1 Gewerberecht. 1.1 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler Erlaubnispflichtige

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1 Das Gewerberecht spielt für Versicherungsmakler seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Vermittlergesetz) am 22. Mai 2007 eine besondere Rolle. Bis dahin war der Beruf unreguliert. Das heißt, eine Gewerbeanmeldung nach 14 Abs. 1 GewO bei der zuständigen Behörde (Gewerbeamt) reichte völlig aus, um als Versicherungsmakler tätig werden zu können. Über das Zahlen der Verwaltungsgebühr hinaus waren keine besonderen Anforderungen zu erfüllen. Das hat sich grundlegend geändert. Nun besteht eine Pflicht zur Einholung einer Gewerbeerlaubnis sowie eine Pflicht zur Eintragung in ein öffentliches Register, wofür besondere Anforderungen zu erfüllen sind. Darum geht es in den nachfolgenden Unterkapiteln. 1.1 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler Rechtsnorm: 34d GewO Erlaubnispflichtige Siehe CD-ROM Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer ( 34d Abs. 1 S. 1 GewO). Als Grundsatz gilt damit, dass eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ist. Dies gilt jedoch nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit. Nicht gewerbsmäßig tätig sind Personen, die nicht selbstständig tätig sind, insbesondere also Angestellte (eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsvermittlers), Personen, die zwar selbstständig tätig sind, aber unterhalb der gewerberechtlichen Bagatellgrenze als reine Gelegenheitsvermitt- Erlaubnispflichtige Tätigkeit 9

2 ler tätig sind. Diese Bagatellgrenze ist nicht abschließend definiert, sie kann aber bei etwa 5-6 vermittelten Versicherungen pro Jahr mit einem Jahresbeitrag von nicht mehr als etwa 500 bis Euro angenommen werden. Definition Versicherungsvermittler Das Gewerberecht definiert den Begriff Versicherungsvermittler nicht näher. Vielmehr wird auf die Begriffe Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter zurückgegriffen, die seit dem Vermittlergesetz in 59 VVG näher bestimmt werden: Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen ( 59 Abs. 2 VVG). Entscheidend für den Versicherungsvertreter ist also eine Betrauung sprich ein Agenturvertrag oder eine agenturvertragsähnliche Vereinbarung entweder durch einen Versicherer oder einen anderen Versicherungsvertreter (als so genannter Untervertreter). Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein ( 59 Abs. 3 S. 1 VVG). Entscheidend für den Versicherungsmakler ist danach, dass er für den Versicherungsnehmer tätig wird und dass er keine Betrauung also keinen Agenturvertrag oder agenturvertragsähnliche Vereinbarung durch einen Versicherer oder durch einen Versicherungsvertreter besitzt. Achtung: Auch ein Versicherungsvertreter, der für einen Versicherungsmakler tätig ist (Untervertreter), ist gewerberechtlich als Versicherungsmakler einzustufen, benötigt also eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler. Grund ist, dass der Untervertreter als Erfüllungsgehilfe eines Versicherungsmaklers dessen Beratungsgrundlage erfüllen muss, also diejenige eines Versicherungsmaklers. Deshalb muss auch der Untervertreter als Makler arbeiten und sich als solcher gegenüber dem Kunden zu erkennen geben 4. 4 Vgl. auch das Urteil des LG Ulm vom (Az.: 10 O 87/07). Das LG wies die Klage eines Strukturvertriebs zurück, dessen ehemaliger Mitarbeiter 10

