Bewilligung und Aufsicht von familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten

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1 Direktion des Innern Sozialamt Kind, Jugend, Familie Oktober 2010/2819 Empfehlungen Bewilligung und Aufsicht von familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten im Kanton Zug Inhalt: 1. Ausgangslage 2 2. Begriffe 2 3. Rechtliche Grundlagen 2 4. Bewilligungs- und Aufsichtspflicht 3 5. Vorgehen bei der Bewilligung 4 1. Schritt: Bewilligungspflicht prüfen 5 2. Schritt: Gesuch einreichen 7 3. Schritt: Prüfung des Gesuchs 8 4. Schritt: Bewilligung erteilen oder Gesuch ablehnen 9 6. Zum Umgang mit Mängeln Vorgehen bei der Aufsicht Oberaufsicht des Kantons Auskunft Wichtige Kontaktadressen 17 Anhänge A1 Checkliste Ausnahmen Bewilligungspflicht A2 Musterformular für das Gesuch um Betriebsbewilligung A3 Checkliste Bewilligungskriterien A4 Muster einer Betriebsbewilligung (Verfügung)

2 Seite 2/28 1. Ausgangslage Im Kanton Zug sind die Gemeinden zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Der Kanton hat die Aufgabe, die Gemeinden dabei zu unterstützen und zu beraten ( 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung [Kinderbetreuungsgesetz; BGS 213.4]). Zudem ist er im Rahmen der Oberaufsicht für den rechtsgleichen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zur familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Gemeinden zuständig ( 3 Abs. 1 lit. a des Kinderbetreuungsgesetztes). Diese Empfehlungen richten sich an die Behörden und Stellen in den Zuger Gemeinden, die mit der Bewilligung und Aufsicht von Kinderbetreuungseinrichtungen betraut sind. Sie sind ein Hilfsmittel für die Praxis mit wichtigen Informationen und Musterbeispielen. Sie wurden durch die Direktion des Innern erarbeitet und verabschiedet. 2. Begriffe Als familienergänzende Kinderbetreuung sind gemäss Kinderbetreuungsgesetz Angebote zu verstehen, die Eltern tagsüber während den Wochentagen bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen ( 2 Abs. 1). Dazu zählen Angebote im Vorschulbereich und für schulpflichtige Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren wie Kinderkrippen und -horte, Tagesfamilien und Mittagstische sowie die Randzeitenbetreuung für Schulkinder ( 2 Abs. 2). Die dauernde Betreuung von Kindern auch nachtsüber und am Wochenende in Pflege- und Adoptivfamilien sowie in Kinder- und Jugendheimen ist nicht als familienergänzende Kinderbetreuung im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes zu verstehen. Für diese Formen der Betreuung von Kindern ist die kantonale Gesetzgebung zur Kinderbetreuung nicht anwendbar. 3. Rechtliche Grundlagen Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung und für die Aufsicht über die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gibt es verschiedene rechtliche Bestimmungen des Bundes und des Kantons, die zu beachten sind (vgl. Tabelle):

3 Seite 3/28 Tabelle: Rechtliche Grundlagen der Bewilligung und Aufsicht von Kinderbetreuungsangeboten Rechtliche Grundlagen Bewilligung Aufsicht Bestimmungen des Bundes Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption Pflegekinderverordnung (PAVO) SR Bestimmungen des Kantons Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Kinderbetreuungsgesetz BGS Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption Pflege- und Adoptionskinderverordnung (PAKV) BGS Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Kinderbetreuungsverordnung BGS Art. 1, 2, 13 bis 18, 20, Art. 1, 2, 10, 12, 19 bis 21 3 und 7 2, 3 und 7 1 bis 3 Anhang 2 und 3 4. Bewilligungs- und Aufsichtspflicht Die Aufnahme von unmündigen Kindern ausserhalb des Elternhauses ist laut PAVO bewilligungspflichtig und untersteht der Aufsicht (Art. 1 Abs. 1). Für die Bewilligung und Aufsicht zuständig ist die Vormundschaftsbehörde jener Gemeinde, in der das Kind untergebracht ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und 2 lit. a PAKV). Für die Bewilligung von Kinderbetreuungsangeboten im Kanton Zug ist der Gemeinderat die Vormundschaftsbehörde zuständig ( 8 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911; BGS 211.1). Folgende Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung müssen von den Gemeinden gemäss PAVO und/oder Kinderbetreuungsgesetz bewilligt und beaufsichtigt werden: 1. Tages- und Halbtagesstätten: Krippen und Horte Die Bewilligungspflicht von Kinderhorten und -krippen ist in der PAVO festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. b. Die PAKV konkretisiert diese Bestimmung mit 7 Abs. 1 dahingehend, dass alle Einrichtungen, eine Bewilligung brauchen, die mehr als drei Kinder unter zwölf Jahren, tagsüber, regelmässig betreuen. Die kantonale Kinderbetreuungsverordnung präzisiert weiter, was darunter zu verstehen ist: Gemeint sind Einrichtungen, die o regelmässig an 5 Tagen pro Woche, o während mindestens 5 Stunden täglich geöffnet sind ( 1 Abs. 1 lit. a).

4 Seite 4/28 2. Schulergänzende Angebote: Mittagstische und Randzeitenbetreuung Das Zuger Kinderbetreuungsgesetz unterstellt sämtliche privaten Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung der Bewilligungspflicht ( 4 Abs. 1). Damit sind auch schulergänzende Betreuungsangebote wie Mittagstische und Randzeitenbetreuung im Kanton Zug bewilligungspflichtig. Eine Ausnahme stellen die öffentlichen Angebote der schulergänzenden Betreuung der Gemeinden dar. Sie sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. 3. Betreuung von Kindern in Tagesfamilien Bewilligungspflichtig ist auch die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien, wenn mehr als drei Kinder aufgenommen werden ( 7 Abs. 1 PAKV). Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Folgende Kinderbetreuungsangebote sind nicht bewilligungspflichtig: 1. Öffentlichen Angebote der schulergänzenden Betreuung der Gemeinden (siehe oben, Punkt 2) 2. Tagesfamilien, in denen drei oder weniger Kinder betreut werden. Private Tagespflegeverhältnisse sind jedoch der Gemeinde zu melden (Meldepflicht) (Art. 12 Abs. 1 PAVO und 7 Abs. 1 PAKV). 3. Die Betreuung von Kindern im privaten Umfeld und ohne Erwerbsabsicht Die Kinderbetreuung durch Personen ohne Erwerbsabsicht wie Verwandte, Bekannte und Nachbarinnen und Nachbarn ( 1 Abs. 2 Kinderbetreuungsverordnung). Als Indiz für die Erwerbsabsicht gilt die Bezahlung der Betreuung. 4. Die Betreuung von Kindern in Ferienlager und Ferienkolonien (Art. 13 Abs. 2 PAVO). 5. Vorgehen bei der Bewilligung Die Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Kinderbetreuungsangebot ist von der Gemeinde nach den Bestimmungen der PAVO und der PAKV durchzuführen ( 2 Abs. 2 Kinderbetreuungsverordnung). Für die Bewilligung eines familienergänzenden Kinderbetreuungsangebots sind folgende Schritte notwendig (vgl. Abb. 1):

