Stadt Castrop-Rauxel Bebauungsplan Nr Änderung "Wartburgstraße/Mittelstandspark West"

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1 Stadt Castrop-Rauxel Bebauungsplan Nr Änderung "Wartburgstraße/Mittelstandspark West" Gemarkung Rauxel, Flur 1, Gemarkung Bladenhorst, Flur 6 und Gemarkung Habinghorst, Flur 11, 12 und 13 Begründung Stand erstellt von D. Wirbals

2 Inhalt Inhalt Begründung 1 1. Einführung Allgemeine Rechtsgrundlagen Lage und Abgrenzung des Plangebietes Anlass und Erforderlichkeit der Planung 2 2. Planungsrechtliche Situation Regionalplan Landschaftsplan Landesentwicklungsplan - Teilplan großflächiger Einzelhandel Flächennutzungsplan Bebauungspläne 4 3. Beschreibung der Bestandssituation Stadträumliche Einbindung Bebauung und Nutzung Zentren- und Einzelhandelskonzept Castrop-Rauxel - Fortschreibung Eigentumsverhältnisse Erschließung Ver- und Entsorgung 8 4. Städtebauliche Planungsziele Städtebauliches Konzept Planungsziele und Zweck der Planung 9 5. Inhalte der Planung Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Begriffsbestimmungen Kennzeichnungen Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Hinweise 19

3 Inhalt 6. Belange des Umweltschutzes Auswirkungen der Planung Zusammenfassung Anhang Literatur- und Quellenverzeichnis 21

4 Begründung Seite 1 Begründung 1. Einführung 1.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, sind für begrenzte Gebiete innerhalb der Gemeinden aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne zu entwickeln. Die Bebauungspläne treffen als Ortssatzungen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung von Bebauungsplänen gelten auch für deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung darzulegen sind. Mit der Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 2007 wurde in 9 der Absatz 2 a neu eingefügt. Diese Vorschrift ermöglicht die Aufstellung einfacher Bebauungspläne im Innenbereich zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Interesse der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Der Regelungsinhalt dieser Bebauungspläne kann auf Bestimmungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einzelner nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB ansonsten zulässiger Nutzungen beschränkt werden. Dabei ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde enthält. Die sonstige Zulässigkeit der Vorhaben richtet sich - entsprechend einem einfachen Bebauungsplan nach 30 Abs. 3 BauGB - weiterhin nach 34 BauGB. Für Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen nach 9 Abs. 2 a BauGB enthalten, kann das vereinfachte Aufstellungsverfahren gemäß 13 BauGB Anwendung finden. Diese Anwendungsvoraussetzungen werden durch die vorliegende Planung erfüllt; der Bebauungsplan wird daher im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB aufgestellt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 2 a, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 abgesehen; 4 c ist nicht anzuwenden Lage und Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Änderung, Plangebiet "Wartburgstraße/Mittelstandspark West" liegt innerhalb der Stadtteile Rauxel-Nord, Bladenhorst und Habinghorst im Nordwesten von Castrop-Rauxel. Der ca. 23 ha große Bereich liegt westlich der Wartburgstraße in Höhe der Siemensstraße und umfasst darüber hinaus das Gebiet des Mittelstandspark West. Der Bereich befindet sich ca. 2,5 km nordwestlich des Hauptzentrums Altstadt Castrop, unmittelbar angrenzend an den Nahversorgungsstandort Rauxel Nord und den Sonderstandort Siemensstraße. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Wartburgstraße im Osten, die Eisenbahnstrecke und die P+R Anlage im Süden, das Betriebsgelände der Rütgers-Werke im Westen sowie im Norden tlw. durch die An-

5 Begründung Seite 2 liegerstraße zum Rütgers-Gelände mit dem bestehenden Erdwall sowie durch das Flurstück 142, Gemarkung Habinghorst, Flur 12. Der genaue Geltungsbereich kann der Übersichtsskizze entnommen werden Anlass und Erforderlichkeit der Planung Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffenen Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Stadtgebiet konsequent fortzusetzen. Unter Berücksichtigung aller für die städtische Entwicklung maßgeblichen Belange, darunter auch zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Altstadt Castrop, Rauxel Nord und Lange Straße) sind Vorgaben für eine zweckentsprechende und nachhaltige Entwicklung der städtischen Versorgungsstrukturen zu treffen; die Regelungen folgen hierbei den bereits vorliegenden Empfehlungen des am vom Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossenen Einzelhandelskonzeptes. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 224 hat die Aufgabe, etwaige Rechtsunsicherheiten des bestehenden Bebauungsplans zu beseitigen. Als Festsetzungsmöglichkeit sieht 9 Abs. 2a BauGB lediglich vor, dass nur bestimmte Arten der nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sind oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschließend und greift zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 224 sieht dagegen ergänzende Regelungen vor, die darüber hinaus greifen. So werden mit den textlichen Festsetzungen TF 2 bis TF 4 Regelungen zur Steuerung des groß- als auch kleinflächen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten getroffen. Diese Festsetzungsinhalte können jedoch keine originären Bestandteile eines Bebauungsplans gem. 9 Abs. 2a BauGB sein. Im Sinne der Rechtssicherheit sollen daher durch die 1. Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen auf die Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels beschränkt werden. Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 224 identisch und ersetzt diesen vollständig. Die Stadt Castrop-Rauxel beabsichtigt, die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Zentrenund Einzelhandelsentwicklung weiterhin auf eine städtebaulich-funktional ausgewogene sowie rechtssichere Gesamtkonzeption zu gründen. Hierdurch soll durch die Leitfunktion des Einzelhandels die Vitalität und Attraktivität des Innenstadtzentrums stabilisiert bzw. ausgebaut werden. Andererseits werden konkrete Entwicklungsziele auch für die weiteren zentralen Versorgungsbereiche in Castrop-Rauxel definiert. Und nicht zuletzt soll durch die Gesamtkonzeption eine funktionierende wohnortnahe Grundversorgung gesichert und ggf. verbessert werden. 1 Das Zentrum Altstadt Castrop verfügt über eine große Vielfalt an Einzelhandelsbetrieben nahezu aller Branchen und stellt den wichtigsten Einkaufsstandort im Stadtgefüge dar. Auch der überwiegende Teil der weiteren städtebaulich-funktionalen Zentren verfügt über eine Standortattraktivität, welche durch die agglomerierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben aus dem vorwiegend langfristigen Bedarfsbereich (Zentrum Lage Straße) und kurzfristigen Bedarfsbereich (Zentrum Rauxel Nord) begründet ist. Der Sonderstandort Siemensstraße ist durch seine starke Verkaufsflächenausstattung als deutliche Konkurrenz zu den Zentren zu sehen. 2 Für die ortsansässige Bevölkerung wie auch die Besucher einer Kommune haben im Allgemeinen insbesondere die Zentren ganz besondere Funktionen: sie bieten Versorgungsmöglichkeiten, Bildungs- und Kulturangebote sowie Dienstleistungen in einer hohen Dichte mit einer Viel- 1 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 1 2 ebd., 2