3 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Das Gewerberecht geht demnach ebenso wie das VVG davon aus, dass ein Versicherungsvermittler (Oberbegriff) nur entweder ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler sein kann, nicht aber beides gleichzeitig. Dies wird auch als Prinzip der Polarisation bezeichnet. Achtung: Eine Mischform kann es laut VVG geben, den so genannten Pseudooder Anscheinsmakler, der den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler ( 59 Abs. 3 S. 2 VVG). Es handelt sich dabei um einen Versicherungsvertreter, der beim Kunden durch beispielsweise seine Firmenbezeichnung (z. B. Versicherungen aller Art ), seine Werbung oder seine getätigten Aussagen den Eindruck erweckt, ein Versicherungsmakler zu sein. Dieser Vertreter muss sich als Versicherungsmakler behandeln lassen, was vor allem unangenehme Folgen für die an ihn gerichteten Erwartungen und Pflichten hat, die er nicht erfüllen kann. Deshalb ist der Pseudo- oder Anscheinsmakler seit jeher als unerwünschtes Phänomen eingestuft und unter anderem durch die Versicherungsaufsicht untersagt worden 5. Prinzip der Polarisation Art und Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis wird durch die (örtlich) zuständige Industrie- und Handelskammer erteilt. Diese Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. IHK als Erlaubnisbehörde Eine solche Beschränkung kann auch nachträglich erfolgen, wenn beispielsweise ein Versicherungsvermittler durch unsachgemäße Tätigkeit auffällt und die Erlaubnis zwar nicht ganz zurückgenommen, aber doch auf bestimmte Bereiche beschränkt werden soll ( 34d Abs. 1 S. 2 GewO). 5 als Ausschließlichkeitsvertreter einer Makler-AG tätig war, sich aber vermeintlich wettbewerbswidrig bei den Kunden als Versicherungsmakler vorstellte (Leidigkeit, Wolfgang A.: Makler oder Vertreter das war hier die Frage, VersicherungsJournal ). Deckers, Sven: Die Abgrenzung des Versicherungsvertreters vom Versicherungsmakler, Heft 23 der VersR-Schriftenreihe, 2003 Karlsruhe, S. 38 ff. 11

4 Die Erlaubnis enthält eine eindeutige Angabe, ob sie dem Antragsteller als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter erteilt wird. Das heißt, dass der Versicherungsvermittler auch ausschließlich in diesem Status tätig werden darf, sonst muss er eine erneute Erlaubnis in verändertem Vermittlerstatus bewirken. Beispiel: Ein Versicherungsvermittler hat eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvertreter erhalten. Er möchte mit einem Kunden einen Maklervertrag schließen und sich vom Kunden beauftragen lassen, dessen Versicherungen zu vermitteln und abzuschließen (Maklerauftrag). Dies darf er erst, nachdem er eine erneute Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler erhalten hat. Seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter muss er gleichzeitig beenden. Es gibt in der Praxis Konstellationen, in denen beide Tätigkeiten als Versicherungsmakler und als Versicherungsvertreter Sinn machen können. So gibt es beispielsweise im gewerblichen Geschäft Spezialmakler, die sich nur in ihrem ganz bestimmten Geschäftszweig auskennen und dort als Makler tätig sein wollen. Für gelegentliche Vermittlungen an Privatkunden hingegen wäre der Maklerstatus mit seinen hohen Anforderungen und Pflichten zu aufwändig, stattdessen sollen nur ein oder einige sehr wenige Versicherer angeboten werden. Hierfür gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten, die mit dem Gewerberecht vereinbar sind: 1. Der Versicherungsmakler beschränkt im Einzelfall seine Marktgrundlage, mehr dazu erfahren Sie in Kapitel Der Versicherungsmakler gründet eine zweite Firma, die eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvertreter einholt und Vertreterverträge mit Versicherern abschließt. Entscheidend wichtig bei einer solchen Konstellation ist allerdings, dass der Kunde in jeder Hinsicht eindeutig informiert wird, von welcher Firma er beraten wird und über welche Gewerbeerlaubnis diese verfügt. Eine gleichzeitige Beratung durch beide Firmen, also einerseits durch einen Makler und andererseits durch einen Vertreter, jeweils in Bezug auf bestimmte Verträge desselben Kunden, ist problematisch und nicht zu empfehlen. 12