5 Seite 5/28 Abbildung 1: Bewilligungsverfahren im Überblick 1. Schritt 2. Schritt Prozess Bewilligungspflicht abklären Gesuch einreichen Instrumente Checkliste Ausnahmen Bewilligungspflicht (vgl. Anhang 1) Musterformular Bewilligungsgesuch (vgl. Anhang 2) 3. Schritt Gesuch prüfen Checkliste Bewilligungskriterien (vgl. Anhang 3) 4. Schritt Bewilligung erteilen Muster einer Betriebsbewilligung (vgl. Anhang 4) 1. Schritt: Abklärung der Bewilligungspflicht Das Kinderbetreuungsgesetz enthält eine Liste familienergänzender Kinderbetreuungsangebote ( 2 Abs. 2), die in der Verordnung genauer definiert werden ( 1 Abs. 1). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Es darf daraus nicht geschlossen werden, dass ein Angebot nicht familienergänzend und daher nicht bewilligungspflichtig ist, wenn es in den gesetzlichen Bestimmungen nicht erwähnt ist. Es können auch nicht ausdrücklich erwähnte, neue Formen von Angeboten als familienergänzende Angebote gelten und bewilligungspflichtig sein. Deshalb ist der Name oder die Bezeichnung eines Angebots nicht entscheidend für die Frage, ob eine Bewilligungspflicht besteht. Eine Spielgruppe, ein Hütedienst oder ein privater Kindergarten kann eine Kinderkrippe gemäss Definition der kantonalen Kinderbetreuungsverordnung sein, wenn nicht schulpflichtige Kinder betreut werden und die Öffnungszeiten regelmässig an fünf Tagen mindestens fünf Stunden umfassen. Daraus ergeben sich für die Gemeinde folgende Konsequenzen: Die Einwohnergemeinde muss in jedem Einzelfall die Bewilligungspflicht prüfen. Die Einwohnergemeinde muss die Entwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote in der Gemeinde im Auge behalten und allenfalls eine Trägerschaft auf die Bewilligungspflicht aufmerksam machen. Falls die Trägerschaft eines Angebots trotz Hinweis auf die Bewilligungspflicht kein Bewilligungsgesuch einreicht, muss die für die Bewilligungen zuständige Stelle der Gemeinde die Vormundschaftsbehörde (Gemeinderat) darüber informieren. Auch Krippen, die bereits vom Verband der Kindertagesstätten Schweiz KiTaS (früher Krippenverband SKV) anerkannt sind, müssen eine Bewilligung einholen.

6 Seite 6/28 In der Praxis gibt es verschiedene Spezialfälle, die wie folgt behandelt werden müssen: Die Kinderbetreuungsangebote der öffentlichen Schulen müssen nicht bewilligt werden. Sie müssen die Qualitätsanforderungen im Anhang der Kinderbetreuungsverordnung aber trotzdem erfüllen ( 3 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes). Kinderbetreuungsangebote an Privatschulen für schulpflichtige Kinder sind bewilligungspflichtig. Privatschulen brauchen neben der Anerkennung der Direktion für Bildung und Kultur für den obligatorischen Unterricht auch eine Bewilligung der Gemeinde für die schulergänzenden Betreuungsangebote (Mittagstisch und Randzeitenbetreuung). Falls die Privatschule auch Angebote für nicht schulpflichtige Kinder führt, müssen diese ebenfalls bewilligt werden, falls sie die Voraussetzungen einer Krippe oder eines Horts erfüllen ( 1 Abs. 1 lit. a Kinderbetreuungsverordnung). Für jede Betreuungsform ist eine eigene Bewilligung erforderlich. Angebote im Bereich der Vorschule wie Montessori-Kinderhäuser, Preschools, private Kindergärten oder Angebote der Basisstufe für Kinder, die sich noch nicht im obligatorischen Schulalter befinden, gelten als Betreuungsangebote und benötigen eine Bewilligung, wenn sie die Bedingungen einer Krippe oder eines Horts erfüllen ( 1 Abs. 1 lit. a Kinderbetreuungsverordnung). Falls im Rahmen einer Kinderkrippe auch ein privater Kindergarten geführt wird, den auch schulpflichtige Kinder besuchen, ist zusätzlich eine Anerkennung der Direktion für Bildung und Kultur notwendig (siehe oben). Kinderhüteangebote und Spielgruppen sind bewilligungspflichtig, wenn sie die Öffnungszeiten einer Tages- oder Halbtagesstätte gemäss Kinderbetreuungsverordnung anbieten ( 1 Abs. 1 lit. a). Es ist nicht entscheidend, wie lange sich einzelne Kinder im Angebot aufhalten, sondern die Öffnungsdauer der Einrichtung bestimmt die Bewilligungspflicht. Unentgeltliche Hüteangebote sind nicht bewilligungspflichtig ( 1 Abs. 2), z.b. in Shoppingcentern. Kurzzeitkrippen werden von Kindern in der Regel während maximal drei Tagen pro Woche besucht. Sie brauchen eine Bewilligung, wenn sie die Öffnungszeiten einer Tages- oder Halbtagesstätte gemäss Kinderbetreuungsverordnung anbieten ( 1 Abs. 1 lit. a). Betriebskrippen werden von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für die Betreuung der Kinder von Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt und sind in der Regel nicht öffentlich. Dennoch sind sie bewilligungspflichtig wie andere private Angebote, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In der Ferienbetreuung werden Kinder im Schulalter während der Ferienzeit betreut. Die Angebote decken in der Regel einen Teil der Ferienzeit ab und sind an mehreren Tagen pro Woche verfügbar. Sie gelten nicht als Mittagstisch oder Randzeitenbetreuung, weil diese den Schulkindern nur während der Schulzeit zur Verfügung stehen. Wenn die Ferienbetreuung von der Gemeinde angeboten wird ist sie als öffentliches Angebot nicht bewilligungspflichtig. Anhang 1: Checkliste mit Ausnahmen Bewilligungspflicht Es ist zu empfehlen, grundsätzlich von einer Bewilligungspflicht von familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten auszugehen und genau abzuklären, ob es sich um eine Ausnahme handelt. Die Checkliste im Anhang kann als Hilfsmittel dienen.

