Checklist zum Österreichischen Lobbying und Interessenvertretung Transparenz Gesetzes LobbyG

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1 Checklist zum Österreichischen Lobbying und Interessenvertretung Transparenz Gesetzes LobbyG Andreas Kovar 28. Februar 2013 Inhalt Anwendungsbereich... 2 Aufgabenbereiche für die Umsetzung... 2 Teil I. Identifikation der eigenen Verpflichtungen... 3 Teil II. Anmeldung im Register Teil III. Umsetzung der Verhaltensregeln und Verpflichtungen Teil IV. Dokumentation und Wartung Quellen Kontakt Anhang: Vorlage für die interne Dokumentation Sämtliche Angaben in diesem Bericht erfolgen trotz sorgfältiger Verarbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

2 Anwendungsbereich Die vorliegende Checkliste soll die praktische Umsetzung des LobbyG in betroffenen Unternehmen, Vereinen und Beratungsunternehmen unterstützen. Die Checkliste unterstützt Organisationen bei der Registrierung in einem Verzeichnis für Lobbyisten und Interessenvertreter, das vom österreichischen Justizministerium geführt wird. Darüber hinaus wird eine Vorgangsweise vorgeschlagen, mit der Organisationen die verbindlichen Verhaltensregeln für das Lobbying und die Interessenvertretung effizient und korrekt umsetzen können. Aufgabenbereiche für die Umsetzung Die Umsetzung des LobbyG lässt sich in folgende vier Aufgabenbereiche gliedern: Identifikation der Verpflichtungen für die eigene Organisation Anmeldung im Register Umsetzung der Verhaltensregeln und Verpflichtungen Dokumentation und Wartung 2

3 Teil I. Identifikation der eigenen Verpflichtungen 1. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen der Registrierungspflicht unterliegt und welche Verhaltenspflichten von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuhalten sind! Das Gesetz unterscheidet zwischen acht verschiedenen Typen von Interessenvertretern bzw. Lobbyisten. Je nach Organisation gibt es unterschiedliche Verpflichtungen und Sanktionen. Typ 1. Registrierungspflichtige Unternehmen: Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen Typ 2. Nichtregistrierungspflichtige Unternehmen: Unternehmen, die keine Unternehmenslobbyisten beschäftigen Typ 3. Registrierungspflichtige Interessenverbände: Vereine und Zusammenschlüsse, die Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen Typ 4. Nichtregistrierungspflichtige Interessenverbände: Vereine und Zusammenschlüsse, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen Typ 5. Selbstverwaltungskörper: Per Gesetz oder Verordnung eingerichtete Vereinigung Typ 6. Sozialpartner und kollektivvertragsfähige Organisationen Typ 7. Anbieter von Lobbying Tätigkeiten: Beratungsunternehmen oder selbstständige Berater (Contracted Lobbyists) Typ 8. Organisationen die generell von der Gesetzeswirkung ausgenommen sind 2. Stellen Sie fest, ob Ihre Organisation generell von der Gesetzeswirkung ausgenommen ist! Ja Die Organisation unterliegt nicht der Registrierungspflicht, den Verhaltensregeln und ist von den Sanktionen ausgenommen (Typ 8). Es sind keine weiteren Schritte erforderlich. Ende Checklist erreicht. Nein Weiter mit 3. Von der Gesetzeswirkung auf jeden Fall ausgenommen sind die folgenden Organisationen: In und ausländische politische Parteien (nicht jedoch den Parteien unterstehende Organisationen, selbstständige Vorfeldorganisationen und Unternehmen im Eigentum einer politischen Partei) Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften 3

4 Der Gemeinde, der Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Organisationen in der Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen und konsularischen Verkehr 3. Stellen Sie fest, ob Ihre Organisation Lobbying oder Interessenvertretungs Aktivitäten setzt, die nicht unter die folgenden funktionalen Ausnahmen fallen! Alle Aktivitäten fallen unter die Ausnahmebestimmungen Die Organisation unterliegt nicht der Registrierungspflicht, den Verhaltensregeln und ist von den Sanktionen ausgenommen (Typ 8). Es sind keine weiteren Schritte erforderlich. Ende der Checkliste erreicht. Mitarbeiter oder Organe der Organisation setzen Aktivitäten, die über diese Ausnahmebestimmungen hinausgehen Weiter mit 4. Die Tätigkeiten folgender Akteure gelten nicht als Lobbying oder Interessenvertretung: Die Vertretung eigener nicht unternehmerischer Interessen durch eine Person Alle Organisationen und Personen als Partei oder Beteiligter im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen in der Rechtsberatung und Vertretung. Nicht ausgenommen sind die Einflussnahme auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder der Vollziehung auf Bundes, Landes, auf kommunaler oder regionaler Ebene, die darüber hinausgehen. In einem Vademecum des Justizministeriums heißt es dazu: Wenn sich aber ein Anwalt im Auftrag eines Unternehmens bei einem Abgeordneten oder Beamten für die Erlassung oder Änderung einer gesetzlichen Regelung einsetzt, hat das mit Rechtsberatung und Vertretung nichts mehr zu tun. Eine unentgeltliche Beratung und Unterstützung bei der Interessenvertretung ist kein Lobbying Auftrag Alle Tätigkeiten die auf Veranlassung, also auf Einladung oder Vorladung eines Funktionsträgers, stattfinden Insbesondere Stellungnahmen, zu denen individuell oder öffentlich eingeladen worden ist Die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten im Auftrag des Arbeitgebers Der Justizausschuss hält zudem in einer Ausschussfeststellung fest, dass die Tätigkeit von Handelsvertretern in Beschaffungsvorgängen der öffentlichen Hand nicht als Lobbying Tätigkeit angesehen werden kann 4

