Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook. Molbergen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook. Molbergen"

Transkript

1 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook der Gemeinde Molbergen Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. Frank Sinning Ulmenweg Edewecht-Wildenloh Tel.: / Fax: / Wildenloh, 28. September 2013

2 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1...VORBEMERKUNG / ANLASS UND ZIELSETZUNG RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND FACHLICHE GRUNDLAGEN BESTANDSINFORMATIONEN ZU RELEVANTEN ARTEN BETROFFENHEIT GESCHÜTZTER ARTEN Vögel (Potentielle) Vorkommen und Beeinträchtigungen Prüfung der Verbotstatbestände Amphibien BEWERTUNG AUS ARTENSCHUTZRECHTLICHER SICHT Tötungen Vögel Amphibien Lebensstättenverlust Vögel FAZIT 11

3 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 3 1 VORBEMERKUNG / ANLASS UND ZIELSETZUNG In Molbergen soll am Moorhook ein neues Wohngebiet entstehen (Abb. 1). Es handelt sich hier um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, die insbesondere im östlichen Teil auch besiedelt ist (Abb. 2) ist. Im Südwesten grenzen bereits besiedelte Bereiche an. Abb. 1: Planungsvorhaben (unmaßstäbliche Verkleinerung eines Planes von TOPOS; Stand 02/2013) Abb. 2: Kartengrundlage des Plangebiets mit eingezeichnetem Baumbestand (unmaßstäbliche Verkleinerung eines Planes von TOPOS)

4 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 4 Bei einer Umsetzung der Planung ist es möglich, dass Tiere und Pflanzen gestört oder getötet werden, was zwangsläufig die Prüfung auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach sich zieht. Das Artenschutzrecht befindet sich zur Zeit in einer Phase des Umbruchs. Der EuGH hat einige Bestimmungen des deutschen BNatSchG für mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie unvereinbar erklärt (EuGH, NVwZ 2006, 319). Die Bundesregierung hat deswegen am beschlossen, das BNatSchG zu novellieren (BT-Drs. 16/5100), was mit der Kleinen Novelle aus dem Dezember 2007 dann auch geschah. Außerdem haben der EuGH (vgl. etwa EuGH, Urteil vom , Rs. C-342/07) und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwGE 125, 116, 311 ff.; NVwZ 2007, 1054, 1073 f.) in mehreren jüngeren Entscheidungen einige Bestimmungen der genannten Richtlinien sehr viel strenger interpretiert, als bis dahin allgemein für richtig gehalten worden war. Diese Entscheidungen haben darüber hinaus Rechtsfragen aufgeworfen, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. Die Kommentare zum BNatSchG und die verwaltungsinternen Anwendungserlasse reflektieren die aktuelle Rechtslage nicht immer ausreichend. Wegen der damit in einigen Punkten entstandenen erheblichen Rechtsunsicherheit muss die artenschutzrechtliche Verträglichkeit von Vorhaben derzeit besonders sorgfältig und unter Zugrundelegung konservativer Annahmen geprüft werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Das mit der Planung beauftragte Büro TOPOS aus Oldenburg will mit dem hier vorliegenden Beitrag prüfen lassen, inwieweit artenschutzrechtliche Belange betroffen sind bzw. sein können. Dazu soll diese artenschutzrechtliche Stellungnahme entsprechende Hinweise liefern. In den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung wurde von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg (UNB) eine Erfassung der Brutvögel und Amphibien gefordert, so dass in den weiteren Ausführungen dieser Stellungnahme auftragsgemäß eine Beschränkung auf diese beiden Gruppen erfolgen kann. Dazu wurde von März bis Juli 2013 eine Erfassung dieser beiden Tiergruppen durchgeführt, deren Ergebnisse in einem gesonderten Fachbeitrag vom zusammengefasst sind. Diese Arbeit, die im Folgenden faunistischer Fachbeitrag genannt wird, bildet die Grundlage für diese Stellungnahme.

5 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 5 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND FACHLICHE GRUNDLAGEN Mit Urteil vom stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass die nationalrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der europäischen FFH- Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie; 92/43/EWG) nicht ausreichend umsetzen (EuGH, Urteil vom C 98/03). Insbesondere die Pauschalausnahme des 43 Abs. 4 BNatSchG wird für europarechtswidrig erklärt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht war diese Pauschalausnahme für die gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten sowie auch für die europäischen Vogelarten nicht mehr anzuwenden. Daraufhin wurde das Bundesnaturschutzgesetz u.a. hinsichtlich seiner artenschutzrechtlichen Bestimmungen novelliert. Seit dem 18. Dezember 2007 war somit eine neue Rechtslage in Kraft getreten, die weitgehend unverändert auch in das novellierte Bundesnaturschutzgesetz übernommen wurde, welches seit dem in Kraft ist und welches das deutsche Naturschutzrecht umfassend und bundesweit einheitlich regelt. Diese Möglichkeit erhielt der Bund mit dem Erlass im Rahmen der Föderalismusreform vom September Zuvor besaß der Bund lediglich eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Bundesländer erforderte. Da die Verfassungsreform auf dem Gebiet des Naturschutzes ab dem Abweichungsrechte der Länder vorsieht, wurde die Novelle erforderlich, um die neue Gesetzgebungskompetenz auszufüllen. Der Artenschutz gehört zum abweichungsfesten Kern des neuen Naturschutzgesetztes und kann daher nicht durch Landesgesetze verändert werden. artenschutzrechtliche Verbote Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Gesetzgebung sind in 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Hiernach ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG gelten unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen der speziellen artenschutzrechtlichen Verbote: Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten für die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote folgende Maßgaben: Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben

6 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 6 betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten diese Maßgaben entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz oder Vermarktungsverbote vor. Anwendungsbereich Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum speziellen Artenschutz unterscheiden zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, wobei alle streng geschützten Arten zugleich zu den besonders geschützten Arten zählen (d. h. die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten). Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geregelt: streng geschützte Arten: die Arten aus Anhang A der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung; besonders geschützte Arten: sämtliche streng geschützten Arten (s.o.) sowie zusätzlich die Arten aus Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die europäischen Vogelarten und die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung. Den europäischen Vogelarten das sind alle einheimischen Vogelarten kommt im Schutzregime des 44 Abs. 1 BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der EG-Verordnung 338/97 als streng geschützte Arten definiert. Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten Gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall von den nach Landesrecht zuständigen Behörden weitere Ausnahmen von den Verboten des 44 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u. a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art möglich. Eine Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält.

7 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 7 3 BESTANDSINFORMATIONEN ZU RELEVANTEN ARTEN Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung und der Nutzung des Wohngebietes um die Umsetzung eines nach 14 BNatSchG zulässigen Eingriffs handelt. Bei einem solchen Vorhaben finden die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt Anwendung ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie gelten nur für die gemeinschaftsrechtlich gemäß Anhang IVa und b der FFH-Richtlinie geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie für die europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Im Folgenden werden daher insbesondere die von dem Vorhaben potenziell betroffenen Arten der Anhänge IV a und b der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten dargestellt. Diese Arten werden nachfolgend als gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten bezeichnet. Die "nur" national geschützten Arten sind im Gegensatz dazu alle anderen besonders oder auch streng geschützten Arten. Abb. 2 verdeutlicht den Zusammenhang der verschiedenen Schutzkategorien nach europäischem und deutschem Recht. Abb. 2: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR BAU- UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS) 2009) Für die hier betrachtete Planung waren insbesondere die Brutvögel und Amphibien im Plangebiet zu beachten. Besondere Betroffenheiten von Höhlenbrütern können potentiell insbesondere im alten Baumbestand im Plangebiet gegeben sein. Eine mögliche Beeinträchtigung durch Gebäudeabrisse ist nicht Gegenstand der Planung und wird in dieser Arbeit daher nicht näher betrachtet. Besondere Betroffenheiten von Amphibien können potentiell insbesondere durch Gewässerverfüllungen im Plangebiet gegeben sein. Um die Betroffenheiten genauer benennen zu können, wurde der faunistische Fachbeitrag erstellt. Details zu den Brutvögeln und Amphibien sind diesem zu entnehmen. Nachfolgend finden sich die Kernergebnisse kurz wiedergegeben.

8 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 8 Brutvögel: Gemäß faunistischen Fachbeitrag brüten im Plangebiet 30 bis 36 Arten (Tab. 2 des Fachbeitrags). Mit Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sind 12 Arten vertreten, die als Höhlen- bzw. Spaltenbrüter wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten in den Bäumen des Plangebiets aufsuchen. Größere Horste als wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten waren im Plangebiet nicht vorhanden. Brutvogelarten, die kleinere Nester u.u. auch wiedernutzen, waren Ringeltaube und Rabenkrähe. Gebäudebrüter wie Schleiereule, Hausperling. Hausrotschwanz oder Schwalben waren als Brutvögel auffällig wenig vertreten. Diese sind für dieses Vorhaben aber auch kaum weiter betrachtungsrelevant. Offenlandarten wie Kiebitz, Feldlerche oder Schafstelze fehlen als Brutvögel im Plangebiet. Gleiches gilt für Greifvögel und Eulen. Rote-Liste-Arten mit Gefährdungskategorie sind der Gartenrotschwanz mit drei (bis vier) Revieren sowie der Kleinspecht mit einem (bis zwei) Revieren. Streng geschützte sowie Anhangs-I-Arten wurden als Brutvögel nicht nachgewiesen. Amphibien: Im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchung haben sich keine Hinweise auf ausgeprägte Wanderbewegungen im Plangebiet ergeben. Im größeren Teich im Nordosten des Plangebiets wurde die Reproduktion von Erdkröten nachgewiesen. Gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten, wie z.b. Kammmolch oder Kreuzkröte, wurden weder nachgewiesen noch sind Vorkommen solcher Arten zu erwarten. Auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote für die Erdkröte im Bauleitplanverfahren nur bedingt gelten, werden im Folgenden auch dafür einige weitere Angaben gemacht. 4 BETROFFENHEIT GESCHÜTZTER ARTEN Zumindest die in Kapitel 3 aufgeführten europäischen Vogelarten treten im Untersuchungsgebiet auf. Ihre (potentielle) Betroffenheit durch das geplante Vorhaben wird nachfolgend für die einzelnen Verbotstatbestände überprüft. Kann diese Betroffenheit nicht von vorneherein eindeutig ausgeschlossen werden, erfolgt eine weitere Betrachtung der betreffenden Arten in Kap. 5. Europarechtlich streng geschützte Amphibien kommen nicht vor, es werden dennoch einige Aussagen auch zur Erdkröte getroffen, deren Vorkommen zumindest im Rahmen der Eingriffsregelung (dort vor allem minimierend, um Tötungen zu vermeiden) zu berücksichtigen ist. 4.1 VÖGEL (POTENTIELLE) VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN Zu potentiell unter dem Aspekt Höhlen & wiederkehrend genutzte Nester betroffenen Arten