6 Begründung Seite 3 zahl von Kopplungsmöglichkeiten und in einem atmosphärischen Umfeld an. Es besteht ein großes öffentliches wie auch privates Interesse an der Funktionsfähigkeit und der Nutzungsvielfalt der Zentren in einer Kommune. 3 Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novelle des BauGB zu Beginn des Jahres 2007 den Stellenwert kommunaler Einzelhandelskonzepte im Rahmen der Bauleitplanung weiter gestärkt. Nachdem sie bereits als besonderer Abwägungsbelang in 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verankert waren, stellen sie neuerdings auch in 9 Abs. 2a BauGB (einfache Innenbereichsbebauungspläne zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) eine wesentliche Abwägungsgrundlage dar. Die Innenstädte, die städtischen Nebenzentren und die Nahversorgungszentren sind städtebaurechtlich und landesplanerisch ein Schutzgut im Sinne des BauGB, der BauNVO und des LEPro NRW. An ihre Bestimmung bzw. Abgrenzung werden rechtliche Anforderungen gestellt, die sich aus den neuerlich geänderten bundesrechtlichen Normen und der aktuellen Rechtsprechung ergeben. Die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Castrop-Rauxel bilden die essentielle Grundlage zur Konkretisierung der bauplanerischen Umsetzung der empfohlenen Einzelhandelsentwicklung. 4 Dem Bundesgesetzgeber geht es beim Schutz und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Kern darum, die Innenentwicklung und die Urbanität der Städte zu stärken und damit angesichts des demographischen Wandels und der geringeren Mobilität älterer Menschen auch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. 5 In Castrop-Rauxel besteht ein großer Anteil an Einzelhandelsflächen auch außerhalb der traditionellen Versorgungszentren und der städtebaulich integrierten Lagen. Die Entwicklung hin zu Einzelhandelsstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich vor allem auf die betriebswirtschaftlich günstigeren Rahmenbedingungen an nicht integrierten Standorten (u.a. niedrigere Grundstückspreise, größere Flächen, gute verkehrliche Erreichbarkeit) zurückführen. Die privatwirtschaftlichen Vorteile dieser Standorte werden allerdings regelmäßig mit städtebaulichen Nachteilen wie erhöhtem KFZ-Verkehr und einer weniger verbrauchernahen Versorgung erkauft. Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am die Fortschreibung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes als sonstige städtebauliche Planung gem. 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Dieses ist konzeptionelle Grundlage für die Bauleitplanung in Bezug auf das Thema Einzelhandel. Ergebnis der Fortschreibung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes 2010 sind u. a. sogenannte Ansiedlungsleitsätze in Form klar formulierter Entwicklungsempfehlungen, die zur Einschätzung städtebaulicher Handlungsbedarfe dienen. Für die Stadt Castrop-Rauxel werden Zielvorstellungen für die gesamtstädtische Einzelhandelsstruktur dargestellt, die als städtebauliches Entwicklungskonzept eine Selbstbindung der Stadt darstellen. Grundsätzliche Zielvorstellungen sind dabei die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in hierarchischer Abstufung, eine Verbesserung der fußläufigen Nahversorgungssituation sowie Entwicklungsperspektiven für die beiden Sonderstandorte Westring und Siemensstraße. Das Einzelhandelskonzept nennt daher Grundsätze, die zu einer räumlich-strukturellen Verbesserung der Angebotssituation in Castrop-Rauxel beitragen und somit die städtebaulichen Ziele der Einzelhandelsentwicklung sicherstellen sollen. Mit den Leitlinien wird festgelegt, dass zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur noch im Hauptgeschäftsbereich und in den Nahversorgungszentren angesiedelt werden sollen. In Gewerbe- und Industriegebieten soll die Ansiedlung und Erweiterung von solchen Einzelhandelsbetrieben grundsätzlich nicht mehr ermöglicht werden. 3 ebd., 4 4 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 5 5 vgl. Gesetzentwurf zur BauGB Novelle Bundesdrucksache 16/2469, 10

7 Begründung Seite 4 2. Planungsrechtliche Situation 2.1. Regionalplan Der 2004 in Kraft getretene Regionalplan des Regierungsbezirks Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe stellt für das Plangebiet einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar Landschaftsplan Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans Landesentwicklungsplan - Teilplan großflächiger Einzelhandel Das LEPro und damit auch die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels ist am ausgelaufen. Die Landesregierung hat entschieden, vorgezogene landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP NRW zu erarbeiten. Dieser leistet seinen Beitrag, indem er insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel konkretisiert und dadurch zu einer Stärkung der Zentren beiträgt. Der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Die aufgeführten Ziele sind u. a. für die Gemeinden verbindliche Vorgaben, die zu beachten sind. D. h. sie entfalten eine strikte Bindung und sind nicht durch Abwägung überwindbar. Die im Landesentwicklungsplan aufgeführten Grundsätze der Raumordnung sind bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, und den anderen Belangen gegenüber zu stellen. Die im sachlichen Teilplan des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW - großflächiger EZH - aufgeführten Grundsätze und Ziele werden durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 224 umgesetzt Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Castrop-Rauxel ist der Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt, in einem Randbereich entlang der Wartburgstraße als gemischte Baufläche, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann Bebauungspläne Für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung existiert bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 224, Planbereich "Wartburgstraße/Mittelstandspark West". Dieser wurde als einfacher Bebauungsplan gem. 9 Abs. 2a BauGB zur Einzelhandelssteuerung aufgestellt.

