales Control- vorhanden lings erfasst werden ling ling ling NW Ja - Mengengerüst Gesundheits- und Gesundheits- und Tarifierung/ Tarifanpassung (Art. 28l kkvg) - Prüfung Kosten- Sozialdirektion Sozialdirektion Taxberechnung rechnung OW Nein SG Ja Weitere gemäss Art. 10 VO über Pflegefinanzierung: - Umlageschlüssel - Umlagen in Franken - Kostenstellenrechnung - Kostenträgerrechnung - Taxordnung - verrechnete Pflegetage / Pflegestufe - Personalschlüssel - Anzahl Bewohner, Ein- und Austritte Kanton Kanton Sicherstellung Einhaltung kant. Vorgaben - Auswertung Kennzahlen an Institutionen - Input Wirkungsbericht, der spätestens 5 Jahre nach Einführung der Pflegefinanzierung vorzulegen ist SZ Ja - Prüfung Kostenrech- Amt für Gesund- Kanton Beanstandung der Massnahmen fest- nung heit und Soziales durch die Einrich- legen (AGS) tungen beantragten Pflegetarife UR Nein

42 Seite 42 Antworten zu Kanton Zentrales Bereiche, die vom Betreiber zentra- Finanzierung Kompetenzen Erkenntnisse Controlling zentralen Control- les Controlling zentrales Control- zentrales Control- zentrales Control- vorhanden lings erfasst werden ling ling ling ZG Nein ZH Nein Controlling bei Krankenversicherer und Gemeinden Fazit Gibt es ein zentrales Controlling? nein 6 ja 5 Knapp die Hälfte der Kantone verfügen über ein zentrales Controlling. Rechnungsstellung, Mengengerüst und qualitative Vorgaben sind beispielsweise Bereiche, welche vom zentralen Controlling hauptsächlich überwacht werden. Die Kosten für ein zentrales Controlling werden, sofern vorhanden, durch die Kantone finanziert.

43 Seite Bei denjenigen Kantonen, die ein zentrales Controlling einsetzen, werden hauptsächlich ein Mengengerüst sowie weitere wie qualitative Vorgaben (z.b. Richtstellenplan, Quali- 3 tätsmanagementsysteme) und die Kostenrechnung überprüft. Einstufung Rechnungsstellung Mengengerüst Weitere 5.8 Zahlungsabwicklung Nr. Fragestellung: 8.1 Erfolgt die Zahlungsabwicklung der Restfinanzierung dezentral (Gemeinden resp. Heime) oder über eine zentrale Clearing-Stelle? 8.2 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wer betreibt die Clearing Stelle? 8.3 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wer finanziert die Clearing Stelle? 8.4 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wickelt die Clearing Stelle sowohl die innerkantonale wie auch die ausserkantonale Restfinanzierung ab? 8.5 Ist die zentrale Clearing-Stelle auch zuständig für den ambulanten Bereich?

44 Seite 44 Antworten zu Kanton Zahlungsabwicklung Betreiber Clearing- Finanzierung Clearing- Abwicklung inner- und Zuständigkeit ambu- Restfinanzierung Stelle Stelle ausserkantonale Rest- lanter Bereich finanzierung AG Zentral Departement Gesund- Clearingstelle: Ja Teilweise Clearing- ( 14c PflG) heit und Soziales, Gemeinde ( 14c PflG) Stelle gem. Anhang 3 Abt. Gesundheitsversorgung, Sektion Finanzen Controller: Kanton PflV (Spitex ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde) BE Zentral; Heime stellen direkt dem Kanton Rechnung für Restfinanzierung (Subjektfinanzierung) (Art. 75a SHG) Zentral; Organisationen stellen direkt dem Kanton Rechnung für Restfinanzierung. GR Dezentral LU Dezentral NW Zentral (Art. 28l kkvg) Finanzdirektion Finanzdirektion Ja Ja OW Dezentral SG Zentral Sozialversicherungsan- Kanton. Bei Änderung Ja Nein (Art. 10 Gesetz über stalt Kt. St. Gallen der Zuständigkeit per die Pflegefinanzierung) (Zuständigkeit 100% Gemeinde) werden sich die Gemeinden daran beteiligen.

45 Seite 45 Antworten zu Kanton Zahlungsabwicklung Betreiber Clearing- Finanzierung Clearing- Abwicklung inner- und Zuständigkeit ambu- Restfinanzierung Stelle Stelle ausserkantonale Rest- lanter Bereich finanzierung SZ Zentral ( 10 Pflegefinanzierungsverordnung) Ausgleichskasse Schwyz Kanton Ja Nein Zahlungen laufen direkt über Gemeinden UR Dezentral ZG Dezentral ZH Dezentral Fazit Erfolgt die Zahlungsabwicklung der Restfinanzierung dezentral oder über eine zentrale Clearing-Stelle? dezentral 6 zentral 5 Bei fünf von elf Kantonen erfolgt die Zahlungsabwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle beim Kanton. Diese werden von den Kantonen betrieben und finanziert. Dabei ist die Stelle auch für die ausserkantonale Restfinanzierung zuständig. Für den ambulanten Bereich sind die zentralen Clearing- Stellen nur teilweise zuständig.

46 Seite Lastenausgleich Nr. Fragestellung: 9.1 Gibt es dort, wo die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Verbundaufgabe bezüglich Finanzierung ist, eine Form des Lastenausgleichs? 9.2 Wenn ja, gilt dieser Lastenausgleich für alle Heimaufenthalte oder nur für gewisse Kategorien (z.b. Fälle mit extrem hohem Pflegeund / oder Betreuungsbedarf)? Antworten Kantone Lastenausgleich Geltungsbereich Lastenausgleich AG Ja über FILAG (Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich) Grundsätzlich für alle; Schwerstpflegebedarf gem. 1 14c Abs. 3a) PflG Aufteilung nach Einwohner BE Nein FILAG (Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich) regelt nur den Grundsatz; je nach Aufgabenbereich sind weitere Gesetze z.b. Fürsorgegesetz relevant; aufgrund der Pflegefinanzierung sind jedoch (vorerst) keine Anpassungen erfolgt GR Ja Der Kanton und die Gemeinden gewähren der Planungsregion für jedes in Übereinstimmung mit der kantonalen Rahmenplanung zusätzlich geschaffene Pflegebett einen Investitionsbeitrag von TCHF 160 Alters- und Pflegeheime und TCHF 120 Pflegegruppen. Bei Angeboten von kantonaler Bedeutung kann der Kanton auch den Investitionsbeitrag der Gemeinden übernehmen (Art. 21 KPG). Botschaft zur Reform des Finanzausgleichs des Kantons an das Parlament zur Behandlung zugewiesen (umfassende Revision zur Stärkung und Entlastung der Gemeinden) LU Ja Im kant. Finanzausgleich ist die Anzahl Einwohner älter als 80 ein Indikator. Die Kosten werden zu 100 % durch den Kanton gedeckt NW Nein --- OW Nein ---

47 Seite 47 Antworten Kantone Lastenausgleich Geltungsbereich Lastenausgleich SG Ja Ab 2014 im Rahmen des innerkantonalen Finanzausgleichs ein soziodemographischer Sonderlastenausgleich (ambulante Pflege, stationäre Pflege) vorgesehen, welcher u.a. überproportionale Kosten im Bereich Alter berücksichtigt. SZ Ja Der Kanton bevorschusst die zur Auszahlung notwendigen Finanzmittel für die Restfinanzierung. Die Gemeinden tragen die Kosten der Restfinanzierung. Ihre Anteile werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in Rechnung gestellt. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per 31. Dezember des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend ( 11 Pflegefinanzierungsverordnung SRSZ ). Leistungen an stationäre Pflege aus Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag werden bei der Berechnung der Restkosten vorrangig angerechnet ( 8, Abs. 2 Pflegefinanzierungsverordnung). Der Kanton fördert den Neu- und Umbau von Alters- und Pflegeheimen durch Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden sowie an private gemeinnützige Einrichtungen. Der Kantonsbeitrag beträgt maximal 20 % der anrechenbaren Baukosten ( 19 SEG SRSZ ). UR Ja Kantonaler Pauschalbeitrag an Restfinanzierung pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe von 30 %. ZG Nein --- ZH Ja Innerkantonaler Finanzausgleich