9 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 9 wird aus dem faunistischen Fachbeitrag deutlich, dass diese im Gebiet als Brutvögel der Gehölze Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sowie Ringeltaube und Rabenkrähe vertreten sind. Es können mit den älteren Bäumen potentiell geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten direkt durch das Vorhaben betroffen sein. Von den Maßnahmen können aber auch alle anderen Arten der Tabelle 2 des faunistischen Fachbeitrags, z.b. durch Beseitigung auch jüngerer Gehölze oder Versiegelungen, betroffen sein PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE - Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Um Tötungen oder Verletzungen von nicht flugfähigen Jungvögeln oder die Zerstörung von Eiern durch die Baumaßnahmen auszuschließen, müssen als Vermeidungsmaßnahme die Gehölze außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüter (d. h. nicht zwischen 01. März und 31. August) beseitigt werden. Unzulässige Verletzungen oder Tötungen durch die Nutzung eines Wohngebietes sind nicht zu erwarten. - Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Betriebsbedingt ist im Plangebiet kaum von einer wesentlichen Veränderung der Störungs- und Vertreibungssituation auszugehen, da das Vorhaben bereits jetzt von Straßen und Siedlungsbereichen umgeben ist, bzw. solche Strukturen schon im Plangebiet vorhanden sind und an dieses angrenzen. Artenschutzrechtlich relevant wären aber ohnehin nur Störungen, die sich negativ auf die lokale Population auswirken. Davon kann weder für die festgestellten Höhlenbrüter noch für die sonstigen Allerweltsarten der Tabelle 2 des faunistischen Fachbeitrags, die allesamt in der Region weit verbreitet sind, ausgegangen werden. Das gilt umsomehr, wenn die Eingriffsregelung funktionsbezogen angewendet wird, d.h. Gehölze in gleichem Umfang wieder vorgesehen werden. Die potentiell an den Randstrukturen außerhalb des Plangebiets vorkommenden Arten sind allesamt vergleichsweise unempfindlich gegenüber menschlichen Störungen, da sie auch jetzt schon im Kontakt zu Siedlungs- und Verkehrsbeeinträchtigungen leben. Hinweise auf Vorkommen störungsempfindlicherer Arten, wie z.b. Großer Brachvogel und Kiebitz, haben sich für das nähere Umfeld der Planung nicht ergeben. Falls es baubedingt dennoch zu Störungen und Vertreibungen von einzelnen Individuen störungsempfindlicher Arten im Umfeld kommt, werden diese nur zu temporären kleinräumigen Verschiebungen führen. Schon in der Folgesaison könnten die alten Brutplätze wieder ohne erheblich geänderte Störsituation bezogen werden. Negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen sind dadurch nicht zu erwarten. Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Konkrete Brutstätten wurden in den Kronenbereichen der alten Bäume nicht exakt lokalisiert. Bei der Fällung älterer Bäume ist aber vorsorglich davon auszugehen, dass Niststätten in Form von Höhlen für Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper,

10 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 10 Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sowie Ringeltaube und Rabenkrähe beseitigt werden. Die sonstigen Brutvögel des Plangebiets legen ihr Nest jedes Jahr an andere Stelle neu an. Diese sind hier unter diesem Aspekt somit nicht betroffen. 4.2 AMPHIBIEN Für die Amphibien ist insbesondere eine Tötung von Erdkröten zu befürchten, wenn der Teich in der Wasserlebensphase der Erdkröten verschüttet wird. Zudem geht mit dem Teich eine Fortpflanzungs- und Lebensstätte verloren, was artenschutzrechtlich aber nicht relevant ist, weil die Erdkröte erstens in der Region sehr häufig und weitverbreitet ist, zweitens im Rahmen der Eingriffsregelung Ausgleich zu schaffen sein wird und drittens gemäß Abbildung 1 ohnehin im Nahbereich des jetzigen Teiches ein größeres Regenrückhaltebecken vorgesehen ist. Auswirkungen auf die lokale Population sind somit nicht zu befürchten. 5 BEWERTUNG AUS ARTENSCHUTZRECHTLICHER SICHT Aus den vorstehenden Kapiteln wird deutlich, dass für die Vögel die Aspekte Tötung und Lebensstättenverlust für die Vögel weiter zu betrachten sind. Der Aspekt Störung kann unter artenschutzrechtlichen Aspekten in diesem Falle vernachlässigt werden. Für die Erdkröte soll nioch etwas zum Aspekt der Tötung ausgeführt werden. 5.1 TÖTUNGEN Die Betrachtung erfolgt getrennt nach Vögeln und Amphibien VÖGEL Bei Fällungs- und Abrissarbeiten außerhalb der Brutphase der Vögel (d.h. nicht vom 01. März bis 31. August) werden Tötungen von Vögeln vermieden. Zu anderen Zeiten müsste überprüft und sichergestellt werden, dass dann keine Vögel in den betroffenen Gehölzen brüten AMPHIBIEN Bei einer Verfüllung des Teiches außerhalb der Wasserlebensphase der Erdkröten (d.h. nicht vom 15. Februar bis 31. August) werden Tötungen von Amphibien weitgehend sicher vermieden. Eine absolute Sicherheit, dass dann keine Amphibien zu Schaden kommen, kann es aber auch dann nicht mit letzter Sicherheit geben. So kann nie ausgeschlossen werden, dass sich auch im Winter einzelne Amphibien (insbesondere im Gewässer überwinternde Grasfrösche, aber auch sehr früh zugewanderte Teichmolche) am Gewässergrund aufhalten. Wenn dieses (potentielle) Risiko weiter gesenkt werden soll, müsste das Ablassen des Wassers vor einer Verfüllung durch eine Umweltbaubegleitung überwacht werden. Vor der Verfüllung könnten dann potentiell am Gewässergrund vorhanden Amphibien umgesetzt werden. Die stichprobenartigen Erfassungen der Amphibien haben keine Hinweise auf ein zwingendes Erfordernis für eine solche Begleitung gegeben, dieser Punkt sollte aber weiter mit der zustän-