8 Begründung Seite 5 3. Beschreibung der Bestandssituation 3.1. Stadträumliche Einbindung Das Plangebiet liegt an der Wartburgstraße im nordwestlichen Stadtteil Habinghorst der Stadt Castrop-Rauxel. Es ist über die Wartburgstraße gut an die übrigen Stadtbereiche sowie das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Der Standort westlich der Wartburgstraße liegt direkt gegenüber des Sonderstandorts Siemensstraße und zwischen den Nahversorgungszentren Lange Straße und Rauxel Nord. Das Zentrum Lange Straße befindet sich ca. 800 m nordöstlich, das Zentrum Rauxel Nord ca. 200 m südlich des Bebauungsplangebiets. Das Umfeld des Plangebietes ist von den beidseitig der Siemensstraße vorhandenen, überwiegend großflächigen Einzelhandelseinrichtungen geprägt. Neben einem Real-Verbrauchermarkt haben sich hier ein Discounter sowie verschiedene Fachmärkte angesiedelt. Weiterhin befindet sich westlich angrenzend an das Plangebiet das Betriebsareal des Chemiekonzerns Rütgers. Das Nahversorgungszentrum Habinghorst erfüllt mit dem zentralen Geschäftsbereich Lange Straße und dem Sonderstandort Siemensstraße teilweise mittelzentrale Funktion und besitzt damit auch überörtliche Bedeutung über das nördliche Stadtgebiet von Castrop-Rauxel hinaus. Der Sonderstandort Siemensstraße bindet als Altstandort zentrenrelevanten Einzelhandels erhebliche Kaufkraft, doch bildet selbst kein schutzwürdiges Zentrum, sondern stellt eine städtebauliche Fehlentwicklung dar Bebauung und Nutzung Innerhalb des Plangebiets, angrenzend an den Kreisverkehr Ecke Wartburgstraße / Rütgersstraße, befindet sich eine Autowaschanlage mit Werkstatt und Büroräumen. Im weiteren südlichen Verlauf der Wartburgstraße liegen Wohngebäude. Nördlich dessen ist ein Parkplatz sowie eine Umfahrt der Rütgers-Chemiewerke vorhanden. Nördlich an den Parkplatz angrenzend befindet sich Wohnbebauung. Südwestlich innerhalb des Plangebiets liegen die gewerblichen Bauflächen des Mittelstandsparks West. Der Bereich nördlich der Rütgersstraße ist im Nordosten mit dem eingeschossigen Gebäude eines Lebensmitteldiscounters teilweise bebaut. Im südöstlichen Bereich befindet sich ein befestigter Parkplatz. Das südlich der Rütgersstraße gelegene, gewerblich genutzte Gelände (Gemarkung Habinghorst, Flur 11, Flurstück 343) ist mit einem eingeschossigen Geschäftsgebäude bebaut. Südlich der Einmündung der Rütgersstraße in die Wartburgstraße befindet sich ein nicht befestigter Parkplatz, der auch die Zufahrt zum Flurstück 343 bildet. Das gewerblich genutzte Gelände auf dem Grundstück Wartburgstraße 69 ist mit einem zweigeschossigen Gebäude entlang der Wartburgstraße und im rückwärtigen Bereich mit einer zweigeschossigen Lagerhalle bebaut. In den Obergeschossen befinden sich derzeit Büroräume, in den Untergeschossen sind größtenteils Leerstände vorhanden. Im Jahr 2011 wurde ein positiver Bauvorbescheid (zuletzt verlängert mit Datum vom , Az ) für die Errichtung einer Waschstraße auf den genannten Flurstücken erteilt. Die übrigen Teile des Plangebiets gehören zu den großflächigen Arealen des Chemiebetriebs Rütgers Zentren- und Einzelhandelskonzept Castrop-Rauxel - Fortschreibung 2010 Das Zentrum Altstadt Castrop, im südlichen Bereich des Stadtgebietes gelegen, ist mit einem Anteil zum Zeitpunkt der Datenerhebung von rund 29% aller Einzelhandelsbetriebe und 22%

9 Begründung Seite 6 der gesamtstädtischen Verkaufsfläche der Einkaufsschwerpunkt im Stadtgebiet. Das Zentrum verfügt über eine große Angebotsvielfalt in allen Bereichen, Betriebstypen und -größen. Städtebaulich weist es Zentrenmerkmale wie städtebauliche Dichte, Nutzungsmischung und urbanes Leben auf. Der Schwerpunkt des Einzelhandelsangebotes in der Altstadt Castrop liegt gemessen an der Verkaufsfläche mit rd m² im Bereich Nahrungs- und Genussmittel. Nachfolgend verzeichnet die Sortimentsgruppe Bekleidung in der Altstadt eine Verkaufsfläche von rd m². Die Verkaufsflächen der sonstigen Sortimentsgruppen betragen zwischen rd. 50 und m². Das Angebot generiert sich in der Summe überwiegend aus Sortimenten des mittelfristigen Bedarfsbereichs. Dieses Angebot wird neben Bekleidung insbesondere durch die Branchen Schuhe/Lederwaren und Glas/Porzellan/Keramik, Hausrat, Einrichtungszubehör gebildet. Aber auch Sortimente des langfristigen Bedarfsbereichs werden zu rund einem Fünftel der Gesamtverkaufsfläche angeboten. Der langfristige Bedarfsbereich (23%) wird durch die Warengruppe Möbel geprägt. trotz der unstreitig erkennbaren Leitfunktion des Einzelhandels ist der analytische Blick ergänzend auf die weiteren Zentrenfunktionen im Zentrum zu richten, wenn die Struktur und die Funktionsweise des Zentrums vollständig dargestellt werden soll: die großen wie auch kleineren Verwaltungs- und Dienstleistungseinrichtungen, Banken, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Gastronomie- und Freizeitangebote übernehmen neben dem Einzelhandel selbst zusätzlich Magnetfunktionen. Nicht zuletzt fungieren auch die großen Stellplatzanlagen und der Busbahnhof als Frequenzbringer, die Kunden in die Altstadt leiten oder wieder abreisen lassen. 6 Im statistischen Bezirk Habinghorst, entlang der Langen Straße, befindet sich das städtebaulich-funktionale Zentrum Lange Straße. Das Zentrum liegt in nördlicher Richtung rund fünf Kilometer vom Zentrum Altstadt Castrop und ca. 800 m in nordöstlicher Richtung vom Plangebiet entfernt. Das Zentrum Lange Straße verfügt über einen Anteil von rund 10% an allen Einzelhandelsbetrieben Castrop-Rauxels, jedoch nur über rund 6% der gesamtstädtischen Verkaufsfläche. Hier befanden sich 2010 insgesamt 45 Einzelhandelsbetriebe, ergänzt durch 61 einzelhandelsnahe Dienstleistungs- sowie Gastronomieangebote in den Erdgeschosszonen. 7 Der statistische Bezirk Rauxel Nord liegt zentral im Stadtgebiet von Castrop-Rauxel, rd. zwei Kilometer nördlich der Altstadt, und erstreckt sich auf den südlichen Bereich des Plangebietes. Das Zentrum Rauxel Nord befindet sich am nordwestlichen Rand des gleichnamigen statistischen Bezirks. Es erstreckt sich entlang der Bahnhofsstraße/ Wartburgstraße zwischen den Kreuzungspunkten mit der Dornbachstraße und der Alleestraße sowie entlang des Berliner Platzes. Im Zentrum befindet sich der Hauptbahnhof von Castrop-Rauxel. Das städtebaulichfunktionale Zentrum Rauxel Nord bestand 2010 aus 18 Einzelhandelsbetrieben sowie 49 zentrenergänzenden Funktionen (Gastronomie/Dienstleistung). 8 Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend liegt der Sonderstandort Siemensstraße. Die Entfernung zum Zentrum Altstadt Castrop beträgt etwa 2 km, zu den Nahversorgungszentren Rauxel Nord und Lange Straße unter einem Kilometer. Die insgesamt 19 Einzelhandelsbetriebe machen eine Gesamtverkaufsfläche von rund m² aus. Die größten Betriebe stellen der Verbrauchermarkt real, der Möbelfachmarkt SB-Möbel-Boss sowie der Elektronikfachmarkt Media- Markt dar. Diese Frequenzbringer werden durch weitere großflächige Betriebe angebotsseitig ergänzt. Zusätzlich runden kleinere, z.b. in den Verbrauchermarkt real integrierte Geschäfte sowie auch gastronomische Angebote (z. B. Imbisse) das Angebotsspektrum ab. 9 Allein aufgrund seiner Verkaufsflächengröße ist der Sonderstandort Siemensstraße der zweitgrößte Einzelhandelsstandort im gesamten Stadtgebiet, wenngleich die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe begrenzt ist. 6 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 44 ff 7 ebd., 61 8 ebd., 76 f 9 ebd., 86 f