5 4. Stellen Sie fest, ob Ihre Organisation Tätigkeiten ausführt, die unter die Definition von Lobbying fallen! Stellen Sie fest, ob Ihre Organisation Tätigkeiten ausführt, die unter die Definition von Interessenvertretung fallen und Ihre Organisation damit als Interessenverband gilt! Ihre Organisation ist entweder ein Unternehmen, das Lobbying Aufgaben mit eigenen Mitarbeitern und/oder Organen ausführt oder Ihr Unternehmen gilt als Lobbying Unternehmen, zu dessen Geschäftsfeld die Übernahme von Lobbying Aufträgen zählt. Ihre Organisation gilt als Interessenverband (Verband, Verein, Zusammenschluss, Selbstverwaltungskörper, Sozialpartner und kollektivvertragsfähige Organisationen) Weiter mit 5. Prüfen Sie zur Sicherheit noch 6. Sonst weiter mit 8. Beim Lobbying im Sinne des österreichischen LobbyG geht es um die Einflussnahme auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder der Vollziehung auf Bundes, Landes, auf kommunaler oder regionaler Ebene systematische, organisierte, strukturierte und direkte, unmittelbare Kontakte (z.b. Gespräche, Telefonate, Korrespondenz) mit Funktionsträgern das Interesse eines Auftraggebers, also etwa eines Unternehmens oder einer Vereinigung. Das Gesetz umfasst auf jeden Fall nur die Einflussnahme auf österreichische Funktionsträger. Zu diesen Funktionsträgern zählen der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen, des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der Landtage, der Gemeinde und Bezirksräte, Beamte, Vertragsbedienstete und darüber hinaus andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände tätig sind. Umfasst sind alle politischen und administrativen Entscheidungsträger und auch die Personen, die die Entscheidungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorbereiten. Von besonderer Bedeutung für das Lobbying in Brüssel könnte sein, dass auch die Mitarbeiter der ständigen Vertretung in Brüssel umfasst sind. Nicht umfasst sind aber Europaparlamentarier, die Mitarbeiter politischer Parteien und die Sozialpartner. Interessenvertretung bezeichnet im Prinzip die gleiche Tätigkeit, wie Lobbying. Ausschlaggebend ist das gemeinsame, berufliche, soziale, kulturelle, sportliche oder sonstige Interesse der Mitglieder einer Vereinigung. Dazu zählen Vereine, per Gesetz oder Verordnung eingerichtete Selbstverwaltungskörper und andere Zusammenschlüsse. International wird diese Tätigkeit auch als Lobbying oder als Advocacy bezeichnet. 5

6 5. Stellen Sie fest ob es zur Geschäftstätigkeit Ihrer Organisation zählt, dass Sie Lobbying Aufträge annehmen (ob z.b. Ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr angibt Lobbying Aufträge anzunehmen; Sie als Einzelperson Lobbying Aufträge annehmen)! Ja Sie fallen damit in die Kategorie der Lobbying Unternehmen : Ihr Unternehmen fällt (bzw. Sie als Einzelkaufmann fallen) unter die Registrierungspflicht (Register A), die Verhaltenspflichten und unterliegt den Sanktionsmöglichkeiten des LobbyG (Typ 7). Weiter mit 10. Nein Prüfen Sie zur Sicherheit noch 6. Weiter mit 7. Berater und Dienstleister sind generell registrierungspflichtig sobald sie zum ersten Mal eine Lobbying Tätigkeit als Auftragnehmer aufnehmen. Eine Registrierungspflicht liegt auch bereits vor, wenn Consultants die Unterstützung beim Lobbying oder der Interessenvertretung anbieten, unabhängig davon ob die Leistung so benannt wird oder ob tatsächlich Leistungen erbracht werden. Daher sind auch Consultants mit Sitz außerhalb von Österreich in Österreich registrierungspflichtig, wenn sie Interessen ihrer Auftraggeber etwa gegenüber der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel vertreten oder wenn Lobbying Aufträge in Österreich zu ihrem Geschäftsfeld zählen. Beratungsunternehmen müssen die gleichen Informationen wie registrierungspflichtige Unternehmen bekannt geben. Darüber hinaus haben Beratungsunternehmen Lobbying Aufträge in ein nicht öffentliches Verzeichnis einzutragen. 6. Überprüfen Sie, ob die eigene Organisation (Unternehmen oder Verein) mitunter als Contracted Lobbyist auftritt! Ja Sie fallen damit in die Kategorie der Lobbying Unternehmen : Ihre Organisation fällt (bzw. Sie als Einzelkaufmann fallen) unter die Registrierungspflicht (Register A), die Verhaltenspflichten und unterliegt den Sanktionsmöglichkeiten des LobbyG (Typ 7). Weiter mit 10. Nein Unternehmen weiter mit 7. Interessenverbände weiter mit 8. Darüber hinaus muss beurteilt werden ob eine Situation eintreten kann, in der das Unternehmen und Mitarbeiter des Unternehmens im Zuge eines Auftrags die Interessen eines 6

7 anderen Unternehmens vertreten oder mitvertreten. Wenn das andere Unternehmen nicht ein verbundenes Unternehmen (ein Unternehmen im selben Konzern) ist, liegt eine entgeltliche Beauftragung zum Lobbying vor. Das Unternehmen gilt spätestens ab diesem Zeitpunkt als Anbieter von Lobbying Aufträgen. In diesem Fall gibt es keine Bagatellgrenze von 5%. Dieser Fall kann vor allem bei Beratern und Dienstleistern eintreten, die u.a. auch im Auftrag ihre Kunden Kontakte zu Funktionsträgern pflegen. Auch beauftragte Gutachter und Think Tanks, zu deren Leistung es zählt, dass sie ihre Studien selbstständig Politikern oder Beamten präsentieren, werden als registrierungspflichtige Lobbying Unternehmen gelten. Wichtig ist, dass für die Beurteilung, ob ein Unternehmen in die Kategorie der Lobbying Berater fällt, schon ausschlaggebend ist ob eine Lobbying Beratungsleistung angeboten wird, nicht ob tatsächlich Aufträge abgewickelt werden. So werden alle Unternehmen prinzipiell registrierungspflichtig sein, die etwa damit werben, dass sie im Zuge der Erbringung von Consulting Leistungen auch Interessen des Kunden bei politischen Entscheidungsträgern und Behörden vertreten oder explizit Public Affairs Consulting anbieten. Problematisch sind auch Allianzen und Kooperationen bei der Vertretung politischer Interessen, bei denen es zu Zahlungen, etwa zur Abgeltung von Aufwendungen oder Kostenersatz, kommt. In der Praxis werden z.b. Projektpartnerschaften zwischen Unternehmen und NGOs darunter fallen, bei denen die Leistungen und Expertise von der NGO, die Finanzierung vom Unternehmen beigebracht werden. Dieses Problem lässt sich vermeiden indem Zahlungsflüsse zwischen den Partnern vermieden werden oder von den Kooperationspartnern ein vertraglicher Zusammenschluss (z.b. Task Force, Arbeitsgruppen) geschaffen wird, der als Interessenverband im Sinne des Lobbying Gesetzes gilt. Die Registrierungspflicht dieses Zusammenschlusses hängt davon ab, ob von diesem Verband Dienstnehmer beschäftigt werden, die überwiegend Lobbying betreiben. 7. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen Lobbying betreibt, aber unter die Bagatell Regelung (5% Regelung für Unternehmen) fällt! Ja Sie sind von der Registrierungspflicht, nicht aber von den Verhaltenspflichten und den drohenden Sanktionen ausgenommen (Typ 2). Weiter mit 15. Nein Ihr Unternehmen führt mit eigenen Mitarbeitern und/oder Organen (Unternehmenslobbyisten) Lobbyingaufgaben aus und fällt unter die Registrierungspflicht (Register B), die Verhaltenspflichten und unterliegt den Sanktionsmöglichkeiten des LobbyG (Typ 1). Weiter mit 10. Unternehmen sind dann registrierungspflichtig, wenn Organe oder Dienstnehmer des Unternehmens als In House Lobbyisten tätig sind und diese Unternehmenslobbyisten 5% und 7