48 Seite 48 Fazit Gibt es eine Form des Lastenausgleichs? nein 4 ja 7 Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Verbundaufgabe ist, gibt es mehrheitlich eine Form des Lastenausgleichs. Der Lastenausgleich erfolgt grösstenteils über den innerkantonalen Finanzausgleich. Als Variante kennt der Kanton Schwyz beispielsweise die Verteilung des Anteils der Kosten der Gemeinden nach Einwohner und nicht nach der effektiven Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Heimen. 6 Ambulante Pflege (IV.) Nr. Fragestellung: 1 Gelten für die Restfinanzierungen der stationären (Heime) und der ambulanten Pflege (Spitex) grundsätzlich dieselben Regelungen? 2 Wenn nein, welche Unterschiede gibt es? Antworten zu 1 2 Kantone Regelung Restfinanzierung ambulante Pflege analog stationäre Pflege Unterschiede AG Ja --- BE Ja --- GR Ja Grundsätze gleich / Verteilschlüssel Restfinanzierung unterschiedlich (Kanton 55 % / Gemeinden 45 %)

49 Seite 49 Antworten zu 1 2 Kantone Regelung Restfinanzierung ambulante Pflege analog stationäre Pflege Unterschiede LU Ja --- NW Ja --- OW Ja --- SG Nein - Unterschiedliche Leistungserbringer führen zu unterschiedlichen Bewilligungen -> Voraussetzung, um Restfinanzierung abzurechnen - In den ersten drei Jahren waren für die ambulante Pflege nur die Gemeinden für die Restfinanzierung zuständig. - Unterschiedliche Höchstansätze mit ähnlicher Bemessungsmethode - Unterschiedliche Höhe der Patientenbeteiligung (ab 2014 wird diese voraussichtlich für den ambulanten und den stationären Bereich gleich hoch (20 %) sein. SZ Nein Unterscheidung zwischen Leistungserbringern mit Leistungsauftrag ( öffentliche Spitex) und ohne Leistungsauftrag ( private Spitex). Die öffentliche Spitex regelt die Restfinanzierung in der Leistungsvereinbarung. Die private Spitex stellt den Anspruch auf Restfinanzierung der Gemeinde je Person in Rechnung. UR Nein Die ambulante Pflege ist Aufgabe des Kantons und die Restfinanzierung erfolgt vollständig zu Lasten des Kantons. Die stationäre Langzeitpflege ist hingegen Aufgabe der Gemeinden. ZG Ja --- ZH Ja Lediglich bei den nichtpflegerischen Leistungen im ambulanten Bereich gibt es Unterschiede. Bei hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen im ambulanten Bereich, die durch Leistungserbringer mit Leistungsauftrag erbracht werden, übernehmen die Gemeinden min. 50% der Kosten

50 Seite 50 Fazit Gelten für die Restfinanzierungen der stationären und der ambulanten Pflege grundsätzlich dieselben Regelungen? nein 3 ja 8 Bei der Mehrheit der Kantone werden bei der stationären wie auch bei der ambulanten Pflege dieselben Regelungen angewendet. Vereinzelt ist die Restfinanzierung der ambulanten Pflege nicht dem gleichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zugewiesen wie die stationäre Pflege. 7 Spezialleistungen (V.) Nr. Fragestellung: 1 Bestehen für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten oder weitere Spezialangebote spezifische Regelungen? 2 Wenn ja, welche? Antworten zu 1 2 Kantone Spezifische Regelungen Spezialangebote Welche AG Ja vgl. Anhang 3 PflV

51 Seite 51 Antworten zu 1 2 Kantone BE Spezifische Regelungen Spezialangebote Nein Ferienbetten analog Pflegefinanzierung; Tagesstätten gemäss Leistungsvertrag mittels Pauschalen pro Aufenthaltstag; In- House-Spitex analog Spitex. Welche Tagesstätten werden separat mittels Leistungsverträgen geregelt. GR Nein Geregelt sind: Tagesheime wie Spitex, Ferienbetten gemäss Pflegeheim LU Nein --- NW Ja/Nein Tagesheime und Ferienbetten: Einstufung der Patienten nach RAI / BESA OW Nein Ferienbetten und Tagesheime vorhanden. Es bestehen aber keine Regelungen. --- SG Ja In-House-Spitex wie übrige Spitex; Tagesheime nach stationären Kriterien. SZ Nein, noch nicht. Eine Regelung für Tagesund Nachtstrukturen, welche einem APH angeschlossen sind, ist in Erarbeitung.

52 Seite 52 Antworten zu 1 2 Kantone Spezifische Regelungen Spezialangebote Welche UR Ja Tagesheime, Entlastungsdienst für pflegende Angehörige und Mahlzeitendienst: Kanton übernimmt ZG Nein --- die ungedeckten Kosten (mittels separaten Leistungsvereinbarungen) ZH Nein Jede Gemeinde regelt diese selbständig. --- Fazit Bestehen für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten oder weitere Spezialangebote spezifische Regelungen? ja/ nein 1 nein 7 ja 3 Spezifische Regelungen in Bezug auf In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten bestehen bei der Mehrheit der Kantone nicht. Zur Anwendung kommen die massgebenden Regelungen der stationären Pflege, Spitalfinanzierung oder ambulante Pflege. Dies je nach Art der Zuweisung der Angebote in den Kantonen.

53 Seite 53 8 Akut- und Übergangspflege (VI.) Nr. Fragestellung: 1 Zu wessen Lasten gehen die nicht durch den Tarif (Pauschalen) gedeckten Pflegekosten der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege? 2 Woher resultieren die ungedeckten Kosten (z.b. Belegung, freistehende Betten, usw.)? Antworten zu 1 2 Kantone Kostentragung ungedeckter Pflegekosten ambulante und stationäre Akut- und Übergangspflege Woher resultieren ungedeckte Kosten AG Kanton Keine fixe Zuweisung einer Anzahl AÜP Betten; aktuell bestehen 8 Leistungsaufträge in diesem Bereich BE GR Keine ungedeckten Kosten. Man geht davon aus, dass die Tarife kostendeckend sind. Kanton/Gemeinde analog APH k.a. LU Leistungserbringer Ungenügende Bettenauslastung NW Institutionen k.a. OW Kein Angebot. Der Kanton ist aber grundsätzlich zuständig. Im Rahmen der Totalrevision Pflegegesetz angedacht. SG Institutionen Im Kanton SG gibt es keine freistehenden Betten für AÜP

54 Seite 54 Antworten zu 1 2 Kantone SZ Kostentragung ungedeckter Pflegekosten ambulante und stationäre Akut- und Übergangspflege --- Woher resultieren ungedeckte Kosten Es werden keine Vorhalteleistungen abgegolten (keine reservierten Betten). Bei der ambulanten AÜP fallen keine ungedeckten Kosten an. UR --- AÜP sollte kostendeckend angeboten werden bzw. es dürfen keine Restkosten entstehen. ZG ZH Kanton geht davon aus, dass der verhandelte Tarif kostendeckend ist. Momentan besteht Leistungsauftrag mit Pflegezentrum Baar über 6 Betten, welcher für den ganzen Kanton massgebend ist. Ein Teil wird dort für Vorhalteleistungen zusätzlich abgegolten. Allfällige Defizite gehen zu Lasten der Trägerschaft Tarife kostendeckend. Betten werden durch die Heime anderweitig genutzt Ineffizienz. Tarif ist verhandelt, somit geht der Kanton davon aus, dass nicht gedeckte Kosten auf Inneffizienz zurück zu führen sind

55 Seite 55 Fazit Zu wessen Lasten gehen die nicht durch den Tarif (Pauschalen) gedeckten Pflegekosten der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege kostendeckend 4 kein Angebot 1 Kanton / Gde. 2 Institution 4 Die Kantone gehen davon aus, dass die Akut- und Übergangspflege kostendeckend angeboten werden kann. Dies aus der Überlegung, dass die Tarife mit den Anbietern dieser Dienstleistungen ausgehandelt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben die Institutionen oder die Kantone die ungedeckten Kosten zu tragen.

56 Seite 56 9 Allgemeine Bemerkungen / Hinweise (VII.) Antworten Kantone AG Aktuell sind die Aufgaben- und Lastenverteilung Gegenstand der parlamentarischen Beratung. BE GR Die Ausgangslagen in den einzelnen Kantonen sind zu unterschiedlich um wirklich einen Vergleich zu haben. Meist stimmt nicht einmal die Sprachregelung. LU NW Wünscht Auswertung einzusehen. OW --- SG SZ UR ZG ZH Wünscht Auswertung einzusehen. Fragebogen nicht geeignet, um System der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz abzubilden. Vergleiche mit anderen Kantonen oder Herleitung von Schlüssen werden in Frage gestellt. Wünscht Auswertung einzusehen. Wünscht Auswertung einzusehen. Interkantonale Leistungserbringung ist nicht geregelt sowie nationale Vorgaben bezüglich Zuordnung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung. Wünscht Auswertung einzusehen.

