Ergänzung des artenschutzrechtlichen Kurzbeitrags. für den Bebauungsplan 38 Südlich des Ahlerstedter Wegs, Ahrensmoor-West II

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1 Ergänzung des artenschutzrechtlichen Kurzbeitrags für den Bebauungsplan 38 Südlich des Ahlerstedter Wegs, Ahrensmoor-West II in der Gemeinde Ahlerstedt 05. September 2016 Büro Sinning, Inh. Silke Sinning Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung Ulmenweg 17, Edewecht-Wildenloh

2 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung/Vorbemerkung Rechtliche und fachliche Grundlagen ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERBOTE ANWENDUNGSBEREICH AUSNAHMEMÖGLICHKEITEN Bestandsinformationen zu relevanten Arten AMPHIBIEN ERFASSUNG BESTAND LIBELLEN ERFASSUNG BESTAND Hinweise zur Eingriffsregelung für nur national geschützte Arten AMPHIBIEN LIBELLEN Betroffenheit streng geschützter Arten AMPHIBIEN VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE LIBELLEN VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE Fazit Literatur...14

3 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 3 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Nachgewiesenes Artenspektrum Amphibien mit Status und Häufigkeitsangaben im Regenrückhaltebecken Ahrensmoor-West II Tabelle 2: Termine und Witterung der Libellenkartierung am Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II Tabelle 3: Nachgewiesenes Artenspektrum Libellen mit Status und Häufigkeitsangaben im Regenrückhaltebecken Ahrensmoor-West II ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: B-Planentwurf, Stand (Quelle: TOPOS, 2016)... 4 Abbildung 2: Erweiterung des Regenrückhaltebeckens, Stand (Quelle: IWU, 2016)... 5 Abbildung 3: Blick auf den südlichen Teil des Regenrückhaltebecken Ende Mai Abbildung 4: Blick auf den nördlichen Teil des Regenrückhaltebecken Ende Mai Abbildung 5: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG (Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR BAU- UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS) 2009).... 9

4 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 4 1 EINLEITUNG/VORBEMERKUNG In der Gemeinde Ahlerstedt, Ortsteil Ahrensmoor-West (Lkr. Stade), sollen Baugrundstücke und eine Maßnahmenfläche (Streuobstbestand) neu ausgewiesen werden (Abb. 1). Darüber hinaus soll eine bereits vorhandene Regenrückhaltung vergrößert werden (Abb. 1 bis 4). Zu dieser Planung wurde für die Tiergruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien vom Büro Sinning bereits Anfang Februar 2016 ein artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag vorgelegt (BÜRO SINNING 2016). Ende Mai 2016 erfolgte dann für das zu erweiternde Regenrückhaltebecken über einen Anwohner die Meldung über das Vorkommen der streng geschützten Libellenart Aeshna viridis. Das Büro Sinning wurde daraufhin vom Büro TOPOS vorrangig mit der Überprüfung dieses Vorkommens beauftragt. Darüber hinaus wurde vereinbart stichprobenhaft an drei Terminen an dem Gewässer eine Erfassung der Amphibien- und Libellenfauna durchzuführen, um (nochmals) prüfen zu lassen, inwieweit artenschutzrechtliche Belange für diese Tiergruppen durch die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens betroffen sind bzw. sein können. Dazu soll diese artenschutzrechtliche Stellungnahme entsprechende Hinweise liefern. Abbildung 1: B-Planentwurf, Stand (Quelle: TOPOS, 2016)

5 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II Abbildung 2: Erweiterung des Regenrückhaltebeckens, Stand (Quelle: IWU, 2016) Abbildung 3: Blick auf den südlichen Teil des Regenrückhaltebecken Ende Mai