8 mehr ihrer Tätigkeit für Lobbying für das Unternehmen oder für ein Unternehmen im selben Konzern aufwenden. Konkret spricht das Gesetz bei diesem Schwellenwert von einem vernachlässigbar geringen bzw. einem geringfügigem Aufgabenbereich. Bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden entspricht das einem durchschnittlichen maximalen Arbeitsaufwand von etwa zwei Stunden pro Woche für direkte Lobbying Kontakte. Zwei Stunden pro Woche ist ein Umfang, der auch von Public Affairs Verantwortlichen durchaus nicht so selbstverständlich erreicht wird. Unter Lobbying Tätigkeiten werden, wie schon ausgeführt, nur organisierte und strukturierte, direkte Kontakte mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Interesse eines Auftraggebers verstanden. Alle Vorbereitungsarbeiten, eine indirekte (mittelbare) Einflussnahmen z.b. via Medienarbeit oder Events und alle Kontakte, die nicht der Einflussnahme dienen, z.b. Recherche, zählt das Gesetz nicht zum Lobbying. Auch zufällige Zusammentreffen sind nicht dazu zu rechnen. Übrig bleiben organisierte, direkte Lobbying Gespräche bei persönlichen Treffen und Telefonate. Entscheidend ist auch, dass das Lobbying den Entscheidungen von österreichischen Funktionsträgern gilt. Daher fallen Public Affairs Mitarbeiter, die im Ausland oder auf europäischer oder internationaler Ebene arbeiten und in Österreich die 5% nicht überschreiten, nicht unter die Registrierungspflicht. Der Standort des Unternehmens ist hingegen nicht relevant. Der Registrierungspflicht unterliegen auch Unternehmen mit Sitz außerhalb von Österreich, sofern ein oder mehr Mitarbeiter den Grenzwert von 5% überschreiten. Zu beachten ist, dass nicht nur vollzeitbeschäftigte Geschäftsführer, Angestellte und freie Dienstnehmer als Unternehmenslobbyisten tätig sein können. Auch Aufsichtsräte und Konsulenten, die weit weniger Zeit für das Unternehmen aufwenden, fallen unter diese Regelung. Bei diesen Personen werden die 5% Zeitaufwand dementsprechend viel schneller erreicht. Ein Aufsichtsrat, der wenige Stunden pro Monat die Interessen eines Unternehmens vertritt, wird die 5% überschreiten und als Unternehmenslobbyist eine Registrierungspflicht auslösen. Unternehmen müssen auf jeden Fall in einem ersten Schritt beurteilen, ob Mitarbeiter oder Organe Unternehmenslobbyisten im Sinne des Gesetzes sind. Wenn kein Mitarbeiter unter diese Definition eines Unternehmenslobbyisten fällt, entfällt die Registrierungspflicht für das ganze Unternehmen. Wird bei einem Organ oder Mitarbeiter der Grenzwert überschritten, fallen das Unternehmen und der oder die Mitarbeiter oder Organe unter die Registrierungspflicht. 8