7 Seite 7/28 2. Schritt: Ein Gesuch einreichen Falls ein Angebot bewilligungspflichtig ist, muss die private Trägerschaft vor Betriebsaufnahme bei der Einwohnergemeinde des Standorts der Einrichtung ein formelles Gesuch schriftlich einreichen ( 2 Abs. 2 Kinderbetreuungsverordnung). Kinder dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung durch die Gemeinde erteilt wurde (Art. 13 Abs. 3 PAVO). Das Gesuch muss alle notwendigen sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, damit beurteilt werden kann, ob die in der PAVO und der Kinderbetreuungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Die Angaben, die ein Gesuch enthalten muss, sind durch die Bewilligungsvoraussetzungen in der PAVO (Art. 15) und durch die Qualitätsanforderungen der Kinderbetreuungsverordnung vorgegeben ( 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Kinderbetreuungsgesetz). Die Trägerschaft hat gegenüber der Bewilligungsbehörde laut Kinderbetreuungsverordnung ( 3 Abs. 1) verschiedene Nachweise zu erbringen. Mit den Nachweisen wird sichergestellt, dass die Betreuung der Kinder so organisiert ist, dass ihr Wohl gewährleistet werden kann. Die Nachweise betreffen verschiedene Bereiche: Abbildung 2: Nachweise zum Wohl des Kindes Stabile Organisation / Finanzierung Förderliche Umgebung / Betreuung Wohl des Kindes Massnahmen zur Sicherung von Gesundheit und Sicherheit 1. Gesicherte, stabile Organisation und Finanzierung Geregelte Trägerschaft (Organisation) Sicherung der Finanzierung Klare Definition des Angebots und der Zielgruppe 2. Sicherung einer für Kinder förderlichen Umgebung und Betreuung Betreuung nach pädagogischen Grundsätzen Eignung der Leitung Eignung des Betreuungspersonals Ausreichender Personalbestand Eignung der Infrastruktur

8 Seite 8/28 3. Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit Gewährleistung der Hygiene, des Brandschutzes und einer gesunden Ernährung Umgang mit Notfällen und ärztliche Versorgung Ausreichender Versicherungsschutz Gewährleistung des Datenschutzes Was in der Praxis als Nachweis gelten kann, ist juristisch nicht klar definiert. Um die Nachvollziehbarkeit der Entscheide der Bewilligungsbehörde zu gewährleisten, empfiehlt es sich, von der Trägerschaft zu verlangen, dass sie die wichtigsten Informationen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen in schriftlicher Form im Rahmen der Gesuchstellung bei der Gemeinde einreicht. Anhang 2: Musterformular für das Gesuch um Betriebsbewilligung Es ist zu empfehlen, ein einheitliches Gesuchsformular mit allen für die Bewilligung notwendigen Angaben und Beilagen zu gestalten. Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Gesuch auf der Basis der eingereichten Unterlagen. Falls sie nicht vollständig sind, kann sie weitere Belege und andere Auskünfte verlangen (Art. 14 PAVO). Ein gut gestaltetes Gesuchsformular vereinfacht die Bewilligung eines Angebots erheblich. 3. Schritt: Prüfung des Gesuchs Die Behörde muss das eingereichte Gesuch prüfen und feststellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss PAVO und die Qualitätsanforderungen gemäss Kinderbetreuungsgesetz und -verordnung erfüllt sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden ( 4 Abs. 2 Kinderbetreuungsverordnung). Bei der Prüfung des Gesuchs ist folgendes zu beachten: 1. Die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen soll durch eine sachkundige Vertretung der Behörde durchgeführt werden. Bevorzugt werden dazu Fachpersonen aus dem sozialen oder pädagogischen Bereich eingesetzt. 2. Die Prüfung muss durch die Fachperson in geeigneter Weise durchgeführt werden, (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Sie darf: Gespräche führen: Offene Fragen klären Einen Augenschein vornehmen: Für die Überprüfung von Qualitätsanforderungen können auch Besuche durchgeführt werden (z.b. Räumlichkeiten besichtigen, Sicherheitsrisiken abschätzen etc.). Es ist empfehlenswert, die Einrichtung im Verfahren der Erteilung einer Bewilligung mindestens ein Mal zu besuchen, um die notwendigen Informationen vor Ort einzuholen und ein Gespräch mit der Krippenleitung und der Trägerschaft über die offenen Fragen zu führen. Erkundigungen einholen: Die Behörde darf sich sachdienliche Informationen besorgen. 3. Bei der Beurteilung des Gesuchs kann sich die Behörde auf eine allfällige bereits vorhandene Anerkennung durch den Verband Kindertagesstätten Schweiz (KitaS, vormals

9 Seite 9/28 Schweizerischer Krippenverband) abstützen. Sie kann auch Dritte mit Abklärungen beauftragen. 4. Die Prüfung wird mit einem Bericht abgeschlossen. Er nimmt zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen insbesondere der kantonalen Qualitätsanforderungen Stellung. Der Bericht enthält einen Antrag an die bewilligende Behörde (Gemeinderat), das Gesuch zu bewilligen oder abzulehnen. Anhang 3: Checkliste Bewilligungskriterien Es ist zu empfehlen, das Gesuch systematisch anhand einer Checkliste mit den Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Checkliste im Anhang 2 führt sämtliche Kriterien auf, deren Erfüllung Voraussetzung für eine Bewilligung sind. Es sind verschiedene Dokumente und Nachweise aufgeführt, die die Gemeinden für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einfordern kann (aber nicht muss!). Es liegt im Ermessen der Gemeinde zu beurteilen, ob die Informationen ausreichend sind. 4. Schritt: Bewilligung erteilen oder Gesuch ablehnen Gestützt auf den Bericht der abklärenden Stelle entscheidet der Gemeinderat, ob eine Bewilligung erteilt werden kann. Bei der Erteilung einer Bewilligung bzw. der Ablehnung eines Gesuchs sind folgende Punkte zu beachten: 1. Die Bewilligung ist der verantwortlichen Leitung zu erteilen Für die Qualität der Betreuung ist im Alltag vor allem die Leitung des Angebots und nicht in erster Linie die Trägerschaft zuständig. Die Leitung hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen der Bewilligung im Alltag umgesetzt werden. Deshalb wird die Bewilligung der Leitung des Angebots und nicht der Trägerschaft erteilt (Art. 16 Abs. 1 PAVO). Bei einem Wechsel der Leitung ist eine neue Bewilligung einzuholen. Dabei ist die fachliche Qualifikation der neuen Leitung zu überprüfen (Art. 16 Abs. 3 PAVO). Normalerweise kann jedoch bei der Erneuerung einer Bewilligung infolge Leitungswechsels auf eine Überprüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen verzichtet werden. Die Bewilligung wird der Leitung schriftlich mitgeteilt (Art. 16 Abs. 1 PAVO). Zudem ist die Trägerschaft der Einrichtung, die Direktion des Innern und die amtliche Lebensmittelkontrolle über die Erteilung der Bewilligung und allfällige Auflagen zu informieren (vgl. Kap. 8: Oberaufsicht des Kantons). 2. Form und Inhalt der Bewilligung Die PAVO hält fest, welche Angaben eine Bewilligung mindestens beinhalten muss (Art. 16 Abs. 1 und 2): Die maximale Zahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen; die Art der aufgenommenen Kinder (Alter; Herkunft etc.); die für die Leitung verantwortliche Betreuungsperson; Hinweis zur Dauer der Gültigkeit der Bewilligung:

10 Seite 10/28 o o Wurde sie befristet oder unbefristet bzw. auf Probe erteilt? Sind mit der Bewilligung Auflagen oder Bedingungen verbunden? Zusätzlich empfiehlt sich, zu folgenden Punkten Angaben zu machen, um die Rahmenbedingungen des Angebots genau zu definieren: Anzahl Gruppen; die Räumlichkeiten, in denen die Betreuung angeboten wird; Personal: Bestand, Ausbildung, Zusammensetzung; für die Aufsicht zuständige Stelle. Da es sich bei einer Bewilligung um die Form einer amtlichen Verfügung handelt, sind folgende weitere Erfordernisse zu beachten: Schriftliche Form; Bezeichnung als Verfügung; Verfügende Behörde bezeichnen; Adressatin bzw. Adressat der Verfügung nennen (Leitung der Einrichtung); Sachverhalt darstellen und rechtliche Grundlagen benennen; Die Bewilligung kann entweder gestützt auf die PAVO oder direkt gestützt auf das Kinderbetreuungsgesetz erteilt werden; Erwägungen darlegen: Die rechtlichen Grundlagen auf den konkreten Fall anwenden; Dispositiv: "Der Gemeinderat verfügt."; Rechtsmittelbelehrung: Hinweis auf die Rechtsmittel, die eine Gesuchstellerin/ein Gesuchsteller ergreifen kann, wenn sie mit der Verfügung nicht einverstanden ist ( 40 Abs. 1 und 43 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1]); Verteiler: Die Erteilung der Bewilligung ist der Leitung der Einrichtung, der Trägerschaft, der Direktion des Innern, der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Feuerschau anzuzeigen. Die Verfügungen an die Leitung und die Trägerschaft sind eingeschrieben zu verschicken. Ort, Datum, Unterschrift. Es ist weiter ratsam, in der Bewilligung die wichtigsten Pflichten der Trägerschaft bzw. der Leitung gegenüber der Behörde festzuhalten, damit sie im Alltag nicht vergessen gehen: Die Meldepflicht bei wesentlichen Veränderungen und wichtigen Vorfällen (Art. 18 PAVO) Die Führung eines Verzeichnisses der aufgenommenen Kinder (Art. 17 PAVO) 3. Information der Direktion des Innern Die von der Gemeinde erteilten Bewilligungen sind zudem laufend bei der Direktion des Innern einzureichen (vgl. Kap. 8 Oberaufsicht des Kantons). 4. Meldepflicht Falls sich die Rahmenbedingungen des Angebots wesentlich ändern, ist dies der Bewilligungsbehörde von der Trägerschaft bzw. der Leitung umgehend mitzuteilen (Art. 18 PAVO). Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig und im Voraus zu melden, insbesondere: Organisation des Betriebs: z.b. Wechsel der Leitung, Änderung der Rechtsform der Trägerschaft oder der Organisationsstruktur, Wechsel der ärztlichen Notfallversorgung Einrichtungen: z.b. Umbauten oder Erweiterung der Räume, Änderungen der Infrastruktur, Verlegung des Betriebs

11 Seite 11/28 Tätigkeit der Einrichtung oder der Trägerschaft: z.b. Änderung des Betriebskonzepts, Erweiterung des Betriebs, Einstellung des Betriebs. Es sind ebenfalls besondere Vorkommnisse zu melden, die die Gesundheit und/oder Sicherheit der Kinder betreffen können wie z.b. Unfälle, ansteckende Krankheiten, Brände, fristlose Kündigung der Leitung oder Gerichtsverfahren (Art. 18 Abs. 1 und 2 PAVO). Die Bewilligungsbehörde muss bei wichtigen Änderungen und besonderen Vorkommnissen überprüfen, ob das Wohl der Kinder nach wie vor gewährleistet ist und ob allenfalls die Bewilligung geändert, mit Auflagen verbunden oder entzogen werden muss (Art. 18 Abs. 3 PAVO). Da die Meldung von wesentlichen Änderungen und Vorfällen durch die Leitung oder Trägerschaft in der Praxis häufig vergessen geht, ist es empfehlenswert, die Meldepflicht in der Bewilligung explizit zu erwähnen. 5. Verzeichnis der aufgenommenen Kinder Kinderkrippen müssen laut Art. 17 PAVO ein Verzeichnis der aufgenommenen Kinder führen. Die Trägerschaft ist auf diese Pflicht aufmerksam zu machen. Das Verzeichnis dient bei Aufsichtsbesuchen der Gemeinde zur Prüfung, ob die Zahl und das Alter der aufgenommenen Kinder mit der Bewilligung übereinstimmen. Im Verzeichnis müssen deshalb mindestens folgende Informationen enthalten sein (Art. 17 Abs. 2): Personalien und Alter des Kindes Personalien der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung 6. Gemeindliche Beiträge Wenn ein privates Angebot nicht über eine Betriebsbewilligung verfügt, dürfen keine Beiträge der Gemeinde geleistet werden ( 5 lit. a) Kinderbetreuungsgesetz). Anhang 4: Muster einer Betriebsbewilligung (Verfügung) Die Betriebsbewilligung muss in der Form einer Verfügung erteilt werden, die sämtliche notwendigen Angaben der Bewilligung umfasst. Die Musterverfügung im Anhang kann als Hilfsmittel für die Gestaltung einer Vorlage für die gemeindliche Betriebsbewilligung dienen. Sie enthält sämtliche formellen Kriterien, die eine Verfügung erfüllen muss. 6. Zum Umgang mit Mängeln Eine Bewilligung für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung darf nur erteilt werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden ( 4 Abs. 2 Kinderbetreuungsgesetz). Sind alle Anforderungen erfüllt, wird die Bewilligung in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt. Sie erlischt, wenn das Angebot aufgegeben wird oder die verantwortliche Person, auf die die Bewilligung lautet, aus dem Betrieb ausscheidet. Laut PAVO können Bewilligungen aber auch auf Probe, befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden (Art. 16 Abs. 2).

12 Seite 12/28 1. Bewilligung mit Auflagen Eine Bewilligung wird dann mit Auflagen erteilt, wenn die Qualitätsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt sind. Die Auflage bestimmt, welche Massnahmen in welchem Zeitraum ergriffen werden müssen, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Falls eine Bewilligung mit Auflagen erteilt wird, müssen diese Bedingungen im Dispositiv der Verfügung erwähnt und begründet sein (vgl. Kap. 5 Schritt 4). Die Einhaltung der Auflage muss überprüft werden (im Rahmen der ordentlichen bzw. bei ausserordentlichen Aufsichtsbesuchen, vgl. Kap. 7). 2. Provisorische oder befristete Bewilligungen, Bewilligung auf Probe Bewilligungen, die mit Auflagen verbunden sind, sollen zudem nur provisorisch bzw. auf Probe für eine bestimmte Zeit erteilt werden. Wenn alle mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind, kann sie in eine definitive, unbefristete Bewilligung umgewandelt werden. Das konkrete Vorgehen im Einzelfall kann sich nach der Praxis des Kantons Zürich richten. Er unterscheidet Qualitätsanforderungen erster und zweiter Priorität. Die Kriterien erster Priorität schaffen den strukturellen Rahmens für eine qualitativ gute Betreuung und schützen damit das Wohl der betreuten Kinder. Die Kriterien zweiter Priorität regeln in erster Linie die betrieblichen Abläufe. Hier ist es zu verantworten, wenn sie für einen klar bestimmten Zeitraum nur eingeschränkt erfüllt sind. Qualitätsanforderungen erster Priorität Gruppengrösse Betreuungsschlüssel Qualifikation des Personals Räume Finanzierung und Trägerschaft Bau- und Brandschutzvorschriften Qualitätsanforderungen zweier Priorität Betriebs- oder Krippenkonzept (mit Aufnahmebedingungen) Konzept zur Hygienepflege und zum Vorgehen in Notfällen Datenschutz Versicherungen Je nach Art und Zahl der nicht erfüllten Qualitätsanforderungen wird die Bewilligung unterschiedlich erteilt bzw. nicht erteilt: Erfüllung der Qualitätsanforderungen Alle Anforderungen sind erfüllt. Die Anforderungen der 1. Priorität sind mehrheitlich erfüllt. Bei den Anforderungen zweiter Priorität gibt es noch Mängel. Es sind keine Probleme oder Missstände ersichtlich. Die Anforderungen der 1. Priorität sind mehrheitlich nicht erfüllt. Bewilligungsart Unbefristete Bewilligung ohne Auflage Befristete Bewilligung mit Auflagen Kurze Frist zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen ansetzen und im Rahmen der Aufsicht kontrollieren Keine Bewilligung oder Entzug der Bewilligung 3. Ausnahmebewilligung Die Kinderbetreuungsverordnung sieht ausdrücklich vor, dass die zuständige Gemeinde in begründeten Fällen Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bewilligen kann, sofern das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist ( 3 Abs. 3 Kinderbetreuungsverordnung). In der Bewilligung müssen die Rahmenbedingungen für die Ausnahmeregelung genau festgehalten und begründet werden (vgl. Kap. 6).

