Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal

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1 Flächenwidmungsplan Nr Mönichwald Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal AUFLAGEENTWURF - Stand: Verfasser: DI Andreas Ankowitsch DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: Mitarbeit: DI Maximilian Pumpernig DI Günther Eppensteiner Mag a. Siegrun Rutrecht Cornelia Pichler Michelle Pappel GZ: 184FR15 Bearb.: Pu/Ep L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Aigen im Ennstal\Gde\184FR15_Aigen FWP 4.00\04 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\FWP\ _184FR15_Ep_FWP 4.00_Wortlaut_Auflage.doc

2 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal INHALTSVERZEICHNIS SEITE WORTLAUT ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 1 1 Rechtsplan/ Plangrundlage/ Verfasser 1 2 Festlegungen/ Abgrenzung der Nutzungsarten 1 3 Festlegung der Baulandkategorien 2 (1) Vollwertiges Bauland 2 (2) Aufschließungsgebiete 2 (3) Sanierungsgebiete 11 4 Sondernutzungen im Freiland 16 5 Sondernutzungen im Freiland Auffüllungsgebiete 17 6 Bebauungsplanzonierung 18 7 Ersichtlichmachungen 20 8 Uferstreifen entlang von Gewässern/ Niederschlagswasserentsorgung 25 9 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Tierhaltungsbetriebe Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 28 Verfahrensblatt 29

3 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Abkürzungsverzeichnis: Abs. Absatz BauG Baugesetz BBPl Bebauungsplan BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nummer FWP Flächenwidmungsplan gem. gemäß GZ Geschäftszahl idf in der Fassung idgf in der geltenden Fassung isd im Sinne des/der ivm in Verbindung mit KG Katastralgemeinde leg cit legis citatae (des zitierten Gesetzes) lfde. laufende LGBl. Nr. Landesgesetzblatt Nummer lit. Litera Nr. Nummer ÖEK Örtliches Entwicklungskonzept EP Entwicklungsplan ROG Raumordnungsgesetz sh. siehe Stmk. Steiermärkisch(e)(es) Teilfl. Teilfläche (eines Grundstückes) u. a. und andere u. dgl. und dergleichen vgl. vergleiche WLV Forsttechnischer Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung Z. Ziffer/Zahl

4 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal WORTLAUT ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR DER GEMEINDE AIGEN IM ENNSTAL "VERORDNUNG ÜBER DEN VOM GEMEINDERAT DER GEMEINDE AIGEN IM ENNSTAL AM EINSTIMMIG BESCHLOSSENEN ENTWURF ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR. 4.00, ÖFFENTLICH AUFZULEGEN IN DER ZEIT VON bis RECHTSPLAN/ PLANGRUNDLAGE/ VERFASSER (1) Die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:5.000 sowie 1: (Übersichtsplan), verfasst von der, Mariahilferstraße 20, 8020 Graz, GZ: 184FR15, Stand: , basierend auf der digitalen Katastermappe (DKM), Stand: Oktober 2016 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und stellt die räumlich/funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes in Bauland, Verkehrsflächen und Freiland gemäß 26 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 139/2015, dar. (2) Die Bebauungsplanzonierung im Maßstab 1:5.000 gemäß 40 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, die Bebauungsgrundlagen des Auffüllungsgebietes im Maßstab 1:1.000 gem. 33 (3) Z.2 Stmk ROG 2010 idgf. sind integrale Bestandteile der Verordnung. 2 FESTLEGUNGEN/ ABGRENZUNG DER NUTZUNGSARTEN (1) Die Festlegung von Grenzen im Flächenwidmungsplan Nr sind Nutzungsgrenzen aufgrund der Lage in der Natur und den naturräumlichen Gegebenheiten. (2) Sofern sich die Abgrenzungen des Baulandes mit den auf der Plangrundlage ersichtlichen Grundgrenzen und Baulandgrenzen aufgrund gegebener bundes- und landesgesetzlicher Nutzungsbeschränkungen (Hochwasserabflussbereiche, Wald etc.) bzw. aus siedlungspolitischen Zielsetzungen (zb Bautiefe) nicht decken, sind die erforderlichen Kotierungen im Planwerk näher dargestellt. 1

5 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 3 FESTLEGUNG DER BAULANDKATEGORIEN GEMÄSS 29 (2) (4) STMK. ROG 2010 (1) VOLLWERTIGES BAULAND (gemäß 29 (2) Stmk. ROG 2010) Vollwertiges Bauland sind alle Baulandflächen, die nicht ausdrücklich als Aufschließungsgebiete gem. 3 (2) des Wortlautes oder Sanierungsgebiete gem. 3 (3) des Wortlautes festgelegt sind. (2) AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE (gemäß 29 (3) Stmk. ROG 2010) Die Bezeichnung der Aufschließungsgebiete erfolgt entsprechend dem beiliegenden Planwerk zum Flächenwidmungsplan. Unter 3 (2) Z. 4 werden diese näher beschrieben. Die Bezeichnung der Bebauungsplangebiete erfolgt entsprechend dem beiliegenden Plan zur Bebauungsplanzonierung. Z. 1 ÄUSSERE ANBINDUNG, INNERE ERSCHLIESSUNG UND PARZELLIERUNG Eine ausreichend dimensionierte äußere Anbindung liegt dann vor, wenn entsprechend den technischen Normen und Richtlinien (RVS; Baugesetz 1995 idgf, Vorgaben der Feuerwehr, ) eine für den jeweiligen Verwendungszweck gestaltete Zufahrt errichtet wurde und rechtlich gesichert ist. Die innere Erschließung erfordert den Nachweis der bauplatzbezogenen verkehrstechnische Erschließung und der Errichtung der erforderlichen Anschlüsse an das bestehende Kanalnetz, das Wasserleitungsnetz und an das Stromnetz,... Da die innere Erschließung durch bauplatzbezogene Maßnahmen herzustellen ist, sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten. Der Nachweis der Parzellierung ist dann erfüllt, wenn eine entsprechende Grundstücksteilung durch ein Vermessungsbüro erstellt, durch die Gemeinde bewilligt und grundbücherlich durchgeführt ist. Bei dieser Vorgangsweise sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten. Z. 2 ABLEITUNG DER OBERFLÄCHENWÄSSER Für eine geordnete Ableitung der Oberflächenwässer von Aufschließungsgebieten ist vor dem Verfahren zur Erstellung eines Bebauungsplanes, vor Erklärung zu vollwertigem Bauland oder vor Erteilung einer Baubewilligung gem. 8 (4) Stmk ROG 2010 idgf. der plan-/gutachtensbelegte Nachweis (i. S. einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung) für das jeweils betroffene Gebiet zu erbringen 1. 1 Diesbezüglich ist jedenfalls der Leitfaden für Oberflächenentwässerung in der letztgültigen Fassung (dzt. Nr. 2.0 aus Jänner 2012) zu beachten. Die Möglichkeit zur Einbringung von Oberflächenwässern ist frühzeitig zu erheben. Als Dimensionierungsparameter wird von der Abt14 des Amtes der Stmk. Landesregierung das 10-jährliche Regenereignis empfohlen und sind im Anlassfall Fachgutachten nach dem Stand der Technik einzuholen. Die notwendigen Flächen sind vorzusehen. Im Zuge der Bebauungsplanung ist auf der Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung die geordnete Oberflächenentwässerung sicherzustellen. 2