9 8. Stellen Sie fest, ob Ihr Verband Interessenvertretung betreibt, aber unter die Bagatell Regelung (50% Regelung für Interessenverbände) fällt! Ja Sie sind von der Registrierungspflicht, den Verhaltenspflichten und den drohenden Sanktionen ausgenommen (Typ 4). Keine weiteren Schritte erforderlich. Ende der Checklist erreicht. Nein Ihr Interessenverband führt mit eigenen Mitarbeitern (Interessenvertretern) Aufgaben der Interessenvertretung aus. Weiter mit 9. Für Vereine und andere Zusammenschlüsse, die politische Interessen vertreten, gelten andere Kriterien und Regelungen für die Registrierung. Interessenverbände unterliegen nur dann dem Gesetz und sind daher nur dann registrierungspflichtig, wenn sie Dienstnehmer beschäftigen, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung zählt. Unter Interessenvertretung versteht das Gesetz (wie beim Lobbying) wiederum nur organisierte, strukturierte, direkte Kontakte mit Funktionsträgern. In der Praxis wesentlich sind die zwei Kriterien, dass Interessenvertretung überwiegend betrieben wird und dass es sich um einen Dienstnehmer handeln muss. Wenn der Schwellenwert von 50% bei keinem Mitarbeiter erreicht wird, beschäftigt der Verband keine Dienstnehmer als Interessenvertreter. In der Praxis ist kaum anzunehmen, dass Mitarbeiter tatsächlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit direkten Gesprächen mit Funktionsträgern beschäftigt sind. Andere Aufgabenbereiche und vorbereitende Tätigkeiten werden wohl immer das Übergewicht haben. In der Konsequenz entfällt damit bei diesen Vereinen die Registrierungspflicht, da das Bundesgesetz in diesen Fällen nicht anzuwenden ist. Der ganze Verband unterliegt dann insgesamt nicht dem Gesetz. So müssen in diesem Verband auch keine Vorkehrungen getroffen werden die sicherstellen, dass die generellen Prinzipien für Interessenvertretung eingehalten werden. Sollten Organe des Vereins in Ihrer Zeit, die sie für den Verband aufwenden, überwiegend mit Interessenvertretung beschäftigt sein, ist das für die Registrierungspflicht irrelevant. Dieser Sachverhalt löst keine Registrierungspflicht aus. Denkbar ist also, dass Vorstandsmitglieder einen großen Teil ihrer Zeit sehr professionell als Interessenvertreter tätig sind, der Verband aber trotzdem nicht dem Gesetz unterliegt, da kein Dienstnehmer die 50% überschreitet. Unklar ist, ob sich Vereine ins Register eintragen lassen dürfen, auch wenn keine dezidierte Verpflichtung dazu vorliegt, weil kein Dienstnehmer überwiegend Lobbying betreibt. Auf jeden Fall besteht in diesem Fall die Gefahr (laut mündlicher Information des Justizministeriums und der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Österreich), mit dem Bundesgesetz gegen Unlauteren Wettbewerb in Konflikt zu geraten. So werden Verbände gerade aus ihrem Selbstverständnis heraus daran interessiert sein, als professionelle Vertreter der Interessen ihrer Mitglieder aufzutreten und sich dementsprechend im Register eintragen lassen. Sobald ein Verein Dienstnehmer beschäftigt, 9

10 wird es schwer möglich sein von außen zu beurteilen, ob diese Dienstnehmer tatsächlich überwiegend als Interessenvertreter tätig sind. 9. Stellen Sie fest, ob Ihr Interessenverband ein per Gesetz oder Verordnung eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder ein Sozialpartner oder eine andere kollektivvertragsfähige Organisation ist! Nein Selbstverwaltungskörper Sozialpartner oder kollektivvertragsfähige Organisation Ihr Verband fällt unter die Registrierungspflicht (Register C) und die Verhaltenspflichten (Typ 3). Ihr Verband fällt unter die Registrierungspflicht (Register D) und die Verhaltenspflichten (Typ 5. Ihr Verband fällt unter die Registrierungspflicht (Register D) (Typ 6). Weiter mit 10. Tab: Für die verschiedenen Organisationstypen bestehen unterschiedliche Verpflichtungen Welche Organisationen haben welche Vorgaben zu erfüllen? Besteht eine Registrierungspflicht Zu meldende Daten Termine und Fristen Generelle Prinzipien Verhaltenskodex Sanktionen und Rechtsfolgen Typ 1. Registrierungspflichtige Unternehmen Ja Typ 2. Nichtregistrierungspflichtige Unternehmen Nein Typ 3. Registrierungspflichtige Interessenverbände Ja Typ 4. Nichtregistrierungspflichtige Interessenverbände Nein Typ 5. Selbstverwaltungskörper Ja Typ 6. Sozialpartner und kollektivvertragsfähige Organisationen Ja Typ 7. Anbieter von Lobbying Tätigkeiten Ja Typ 8. Ausgenommene Organisationen Nein 10

11 Teil II Anmeldung im Register Die Eintragung der Daten einer Organisation erfolgt in folgenden vier Schritten: Zur Vorbereitung müssen die erforderlichen Daten zusammengestellt und unter Umständen die eigene Homepage angepasst werden. In einem weiteren Schritt muss eine Organisation im Unternehmensserviceportal USP angemeldet werden. Im USP muss ein Administrator definiert werden. Wenn die Organisation bereits im USP registriert ist, kann sofort mit dem nächsten Schritt begonnen werden. Solle eine andere Person als der USP Administrator für die Eintragungen und die Wartung der Eintragungen im Lobbying Register zuständig sein, müssen im USP ein oder mehrere weiterer Benutzer angelegt werden. Abschließend kann aus dem USP heraus die Eintragung der Organisation im Lobbying Register vorgenommen werden. 10. Bereiten Sie die erforderlichen Daten für die Registrierung im Lobbying Register vor! Bankdaten zur Bezahlung der Eintragungsgebühr Bei der Eintragung ins Register fallen einmalige Gebühren an. Um diese Gebühren zu entrichten sind die Daten der Bankverbindung der Organisation erforderlich (IBAN und BIC). Die Eintragungsgebühr wird abgebucht. Meldung von Unternehmen Sobald ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt die als Unternehmenslobbyisten gelten (weil die Geringfügigkeitsgrenze von 5% überschritten wird) oder über solche Organe verfügt, müssen das Unternehmen und seine Mitarbeiter beim Register angemeldet werden. Ab Meldung der Daten kann ein Unternehmenslobbyist unbeschränkt Unternehmensinteressen vertreten. Ohne Meldung an das Register darf die Bagatellgrenze von 5% nicht überschritten werden. Einzutragen sind: Firmenname, ggf. Firmenbuchnummer, Firmensitz, Anschrift, Beginn des Geschäftsjahres, Geschäftstätigkeit, 11