13 Seite 13/28 4. Besondere Aufsicht Die Behörde kann ein bewilligungspflichtiges Kinderbetreuungsangebot gemäss Art. 20 Abs. 2 PAVO auch einer besonderen Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen, wenn es der Beseitigung der Mängel dient. Dies gilt nur für die bewilligungspflichtigen Angebote wie Krippen und Horte sowie für die privaten Angebote der schulergänzenden Betreuung ( 2 Abs. 2 Kinderbetreuungsgesetz). 7. Vorgehen bei der Aufsicht Damit Gewähr besteht, dass die gesetzlichen Bewilligungserfordernisse auch nach der Bewilligungserteilung erfüllt bleiben, muss sich die zuständige Behörde regelmässig versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch erfüllt sind und Auflagen eingehalten werden (Art. 19 Abs. 3 PAVO). Damit können das Wohl und der Schutz der betreuten Kinder dauerhaft gesichert werden. Damit ist die erteilte Betriebsbewilligung die Basis jeder Aufsicht und die erste Phase des Aufsichtsprozesses. Die Gemeinde ist deshalb nicht nur für die Bewilligung, sondern auch für die Aufsicht über die privaten familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote zuständig (vgl. Kap. 4). Weiter ist zu beachten, dass die Aufsichtspflicht der Behörde jene der Eltern, der Leitung der Einrichtung und der Trägerschaft ergänzt: Die gesetzliche Vertretung des Kindes ist für eine geeignete Unterbringung verantwortlich, die seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten entspricht. Die Leitung der Einrichtung ist für die Betreuungsqualität zuständig und hat diese dauerhaft sicherzustellen. Die Trägerschaft bzw. deren Organe haben zu kontrollieren, ob der Betrieb der Einrichtung als Ganzes reibungslos funktioniert. Die staatliche Aufsicht ist für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen verantwortlich. 1. Grundlagen der Aufsicht Die Aufsichtspflicht der Behörde hat sich bei Kinderbetreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen der PAVO und der PAKV zur Heimpflege zu richten ( 2 Abs. 2 Kinderbetreuungsverordnung). Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Die bewilligten Krippen und Horte sowie die privaten schulergänzenden Angebote müssen so oft als nötig - aber wenigstens alle zwei Jahre - besucht werden (Art. 19 Abs. 1 PAVO). Bei Einrichtungen, deren Betriebsbewilligung mit Auflagen verbunden ist, muss mit dem Ablauf der Frist die Einhaltung der Auflage kontrolliert werden. Die Notwendigkeit für einen Besuch besteht auch dann, wenn die Behörde von sich aus Anhaltspunkte hat oder von Dritten erhält (Eltern, Mitarbeitende, Nachbarinnen und Nachbarn etc.), dass die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind. 2. Der Besuch muss wie die Bewilligung durch eine sachkundige Vertretung der Behörde geschehen. Als solche sind Fachpersonen aus dem sozialen oder pädagogischen Berufsbereich anzusehen (Art. 19 Abs. 1 PAVO). 3. Die Aufsichtspersonen haben sich ein Bild über das Wohlbefinden der Kinder zu machen. Dafür dürfen sie geeignete Mittel einsetzen und Gespräche führen (Art. 19 Abs. 2 PAVO) (vgl. Punkt 2).

14 Seite 14/28 4. Sonderfall Tagesfamilien: Tagesfamilien, die bis zu drei Kinder betreuen, sind zwar nicht bewilligungspflichtig (Art. 12 Abs. 1 PAVO und 7 Abs. 1 PAKV) müssen aber beaufsichtigt werden (Art. 12 Abs. 2 PAVO). Die Aufsicht hat sich nach den Bestimmungen der Familienpflege zu richten (Art. 12. Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 PAVO). Die Besuche finden so oft als nötig, mindestens jedoch ein Mal jährlich statt. Dabei muss sich eine durch die Behörde bestimmte, geeignete Person vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des Tagespflegeverhältnisses gegeben sind. Die PAVO sieht vor, dass die Behörde auf die Besuche verzichten kann, wenn die Überwachung des Pflegeverhältnisses angemessen sichergestellt ist (Art. 10 Abs. 3). Im Kanton Zug ist die überwiegende Mehrheit der Tagesfamilien bei Tagesfamilien Zug angestellt und wird im Rahmen der betrieblichen Aufsicht überwacht. Deshalb sind bei diesen Tagesfamilien keine Aufsichtsbesuche der Behörde notwendig. Private Tagesbetreuungsverhältnisse, die nicht über eine Vermittlungsstelle begleitet und überwacht werden, sind jedoch durch die Gemeinde zu beaufsichtigen. 2. Aufsichtsbesuch Der Aufsichtsbesuch ist das zentrale Instrument der Aufsicht. Im Rahmen einer Fremdevaluation der Einrichtung wird die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen überprüft. Im Rahmen des Besuchs finden Gespräche mit der Leitung und ev. mit der Trägerschaft statt. Es können aber auch Mitarbeitende, die gesetzliche Vertretung des Kindes oder der Kinder befragt werden, wenn dazu ein Anlass besteht. Zudem darf die Behörde Einsicht in Dokumente und Berichte nehmen, sofern sie der Überprüfung der Bewilligungskriterien dienen (Belegungsplan, Personaleinsatzplan, Bericht der Lebensmittelkontrolle oder des Brandschutzes, Budget und Rechnung etc.). Sie kann auch Berichte zu spezifischen Fragestellungen von anderen Stellen (Behörden oder Fachstellen) einholen, um sich ein Bild über die Einrichtung zu machen. Sinn des Vor-Ort-Besuchs ist es, zwischen Leitung und Behörde einen Dialog aufzubauen, um Probleme möglichst frühzeitig erkennen zu können. Behördliche Weisungen sollten erst erteilt werden, wenn im Rahmen der Beratung und Vermittlung keine befriedigende Lösung gefunden werden kann (siehe unten). 3. Aufsichtsbericht Die Behörde ist zur Führung geordneter Akten verpflichtet (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c PAVO). Dazu gehört, dass die Ergebnisse der Aufsichtsbesuche und der verfügten Massnahmen festgehalten werden. Der Bericht wird der für die Bewilligung zuständigen Behörde, der Trägerschaft und der Leitung zugestellt. Er dient der Bewilligungsbehörde dazu, die erteilte Betriebsbewilligung stillschweigend zu bestätigen bzw. Verfügungen zu treffen (unter Beachtung des rechtlichen Gehörs), falls Mängel zu beheben sind (vgl. unten). Ein Besuchsbericht sollte mindestens folgende Informationen enthalten: Name und Standort der Einrichtung Datum des Besuchs Anwesende Personen (Aufsichtsperson, Leitung ev. weitere Personen) Erfüllung der kantonalen Anforderungen: Stellungnahme Wichtige Eindrücke vor Ort Wichtige Gesprächspunkte und Ergebnisse Wichtige Veränderungen