10 Bebauungsplan Nr. 224, Planbereich Wartburgstraße/Mittelstandspark West Begründung Seite 7 Abb. 1: Zentren- und Standortstruktur in Castrop-Rauxel Quelle: Stadt+Handel, Zentren- und Einzelhandelskonzept Castrop-Rauxel 2010 Aus Kundensicht ergibt sich dennoch eine erhebliche Standortattraktivität bereits durch die möglichen Kopplungseinkäufe, durch die gute Verkehrserschließung für PKW-Nutzer sowie auch durch die Ergänzung des Einzelhandelsangebotes mit einzelhandelsnahen Dienstleistun-

11 Begründung Seite 8 gen und Gastronomie. Durch die Verkaufsflächenausprägung in der Warengruppe Nahrungsund Genussmittel ist der Standort als ein bedeutender Angebotsstandort im Gefüge der gesamtstädtischen Bestandsstrukturen dieser Warengruppe zu bewerten und übt durch seine Ausprägung deutliche Wettbewerbswirkungen auf die benachbarten zentralen Versorgungsbereiche aus. 10 Eine Verstärkung dieses unerwünschten Kaufkraftabflusses durch die Erweiterung auf angrenzende Bereiche wie das Plangebiet ist städtebaulich kritisch. Insgesamt ist weiter auszuführen, dass, wenn von einzelnen Einzelhandelsansiedlungen möglicherweise keine direkten schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind, eine Ansammlung mehrerer Betriebe unterhalb der Großflächigkeit doch zu solchen Auswirkungen führen kann. Des weiteren können auch Auswirkungen, die nicht das Ausmaß einer direkten Schädigung bestehender Zentren erreichen, langfristig zu einer Schwächung vorhandener und zum Ausbau vorgesehener Versorgungszentren führen. Eine weitere Ansiedlung von insbesondere zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet und eine zusätzliche Bündelung von Kaufkraft in diesem Bereich würde vor allem zu einer Beeinträchtigung oder zumindest zu einer Behinderung der weiteren Entwicklung der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche führen und soll daher verhindert werden. Das Plangebiet ist laut Zentren- und Einzelhandelskonzept insgesamt kein geeigneter Standort für eine weitere konzentrierte Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen. Für die konkrete Situation vor Ort bedeutet dies, dass für den Bereich westlich der Wartburgstraße - trotz einer einzelhandelsseitigen Vorprägung (Lebensmitteldiscounter) - künftig eine gewerbliche Nutzung angestrebt wird. Auch aus Sicht der Gewerbeflächenentwicklung ist es konsequent, trotz der Nähe zum Sonderstandort Siemensstraße, Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich des Mittelstandsparks West auszuschließen Eigentumsverhältnisse Die im Plangebiet liegenden Flurstücke befinden sich überwiegend im Besitz privater Eigentümer. Die Straßenverkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Castrop-Rauxel Erschließung Die Erschließung des Plangebiets ist vollständig hergestellt und ist als den Anforderungen entsprechend anzusehen, weiterer Ausbaubedarf besteht absehbar nicht. Die Grundstücke im Plangebiet werden überwiegend von der Wartburgstraße bzw. der von hieraus abzweigenden Rütgersstraße und Von-Hofmann-Straße erschlossen. über die Wartburgstraße erfolgt die verkehrliche Verbindung an das Stadtzentrum sowie an das überörtliche Straßennetz Ver- und Entsorgung Die Versorgung der Baugrundstücke mit Elektrizität, Wasser und Telekommunikation sowie die Schmutzwasserentsorgung ist vollständig hergestellt und bedarf absehbar keiner Erweiterung. 10 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 91

12 Begründung Seite 9 4. Städtebauliche Planungsziele 4.1. Städtebauliches Konzept Die Planung beinhaltet ein bereits vollständig erschlossenes zum Teil bebautes Gebiet und beschränkt sich mit der vorliegenden ersten Änderung des Bebauungsplans auf die Feinsteuerung der hier zulässigen Nutzungsarten. Die Notwendigkeit der Änderung dieses Bebauungsplans ergibt sich aus rechtlich angreifbaren, ergänzenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr Als Festsetzungsmöglichkeit sieht 9 Abs. 2a BauGB lediglich vor, dass nur bestimmte Arten der nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sind oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschließend. Grundlegende Zielvorstellung ist es, den Bereich weiterhin im vorwiegenden Zulässigkeitsregime des 34 BauGB zu belassen und somit eine sich in den städtebaulichen Kontext einfügende Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Einzig die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben soll aus den oben beschriebenen Gründen rechtssicher gestaltet werden. Die Festsetzungen werden auf ihren Hauptzweck, die Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels beschränkt. Vorstellbar für künftige Um- und Neunutzungen der Bereiche des Plangebietes sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Handwerk / Gewerbe / Dienstleistungen, im nördlichen Gebietsteil vorwiegend Wohnen. Einzig die Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsbetrieben soll aus den oben beschriebenen Gründen eingeschränkt werden Planungsziele und Zweck der Planung Mit der Änderung des Bebauungsplans wird im Hinblick auf die unter Punkt 1.3 dargelegte Problematik das Planungsziel verfolgt, die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Castrop-Rauxel auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der nachhaltigen geordneten Stadtentwicklung zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln. Hierzu ist es erforderlich, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in nur unzureichend integrierten Lagen zu steuern und der Bildung neuer Einzelhandelsagglomerationen an solchen Standorten entgegenzuwirken. In der näheren Umgebung befinden sich bereits nicht integrierte Einzelhandelsstandorte. Die Ansiedlung weiterer strukturprägender Ladengeschäfte in diesem Bereich, insbesondere solcher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufssortimenten, würde zu einer Verfestigung und Ausweitung dieses Angebotes und somit zu einer Behinderung der Entwicklung der bestehenden Versorgungsbereiche führen. Die Ansiedlung von Geschäften mit innenstadtrelevanten Sortimenten hätte einen weiteren Abzug von Kaufkraft aus der Innenstadt zur Folge und würde zur Schwächung der zentralen Funktion des Stadtzentrums beitragen. Größere Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten würden dagegen vor allem die Entwicklung der Nahversorgungszentren "Rauxel-Nord" und "Lange Straße" in den Stadtteilen beeinträchtigen. Beide Entwicklungen stünden einer städtebaulich anzustrebenden Entwicklung der Versorgungsstrukturen in Castrop-Rauxel entgegen und sollen daher nicht ermöglicht werden. Für die Stadt Castrop-Rauxel werden im Zentren- und Einzelhandelskonzept verbindliche Zielvorstellungen für die gesamtstädtische Einzelhandelsstruktur dargestellt. Dabei wird die künftige Entwicklung des Einzelhandels, die Zentrenentwicklung sowie die Standort- und Nahversorgungsstruktur berücksichtigt. Grundsätzliche Zielstellungen sind dabei die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in hierarchischer Abstufung, eine Verbesserung der fußläufigen Nahversorgungsstrukturen sowie Entwicklungsperspektiven für die Sonderstandorte. Für die Abwä-