12 der Verhaltenskodex des Unternehmens, Domain der Web Site, die Namen und Geburtsdaten der Mitarbeiter, die Lobbying betreiben (5% Bagatellgrenze). Innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres muss angegeben werden, ob im letzten Geschäftsjahr mehr als Euro , für Lobbying ausgegeben worden ist. Der konkrete Betrag muss nicht genannt werden. In registrierungspflichtigen Unternehmen wird man daher eine Methode definieren müssen, um zu ermitteln ob der jährliche Aufwand (anteilige Personalkosten und Kosten für extern zugekaufte Lobbying Dienstleistungen) Euro , überschreitet. Zu empfehlen ist, entweder auf bereits bestehende Systeme zur Kostenkontrolle zurückzugreifen, oder den Aufwand ex post aufgrund von zugeordneten Personalkosten und Aufträgen zu bewerten. Änderungen der Informationen betreffend das Unternehmen und daher auch Streichungen von Unternehmenslobbyisten haben innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Meldung von Interessenverbänden Für Vereine gibt es keine Verpflichtung zur Meldung vorab. Vereine sind verpflichtet, alle registrierungspflichtigen Änderungen innerhalb von drei Wochen bekannt zu geben oder auf der Webseite zu veröffentlichen, auf die in der Eintragung verwiesen wird. Bei der Registrierung haben Vereine auf jeden Fall folgende Daten bekannt zu geben: Name, Sitz und Zustelladresse, eine Umschreibung des vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs und die Internet Adresse. Innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres muss die Gesamtzahl der Interessenvertreter (die relevanten Dienstnehmer ohne die Organe des Vereins) und eine Schätzung der Kosten der Interessenvertretung (der anteilige Personalaufwand für die relevanten Dienstnehmer und Organe, Sachaufwand und externe Lobbying Leistungen) bekanntgegeben werden. Diese Schätzung muss vom Rechnungs oder Abschlussprüfer oder einem anderen Kontrollorgan bestätigt werden. Der Informationspflicht kann auch nachgekommen werden, indem diese Angaben auf einer Website veröffentlicht werden (siehe Checklist Punkt 10). Meldung von Beratern Beratungsunternehmen und selbstständige Berater (Lobbying Unternehmen) müssen sich und ihre Mitarbeiter eintragen, sobald Lobbying Aufträge, auch nur temporär, zum Geschäftsgegenstand gehören. Lobbying Aufträge dürfen nur von Unternehmen angenommen werden die eingetragen sind oder ihre Daten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme dem Justizministerium bereits bekannt gegeben haben. Es muss nicht abgewartet werden bis das Justizministerium die Eintragung intern vorgenommen hat. Anfang 2013 gilt eine Bekanntgabefrist bis Ende März

13 Aufträge müssen gemeldet werden, unmittelbar nachdem vereinbart worden ist, dass die Tätigkeit aufgenommen werden soll. Das gilt auch wenn eine Vertragsunterzeichnung, die Fertigstellung des schriftlichen Auftrags oder eine schriftliche Bestätigung bzgl. einer Vertragsänderung erst später erfolgt. Das von Justizministerium geführte Lobbying Verzeichnis besteht aus zwei Teilen. Einem öffentlich über das Internet einsehbaren Teil (Abteilung A1) in dem die Organisationen und ihre Daten (Name, Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift, den Beginn des Geschäftsjahres, eine kurze Bezeichnung der beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, einen Hinweis auf den Verhaltenskodex den das Unternehmen seiner Lobbying Tätigkeit zugrunde legt, gegebenenfalls die Internet Adresse der Website, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs der mit Lobbying Tätigkeiten erzielte Umsatz sowie die Anzahl der bearbeiteten Lobbying Aufträge im Vorjahr und die mit Lobbying betrauten Mitarbeiter (Namen, Geburtsdaten) gelistet sind. Neben diesem öffentlich zugänglichen Verzeichnis führt das Justizministerium ein Verzeichnis von Lobbying Aufträgen, in das die Auftraggeber (Name, Firmenbuchnummer, Sitz und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift) und die zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern vereinbarten Aufgabenbereiche (nicht die konkreten Verträge und deren Details) einzutragen sind. (Der parlamentarische Justizausschuss hat dazu in seinem Beschluss festgehalten: Es genügt, wenn allgemein und abstrakt darauf verwiesen wird, dass dem Auftragnehmer die Vertretung von Interessen in bestimmten Bereichen obliegt.) Funktionsträger, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, können anschließend beim Justizministerium die Richtigkeit des vom Lobbyisten angegebenen Auftraggebers überprüfen. Unwahrscheinlich, dass Politiker und Beamte diese aufwendige Option nutzen. Zumal Lobbyisten schon durch 6 verpflichtet sind, im persönlichen Gespräch ihren Auftraggeber zu nennen. In der Praxis funktioniert Lobbying sowieso nur, wenn zwischen Lobbyist und Funktionsträgern eine tragfähige Vertrauensbasis besteht. Andere Personen können nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen Informationen abfragen. Eine Einsicht könnte etwa die Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen erlangen. Weitere Personen müssen dem Justizministerium ein, das Geschäftsgeheimnis erheblich überwiegendes rechtliches, Interesse (aus Gründen des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens, laut Menschenrechtskonvention Art 8) an der Kenntnis der Daten nachweisen. Sowohl Auftraggeber als auch der Auftragnehmer müssen vom Justizministerium über die Anfrage informiert und gehört werden. Abgesehen davon, dass der Zugang zum Verzeichnis stark limitiert und bürokratisch ist, geht der Informationsgehalt gegen Null. Änderungen von Eintragungen sind innerhalb von drei Wochen bekannt zu geben. 13

14 11. Veröffentlichen Sie relevante Daten auf Ihrer Homepage! Veröffentlichungen von Unternehmen und Beratern Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Typ 1) und Berater, die Lobbying anbieten (Typ 7 Unternehmen), haben ihrer Lobbying Tätigkeit einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und in ihrem Internetauftritt jedenfalls darauf zu verweisen. Veröffentlichungen von Interessenverbänden Der Informationspflicht können Interessenverbände (siehe Checklist Punkt 9) auch nachkommen, indem die Angaben auf einer Website veröffentlicht werden. 12. Stellen Sie fest, ob Ihre Organisation im Unternehmensserviceportal registriert ist! Ja Besorgen Sie sich intern Ihre Zugangsdaten zum USP. Weiter mit 14. Nein Weiter mit 13. Das Unternehmensserviceportal USP ist das zentrale Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen und bietet direkten Zugang zu diversen E Government Anwendungen und Informationen. Zugang zum USP haben Sie unter 14