15 Seite 15/28 Kritische Punkte im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung (Mängel): Kontrolle der bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügten Auflagen oder neu zu verfügende Auflagen aufgrund von aktuell bestehenden Mängeln Getroffene Vereinbarungen und Fristen 4. Vorgehen bei Mängeln 1. Werden bei einem Aufsichtsbesuch in einer Einrichtung Mängel festgestellt, muss die Leitung durch die Aufsichtsperson beraten werden, oder sie vermittelt fachkundige Hilfe (Art. 20 Abs. 1 PAVO). Es können auch externe Fachpersonen beigezogen werden, die Hinweise auf die Beseitigung von Mängeln machen können. Ziel ist, die bestehenden Mängel so schnell als möglich zu beheben. Falls die bestehenden Mängel nicht sofort beseitigt werden können und nicht gravierend sind (z.b. bauliche Massnahmen oder Abschluss einer Weiterbildung), muss die Behörde die Betriebsbewilligung der Einrichtung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs mit einer Auflage versehen und / oder befristen. Sie verfügt, wie und bis wann die Mängel zu beseitigen sind. Die Trägerschaft und die Direktion des Innern sind darüber zu informieren. Wichtig ist, dass die Behörde nach einer festgesetzten Frist im Rahmen eines weiteren Aufsichtsbesuchs überprüft, ob die Auflage fristgerecht erfüllt und die Mängel tatsächlich behoben wurden. 2. Falls die Mängel trotz Beratung und fachkundiger Hilfe weiter bestehen bleiben und die angesetzte Frist ungenutzt verstreicht, fordert die Behörde die Leitung auf, die Mängel unverzüglich zu beheben (Art. 20 Abs. 1 PAVO). Dazu ist eine neue Frist anzusetzen. Dies geschieht wiederum in der Form einer Verfügung. Die Trägerschaft und die Direktion des Innern sind darüber zu informieren. 3. Sind auch diese Massnahmen erfolglos, so kann die Behörde die Bewilligung entziehen und die Schliessung der Einrichtung verfügen. Sie muss jedoch dazu rechtzeitig die notwendigen Anordnungen treffen und die Eltern bei der Unterbringung der Kinder unterstützen. Falls die Kinder in unmittelbarer Gefahr sind, kann die Einrichtung durch die Behörde aber auch sofort geschlossen werden (ohne Aufforderung zur Behebung der Mängel und Fristansetzung) (Art. 20 Abs. 3 PAVO). Dies ist dann der Fall, wenn das Leben oder die Gesundheit der Kinder unmittelbar und erheblich gefährdet sind. 4. Bei den angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Behebung von festgestellten Mängeln ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Schliessung der Einrichtung darf nur als letztes Mittel der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Bevor es so weit kommt, muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht werden, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. 5. Tagesfamilien, die von der Gemeinde beaufsichtigt werden(vgl. oben), kann die Aufnahme von Kindern untersagt werden (Art. 12 Abs. 3 PAVO), wenn die Betreuungsperson der Aufgabe nicht gewachsen ist oder die Rahmenbedingungen zur Betreuung von Kindern nicht genügen. Auch hier müssen vorher Massnahmen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Behebung von Mängeln verlangt worden sein. 6. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs: Bevor die Behörde bei Mängeln die Bewilligung mit Auflagen versieht und die Beseitigung der Mängel verfügt, muss der Leitung der Einrichtung das rechtliche Gehör gewährt werden. Sie wird schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist (z.b. 30 Tage) zum Aufsichtsbericht, in dem die Mängel festgehalten wurden, Stellung zu nehmen. Bei grosser Dringlichkeit, d.h., wenn durch die Mängel das

16 Seite 16/28 Wohl der betreuten Kinder gefährdet sein könnte, kann die Frist verkürzt werden. Der Aufforderung zur Stellungnahme kann auch ein Entwurf der Verfügung, in der die Auflagen zur Behebung der Mängel festgehalten sind, beigelegt werden. 8. Oberaufsicht des Kantons Bei der Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Kinderbetreuungseinrichtungen hat auch die Direktion des Innern eine Aufgabe wahrzunehmen. Laut PAKV "überwacht sie die Aufsicht und Beratung durch die vormundschaftlichen Vollzugsorgane" ( 4 Abs. 2 lit. a). In 7 Abs. 3 PAKV werden die Vormundschaftsbehörden zudem verpflichtet, die erteilten Bewilligungen für Betreuungsangebote (vgl. Kap. 5) sowie jährlich einen Bericht über die Kontrollbesuche der Direktion des Innern einzureichen. Die Gemeinden sind gebeten, bis am 15. Februar einen Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Kontrollbesuche einzureichen. Dazu müssen nicht sämtliche Berichte der Kontrollbesuche eingereicht werden, sondern ein Bericht über die Aufsichtstätigkeit betreffend die Kinderbetreuungseinrichtungen als Ganzes mit folgenden Angaben ist ausreichend: Welche Einrichtungen wurden besucht? Gibt es Einrichtungen, bei denen sich wichtige Veränderungen oder Ereignisse ergeben haben, die für die erteilte Bewilligung relevant sind? Welche Ergebnisse haben die Besuche ergeben? Name der Einrichtungen, Besuchstermine und Namen der Besuchenden Neue Leitung Neuer Standort Vergrösserung des Angebots Neues Konzept Ereignisse Anderes Anzahl Einrichtungen, die die Bewilligung erfüllen bzw. nicht erfüllen Umgang mit festgestellten Mängeln Art der Mängel Was wurde mit der Leitung vereinbart? Wurde eine Auflage verfügt? 9. Auskunft Für Fragen zu diesen Empfehlungen steht Ihnen die Koordinationsstelle für familienergänzende Kinderbetreuung des Sozialamts des Kantons Zug gerne zur Verfügung. Telefon:

17 Seite 17/ Wichtige Kontaktadressen Brandschutz Eine brandschutztechnische Bewilligung erteilt das Amt für Feuerschutz des Kantons Zug: Amt für Feuerschutz Poststrasse Zug Tel Fax Feuerschau Die gemeindliche Feuerschau überprüft jährlich oder auf Weisung des Amtes für Feuerschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Brandschutz, die in der brandschutztechnischen Bewilligung festgehalten sind. Die für die Brandschutzkontrollen zuständigen Personen der einzelnen Gemeinden sind auf den Gemeindewebsiten zu finden. Hygienevorschriften Für die Lebensmittelhygiene ist die amtliche Lebensmittelkontrolle des Kantons Zug zuständig: Amt für Verbraucherschutz Lebensmittelkontrolle Zugerstrasse Steinhausen Tel Fax Bauvorschriften Für die Erstellung, den Umbau und die Umnutzung von Räumen ist eine Bewilligung der Gemeinde notwendig. Informationen erhalten Sie bei der Bauabteilung der Standortgemeinde.