57 Seite Curaviva Nr. Fragestellung: 1 Wie beurteilen Sie die aktuelle gesetzliche Regelung in Bezug auf die Pflegefinanzierung? Ist diese zufriedenstellend? 2 Falls nein, welche Bereiche sind aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend geregelt? 3 Welche konkreten Probleme bestehen in den vorerwähnten Bereichen? Wo sind die Antworten? 4 Sind Bestrebungen im Gange, diese Probleme in den oben erwähnten Bereichen zu beheben? 5 Wenn ja, welche? 6 In welchem Zeitraum ist mit der konkreten Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen zur Behebung der bestehenden Probleme zu rechnen? 7 Haben Sie noch weitere Anliegen und Hinweise, welche Sie im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung in Ihrem Kanton platzieren möchten? Antworten zu 1. 2./3. Kantone Gesetzliche Regelung zufriedenstellend Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind AG Ja/Nein - Vom Kanton festgesetzte Pflegenormkosten decken die effektiven Pflegekosten nicht - Grosse Preisunterschiede bei der Betreuungstaxe - In-House-Spitex: Definition der Leistung ambulant und stationär und deren Abgeltung - Überreglementierung durch Kanton - Abrechnung über kantonale Clearing-Stelle --> Kanton nimmt stark Einfluss auf Entwicklung BE Ja - Auswirkungen Sparpaket

58 Seite 58 Antworten zu 1. 2./3. Kantone Gesetzliche Regelung zufriedenstellend Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind GR Nein - Anlagenutzungskosten - Abgrenzung Pflege vs. Betreuung nicht klar definiert - Tarifdach der Krankenversicherer - Restfinanzierung: die meisten Anbieter rechnen zu maximalen Tarifen und nicht effektiven Tarifen ab LU Ja/Nein - Handhabung interkantonale BewohnerInnen - Instrument der Akut- und Übergangspflege - Vermehrte Beachtung des Solidaritätsgedankens (BESA 12 Kostenverteilung nach EW und pro Fall) - Administrativer Aufwand - Patientenbeteiligung - Unterschiedliche Bedarfserfassungssysteme - Planungs- und Rechtssicherheit, soll schon wieder das neue Pflegefinanzierungsgesetz revidiert werden - Vergleichbarkeit inner- und ausserkantonal NW Ja - Einheitstaxe kritisch, kann zu Quersubventionierungen führen OW Ja - Akut- und Übergangspflege - Wartepatienten - Schwerstpflegefall - Leitlinie Pflegefinanzierung (Normierung Pflegekosten, Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung, Inner- und Interkantonale Durchlässigkeit, Finanzcontrolling zentral) - Controlling - Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs SG Ja - Keine jährliche Überprüfung der maximalen Tarife, Risiko für Tarifschutzverletzung durch notgedrungene Quersubventionierung bei Erreichung des Kostendaches

59 Seite 59 Antworten zu 1. 2./3. Kantone Gesetzliche Regelung zufriedenstellend Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind SZ Ja/Nein - Rechnungsstellung an Bewohner - Grosse Differenzen bei den Tarifen - Fehlende interkantonale Regelung UR Ja - Stetige Kostenoptimierung seitens Versicherer(Kalibrierung) - Langjährige Fälle, welche im Spital betreut werden (13 Jahre) --> enorme Kosten ZG Ja - Ausserkantonale Bewohner - Unterschiedliche Auslegung der EL je nach Kanton - Ermittlung Anlagekosten ZH Ja/Nein - Interkantonale Bewohner - Versorgung und Finanzierung allein bei Gemeinden - Akut- und Übergangspflege Antworten zu Kantone Sind Bestrebungen für Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung die Behebung der Probleme im Gange AG Ja - Verhandlungen mit Kanton über Restkosten - Betreuung: Konzept der VAKA - Verhandlungen mit Krankenkassen und Kanton bezüglich In- House-Spitex - Allgemein nehmen politische Vorstösse zu Laufend

60 Seite 60 Antworten zu Kantone Sind Bestrebungen für Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung die Behebung der Probleme im Gange BE Ja - Auswirkungen Sparpaket Infrastruktur ca. 30 % tiefere Abgeltung Pflege 1.8 % tiefere Abgeltung sprich Restfinanzierung durch Kanton Budget 2014 GR LU NW OW Ja - Im Rahmen der Gesetzesrevision - Zusammentragung von strategischen Fragen - Steuerung des Bereichs und der Kosten SG Ja - Auf Basis eines kantonalen Controllings (jährliches Einreichen der Kostenrechnungen aller Heime) Massnahmen daraus erarbeiten, Prozess hat begonnen SZ Ja - Anpassung Stellenplan - KoRe-Projekt Curaviva Schweiz 2014 Ca Offen UR ZG ZH Ja - Interkantonale BewohnerInnen / Akut- und Übergangspflege: GDK ---

61 Seite 61 Fazit Rückmeldung der Curaviva-Verbände zur aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung ja/ nein 4 nein 1 ja 6 Die Mehrheit der kantonalen Curaviva-Verbände ist mit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung in ihren Kantonen zufrieden. Vier der befragten Organisationen sehen sowohl positive wie negative Aspekte in den aktuellen Regelungen. Folgende Themen sind derzeit aktuell bei den Verbänden: - Klarstellung Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung - Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung in den Kantonen 0-20 % - Handhabung interkantonale Patienten (gewünscht wird schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung) - Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege - Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs - Systemeinheit oder -gleichheit in der ganzen Schweiz 11 Spitex Nr. Fragestellung: 1 Wie beurteilen Sie die aktuelle gesetzliche Regelung in Bezug auf die Pflegefinanzierung? Ist diese zufriedenstellend? 2 Falls nein, welche Bereiche sind aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend geregelt? 3 Welche konkreten Probleme bestehen in den vorerwähnten Bereichen? Wo sind die Antworten? 4 Sind Bestrebungen im Gange, diese Probleme in den oben erwähnten Bereichen zu beheben? 5 Wenn ja, welche? 6 In welchem Zeitraum ist mit der konkreten Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen zur Behebung der bestehenden Probleme zu rechnen? 7 Haben Sie noch weitere Anliegen und Hinweise, welche Sie im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung in Ihrem Kanton platzieren möchten?

62 Seite 62 Antworten zu 1. 2./3. Kantone Gesetzliche Regelung zufriedenstellend Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind AG Ja/Nein - Gemeinden sind gesetzlich zur Finanzierung der Restkosten verpflichtet, haben jedoch im Bereich Pflege kein Mitsprache - Der Kanton reguliert über Gesetze und Verordnungen, für deren Umsetzung und zur Unterstützung und Beratung der Organisationen stehen beim zuständigen Departement zu wenig Ressourcen zur Verfügung - Patientenbeteiligung /Kosten-Nutzen in Bezug auf administrativen Aufwand fraglich BE Ja/Nein - Patientenbeteiligung - Restfinanzierung: Standards bezüglich Höhe der Vollkosten - Kürzung Subventionen - Fehlende Regelung bei privaten Spitexorganisationen (gleiche Entschädigung wie öffentliche Organisationen, keine Regelung bezüglich Gewinnverwendung) - Fehlende Kontrollen durch den Kanton (Qualität, Leistung, Angebot, Finanz- und Rechnungswesen, andere). Massgebende Kriterien sind nicht ausreichend definiert. Kontrolle könnte auch durch externe Firmen durchgeführt werden. - Heterogenität wird in der Abgeltung nicht berücksichtigt: Undifferenzierte Abgeltung jeder Anbieter bekommt gleichviel Abgeltung Qualitäts-, Leistungskriterien werden nicht beigezogen; Unterschiede im Angebot und Leistung innerhalb der öffentlichen Spitex aber auch gegenüber bzw. innerhalb der privaten Anbieter werden somit nicht berücksichtigt. Es fehlen Kriterien. GR Nein - Fixierter Gemeindebeitrag von 45 % für ungedeckte Restkosten - Freie Reserven von 50 % eines Jahresumsatzes und Kürzung der Kundenanteile bei Überschreitung - Berechnung der anerkannten Kosten auf Basis sog. wirtschaftlicher Dienste - Finanzierung ausserkantonale Kunden