11 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 11 digen UNB abgestimmt werden. 5.2 LEBENSSTÄTTENVERLUST Hier werden nur noch die Vögel betrachtet (zu den Amphibien: vgl. Kap. 4.2) VÖGEL Da überwiegend Vorkommen von weiterbreiten Allerweltsarten mit gutem Erhaltungszustand nachgewiesen sind, wird die Beseitigung (potentieller) Brutstätten in den Gebäuden sowie in den Bäumen keine negativen Auswirkungen auf die lokalen Populationen haben. Das gilt umsomehr, wenn die Eingriffsregelung funktionsbezogen angewendet wird. Als populationstärkende Maßnahmen sollten jedoch im Umfeld der Planung einige Nisthilfen angebracht werden, die insbesondere für Kleinspecht und Gartenrotschwanz geeignet sind, da Kompensationspflanzungen erst nach vielen Jahren eine Eignung für Höhlenbrüter aufweisen werden. 6 FAZIT Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens für Brutvögel und Amphibien keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, die eine Ausnahme nach 45 Abs. 8 erforderlich machen, wenn die Vorgaben der Kapitel 5.1.1, und eingehalten werden. Zusammenfassend bedeutet das: 1. Die Fällung von älteren Bäumen darf nur zwischen Anfang September und Ende Februar erfolgen. 2. Für die nur national geschützte Erdkröte wird im Rahmen der Eingriffsregelung ein Ersatzlebensraum vorgesehen, was gemäß Abbildung 1 bereits gewährleistet ist. 3. Für die nur national geschützten Amphibien ist mit der UNB abzustimmen, ob während der Verfüllung des Teiches eine Umweltbaubegleitung erforderlich ist, um das Tötungsrisiko noch weiter zu minimieren. Ergänzend wird empfohlen, im Umfeld der Planung einige Nisthilfen für Höhlenbrüter anzubringen, um die vorhandenen Populationen zu fördern.

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

Übersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337

Übersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337 Übersichtsbegehung Artenschutz zur Klarstellungs-, Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337 im Stadtteil Monakam in Bad Liebenzell Landkreis Calw Auftraggeber: Stadt Bad

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Gemeinde Oberderdingen

Gemeinde Oberderdingen Gemeinde Oberderdingen Geplantes Baugebiet Industriegebiet, 7. Abschnitt (Kreuzgarten) Artenschutzrechtliche Prüfung Auftraggeber: Gemeinde Oberderdingen Amthof 13 75038 Oberderdingen Auftragnehmer: THOMAS

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy)

Artenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy) der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy) Auftraggeber: p.b.s. Wohnbau GmbH Brackenheim Juni 2017 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Standort des Vorhabens und derzeitige Nutzung 4

Mehr

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Gemeinde Wain Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6 u. 93 in Wain: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11. Januar 2016 Gemeinde Eberhardzell Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6

Mehr

Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz

Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz Dipl.-Ing. Stephan Köhler, für Straßenbau und Verkehr, Kompetenzcenter Urteil EuGH Das Urteil des EuGH vom 10.01.2006, (Rs. C-98/03) rügt die

Mehr

Fortbildung für Architekten und Planer

Fortbildung für Architekten und Planer Fortbildung für Architekten und Planer Gesetzliche Grundlagen Artenschutz EU-Recht Bundesrecht Auswirkungen in der Praxis Wann ist was zu tun. Fledermäuse (alle Arten): - streng geschützt (und besonders

Mehr

Artenschutzrechtliche Prüfung. Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal. Stadt Pforzheim

Artenschutzrechtliche Prüfung. Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal. Stadt Pforzheim Artenschutzrechtliche Prüfung Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal Stadt Pforzheim Auftraggeber: Auftragnehmer: WLH Projekt- und Grundstücksentwicklung GmbH Schumacherstraße 18 76275 Ettlingen THOMAS

Mehr

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016 BauMesse Unna Stadthalle Unna, 1. + 2. Oktober 2016 Warum Artenschutz bei Gebäudearbeiten? Rechtliche Grundlagen Beispiele, Konflikte, Lösungen Empfehlungen für Bauherren, Planer, Architekten und Bauausführende

Mehr

Dipl.-B i o l. Karsten Lutz

Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55 d, 22297 Hamburg dn.stadtplanung Frau Danne Hindenburgdamm 98 25421 Pinneberg per E-Mail: buero@dn-stadtplanung.de Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Bestandserfassungen,

Mehr

Ulrich Bielefeld Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr Überlingen Tel / , Fax

Ulrich Bielefeld Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr Überlingen Tel / , Fax Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr. 5 88662 Überlingen Tel. 07551 / 9484-55, Fax -56 e-mail: BielefeldUlrich@aol.com September 2018 Bebauungsplan Roter Sandberg der Stadt Prüm Artenschutzrechtliche

Mehr

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Mai 2015 Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung

Mehr

Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen

Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung Auftraggeber: Gemeinde Erlenbach September 2018 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Derzeitige Nutzung 4 1.2 Ziel und Zweck der Planung - zukünftige Nutzung 4 1.3