15 13. Stellen Sie fest, welche der folgenden fünf Situation auf Ihre Organisation oder auf Sie als Einzelunternehmer zutrifft! Setzen Sie mit der Aktion in Spalte 3 fort! Unternehmen (kein Einzelunternehmer) oder Verein FinanzOnline Daten sind verfügbar und ein FinanzOnline Supervisor wurde angelegt FinanzOnline Daten des Mitarbeiters, der für die Wartung des USP zuständig sein soll, sind verfügbar Einzelunternehmer FinanzOnline Daten sind verfügbar und ein FinanzOnline Supervisor wurde angelegt Sie sind für Ihre Organisation einzelvertretungsbefugter, gesetzlicher Vertreter Sie verfügen über eine Bürgerkarte und über ein dazu passendes installiertes Lesegerät Sie sind für Ihre Organisation einzelvertretungsbefugter, gesetzlicher Vertreter Sie verfügen über ein als Bürgerkarte freigeschaltetes Handy mit Handy Signatur Sie sind für Ihre Organisation einzelvertretungsbefugter, gesetzlicher Vertreter Sie verfügen weder über eine Bürgerkarte oder ein Handy mit Signatur noch über FinanzOnline Daten Sie sind für Ihre Organisation nicht einzelvertretungsbefugter, gesetzlicher Vertreter Sie verfügen über keine FinanzOnline Daten Registrieren Sie sich im Unternehmensserviceportal Weiter mit 14. Aktivieren Sie Ihre Handy Signatur persönlich im Infocenter Ihres Finanzamtes oder unter Informationen unter Die Registrierung Ihres Unternehmens zum USP kann nur persönlich bei einem Finanzamt durchgeführt werden. Informationen unter 15

16 Registrieren Sie sich im Unternehmensserviceportal Steigen Sie dazu mittels der FinanzOnline Kennung (TID, BENID, PIN) Ihres Unternehmens, Ihrer Bürgerkarte oder Ihrer Handy Signatur in das USP ein. Wenn Sie mit den FinanzOnline Daten einsteigen, müssen Sie zuvor bereits in FinanzOnline einen Supervisor festgelegt haben. Legen Sie im USP einen Administrator an. Dieser muss sich mit seinen persönlichen FinanzOnline Daten, seiner persönlichen Bürgerkarte oder Handy Signatur personifizieren (authentifizieren). Als Einzelunternehmer legen Sie sich selbst mit Ihren FinanzOnline Daten als USP Administrator an. Wenn Sie sich mit den FinanzOnline Daten registrieren, erhält der Zeichnungsberechtigte Ihrer Organisation innerhalb weniger Tage einen RSa Brief zugeschickt, der Kenndaten enthält, mit denen Sie die Registrierung abschließen können. 16

17 14. Melden Sie sich im Unternehmensserviceportal (USP) an und tragen Sie Ihre Organisation im Lobbying Register ein! Klicken Sie auf Anmeldung: Melden Sie sich mit Ihren USP Daten, mit Ihrer Bürgerkarte oder Ihrer Handy Signatur an: 17

18 Klicken Sie auf der rechten Seite unter Mein USP Administration aufrufen an. 18

19 Dann Verfahrensrechte verwalten anklicken und zuordnen. Das Lobbying Register anklicken, mit Haken bestätigen. Es dauert dann ca. 1 Stunde bis das Lobbying Register zugewiesen ist. 19

20 Erneut als Administrator einsteigen. Jetzt wird das Lobbying Register wird auf der rechten Seite unter meine Services angezeigt. Für die Eintragung Ihrer Organisation im Register Neuer Eintrag anklicken. Als Berater klicken Sie ebenfalls Neuer Eintrag an, wenn Sie Einträge in den Registerteil A2 (Beauftragungen) vornehmen. 20

21 Teil III Verhaltenspflichten 15. Setzen Sie im Rahmen Ihres Compliance Managements Schritte um die Prinzipien nach 6 für den Umgang mit Funktionsträgern umzusetzen! Für Sozialpartner und kollektivvertragfähige Organisationen gilt diese Verpflichtung nicht. Für Unternehmen und für Beratungsunternehmen Für Interessenverbände Weiter mit 16. Weiter mit 17. Das Gesetz sieht Prinzipien für das Lobbying und die Interessenvertretung vor. Diese Verhaltensregeln gelten für alle Unternehmensvertreter im Umgang mit Funktionsträgern, unabhängig davon ob das Unternehmen registriert ist oder nicht. Diese Prinzipien sind damit auch von den Mitarbeitern und Organen eines Unternehmens einzuhalten, die nur im geringen Ausmaß Lobbying Tätigkeiten ausführen und daher selbst nicht ins Register einzutragen sind. Darüber hinaus gelten die Prinzipien auch für die Vertreter von Interessenverbänden (Vereine), hier aber nur für registrierungspflichtige Organisationen und deren Dienstnehmer und Organe. Damit müssen alle Unternehmen, alle registrierten Vereine und alle Beratungsunternehmen ihre Mitarbeiter und Organe instruieren. Die gesetzlich vorgesehenen Prinzipien und die weiteren Verpflichtungen sind von Unternehmen und registrierungspflichtigen Vereinen in interne Compliance Richtlinien (Arbeitsanweisungen) aufzunehmen. Die Mitarbeiter und Organe von Unternehmen und registrierungspflichtigen Vereinen müssen über die verbindlichen Verhaltensregeln informiert und geschult werden. Formulieren Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter praxistaugliche Handlungsanleitungen, schulen Sie diese Handlungsanleitungen und setzen Sie Maßnahmen, die eine Einhaltung unterstützen. Inhaltlich wiegen die Prinzipien nicht so schwer, als dass so viel an Differenzierung notwendig gewesen wäre. Trotzdem wird man im Compliance Management von Unternehmen Schritte setzen müssen, um allen Mitarbeitern praxistaugliche Handlungsanleitungen für den Umgang mit Funktionsträgern zu geben. Am besten setzt man diese Prinzipien gemeinsam mit allen weiteren Verhaltenspflichten aus diesem Gesetz und mit relevanten Antikorruptionsbestimmungen um. Sofern im Unternehmen bereits Compliance Richtlinien oder andere Arbeitsrichtlinien vorhanden sind, wird es zweckmäßig sein, diese zu ergänzen. Mit angemessener kaufmännischer Sorgfalt bleibt man bei der Umsetzung der Prinzipien etwa mit folgenden internen Regeln für den Umgang mit Funktionsträgern auf der sicheren Seite: Die Verpflichtung, bei Lobbying Gesprächen sich selbst und das Unternehmen vorzustellen 21

