Luxemburg setzt AIFMD-Richtlinie um

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1 26. Juli 2013 Newsflash Luxemburg setzt AIFMD-Richtlinie um Das luxemburgische Parlament hat am 10. Juli 2013 den Gesetzesentwurf Nr zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (die AIFM-Richtlinie oder AIFMD) verabschiedet (das AIFM-Gesetz). Während das AIFM-Gesetz hauptsächlich darauf abzielt, die AIFMD in luxemburgisches Recht mit bestimmten neuen Vorschriften für die Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFMs) umzusetzen, hat Luxemburg dies auch als Gelegenheit genutzt, um: seine aktuellen Produktgesetze - OGA-Gesetz 1, SIF-Gesetz 2, SICAR-Gesetz 3 sowie ASSEP- und SEPCAV- Gesetz 4 (die Produktgesetze) anzupassen, einen neuen Status einzuführen für Verwahrstellen von Vermögenswerten, die keine Finanzinstrumente sind, den rechtlichen und steuerlichen Rahmen für die derzeitigen luxemburgischen Kommanditgesellschaften (société en commandite simple, KG) mit Rechtspersönlichkeit zu modernisieren und eine neue Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale, SKG) ohne Rechtspersönlichkeit einzuführen, und die steuerliche Behandlung des sog. Carried Interest in Luxemburg zu klären (siehe auch unser Newsflash vom 17. Oktober 2012). Das AIFM-Gesetz ist am 15. Juli 2013 in Kraft getreten. 1 das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, in seiner derzeit geltenden Fassung 2 das Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds, in seiner derzeit geltenden Fassung 3 Gesetz vom 15. Juni 2004 über Gesellschaften zur Anlage in Risikokapital, in seiner derzeit geltenden Fassung 4 das Gesetz vom 13. Juli 2005 über Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Altersvorsorge-Spargesellschaft mit variablem Kapital (SEPCAV) und einer Altersvorsorge-Sparvereinigung (ASSEP), in seiner derzeit geltenden Fassung

2 1. Umsetzung der AIFMD Die AIFMD führt in erster Linie das Regelwerk ein, das für AIFMs gilt. Einige Bestimmungen der AIFMD (wie etwa diejenigen, die sich auf Verwahrstellen, Übertragung von Aufgaben, Vermögensbewertung und Offenlegung gegenüber Anlegern beziehen) wirken sich allerdings direkt auf alternative Investmentfonds (AIFs) aus, die womöglich bereits den Produktgesetzen unterliegen. Das AIFM-Gesetz setzt die AIFMD um, nimmt aber auch Änderungen bezüglich bestimmter nach luxemburgischem Recht regulierten AIFs vor, indem es die Produktgesetze novelliert AIFMD Die Bestimmungen des AIFM-Gesetzes zur Umsetzung der AIFMD spiegeln die Bestimmungen der AIFMD genau wider und gelten für AIFMs, die in Luxemburg niedergelassen sind und AIFs verwalten, unabhängig davon, aus welchem Land diese AIFs ursprünglich stammen (ob aus Luxemburg, einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittland) und ob sie reguliert sind oder nicht; dabei finden die im AIFM-Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung. Darüber hinaus gilt das AIFM-Gesetz auch für AIFMs, die außerhalb der EU niedergelassen sind, sofern sie AIFs verwalten, die in Luxemburg ihren Sitz haben, oder AIFs (unabhängig von deren Sitz) an Anleger in Luxemburg vermarkten Was ist ein AIFM? Das AIFM-Gesetz besagt, dass jede juristische Person (AIFM), deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIFs zu verwalten, das AIFM-Gesetz befolgen muss, es sei denn, das AIFM-Gesetz gilt nicht für diesen AIFM. Unter einem AIF versteht man einen Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der nicht der Richtlinie 2009/65/EG über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW und OGAW-Richtlinie) unterliegt. Ein AIFM ist entweder: (a) extern, d.h. ein externer Manager, also eine juristische Person, die vom AIF oder im Namen des AIF bestellt wurde und für die Verwaltung des AIF zuständig ist, oder (b) intern, d.h. der AIF selbst (der als AIFM zugelassen sein kann), vorausgesetzt, die rechtliche Form des AIF lässt eine interne Verwaltung zu und der Verwaltungsrat des AIF hat entschieden, keinen externen AIFM zu bestellen Juristische Personen, auf die das AIFM-Gesetz keine Anwendung findet Das AIFM-Gesetz gilt u.a. nicht für (i) Holdinggesellschaften, (ii) Rentenfonds und (iii) Verbriefungsvehikel. 2

3 Ausnahmen Das AIFM-Gesetz enthält Ausnahmen für (a) AIFMs, sofern sie einen AIF verwalten, deren einzige Anleger die eigenen Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften der Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anleger selbst ein AIF ist (gruppeninterne Ausnahme), und (b) AIFMs, die Folgendes direkt oder indirekt (über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist) verwalten: (i) AIFs, deren verwaltete Vermögenswerte, einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder (ii) AIFs, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, die aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen; (jeweils eine De-minimis-Ausnahme). Ein AIFM, der unter eine De-minimis-Ausnahme fällt ist, muss sich dennoch bei der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) registrieren lassen. Ein solcher AIFM (kleiner AIFM) muss bei seiner CSSF-Anmeldung die AIFs angeben, die er verwaltet, und die CSSF über die Anlagestrategien für diese AIFs informieren. Nach erfolgter Anmeldung muss ein kleiner AIFM die CSSF regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) über die wichtigsten Finanzinstrumente informieren, mit denen er handelt, über die Hauptrisiken, die damit verbunden sind, sowie über die Konzentrationen der AIFs, die er verwaltet, so dass die CSSF das systemische Risiko effektiv überwachen kann. Wenn für einen kleinen AIFM keine der De-minimis-Ausnahmen mehr gegeben ist, muss er die CSSF darüber informieren und eine Zulassung beantragen Sonderregelungen für AIFM außerhalb der EU Es wird erwartet, dass die Zulassung als außerhalb der EU ansässiger AIFM (Nicht-EU-AIFM) ab Juli 2015 möglich ist. Bis dahin gilt das AIFM-Gesetz nicht für Nicht-EU-AIFMs, die einen oder mehrere außerhalb der EU bestehende AIFs (Nicht-EU-AIF) verwalten, ohne diese in Luxemburg zu vermarkten, und laut der kürzlich veröffentlichten CSSF-FAQ-Liste 5 sollten Nicht-EU-AIFMs in der Lage sein, Nicht-EU-AIFs in Luxemburg bis zum 22. Juli 2014 auch weiterhin nach den aktuellen luxemburgischen Regeln der privaten Platzierung zu vermarkten. Nach diesem Datum müssen Nicht-EU-AIFMs die Vorschriften des AIFM-Gesetzes befolgen. 5 Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions) zum luxemburgischen Gesetzesentwurf von 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds sowie zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, Version 1.0, herausgegeben von der CSSF am 18. Juni Weitere Informationen zur CSSF-FAQ-Liste können unserer Kurzmeldung vom 19. Juni 2013 entnommen werden. 3

