Artenschutzrechtliche Stellungnahme. Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook. Molbergen
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- Valentin Schreiber
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1 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 69 Moorhook der Gemeinde Molbergen Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. Frank Sinning Ulmenweg Edewecht-Wildenloh Tel.: / Fax: / Wildenloh, 28. September 2013
2 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1...VORBEMERKUNG / ANLASS UND ZIELSETZUNG RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND FACHLICHE GRUNDLAGEN BESTANDSINFORMATIONEN ZU RELEVANTEN ARTEN BETROFFENHEIT GESCHÜTZTER ARTEN Vögel (Potentielle) Vorkommen und Beeinträchtigungen Prüfung der Verbotstatbestände Amphibien BEWERTUNG AUS ARTENSCHUTZRECHTLICHER SICHT Tötungen Vögel Amphibien Lebensstättenverlust Vögel FAZIT 11
3 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 3 1 VORBEMERKUNG / ANLASS UND ZIELSETZUNG In Molbergen soll am Moorhook ein neues Wohngebiet entstehen (Abb. 1). Es handelt sich hier um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, die insbesondere im östlichen Teil auch besiedelt ist (Abb. 2) ist. Im Südwesten grenzen bereits besiedelte Bereiche an. Abb. 1: Planungsvorhaben (unmaßstäbliche Verkleinerung eines Planes von TOPOS; Stand 02/2013) Abb. 2: Kartengrundlage des Plangebiets mit eingezeichnetem Baumbestand (unmaßstäbliche Verkleinerung eines Planes von TOPOS)
4 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 4 Bei einer Umsetzung der Planung ist es möglich, dass Tiere und Pflanzen gestört oder getötet werden, was zwangsläufig die Prüfung auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach sich zieht. Das Artenschutzrecht befindet sich zur Zeit in einer Phase des Umbruchs. Der EuGH hat einige Bestimmungen des deutschen BNatSchG für mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie unvereinbar erklärt (EuGH, NVwZ 2006, 319). Die Bundesregierung hat deswegen am beschlossen, das BNatSchG zu novellieren (BT-Drs. 16/5100), was mit der Kleinen Novelle aus dem Dezember 2007 dann auch geschah. Außerdem haben der EuGH (vgl. etwa EuGH, Urteil vom , Rs. C-342/07) und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwGE 125, 116, 311 ff.; NVwZ 2007, 1054, 1073 f.) in mehreren jüngeren Entscheidungen einige Bestimmungen der genannten Richtlinien sehr viel strenger interpretiert, als bis dahin allgemein für richtig gehalten worden war. Diese Entscheidungen haben darüber hinaus Rechtsfragen aufgeworfen, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. Die Kommentare zum BNatSchG und die verwaltungsinternen Anwendungserlasse reflektieren die aktuelle Rechtslage nicht immer ausreichend. Wegen der damit in einigen Punkten entstandenen erheblichen Rechtsunsicherheit muss die artenschutzrechtliche Verträglichkeit von Vorhaben derzeit besonders sorgfältig und unter Zugrundelegung konservativer Annahmen geprüft werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Das mit der Planung beauftragte Büro TOPOS aus Oldenburg will mit dem hier vorliegenden Beitrag prüfen lassen, inwieweit artenschutzrechtliche Belange betroffen sind bzw. sein können. Dazu soll diese artenschutzrechtliche Stellungnahme entsprechende Hinweise liefern. In den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung wurde von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg (UNB) eine Erfassung der Brutvögel und Amphibien gefordert, so dass in den weiteren Ausführungen dieser Stellungnahme auftragsgemäß eine Beschränkung auf diese beiden Gruppen erfolgen kann. Dazu wurde von März bis Juli 2013 eine Erfassung dieser beiden Tiergruppen durchgeführt, deren Ergebnisse in einem gesonderten Fachbeitrag vom zusammengefasst sind. Diese Arbeit, die im Folgenden faunistischer Fachbeitrag genannt wird, bildet die Grundlage für diese Stellungnahme.