6 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Oberflächenwässer dürfen grundsätzlich nicht in die Entwässerungsanlagen der Landes- und Gemeindestraßen eingeleitet werden 2. Z. 3 LÄRMIMMISSIONEN Im jeweiligen Anlassfall (Bauverfahren/ Neu-/Zu-/Umbau) ist zu überprüfen (auch unter Heranziehung von vergleichbaren Referenzgutachten), ob auf dem zu bebauenden Grundstück die für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung maßgebenden, festgelegten Immissionsrichtwerte für die Zeiträume Tag, Abend und Nacht 3, bezogen auf die jeweilige Baugebietskategorie gemäß 30 (1) Stmk ROG 2010, erreicht werden können. Bei Vorliegen von Überschreitungen der Planungsrichtwerte sind durch die Baubehörde entsprechende bauliche Lärmschutzmaßnahmen (zb Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung an den schallzugewandten Gebäudefronten) 4 und/oder Vorgaben zu Bebauungsformen und zu Grundrisslösungen (Anordnung der Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 26) vorzuschreiben. Die grundsätzliche Eignungsprüfung der Aufschließungsgebiete für eine Bebauung erfolgte anhand des Handbuches für Umgebungslärm 5. Z.3 LAGE INNERHALB VON WILDBACHGEFAHRENZONEN GEMÄSS GEFAHRENZONEN- PLAN ODER HOCHWASSERABFLUSSGEBIETEN: Bei allen baurechtlichen Verfahren gilt der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan 6 als relevante Rechtsgrundlage, da aufgrund des Maßstabes des Flächenwidmungsplanes allenfalls Zeichenungenauigkeiten zu Fehlinterpretationen führen können. Liegen hier neuere Abflussuntersuchungen vor, so ist die anlassbezogene Evaluierung/ Prüfung durch Sachverständige erforderlich. Gegebenenfalls sind sodann geänderte Planungsinteressen vorliegend und die Planungsgrundlagen entsprechend anzupassen. 2 Ausgenommen davon ist eine Einleitung wenn eine Ausnahmebewilligung durch die zuständige Straßenverwaltung (Landesstraßen: Baubezirksleitung Liezen, entsprechend den Verkehrsplanerischen Grundsätze der Abteilung 16 und Vorlage einer Ausnahmebewilligung gem. Landes-Straßenverwaltungsgesetz, Gemeindestraßen: Gemeinde) erteilt wird (z.b. retentierte Einleitung) 3 Gemäß Ö-Norm S 5021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 36/ Blatt 1. Für den Tagzeitraum sind die Richtwerte für die Gartenbereiche/Außenbereiche von Relevanz. Für den Nachzeitraum sind gemäß den Guidelines (Grenzwerte der WHO/Guidelines for Community Noise (1999), Night Noise Guidelines (NNGL) for Europe 2007) und Richtlinien (Richtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 Beurteilung von Schallemissionen in Nachbarschaftsbereichen ) die Schlafräume als relevante Schutzbereiche anzusehen. Für die Freiraumbereiche (Außenbereiche) sind die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 dort einzuhalten, wo ein Aufenthalt im Freien auch im Nachtzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Im Wesentlichen handelt es sich hier um Terrassenbereiche bzw. um Bereiche vor den Fenstern von Schlafräumen. 4 Bauliche Schallschutzmaßnahmen, durch welche ausschließlich ein Lärmschutz für das Innere von Gebäuden erreicht werden kann, stellen ergänzende Maßnahmen dar, durch welche jedoch nicht die Voraussetzung für eine Aufschließungsgebietsaufhebung geschaffen werden kann. 5 Verfasserin: BMLFUW 2007/ IG Umwelt und Technik 6 Für die Gemeinde Aigen im Ennstal liegt ein ministeriell genehmigter Gefahrenzonenplan 1993 vor. 3

7 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren ist das Einvernehmen mit der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Nachweis der Gefahrenfreistellung der wesentlichen Teile der Bauplätze (Bereiche, die mit Gebäuden und sonstigen Bauwerken bebaut sind, PKW-Abstellflächen, Terrassen i.a.) auf Eigengrund ohne öffentliche, unwirtschaftliche Aufwendungen herzustellen. Jedenfalls ist vor Erteilung einer Baubewilligung die o.a. Abstimmung zu führen, wodurch die Bebauung in Bereiche (Teilflächen der Gelben Wildbachgefahrenzone) zu lenken ist, welche im allgemeinen weniger gefährdet sind (Schutz von Leben und Gut der Bauwerber sowie Einsparung vermeidbarer Aufwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit künftigen Schutzbauten). 7 7 Die Leitlinie für die Durchführung der Örtlichen Raumplanung und von Bauvorhaben bei Gefährdungen durch wasserbedingte Naturgefahren (Herausgeber: Amt der Stmk Landesregierung, ABT13, Stand: , GZ: ABT / ) ist heranzuziehen. 4

8 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Z. 4 FESTGELEGTE AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE/ PLANUNGSINSTRUMENTE/ ÖFFENTLICHE INTERESSEN UND AUFSCHLIESSUNGSERFORDERNISSE HINWEIS: Der zugehörige Bebauungsplanzonierungsplan ist der Verordnung beigelegt. Lfde. Planungsinstrument gem. Nr. 8 Bebauungsplanzonierungsplan (lfde. Nr. im Zonierungsplan) zur Umsetzung von öffentlichen Interessen KG Aigen Betroffene Grundstücke/ Baugebietskategorie / Lage u. Zuordnung A1 Kein Planungsinstrument 62/10 Flächenausmaß m² WA (A1) 0,2-0,4 Fehlende Aufschließungserfordernisse 9 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung nördlich Hohenbergweg, westlich Schmiedweg A2 Kein Planungsinstrument 215 (Teilfl.), KG Aigen 1581/1, KG Ketten Flächenausmaß m 2 WA (A2) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung nördlich Kulmerweg/ westlich Hohenbergweg A3 Bebauungsplan (B1) 244/1 Flächenausmaß m² I1 (A3) 0,2-0,8 Äußere Anbindung Innere Erschließung Oberflächenentwässerung nördlich der Zimmerei Holzbau Mehrl A4 Bebauungsplan (B1) 250/4 (Teilfl.), 250/3 (Teilfl.), 252 (Teilfl.), 250/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² GG (A4) 0,2-1,2 Äußere Anbindung Innere Erschließung Oberflächenentwässerung A5 Kein Planungsinstrument (östlicher Teilbereich) bzw. Bebauungsplan (B2) westlich der Zimmerei Holzbau Mehrl/Landmarkt 260/5, 260/2 (Teilfl.), 359 (Teilfl.), 263/2 Flächenausmaß m² KG (A5) 0,5-1,5 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung westlich des Landmarktes bzw. der Feuerwehr 8 Gemäß Flächenwidmungsplan (Planwerk) 9 Das sind gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 taxativ genannte, fehlende infrastrukturelle Erschließungserfordernissen sowie die Berücksichtigung gegebener bundes-/landesrechtlicher Tatbestände. 5