4 Bestandsschutzregelungen Ein AIFM, für den eine der De-minimis-Ausnahmen gilt, benötigt zwar keine Zulassung laut AIFM-Gesetz, muss sich aber bei der CSSF registrieren 6. Weder das AIFM-Gesetz noch die CSSF-FAQ-Liste sieht für diese Anmeldung einen Bestandsschutz vor. Ein luxemburgischer AIFM, der vor dem 22. Juli 2013 besteht und eine Managementtätigkeit ausübt, muss einen Zulassungsantrag stellen, hat aber nach den Übergangsregelungen hierfür aber eine Frist bis 22. Juli Bei der Anwendung von Art. 58 (1) AIFM-Gesetz unterscheidet die CSSF zwischen den Anforderungen an den AIFM und der Auswirkung auf den AIF selbst. Ein AIFM muss seinen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag bis spätestens 22. Juli 2014 stellen. Ein AIF, der vor dem 22. Juli 2013 eingerichtet wurde, darf laut OGA-Gesetz, SIF-Gesetz oder SICAR-Gesetz bis zum 22. Juli 2014 einen AIFM bestellen, der selbst von der Übergangsregelung in Art. 58 (1) AIFM-Gesetz profitiert. Er jedoch muss bis 1. April 2014 ein Dokument bei der CSSF einreichen, das Informationen im Hinblick auf die Einhaltung der Produktvorschriften bis zum 22. Juli 2014 enthält. Im AIFM-Gesetz werden zwei Bestandsschutzregelungen für AIFMs genannt, die einen oder mehrere bestehende, geschlossene AIFs, die im Rahmen einer Privatplatzierung angeboten wurden, verwalten. Falls ein solcher AIF (i) nach dem 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen mehr tätigt oder (ii) die Zeichnungsfrist für Anleger vor dem 21. Juli 2011 beendet hat und dessen Laufzeit bis spätestens 22. Juli 2016 abläuft, kann der AIFM den AIF auch ohne Zulassung nach AIFM-Gesetz weiter verwalten. Im letzteren Fall muss der AIFM allerdings Art. 20 AIFM-Gesetz (Jahresbericht) und, falls zutreffend, Art. 24 bis 28 (Pflichten von AIFMs, die AIFs verwalten, welche die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erhalten) befolgen oder einen Antrag auf Zulassung nach dem AIFM-Gesetz stellen Änderung der Produktgesetze OGA-Gesetz Status des Teil II OGA Das AIFM-Gesetz führt eine Regelung ein, nach der jeder Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), der gemäß Teil II des OGA-Gesetzes (Teil II-OGA), als AIF anzusehen ist. Ein Teil II-OGA muss selbst dann von einem AIFM verwaltet werden, wenn eine der De-minimis-Ausnahmen greift. Folglich muss ein intern verwalteter Teil II-OGA als AIFM zugelassen werden, während der externe Manager eines extern verwalteten Teil II-OGA als AIFM zugelassen werden muss. Die Bewertungsvorschriften im AIFM-Gesetz gelten zusammen mit den aktuellen Bewertungsvorschriften im OGA-Gesetz. Die Übertragung bestimmter Aufgaben und die Vermarktung von Anteilen oder Aktien eines Teil II-OGAs wird laut AIFM-Gesetz möglich sein. Nicht-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (Kapitel 16) Laut AIFM-Gesetz lassen sich Verwaltungsgesellschaften (KAGen), die nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, in 6 Art. 3(2) und Art. 3 a) AIFM-Gesetz 7 Art. 58(1) AIFM-Gesetz 4

5 zwei Kategorien unterteilen: (a) KAGen, die der AIFMD entsprechen und die demnach von der günstigen Behandlung des AIFM-Gesetzes und einem AIFMD-Pass profitieren werden. Zu diesem Zwecke wird ein neuer Kontrollstatus geschaffen, um dem AIFMD-konformen Status Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass diese juristischen Personen dem AIFM-Gesetz unterliegen. Diese juristischen Personen haben das Recht, die in Anlage I zum AIFM-Gesetz beschriebenen Haupt- und Nebenfunktionen zu erfüllen (Anlage I zum AIFM-Gesetz ist identisch mit Anlage I der AIFMD), und (b) KAGen, die der AIFMD nicht entsprechen; hauptsächlich werden dies KAGen sein, für die eine der De-minimis- Ausnahmen gilt. Diese KAGen werden nicht vom AIFMD-Pass profitieren. OGAW-Verwaltungsgesellschaften (Kapitel 15) Wie in der AIFMD vorgesehen, kann nach dem AIFM-Gesetz eine zur Verwaltung eines OGAW zugelassene KAGen mit vorheriger