5 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 5 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND FACHLICHE GRUNDLAGEN Mit Urteil vom stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass die nationalrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der europäischen FFH- Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie; 92/43/EWG) nicht ausreichend umsetzen (EuGH, Urteil vom C 98/03). Insbesondere die Pauschalausnahme des 43 Abs. 4 BNatSchG wird für europarechtswidrig erklärt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht war diese Pauschalausnahme für die gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten sowie auch für die europäischen Vogelarten nicht mehr anzuwenden. Daraufhin wurde das Bundesnaturschutzgesetz u.a. hinsichtlich seiner artenschutzrechtlichen Bestimmungen novelliert. Seit dem 18. Dezember 2007 war somit eine neue Rechtslage in Kraft getreten, die weitgehend unverändert auch in das novellierte Bundesnaturschutzgesetz übernommen wurde, welches seit dem in Kraft ist und welches das deutsche Naturschutzrecht umfassend und bundesweit einheitlich regelt. Diese Möglichkeit erhielt der Bund mit dem Erlass im Rahmen der Föderalismusreform vom September Zuvor besaß der Bund lediglich eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Bundesländer erforderte. Da die Verfassungsreform auf dem Gebiet des Naturschutzes ab dem Abweichungsrechte der Länder vorsieht, wurde die Novelle erforderlich, um die neue Gesetzgebungskompetenz auszufüllen. Der Artenschutz gehört zum abweichungsfesten Kern des neuen Naturschutzgesetztes und kann daher nicht durch Landesgesetze verändert werden. artenschutzrechtliche Verbote Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Gesetzgebung sind in 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Hiernach ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG gelten unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen der speziellen artenschutzrechtlichen Verbote: Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten für die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote folgende Maßgaben: Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
6 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 6 betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten diese Maßgaben entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz oder Vermarktungsverbote vor. Anwendungsbereich Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum speziellen Artenschutz unterscheiden zwischen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, wobei alle streng geschützten Arten zugleich zu den besonders geschützten Arten zählen (d. h. die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten). Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geregelt: streng geschützte Arten: die Arten aus Anhang A der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung; besonders geschützte Arten: sämtliche streng geschützten Arten (s.o.) sowie zusätzlich die Arten aus Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die europäischen Vogelarten und die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung. Den europäischen Vogelarten das sind alle einheimischen Vogelarten kommt im Schutzregime des 44 Abs. 1 BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der EG-Verordnung 338/97 als streng geschützte Arten definiert. Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten Gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall von den nach Landesrecht zuständigen Behörden weitere Ausnahmen von den Verboten des 44 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u. a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art möglich. Eine Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält.
7 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 7 3 BESTANDSINFORMATIONEN ZU RELEVANTEN ARTEN Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung und der Nutzung des Wohngebietes um die Umsetzung eines nach 14 BNatSchG zulässigen Eingriffs handelt. Bei einem solchen Vorhaben finden die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt Anwendung ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie gelten nur für die gemeinschaftsrechtlich gemäß Anhang IVa und b der FFH-Richtlinie geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie für die europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Im Folgenden werden daher insbesondere die von dem Vorhaben potenziell betroffenen Arten der Anhänge IV a und b der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten dargestellt. Diese Arten werden nachfolgend als gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten bezeichnet. Die "nur" national geschützten Arten sind im Gegensatz dazu alle anderen besonders oder auch streng geschützten Arten. Abb. 2 verdeutlicht den Zusammenhang der verschiedenen Schutzkategorien nach europäischem und deutschem Recht. Abb. 2: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR BAU- UND STADTENTWICKLUNG (BMVBS) 2009) Für die hier betrachtete Planung waren insbesondere die Brutvögel und Amphibien im Plangebiet zu beachten. Besondere Betroffenheiten von Höhlenbrütern können potentiell insbesondere im alten Baumbestand im Plangebiet gegeben sein. Eine mögliche Beeinträchtigung durch Gebäudeabrisse ist nicht Gegenstand der Planung und wird in dieser Arbeit daher nicht näher betrachtet. Besondere Betroffenheiten von Amphibien können potentiell insbesondere durch Gewässerverfüllungen im Plangebiet gegeben sein. Um die Betroffenheiten genauer benennen zu können, wurde der faunistische Fachbeitrag erstellt. Details zu den Brutvögeln und Amphibien sind diesem zu entnehmen. Nachfolgend finden sich die Kernergebnisse kurz wiedergegeben.