18 Seite 18/28 Anhang 1: Checkliste mit Ausnahmen Bewilligungspflicht Wenn mindestens eines der untenstehenden Merkmale für ein Angebot zutrifft, so ist es nicht als Kinderbetreuungsangebot bewilligungspflichtig. 1 Merkmal ja nein Die Kinder werden im privaten Umfeld, durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn oder andere Personen ohne Erwerbsabsicht betreut Die Betreuung von Kindern im privaten Rahmen oder in Angeboten ohne Erwerbsabsicht ist weder bewilligungs- noch meldepflichtig (Art. 12 Abs. 1 PAVO und 1 Abs. 2 Kinderbetreuungsverord-nung). Kostenlose Hüteangebote in Einkaufszentren sind damit nicht bewilligungspflichtig. Die Kinder werden im privaten Haushalt der Betreuungsperson betreut. Die Betreuung von Kindern tagsüber im privaten Haushalt einer Familie ist nicht bewilligungspflichtig, wenn drei oder weniger Kinder betreut werden ( 7 Abs. 1 PAKV und Punkt 6 der Checkliste). Private Tagespflegeverhältnisse müssen aber der Gemeinde gemeldet werden, damit sie die Aufsicht wahrnehmen kann (Art. 12 Abs. 1 und 2 PAVO). Die Kinder werden in einem schulergänzenden Angebot der Gemeinde betreut (Mittagstisch oder Randzeitenbetreuung). Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Angeboten der schulergänzenden Betreuung ist nicht bewilligungspflichtig, wenn sie von der Gemeinde selbst geführt werden ( 4 Abs. 1 Kinderbetreuungsgesetz). Es werden drei oder weniger Kinder tagsüber betreut. Die Betreuung von drei oder weniger Kindern bei Tagesfamilien oder in Einrichtungen tagsüber ist nicht bewilligungspflichtig ( 7 Abs. 1 PAKV und 1 Abs. 1 Kinderbetreuungsverordnung ). Die betreuten Kinder und Jugendlichen sind nicht mehr schulpflichtig. Nur familienergänzende Betreuungsangebote für Vorschulkinder und schulpflichtige Kinder sind bewilligungspflichtig. Die Schulpflicht bestimmt sich nach 5 lit. f des Zuger Schulgesetzes (BGS ). Die Kinder werden auch nachts und am Wochenende betreut. Einrichtungen und Privatpersonen, die Kinder- und Jugendliche dauerhaft betreuen, auch nachts oder an Wochenenden und Feiertagen, gehören zur so genannten Heimbzw. Familienpflege. Sie sind zwar bewilligungspflichtig (Pflegeplätze durch die Gemeinde, Kinderheime durch den Kanton), gelten aber nicht als familienergänzende Kinderbetreuungsangebote und fallen deshalb nicht unter die PAVO (Art. 4 und Art. 13 Abs. 1), die PAKV ( 8 Abs. 1), das Kinderbetreuungsgesetz ( 2 Abs. 1) und die Kinderbetreuungsverordnung. Die Einrichtung ist weniger als fünf Tagen pro Woche und/oder weniger als fünf Stunden täglich geöffnet. Das Kinderbetreuungsgesetz regelt die Bewilligung von Angeboten, die erwerbskompatibel sind. Stundenweise und/oder nur vorübergehende Betreuung gehört nicht dazu (z.b. Spielgruppen, Hüteangebote), auch wenn sie nicht kostenlos sind. Dabei ist nicht entscheidend, wie lange sich die Kinder im Angebot aufhalten, sondern ob vom Konzept her eine regelmässige und längere Betreuung möglich wäre ( 1 Abs. 1 lit. a) und 2 Kinderbetreuungsverordnung).

19 Seite 19/28 Anhang 2: Musterformular für das Gesuch um Betriebsbewilligung (Logo Gemeinde) Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung Dieses Formular stützt sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR ), auf das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung des Kantons Zug (Kinderbetreuungsgesetz; BGS 213.4), die kantonale Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV; BGS ) sowie die Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung des Kantons Zug (Kinderbetreuungsverordnung; BGS ). Angaben zur Kinderbetreuungseinrichtung, für die das Gesuch gestellt wird Name Strasse / PLZ und Ort Telefon / Fax Mail Website Eröffnungsdatum Name der gesuchstellenden Person Funktion Kontakt Angaben zur Trägerschaft Name Gründungsjahr Rechtsform verantwortliche Person Strasse / PLZ / Ort Telefon / Fax / Mail Website Genaue Bezeichnung der Trägerschaft Angaben zur Person, auf die die Betriebsbewilligung lauten soll (Leitung) Vorname / Name Geburtsdatum Funktion Arbeitspensum Berufsabschluss Leitungsausbildung Stellenantritt Strasse / PLZ und Ort Telefon / Fax / Mail Angaben zur Co-Leitung (falls vorhanden) Vorname / Name Funktion Arbeitspensum Berufsabschluss Strasse / PLZ und Ort Angaben zur Aus- oder Weiterbildung als Leitungsperson

20 Seite 20/28 Telefon / Fax / Mail Angaben zu Finanzierung Finanzierungsquellen Elternbeiträge Kurzbeschreibung des Angebots Zweck Ziel Zielgruppe Platzangebot Gruppen Öffnungszeiten Betriebstage pro Jahr Mindestbetreuungszeit Mahlzeiten Personal Räume Betriebssprache Elternbeiträge, Beiträge der öffentlichen Hand, Leistungsvereinbarungen, andere: Art des Tarifsystems (Pauschaltarif, einkommensabhängige Tarife oder anderes). Was ist im Tarif inbegriffen? Zweck der Einrichtung Ziel der Betreuung, Betreuungsgrundsätze Alter der Kinder und besondere Bedürfnisse (Aufnahme von Babies, behinderten und fremdsprachigen Kindern) Anzahl Plätze Anzahl Gruppen, Gruppengrösse, Anzahl Kinder unter 18 Monaten pro Gruppe Pro Tag und pro Woche Gibt es minimale Betreuungszeiten pro Woche? Welche? Welche Mahlzeiten werden angeboten? Anzahl Mitarbeitende mit und ohne Ausbildung, Arbeitspensen und Funktion Lage, Art, Anzahl und Grösse der Räume, Ausstattung, Angaben zum Aussenbereich (Spielmöglichkeiten im Freien, Verkehr, Sicherheit der Umgebung und Spielgeräte) Mit den Kindern gesprochene Sprache Angaben zu Gesundheit, Hygiene und Sicherheit Ernährung Angaben zur Verpflegung der Kinder Bauvorschriften Angaben zu Umbauten und Bewilligungen Brandschutz Feuerpolizeiliche Abnahme, Datum der Besichtigung ev. Auflagen Besondere Einrichtungen: Rauchmelder, Feuerlöscher, Feuermeldeanlage, Notausgänge Angaben zum Evakuationsplan und Notfallkonzept Ärztliche Versorgung Lebensmittelhygiene Versicherungen Angaben zum Krippenarzt bzw. zur Krippenärztin Letzter Besuch der Lebensmittelkontrolle (falls vorhanden) Angaben zu den abgeschlossene Versicherungen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben Ort und Datum Unterschrift der Trägerschaft Ort und Datum Unterschrift der Leitung und Co-Leitung (falls vorhanden) Das Gesuch mit den Beilagen ist einzureichen bei: Adresse zuständige Stelle der Gemeinde