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke Weinstraße in Erlenbach

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke Weinstraße in Erlenbach der Flurstücke Weinstraße 42-44 Auftraggeber: Gemeinde Erlenbach November 2018 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 8 3. BEGUTACHTUNG DES FLURSTÜCKS 9 3.1 Vorgehensweise 9 3.2 Ausschluß

Mehr

Artenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis

Artenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis Artenschutzbegutachtung des Grundstücks Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid Abb. 1: Wohngebäude von Süden aus. Fachbüro Faunistik und Ökologie Dipl.-Biol. Andreas Malten Kirchweg 6 63303

Mehr

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,

Mehr

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen

Mehr

Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler

Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler 1 Betroffene Arten Mauersegler / Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg-

Mehr

Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven

Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven Fachtagung am 08.05.2018 in Bonn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus

Mehr

ENTWURFSSTAND 20. September 2016

ENTWURFSSTAND 20. September 2016 20. September 2016 1 3.0 2 . EG- VSchRL: I - Anhang I. BNatSchG - - bes. geschützt, - streng geschützt. BJagdG - ganzjährige Schonzeit bzw. Jagdzeit. Rote Liste - V - Vorwarnliste, 2 - stark gefährdet,

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung des. Flurstücks 3879/7. in Neckarwestheim

Artenschutzrechtliche Begutachtung des. Flurstücks 3879/7. in Neckarwestheim des Flurstücks 3879/7 Auftraggeber: Gemeinde Neckarwestheim Februar 2019 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 6 3. BEGUTACHTUNG DES FLURSTÜCKS 7 3.1 Vorgehensweise 7 3.2 Ausschluß

Mehr

Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes

Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Dr. Neugebauer: Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Vortrag auf der Gebäudebrütertagung des LBV am 04.07.2014

Mehr

Übersichtsbegehung Artenschutz

Übersichtsbegehung Artenschutz Übersichtsbegehung Artenschutz zum Bebauungsplan "Murr Langes Feld VI", 3. Bauabschnitt Gemeinde Murr Auftraggeber: Gemeinde Murr Bürgermeisteramt Rathaus, Hindenburgstraße 60, 71711 Murr Tel. (07144)

Mehr

Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall. Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen

Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall. Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen

Mehr

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas

Mehr

Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen

Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen Mailin Eberle Referat U1 Ökologische Grundsatzfragen, Umweltschutz Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den

aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den ro 061352 01.04.2015 Stadt Ebersbach Erschließung Sulpacher Straße aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den 01.04.2015 SI Beratende Ingenieure GmbH+Co.KG Bahnhofstraße 4 73235 Weilheim a.d. Teck Seite 1 von

Mehr

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV 3. Ökologisches Kolloquium Artenschutz in der Praxis Erfahrungen mit Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng geschützten

Mehr

Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt "Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim"

Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt "Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim" Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen

Mehr

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1 Inhalt Bauvorhaben

Mehr

Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29.

Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. April 2016 Ablauf der Veranstaltung 1. Begrüßung (5 min) 2. Vorstellung der Teilnehmer

Mehr

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. 18. Änderung Bebauungsplan Fridolfing Nord im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB.

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. 18. Änderung Bebauungsplan Fridolfing Nord im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB. Landkreis Traunstein im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Begründung Vorentwurf Datum: 03.05.2018 Projekt: 18015 Bearbeitung: Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter

Mehr

Anlage 1 zu: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung. (sap) Mustervorlage

Anlage 1 zu: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung. (sap) Mustervorlage Anlage 1 zu: Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) (Anlage zum MS vom 20. August 2018; Az.: G7-4021.1-2-3) Naturschutzfachliche

Mehr

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz BNatSchG vom 29. Juli 2009, in Kraft ab 1. März 2010 Auszug Allgemeiner Schutz und besonderer Artenschutz Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt

Mehr

Bebauungsplan Industriestraße Süd. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Bebauungsplan Industriestraße Süd. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Ökologische Leistungen Fußer Dipl. Landschaftsökologe Moritz Fußer Gutachten - Kartierung - Forschung Neureuter Str. 5-7 76185 Karlsruhe 017624860225 moritzfusser@gmx.de www.oekologischegutachten.de März

Mehr

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg

Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg Potenzialabschätzung Artenschutz Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg 12. November 2014 Auftraggeber: Künster Architektur + Stadtplanung Bismarckstrasse 25 72764

Mehr

Artenschutzrechtliche Bewertung. Ober-Olm Landkreis Mainz-Bingen B-Plan Reichenheimer Feld. Ausschluss der Betroffenheit gem.

Artenschutzrechtliche Bewertung. Ober-Olm Landkreis Mainz-Bingen B-Plan Reichenheimer Feld. Ausschluss der Betroffenheit gem. Auftraggeber: isu Kaiserslautern Artenschutzrechtliche Bewertung Ober-Olm Landkreis Mainz-Bingen B-Plan Reichenheimer Feld Ausschluss der Betroffenheit gem. 44 BNatSchG Projektbearbeitung: Dipl.-Biol Jens

Mehr

Bedeutung des Artenschutzes in Genehmigungsverfahren - Grundlagen und Konsequenzen

Bedeutung des Artenschutzes in Genehmigungsverfahren - Grundlagen und Konsequenzen Fachtagung 2011 Kiel, 29. / 30. September 2011 Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen Bedeutung des Artenschutzes in Genehmigungsverfahren - Grundlagen und Konsequenzen Dipl.-Biol. Dr. Ulrich Mierwald

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und in Flein

Artenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und in Flein der Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und 7522 Auftraggeber: EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh Balingen Oktober 2017 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 5 3. GEPLANTE NUTZUNG

Mehr

STADT BIELEFELD STADTUMBAU BETHEL

STADT BIELEFELD STADTUMBAU BETHEL STADT BIELEFELD STADTUMBAU BETHEL Artenschutzprüfung/ASP zum Bebauungsplan Nr. III/GA 9 Kernbereich Bethel Inhalt 1 Einführung...2 2 Vorprüfung (Stufe I der ASP)...3 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums...3

Mehr

Erfassung von Eidechsenvorkommen. Artenschutzrechtliche Prüfung. Neubau des LIDL-Einkaufsmarktes Am Hauptgüterbahnhof 4.