22 Die Verpflichtung, klar zu legen wenn es sich um ein Lobbying Gespräch handelt (und sogar sicherheitshalber darauf hinzuweisen, wenn der Kontakt nicht dem Lobbying dient, auch wenn das gewöhnungsbedürftig sein sollte) Die Verpflichtung, die eigenen Anliegen verständlich darzulegen Die Verpflichtung, bei Bedarf nachzufragen, ob beim Gesprächspartner Tätigkeitseinschränkungen oder Unvereinbarkeiten vorliegen und diese zu beachten (diese Maßnahme ist im Übrigen eine praktikable Methode um etwa dienstrechtliche Vorgaben und Richtlinien, denen der Gesprächspartner unterliegt, in Erfahrung zu bringen) Die Warnung, beim Lobbying keine Aussagen zu treffen, die nicht belegt werden können und Missverständnisse so gut wie möglich auszuräumen Das Verbot, falsche Angaben zum Auftraggeber oder Arbeitgeber zumachen Das Verbot, Informationen etwa durch falsche Angaben zu erschleichen Der Hinweis, dass für Vertreter eines Unternehmens ein angemessenes Auftreten und eine sachliche Argumentation unabdingbar ist und im übrigen Antikorruptionsbestimmungen gelten (die Prinzipien verbieten unlauteren und unangemessenen Druck) Der Hinweis, dass beim Lobbying und der Interessenvertretung keine Verpflichtung besteht, Geschäftsgeheimnisse (z.b. Unternehmensziele, Vorgangsweisen) preiszugeben 16. Setzen Sie im Rahmen Ihres Compliance Managements Schritte um den Verhaltenskodex umzusetzen, den Sie Ihrer Lobbying Tätigkeit zugrunde legen! Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen und Beratungsunternehmen, die Lobbying Aufträge annehmen, sind verpflichtet, ihrer Lobbying Tätigkeit einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen. Bei der Wahl, welcher Verhaltenskodex im Unternehmen umgesetzt wird, ist jedes Unternehmen frei. Man will also, dass Unternehmen ihre Lobbying Tätigkeit nach bestimmten Richtlinien ausrichten und dazu ein Management schaffen, um diese Richtlinien umzusetzen. Da einzelne Branchen oft spezifische Verhaltensrichtlinien und schon viele Unternehmen sehr unterschiedliche Systeme für Compliance Management entwickelt haben, überlässt der Gesetzgeber sinnvollerweise die konkrete Ausgestaltung dem einzelnen Unternehmen selbst. Wesentlich ist, dass Verhaltensrichtlinien unternehmensintern beschlossen und angewendet werden. Unternehmen ohne Compliance Management werden hier Schritte setzen müssen. Auf den zugrunde liegenden Kodex muss im Web Auftritt verwiesen werden. 22

23 Teil IV. Dokumentation und Wartung 17. Umsetzung von anlassbezogenen und jährlich wiederkehrenden Wartungsaufgaben... in Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen. in Interessenverbänden, die Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen. in registrierungspflichtigen Beratungsunternehmen. Weiter mit 18. Weiter mit 19. Weiter mit Setzen Sie im Unternehmen folgende anlassbezogene und jährliche Aufgaben um! a. Bei personellen Änderungen b. Bei Änderungen der Unternehmensdaten c. Innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss Ihres Geschäftsjahrs Ende der Checklist erreicht Anlass: Wenn neue Organe oder neue DienstnehmerInnen ins Unternehmen eintreten, die Lobbying Aufgaben übernehmen, wenn sich der Aufgabenbereich von Organen oder von Mitarbeiterinnen um Lobbying Aufgaben erweitert, wenn diese ihre Mitarbeit beenden. Aufgaben: Im Register einzutragen sind alle MitarbeiterInnen und Organe, die Lobbying betreiben und voraussichtlich nicht unter die Bagatellgrenze von 5% fallen. Die betroffenen Mitarbeiter sind zu informieren und gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen im Arbeitsvertrag vorzunehmen. Dokumentieren Sie die den Vorgang der Beurteilung, ob Mitarbeiter vermutlich mehr oder weniger als 5% ihrer Arbeitszeit für Lobbying Aufgaben aufwenden werden. Da sie für die Registrierung die Beurteilung ex ante vornehmen müssen und von einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr ausgehen können, haben diese Schätzungen eine Unsicherheit. Andererseits wird es auch ex post schwer fallen den genauen Anteil an der Gesamtarbeitsleistung zu beurteilen erst recht für unternehmensfremde Personen. Unabhängig von der Bagatellgrenze und der Registrierungspflicht, haben alle MitarbeiterInnen beim Lobbying die Verhaltensregeln einzuhalten. 23

24 Sorgen Sie dafür, dass die relevanten Mitarbeiter erfasst werden und in Ihrem Unternehmen zentral dokumentiert wird, welche MitarbeiterInnen wann ins Register eingetragen worden sind. Dokumentieren Sie, dass die MitarbeiterInnen über die Verhaltenspflichten informiert worden sind und verbindlichen Verhaltensregeln dienstrechtlich vereinbart worden sind. Anlass: Änderung der Unternehmensdaten Aufgabe: Sorgen Sie dafür, dass Änderungen der Unternehmensdaten innerhalb von drei Wochen an das Register gemeldet werden. Anlass: Registrierte Unternehmen sind verpflichtet jährlich, innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres, zu melden, ob der Aufwand für Lobbying über oder unter dem Wert von , gelegen ist. Zur Bewertung des Aufwands sind wohl die anteiligen Personalkosten aller Mitarbeiter, die Lobbying Aufgaben erfüllen (registrierte Unternehmenslobbyisten und Mitarbeiter, die unter die 5% Bagatell Regelung fallen), anteilige Overheads (z.b. Kosten der Büroinfrastruktur) und die anteiligen Honorare für externe Lobbyisten heranzuziehen. Aufgaben: Dokumentieren Sie Ihre Abschätzung des Aufwands für Lobbying. 19. Setzen Sie in Ihrem Interessenverband folgende anlassbezogene und jährliche Aufgaben um! a. Bei personellen Änderungen b. Innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss Ihres Geschäftsjahrs Ende der Checklist erreicht 24