63 Seite 63 LU Ja/Nein - Wochenbettpflege durch freischaffende Pflegefachfrauen - In-House-Spitex anwendbare Tarife - Reha-Kliniken/Kurhäuser anwendbare Tarife - Doppelte Patientenbeteiligung (Spitex und Tagesstätten) - Verkauf Migel-Produkte - Patientenbeteiligung NW Ja - Abwicklung von ausserkantonalen Patienten sehr aufwendig OW Nein - Tarifierung Spitex: zu tiefe Spitextarife, da Verbrauchsmaterialen inbegriffen sind. Grundsätzlich sind aber gesamtschweizerisch einheitliche Tarife sinnvoll. - Patientenbeteiligung: Grundsätzlich ist Patientenbeteiligung gut. Evtl. wäre dies auch auf Bundesebene zu regeln bzw. harmonisieren, damit nicht 26 Lösungen möglich sind. Differenz maximale Patientenbeteiligung zwischen Spitex und Pflege in Heimen zu klein. Durch die Erhebung der max. Patientenbeteiligung in der Spitex wird im Kanton Obwalden der Grundsatz ambulant vor stationär nicht gefördert. - Akut- und Übergangspflege: Die Definition ist unklar (z.b. Handhabung Totgeburt); Pro Kanton sind unterschiedliche Tarife auszuhandeln. - Marktöffnung private Anbieter: Im Kanton Obwalden fehlt eine Aufsicht und Auflagen für die Zulassung privater Anbieter. SG Ja/Nein - Patientenbeteiligung - Kontrolle privater Spitexorganisationen - Interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung) SZ Ja - Interkantonale Patienten - Akut- und Übergangspflege - Verbesserung Koordination zwischen Sozialversichern UR Ja - Patientenbeteiligung - Vollkosten pro Stunde steigen, OkP-Tarife stagnieren - Materialverkauf MiGeL

64 Seite 64 ZG Ja - Private Spitexorganisationen - Verschiedene Interessen (Patienten, KK, Restfinanzierer) - Patientenbeteiligung - Ausserkantonale Patienten - Tarifschutz - Material Migel-Liste ZH Ja/Nein - Ausbildung - Patientenbeteiligung - Transparenz Rechnungsstellung Antworten zu Kantone Sind Bestrebungen für Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung die Behebung der Probleme im Gange AG Nein Im Spätherbst findet im Kanton Aargau nochmals eine Abstimmung zum Pflegesetz und damit zur Patientenbeteiligung statt (Volksinitiative) --- BE GR Ja --- Wenn überhaupt, nach 2015 LU Ja - Empfehlungen VLG - Revision Pflegefinanzierung NW OW Nein SG Nein - Patientenbeteiligung soll eher erhöht werden - Interkantonale Regelung: Konferenz GSD ist daran ---

65 Seite 65 Antworten zu Kantone Sind Bestrebungen für Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung die Behebung der Probleme im Gange SZ Ja - Interkantonale Regelung: Konferenz GSD ist daran offen UR ZG ZH Ja/nein - Konferenz GSD offen Fazit Rückmeldung der Spitexverbände zur aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung Neun von elf Spitexverbände beantworten die Frage der Zufriedenheit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung mit einem Ja, aber sehen positive wie negative Aspekte in den jeweiligen kanto- ja/nein 5 nein 2 ja 4 nalen Regelungen. Bei allen Spitexverbänden sind es aktuell die nachfolgenden Themen, die bewegen oder aus ihrer Sicht unzureichend geregelt oder gelöst sind: - Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung 0-20 % - Fehlende Regeln und Kontrollen bei den privaten Spitexorganisationen - Handhabung interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung) - Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege

66 Seite Vor- und Nachteile einzelner Regelungen bezogen auf den Kanton Luzern In Absprache mit dem Auftraggeber haben wir einzelne Fragestellungen hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile untersucht. Dabei sind zwei zentrale Themen, die genauer hinsichtlich derer Vor- und Nachteile zu untersuchen sind. Einerseits die dezentrale Abwicklung der Restfinanzierung und andererseits die Frage der Limitierung der Kosten Zentrale Abwicklung der Restfinanzierung Die Frage der zentralen Abwicklung der Restfinanzierung beinhaltet die Organisation des Finanzflusses und Controllings. Aktuell erfolgt die Abwicklung im Kanton Luzern dezentral über die Gemeinden. Gemäss unserer Erhebung stellen wir fest, dass bei ca. der Hälfte der befragten Kantone die Abwicklung der Restfinanzierung zentral organisiert ist. Aus unserer Beurteilung hat eine zentrale Abwicklung der Restfinanzierung und insbesondere für die Bereiche Finanzfluss und Controlling folgende Vor- und Nachteile: Vorteile + Vereinigung Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung; insbesondere wenn es sich um Kantonsaufgabe handelt + zentrale Steuerung wird erleichtert + ein Ansprechpartner für Leistungserbringer + zentrale Steuerungsinstrumente können aufgebaut werden + Vereinheitlichung der Steuerungsinstrumente Nachteile - Kosten für zentrale Abwicklung muss geregelt werden - Bezug / Nähe zum Leistungserbringer geht verloren - Verlust an Transparenz und Einflussmöglichkeiten der Gemeinden - zusätzliche Kosten/Belastung für Kanton - Verantwortungsübertragung an Kanton + Entlastung Gemeinde 12.2 Limitierung der Kosten Einige Kantone kennen primär eine Limitierung der Pflegekosten. Wir sehen jedoch nicht nur eine Limitierung der Pflegekosten sondern auch der Kosten für die übrigen Leistungen. Um dabei die Qualität der Leistungserbringung trotzdem sicher zu stellen, sind flankierende Massnahmen notwendig (z.b. Richtstellenplan, Qualitätsrichtlinien). Wir sehen in der Limitierung der Kosten, und zwar in der Pflege wie in der Betreuung und Pension, folgende Vor- und Nachteile:

67 Seite 67 Vorteile + Bessere Plan- und Berechenbarkeit der Kosten zu Lasten der Restfinanzierung + effizientere Leistungserbringung + ja nach Modell der Festlegung keine unrealistischen Vorgaben + Benchmark verfügbar Nachteile - evtl. ungedeckte Kosten zu Lasten der Trägerschaft Evtl. Verschiebung der Kosten (Beherbergung und Betreuung (Aufenthalt) Pflege) - Spezielle / spezifische Gegebenheiten Leistungserbringer werden nicht berücksichtigt - Widerstand Leistungserbringer ist zu erwarten - wirtschaftliches Interesse vs. Patientenwohl 12.3 Limitierung mittels Norm- oder Höchstkosten Grundsätzlich sind momentan bei den untersuchten Kantonen, welche die Kosten limitiert haben, zwei unterschiedliche Ansätze der Limitierung im Einsatz. Einerseits Normkosten, als fixe Kostenansätze und andererseits Höchstkosten. Die Anwendung einer Limitierung in Form von Höchstkosten hat aus unserer Sicht die folgenden Vor- und Nachteile: Vorteile + effektive Kosten werden verrechnet, keine nicht berechtigen Normkosten + effiziente Leistungserbringung wird gefördert + Wettbewerb wird beibehalten + Benchmark verfügbar Nachteile - Limite der Höchstkosten i.d.r. eher höher als Normkosten - Tendenz zur Verrechnung der Höchstkosten, obwohl die effektiven Kosten tiefer sind - Controlling zur Bestimmung der effektiven Kosten notwendig