6 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 6 Abbildung 4: Blick auf den nördlichen Teil des Regenrückhaltebecken Ende Mai RECHTLICHE UND FACHLICHE GRUNDLAGEN Mit Urteil vom stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass die nationalrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der europäischen FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie; 92/43/EWG) nicht ausreichend umsetzen (EuGH, Urteil vom C 98/03). Insbesondere die Pauschalausnahme des (bisherigen) 43 Abs. 4 BNatSchG wurde für europarechtswidrig erklärt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht war diese Pauschalausnahme für die gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten sowie auch für die europäischen Vogelarten nicht mehr anzuwenden. Daraufhin wurde das Bundesnaturschutzgesetz u.a. hinsichtlich seiner artenschutzrechtlichen Bestimmungen novelliert. Seit dem 18. Dezember 2007 war somit eine neue Rechtslage in Kraft getreten, die weitgehend unverändert auch in das novellierte Bundesnaturschutzgesetz übernommen wurde, welches seit dem in Kraft ist und welches das deutsche Naturschutzrecht umfassend und bundesweit einheitlich regelt. Diese Möglichkeit erhielt der Bund mit dem Erlass im Rahmen der Föderalismusreform vom September Zuvor besaß der Bund lediglich eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Bundesländer erforderte. Da die Verfassungsreform auf dem Gebiet des Naturschutzes ab dem Abweichungsrechte der Länder vorsieht, wurde die Novelle erforderlich, um die neue Gesetzgebungskompetenz auszufüllen. Der Artenschutz

7 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 7 gehört zum abweichungsfesten Kern des neuen Naturschutzgesetztes und kann daher nicht durch Landesgesetze verändert werden. 2.1 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERBOTE Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Gesetzgebung sind in 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Hiernach ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG gelten unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen der speziellen artenschutzrechtlichen Verbote: Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten für die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote folgende Maßgaben: Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten diese Maßgaben entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz oder Vermarktungsverbote vor. 2.2 ANWENDUNGSBEREICH Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum speziellen Artenschutz unterscheiden zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, wobei alle streng geschützten Arten zugleich zu den besonders geschützten Arten zählen (d. h. die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten). Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geregelt:

8 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 8 streng geschützte Arten: Die Arten aus Anhang A der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung; besonders geschützte Arten: Sämtliche streng geschützten Arten (s.o.) sowie zusätzlich die Arten aus Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die europäischen Vogelarten und die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung. Den europäischen Vogelarten das sind alle einheimischen Vogelarten kommt im Schutzregime des 44 Abs. 1 BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der EG-Verordnung 338/97 als streng geschützte Arten definiert. 2.3 AUSNAHMEMÖGLICHKEITEN Gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall von den nach Landesrecht zuständigen Behörden weitere Ausnahmen von den Verboten des 44 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u. a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art möglich. Eine Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. 3 BESTANDSINFORMATIONEN ZU RELEVANTEN ARTEN Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Umsetzung der Planung um einen nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriff handelt. Bei einem solchen Vorhaben finden die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt Anwendung ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie gelten nur für die gemeinschaftsrechtlich gemäß Anhang IVa und b der FFH-Richtlinie geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie für die europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. In einer SAP werden daher ausschließlich die von dem Vorhaben potenziell betroffenen Arten der Anhänge IV a und b der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten bearbeitet. Diese Arten werden nachfolgend als gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten bezeichnet. Die "nur" national geschützten Arten sind im Gegensatz dazu alle anderen besonders oder auch streng geschützten Arten. Abb. 5 verdeutlicht den Zusammenhang der verschiedenen Schutzkategorien nach europäischem und deutschem Recht.