8 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 8 Brutvögel: Gemäß faunistischen Fachbeitrag brüten im Plangebiet 30 bis 36 Arten (Tab. 2 des Fachbeitrags). Mit Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sind 12 Arten vertreten, die als Höhlen- bzw. Spaltenbrüter wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten in den Bäumen des Plangebiets aufsuchen. Größere Horste als wiederkehrend genutzte Fortpflanzungsstätten waren im Plangebiet nicht vorhanden. Brutvogelarten, die kleinere Nester u.u. auch wiedernutzen, waren Ringeltaube und Rabenkrähe. Gebäudebrüter wie Schleiereule, Hausperling. Hausrotschwanz oder Schwalben waren als Brutvögel auffällig wenig vertreten. Diese sind für dieses Vorhaben aber auch kaum weiter betrachtungsrelevant. Offenlandarten wie Kiebitz, Feldlerche oder Schafstelze fehlen als Brutvögel im Plangebiet. Gleiches gilt für Greifvögel und Eulen. Rote-Liste-Arten mit Gefährdungskategorie sind der Gartenrotschwanz mit drei (bis vier) Revieren sowie der Kleinspecht mit einem (bis zwei) Revieren. Streng geschützte sowie Anhangs-I-Arten wurden als Brutvögel nicht nachgewiesen. Amphibien: Im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchung haben sich keine Hinweise auf ausgeprägte Wanderbewegungen im Plangebiet ergeben. Im größeren Teich im Nordosten des Plangebiets wurde die Reproduktion von Erdkröten nachgewiesen. Gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten, wie z.b. Kammmolch oder Kreuzkröte, wurden weder nachgewiesen noch sind Vorkommen solcher Arten zu erwarten. Auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote für die Erdkröte im Bauleitplanverfahren nur bedingt gelten, werden im Folgenden auch dafür einige weitere Angaben gemacht. 4 BETROFFENHEIT GESCHÜTZTER ARTEN Zumindest die in Kapitel 3 aufgeführten europäischen Vogelarten treten im Untersuchungsgebiet auf. Ihre (potentielle) Betroffenheit durch das geplante Vorhaben wird nachfolgend für die einzelnen Verbotstatbestände überprüft. Kann diese Betroffenheit nicht von vorneherein eindeutig ausgeschlossen werden, erfolgt eine weitere Betrachtung der betreffenden Arten in Kap. 5. Europarechtlich streng geschützte Amphibien kommen nicht vor, es werden dennoch einige Aussagen auch zur Erdkröte getroffen, deren Vorkommen zumindest im Rahmen der Eingriffsregelung (dort vor allem minimierend, um Tötungen zu vermeiden) zu berücksichtigen ist. 4.1 VÖGEL (POTENTIELLE) VORKOMMEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN Zu potentiell unter dem Aspekt Höhlen & wiederkehrend genutzte Nester betroffenen Arten
9 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 9 wird aus dem faunistischen Fachbeitrag deutlich, dass diese im Gebiet als Brutvögel der Gehölze Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sowie Ringeltaube und Rabenkrähe vertreten sind. Es können mit den älteren Bäumen potentiell geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten direkt durch das Vorhaben betroffen sein. Von den Maßnahmen können aber auch alle anderen Arten der Tabelle 2 des faunistischen Fachbeitrags, z.b. durch Beseitigung auch jüngerer Gehölze oder Versiegelungen, betroffen sein PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE - Werden Tiere gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Um Tötungen oder Verletzungen von nicht flugfähigen Jungvögeln