5 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Beispiel: Ein Versicherungsvermittler verfügt über eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvertreter und ist für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen als Ausschließlichkeitsvertreter tätig. Dieser Versicherer kann in einem bestimmten Segment kein für den Kunden passendes Versicherungsprodukt anbieten. Der Versicherungsvertreter möchte daraufhin die so genannte Ventillösung nutzen und das Geschäft über einen Versicherungsmakler vermitteln. Ein Versicherungsvertreter, der für einen Makler, auch Ventilmakler, tätig wird, ist als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen. Er verstößt gegen seine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvertreter. Als Lösungen kommen hier nur infrage: 1. Der Versicherungsvertreter beantragt eine neue Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler. Allerdings wäre dies mit einer Kündigung seines Vertretervertrags verbunden und deshalb in der Regel weder im Interesse des Vertreters noch in dem des Versicherers. 2. Der Versicherungsvertreter tritt lediglich als Tippgeber gegenüber dem Versicherungsmakler auf, das heißt, er wirkt nicht an der Versicherungsvermittlung mit, die der Ventilmakler eigenverantwortlich durchführt. Nicht mitwirken heißt, dass er nicht auf die Entscheidungsfindung des Kunden einwirken, also an der Beratung teilnehmen darf. 3. Der Versicherungsvertreter tritt lediglich als Tippgeber gegenüber seinem Versicherer auf, der daraufhin eigenverantwortlich einen Ventilmakler mit der Vermittlung des Risikos beauftragt. Auch hier darf der Versicherungsvertreter nicht an der Vermittlung mitwirken. 4. Der Versicherungsvertreter verzichtet auf die Vermittlung und überlässt es dem Versicherungsnehmer, sich anderweitig passenden Versicherungsschutz zu besorgen. 13

6 1.1.3 Besondere Rechtsberatungserlaubnis Erlaubnis zur Rechtsberatung bei Firmenkunden Die Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler umfasst eine zusätzliche Erlaubnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten ( 34d Abs. 1 S. 4 GewO). Das 3. Mittelstandsentlastungsgesetz, das sich aktuell im parlamentarischen Entscheidungsprozess befindet, weitet diese Erlaubnis aus auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Damit darf der Versicherungsmakler in einem bestimmten Umfang Rechtsberatung betreiben, die ansonsten eigentlich Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Im Sinne dieser zusätzlichen Erlaubnis beraten werden darf danach nur derjenige, der nicht Verbraucher im Sinne von 13 BGB ist. Achtung: Verbraucher sind natürliche Personen, nicht also juristische Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.). Als Verbraucher sind natürliche Personen außerdem nur anzusehen, soweit sie ein Rechtsgeschäft zum Beispiel einen Maklervertrag und einen Versicherungsvertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Beispiel: Wer schließt den Vertrag ab? Welcher Versicherungsvertrag? Verbraucher i. S. v. 13 BGB? Mustermann GmbH Inventarversicherung Nein, weil keine natürliche Person Max Mustermann, Geschäftsführer der Mustermann GmbH Max Mustermann, Geschäftsführer der Mustermann GmbH Inventarversicherung Privathaftpflichtversicherung für sich selbst Nein, weil Mustermann in Vertretung einer juristischen Person handelt Ja, weil Mustermann diese als natürliche Person für eine weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Tätigkeit abschließt 14

7 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Renate Musterfrau, freiberufliche Ärztin Renate Musterfrau, freiberufliche Ärztin Inventarversicherung Hausratversicherung Nein, weil Musterfrau zwar natürliche Person ist, aber die Versicherung zu ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit abschließt Ja, weil Musterfrau natürliche Person ist und die Versicherung nicht in Zusammenhang mit ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit abschließt Geplant ist die Erweiterung auf das so genannte Belegschaftsgeschäft, also Versicherungsverträge, die der Arbeitgeber durch Rahmenverträge seinen Arbeitnehmern für deren private Versicherungsbedürfnisse anbietet. Die Rechtsberatungserlaubnis gilt nur in Zusammenhang mit der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen. Der Versicherungsmakler darf auf Basis dieser Erlaubnis beispielsweise nicht Rechtsberatung in anderen Rechtsbereichen als dem des Versicherungsvertrags anbieten, den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertreten (dies darf nur der Versicherungsberater, siehe Kapitel 1.6), den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer gerichtlich vertreten (dies darf grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt). Alle Versicherungsvermittler, damit auch Versicherungsmakler, dürfen Versicherungsnehmer rechtlich beraten, soweit dies als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört ( 5 RDG). Ohne eine solche rechtliche Beratung wäre eine Versicherung nicht zu verkaufen. Erweiterung auf Belegschaftsgeschäft geplant Als Nebenleistung erlaubte Rechtsberatung 15