9 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 9 Abbildung 5: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG (Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR BAU- UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS) 2009). Gemäß dieser Herleitung werden im Folgenden die artenschutzrechtlichen Fragestellungen nur für streng geschützte Arten beantwortet. Für die weiteren besonders geschützten Arten der untersuchten Artengruppen werden stattdessen Hinweise zur Eingriffsregelung gegeben. 3.1 AMPHIBIEN ERFASSUNG Die Erfassung der Amphibienfauna am Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II erfolgte auf drei Kartierdurchgängen zwischen Ende Mai und Ende August Hierfür wurden die Gewässerränder abgelaufen und nach adulten Tieren, Laich und Quappen gesucht. An allen drei Terminen wurde außerdem nach Larven gekeschert. Bei den Grünfröschen war für die Bestimmung außerdem ein Verhören der Tiere notwendig. Eine Übersicht über die durchgeführten Kartiertermine sowie die Wetterbedingungen gibt Tabelle 2 im Kap BESTAND Im Untersuchungsjahr konnten im Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II die drei Amphibienarten Teichmolch, Erdkröte und Teichfrosch festgestellt werden (Tab. 1). Damit wurde weitgehend das für die Region und die vorhandene Biotopausstattung zu erwartende Artenspektrum nachgewiesen. Für alle drei Arten liegen Reproduktionsnachweise in Form von Larvenfunden vor. Als vierte Amphibienart wäre hier potentiell der Grasfrosch zu erwarten gewesen. Für diese Art ist das Gewässer aber aufgrund der fehlenden Flachwasserbereiche als Fortpflanzungsgewässer nicht geeignet. Die Erkröte wurde im Regenrückhaltebecken nur in Larvenform nachgewiesen. Ende Mai konnte am östlichen Ufer des Gewässers ein kleiner Schwarm Quappen festgestellt werden. Teichmolche konnten Ende Mai mit mehr als 20 adulten Männchen und Weibchen beobachtetet werden. An den beiden nachfolgenden Terminen wurden beim Keschern jeweils mehrere Larven gefangen. Mit bis zu über 50 Exemplaren kamen Teichfrösche im Gewässer vor. Erst Ende August konnte für diese Art der Reproduktionsnachweis in Form von gefangenen Larven erbracht werden.

10 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 10 Für Teichmolch und Teichfrosch ist von einem mittelgroßen Bestand nach PODLOUCKY & FISCHER (1997) im Gewässer auszugehen. Die Erdkröte kommt mit einem kleinen Bestand im Regenrückhaltebecken vor. Alle drei Amphibienarten sind bundes- und landesweit als ungefährdet eingestuft (Tab. 1), sie gehören aber zu den besonders geschützten Arten. Das Vorkommen von Populationen von gemeinschaftlich geschützten Amphibienarten, wie bspw. Kammmolch oder Kreuzkröte, kann aufgrund der Habitatausstattung und der allgemeinen Verbreitung der Arten als höchst unwahrscheinlich angesehen werden. Als Überwinterungsort für Amphibien scheint das Regenrückhaltebecken aufgrund seiner geringen Tiefe von ca. 40 cm wenig geeignet. Tabelle 1: Nachgewiesenes Artenspektrum Amphibien mit Status und Häufigkeitsangaben im Regenrückhaltebecken Ahrensmoor-West II 2016 RL BRD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009), RL NDS = Rote Liste Niedersachsen/Bremen (PODLOUCKY& FISCHER 20103), + = ungefährdet; Status/Häufigkeit: grau unterlegt = Arten mit Fortpflanzungsnachweis Wissenschaftl. Name Dt. Name RL BRD RL NDS Status/ Häufigkeit Lissotriton vulgaris Teichmolch + + >20 adulte Tiere und zahlreiche Larven Bufo bufo Erdkröte + + nur Quappen Rana kl. esculenta Teichfrosch + + >50 Ex. und einige Quappen 3.2 LIBELLEN ERFASSUNG Die Erfassung der Libellenfauna am Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II erfolgte auf drei Kartierdurchgängen zwischen Ende Mai und Ende August 2016, an Tagen mit möglichst optimalen Flugbedingungen (sonnige, warme, windarme Schönwettertage). Die Exkursionen konzentrierten sich hierbei auf die Zeit zwischen 11:00 bis 14:30 Uhr, die Hauptaktivitätsphase der meisten Arten. Eine Übersicht über die durchgeführten Kartiertermine sowie die Wetterbedingungen gibt Tabelle 2. Die Erfassung der Libellenfauna erfolgte durch das Absuchen der Gewässer und Ufer nach Imagines, die per Sicht (z.t. auch mit Fernglas) oder nach Kescherfang bestimmt wurden. Zusätzlich erfolgte eine Ermittlung der Individuenzahlen sowie von Angaben zum Status der Arten im Gebiet (Fortpflanzungsnach- oder -hinweise wie Kopula, Eiablage, frisch geschlüpfte Individuen). Die Nomenklatur richtet sich nach JÖDICKE (2005), die Bestimmung erfolgte nach LEHMANN & NÜß (1998). In der Ergebnisdarstellung werden ausschließlich lateinische Namen verwendet.