68 Seite Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze: Auszug aus dem Bericht des Preisüberwachers Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns, noch auf die Überlegungen des Preisüberwachers zum jetzigen Stand der Umsetzung der Pflegefinanzierung oder Teilen davon hinzuweisen. Der Preisüberwacher hat am einen Bericht zum Thema Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze herausgegeben. Dabei ist er unter anderem auf die kantonale Umsetzung der Restfinanzierung näher eingegangen. Im Rahmen der Umsetzung der Pflegefinanzierung haben viele Kantone eine Höchstgrenze für die Beiträge der öffentlichen Hand an die Pflegekosten festgelegt (häufig unter dem Stichwort Normkosten oder Normdefizit). Im Rahmen einer vom Bundesamt für Gesundheit durchgeführten Umfrage gaben 22 Kantone an, eine Höchstgrenze der Taxen für die Pflegeleistungen im Pflegeheim im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KLV festgelegt zu haben. Damit sollen die Pflegeheime motiviert werden, den Betrieb wirtschaftlich zu führen und die Kosten für die Pflege einzugrenzen. Der Bundesrat hat sich dahin gehend geäussert, dass die Festlegung von Normkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Die Normkosten entsprechen einem Referenzwert, der häufig im Rahmen eines Benchmarkings ermittelt wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass es immer Pflegeheime geben kann und wohl auch wird, deren tatsächlich anfallende Pflegekosten über den Normkosten liegen. Dennoch haben es einige Kantone unterlassen, die Finanzierung jener Pflegekosten zu regeln, die über den Normkosten liegen (ungedeckte Restkosten). Abgesehen von diesem Problem spielt die Höhe der Normkosten insbesondere bei jenen Personen eine Rolle, die in ein Pflegeheim ziehen, das ausserhalb des Kantons liegt, in dem sie bis zum Umzug in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. Da die Kantone meist nur KVG-pflichtige Kosten bis zur Höhe der innerkantonalen Normkosten tragen, kann dies für Heimbewohner in ausserkantonalen Heimen eine grosse Deckungslücke bei der KVG-pflichten Pflege bedeuten. Der Preisüberwacher empfiehlt den Kantonen, die Regelungslücke in Bezug auf die ungedeckten Restkosten zu beheben. Die Kantone sind angehalten, für sämtliche Heime, die nach KVG abrechnen, auf kantonsrechtlicher Ebene ausdrücklich und explizit in jedem Fall eine Regelung der Finanzierung der gesamten, unlimitierten Restkosten - also auch jener Kosten, die über den allenfalls festgelegten Normkosten liegen - vorzusehen. Um die Übernahme der ungedeckten Kosten zu garantieren, müssen die Kantone zudem ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen. Dies ist nötig, da weder das Heim noch die Trägerschaft (oft ist dies eine Gemeinde) in jedem Fall an einer korrekten Verrechnung interessiert sein kann: Das Heim möchte sich nicht als unwirtschaftlich arbeitendes und deshalb teures Heim im Bereich der KVG-pflichtigen Leistungen exponieren. Die Trägerschaft ihrerseits dürfte ebenfalls kaum ein Interesse haben, darauf zu pochen, dass zu Unrecht als Betreuungstaxen den Bewohnern verrechnete Pflegekosten korrekt als KVG-Pflegekosten ausgewiesen und ihnen selbst verrechnet werden.

69 Seite 69 Wie oben aufgezeigt, bestehen in Bezug auf die Behandlung der aufgezeigten Regelungslücke unterschiedliche Ansätze und Auffassungen. So wird teils vertreten, aus der Regelungslücke ergebe sich automatisch eine Verpflichtung der Pflegeheime beziehungsweise derer Trägerschaften, die ungedeckten Restkosten zu tragen. Nach anderer Ansicht gilt bezüglich dieser Kosten die Begrenzung der Bewohnerbeiträge nicht, sodass diese Kosten auch den Bewohnern auferlegt werden können. Nach wiederum anderer Ansicht, der sich auch die Preisüberwachung anschliesst, sind diese Kosten durch die öffentliche Hand, also durch Kantone oder Gemeinden, zu tragen. Die unterschiedlichen Ansätze und Auffassungen in Bezug auf die Behandlung der Regelungslücke zeigen, dass die Nichtregelung der Finanzierung der ungedeckten Restkosten einen Interpretationsspielraum offen lassen, der bei den Betroffenen auch tatsächlich zu unterschiedlichen Lösungsansätzen führt. Für eine einheitliche Umsetzung der KVG-Vorgaben bedarf es somit einer Klarstellung auf Bundesebene. Das BAG, als zuständiges Fachamt, ist daher gefordert, aufzuzeigen, wie das Problem der Nichteinhaltung der Begrenzung der Bewohnerbeiträge zu lösen ist. Wir erstatten den Bericht aufgrund der erhaltenen Angaben und unseren Abklärungen. Freundliche Grüsse BDO AG Pirmin Marbacher ppa. Karin Bründler

70 Anhang 2 Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen Gültig ab 1. Januar 2013 Pflegebedarfsstufe gem. Art. 7a Abs. 3 KLV Zeitwert gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (Min.) Versicherer (Fr.) Bewohner (Fr.) Restkosten Wohnsitzgemeinde (Fr.) Preis pro Stufe* (Fr.) 1-a bis b c d e f g h i j k l-a l-b (121) BESA l-b (122) BESA l-b (123) BESA l-b (124) BESA l-b (121) RAI / RMC l-b (123) RAI / SE * Stundensatz von Fr. 57. Seite 1 von 2

71 Zuschlag für die spezialisierte Leistung Demenz Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem entsprechenden spezialisierten Angebot erhalten pro an Demenz erkrankter Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 20., wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0.2 Stellen pro an Demenz erkrankter Person, c) angepasste Infrastruktur für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), d) Nachweis der Entlastung der an Demenz erkrankten Person von Fr. 20. pro Tag bei der Betreuungstaxe. Zuschlag für die spezialisierte Leistung Gerontopsychiatrie Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr Seite 2 von 2

72 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse Bern Telefon +41 (31) Telefax +41 (31) info.alba@gef.be.ch An die Alters- und Pflegeheime im Kanton Bern Bern, 19. November 2012 Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen die Veränderungen im Rahmen der Pflegefinanzierung für 2013 bekannt. 1 Zusammensetzung der Heimkosten 2013 Für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung sowie Infrastruktur) wird für alle Bewohnerinnen und Bewohner eine jeweils einheitliche, bei der Berechnung der EL anrechenbare, Höchstgrenze der Heimkosten festgelegt. Für das Jahr 2013 beträgt diese Höchstgrenze gemäss EV ELG 1 CHF Hotellerie und Betreuung Der Ansatz für Hotellerie und Betreuung wurde einheitlich auf CHF festgesetzt (unabhängig von der Pflegestufe). Darin inbegriffen sind die Reinigung des Zimmers sowie das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner. 1.2 Infrastruktur Für das Jahr 2013 beträgt der Anteil der Infrastrukturkosten CHF pro Person und pro Tag. 1.3 Pflege Die Kosten für die Pflege sind bedarfsabhängig und steigen linear pro Pflegebedarfsstufe an (siehe Anhang 1). Bis zur Pflegestufe 2 ist der Bewohnerbeitrag an die Pflegekosten tiefer als CHF 21.60, ab der Pflegestufe 3 liegt dieser bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei CHF Daher erfolgt nur in den untersten Pflegestufen eine Abstufung der Höchstgrenzen bei der EL. Ab der Pflegestufe 3 bleibt die Höchstgrenze für alle Stufen gleich hoch. Die nicht durch Beiträge von Krankenversicherung und Bewohnerin oder Bewohner bzw. EL gedeckten Pflegekosten werden mittels Betriebsbeitrag vom Kanton abgegolten. 1.4 Normkosten gesamt (Aufenthalt und Pflege) Die Differenzierung zwischen den höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten bei der EL und den Normkosten insgesamt ist notwendig, weil die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pflegekosten aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschränkt 1 Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG ).

73 Seite 2 wird. Die Differenz zwischen den von der EL mitfinanzierten Kosten zu den von der GEF festgelegten Normkosten gesamt wird durch einen direkten Betriebsbeitrag an die Institution gedeckt (siehe Anhang 2). 2 Zahlungsmodalitäten Die Meldung der IST-Einstufungen hat 2-mal jährlich zu erfolgen und zwar wie folgt: bis 15. Juli 2013 IST-Zahlen vom Januar bis Juni 2013 bis 20. Januar 2014 IST-Zahlen von Januar bis Dezember 2013 Die Akontozahlungen 2013 basieren auf der Hochrechnung der IST-Zahlen der Zwischenabrechnung 2012 und erfolgen je nach Höhe des errechneten Kantonsbeitrages bis zu 6-mal jährlich (jeweils Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember). Eine allfällige Korrektur der Akontozahlungen erfolgt Mitte Jahr mittels einer Anpassung der Akontozahlungen. Die Schlussabrechnung ist bis am 20. Januar 2014 einzureichen und zwar sowohl elektronisch als auch mit Unterschrift und Stempel versehen in Papierform. Folgendes ist zu beachten: Während eines Spitalaufenthaltes oder während Ferienabwesenheit des Bewohnenden dürfen keine Pflegekosten verrechnet werden. Auf dem Abrechnungsformular sind alle Bewohnenden aufzuführen, auch diejenigen in den Pflegestufen 0, 1 und 2. Bei der Schlussabrechnung müssen alle Bewohnenden eingestuft sein. Das Abrechnungsformular finden Sie auf unserer Homepage: _und_pflegeheime.html > Neuordnung Pflegefinanzierung > Heime im Kanton Bern > Kantonsbeiträge Pflege Formular Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern ist die gesamte Finanzierung mit der betroffenen Person oder deren Wohnsitzkanton zu regeln. Der Kanton Bern definiert den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss ELG 2. 4 Rechnungsstellung an Bewohnerinnen und Bewohner Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten erstellt werden (auf der Rechnung oder auf der Preisliste, die beigelegt wird). Dieser beinhaltet: - Total der Kosten - Anteil der Krankenversicherer - Anteil des Kantons - Anteil des Bewohnenden (unterteilt in Anteil Aufenthalt und Anteil Pflege) Für Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen/Akontozahlungen wenden Sie sich an Frau Theres Bellwald, Tel Freundliche Grüsse ALTERS- UND BEHINDERTENAMT Markus Loosli Amtsvorsteher 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR ).