Zustimmung der CSSF auch zum AIFM für einen oder mehrere AIFs bestellt werden. In Bezug auf AIFs darf eine OGAW-KAG auch die weiter oben erwähnten Haupt- und Nebenfunktionen erfüllen. Eine OGAW-KAGen, die eine AIFM-Zulassung beantragt, muss der CSSF nicht nochmal die bereits gelieferten Informationen/Unterlagen zur Verfügung stellen, sofern diese noch aktuell sind SIF-Gesetz Die Umsetzung der AIFMD im Hinblick auf sämtliche SIFs erfolgt in zwei Phasen: (i) Einrichtung geeigneter Risikomanagement-Systeme und Verfahrensweisen bei Interessenkonflikten bis zum 30. Juni 2012, und (ii) Einhaltung der Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben bis zum 30. Juni Zudem ergänzt das AIFM- Gesetz das SIF-Gesetz dahingehend, dass zwei Arten von SIFs entstehen, nämlich (i) SIFs, die von einem AIFM verwaltet werden und (ii) SIFs, die von einem Nicht-AIFM verwaltet werden. Jeder AIFMD-konforme SIF-Manager unterliegt folgendem Regelwerk, das abgesehen von einigen Ausnahmen dem allgemeinen SIF-Regelwerk entspricht: (a) die CSSF kann einen SIF genehmigen, dessen Zentralverwaltung sich nicht in Luxemburg befindet, wenn dieser einen AIFM mit seiner Verwaltung betraut hat, der die laut AIFM-Gesetz geforderten Funktionen erfüllt, (b) die Bewertungsvorschriften im AIFM-Gesetz gelten zusammen mit den aktuellen Bewertungsvorschriften im SIF- Gesetz, (c) der Inhalt des Jahresberichts eines SIF muss dem AIFM-Gesetz vollumfänglich entsprechen; (d) die Informationen, die den SIF-Anlegern mitzuteilen sind, müssen den Anforderungen des AIFM-Gesetzes entsprechen, 5

6 (e) für den SIF gelten die im AIFM-Gesetz enthaltenen Auslagerungsregeln zusätzlich zu den Regeln für Aufgabenübertragung in Art. 42 SIF-Gesetz, (f) er profitiert vom AIFMD-Marketingpass, und (g) er muss sein Depotbankregime an die Anforderungen des AIFM-Gesetzes anpassen SICAR-Gesetz Die Änderungen des SICAR-Gesetzes sorgen auch für die Schaffung zweier Arten von SICARs: (i) von einem AIFM verwaltete SICARs und (ii) von einem Nicht-AIFM verwaltete SICARs. Die Änderungen des SICAR-Gesetzes sind im Wesentlichen die gleichen wie für das SIF-Gesetz (siehe oben) ASSEP- und SEPCAV-Gesetz ASSEPs und SEPCAVs haben das Recht, die Verwaltung ihres Vermögens an einen in Luxemburg oder in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen AIFM zu übertragen, der ordnungsgemäß zur Verwaltung von Investmentportfolios entsprechend der AIFMD berechtigt ist Ausländische AIFs, die von einem luxemburgischen AIFM verwaltet werden, werden in Luxemburg nicht besteuert Luxemburg besteuert ausländische juristische Personen, wenn sich deren tatsächlicher Verwaltungssitz oder ihre tatsächliche Zentralverwaltung in Luxemburg befindet. Für ausländische AIFs wird eine Ausnahme von dieser Regel gemacht. Durch diese Vorschrift wird ein günstiges Umfeld für luxemburgische AIFMs geschaffen, die ausländische AIFs verwalten, da diese dann nicht dem Risiko einer Besteuerung in Luxemburg ausgesetzt werden Neue MwSt-Befreiung für Beratungsdienste im Rahmen der Fondsverwaltung bzw. Fondsberatung Fondsmanagementleistungen für nach luxemburgischem Recht regulierte Fonds, wie SIFs, SICARs oder OGAs, unterliegen derzeit keiner MwSt. Das AIFM-Gesetz bietet diese MwSt-Befreiung für alle - regulierten oder unregulierten - AIFs. Aus diesem Grund würden Fondsmanagement-Gebühren, einschließlich der für in diesem Zusammenhang erbrachten Beratungsdiensten, generell keiner Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Luxemburg oder im Ausland ansässig ist. Dadurch werden AIFs im Hinblick auf die MwSt gleichgestellt mit KGs, die sich beispielsweise in einer Offshore-Rechtsordnung befinden. 2. Einführung eines neuen Status für Verwahrstellen Das AIFM-Gesetz gestattet es Wertpapierfirmen (und nicht nur Kreditinstituten), als Verwahrstelle aufzutreten. Daneben setzt es jedoch die in Art. 21(3) der AIFMD vorgesehene Möglichkeit um, indem es einen neuen Status als Professioneller des Finanzsektors schafft - nämlich den einer professionellen Verwahrstelle für Vermögenswerte, 6