11 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 11 Tabelle 2: Termine und Witterung der Libellenkartierung am Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II 2016 Durch -gang Datum Wetter % Bewölkung, sonnig, schwach windig, 25 C /- wolkenlos, sonnig, mäßig windig, 26 C % Bewölkung, sonnig, leichter Wind, 22 C BESTAND Im Untersuchungsjahr 2016 konnten im Regenrückhaltebecken in Ahrensmoor-West II 11 Libellenarten nachgewiesen werden (Tab. 3). Für sechs dieser Arten liegen Fortpflanzungsnachweis- oder -hinweis vor. Insgesamt konnte weitgehend das für die Region und die vorhandene Biotopausstattung zu erwartende Artenspektrum festgestellt werden. Bei allen erfassten Libellenarten handelt es sich um nicht gefährdete und in Norddeutschland weit verbreitete Arten. Die häufigsten Arten waren Coenagrion puella, Ischnura elegans und Sympetrum striolatum. Als weitere Arten wären z. B. Lestes sponsa, Libellula depressa, Aeshna mixta oder Sympetrum sanguineum möglich gewesen. Auch bei diesen Arten handelt es sich um ungefährdete und in Norddeutschland verbreitet Libellenarten. Ein Vorkommen der FFH-Art Aeshna viridis konnte nicht bestätigt werden. Da diese Libellenart in Mitteleuropa streng an das Vorkommen der Krebsschere (Stratiotes aloides) gebunden ist (z.b. BROCKHAUS et al. 2015) und diese Pflanze im Regenrückhaltebecken ebenfalls fehlt, ist ein indigenes Vorkommen dieser Art hier auszuschließen. Bei dem Nachweis aus dem Vorjahr ist deshalb eine Verwechslung mit der am Gewässer vorkommenden Aeshna cyanea denkbar. Sollte 2015 dort tatsächlich ein Individuum von Aeshna viridis anwesend gewesen sein, so hat es sich mit Sicherheit nur um ein verflogenes Exemplar gehandelt. Eine Reproduktion der Art im Regenrückhaltebecken ist aufgrund der fehlenden Vorkommen der Krebsschere nicht möglich. Auch das Vorkommen anderer streng geschützter Libellenarten kann am Regenrückhaltebecken aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer Habitatansprüche sehr sicher ausgeschlossen werden. Alle nachgewiesenen Libellenarten gehören aber zu den besonders geschützten Arten.