8 Beispiel: Ein Versicherungsvermittler erläutert die Ansprüche des Kunden auf gesetzliche Rente und ermittelt daraus die Versorgungslücke, die durch eine private Versicherung zu schließen ist. Ein Versicherungsvermittler erklärt dem Kunden die unterschiedlichen Besteuerungen von Förder- und anderen Versicherungsprodukten und prüft deren Vorteilhaftigkeit im individuellen Fall des Kunden. Ein Versicherungsvermittler legt dem Kunden dar, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz beim beantragten Versicherungsvertrag beginnt. Ein Versicherungsvermittler erläutert dem Kunden, unter welchen Umständen und Voraussetzungen er seine Sachversicherung wieder kündigen kann. Rechtsberatung als Hauptleistung Die besondere Rechtsberatungserlaubnis des Versicherungsmaklers meint etwas anderes als die oben beschriebene Annextätigkeit. Hier geht es darum, dass unabhängig von einer Hauptleistung Versicherungsvermittlung Beratung angeboten wird, die rechtliche Beratung selbst also zur Hauptleistung wird. Beispiel: Eine Firma beauftragt den Versicherungsmakler, eine Prüfung des bestehenden Versicherungskonzepts und eine Marktuntersuchung als Zweitmeinung durchzuführen, also ohne dass eine anschließende Vermittlung durch diesen Makler geplant ist. Ein Unternehmen soll verkauft werden. Im Rahmen der Due Diligence, also der Unternehmens- und Buchprüfung zur Wertermittlung, wird auch eine Überprüfung der Versicherungswerte benötigt. Hiermit wird ein Versicherungsmakler beauftragt. Eine Vermittlung ist mit diesem Auftrag nicht verbunden. Für diese Rechtsberatung kann der Versicherungsmakler ein gesondertes Entgelt erheben. Hierfür ist er nicht an bestimmte Gebührenordnungen gebunden. Angesichts der geschäftlichen Professionalität derjenigen Kunden, die ein Versicherungsmakler laut 34d Abs. 1 S. 4 GewO beraten darf, wird darauf vertraut, dass sich am Markt angemessene Beratungshonorarsätze bilden. 16

9 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Nur zur Abgrenzung: Mit der besonderen Rechtsberatungserlaubnis ist ebenfalls nicht das gemeint, was landläufig, allerdings sachlich unzutreffend als Honorarberatung bezeichnet wird. Hierunter wird in der Regel verstanden, dass Versicherungsverträge vermittelt werden, die Vergütung hierfür (siehe dazu auch Kapitel 2) abweichend vom Üblichen nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer geschuldet wird. Dies ist lediglich eine Variation der Hauptleistung Vermittlung mit einer Nebenleistung rechtlicher Beratung in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung der Vermittlungsvergütung Voraussetzungen der Gewerbeerlaubnis Die Voraussetzungen der Gewerbeerlaubnis ergeben sich im Umkehrschluss aus den Versagungsgründen, die 34d Abs. 2 GewO nennt. Es handelt sich um folgende vier Voraussetzungen: Zuverlässigkeit Der Begriff der Zuverlässigkeit wird im Gewerberecht an verschiedenen Stellen gebraucht, beispielsweise auch bei der Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer nach 34c GewO. Dabei geht es um die Zuverlässigkeit, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist. Sie wird nicht abschließend definiert, aber es werden Sachverhalte genannt, bei denen eine Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist: Rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat. Geordnete Vermögensverhältnisse Der Antragsteller einer Gewerbeerlaubnis muss nachweisen, dass er nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 915 der ZPO) eingetragen ist. Missverständlicher Begriff Honorarberatung Welche Voraussetzungen gelten Was als nicht zuverlässig gilt Bei Insolvenz keine geordneten Vermögensverhältnisse 17