74 Seite 3 Anhang 1: Normkosten Pflege 2013 in CHF pro Tag Pflegestufe Krankenkassenbeitrag Pflege 2013 in CHF pro Tag Bewohnerbeitrag Pflege 2013 (oder Finanzierung durch EL) in CHF pro Tag Kantonsbeitrag Pflege 2013 in CHF pro Tag Anhang 2: Pflegestufe Normkosten gesamt 2013 (inkl. Gehaltssummenwachstum, Teuerung und Infrastrukturzuschlag) EL-Höchstgrenze 2013 = höchstmöglich anrechenbare Heimkosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 EV ELG

75 Seite 4 Anhang 3: Pflegestufen des zentralen Systems BESA- Punkte RAI/RUG-Gruppen 0 0 PA PA PA2, BA1, IA BA2, PB1, PB BB1, IB1, BB2, CA1, PC1, RMA RLA, PC2, RMB,CA CB1, PD1, PD2, IA2, IB CB2, PE1, CC1, SSA, PE RLB, CC2, SSB, SE SSC, RMC 12 >79 SE2, SE3 Die heute angewendeten Versionen von BESA und RAI/RUG werden auch im Jahr 2013 angewendet.

76 Tarife in Pflegeheimen und Pflegegruppen 2013 (Basis: Einerzimmer) Langzeitpflege Basis: Tarifmeldungen der Institutionen Betten gemäss Pflegheimliste Pensionstaxen Instandsetzung und Erneuerung STUFE 1 Pflegetaxen: Gesamtkosten ink. KVG, Kostenbeteiligung, Anteil öffentliche Hand STUFE 2 STUFE 3 STUFE 4 STUFE 5 STUFE 6 STUFE 7 STUFE 8 STUFE 9 STUFE 10 STUFE 11 STUFE 12 STUFE 13 STUFE 14 STUFE 15 STUFE 16 STUFE 0 STUFE 1 STUFE 2 STUFE 3 STUFE 4 Betreuungstaxen STUFE 5 STUFE 6 STUFE 7 STUFE 8 STUFE 9 STUFE 10 STUFE 11 STUFE 12 ab STUFE 13 Ausserkantonale Bewohner Zuschläge Infrastruktur: Zimmer mehr als 30 m2 Grundfläche Individuelle Zuschläge Komfortleistungen *** Ferienaufenthalt bis 4 Wochen (pauschal) Abschläge 2er- Zimmer (pro Bewohner) 3er- Zimmer (pro Bewohner) Ort Institution Anzahl Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Maximaltarif *** Alvaneu Envia nein Andeer Glienda ja Arosa Surlej ja Cazis St. Martin ja Chur Bodmer ja Chur Kantengut ja Chur Bürgerheim ja Chur EAM ja Chur Rigahaus nein Chur KSGR Fontana nein Chur Villa Sarona ja Chur Bener Park ja Chur PDGR nein Churwalden Lindenhof ja Cumpadials S. Giusep ja Davos Guggerbach nein Davos Spital PH-Abt nein Davos Hochgebirgsklinik ja Disentis Sursassiala ja Domat/Ems Casa Falveng ja Flims Plaids nein Fürstenau Domleschg nein Grono Opera Mater Christi nein Grono delle rose nein Ilanz Evang. APH nein Ilanz St. Joseph nein Jenaz Flury Stiftung ja Klosters Flury Stiftung ja Landquart ZBK Neugut nein Lenzerheide Parc nein Maienfeld Senesca nein Mesocco Casa Anziani nein Obersaxen Steinhauser Zentrum ja Poschiavo Casa Anziani Poschiavo San Sisto nein Promontogno Osp. Bregaglia Ja Roveredo Immacolata nein Samedan Promulins ja Samnaun Chalamandrin nein Savognin Spital PH-Abt nein Schiers Flury Stiftung ja Scuol Chasa Puntota ja nein Scuol Chüra Lischana nein Scuol Prasas-chér nein Sedrun S. Vigeli nein Thusis EPAT nein Trun S. Martin ja Val Müstair Center da sandà nein Vals Wohn- und Pflegeh nein Vella da casa lumnezia nein Zizers Serata nein Zizers Casa Fiora SA ja Zizers Johannesstift ja Fr./m2 /Tg ja / nein pauschal Fr./Tg Fr./Tg Gesundheitsamt Graubünden / März Angebot nicht vorhanden *** sind auf der aktuellen Tarifordnung der Institution auf zuführen

77 Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell igiene pubblica dei Grigioni Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Telefon , Telefax Adresse: / Maximaltarife 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen gültig ab Maximale Kostenbeteiligung Leistungsbezüger Anteil Pflegekosten OKP* Anteil Pflegekosten Kanton und Gemeinden gem. Art. 21c Abs. 2 KPG Pflegebedarfsstufe Pflegebedarf in Minuten Pension Instandsetzung und Erneurung Betreuung Pflege Anteil an Pflegekosten gem. Art. 25a Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 21b Abs. 3 KPG min./pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Tag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag 0 keine > Total OKP gem. Art. 7a abs. 4 KLV Kanton 25% der Restkosten Gemeinden 75% der Restkosten * Obligatorische Krankenpflegeversicherung

78 Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell igiene pubblica dei Grigioni Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Telefon , Telefax Adresse: Homepage: Erläuterungen Maximaltarife 2013 Gesetzliche Grundlage: Verordnung zum Krankenpflegegesetz Anhang 1 Allgemeines Die per in Kraft gesetzten Tarife sind Maximaltarife, die nicht überschritten werden dürfen. Gemäss Art. 21g Krankenpflegegesetz können die Betriebsbeiträge um 5-30% gekürzt werden, wenn den Bewohnerinnen und Bewohnern höhere Tarife verrechnet werden, respektive wenn die in Rechnung gestellten Tarife zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Reserve führen. In diesem Sinne sind die Tarife individuell für die eigene Institution festzulegen. Pensionstarif Der Pensionstarif gemäss Tabelle Maximaltarife 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen umfasst mindestens folgende Leistungen: 1. Wohnen - Unterkunft im möblierten Einbettzimmer mit eigener Nasszelle (mit entsprechenden Abzügen für Zwei oder Dreibettzimmer) - Zimmerausstattung: Pflegebett, Nachttisch, Schrank, Tisch und Stuhl, Lehnstuhl - Benutzung der Gemeinschaftsräume und der allgemeinen Anlagen - Tägliche Reinigung der Nasszelle - Reinigung Zimmer nach Bedarf (mind. 2x pro Woche) - Bett- und Frotteewäsche nach Bedarf - Heizung, Strom, Wasser - Reparaturen bei normaler Benutzung 2. Verpflegung - Vollpension (Frühstück, Mittagessen, Nachtessen) inkl. Getränke, Tee, Kaffee, Wasser - Zwischenmahlzeiten und Getränke auf der Station (Früchte, Tee, Kaffee, Wasser) - Ärztlich verordnete Diäten Betreuungstarif Im Betreuungstarif gemäss Tabelle Maximaltarife 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen sind mindestens folgende Leistungen enthalten. Die Verrechnung erfolgt pauschal. 1. Allgemeine Angebote - Aktivierungstherapie - Alltagsgestaltung (Ausflüge, Unterhaltung, Organisation von Feiern und Festen) - Bewohnerinformationen 2. Individuelle Angebote - Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen - Begleitung zum Essen - Spaziergänge - Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc. - Besorgen der privaten Wäsche (exkl. Näharbeiten, chem. Reinigung) - Blumenpflege - Hilfestellungen im Alltag, wie Zimmer und Schränke aufräumen, Hinweise auf Veranstaltungen, Kleider bereitlegen, einkaufen etc.