13 Begründung Seite 10 gung und Herleitung der zukünftigen Hierarchisierung der zentralen Versorgungsbereiche in Castrop-Rauxel sind folgende Tatsachen zu berücksichtigen: 11 Die Altstadt Castrop weist ausgeprägte Bestandsstrukturen in allen drei Bedarfsbereichen des Einzelhandels auf und wird durch eine Vielzahl zentrenergänzender Funktionen ergänzt. Damit setzen sich die städtebaulich-funktionalen Strukturen der Altstadt Castrop deutlich von denen der restlichen städtebaulich-funktionalen Zentren ab. Die städtebaulich-funktionalen Bestandstrukturen des Zentrums Lange Straße sind denen der Altstadt Castrop deutlich untergeordnet und entsprechen hinsichtlich ihrer Ausprägung im Wesentlichen denjenigen der restlichen städtebaulich-funktionalen Zentren. Zudem weist die Lange Straße deutliche Trading-Down-Tendenzen auf. Wenngleich in der Langen Straße auch eine Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben aus dem mittel- und langfristigen Bedarfsbereich angesiedelt sind, ist die übergeordnete Leitfunktion des städtebaulich-funktionalen Zentrums Lange Straße die Nahversorgung, was sich auch in der Ausprägung der Bestandsstrukturen widerspiegelt. Im Rahmen des Stadterneuerungsprogramms "Soziale Stadt Habinghorst" ist es ein städtebauliches Ziel, das Nahversorgungszentrum aufzuwerten. Die restlichen städtebaulich-funktionalen Zentren (u.a. Rauxel Nord) übernehmen vorrangig Nahversorgungsfunktionen und werden durch Betriebe aus dem mittel- und langfristigen Bedarfsbereich sowie durch zentrenergänzende Funktionen ergänzt. Hinsichtlich der Einordnung des städtebaulich-funktionalen Zentrums Lange Straße in die Hierarchisierung der zentralen Versorgungsbereiche ist demnach festzuhalten, dass dieses hinsichtlich seiner Bestandsstrukturen und seiner aktuellen Funktion in die Ebene der restlichen Nahversorgungszentren einzuordnen ist. 12 Das Zentrum Altstadt Castrop ist der zentrale Versorgungsbereich mit einer Versorgungsfunktion für das gesamte Stadtgebiet von Castrop-Rauxel. Als städtebauliches Zentrum der regionalplanerisch als Mittelzentrum ausgewiesenen Kommune soll es auch künftig Angebotsschwerpunkte für kurzfristig sowie mittelfristig nachgefragte Bedarfsgüter verschiedener Qualität bereithalten, ergänzt auch um langfristig nachgefragte Bedarfsgüter. Als Leitfunktion sichert der Einzelhandel den übrigen Zentrenfunktionen ein hohes Besucheraufkommen. Er trägt somit erheblich zu einer vitalen kulturellen, handwerks- und dienstleistungsbezogenen sowie gastronomischen Nutzungsvielfalt bei, die unterstützt wird durch die Funktion des Wohnens, durch die angemessene Verkehrsstruktur sowie nicht zuletzt durch Bildungseinrichtungen und Freizeitangebote. Als vitaler und vielfältiger Mittelpunkt der Stadt soll das Hauptzentrum somit nicht nur Motor für die Versorgungsfunktion sein, sondern auch die gesamtökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung der Stadt fördern. Dies geschieht mitunter durch die Sicherung der vorhandenen Magnetbetriebe und der vorhandenen Branchen- und Betriebsvielfalt auch der kleineren Einzelhandelsbetriebe durch Vermeidung von Funktionsverlusten, die durch neue Ansiedlungen außerhalb des Zentrums resultieren können. 13 Die Nahversorgungszentren sind dem Hauptzentrum in der Hierarchie deutlich untergeordnet und übernehmen vorwiegend die Versorgung der Einwohner im Nahbereich mit Gütern des kurzfristigen Bedarfsbereichs, vereinzelt ergänzt um weitere mittel- und langfristige Güter. Zur zukünftigen Weiterentwicklung der Nahversorgungszentren Lange Straße und Rauxel Nord werden aus fachgutachterlicher Sicht folgende Maßnahmen empfohlen. Da Lebensmittelsortimente bereits angesiedelt sind, und mit zunehmendem Überschreiten der ermittelten absatzwirtschaftlichen Entwicklungsspielräume gesamtstädtische oder kleinräumige Umsatzverteilungen städtebaulich relevante Größenordnungen erreichen können, die wiederum mit Betriebs- 11 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 107 f 12 ebd., ebd., 113 f