10 Tipp: Geordnete Vermögensverhältnisse sind unter anderem deshalb wichtig, weil der Versicherungsmakler häufig mit Geldern in Berührung kommt, die vom Versicherungsnehmer an den Versicherer weiterzuleiten sind oder umgekehrt. Auch sollte ein Versicherungsmakler sich in seiner Arbeit nicht durch existenzielle Not beeinflussen lassen, was auf die Arbeitsweise nachteilig wirken kann. Und last, but not least hat auch der Staat ein Interesse an einem zuverlässigen Steuerzahler. Anforderungen an die Berufshaftpflicht Berufshaftpflichtversicherung Antragsteller müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Die Anforderungen an diese Versicherung ergeben sich im Einzelnen aus 8-10 VersVermV. Danach muss die Berufshaftpflichtversicherung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zusätzlich die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden, was auch ein im EU-Ausland zugelassener Versicherer sein kann, der entweder eine Niederlassung in Deutschland unterhält oder im Wege des Dienstleistungsverkehrs tätig wird und dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angezeigt hat, mindestens eine Versicherungssumme von 1,13 Mio. Euro (diese Summe wird ab dem und danach regelmäßig alle fünf Jahre an die Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst) für jeden Versicherungsfall sowie von 1,7 Mio. Euro (zur weiteren Anpassung siehe oben) für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorsehen, Achtung: Die Berufshaftpflichtversicherung muss regelmäßig angepasst werden. sofern der Berufshaftpflichtversicherer keine automatische Anpassungsklausel anbietet, muss der Versicherungsmakler selbst darauf achten, dass die Mindestversicherungssummen alle fünf Jahre zu überprüfen und anzuheben sind. Die erforderlichen Summen werden jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 18

11 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zum Beispiel wegen Nicht- oder Falschberatung gewähren, und zwar einschließlich der Haftung für Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen nach 278, 831 BGB, soweit diese nicht selbst zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, Beispiel: Der selbstständige, gewerbsmäßig tätige Untervertreter eines Versicherungsmaklers ist zwar dessen Erfüllungsgehilfe, sodass die Erfüllungsgehilfenhaftung des Maklers nach 278 BGB greift. Unabhängig davon unterliegt der Untervertreter ebenso der Erlaubnispflicht wie sein Auftraggeber und muss dafür dieselben Voraussetzungen wie unter anderem den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllen. Deshalb braucht der Versicherungsmakler seine eigene Berufshaftpflichtversicherung in diesem Fall nicht auf den Untervertreter auszudehnen. Allerdings muss er die Haftung für nicht selbstständige Mitarbeiter (Angestellte) sowie für selbstständige, aber nicht gewerbsmäßig tätige Untervermittler (z. B. Gelegenheitsvermittler) in seine Berufshaftpflichtversicherung einschließen, denn diese sind nicht selbst dazu verpflichtet. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsmakler zur Folge haben könnte, wobei vereinbart werden kann, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten. Ausgeschlossen werden können Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Weitere Ausschlüsse sind möglich, soweit sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen. 19