7 die keine Finanzinstrumenten sind (NF-Verwahrstelle). Eine NF-Verwahrstelle kann als Verwahrstelle für Vermögenswerte der AIFs fungieren, (i) für die keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Ersteinlage ausgeübt werden dürfen, und (ii) die generell nicht in Vermögenswerte investieren, die verwahrt werden müssen (Art. 19, Abs. 8(a) AIFM-Gesetz), oder die generell in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um evtl. die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen (Art. 24 AIFM-Gesetz). Die Regelung eignet sich insbesondere für Private-Equity-AIFs oder AIFs mit Immobilienanlagepolitik wegen ihres besonderen Geschäftsmodells. Folglich haben solche AIFs bei der Bestellung einer luxemburgischen Verwahrstelle die Möglichkeit, entweder ein von der CSSF zugelassenes Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, oder eine NF- Verwahrstelle zu bestellen. Luxemburg möchte dadurch sein Profil im Bereich der alternativen Investments weiter verbessern. Die Zulassung als NF-Verwahrstelle können nur Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem angemessenen Mindeststammkapital ( EUR statt EUR bei Kreditinstituten) erhalten. Anders als bei Kreditinstituten benötigt eine NF-Verwahrstelle kein zusätzliches Eigenkapital basierend auf dem von ihr verwahrten Vermögen. 3. Luxemburgische KG und SKG 3.1. Modernisierung des rechtlichen Rahmens für bestehende KGs Zu den wichtigsten Änderungen, die das AIFM-Gesetz am Gesellschaftsrecht 8 im Hinblick auf KGs vollzogen hat, gehören folgende: (a) Die Gesellschafter erhalten weitgehende Entscheidungsfreiheit bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages Form und Bedingungen für die meisten Entscheidungen hängen dann vom Willen der Gesellschafter ab, (b) der Gesellschaftsvertrag kann von dem Prinzip eine Stimme pro Aktie abweichen, (c) Geschäftsanteile könnten durch Wertpapiere repräsentiert werden und so Kommanditkonten (und Darlehenskonten) ermöglichen auch können Schuldverschreibungen ausgegeben werden, (d) Gläubiger können Kommanditisten nicht zwingen, Dividenden zurückzuzahlen, die Geschäftsführer irrtümlicherweise an sie ausgeschüttet haben, (e) die Rechte der internen Geschäftsführung können weitgehend auf die Kommanditisten verlagert werden, die dann für die Kommanditgesellschaft zeichnungsberechtigt sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, (f) Leistungsbeiträge (wie etwa Arbeitsaufwand und Geschäftsführung durch die Komplementäre) werden ebenso akzeptiert wie Bar- und Sacheinlagen, (g) es können externe (Dritt-) Manager bestellt werden, und (h) die Identität der Kommanditisten wird zu keiner Zeit veröffentlicht. 8 das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, in seiner derzeit geltenden Fassung 7