79 Seite 2 - Beratungsgespräche, individuelle persönliche Gespräche - Führen eines Taschengelddepots - Einzelaktivierung, Briefe vorlesen/schreiben - Begleitung zu auswärtigen Arztterminen - Beratungen (Anträge für Ergänzungsleistungen und Hilflosen Entschädigungen erledigen auch die Mitarbeitenden der Pro Senectute) - Korrespondenz mit Ämtern - Angehörigengespräche und Informationen - Behandlung von persönlichen Anliegen und Beschwerden Zuschläge und Abzüge Zuschläge Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Fr / Aufenthaltstag Pauschale bei Ferienaufenthalt von weniger als 4 Wochen Fr Infrastrukturzuschlag: - Miete eines Zimmers über 30m 2 (inkl. Vorplatz und Nasszelle) - zusätzliches Zimmer Fr pro zusätzlichem m 2 und Aufenthaltstag Individuelle Leistungen - z. B. Zimmerservice ohne gesundheitliche oder behinderungsbedingte Begründung Persönliche Dienstleistungen - z. B. Telefon-, Internet und Fernsehanschlüsse - Taxitransporte etc. 20% der dafür ausgewiesenen Vollkosten. Gemäss effektivem Aufwand Abzüge Vom Pensionstarif - Aufenthalt in Zweier- oder Dreierzimmer - Zimmer ohne Nasszelle Fr / Aufenthaltstag Fr / Aufenthaltstag Abwesenheiten (Ferien, Spital. Rehabilitationsaufenthalt) Ab 1. Abwesenheitstag Pensionstarif minus Fr (Verpflegung) = Maximaler Pensionstarif von Fr (Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale kann weiter in Rechnung gestellt werden) Beide Regelungen gelten im Todesfall gemäss Pensionsvertrag, resp. wenn das Zimmer vor Ablauf des Pensionsvertrags wieder besetzt wird, ab dem entsprechenden Datum.

80 Seite 3 Mittel und Gegenstände Verrechnung gemäss KVG Ausnahme: Geräte und Hilfsmittel, die gemäss Checkliste 4 der Kriterien für die Bewilligung für Alters- und Pflegeheime in Graubünden zur Heiminfrastruktur gehören. Weitergehende Fragen richten Sie bitte an: Margrit Weber, Gesundheitsamt Graubünden, Fachstelle Altersfragen Tel , Mail: margrith.weber@san.gr.ch. Chur, Januar 2013 Gesundheitsamt GR

81 GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION Engelbergstrasse 34, 6371 Stans, Tel Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen 1 Grundsatz Die vorliegenden Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen halten die wichtigsten Punkte zu einer einheitlichen Methode zur Ermittlung der Betriebs- und Investitionskosten fest. Durch die einheitliche Ermittlung der Betriebs- und Investitionskosten lassen sich die Leistungserbringer besser miteinander vergleichen und die Betriebe können gegenseitig voneinander profitieren. 2 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR ) Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg; NG 742.1) Verordnung vom 21. Dezember 2010 zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverordnung, PFV; NG ) 3 Kostenrechnung Grundsätzlich ist die Kostenrechnung nach Vollkosten zu ermitteln. Das bedeutet, dass kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu berechnen sind. 4 Hilfskostenstellen Im Folgenden werden die Umlageschlüssel pro Kostenstelle festgelegt. Nr. Hilfskostenstelle Umlageschlüssel Gewicht Umlagestelle Bemerkungen 010 Gebäude m 2 Faktor 4 Wäscherei und Verpflegung 011 Energie m 2 Faktor 4 Wäscherei und Verpflegung 020 Techn. Dienst m 2 Faktor 4 Wäscherei und Verpflegung 021 Transportdienst km-rapport oder Stunden-Rapport Individuelle Umlage 030 Leitung / Verwaltung Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner Anzahl der entsprechenden Mitarbeitenden Hilfskostenstellen sowie Pflege und Betreuung Pension 031 Aktivierung 100% Pension Jedes Heim entscheidet selbständig über die Führung der Hilfskostenstelle 031 Aktivierung.

82 Nr. Hilfskostenstelle Umlageschlüssel Gewicht Umlagestelle Bemerkungen 040 Hauswirtschaft allgemein 82% Pension, 18% Pflege und Betreuung Pension sowie Pflege und Betreuung 041 Wäscherei 82% Pension, 18% Pflege und Betreuung 042 Reinigung 82% Pension, 18% Pflege und Betreuung 060 Verpflegung 90% Pension, 10% Pflege und Betreuung 061 Cafeteria 90% Pension, 10% Pflege und Betreuung Pension sowie Pflege und Betreuung Pension sowie Pflege und Betreuung Pension sowie Pflege und Betreuung Pension sowie Pflege und Betreuung Nr. Hauptkostenstelle Bemerkungen 900 Nebenbetriebe Die Nebenbetriebe (z.b. Alterswohnungen, Tiefgarage) werden individuell nach Heim umgelegt. Eine Belastung der Nebenbetriebe kann über interne Verrechnungen oder Umlagen erfolgen. 5 Hauptkostenstelle Pflege und Betreuung Die Arbeitsleistungen werden nach dem KORE Formular 3 mit der integrierten Grad + Skill Formel der Curaviva Zentralschweiz erfasst (Beilage 1). Der Sockel berücksichtigt einen Lohnunterschied zwischen Fach- und Betreuungspersonal, die Pflegestunde ist teurer als die Betreuungsstunde. Für die Verteilung der gesamten Kostenstelle 110 Pflege / Betreuung sind die Personalkosten massgebend (Verteilung der Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Umlagen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Hauswirtschaftsleistungen (Konto 42 Haushalt) und Lebensmittel (Konto 41 Lebensmittel und Getränke) auf der Kostenstelle 110 Pflege/Betreuung erfasst werden bzw. nicht auf den Kostenträger 220 KVG Pflege umgelegt werden. 6 Vollkosten / Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen / Anlagebuchhaltung Das Erhebungsblatt kalkulatorische Kosten (Beilage 2) der Finanzverwaltung kommt zur Anwendung und wird jährlich erhoben. Im Falle nicht vorhandener Bauabrechnungen kann im Sinne einer Ersatzlösung die Erhebung mit der Bewertung der Gebäude und Betriebseinrichtungen anhand der Gebäudeversicherung der Nidwaldner Sachversicherung vorgenommen werden. 6.1 Bewertung In der Bilanz sind folgende Konti separat auszuweisen: Land Gebäude (inkl. festverbundene Betriebseinrichtungen) Mobiliar, Fahrzeuge, Informatik. Bewertung Lineare Abschreibung Verzinsung Neubauten Ersatzlösung, wenn Bauabrechnung nicht vorhanden (nicht die über 33 Jahre basiert auf dem Bruttobetrag, d.h. vor Beiträgen aus öffentlichen Hand, Stiftung usw. wertvermehrende Sanierungen werden aktiviert über 33 Jahre; Anpassung, wenn Versicherungswert erhöht wird Bewertung Gebäude anhand Gebäudeversicherung der Nidwaldner Sachversicherung Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen Zins vom halben Anschaffungswert oder hälftiger Zins vom Anschaffungswert (nur während der ordentlichen Nutzungsdauer) G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx

83 Bewertung Lineare Abschreibung Verzinsung Regel) Bewertung Betriebseinrichtung anhand des Versicherungswertes der Nidwaldner Sachversicherung bei Sanierungen wird der wertvermehrende Anteil über Anpassung des Versicherungswertes berücksichtigt Land keine Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen Kaufpreis gemäss Kaufvertrag oder Wert gemäss aktueller Güterschatzung Baurechtszins wird als Aufwand anerkannt Mobilien Betten, Stühle, Tische, Schränke linear über 10 Jahre Informatik, Fahrzeuge über 4 Jahre Basis ist der Anschaffungswert Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen Zins vom halben Anschaffungswert oder hälftiger Zins vom Anschaffungswert (nur während der ordentlichen Nutzungsdauer) 6.2 Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen des Bundesamtes für Wohnungswesen. Für das Berichtsjahr gilt jeweils der per 31. Dezember des Vorjahres gültige Referenzzinssatz (2012 = 2.5%, gültig ab ). 6.3 Überabschreibungen Überabschreibungen sind grundsätzlich ein Bestandteil der Kalkulation und ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Fortbestandes des Betriebs. Für sämtliche Mobilien, inkl. Informatik und Fahrzeuge werden keine Überabschreibungen akzeptiert. Für die Gebäude inkl. festverbundene Betriebseinrichtungen werden Überabschreibungen in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung akzeptiert. Überabschreibungen sind insbesondere für werterhaltende Massnahmen zu verwenden. Sie sind als Aufwand zu verbuchen. Überabschreibungen müssen als Rücklage in der Finanzbuchhaltung verbucht werden. Dies ist nur für nicht steuerpflichtige Einrichtungen möglich. Buchung der Überabschreibung: Buchung werterhaltende Massnahme: 6.4 Investitionen Aufwand an Baurücklagen (EK) Baurücklagen (im EK) an Ertrag Wertvermehrende Massnahmen sind zu aktivieren und werden entsprechend abgeschrieben (gemäss KORE Curaviva). Bei jeder Ersatzbeschaffung (Sanierung von Gebäuden, Ersatz von Betriebseinrichtungen) werden die werterhaltenden bzw. wertvermehrenden Massnahmen ausgeschieden. 6.5 Ausscheidung KVG-pflichtiger Anteil Gemäss Handbuch Anlagebuchhaltung der Curaviva Schweiz wird pro Anlageobjekt ein KVGpflichtiger Anteil ausgeschieden. Die Curaviva Zentralschweiz hingegen verzichtet auf diese detaillierte Aufteilung. Für die Aufteilung der Kostenstelle 110 Pflege / Betreuung sind auch hier die Personalkosten massgebend. 7 Behandlung eines allfälligen Gewinnes in der Finanzbuchhaltung Den Stiftungen bzw. den Trägern der Alters- und Pflegeheimen ist es freigestellt, wie sie einen allfälligen Gewinn verwenden wollen. Es gibt u.a. folgende Varianten: Bildung von Rücklagen (z.b. Baurücklagen) im Eigenkapital Zuweisung ins freie Eigenkapital Gewinnvortrag auf neue Rechnung. G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx

84 Die Bildung von Rücklagen (z.b. Baurücklagen) ist grundsätzlich erwünscht. Vorgängig sind jedoch die Überabschreibungen den Baurücklagen zuzuweisen. Die Verbuchung von Rücklagen über den Aufwand ist aber nur für steuerbefreite Institutionen möglich. Ist das Unternehmen steuerpflichtig, so ist eine Zuweisung ins Eigenkapital nur über die Gewinnverwendung und die entsprechende Versteuerung des Gewinns zulässig. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft und ist für den Jahresabschluss 2012 anzuwenden. Stans, 14. Mai 2013 GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION Yvonne von Deschwanden Gesundheits- und Sozialdirektorin G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx

85 KANTON NIDWALDEN Pflegefinanzierung 2013 Pflege- Genehmigte Beitrag Beitrag Beitrag bedarfs- Pflegetaxe 2013 Kranken- versicherte Kanton stufe versicherer Person Nidwalden max. Fr Die Pflegetaxen wurden vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 25. September 2012 genehmigt. Sie gelten für das Jahr Anteil Pflege (Pflegeleistungen nach Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung) Der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner dürfen für die Pflege max. Fr pro Pflegetag verrechnet werden. Rückerstattung Die versicherte Person, die für Pflegeleistungen am selben Pflegetag mehr als Fr bezahlt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung. Sie hat bei der Finanzverwaltung des Kantons einen Antrag zu stellen und die rechtskräftige Abrechnung des Krankenversicherers und die Abrechnung des Leistungserbringers beizulegen. Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen Die Bezügerinnen und Bezüger von Beiträgen an die Kosten der Pflegeleistungen oder Angehörigen sowie Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede wesentliche Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse zu melden. Stans, 25. September 2012

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93 Gesundheitsdirektion Direktionssekretariat Rahmentarif 2013 für die Institutionen der stationären Langzeitpflege Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2012, gestützt auf 10 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998 (SpG; BGS ) und 3 ff. der Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflegeverordnung; BGS ), beschlossen: 1. Der zwischen der Sozialvorsteherinnen- und Sozialvorsteherkonferenz der Zugerischen Gemeinden und der CURAVIVA Sektion Zug (ZIGA) für das Jahr 2013 vereinbarte Rahmentarif für die Institutionen der stationären Langzeitpflege wird wie folgt gene h- migt: 1.1 Rahmentarif für Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm In Pflegeheimen mit regionalem Leistungsprogramm dürfen bei der Tarifierung im Jahr 2013 die folgenden Tarifansätze pro Tag nicht überschritten werden: a) Pflege- und Betreuungstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kostenträgern) Pflegestufe Maximale Pflegetaxe KVG Anteil Krankenkasse Pauschale für Vollamtl. Arzt* Medikamente* Anteil Bewohn./ Anteil Bewohn. Pflege Anteil Wohnsitz- Gemeinde Anteil Bewohn. Betreuung MiGel** Therapie*** HILO ungedeckte Pflegek. Stufe Restbetrag Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe * 2.00** 3.85*** Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag 31.50

94 Seite 2/3 Pflege- stufe Maximale Pflegetaxe KVG Anteil Pauschale für Vollamtl. Arzt* Medikamente* MiGel** Therapie*** Krankenkasse Anteil Bewohn./ HILO Anteil Bewohn. Pflege Anteil Wohnsitz- Gemeinde ungedeckte Pflegek. Anteil Bewohn. Betreuung Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe * 2.00** 3.85*** Stufe x * 2.00** 3.85*** Stufe x * 2.00** 3.85*** Stufe x * 2.00** 3.85*** Stufe x * 2.00** 3.85*** Stufe x * 2.00** 3.85*** Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag Restbetrag * zusätzliche Pauschale für Arzt und Arznei bei vollamtlichem Arztdienst Fr , 12.--, ** Mittel- und Gegenständeliste-Pauschale (MiGel-Pauschale) Fr *** Pflegeheime mit Therapieangebot Fr x Beim Pflegezentrum Baar ist ein Zuschlag von Fr bei den Pflegetaxen der Stufen 8 bis 12 zulässig, sofern und soweit es sich dabei um jüngere Pflegebedürftige handelt, welche in der eigens auf diese Personengruppe ausgerichteten Pflegeabteilung betreut werden. Die Wohnsitzgemeinden haben die ungedeckten Pflegekosten zu übernehmen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur Deckung durch die Hilflosenentschädigung (HILO) Fr bzw. Fr in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen und B e- wohner erfolgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verf ü- gung der Ausgleichskasse für maximal ein Jahr. Die Gemeinden und Institutionen sorgen für eine ausreichende, koordinierte Information.

95 Seite 3/3 b) Pensionstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kategorien) Kategorie Anteil Bewohnerin / Bewohner (Pensionstaxe) 2-Bett-Zimmer Bett-Zimmer Bett-Zimmer gross Pflegezentrum Baar, JKB Rahmentarif für Pflegeabteilungen in Altersheimen und Pflegewohnungen In Altersheimen und Pflegewohnungen dürfen bei der Tarifierung im Jahr die folgenden Tarifansätze pro Tag nicht überschritten werden: a) Pflege- und Betreuungstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kostenträgern) Maximale Pflegetaxe KVG Anteil Kranken- kasse MiGel- Pauschale * Anteil Bewohn./ HILO Anteil Bewohn. Pflege Anteil Bewohn. Betreuung x Pflegestufe Anteil Wohnsitz- Gemeindeungedeckte Pflegek. Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe ** Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag Stufe * Restbetrag *Pauschale für ärztl. verordnete Mittel- und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGel) x Die Betreuungstaxe in der Demenzabteilung des Alterszentrum Herti, Zug, beträgt Fr für alle Stufen. Die Betreuungstaxe in den Wohngruppen (Demenz und Gerontopsychiatrie) des Alterszentrum Frauensteinmatt, Zug, beträgt Fr für alle Stufen.

96 Seite 4/3 Die Wohnsitzgemeinden übernehmen die ungedeckten Pflegekosten. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur Deckung durch die Hilflosenentschädigung (HILO) Fr bzw. Fr in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner e r- folgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verfügung der Ausgleichskasse für maximal ein Jahr. Die Gemeinden und Institutionen sorgen für e i- ne ausreichende, koordinierte Information. b) Pensionstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kategorien) Kategorie Anteil Bewohnerin / Bewohner (Pensionstaxe) 2-Bett-Zimmer Bett-Zimmer Kurhaus Annahof Bett-Zimmer Bett-Zimmer Kurhaus Annahof Bett Einheit Zimmer-Appartement Die Institutionen der stationären Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und b e- hördlich festgelegten Tarife und Preise halten. Sie dürfen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen b e- rechnen. 3. Die Institutionen der stationären Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungst a- xe) gegliederte und verständliche Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.

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