9 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal A6 Kein Planungsinstrument 368/10, 356/10 Flächenausmaß m² WA (A6) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Sallaberg am See A7 Kein Planungsinstrument 356/20, 356/17, 356/18, 356/6, 356/5 Flächenausmaß m² WA (A7) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Sallaberg am See (Seebacherweg) A8 Kein Planungsinstrument 423/2 (Teilfl.) Flächenausmaß m² I1 (A8) 0,2-0,8 Nordwestlich des Bauhofes A9 Bebauungsplan (B3) 537/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (A9) 0,2-0,4 A10 Rechtswirksamer Bebauungsplan (B6a) BP 3.02 Wesner Schlattham Östlich von Schlattham 537/10, 535/1 (Teilfl.), 537/8, 537/9, 537/11, 537/7, 537/13, 537/12 Flächenausmaß m² WA (A10) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Berücksichtigung der best. Rohrleitung zur Wasserkraftanlage Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Lärmfreistellung A11 Rechtswirksamer Bebauungsplan (B11a) Zeiringer Östlich des Wesnerweges (Schlattham) 620 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (A11) 0,2-0,4 westlich des Trötscherweges (Schlattham) A12 Kein Planungsinstrument 693/4 Flächenausmaß 560 m² WA (A12) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Berücksichtigung der 110 kv Hochspannungsfreileitung Oberflächenentwässerung Äußere Anbindung Sallaberg am Kulm 6

10 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal KG Gatschen G1 Kein Planungsinstrument 153/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m 2 WA (G1) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Gatschen (Stachl) KG Ketten K1 Bebauungsplan (B1) 242 (Teilfl.), KG Aigen 1592 (Teilfl.), 1593/1 (Teilf.), KG Ketten Flächenausmaß m² I1 (K1) 0,2-0,8 Äußere Anbindung Innere Erschließung Oberflächenentwässerung nordwestlich der Zimmerei Holzbau Mehrl/Landmarkt K2 Bebauungsplan (B1) 1593/1 (Teilfl.), 1592 (Teilfl.) Flächenausmaß m² GG (K2) 0,2-0,8 Äußere Anbindung Innere Erschließung Oberflächenentwässerung nordwestlich der Zimmerei Holzbau Mehrl/Landmarkt K3 Bebauungsplan (B4) 1593/2 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K3) 0,2-0,6 Ketten, westlich der L741 K4 Kein Planungsinstrument 1259/6 Flächenausmaß m² WA (K4) 0,2-0,6 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Lärmfreistellung Äußere Anbindung Ketten,westl des Kreuzungsbereichs L741/L742 K5 Kein Planungsinstrument 1275/9, 1275/10, 1275/11, 1275/12 Flächenausmaß m² WA (K5) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Ketten, östlich der Kaserne K6 Kein Planungsinstrument 1901/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K6) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Ketten, nördlich/nordöstlich der Tachenbergstraße 7

11 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal K7 Rechtswirksamer Bebauungsplan (B10r) BP 3.06 Konnerth Ketten 1902/6 Flächenausmaß m² WA (K7) 0,2-0,4 Lärmfreistellung Ketten, Konnerthgründe K8 Kein Planungsinstrument 1899/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K8) 0,2-0,5 Ketten, südöstlich der L741 K9 Kein Planungsinstrument 1896/1 Flächenausmaß m² WA (K9) 0,2-0,5 Ketten, südöstlich der L741 K10 Kein Planungsinstrument 1878/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K10) 0,2-0,5 Ketten, nordwestlich der L741 K11 Kein Planungsinstrument 1872/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K11) 0,2-0,5 Ketten, nordwestlich der L741 K12 Kein Planungsinstrument 1871/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K12) 0,2-0,5 K13 Rechtswirksamer Bebauungsplan (B5a) BP 3.01 Marold Ketten Ketten, nordwestlich der L /7, 1895/3, 1895/5 Flächenausmaß m² WA (K13) 0,2-0,5 Ketten, südöstlich der L741 K14 Kein Planungsinstrument 1893/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K14) 0,2-0,4 Aich, östlich des Landlweges Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Innere Erschließung Parzellierung Lärmfreistellung Oberflächenentwässerung Nachweis der Gefahrenfreistellung in Abstimmung mit der WLV (Gesamtkonzept) 8

12 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal K15 Kein Planungsinstrument 1915/5 (Teilfl.), 1915/4, 1894/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K15) 0,2-0,4 Aich, östlich des Landlweges K16 Bebauungsplan (B5) 1915/5 (Teilfl.), 1915/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (K16) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Nachweis der Gefahrenfreistellung in Abstimmung mit der WLV (Gesamtkonzept) Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Aich, östlich des Landlweges K17 Kein Planungsinstrument 1629 (Teilfl.) Flächenausmaß m² DO (K17) 0,2-0,6 Innere Erschließung Oberflächenentwässerung Aich, südöstlich der Tachenbergstraße KG Lantschern L1 Kein Planungsinstrument 34/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (L1) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Lantschern, nördlich des Gradischnigweges L2 Bebauungsplan (B6) 248/1 (Teilfl.), 270 (Teilfl.), 243, 245/6, 248/3, 248/5, 248/4, 271/1 (Teilfl.), 245/7 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (L2) 0,2-0,4 Lantschern - Auritsch L3 Kein Planungsinstrument 109/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (L3) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Meliorationsflächen Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Lantschern, südwestlich der Fa. Danglmaier L4 Kein Planungsinstrument 146/4, Flächenausmaß 796 m² WA (L4) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Lantschern, südlich des Ebenweges 9