12 Erfolgreiche Sachkundeprüfung auf Basis BWV-Programm Tipp: Geplant war ursprünglich auch ein Ausschluss der Haftung für Ersatzansprüche aufgrund von Verstößen zuzulassen, die später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsunternehmen gemeldet werden. Im Rahmen der Evaluierung der VersVermV versuchte das Bundeswirtschaftsministerium erneut, diesen kurzfristig vom Bundesrat gekippten Passus in die VersVermV aufzunehmen. Dies wurde aufgrund heftiger Proteste der Vermittler- und der Verbraucherschutzverbände zurückgezogen, weil dies den Schutz des Versicherungsnehmers, aber auch des betroffenen Vermittlers bei langlaufenden Versicherungsverträgen gefährdet hätte, bei denen Beratungsfehler und daraus resultierende Schadenersatzansprüche unter Umständen erst nach Jahrzehnten offensichtlich werden. Falls der Versicherungsmakler auch noch andere Tätigkeiten als die Versicherungsvermittlung ausübt wie beispielsweise die Anlageberatung und Anlagevermittlung von Kapitalanlagen, sollte darauf geachtet werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung auch diese Tätigkeiten vollständig abdeckt. Sachkundeprüfung Der Antragsteller muss eine erfolgreich vor der Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung nachweisen. Details zu den Anforderungen an diese Sachkundeprüfung finden sich in den 1-4 VersVermV. Das Rahmenprogramm entspricht demjenigen der Ausbildung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau, eine Ausbildung, die seit 1989 vom Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV) angeboten wird. Vermittelt werden in einem rund 220 Unterrichtsstunden umfassenden Programm Kenntnisse in der Kundenberatung und fachliche Grundlagen. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil mit der Simulation eines Kundenberatungsgesprächs. Die Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Verschiedene andere Berufsqualifikationen und Abschlüsse werden als Nachweis der Sachkunde anerkannt: 20

13 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt; 3. Abschlusszeugnis a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Der Sachkundenachweis muss entweder vom Antragsteller selbst erbracht werden oder von einer angemessenen Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen, denen die Aufsicht Angemessene Zahl von Sachkundigen genügt 21

14 über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung betrauten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Beispiel: Bei einer Bank weist der als Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist vertretungsbefugte Leiter der Abteilung Versicherungsvermittlung die Sachkunde nach. Er hat die Aufsicht über 30 im Institut beschäftigte Bankberater, die die Kundenberatung und Vermittlung von Versicherungen durchführen. Langjährig Tätige gelten als sachkundig Eine Ausnahme betrifft so genannte alte Hasen. Wer mindestens seit dem ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig ist, benötigt keine Sachkundeprüfung. Nach der bis gültigen Fassung des 1 Abs. 4 VersVermV war zusätzliche Voraussetzung, dass der Vermittler bis zum in das Vermittlerregister eingetragen sein oder eine Erlaubnis beantragt haben muss. Das hätte aber beispielsweise für Angestellte im Versicherungsvertrieb bedeutet, dass diese über den hinaus den Alte Hasen-Status nicht hätten in Anspruch nehmen können, wenn sie in die selbstständige Vermittlungstätigkeit wechseln wollen. Die Voraussetzung wurde mit der Evaluierung der VersVermV gestrichen. Achtung: Die ununterbrochene Tätigkeit muss nachgewiesen werden: Im Fall der selbstständigen Tätigkeit durch eine entsprechende Gewerbeanmeldung, im Fall der unselbstständigen Tätigkeit durch entsprechende Zeugnisse. Checkliste Notwendige Unterlagen zur Erlangung der Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler 1. Persönliche Zuverlässigkeit a. Sofern bereits eine Gewerbeerlaubnis nach 34c GewO oder eine Zulassung nach dem KWG besteht, genügt in der Regel die Vorlage dieser Erlaubnis. Ansonsten sind folgende Unterlagen erforderlich: 22