Erfassung von Eidechsenvorkommen. Artenschutzrechtliche Prüfung. Neubau des LIDL-Einkaufsmarktes Am Hauptgüterbahnhof 4. Erfassung von Eidechsenvorkommen Artenschutzrechtliche Prüfung Neubau des LIDL-Einkaufsmarktes Am Hauptgüterbahnhof 4 Stadt Pforzheim Auftraggeber: Auftragnehmer: GERHARDT.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung von. 9 Bäumen im Stadtgebiet von Schweich

Artenschutzrechtliche Begutachtung von. 9 Bäumen im Stadtgebiet von Schweich Artenschutzrechtliche Begutachtung von 9 Bäumen im Stadtgebiet von Schweich Auftraggeber Egbert Sonntag Büro für Landespflege Moselstr. 14 54340 RIOL Auftragnehmer Bergstraße 16, D-54318 Mertesdorf Tel.:

Mehr

Spannungsfeld Glasfassade

Spannungsfeld Glasfassade Spannungsfeld Glasfassade Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas zum Schutz vor Vogelschlag Benedikt Huggins Institut für Umwelt und Planungsrecht Universität Münster Überblick I. Rechtliche

Mehr

Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes. Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT!

Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes. Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT! Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT! Kann ich mir sicher sein, dass der gesetzlich verankerte Artenschutz

Mehr

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein,

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein, Situation der Saatkrähen in, Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 1 Rabenvögel in S.-H. Kolkrabe Jagdrecht keine Jagdzeit Rabenkrähe Nebelkrähe seit 2015 keine Jagdzeit Elster seit 2015 keine Jagdzeit Dohle

Mehr

Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer

Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. (LBV) LBV Kenndaten Mitglieder und regelmäßige Förderer: 75.000 LBV Gruppen: 250 Umweltbildungseinrichtungen:

Mehr

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein Bebauungsplan Pietling Fürster Straße 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB Begründung einschl. artenschutzrechtlicher Betrachtung Vorentwurf Datum: 18.07.2018

Mehr

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Kreis Nordfriesland 2 Teil 2 Umweltbericht INHALT 1 ARTENSCHUTZ...3 1.1 Floristische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung... 3 1.2 Faunistische

Mehr

Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV

Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV Im Gegensatz zu den Regelungen über die Gebietsausweisung nach der FFH-RL sind die artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-RL bisher kaum

Mehr

Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen

Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen Energetische Sanierung: Fortschritt für beides Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension und Herausforderungen Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension

Mehr

Geplantes Baugebiet Geren, Gemeinde Durchhausen, Landkreis Tuttlingen

Geplantes Baugebiet Geren, Gemeinde Durchhausen, Landkreis Tuttlingen Geplantes Baugebiet Geren, Gemeinde Durchhausen, Landkreis Tuttlingen Artenschutzrechtliche Prüfung Juli 2018 Auftraggeber Ludger Große Scharmann Büro für Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Auf dem

Mehr

Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz

Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg laufer@bfl-laufer.de Strenger Artenschutz EuropaPark - Wasserpark strenger Artenschutz Inhaltsverzeichnis Einleitung Biotoptypen Relevanzbeurteilung

Mehr

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Mittlerer Schlossgarten

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Mittlerer Schlossgarten Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Mittlerer Schlossgarten Projekt Stuttgart 21 - Wendlingen-Ulm Planfeststellungsabschnitt PFA 1.1 Inhalt Übersicht 1. Einführung 2. Untersuchungsgebiet 3. Untersuchungszeitraum

Mehr

Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz -

Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz - B-Plan Nr. 49 der Stadt Gehrden Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz Seite 1 Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz - 1 Anlass

Mehr

Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen

Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Viele Tier- und Pflanzenarten sind weltweit gefährdet. Die Rote Liste der Weltnaturschutzorganisation IUCN führt über 40.000 bedrohte Arten auf. Davon stehen

Mehr

Renaturierung der Queich in Landau 30. Oktober 2018 Aspekte der Planung, Umsetzung und naturschutzfachlichen Begleitung

Renaturierung der Queich in Landau 30. Oktober 2018 Aspekte der Planung, Umsetzung und naturschutzfachlichen Begleitung Renaturierung der Queich in Landau 30. Oktober 2018 Aspekte der Planung, Umsetzung und naturschutzfachlichen Begleitung Bettina Kre GmbH Landschaft AArchitektur Unterdorfstr. 37 + 76889 Oberotterbach +

Mehr

Abriss zweier Wohngebäude mit Nebengebäuden und Neubebauung Grundstücke Mathildenstr. 46/48 in der Gemeinde Einhausen

Abriss zweier Wohngebäude mit Nebengebäuden und Neubebauung Grundstücke Mathildenstr. 46/48 in der Gemeinde Einhausen Abriss zweier Wohngebäude mit Nebengebäuden und Neubebauung Grundstücke Mathildenstr. 46/48 in der Gemeinde Einhausen Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Bearbeitung: Dipl.-Biol. Gerhard Eppler

Mehr

Dauerbrenner Artenschutz: Aktuelles zu Fledermaus-Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Ausgleichsabgaben und aufschiebender Wirkung