oder die Zerstörung von Eiern durch die Baumaßnahmen auszuschließen, müssen als Vermeidungsmaßnahme die Gehölze außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüter (d. h. nicht zwischen 01. März und 31. August) beseitigt werden. Unzulässige Verletzungen oder Tötungen durch die Nutzung eines Wohngebietes sind nicht zu erwarten. - Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Betriebsbedingt ist im Plangebiet kaum von einer wesentlichen Veränderung der Störungs- und Vertreibungssituation auszugehen, da das Vorhaben bereits jetzt von Straßen und Siedlungsbereichen umgeben ist, bzw. solche Strukturen schon im Plangebiet vorhanden sind und an dieses angrenzen. Artenschutzrechtlich relevant wären aber ohnehin nur Störungen, die sich negativ auf die lokale Population auswirken. Davon kann weder für die festgestellten Höhlenbrüter noch für die sonstigen Allerweltsarten der Tabelle 2 des faunistischen Fachbeitrags, die allesamt in der Region weit verbreitet sind, ausgegangen werden. Das gilt umsomehr, wenn die Eingriffsregelung funktionsbezogen angewendet wird, d.h. Gehölze in gleichem Umfang wieder vorgesehen werden. Die potentiell an den Randstrukturen außerhalb des Plangebiets vorkommenden Arten sind allesamt vergleichsweise unempfindlich gegenüber menschlichen Störungen, da sie auch jetzt schon im Kontakt zu Siedlungs- und Verkehrsbeeinträchtigungen leben. Hinweise auf Vorkommen störungsempfindlicherer Arten, wie z.b. Großer Brachvogel und Kiebitz, haben sich für das nähere Umfeld der Planung nicht ergeben. Falls es baubedingt dennoch zu Störungen und Vertreibungen von einzelnen Individuen störungsempfindlicher Arten im Umfeld kommt, werden diese nur zu temporären kleinräumigen Verschiebungen führen. Schon in der Folgesaison könnten die alten Brutplätze wieder ohne erheblich geänderte Störsituation bezogen werden. Negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen sind dadurch nicht zu erwarten. Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? Konkrete Brutstätten wurden in den Kronenbereichen der alten Bäume nicht exakt lokalisiert. Bei der Fällung älterer Bäume ist aber vorsorglich davon auszugehen, dass Niststätten in Form von Höhlen für Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper,
10 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 10 Hohltaube, Kleiber, Kleinspecht, Kohlmeise und Star, Sumpf- und Weidenmeise sowie Ringeltaube und Rabenkrähe beseitigt werden. Die sonstigen Brutvögel des Plangebiets legen ihr Nest jedes Jahr an andere Stelle neu an. Diese sind hier unter diesem Aspekt somit nicht betroffen. 4.2 AMPHIBIEN Für die Amphibien ist insbesondere eine Tötung von Erdkröten zu befürchten, wenn der Teich in der Wasserlebensphase der Erdkröten verschüttet wird. Zudem geht mit dem Teich eine Fortpflanzungs- und Lebensstätte verloren, was artenschutzrechtlich aber nicht relevant ist, weil die Erdkröte erstens in der Region sehr häufig und weitverbreitet ist, zweitens im Rahmen der Eingriffsregelung Ausgleich zu schaffen sein wird und drittens gemäß Abbildung 1 ohnehin im Nahbereich des jetzigen Teiches ein größeres Regenrückhaltebecken vorgesehen ist. Auswirkungen auf die lokale Population sind somit nicht zu befürchten. 