15 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 b. Führungszeugnis: Dieses ist bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohneramt, Bürgerbüro) zur Vorlage bei Behörden zu bestellen. Hieraus gehen evtl. bestehende Vorstrafen hervor. c. Auszug aus dem Gewerbezentralregister: Dieses ist ebenfalls bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohneramt, Bürgerbüro) zur Vorlage bei Behörden zu bestellen. Hieraus gehen evtl. bestehende Rechtsverstöße bei der Gewerbeausübung hervor. 2. Geordnete Vermögensverhältnisse a. Sofern bereits eine Gewerbeerlaubnis nach 34c GewO oder eine Zulassung nach dem KWG besteht, genügt in der Regel die Vorlage dieser Erlaubnis. Ansonsten sind folgende Unterlagen erforderlich: b. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts: Diese auch als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichnete Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und zeigt evtl. steuerliche Rückstände auf. c. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzregister: Die Auskunft ist beim zuständigen Amtsgericht in den Abteilungen Zwangsvollstreckungen und Insolvenzen zu beantragen und gibt Auskunft, ob entsprechende Einträge bestehen. 3. Berufshaftpflichtversicherung a. Eine entsprechende, auch als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bezeichnete Versicherung muss abgeschlossen werden. b. Das Versicherungsunternehmen erstellt hierüber eine Bescheinigung, die dem Antrag beizufügen ist. Wichtig: Die genannten Unterlagen dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4. Sachkunde a. Vorlage des Zeugnisses entweder der Sachkundeprüfung oder einer gleichgestellten Ausbildung, ggf. zusätzlich Nachweise der für die Gleichstellung erforderlichen Berufspraxis b. Im Fall der Alte-Hasen-Regelung Vorlage entsprechender Nachweise der selbstständigen oder unselbstständigen, ununterbrochenen Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder berater mind. seit

16 Achtung: Bei Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder offenen Handelsgesellschaften (OHG) müssen alle Gesellschafter die genannten Nachweise erbringen. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) gilt dies für alle Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter). Die britische Gesellschaftsform Limited (Ltd.) ist für Versicherungsvermittler problematisch, weil die Gesellschaft in Großbritannien zugelassen wird und nach Meinung der zuständigen Aufsichtsbehörden der britischen Versicherungsaufsicht untersteht, der entsprechende Vermittler sich also in Großbritannien um eine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung bemühen muss Ausnahmetatbestände Produktakzessorische Vermittler Von der Gewerbeerlaubnispflicht gibt es verschiedene Ausnahmen. Von diesen Ausnahmen können Versicherungsmakler unmittelbar keinen Gebrauch machen, wohl aber in einigen Fällen deren Untervermittler und Kooperationspartner. Nach 34d Abs. 3 GewO können Gewerbetreibende auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden (so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler), wenn sie folgende Voraussetzungen vollständig erfüllen: Es handelt sich um Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, die ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer mit einer Gewerbeerlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO tätiger Versicherungsvermittler oder Versicherer ausüben, für die eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, für die die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Versicherungsmakler, die zuverlässig und angemessen qualifiziert sowie in geordneten Vermögensverhältnissen leben, was vom Auftraggeber beispielsweise vom Versicherungsmakler bescheinigt und bestätigt werden kann. 24

17 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Beispiel: Autohändler, der ergänzend zu den verkauften Fahrzeugen Fahrzeugversicherungen vermittelt. Bauunternehmen, das Montage- und Bauversicherungen ergänzend zu den erstellten Bauvorhaben anbietet. Sparkasse, die ergänzend zum angebotenen Kredit eine Kreditversicherung oder eine Restschuldlebensversicherung anbietet. Achtung: Die Ausnahme für produktakzessorische Versicherungsvermittler soll nach dem Willen des Gesetzgebers eng ausgelegt werden. Es muss sich tatsächlich um unmittelbar produktakzessorische Versicherungen handeln, während beispielsweise die Vermittlung einer Hausrat- oder Krankenversicherung durch eine Bank nicht mehr akzessorisch wäre und die Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 1 GewO auslöst. Die Befreiung von der Erlaubnispflicht auf Antrag kommt beispielsweise dann infrage, wenn ein Versicherungsmakler mit anderen Gewerbetreibenden kooperiert und diese als Untervermittler tätig werden. Der Versicherungsmakler muss in seiner oben erwähnten Bestätigung sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend des 80 Abs. 2 VAG zu beachten. Danach ist eine Zusammenarbeit mit diesen Vermittlern nur zulässig, wenn diese Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben sowie wenn der Versicherungsmakler sicherstellt, dass diese Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. Das bedeutet, dass der produktakzessorische Versicherungsvermittler über Kenntnisse über die von ihm tatsächlich vermittelten Versicherungsprodukte und deren Bedarfsermittlung und Beratung verfügen muss, wie dies vergleichbar im Rahmen der Sachkundeprüfung vom Versicherungsmakler auch verlangt würde. 25