14 Begründung Seite 11 schließungen und Trading-Down-Effekten einhergehen können, sollten die künftigen Ansiedlungen in Castrop-Rauxel in eine nach Handlungsprioritäten abgestuften Strategie eingepasst werden, die für das Plangebiet wie folgt aussehen: Das Ansiedlungspotential sollte genutzt werden, um bestehende Lebensmittelmärkte in den zentralen Versorgungsbereichen nachfrage- und zeitgemäß auszubauen, sofern die Märkte im Einzelnen nicht mehr den aktuellen Marktanforderungen entsprechen. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Funktionalität des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs stabilisiert wird. 2. Die fußläufige Erreichbarkeit der Nahversorgung sollte gesichert werden. Hier gilt, dass damit keine Beeinträchtigung der Zentren und Ihrer Entwicklungsmöglichkeiten verbunden sein sollte. Der zentrale Versorgungsbereich Lange Straße sollte hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit stabilisiert werden. Neuansiedlungen nahversorgungsrelevanter Betriebe in sonstigen städtebaulich integrierten Lagen sollten einer Einzelfallprüfung unterzogen und eine Entwicklung in städtebaulich nicht integrierten Lagen (z. B. am Sonderstandort Siemensstraße) konsequent ausgeschlossen werden. Im statistischen Bezirk Rauxel Nord sollten weitere Entwicklungen nahversorgungsrelevanter Betriebe ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich sowie in den zur Arrondierung des Angebots ausgewiesenen Potenzialflächen stattfinden. 15 Sonderstandorte sind in der Zielstellung grundsätzlich als Ansiedlungsbereiche für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu verstehen. Sie dienen der Ergänzung des Einzelhandels im Hauptzentrum, indem sie Einzelhandelsbetriebe aufnehmen, die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch aufweisen, in der Altstadt oder anderen zentralen Versorgungsbereichen räumlich schlecht anzusiedeln wären und Sortimente führen, die die Zentren wie auch die flächendeckende Nahversorgungsstruktur in den Wohngebieten in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Primär sollten an den Sonderstandorten also die großflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment angesiedelt werden. Auch wenn bereits zahlreiche Einzelhandelsangebote aus den nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereichen am Sonderstandort Siemensstraße vorhanden sind, stehen anteilig andere Sortimentsbereiche dennoch in deutlicher Konkurrenz einerseits zum Hauptzentrum Altstadt Castrop andererseits aber auch zum benachbarten Nahversorgungszentrum Lange Straße. Damit die Funktionsfähigkeit und die Entwicklungsfähigkeit dieser zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden kann, sollte der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente daher nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden. 16 Neue Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevantem Sortiment sollen künftig primär nur noch im Hauptzentrum Altstadt Castrop und nachgeordnet in den Nahversorgungszentren stattfinden. Neue Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment sollten künftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen oder in städtebaulich integrierter Lage zur Versorgung des Gebietes angesiedelt werden. Die Priorität der vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche ist zu stärken bzw. weiter zu entwickeln und ihrer Destabilisierung durch weitere Neuansiedlungen außerhalb dieser entgegenzuwirken. Die Stadt Castrop-Rauxel hat die planerische Verpflichtung eine gesamtstädtische ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu sichern und dauerhaft zu stärken. Der Bebauungsplan Nr Änderung dient der Umsetzung oben genannter Ziele, indem das Angebot zentrenrelevanter und nahversorgungsrelevanter Sortimente innerhalb des Geltungsbereichs ausgeschlossen wird. Die Planung wird diesen Grundsätzen gerecht. 14 ebd., Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 132 ff 16 ebd., 160 ff

15 Begründung Seite 12 Insgesamt besteht somit ein Planerfordernis im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB, um das vorhandene Plangebiet im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu sichern und insbesondere um die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zu gewährleisten. 5. Inhalte der Planung Da das Plangebiet vollständig erschlossen und mit Nutzungen belegt ist, beschränkt sich das mit der Planung verfolgte städtebauliche Konzept auf die Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels. Wie in den vorangegangenen Kapiteln erläutert, leitet sich die Notwendigkeit der Aufstellung dieses Bebauungsplans einerseits aus den Grundsätzen des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes ab; andererseits gebietet die örtliche Struktur ein aktives Handeln im Interesse der städtebaulich verträglichen Entwicklung dieses Gebietes. Insbesondere sollen auch etwaige bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Der Bebauungsplan trifft daher ausschließlich Festsetzungen nach 9 Abs. 2 a BauGB, mithin Regelungen zur Zulässigkeit einzelner ansonsten nach 34 BauGB zulässigen Nutzungen. Für die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird die kursive Schriftart verwendet. Den zeichnerischen Festsetzungen wurde das Kürzel ZF, den textlichen Festsetzungen das Kürzel TF vorangestellt Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung ZF 1 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Änderung ist zeichnerisch festgesetzt. Es werden folgende textliche Festsetzungen wie folgt geändert: TF 1 Im In den mit 1 und 2 bezeichneten Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe mit als zentren- oder nahversorgungsrelevant bewerteten Sortimenten entsprechend der Castrop-Rauxeler Liste unzulässig. Begründung Die Festsetzungen dient der Umsetzung der Ziele des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes Castrop-Rauxel - Fortschreibung Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Sortiment sollen grundsätzlich nur im zentralen Versorgungsbereich der Altstadt Castrop zulässig sein. Damit können das Hauptzentrum sowie die Zentren Lange Straße und Rauxel Nord in ihrer heutigen Attraktivität gesichert und weiter ausgebaut werden. Gleichzeitig wird eine Streuung solcher wichtiger Einzelhandelsangebote, ein Ungleichgewicht der sonstigen Standorte gegenüber der Altstadt und Nahversorgungszentren im unmittelbaren Umfeld sowie die potenzielle Gefährdung der Zentren verhindert. Zusätzlich können kleinere Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment auch in den Nahversorgungszentren in begrenztem Maße zulässig sein, um das überwiegend auf die Nahversorgung bezogene Angebot um weitere Sortimente punktuell begrenzt zu ergänzen. 17 Aufgrund der hohen Bedeutung, die die nahversorgungsrelevanten Sortimente als Kundenmagnet und für die Besucherfrequenz in den zentralen Versorgungsbereichen haben, sowie mit Blick auf die begrenzten absatzwirtschaftlichen Entwicklungsspielräume im Bereich der nahver- 17 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 177 f