5 BEWERTUNG AUS ARTENSCHUTZRECHTLICHER SICHT Aus den vorstehenden Kapiteln wird deutlich, dass für die Vögel die Aspekte Tötung und Lebensstättenverlust für die Vögel weiter zu betrachten sind. Der Aspekt Störung kann unter artenschutzrechtlichen Aspekten in diesem Falle vernachlässigt werden. Für die Erdkröte soll nioch etwas zum Aspekt der Tötung ausgeführt werden. 5.1 TÖTUNGEN Die Betrachtung erfolgt getrennt nach Vögeln und Amphibien VÖGEL Bei Fällungs- und Abrissarbeiten außerhalb der Brutphase der Vögel (d.h. nicht vom 01. März bis 31. August) werden Tötungen von Vögeln vermieden. Zu anderen Zeiten müsste überprüft und sichergestellt werden, dass dann keine Vögel in den betroffenen Gehölzen brüten AMPHIBIEN Bei einer Verfüllung des Teiches außerhalb der Wasserlebensphase der Erdkröten (d.h. nicht vom 15. Februar bis 31. August) werden Tötungen von Amphibien weitgehend sicher vermieden. Eine absolute Sicherheit, dass dann keine Amphibien zu Schaden kommen, kann es aber auch dann nicht mit letzter Sicherheit geben. So kann nie ausgeschlossen werden, dass sich auch im Winter einzelne Amphibien (insbesondere im Gewässer überwinternde Grasfrösche, aber auch sehr früh zugewanderte Teichmolche) am Gewässergrund aufhalten. Wenn dieses (potentielle) Risiko weiter gesenkt werden soll, müsste das Ablassen des Wassers vor einer Verfüllung durch eine Umweltbaubegleitung überwacht werden. Vor der Verfüllung könnten dann potentiell am Gewässergrund vorhanden Amphibien umgesetzt werden. Die stichprobenartigen Erfassungen der Amphibien haben keine Hinweise auf ein zwingendes Erfordernis für eine solche Begleitung gegeben, dieser Punkt sollte aber weiter mit der zustän-
11 Molbergen, B-Plan Nr. 69 Moorhook Hinweise Artenschutz Seite 11 digen UNB abgestimmt werden. 5.2 LEBENSSTÄTTENVERLUST Hier werden nur noch die Vögel betrachtet (zu den Amphibien: vgl. Kap. 4.2) VÖGEL Da überwiegend Vorkommen von weiterbreiten Allerweltsarten mit gutem Erhaltungszustand nachgewiesen sind, wird die Beseitigung (potentieller) Brutstätten in den Gebäuden sowie in den Bäumen keine negativen Auswirkungen auf die lokalen Populationen haben. Das gilt umsomehr, wenn die Eingriffsregelung funktionsbezogen angewendet wird. Als populationstärkende Maßnahmen sollten jedoch im Umfeld der Planung einige Nisthilfen angebracht werden, die insbesondere für Kleinspecht und Gartenrotschwanz geeignet sind, da Kompensationspflanzungen erst nach vielen Jahren eine Eignung für Höhlenbrüter aufweisen werden. 6 FAZIT Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung des Vorhabens für Brutvögel und Amphibien keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, die eine Ausnahme nach 45 Abs. 8 erforderlich machen, wenn die Vorgaben der Kapitel 5.1.1, und eingehalten werden. Zusammenfassend bedeutet das: 1. Die Fällung von älteren Bäumen darf nur zwischen Anfang September und Ende Februar erfolgen. 2. Für die nur national geschützte Erdkröte wird im Rahmen der Eingriffsregelung ein Ersatzlebensraum vorgesehen, was gemäß Abbildung 1 bereits gewährleistet ist. 3. Für die nur national geschützten Amphibien ist mit der UNB abzustimmen, ob während der Verfüllung des Teiches eine Umweltbaubegleitung erforderlich ist, um das Tötungsrisiko noch weiter zu minimieren. Ergänzend wird empfohlen, im Umfeld der Planung einige Nisthilfen für Höhlenbrüter anzubringen, um die vorhandenen Populationen zu fördern.
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