13 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal L5 Kein Planungsinstrument 126/1, 127/1 Flächenausmaß m² DO (L5) 0,2-0,6 Lantschern, südlich des Ebenweges L6 Kein Planungsinstrument 867/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² WA (L6) 0,2-0,4 Äußere Anbindung Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Ritzmannsdorf, nördlich des Prentlbauerweges L7 Bebauungsplan (B7) 877/9, 877/5 Flächenausmaß m² WA (L7) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Aigen, Südlich des Feuerleweges L8 Kein Planungsinstrument 261/2, KG Aigen 704/3 (Teilfl.), KG Lantschern Flächenausmaß m² WA (L8) 0,2-0,4 Innere Erschließung Oberflächenentwässerung Aigen, nördlich des Feuerleweges L9 Kein Planungsinstrument 618 Flächenausmaß m² DO (L9) 0,2-0,5 Äußere Anbindung Oberflächenentwässerung Tachenberg L10 Kein Planungsinstrument 863/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² DO (L10) 0,2-0,5 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Tachenberg L11 Kein Planungsinstrument 838/1 (Teilfl.) Flächenausmaß m² DO (L11) 0,2-0,6 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Tachenberg L12 Bebauungsplan (B8).86, 827, 828 Flächenausmaß m² WA (L12) 0,2-0,4 Innere Erschließung Parzellierung Oberflächenentwässerung Ketten, östlich der Gulling 10

14 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal (3) SANIERUNGSGEBIETE (gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010) Z. 1 Hochwassersanierungsgebiete (HW) / Gefahrenfreistellung (GZ) lit. a) Kompetenzbereich der Baubezirksleitung Liezen (Betreuungskompetenz Bundeswasserbauverwaltung): Die Festlegung als Sanierungsgebiet HW gemäß 29 Abs. 4 Stmk ROG 2010 gilt für sämtliche bebauten Baulandflächen, die in Hochwasserabflussgebieten (HQ 30 / HQ 100 ) gemäß 38 WRG 1959 idgf entlang öffentlicher Gewässer 10 gemäß 2 WRG 1959 idgf liegen. Bei Bauführungen innerhalb des HQ 30 -Hochwasserabflussgebietes ist die zuständige Dienststelle (Baubezirksleitung Liezen) verbindlich beizuziehen, da sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Hochwasserabflussgebiete 11 gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Darüber hinaus ist in Bereichen zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der zuständigen Baubezirksleitung zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 Abs. 4 Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. Die Zuständigkeit zur Sanierung obliegt der Baubezirksleitung Liezen. Eine Verlängerung der Frist bei fruchtlosem Fristablauf ist nach den o.a. Bestimmungen im Anlassfall zu prüfen. lit. b) Kompetenzbereich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord: Die Festlegung als Sanierungsgebiet GZ gemäß 29 Abs. 4 Stmk ROG 2010 gilt für sämtliche bebaute Baulandflächen, die innerhalb einer Gelben Wildbachgefahrenzone gemäß 6 lit. b) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) liegen. Bei Bauführungen im Nahbereich von Wildbächen isd 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird, BGBl. Nr. 440/1975 idgf (in der Folge ForstG 1975 ) bzw. innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen ist die zuständige Dienststelle verbindlich beizuziehen. Dabei ist der im Jahr 1993 ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan heranzuziehen Gemäß 2 (1) a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 (1) b) und c) angeführten Gewässer. Gemäß 38 (3) WRG 1959 idgf gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichem Hochwasser überflutete Gebiet. 11

15 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Entsprechend dem ForstG 1975 ivm mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) werden folgende Bestimmungen betreffend die relevanten Gefahrenzonen übernommen: A) Rote Gefahrenzonen 12 entsprechen einem Bauverbot für die Errichtung (Neu-, Zu- und Umbauten) von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen; bei allen anderen Bauführungen ist ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung 13 einzuholen bzw. ist eine wasserrechtliche Bewilligung 14 erforderlich. B) Gelbe Gefahrenzonen 15 entsprechen einem Baubeschränkungsbereich, welche wegen ihrer unterschiedlichen Gefährdung durch Wildbäche und deren Folgen (von der Beschädigungsgefahr für Gebäude und Lebensgefahr auf den Verkehrswegen bis zur bloßen Belästigung zb durch Überflutung geringen Ausmaßes) zur Bebauung nicht oder minder geeignet sind, in welchen aber andererseits in einzelnen Bereichen ein Schutz von Objekten sinnvoll möglich ist und wofür deshalb gemäß Gefahrenzonenplan Punkte bei der Durchführung baurechtlicher oder raumplanerischer Verfahren zu beachten sind 16. Die Festlegung gilt für sämtliche Baulandbereiche, die innerhalb einer Gelben Wildbachgefahrenzone gem. Gefahrenzonenplan der Gemeinde Aigen im Ennstal liegen. Bei Bauführungen innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone ist die zuständige Dienststelle (WLV Gebietsbauleitung Steiermark Nord) jedenfalls immer beizuziehen. Gemäß Gefahrenzonenplan sind somit folgende Punkte bei der Durchführung baurechtlicher oder raumplanerischer Verfahren zu beachten (im Sinne einer Ersichtlichmachung der Inhalte des Gefahrenzonenplanes): Beiziehung eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, welcher die nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Bauauflagen vorschreibt (öffnungsfreies Herausheben der Objekte je nach örtlicher Geländelage über das umliegende Gelände, hochgezogene Kellerschächte, Eingänge erhöht und an Die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; bei ortsüblicher Bauweise ist mit der Zerstörung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu rechnen; auch innerhalb der Gebäude besteht für Personen Lebensgefahr; dieser Zone werden auch jene Flächen zugerechnet, auf denen durch kleinere, jedoch häufig wiederkehrende Ereignisse eine Gefährdung eintritt. Ausnahmeerteilung durch die WLV z.b. bei geplanter Verlegung eines Gerinnes oder der Errichtung von Schutzmaßnahmen Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen (außerhalb der roten Gefahrenzone) durch Wildbäche gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; es herrscht hier Gefahr unterschiedlichen Ausmaßes. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch sind Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden; Gefahr für Personen ist in derart gesicherten Gebäuden unwahrscheinlich, außerhalb der Gebäude aber in unterschiedlichem Ausmaß gegeben. Leitfaden Parameter für Ausweisung in Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung, GZ: ABT13-501/ vom