18 bestätigen, dass ihm gegenwärtig nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bekannt ist. Beispiel: Reisebüro, das Reiseversicherungen anbietet Fahrradhändler, der Fahrradreparaturversicherungen anbietet Brillenhändler, der Brillenversicherungen anbietet Elektrofachgeschäft, dass Elektro-/Gasgeräteversicherungen anbietet. Bagatellvermittler Eine besondere Form der produktakzessorischen Versicherungsvermittlung wird nach 34d Abs. 9 GewO noch stärker privilegiert, indem sie von der Gewerbeerlaubnispflicht vollständig ausgenommen werden. Die auch als Bagatellvermittler bezeichneten Vermittler müssen alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt für Gewerbetreibende, wenn a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, b) sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, c) sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflichtoder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, e) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und f) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt; 26

19 Gewerbeerlaubnis der Versicherungsvermittler 1 Weiterhin gilt diese Ausnahme für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern; für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Beispiel: Eine Filialkette für Unterhaltungselektronik bietet Finanzierungen für Fernseher und Computer an, bei denen eine Restschuldversicherung in die Finanzierung integriert ist. Kooperiert ein Versicherungsmakler mit solchen Bagatellvermittlern, müssen diese keine Gewerbeerlaubnis einholen und sich auch nicht ausdrücklich von einer solchen befreien lassen. Die genannten Bagatellvermittler im engeren Sinn ohne die zusätzlich genannten Bausparkassen/-vermittler und Restschuldversicherungsvermittler sind nach 66 VVG von wichtigen Berufsausübungspflichten wie anlassbezogene Befragung, Beratung und Dokumentation (vgl. Kap. 2) ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für diese Vermittler selbst. Handeln diese jedoch in Erfüllung für einen Versicherungsmakler, müssen die Versicherungsmakler sehr wohl die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. Von der in der Praxis der Versicherungsvermittlung häufigsten Ausnahme von der Gewerbeerlaubnispflicht können weder die Versicherungsmakler noch deren Untervermittler Gebrauch machen. Denn erlaubnisfrei bleiben nach 34d Abs. 4 GewO Ausschließlichkeitsvertreter eines oder wenn deren Produkte nicht in Konkurrenz stehen mehrerer Versicherungsunternehmen, wenn dieses oder diese die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen. Da Versicherungsmakler wie auch deren Unterver- Gebundene Vermittler 27

20 mittler definitionsgemäß keine Verträge mit einem Versicherungsunternehmen eingehen, kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung. 1.2 Vermittlerregister Pflicht zur Registrierung Welche Angaben im Vermittlerregister erfasst werden Mit dem Vermittlergesetz wurde eine Pflicht zur Registrierung in einem öffentlich (im Internet unter zugänglichen Vermittlerregister eingeführt, 34d Abs. 7 GewO. Die Eintragungspflicht besteht unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit. Die Beantragung der Eintragung erfolgt üblicherweise zusammen mit der Gewerbeerlaubnis oder dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung, die Eintragung wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgenommen. Ausgenommen sind nur die gebundenen Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 4 GewO, die erlaubnisfrei sind und direkt von den jeweiligen Versicherungsunternehmen eingetragen werden, womit diese gleichzeitig ihre uneingeschränkte Haftungsübernahme erklären. Details zum Vermittlerregister sind in den 5-7 VersVermV geregelt. Erfasst werden müssen im Vermittlerregister folgende Daten: 1. Familienname und Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, Achtung: Die Ergänzung der Personenhandelsgesellschaft ist neu seit Hintergrund ist, dass bei einer Personenhandelsgesellschaft wie beispielsweise einer OHG jeder einzelne Gesellschafter persönlich Erlaubnisträger ist. Aus dem Vermittlerregister war bisher allerdings nicht zu erkennen, welcher Personenhandelsgesellschaft die natürliche Person als geschäftsführender Gesellschafter angehört. 2. Geburtsdatum, 3. Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler 28

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