12 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 12 Tabelle 3: Nachgewiesenes Artenspektrum Libellen mit Status und Häufigkeitsangaben im Regenrückhaltebecken Ahrensmoor-West II 2016 RL BRD = Rote Liste Deutschland (OTT et al. 2015), RL NDS = Rote Liste Niedersachsen/Bremen (ALTMÜLLER & CLAUSNITZER 2010), + = ungefährdet; Status/Häufigkeit: M = Männchen, W = Weibchen, K = Kopula, E = Eiablage, fr = frisch geschlüpfte Individuen, grau unterlegt = Arten mit Fortpflanzungsnach- oder -hinweis (Exuvien, frische Tiere, Eiablage, Kopula oder größere Individuenzahlen) Wissenschaftl. Name Dt. Name RL BRD RL NDS Status/ Häufigkeit Lestes viridis Gemeine Weidenjungfer + + 5, K Coenagrion puella Hufeisen-Azurjungfer + + > 150, E Coenagrion pulchellum Fledermaus-Azurjungfer M Enallagma cyathigerum Gemeine Becherjungfer W Ischnura elegans Große Pechlibelle + + > 20 Pyrrhosoma nymphula Frühe Adonislibelle + + 4, K Aeshna cyanea Blaugrüne Mosaikjungfer M, 1 W Anax imperator Große Königslibelle M Libellula quadrimaculata Vierfleck Sympetrum striolatum Große Heidelibelle , E, fr Sympetrum vulgatum Gemeine Heidelibelle M Artenzahl 11 Anzahl Arten mit Fortpflanzungsnach- oder -hinweis 6 4 HINWEISE ZUR EINGRIFFSREGELUNG FÜR NUR NATIONAL GESCHÜTZTE ARTEN 4.1 AMPHIBIEN Durch die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens ist für die besonders geschützten Amphibienarten Teichmolch, Erdkröte und Teichfrosch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung auszugehen, da durch die Umsetzung der Maßnahme nicht dauerhaft ein geeignetes Fortpflanzungsgewässer verloren geht. Im schlimmsten Fall können sich die betroffenen Individuen für ein Jahr nicht fortpflanzen, möglicherweise weichen sie aber auch für eine Saison auf andere Gewässer aus. Spätestens in der nächsten Saison kann das Gewässer dann wiederbesiedelt werden und es steht durch die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens ein deutlich größeres potentiell geeignetes Fortpflanzungshabitat zur Verfügung. Eine Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von im Gewässer befindlichen Tieren kann über eine Bauzeitregelung erreicht werden. Sollten sich die anstehenden Bodenarbeiten so verzögern, dass der Eingriff außerhalb der vorgesehen Bauzeiten stattfinden muss, so kann über einen sogenannten Sperrzaun frühzeitig die erneute Einwanderung von Amphibien unterbunden werden, so dass Tötungen und Verletzungen ebenfalls relativ sicher auszuschließen sind.

13 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II LIBELLEN Durch die Erweiterung des Regenrückhaltebeckens ist auch für die besonders geschützten Libellenarten nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung auszugehen, da durch die Umsetzung der Maßnahme nicht dauerhaft ein geeignetes Fortpflanzungsgewässer verloren geht. Im schlimmsten Fall werden dort für eine Saison weniger Individuen zur Fortpflanzung kommen als in einem normalen Jahr. Nach der Fertigstellung kann das Regenrückhaltebecken dann in vollem Umfang wiederbesiedelt werden und durch die größere Wasserfläche steht ein deutlich größeres potentiell geeignetes Fortpflanzungshabitat für Libellen zur Verfügung. Da bei den Libellen ganzjährig mit aquatischen Stadien im Regenrückhaltebecken zu rechnen ist, können bei dieser Artengruppe anders als bei den Amphibien Tötungen und Verletzungen nicht über eine Bauzeitregelung minimiert werden. Nach Angaben von IWU (DE RIESE mdl. Mitt.) wird für die Durchführung der Bodenarbeiten der Wasserstand des vorhandenen Regenrückhaltebeckens zwar abgesenkt. Ein Wasserspiegel zwischen 5 und 10 cm wird allerdings dauerhaft im Gewässer verbleiben, so dass Tötungen durch ein Trockenfallen damit bereits minimiert werden. Nicht auszuschließen sind damit lediglich Tötungen und Verletzungen von Individuen durch mechanische Einwirkungen des Baggers im Grenzbereich des alten und neuen Gewässerteils. Solche Verluste im Rahmen des Eingriffs sind nicht vermeidbar. 5 BETROFFENHEIT STRENG GESCHÜTZTER ARTEN 5.1 AMPHIBIEN VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN Unter den Amphibien konnten keine streng geschützten Arten im Regenrückhaltebecken nachgewiesen werden. Ein Vorkommen solcher Arten ist aufgrund der Habitatausstattung und der allgemeinen Verbreitung der Arten relativ sicher auszuschließen, so dass damit auch keine Beeinträchtigungen vorliegen PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE Aufgrund fehlender Vorkommen streng geschützter Arten nicht notwendig. 5.2 LIBELLEN VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN Unter den Libellen konnten keine streng geschützten Arten im Regenrückhaltebecken nachgewiesen werden. Ein Vorkommen solcher Arten kann aufgrund ihrer Verbreitung und ihrer Habitatansprüche sehr sicher ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die FFH-Art Aeshna viridis. Beeinträchtigungen liegen damit für diese Artengruppe ebenfalls nicht vor.