16 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal ungefährdeten Gebäudeseiten flache Geländeanschüttungen, keine abflussbehindernden Einfriedungen, Ausführung von verdeckten Steinberollungen um die Fundamente bei Annäherung an Rote Gefahrenzone, keine Überbauung von verrohrten Gerinnen u.a.). Im Interesse des Bauwerbers wird die Herstellung des Einvernehmens mit der Wildbachverbauung bereits vor der Bauplanerstellung empfohlen. Objekte und Anlagen mit der Möglichkeit von Menschenansammlungen in Gefahrenzeiten dürfen keinesfalls (wenn sie nicht kurzfristig räum- und sperrbar sind) in jenem Bereich der "Gelben Wildbachgefahrenzone" liegen, wo Menschenleben außerhalb von Gebäuden gefährdet sind; dazu gehören u.a. Schulen, Camping- und Sportplätze. Die Erteilung einer Baubewilligung für o.g. Objekte und Anlagen ist daher in diesen Bereichen nicht zulässig. Im jeweiligen Anlassfall ist eine Stellungnahme der WLV einzuholen. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 Abs. 4 Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. Die Zuständigkeit zur Sanierung obliegt der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord. Eine Verlängerung der Frist bei fruchtlosem Fristablauf ist nach den o.a. Bestimmungen im Anlassfall zu prüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Gefahrenzonenplanes im Flächenwidmungsplan nur unverbindlichen Informationscharakter hat und ausschließlich der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan aufgrund einer allfälligen Maßstabproblematik heranzuziehen ist. Die Anwendung der Gefahrenzonenplaninformationen auf konkrete Planungen und Bauvorhaben bedarf immer einer einzelfallbezogenen Sachverständigenbewertung DI Dr. Florian Rudolf-Miklau, BMLFUW, in: RdU Heft 2014/109, S. 184ff 13

17 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Z. 2 Lärmsanierungsgebiete (LM) Als Lärmsanierungsgebiet werden jene als Bauland ausgewiesenen, bebauten Flächen festgelegt, für welche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm zu erwarten sind 18. Schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen sind dann zu erwarten, wenn die Grenzwerte der WHO (Guidelines for Community Noise (1999), Night Noise Guidelines (NNGL) for Europe (2007)) bzw. die Richtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 ( Beurteilung von Schallemissionen im Nachbarschaftsbereich ) überschritten werden. Weiters sind für den Ruheanspruch von Flächen die Einhaltung der Widmungsgrenzwerte (für die jeweilige Baulandkategorie) gemäß ÖNORM S 5021 der relevanten Bauplatzteile anzustreben. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist der Beurteilungspegel L R gemäß ÖNORM S 5021 (unter Berücksichtigung von Korrekturwerten, zb Korrekturwert aufgrund der zeitlichen Dauer) heranzuziehen. Die relevanten Bauplatzteile stellen im Tagzeitraum (6-19 Uhr) die erforderlichen Gartenbereiche/ Außenbereiche, im Abendzeitraum (19-22 Uhr) und im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) Bereiche im Gebäudeinneren (Schlafräume) sowie Außenbereiche (bzw. Bereiche vor den Fenstern von Schlafräumen), wo ein Aufenthalt im Freien auch im Nachtzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann, dar. Für Gebiete mit noch nicht umgesetztem Lärmschutz ist zwischenzeitlich im jeweiligen Anlassfall (bei Neu-, Zu- und Umbauten) zu überprüfen, ob auf Grund von Immissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist bzw. die Baulandvoraussetzungen über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar sind. Bei nachweislichem Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Planungsrichtwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende bauliche Lärmschutzmaßnahmen (zb Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung an den schallzugewandten Gebäudefronten) und/oder Vorgaben zu Bebauungsformen (gemeint sind Gebäudesituierungen) und zu Grundrisslösungen (Anordnung der Räume mit lärmempfindlichen und lärmempfindlicher Nutzung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 26) im Verfahren zu implementieren und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. 18 Eine Belästigung ist dann unzumutbar, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann. 14

18 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 Abs. 4 Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. Die Zuständigkeit zur Sanierung aufgrund von emittierenden Verkehrsträgern (siehe nachfolgende lit. a) obliegt der jeweiligen Bahnbetreiberin (ÖBB) bzw. Straßenerhalterin (Baubezirksleitung Liezen). Eine Verlängerung der Frist bei fruchtlosem Fristablauf ist nach den o.a. Bestimmungen im Anlassfall zu prüfen. lit. a) Straßenverkehrslärm entlang von emittierenden Verkehrsträgern (Basis freie Schallausbreitungsberechnung bzw. Strategische Lärmkarten 2012 gem. EU-Umgebungslärmrichtlinie) Aufgrund einer fehlenden flächendeckenden Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung ist davon auszugehen, dass die unmittelbar entlang der regional bedeutsamen Verkehrsträger (Landesstraßen B 320, L 741 und L 742) gelegenen Wohnbaulandbereiche, die durch keine gesonderten Lärmschutzmaßnahmen geschützt sind, als Sanierungsgebiete Lärm im Flächenwidmungsplan Nr anzusehen sind. Bei nachweislichem Vorliegen einer Überschreitung wird auf die Bestimmungen unter 3 (2) Z.3 der Verordnung verwiesen. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 eine Frist von 15 Jahren eingeräumt. lit. b) Sonstige Lärmquellen Aufgrund fehlender Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung durch sonstige Lärmquellen (zb Betriebsanlagen) sind im Anlassfall Nachweise zur Einhaltung der Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021 zu erbringen. Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten erfolgt im Nahbereich zu Betriebsanlagen keine detaillierte und grundstücksscharfe Sanierungsgebietsfestlegung gemäß 29 (4) Stmk ROG Z. 2 Sanierungsgebiet Verkehr (V) aufgrund fehlender Voraussetzungen gem. 5 (1) Z. 6 Stmk BauG 1995 idgf.: Die Festlegung als Sanierungsgebiet Verkehr (V) gilt für einen Teilbereich des Siedlungsbestandes im Ortsteil Sallaberg am See und umfasst die im Planwerk dargestellten Grundstücke in der KG Aigen. Die Festlegung Sanierungsgebiet-Verkehr erfolgt aufgrund einer nicht ausreichend dimensionierten bzw. rechtlich gesicherten Zufahrt. Erst nach Entfall des o.a. technischen Mangels 19 können die derzeit noch unbebauten Grundstücksflächen und Grundstücksteile einer baulichen Verwertung zugeführt werden. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 idgf. eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. Die Zuständigkeit zur Sanierung obliegt den betroffenen Grundstückseigentümern. Eine Verlängerung der Frist bei fruchtlosem Fristablauf ist nach den o.a. Bestimmungen im Anlassfall zu prüfen. 19 Ausgenommen davon sind Um- und Zubauten, wenn dadurch keine neue Wohneinheit geschaffen wird 15