8 3.2. Einführung der SKG Das AIFM-Gesetz schafft auch eine neue Art von Gesellschaft, die SKG (Spezialkommanditgesellschaft). Die SKG ähnelt der geänderten KG, hat jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. SKGs müssen (solange sie keinem bestimmten Produktgesetz unterliegen) keine Jahresabschlüsse veröffentlichen Steuerliche Behandlung von KGs und SKGs Komplette Steuerneutralität Nach dem AIFM-Gesetz können nicht nach luxemburgischem Recht regulierte KGs evtl. komplette Steuerneutralität erlangen. Nach bisherigem Recht waren KGs zum Zwecke der Körperschaftssteuer bereits steuerlich transparent. Falls eine KG eine tatsächliches oder angenommenes Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte in Luxemburg erbracht hätte, wäre dieses Geschäft in der Stadt Luxemburg zu 6,75% gewerbesteuerpflichtig gewesen. Von einer angenommenen Geschäftstätigkeit wurde ausgegangen, wenn die KG einen Komplementär in Luxemburg hatte, der als Kapitalgesellschaft organisiert war. Das AIFM-Gesetz schafft das Konzept eines angenommenen Geschäfts für die KGs ab, bei denen der in Luxemburg ansässige Komplementär nicht mindestens 5% der Anteile an der KG hält. Da Komplementäre nur selten eine so große Beteiligung an einer Fonds-KG haben, wird es eine angenommene Geschäftstätigkeit in Zukunft selten vorkommen. Laut AIFM-Gesetz können KGs, die als Fonds auftreten, auch tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, in diesem Fall wäre die Geschäftstätigkeit und somit de facto auch die KG aber gewerbesteuerpflichtig. Es sollte möglich sein, von den luxemburgischen Steuerbehörden vorab eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, die besagt, dass die Tätigkeit eines typischen Private-Equity-Fonds keine echte Geschäftstätigkeit darstellt. Ansonsten bleibt eine luxemburgische KG steuerlich neutral; ihre Ausschüttungen werden nicht in Luxemburg besteuert, und nicht in Luxemburg ansässige Anleger, die Ausschüttungen erhalten, werden auch nicht in Luxemburg besteuert, es sei denn, Einkommen und Kapitalerträge des Fonds haben ihren Ursprung in Luxemburg. Das Gleiche gilt für luxemburgische SKGs Mehrwertsteuerneutralität Wie weiter oben in 1.4 bereits erwähnt, bietet das AIFM-Gesetz allen AIFs Mehrwertsteuerbefreiung für Fondsverwaltungsdienste, auch für Beratungsdienste im Rahmen der Fondsanlage, unabhängig davon, ob diese AIFs reguliert sind oder nicht. Dadurch sollten KGs und SKGs generell keiner Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Luxemburg oder im Ausland ansässig ist. Dadurch werden KG- oder SKG- AIFs im Hinblick auf MwSt gleichgestellt mit KGs, die sich beispielsweise in einer Offshore-Rechtsordnung befinden Möglichkeit einer bevorzugten grenzüberschreitenden Gliederung der KG Obwohl man generell davon ausgehen kann, dass KGs für ausländische Steuerzwecke normalerweise immer transparent strukturiert sind, ist in manchen Fällen eine steuerlich intransparente Struktur zu bevorzugen. Aufgrund des modernisierten rechtlichen Rahmens für KGs, lassen sich die spezifischen Anforderungen (z.b. Rechtspersönlichkeit, Übertragbarkeit von KG-Anteilen), die bei der Einstufung als steuerlich transparent oder intransparent eine wichtige Rolle spielen, nun generell nach Wunsch gestalten. 8

9 4. Änderungen bei der Besteuerung des Carried Interest in Luxemburg Das AIFM-Gesetz führt günstige Steuerregelungen für bestimmte Arten von Carried Interest (l intéressement aux plus-values) ein. Es unterscheidet zwei Arten von Carried Interest, den Angestellte eines AIFM erhalten: (i) den allgemeinen Carried Interest, und (ii) Carried Interest, der einer Aktie oder einem Anteil an einem AIF zugeordnet ist, die von einem Angestellten des AIFM gehalten wird Steuerliche Behandlung des allgemeinen Carried Interest Das Einkommen der Angestellten eines AIFM gilt als