Dauerbrenner Artenschutz: Aktuelles zu Fledermaus-Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Ausgleichsabgaben und aufschiebender Wirkung 18. Windenergietage,12. /13. November 2009 Dauerbrenner Artenschutz: Aktuelles zu Fledermaus-Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Ausgleichsabgaben und aufschiebender Wirkung Dr. Michael Rolshoven, Fachanwalt

Mehr

2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen

2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen 2015 Im Auftrag von Köhler & Meinzer ohg Wohnungsunternehmen Junkersring 76344 Eggenstein-Leopoldshafen B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen Abschätzung der

Mehr

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan "Bitzfelder Straße" in Öhringen-Schwöllbronn

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Bitzfelder Straße in Öhringen-Schwöllbronn Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan "Bitzfelder Straße" in Öhringen-Schwöllbronn Stadt Öhringen Marktplatz 74613 Öhringen 19.06.2018 Auftragnehmer: Roland Steinbach Freier Landschaftsarchitekt

Mehr

Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren

Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren Rechtswissenschaften und Verwaltung - Handbücher Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren Bearbeitet von RA Dr. Matthias Blessing, RA Dr. Eckart Scharmer 2., aktualisierte Auflage 2013. Buch. XXIII, 138

Mehr

Name Adresse. An die Staatsanwaltschaft beim Landgericht XXX. Straße Ort. Ort und Datum. Strafanzeige und Strafantrag. Sehr geehrte Damen und Herren,

Name Adresse. An die Staatsanwaltschaft beim Landgericht XXX. Straße Ort. Ort und Datum. Strafanzeige und Strafantrag. Sehr geehrte Damen und Herren, Name Adresse An die Staatsanwaltschaft beim Landgericht XXX Straße Ort Ort und Datum Strafanzeige und Strafantrag Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Windkraftbetreiber der Windkraftanlagen (Nummer

Mehr

BC NATUR. Begehungs-Protokoll Nr.: Ort: Vororttermine: Teilnehmer Vororttermine: Dipl.-Biol. Jens Tauchert (BG Natur)

BC NATUR. Begehungs-Protokoll Nr.: Ort: Vororttermine: Teilnehmer Vororttermine: Dipl.-Biol. Jens Tauchert (BG Natur) STADT INGELHEIM GROß- INTERNHEIM Projektvorhaben: Grund der Begehung: Begehungs-Protokoll Nr.: Ort: Vororttermine: Errichtung einer Tiefgarage mit Bebauung Prüfung, ob durch die notwendigen Baumfällungen

Mehr

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz Auszüge aus der Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 009.2013 bis 108.2018 39, 44 und 45 Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz 39 Allgemeiner

Mehr

B-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler)

B-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler) HTS Bauträger e.k., Neuwied B-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler) Fachbeitrag Naturschutz: Artenschutzrechtliche Bewertung zu Reptilien BERICHT JUNI 2018 von: Beratungsgesellschaft

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

BEBAUUNGSPLAN "2. ÄNDERUNG FRIEDHOF" ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG

BEBAUUNGSPLAN 2. ÄNDERUNG FRIEDHOF ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG STADT FREUDENSTADT LANDKREIS FREUDENSTADT BEBAUUNGSPLAN "2. ÄNDERUNG FRIEDHOF" ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG Fassung vom 05.07.2016 Büro Gfrörer Ingenieure, Sachverständige, Landschaftsarchitekten

Mehr

Ländliche Entwicklung in Bayern

Ländliche Entwicklung in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ländliche Entwicklung in Bayern Artenschutz Vollzugshinweise www.landentwicklung.bayern.de Ländliche Entwicklung in Bayern Inhalt

Mehr

Aufstellung des Bebauungsplans Mönninghausen Nr. 14 der Stadt Geseke

Aufstellung des Bebauungsplans Mönninghausen Nr. 14 der Stadt Geseke Aufstellung des Bebauungsplans Mönninghausen Nr. 14 der Stadt Geseke Protokoll einer Artenschutzprüfung Auftraggeber: Lage des Vorhabens: Stadt Geseke, An der Abtei 1, 59590 Geseke Am Rünkamp, 59590 Geseke

Mehr

Fachbeitrag Artenschutz zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bocksköppen in PW-Veltheim

Fachbeitrag Artenschutz zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bocksköppen in PW-Veltheim Fachbeitrag Artenschutz zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bocksköppen in PW-Veltheim Stand: November 2013 Bearbeitung: Stadt Porta Westfalica Umweltschutzbeauftragter Sachgebiet

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Anders planen und bauen - Artenschutz am Haus

Anders planen und bauen - Artenschutz am Haus Anders planen und bauen - Artenschutz am Haus Zukunftsforum Naturschutz 2018 Mehr Natur wagen - Chancen für die Artenvielfalt in Städten und Dörfern? 10.11.2018 Johannes Mayer Hintergrund Abbruch und Neubau

Mehr

Stadt Sinsheim. Artenschutzrechtliche Voruntersuchung zum Baugebiet Theodor-Heuss-Schule in Sinsheim. Stand: 12. April 2016.

Stadt Sinsheim. Artenschutzrechtliche Voruntersuchung zum Baugebiet Theodor-Heuss-Schule in Sinsheim. Stand: 12. April 2016. Stadt Sinsheim Artenschutzrechtliche Voruntersuchung zum Baugebiet Theodor-Heuss-Schule in Sinsheim Stand: 12. April 2016 Bearbeitung: Dr. David Gustav M. Sc. Jonas Martin Gesellschaft für Landschaftsökologie

Mehr

der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg

der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April

Mehr

Fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen Fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen Gliederung Herkunft/Eigenart der Siedlungsfauna Relevante Strukturen an Gebäuden und Arten im Siedlungsbereich Rechtliche Rahmenbedingungen Tierarten als Schutzgut/Teil

Mehr

Rote Liste Status in Deutschland. 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste)

Rote Liste Status in Deutschland. 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai 2012 Zutreffendes bitte ausfüllen bzw.