21 Seite 21/28 Beilagen Trägerschaft Finanzierung Betrieb Personal Räumlichkeiten Brandschutz Gesundheit, Hygiene und Sicherheit Statuten (Verein) Stiftungsurkunde (Stiftung) Anderes: Eintrag ins Handelsregister (Einzelfirma, Kapitalgesellschaft) Jahresbericht Budget Finanzierungsplan Letzte Jahresrechnung (bei bereits bestehenden Angeboten) Beitragsreglement oder Tarifordnung Leistungsvereinbarung Businessplan (falls vorhanden) Leitbild Betriebskonzept / pädagogisches Konzept Betriebsreglement Organigramm Informationsblatt für die Eltern Liste der betreuten Kinder (Alter, besondere Bedürfnisse) Belegungsplan Betreuungsvereinbarung / -vertrag Stellenplan / Personalliste: Mitarbeitende, Ausbildungsabschluss, Pensum, Funktion Kopien Diplome und Kursausweise der Leitungsperson(en) Ev. Auszug Strafregister Ev. Ärztliches Zeugnis Ev. Personalreglement Ev. Stellenbeschreibungen Ev. Weiterbildungskonzept Plan der Räumlichkeiten mit Massangaben Kopie Bauabnahme oder Baubewilligung (bei Neu-, Umbauten und Umnutzung) Kopie brandschutztechnische Bewilligung Amt für Feuerschutz Notfallkonzept (Plan über die Vorkehrungen im Notfall) Ernährungskonzept / Grundsätze zur Ernährung ev. Menuplan Kopien Versicherungspolicen (Haftpflicht, Unfall Personal) Bestätigung Krippenarzt / Krippenärztin Kopie Besuchsbericht amtliche Lebensmittekontrolle Hygienekonzept

22 Seite 22/28 Anhang 3: Checkliste Bewilligungskriterien Nachweise vorhanden ja nein 1 DIE TRÄGERSCHAFT IST GEREGELT. Rechtliche Grundlagen Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PAVO 3 Abs. 1 lit. a Kinderbetreuungsverordnung Es kommen verschiedene Organisationsformen in Frage. Trägerin bzw. Träger eines Angebots können sowohl juristische wie auch natürliche Personen sein. Die Anforderungen sind: Die rechtliche Form und der Zweck der Trägerschaft ist bestimmt: Genaue Bezeichnung der Trägerschaft Angaben über die rechtliche Form sind vorhanden Zweckbestimmung ist vorhanden Die Organisations- und Führungsstruktur ist geklärt. Bei juristischen Personen: Die Organe sind bezeichnet Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft und der Leitung der Einrichtung sind klar abgegrenzt und schriftlich geregelt Nachweise Angaben zur Trägerschaft Verein: Statuten Stiftungen: Stiftungsurkunde Einzelfirma: Eintrag ins Handelsregister, Geschäftsbedingungen Jahresbericht (bei bestehenden Einrichtungen) Angaben zur Organisation Organigramm Geschäftsreglement 2 DIE FINANZIELLE GRUNDLAGE IST GESICHERT. Rechtliche Grundlagen Art. 15 Abs. 1 lit. e PAVO 3 Abs. 1 lit. b Kinderbetreuungsverordnung Die finanzielle Grundlage des Angebots muss transparent und gesichert sein: Angaben über die finanziellen Grundlagen bzw. Finanzierungsquellen: Elternbeiträge und übrige Finanzierung Angaben über die Ausgaben Transparente Rechnungslegung Nachweise Betriebsbudget (erstes Betriebsjahr oder laufendes Betriebsjahr) Finanzierungsplan (bei neuen Einrichtungen) Letzte (revidierte) Jahresrechnung (bei bestehenden Einrichtungen) Beitragsreglement oder Tarifordnung Ev. Besoldungsreglement der Mitarbeitenden Ev. Betreibungsregisterauszug Ev. Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde oder Privaten Ev. Businessplan

23 Seite 23/28 Nachweise vorhanden ja nein 3 DIE AUFNAHMEBEDINGUNGEN SIND FESTGELEGT. Art. 14 Abs. 1 lit. b PAVO 3 Abs. 1 lit. c Kinderbetreuungsverordnung Das Angebot und die Zielgruppe sind genau definiert: Angaben über Alter und Herkunft der Kinder (Verzeichnis) Angaben zu Kindern mit besonderen Bedürfnissen (z.b. Babies, behinderte und fremdsprachige Kinder) Zahl der Betreuungsplätze (ganze Tage oder Halbtage) Anzahl Kinder pro Gruppe und Zusammensetzung der Gruppe Ev. Unterrichts- bzw. Therapieprogramm Nachweise Schriftliche Angaben über die Aufnahmebedingungen z.b. im Betriebsreglement, Betriebskonzept oder in Flyern und Merkblättern Ev. Betreuungsvereinbarung / -vertrag 4 DIE LEITUNG IST FÜR IHRE AUFGABE GEEIGNET. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO Kinderbetreuungsverordnung Anhang (Qualitätsanforderungen): Betreuung und Personal Die Leitung muss ausgebildet und persönlich geeignet sein. (vgl. Empfehlungen zur Aus- und Weiterbildung FEB des Kantons Zug): Genaue Angaben zu den Personalien der Person, auf die die Bewilligung lauten soll Angaben zu den beruflichen Qualifikationen: Aus- und Weiterbildung und Erfahrungen (berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten) Nachweise Qualifikationsnachweise bzw. Diplome der Leitung Ev. Leumundzeugnis oder Auszug Strafregister Ev. ärztliches Zeugnis 5 DIE ZAHL DER MITARBEITENDEN FÜR DIE BETREUUNG DER KINDER GENÜGT. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO Kinderbetreuungsverordnung Anhang (Qualitätsanforderungen): Gruppengrösse und Betreuung Die Qualitätsanforderungen zur Betreuung sind einzuhalten. Genaue Angaben, wie viele Betreuungspersonen mit und ohne Ausbildung pro Kindergruppe zur Verfügung stehen Öffnungszeiten und Ferien: Öffnungstage pro Jahr Stellvertretungen Nachweise Stellenplan mit Angaben zu den Funktionen, Arbeitspensen und Qualifikationen Einsatzplan (Arbeitszeit der Mitarbeitenden) Belegungsplan (Anwesenheit der Kinder in der Einrichtung)

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