19 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 4 SONDERNUTZUNGEN IM FREILAND GEMÄSS 33 (3) Z. 1 STMK ROG 2010 (1) Auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme werden aufgrund der bestehenden Verwendungszwecke sowie der festgelegten Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplanes Nr im Flächenwidmungsplan Nr folgende Sondernutzungen im Freiland festgelegt: (2) Die Errichtung von Gebäuden, Bauwerken und baulichen Anlagen im Rahmen der Sondernutzung ist bei nachweislicher Erforderlichkeit gemäß den Bestimmungen des 33 Abs. 5 Z. 1 Stmk. ROG (Sachverständigengutachten) zulässig. Art der Sondernutzung / Beschreibung Grundstücke KG Aigen (67301) Sportplatz (spo) SV Aigen im Ennstal 432 (Teilfl.) Ballsport (bsp), Tennisplatz SV Aigen im Ennstal 420/2 (Teilfl.) Ballsport (bsp), Tennisplatz Sallaberg am Kulm 732/2 Campingplatz (cam) Putterersee 347/1 u.a. Private Parkanlage (ppa), Hotel Puttererseehof 405/1 (Teilfl) Badeanstalt (bad) Putterersee.114 u.a. Kleingartenanlage (klg) Sallaberg am Kulm 301/1 (Teilfl.) Spielplatz (spi), südlich des Seeweges 378/8 Schießstätte (sst), Hohenberg 150 Wasserversorgungsanlage (wva), Sallaberg am See 356/7 KG Gatschen (67306) Sportplatz (spo) Gulling Golfplatz (glf), Golf & Country Club Schloß Pichlarn Sport- und Tennisplatz (spo) Schloßhotel Pichlarn KG Ketten (67308) Sport- und Tennisplatz des Fliegerhorstes Fiala- Fernbrugg (spo) Altstoffsammelzentrum (asz)/ Kläranlage (ara) Aigen- Wörschach KG Lantschern (67310) Energieversorgungsanlage (eva), Fa. Danglmaier 260/2 und 260/8 (jeweils Teilfl.) 13/1 u.a 36/1 (Teilfl.) 1938 u.a. 1776/3 118/2 (Teilfl.) 16

20 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 5 SONDERNUTZUNGEN IM FREILAND - AUFFÜLLUNGSGEBIETE GEMÄSS 33 (3) Z. 2 STMK. ROG 2010 idgf Gemäß den Kriterien des 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf wird das bisher festgelegte Auffüllungsgebiet Unterberger weiterhin beibehalten. Auffüllungsgebiet im Freiland Grundstück Nr. KG Gatschen AF Unterberger 148/1 (Teilfl.), 148/2, 148/3, 148/4, 148/5, 147/2, 160/2 und 160/3 Für dieses Auffüllungsgebiet wird folgende Bebauungsgrundlage (Planbeilage 4.5) gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf. (geltend für alle Neubauten und für allfällige Zu-/ Umbauten der bestehenden Wohngebäude) festgelegt: Z. 1 Baugrenzlinien/ bebaubare Bereiche: Die Situierung der Wohngebäude ist innerhalb der im Planwerk (Bebauungsgrundlagen) näher festgelegten Baugrenzlinien zulässig. Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Wohngebäude unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf frei situiert werden. Z. 2 Bebauungsweise: Als Bebauungsweise wird für Hauptgebäude die offene Bebauungsweise festgelegt. Z. 3 Zulässige Gesamthöhe der Gebäude/ Geschossanzahl: Die max. zulässige Geschossanzahl wird mit einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss festgelegt. Z. 4 Dachform: Als Dachform wird das Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdach mit einer Dachneigung von mind. 30 und höchstens 45 festgelegt. Zulässige Dacheindeckungsmaterialien sind kleinformatige Deckungsmaterialien in Grau- und Brauntönen. Die Ausbildung von stehenden Einzelgaupen (Giebel- oder Schleppgaupen) ist zulässig. Z. 5 Fassadengestaltung: Die Fassadengestaltung ist als Putzfassade mit blassen Farben oder als Holzverkleidung zulässig. 17

21 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 6 BEBAUUNGSPLANZONIERUNG GEMÄSS 26 (4) ivm 40 (1) STMK. ROG 2010 Die Erlassung von Bebauungsplänen beinhaltet nicht automatisch die vollständige Umsetzung der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Fehlende Erschließung bzw. öffentliche siedlungs- und wirtschaftspolitische Interessen sind im Rahmen der festgelegten Zonierungsinstrumente koordiniert herzustellen/ zu berücksichtigen. Die im 3 (2) Z. 6 des Wortlautes festgelegten Planungsinstrumente und Aufschließungserfordernisse sind zum Zeitpunkt der Umsetzung auf allfällige weitere und noch fehlende Aufschließungserfordernisse hin zu überprüfen und im Verfahren zur Erstellung von Bebauungsplänen aufzunehmen bzw. nachzuweisen. Hinweis: Für sämtliche Teile des Baulandes, für welche keine Bebauungspläne festgelegt wurden, kann eine Zonierung entfallen. Ortsplanerische Gutachten und/oder Stellungnahmen können in allen Baugebieten im jeweiligen Bedarfsfall gemäß 43 (4) Stmk. BauG 1995 idgf erstellt werden. (1) Erlassung von Bebauungsplänen: Im Bebauungsplanzonierungsplan (Planbeilage 4.3) erfolgt die plangrafische Darstellung jener Gebiete, für welche im öffentlichen Interesse der Gemeinde das Planungsinstrument des Bebauungsplanes festgelegt ist. Die Erstellung von Bebauungsplänen gemäß 40 Stmk. ROG 2010 idgf wird für folgende Aufschließungsgebiete im 4. Flächenwidmungsplan festgelegt: KG Aigen: lfd. Nr. A3, A4, A5, A9 KG Ketten: lfd. Nr. K1, K2, K3, K16 KG Lantschern: lfd. Nr. L2, L7, L12 Neben städtebaulichen Fragestellungen betr. der bestmöglichen Einbindung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild haben die o. a. Bebauungspläne auch die weitergehenden bauplatzbezogenen Festlegungen gemäß geltender Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 idgf zu berücksichtigen. Dies insbesondere, weil in diesen Gebieten durch eine gebietsbezogene Einfügung in bestehende Siedlungsstrukturen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbildcharakter der historisch tradierten Siedlungsräume langfristig Rechnung getragen werden soll. (2) Rechtswirksame Bebauungspläne und Bebauungsrichtinien: Die rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungrichtlinien sind ebenfalls im Bebauungsplanzonierungsplan (Planbeilage 4.3) lagerichtig und durchnummeriert dargestellt. 18