Mehr

Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1

Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 49808 Lingen (Ems), 23.06.2013 Lin_Hueved-B18_Artens-festsetz_23.6.2013.doc/os Lingen: Stadt Lingen, T Bramsche, B-Plan Nr. 18, Baugebiet Erweiterung GE-Gebiet

Mehr

Neubau von Mietwohnungen Wolberostraße in Neuss

Neubau von Mietwohnungen Wolberostraße in Neuss Neubau von Mietwohnungen Wolberostraße in Neuss - Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 - Auftraggeber Neusser Bauverein AG Am Zollhafen 1 41460 Neuss Projektbearbeitung M.Sc. Landschaftsökologin Verena Schwarz

Mehr

FORMBLATT. Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben

FORMBLATT. Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben FORMBLATT Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben Bitte füllen Sie den nachstehenden Vordruck aus, und reichen Sie diesen mit den Bauantragsunterlagen ein, da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG Dr. Marike Pietrowicz Hannover, 4. November 2014 Natur- und Artenschutz in Bezug auf die

Mehr

Protokoll einer Artenschutzprüfung. Geseke. Auftraggeber: Rittergut Störmede, Albert-Brand-Straße 3, Geseke. Lage des Vorhabens:

Protokoll einer Artenschutzprüfung. Geseke. Auftraggeber: Rittergut Störmede, Albert-Brand-Straße 3, Geseke. Lage des Vorhabens: Artenschutzprotokoll zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans, zur Ergänzungssatzung OT Störmede der Stadt Geseke und zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Störmede Nr. 17 der Stadt Geseke Protokoll einer

Mehr

Gemeinde Fridolfing. Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden

Gemeinde Fridolfing. Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden Landkreis Traunstein Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden Erweiterung für das Grundstück FlNr. 1926 (T) Begründung Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt

Mehr

Im Gärtel. Ortsgemeinde Bundenthal. B e g r ü n d u n g. zur 3. Änderung des Bebauungsplanes. ( 9 Abs. 1 BauGB)

Im Gärtel. Ortsgemeinde Bundenthal. B e g r ü n d u n g. zur 3. Änderung des Bebauungsplanes. ( 9 Abs. 1 BauGB) Ortsgemeinde Bundenthal B e g r ü n d u n g ( 9 Abs. 1 BauGB) zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Im Gärtel Ingenieurbüro Dipl.- Ing. (FH) Heiko Burkhart Bahnhofstraße 16, 76891 Bundenthal Inhalt Teil

Mehr

Stadt Dinklage Der Bürgermeister. Bereich der 1. Änderung. Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 Bahler Grund. Verfahren gem.

Stadt Dinklage Der Bürgermeister. Bereich der 1. Änderung. Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 Bahler Grund. Verfahren gem. Stadt Dinklage Der Bürgermeister Amt IV Bauamt Bereich der 1. Änderung Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 Bahler Grund Verfahren gem. 13 BauGB Seite 1/8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines

Mehr

STADT SPEYER. Anlage Nr.1. zum. Bebauungsplan Schlangenwühl-Nord 1. Erweiterung. Artenschutzrechtliche Vorprüfung

STADT SPEYER. Anlage Nr.1. zum. Bebauungsplan Schlangenwühl-Nord 1. Erweiterung. Artenschutzrechtliche Vorprüfung STADT SPEYER Anlage Nr.1 zum Bebauungsplan Schlangenwühl-Nord 1. Erweiterung Artenschutzrechtliche Vorprüfung Bebauungsplan Schlangenwühl-Nord, 1. Erweiterung Artenschutzrechtliche Vorprüfung Impressum

Mehr

Bebauungsplan Zieglerstraße Küferstraße, Albstadt-Ebingen Stadt Albstadt

Bebauungsplan Zieglerstraße Küferstraße, Albstadt-Ebingen Stadt Albstadt Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan Zieglerstraße Küferstraße, Albstadt-Ebingen Stadt Albstadt ergänzte Fassung, Juni 2016 (ursprüngliche Fassung Januar 2016) Auftraggeber: Künster Architektur

Mehr

Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes

Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Gerlingen, Schillerhöhe, Fa. Bosch - Rodung von Gehölzen und Vergrößerung des Mitarbeiterparkplatzes Bericht 10.3.2014 im Auftrag von: StadtLandFluss Plochinger Straße

Mehr

Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen

Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Faktencheck Windenergie Windkraftsensible Fledermausarten Darmstadt 13.10.2015 Konfliktfeld

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen

Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 28. Dezember 2018 Fachbereich:

Mehr

Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung

Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Dr. Bernd-Jürgen Seitz Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere

Mehr

Ergänzungsblatt zur Aktualisierung des Leitfadens zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen

Ergänzungsblatt zur Aktualisierung des Leitfadens zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen Ergänzungsblatt zur Aktualisierung des Leitfadens zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen - insbesondere Berücksichtigung der am 01.03.2010 in Kraft getretenen

Mehr

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen Bauen Wohnen Natur Verkehr Senatsverwaltung für Stadtentwicklung D- 10702 Berlin ÎE223 Bearbeiterin Fr.Karge Anlage 1 Zeichen IE223-OA-AS/B/2523 Dienstgebäude: Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin-Mitte

Mehr