25 Anlass: Wenn neue Organe oder neue DienstnehmerInnen ins Unternehmen eintreten, die Lobbying Aufgaben übernehmen, wenn sich der Aufgabenbereich von Organen oder von Mitarbeiterinnen um Lobbying Aufgaben erweitert, wenn diese ihre Mitarbeit beenden. Aufgaben: Dokumentieren Sie die Anzahl der Personen, die Aufgaben der Interessenvertretung übernehmen. Ändern Sie gegebenenfalls die Angabe über die Anzahl der beauftragten Interessenvertreter im Register oder auf Ihrer dafür eingerichteten Website. Anlass: Registrierte Interessenvertretungen sind verpflichtet jährlich, innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres, eine Abschätzung des Aufwands für Interessenvertretung zu veröffentlichen. Zur Bewertung des Aufwands sind wohl die anteiligen Personalkosten aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Interessenvertretung erfüllen (alle Mitarbeiter, unabhängig davon ob sie überwiegend mit Aufgaben der Interessenvertretung betraut sind oder in einem geringeren Ausmaß), anteilige Overheads (z.b. Kosten der Büroinfrastruktur) und die anteiligen Honorare für externe Lobbyisten heranzuziehen. Aufgaben: Der Buchprüfer hat diese Abschätzung des Aufwands für Interessenvertretung zu prüfen Die Abschätzung ist im Register oder auf Ihrer dafür eingerichteten Website zu veröffentlichen 20. Setzen Sie als Beratungsunternehmen die folgenden Aufgaben um! a. Bei personellen Änderungen b. Im Zuge der Beauftragung oder bei relevanten Vertragsänderungen und bei Projektabschluss c. Innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss Ihres Geschäftsjahres Ende der Checklist erreicht 25

26 Anlass: Wenn neue MitarbeiterInnen (auch freie MitarbeiterInnen) ins Unternehmen eintreten, die Lobbying Aufgaben übernehmen, wenn sich der Aufgabenbereich von Mitarbeiterinnen um Lobbying Aufgaben erweitert, wenn Dienstnehmer ihre Mitarbeit beenden. Aufgaben: Im Register einzutragen sind alle MitarbeiterInnen, bevor sie Lobbying Aufgaben ausführen. Sorgen Sie dafür, dass die relevanten Mitarbeiter erfasst werden und in Ihrem Unternehmen zentral dokumentiert wird, welche MitarbeiterInnen wann ins Register eingetragen worden sind. Dokumentieren Sie, dass die MitarbeiterInnen über die Verhaltenspflichten informiert worden sind und verbindlichen Verhaltensregeln dienstrechtlich vereinbart worden sind. Anlass: Im Zuge der Beauftragung bestehen Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber und Registrierungspflichten. Aufgaben: Im Zuge der Vorbereitung ist ein Aufgabenbereich zu vereinbaren, wie er gegenüber Dritten und gegenüber dem Justizministerium zu nennen ist; Unterstützung der Interessenvertretung des Fachverbandes betreffend die gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Branche. ; Mitwirkung an der Entwicklung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft. Auftraggeber sind darüber zu informieren, wenn ein Auftrag Leistungen umfasst, die nach dem LobbyG die Vertretung von Interessen gegenüber Funktionsträgern beinhalten und eine Registrierungspflicht vorliegt Anlass: Bei Projektabschluss Aufgabe: Änderung der Eintragung im Registerteil A2 26

27 Quellen Lobbying und Interessenvertretungs Transparenz Gesetz, BGBl. I Nr. 64/ Vorblatt und Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1465 d.b. XXIV.GP Ausschussbericht mit Abänderungsantrag und Ausschussfeststellung Schuschnigg, Lobbyingrecht, Leitfaden mit Beispielen und Praxishinweisen (2012) Manz, Wien Kontakt Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eines unserer Public Affairs Alliance Büros: Kovar & Köppl Public Affairs Consulting, 1010 Wien, Dorotheergasse7, Österreich T: +43 (1) , F: +43 (1) , office@publicaffairs.cc, KovarHuss, Unter den Linden 21, Berlin, Deutschland T: +49 (30) , F: +43 (30) , office@kovarhuss.de, Eacon European Affairs Consulting Group, Avenue des Arts 39, 1040 Brüssel, Belgien T: +32 (2) , F: +32 (2) , office@eacongroup.eu, Mueller Consulting & Partner, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich, Schweiz T: +41 (44) , F: +41 (44) , info@mcp consulting.ch, consulting.ch 27

28 Anhang: Vorlage für die interne Dokumentation Template für die interne Dokumentation der Aufträge und Mitarbeiter auf Excel Basis. Die abgebildeten Tabellen stehen unter zum Download zur Verfügung: Registrierungspflicht AT Register Auftrag abgeschlossen eingetragen am Registrierungspflicht EU Register voraussichtlicher Jahresumsatz 2013 für EU Register Auftrag abgeschlossen Wie wurde der Aufgabenbereich vereinbart, der Kunde über die Lobbying Tätigkeit und die Registrierungspflicht informiert/ Kunde Firmenbuchnummer Sitz des Unternehmens Geschäftsanschrift Vereinbarter Aufgabenbereich wo sind diese Informationen abgelegt Unterstützung von Marketing und Kunde 1 FN $ Ort Straße x, 9999 Ort Vertrieb Ja Nein Nein Mit Angebot 0,00 0% 0,00 0% 0,00 0% 0,00 0% 0,00 Unterstützung im Bereich Kunde 2 FN $ Ort Straße x, 9999 Ort Regulierung und Energiepolitik Nein Ja Ja 0,00 Nein Mit Angebot 0,00 eingetragen am wird voraussichtlich gelöscht am gelöscht am Umsatz 1. Qu. 13 Lobbying Schätzung in % Umsatz 2. Qu. 13 Lobbying Schätzung in % Umsatz 3. Qu. 13 Lobbying Schätzung in % Umsatz 4. Qu. 13 Lobbying Schätzung in % Jahresumsatz (Lobbying) 2013 für AT Register 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Titel Vorname Nachname Geb.Datum Anmerkung eingetragen am gelöscht am

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