22 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Bebauungspläne: Gegebenenfalls sind bestehende Bebauungspläne im eigenen Wirkungsbereich aufgrund gegebener und zwischenzeitlich geänderter Planungsvoraussetzungen anzupassen und auf die neuen räumlich-funktionellen/ siedlungspolitischen Gegebenheiten der Gemeinde Aigen im Ennstal abzustimmen. Diese werden als anpassungsbedürftig (a) dargestellt. Nr. Bezeichnung Grdst.Nr./KG GR-Beschluss Rechtskraft B1r BP 2.01 Dornbusch 437/3, 459/2, 459/3, /4, KG Aigen B2r BP 2.02 Lantschern 67/2, 232/2 bis 232/4, 232/6, 232/8, 233/1 bis 233/4, 235/12 (Teilfl.), 235/16, KG Lantschern B3r BP 2.03 Schweiger Sallaberg 510/4-510/9, 607/1, 607/3-607/8, KG Aigen B4r BP 2.04 Ess Schlattham 651/2 (Teilfl.), 651/6-651/15, KG Aigen B5a BP 3.01 Marold Ketten 1895/1, 1895/3-1895/12, KG Ketten B6a B7r BP 3.02 Wesner Schlattham 537/7 bis 537/13, KG Aigen BP 3.03 Dornbusch Aigen 437/4, 459/5-459/12, KG Aigen B Änderung BP 3.03 Dornbusch Aigen 437/4, 459/5-459/12, KG Aigen B8r BP 3.04 Farmer Aich 1890/1 (Teilfl.), 1890/3, 1890/4, 1890/6-1890/8, 1890/11, KG Ketten B9r BP 3.05 Stöger Lantschern 111, 112/1, 112/4 bis 112/7, KG Lantschern B10r BP 3.06 Konnerth Ketten 1902/2 bis 1902/7, KG Ketten B11a Zeiringer 620 (Teilfl.), KG Aigen Bebauungsrichtlinien: Zur Änderung der bisher geltenden Festlegungen der drei Bebauungsrichtlinien ist die Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß 40 Stmk ROG 2010 erforderlich. Bestehende Bebauungsrichtlinien behalten ihre Rechtskraft. Nr. Bezeichnung Grdst.Nr./KG GR-Beschluss Rechtskraft R1r BR 2.01 Neulantschern 582/1, 582/5 bis 582/17, /5, KG Aigen R2a BR 2.02 Bauhof 423/3 (Teilfl.) und 674/9 (Teilfl.), KG Aigen R3r BR 2.03 Trötscherweg 622/1, 622/2 (Teilfl.), 622/3, 622/4, 630/1 (Teilfl.), KG Aigen

23 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 7 ERSICHTLICHMACHUNGEN GEMÄSS 26 (7) STMK. ROG 2010 Im Flächenwidmungsplan Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal werden folgende Ersichtlichmachungen dargestellt: (1) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z. 1, 2, 3, 5, 9 Stmk. ROG 2010 Hinweis: Mit Übermittlung vom , GZ: ABT / , wurden die GIS-Daten zur Revision des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Aigen im Ennstal von der Stabsstelle Geoinformation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt. Die grafische Darstellung der Ersichtlichmachungen im Planwerk erfolgt gem. aktuell anzuwendender Planzeichenverordnung 2016, LGBl. 80/2016, RK: DKM: Stand: Oktober 2016 Verwaltungsgrenzen der Gemeinde Aigen im Ennstal, Quelle: DKM fließende und stehende Gewässer, Quellen: DKM, GIS-Datenlieferung projektiertes Hochwasserrückhaltebecken am Pichlarnergraben, Quelle: BBL Liezen Waldflächen: Übernahme der Waldflächen gem. Nutzungsflächen der DKM Verkehrsinfrastruktur, Quellen: DKM und Bekanntgabe der Gemeinde Landesstraßen, Quelle: DKM - B 320 Ennstal Straße - L 741 Aigenerstraße - L 742 Wörschacherstraße Verkehrsprojekt: Verordnungsplan der Variante Mitte - B320 Ennstal Straße, Quelle: IKK vom Strategische Lärmkarten 2012 gem. EU-Umgebungslärmrichtlinie, GIS- Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Hochspannungsfreileitungen inkl. Sicherheitsbereiche, Quellen: Leitungsträger - Energie Steiermark (110 kv und 30 kv), per Mail übermittelt am ÖBB (110 kv) Hochspannungserdkabel der Energie Steiermark, Quellen: Leitungsträger, per Mail übermittelt am Ferngasleitung der Energie Steiermark, Quellen: Leitungsträger, per Mail übermittelt am Hochwassergefährdungsbereiche (HQ 30 und HQ 100 Anschlaglinien): - ABU Enns 2004, Projektjahr 2005, Donauconsult ZT GmbH, GIS- Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Wildbachgefahrenzonen: Gefahrenzonenplan 1993, GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung 20

24 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Verdachtsflächen für Altlasten und Altstandorte: Altablagerung gem. Auszug aus der Verdachtsflächendatenbank der A15 (GZ: A /2001 vom ) Meliorationsgebiete: digitale Übermittlung durch BBL Liezen, Schutzwasserwirtschaft, Bereich Rutschhangsicherung Landschaftswasserbau vom Meliorationsgebiet mit ausgebauter Rutschhangsicherung: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Quell- und Brunnenschutzgebiete, Quelle: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung und Bekanntgabe der Gemeinde Naturschutzrechtliche Bestimmungen, Quelle: Abteilung 13 Naturschutz vom , GZ: ABT13-51A-9/ und GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Landschaftsschutzgebiet: - LS 43 "Ennstal von Ardning bis Pruggern", LGBl. Nr. 14/2007 Geschützter Landschaftsteil: - Geschützter Landschaftsteil Nr. 18 "Ennsregulierungskonkurrenz, Grundstücke", GZ: E Naturschutzgebiet: - NS 20 "Putterer See mit seiner Umgebung", LGBl. Nr. 62/2010 idgf Naturdenkmäler: - Nr. 920 und 921: Winterlinden (Ketten) - Nr. 941 und 942: Sommerlinden (Gatschen) - Nr. 1265: Flußlauf des Gullingbaches Biotope: : Aigen: Putterersee : Aigen: Kulm westlich Putterersee : Aigen: Kulm südlich Hohenberg : Aigen: Aigen Nord : Stainach: Niederhofen Enns-Altarm : Irdning: Irdning westlich Schlattham : Aigen: Putterersee Nordostufer : Aigen: Gullingbach östlich Quilk : Aigen: Vorberg 1 westlich Liedlkoppen : Aigen: Vorberg 2 nordwestlich Liedlkoppen : Aigen: Vorberg/Mösl Stalingraddenkmal : Aigen: Rastanger Europaschutzgebiete: - FFH-Nr. 36 "Schluchtwald der Gulling", LGBl. Nr. 33/ VS-Nr. 41 "Ennstal zw. Liezen und Niderstuttern", LGBl. Nr. 85/ VSFF-Nr. 4 "Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche", LGBl. Nr. 14/ VS-Nr. 38 "Niedere Tauern", LGBl. Nr. 23/