16 Begründung Seite 13 sorgungsrelevanten Sortimente sollen Einzelhandelsvorhaben mit einem nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment primär nur in den zentralen Versorgungsbereichen selbst angesiedelt werden. In den übrigen Wohnsiedlungsgebieten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche kann ein Nahversorgungsangebot zugunsten der Gebietsversorgung unter Bezug auf den Einzelhandelserlass NRW sowie die Kriterien der AG Strukturwandel empfohlen werden. Hierdurch soll die flächendeckende Nahversorgung gestärkt werden, ohne dabei die zentralen Versorgungsbereiche zu schädigen oder in ihren Entwicklungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. 18 Durch diesen Einzelhandelsausschluss werden grundsätzlich auch Kioske unter 100 m² VKF erfasst. Im Regelfall kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Kioske den mit einem Ausschluss von Einzelhandel regelmäßig verbundenen Schutzzweck, nämlich Sicherung bzw. Förderung der Funktion und der Attraktivität zentraler Versorgungsbereiche nicht tangieren. Kioske, jedenfalls als klassische Betriebe dieses Einzelhandelstyps, können im Einzelfall ggf. im Wege der Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Gleiches gilt für Trinkhallen, sofern das Warenangebot der Trinkhalle mit dem Angebot eines Kiosks (Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch) vergleichbar ist. 19 Nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sind prinzipiell an allen Standorten im Stadtgebiet verträglich, wobei eine Ansiedlung in den zentralen Versorgungsbereichen sowie eine Standortbündelung an den Sonderstandorten nahe zu legen ist. Aufgrund einer einzelhandelsseitigen Vorprägung entlang des Nahbereichs ist für Teile des Plangebietes insofern eine Zulässigkeit angezeigt. Von diesen Sortimenten gehen keine negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Insofern sind diese Einzelhandelsbetriebe entsprechend der bisherigen Beurteilung nach 34 BauGB weiterhin zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass sich das Plangebiet angrenzend zu einer Störfallanlage (Steinkohlenteerraffinerie - Seveso II Betrieb) innerhalb des Achtungsabstandes befindet. Im Zuge entsprechender Bauanträge ist die gegenseitige Verträglichkeit anhand des Rücksichtnahmegebotes zu prüfen. Hinsichtlich dieses Risikos atypische Betriebe mit geringem Kundenverkehr können auf dem vom Betriebskern weiter entfernten Bereich zulässig sein. Die Festsetzung TF 1 schließt Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Bereits rechtmäßig bestehende Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten genießen bezogen auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Nutzung sogenannten passiven Bestandsschutz. Nach durchgeführter Bestandsaufnahme betrifft dies folgenden Einzelhandelsbetrieb: Lebensmitteldiscounter (Wartburgstraße 69a) - genehmigte VKF 799 m² Genehmigung vom Az Die Ausnahmeregelung TF 6 wird gestrichen, da sie inhaltlich nur wenig über den passiven Bestandsschutz hinausging und rechtlich die Anwendung von 1 Abs. 10 BauNVO kritisch zu werten ist. die Ausnahme ist auch städtebaulich nicht geboten. Aufgrund vorgenannter stadtentwicklungspolitischer Zielsetzungen unterliegt diese Nutzung dem sogenannten passiver Bestandsschutz. Die genehmigte Nutzung kann aufrecht erhalten werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb mit 799 m² genehmigter Verkaufsfläche entspricht der aktuellen Größe marktgängiger kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe. Insofern sind bauliche Änderungen allgemein zulässig, soweit damit keine Vergrößerung der Verkaufsfläche einhergeht. 18 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 180 f 19 vgl. Kuschnerus: Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn, 2007, 63 f

17 Begründung Seite 14 Bei einer Veränderung sind jedoch die Regelungen dieses Bebauungsplans einzuhalten. Die Festsetzung einer Erweiterung des Bestandsschutzes entsprechend 1 Abs. 10 BauNVO, um dem Betrieb noch Erweiterungsflächen und damit Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen, erfolgt hier nicht, da die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Betriebes und andere Maßnahmen zur Attraktivierung die öffentlichen Interessen im Sinne der Ziele der Bebauungsplanung beeinträchtigen würde. Die entsprechende Zurücksetzung der privaten Belange ist aufgrund der genannten städtebaulichen Gründe zum beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Castrop-Rauxel gerechtfertigt. Es überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, da die festgesetzten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihrer Entwicklung und Funktionsfähigkeit gesichert und gestärkt werden sollen. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. Vorliegend hat eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine Bestandsanalyse stattgefunden. Die Bestandssituation im Plangebiet und dessen Lage im Stadtgebiet wurde untersucht (s. o.). Dieser Bestandssituation wurde das angestrebte Planungsziel - die Anpassung des Plangebiets an das Zentren und Einzelhandelskonzept durch einen weitgehenden Einzelhandelsausschluss gegenübergestellt. Hierbei ist die schlüssige Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um etwaige dem zuwiderlaufende private Interessen zurückzustellen. Die Grundstücke im Plangebiet sind nach wie vor grundsätzlich im Rahmen des 34 BauGB bebaubar. Der Einzelhandelsausschluss wirkt damit nicht für die Grundstückseigentümer wie eine (Teil-)Enteignung. Die Grundstücke bleiben wirtschaftlich weitestgehend gewerblich nutzbar. Alternative Nutzungsmöglichkeiten bestehen in einer breiten Spanne gewerblicher Betriebe, unter anderem auch im nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel. Auch liegt ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vor, als der vorhandene Betrieb auf den (passiven) Bestandsschutz gesetzt wird und ihm Verkaufsflächenerweiterungen somit nicht zustehen. Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Der Gemeinde obliegt es, die vorhandene Nutzung auf den bloßen passiven Bestandsschutz festzuschreiben, um die mit potentiellen Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Im konkreten Fall liegen gewichtige, der Bestandgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vor, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Gerechtfertigt wird dies durch hinreichende städtebauliche Gründe zur Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes im Sinne von 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Dieser Grund ist auch deshalb hinreichend gewichtig, weil zum einen Erweiterungen gewissermaßen noch konzeptwidriger wären als der eigentumsrechtliche hinzunehmende Bestand und zum anderen, weil nicht zu ersehen ist, dass die Betreiber konkret absehbar erweitern möchten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass durch die Festsetzung des vorliegenden Bebauungsplans insbesondere das Hauptgeschäftszentrum, nämlich der Innenstadtbereich sowie die Nahversorgungszentren Lange Straße und Rauxel Nord geschützt und dessen weitere Entwicklung gesichert werden sollen. Dieser Belang besitzt erhebliches Gewicht, zumal aufgrund der Nähe des Planbereichs zu diesen Zentren von erweiterten Einzelhandelsnutzungen im Planbereich erhebliche Gefahren für diese ausgehen können.

18 Begründung Seite 15 TF 5 Bei den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Verkaufssortimenten kann auf maximal 10 % der Verkaufsfläche der Verkauf von nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Randsortiment gemäß Castrop-Rauxeler Sortimentsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche nicht zu befürchten ist. Begründung Zur Steigerung ihrer Attraktivität aus Kundensicht ergänzen Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment dieses häufig durch sog. Randsortimente, die oftmals auch zentrenrelevante Sortimente umfassen. Diese zentrenrelevanten Randsortimente beinhalten jedoch je nach Verkaufsflächenumfang das Potenzial einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche, sowie das potenzielle Hemmnis einer Fortentwicklung dessen. Ziel dieser Festsetzung ist es, abweichend von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel, den im Plangebiet liegenden oder sich zukünftig ansiedelnden Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Möglichkeit zu verschaffen, als geringes Randsortiment auch zentrenrelevante Sortimente anzubieten. Um die zentralen Versorgungsbereiche vor unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen, um künftige Ansiedlungspotenziale für die zentralen Versorgungsbereiche nicht zu verringern und um gleichzeitig jedoch auch städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe nur im städtebaulich vertretbaren Umfang zu beschränken, sollen zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment auch jenseits der zentralen Versorgungsbereiche in begrenztem Umfang ausnahmsweise zugelassen werden. Die Begrenzung der Randsortimente muss deutlich untergeordnet zum Hauptsortiment sein und liegt bei max. 10 % der Verkaufsfläche eines Vorhabens. Zudem soll stets eine deutliche Zuordnung des Randsortiments zum Hauptsortiment gegeben sein. 20 Die Beschränkung auf einen bestimmten Anteil an der Gesamtverkaufsfläche ist erforderlich, um die Randsortimente auf ein Maß zu beschränken, das eine negative oder schädliche Wirkung auf den zentralen Versorgungsbereich nicht erwarten lässt. Das Maß von 10 % ist in der Rechtsprechung ein anerkannter Richtwert für Randsortimente. Da der Schwellenwert die unterschiedliche Sensitivität der zentrenrelevanten Sortimente nicht ausreichend berücksichtigen kann, sollen Verkaufsflächenbegrenzungen für Randsortimente je Sortimentsgruppe nach einer Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Erforderlich ist die Einschränkung, dass zentrenrelevante Randsortimente nur ausnahmsweise zulässig sind. Die sich daraus ergebende Einzelfallprüfung jedes Vorhabens soll sicherstellen, dass tatsächlich keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen von dem Vorhaben ausgehen können, auch in Verbindung mehrerer solcher Vorhaben. Eine weitere Begrenzung kann im konkreten Einzelfall der Ausnahmeentscheidung unter Berücksichtigung möglicher absatzwirtschaftlicher und städtebaulicher Auswirkungen getroffen werden. Für den nicht zu erwartenden Fall der Unwirksamkeit dieser Ausnahmefestsetzung wird klargestellt, dass die eigentliche Ausschlussfestsetzung TF 1 auch isoliert dem städtebaulichen Ziel der Stadt entspricht. Im Zulassungsverfahren wäre alternativ zu prüfen, ob für die jeweilige "Ausnahmenutzung" nicht im Wege der Befreiung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann, ob also insoweit auf eine Einschränkung des Grundeigentums in dem konkreten Fall verzichtet werden kann, ohne das Planungsziel "Schutz und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Altstadt Castrop" zu gefährden. 20 Stadt und Handel, Fortschreibung des Zentren und Einzelhandelskonzeptes Endbericht, Dortmund, September 2010, 178 f