allgemeiner Carried Interest, wenn es auf einem Anspruch auf Bonuszahlung beruht und keiner Aktie bzw. keinem Anteil an dem AIF zugeordnet ist. Zahlungen an Angestellte eines AIFM gelten nur dann als allgemeiner Carried Interest, wenn die Anleger ihre anfänglichen Kapitaleinlagen amortisiert haben. Solche Einnahmen gelten als sonstige Einnahmen und werden normalerweise zu einem progressiven Steuersatz von bis zu 43,6% im Jahre 2013 besteuert. Bei Angestellten, die nach Luxemburg einwandern, sieht das AIFM-Gesetz eine wesentlich geringere Steuer für allgemeinen Carried Interest vor. Die Bedingungen, um von diesem geringeren Steuersatz profitieren zu können, lauten wie folgt: I. Der Angestellte zieht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des AIFM-Gesetzes nach Luxemburg; II. der fragliche Angestellte war vor seinem Umzug nach Luxemburg weder in Luxemburg wohnhaft, noch in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes in Luxemburg einkommensteuerpflichtig; III. dem Angestellten wurden im Zusammenhang mit dem Carried Interest keine Vorauszahlungen gemacht, und IV. die Vergütung erfolgt innerhalb von zehn Jahren nach dem Jahr, in dem der Angestellte die Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen hat, für die Carried Interest gezahlt wird. Werden all diese Bedingungen erfüllt, können die Angestellten eines AIFM von einem geringeren Steuersatz entsprechend 25% des persönlichen Einkommenssteuersatzes profitieren, was zu einem Höchststeuersatz von 10,335% führt Steuerbehandlung von Carried Interest, der aus einem Anteil oder einer Aktie herrührt Kapitalerträge aus der Veräußerung einer Aktie oder eines Anteils an einem steuerlich intransparenten AIF eines Angestellten des AIFM werden als ordentliche Kapitalerträge besteuert. Die für solche Erträge geltenden Steuerregelungen können sich als vorteilhafter erweisen als die Besteuerung von allgemeinem Carried Interest, da Kapitalerträge, bei denen die Aktien oder Anteile mehr als sechs Monate nach ihrem Erwerb veräußert werden und weniger als 10% des Grundkapitals des AIFs ausmachen, von der Steuer befreit sind. 9

10 Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner bei Loyens & Loeff oder: Investment Management Marc Meyers tel: Thibaut Partsch tel: Johan Terblanche tel: Laure Mersch tel: Tobias Niehl tel: Tax Peter Moons tel: Frank van Kuijk tel: Mehrwertsteuer Thierry Charon tel: Eric Cayrel tel: Loyens & Loeff Avocats à la Cour 18-20, rue Edward Steichen L-2540 Luxembourg tel: fax: Loyens & Loeff ist eine der führenden Luxemburger Anwaltskanzleien und bietet integrierte Rechts- und Steuerberatung zu Handels- und Gesellschaftsrecht, Banking und Finance, Investment Management, Mergers & Acquisitions, Private Equity, Immobilientransaktionen, Steuerrecht sowie Beratung und Vertretung bei gerichtlichem und außergerichtlichem Rechtsstreit. Unsere Kunden sind unter anderem Unternehmen, Family Offices, Finanzinstitutionen, Investmentfonds und Privatpersonen. Unsere Kanzlei ist Teil eines weltweiten Netzwerks aus 17 Kanzleien und rund 900 Anwälten und Steuerberatern. Haftungsausschluss Obwohl diese Veröffentlichung mit großer Sorgfalt erstellt wurde, übernehmen Loyens & Loeff, Avocats à la Cour, Luxembourg und alle Einheiten, Partnerships, Personen und Praxen, die unter dem Namen Loyens & Loeff tätig sind, keinerlei Haftung für die Verwendung der Informationen in dieser Ausgabe. Diese Informationen sind allgemeiner Natur, sie stellen keine Rechtsberatung dar.

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