14 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE Aufgrund fehlender Vorkommen streng geschützter Arten nicht notwendig. 6 FAZIT Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, die eine Ausnahme nach 45 Abs. 8 erforderlich machen. Im Sinne der Eingriffsregelung ist allerdings sicherzustellen, dass für die Erweiterung der Regenrückhaltung die Bodenarbeiten außerhalb der Amphibienwander- und Laichzeiten durchgeführt werden. Aufgrund der Phänologie der vorkommenden Arten (nach GÜNTHER 1996) sind die Bodenarbeiten außerhalb des Zeitraums vom eines jeden Jahres durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist frühzeitig durch einen Sperrzaun die erneute Einwanderung von Amphibien zu unterbinden. Hierzu ist spätestens Ende besser Mitte Januar das gesamte Gewässer mit einem Amphibienzaun (ohne Fangeimer) abzuriegeln. Für die ganzjährig im Gewässer anwesenden Libellen ist sicherzustellen, dass ein großflächiges Trockenfallen des Gewässers vermieden wird. Mit der nach IWU (DE RIESE mdl. Mitt.) vorgesehenen Absenkung des Wasserspiegels auf 5-10 cm werden Tötungen minimiert. 7 LITERATUR ALTMÜLLER, R. & H.-J. CLAUSNITZER (2010): Rote Liste der Libellen Niedersachsens und Bremens, 2. Fassung, Stand Informationsdienst Naturschutz Niedersachsachsen 4/2010: BROCKHAUS, T., ROLAND, H.-J., BENKEN, T., CONZE, K.-J., GÜNTHER, A., LEIPELT, K. G., LOHR, M., MARTENS, A., MAUERSBERGER, R., OTT, J., SUHLING, F., WEIHRAUCH, F. & C. WILLIGALLA (2015): Atlas der Libellen Deutschlands. Libellula Supplement 14: BÜRO SINNING (2016): Artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag für den Bebauungsplan 38 Südlich des Ahlerstedter Wegs, Ahrensmoor-West II in der Gemeinde Ahlerstedt. Unveröff. Gutachten, 12 S. FISCHER, C. & PODLOUCKY, R. (1997): Berücksichtigung von Amphibien bei naturschutzrelevanten Planungen - Bedeutung und methodische Mindeststandards. Mertensiella (7): GÜNTHER, R. (Hrsg.) (1996): Die Amphibien und Reptilien Deutschlands. Gustav Fischer Verlag, 825 S. JÖDICKE, R. (2005): Liste der Libellen Deutschlands. 1 Im artenschutzrechtlichen Kurzbeitrag (BÜRO SINNING 2016) wurde der als späteres Datum der Bauzeitenregelung genannt, der ist aufgrund der nachgewiesenen und zu erwartenden Amphibienarten allerdings der gültige Zeitpunkt.

15 Ergänzung artenschutzrechtlicher Kurzbeitrag, Ahrensmoor-West II 15 KÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands, Stand Dezember Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): LEHMANN, A. & J.- H. NÜß (1998): Libellen. DJN, Hamburg. OTT, J., CONZE, H.-J., GÜNTHER, A., LOHR, M., MAUERSBERGER, R., ROLAND, H.-J. & F. SUHLING (2015): Rote Liste und Gesamtartenliste der Libellen (Odonata) Deutschlands mit Analyse der Verantwortlickeit; 3. Fassung, Stand Anfang Libellula Supplement 14: PODLOCKY, R. & C. FISCHER (2013): Rote Listen und Gesamtartenlisten der Amphibien und Reptilien in Niedersachsen und Bremen, 4. Fassung, Stand Januar Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen Heft 4/2013:

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