19 Begründung Seite 16 Es werden folgende textliche Festsetzungen gestrichen: Die textlichen Festsetzungen TF 2 bis TF 4 werden ersatzlos gestrichen, da die Festsetzungen auf die Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels konzentriert werden. Die TF 6 wird gestrichen (siehe Erläuterungen zu TF 1) Begriffsbestimmungen Randsortiment/Hauptsortiment Zu dem Warenangebot gehört ein nach dem Charakter des Handelsbetriebs abgestuftes Sortiment an Dienstleistungen. Der typische Charakter des Betriebs wird von seinem Hauptsortiment bestimmt. Das Randsortiment dient der Ergänzung des Angebots, muss dem Hauptsortiment sachlich zugeordnet und räumlich deutlich untergeordnet sein. Begründung Die Definition dient der Klarstellung bzw. hinreichenden Bestimmung. Die Definition "Randsortiment/Hauptsortiment" entspricht der Definition im Einzelhandelserlass vom Als Merkmal der Unterordnung gilt eine maximale Verkaufsfläche der Randsortimente pro Einzelhandelsbetrieb von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Sortimentsliste für die Stadt Castrop-Rauxel ("Castrop-Rauxeler Liste) Die Herleitung der "Castrop-Rauxeler Liste" im Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Castrop-Rauxel - Fortschreibung erfolgte nach Analyse der örtlichen Situation und Auswertung des Einzelhandelsbesatzes unter Berücksichtigung der Anlage des LEPro NRW sowie der Sortimentsliste des regionalen Einzelhandelskonzeptes Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (2007). Im Ergebnis der rechtlichen Anforderungen und der methodischen Herleitung ergibt sich die folgende Liste zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Sortimente in Castrop-Rauxel als sog. "Castrop-Rauxeler Liste" (Klassifiziert nach WZ 2008) 21. Zentrenrelevante Sortimente - Augenoptik ( ) - Bekleidung (ohne Sportbekleidung) (47.71) - Bettwaren ( ) - Bücher (47.61, ) - Bürobedarf/ -einrichtung ( , 47.41, aus ) - Computer (PC-Hardware und -Software) (47.41) - Elektrogroßgeräte (aus ) - Elektrokleingeräte (aus ) 21 WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe Einzelhandel mit Textilien (daraus nur: Einzelhandel mit Matratzen, Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a. Bettwaren) 23 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (daraus nur: Einzelhandel mit Büromöbeln wie Schreibtischen, Drehstühlen o. ä.) 24 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus nur: Einzelhandel mit elektrischen Großgeräten wie Wasch, Bügel und Geschirrspülmaschinen, Kühl und Gefrierschränke und truhen) 25 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich Nähund Strickmaschinen)

20 Begründung Seite 17 - Foto- und optische Erzeugnisse und Zubehör ( ) - Glas/ Porzellan/ Keramik ( ) - Haus-/ Bett-/ Tischwäsche (aus ) - Hausrat (aus ) - Heimtextilien/ Gardinen (aus , aus ) - Kinderwagen (aus ) - Kurzwaren/ Schneidereibedarf/ Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche (aus ) - Medizinische und orthopädische Geräte (47.74) - Musikinstrumente und Musikalien ( ) - Papier/ Büroartikel/ Schreibwaren sowie Künstler- und Bastelbedarf ( ) - Parfümerie (aus ) - Schuhe, Lederwaren (47.72) - Spielwaren (47.65) - Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel und Angelbedarf; inkl. Sportbekleidung) (aus ) - Telekommunikationsartikel (47.42) - Uhren/ Schmuck (47.77) - Unterhaltungselektronik (47.43, 47.63) - Waffen/ Jagdbedarf/ Angeln/ Pferdesport (aus , aus ) - Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/ Poster/ Bilderrahmen/ Kunstgegenstände ( , aus ) - Zoologischer Bedarf und lebendige Tiere (aus ) Nahversorgungsrelevante Sortimente als Untergruppe zentrenralevanter Sortimente - Blumen (aus ) - Drogerie, Kosmetik (47.75) - Nahrungs- und Genussmittel (47.2) 26 Einzelhandel mit Textilien (darunter nur: Einzelhandel mit Haus und Tischwäsche, z. B. Hand, Bade und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 27 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (nur: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen anderweitig nicht genannt) 28 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (nur: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) 29 Einzelhandel mit Textilien (daraus nur: Einzelhandel mit Dekorations und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl und Sesselauflagen u. ä.) 30 Artikelnummer nach WZ Einzelhandel mit Kinderwagen (in Verkaufsräumen) 31 Einzelhandel mit Textilien (nur: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachten Näh, Stopf und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickerein) 32 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln 33 Einzelhandel mit Sport und Campingartikeln (ohne Campingmöbeln, Anglerbedarf und Boote) 34 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus nur: Einzelhandel mit Waffen und Munition) 35 Einzelhandel mit Sport und Campingartikeln (daraus nur: ANglerbedarf) 36 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus nur: Einzelhandel mit Holz, Kork, Korb und Flechtwaren) 37 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren 38 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen Sämereien und Düngemittel (nur: Blumen)

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