25 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Denkmalgeschützte Objekte, Quelle: Stand: Puttererschlössl mit Schlosskapelle - Kath. Pfarrkirche hl. Florian - Kath. Pfarrkirche hl. Johannes der Täufer und Evangelist und ehem. Friedhofsfläche - Hallstattzeitliche Siedlung und Hügelgräber am Kulm bei Aigen - Sog. Kettinger Kreuz (Ketten) - Grenzstein (Vorberg) - Ortskapelle (Vorberg) Archäologische Bodenfundstätten, Quelle: Bekanntgabe des BDA vom , GZ: BDA obj/0001-STMK/ Putterer Kapelle (Siedlung) - Galgenkapelle (Gerichtsstätte) - Engelberger Schanze (Befestigung/Schanze) - Vlg. Bauer in Aigen (Befestigung) - Burgstall, Steinbühel (Befestigung) - Reschenschanze (Befestigung) - Hohenberg (Gräberfeld) Bergbaugebiete: - Fischern, Quelle: BH Liezen vom Danglmaier, Quelle: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung bzw. ROKAT Fliegerhorst Fiala-Fernbrugg (Flugplatz, Kaserne, Garnisonsübungsplatz), Quelle: Militärkommando Steiermark, Vzlt. Pfeifer vom Sicherheitszone des Flugplatzes Aigen im Ennstal, Quelle: Verordnung des BM für Landesverteidigung vom und GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Militärische Tiefflugstrecke Aigen 1 - A1, Quelle: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung Richtfunkstrecke der PTA Salberg Planai,Kaibling, Quelle: FWP 3.00 Funk- und Sendeanlage Irdning-Gatschberg inkl. Sicherheitsbereichen, Quelle: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung und Senderkataster Mobilfunk Sendeanlagen (Pichlarn und Tachenberg (2x)), Quelle: Senderkataster Tierhaltungsbetriebe: Angaben der Gemeinde, Berechnungen P&P ZT GmbH Versorgungsanlagen (Fernheizwerk, Funk- und Sendeanlage Tressenstein inkl. Sicherheitsbereich, Umspannwerk, Transformatoren, Wasserkraftwerke, Wasserversorgungsanlage, Sendeanlagen): Bestandsaufnahme 2011, GIS- Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung, Angabe der Gemeinde Energieversorgungsanlagen (Kleinwasserkraftwerke), Quelle: GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung (Wasserbuch) Öffentliche Einrichtungen, Quelle: Eigene Bestandsaufnahme Ausschlusszonen für Windkraftanlagen gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie (LGBl. Nr. 72/2013), GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung, Darstellung im Übersichtslageplan im Maßstab 1:

26 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal (2) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z. 8 Stmk. ROG 2010 Hinweis: Die grafische Darstellung der Ersichtlichmachungen im Planwerk erfolgt gem. aktueller Planzeichenverordnung 2007 (vgl. Anlage 2, III. A PZVO 2007). Gemeindeamt (Ga) ERSICHTLICHMACHUNGEN Puttererseehalle (Mzh) Kindergarten (Kig) Seelsorgeeinrichtungen (Sse) (Florianikirche, Johanneskapelle) Volksschule (Vsch) Altstoffsammelzentrum Aigen/Wörschach (Asz) Feuerwehrrüsthäuser (Fw) (FF Aigen im Ennstal, FF Lantschern) QUELLE eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) eigene Erhebungen (Bestandsaufnahme) (3) Abstandsbereiche zu Landes- und Gemeindestraßen lit. a) Gemäß den Bestimmungen des 24 (1) Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LGBl. 154/1964 idgf) gilt für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen Folgendes: An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Die Errichtung von und der Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Landesstraße nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. Die Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, die die Ablagerung von Schnee nicht behindern, ist innerhalb einer Entfernung von 5 m von der Straße nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, auch wenn keine baubehördliche Bewilligung notwendig ist. Die Entfernung zur Straße ist zu messen: 1. vom äußeren Rand des Straßengrabens, 2. bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, 3. bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante, 4. in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette. lit. b) Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m bzw. für Einfriedungen bis zu 2 m. (4) Sicherheitsbereiche und Schutzabstände entlang von Hoch- und Mittelspannungsfreileitungen (Stromfreileitungen) isd 26 (7) Z. 1 Stmk. ROG 2010 Bei Bauführungen im Nahbereich von Mittel- und Hochspannungsfreileitungen sind die erforderlichen Schutzabstände der Leiter von Bauwerksteilen gem. ÖVE/ÖNORM EN 50341, ÖVE/ÖNORM EN sowie ÖVE/ÖNORM E 8850 jedenfalls einzuhalten und die zuständige Vertretung des Energieversorgungsunternehmens (EVU) beizuziehen. 23

27 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal (5) Ersichtlichmachung von Waldflächen gemäß Abschnitt II des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 1975/440 idgf (forstliche Raumplanung) Die Darstellung der Waldgebiete im Sinne des 7 lit. a) leg cit geht auf die Ausweisungen in der DKM (Oktober 2016) zurück. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amtswegen oder auf Antrag eines Berechtigten gemäß 19 (1) ein Feststellungsverfahren gemäß 5 ForstG 1975 durchzuführen. Hierbei ist 19 (4) (Partei isd 8 AVG 20 ) sinngemäß anzuwenden. Vor Errichtung von baulichen Anlagen für Grundflächen, die als Wald ersichtlich gemacht sind, ist eine Rodungsbewilligung gem. 18 leg.cit. einzuholen. (6) Altablagerungen und Altlastenverdachtsflächen mit Bezug auf das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idgf Eine genauere Abschätzung und Beurteilung der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Altablagerung (ALTL/ALV Evidenz ABT15), die gemäß 11 (2) Z. 2 Altlastensanierungsgesetz im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt werden (Bekanntgabe vom , GZ: A /2001), sind im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) im jeweiligen Anlassfall verbindlich vorzunehmen. (7) Sendeanlagen: Im Bereich von Funk- und Sendeanlagen (Irdning-Gatschberg) sind die bestimmungsgemäßen Schutzzonen gemäß ORF-interner Empfehlung einzuhalten. Schutzzone A: 100m-Radius, keine weitere Verbauung, keine zusätzliche Errichtung von Freileitungen Schutzzone B: 500m-Radius, lockere Bebauung mit Bauhöhen unter 20m; Verzicht auf Verwendung von Blechdächern (8) Naturschutzrechtliche Tatbestände: Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob eine Bewilligung gem. den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 idgf. bei Lage innerhalb der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope und geschützten Landschaftsteilen erforderlich ist Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idf BGBl. I Nr. 161/2013 Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989 idf BGBl. I Nr. 103/2013 (kurz AlSaG) 24

28 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 8 UFERSTREIFEN ENTLANG VON GEWÄSSERN/ NIEDERSCHLAGSWASSERENTSORGUNG (1) Freihaltung entlang natürlich fließender Gewässer Zur Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit sowie Freihaltung der Uferzonen im Sinne des 30 (3) WRG 1959 idgf 22 und im Sinne des Sachprogrammes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) wird in Baugebieten ein mind. 10 m breiter, vor jeglicher Bebauung freizuhaltender Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, vorgeschrieben. Bedingt durch bestehende Siedlungsräume ist die Einhaltung dieses Mindestabstandes in dichter verbauten Siedlungsgebieten nicht möglich bzw. sind in Gebieten mit dichterer Bebauungsstruktur Ausnahmen von der 10 m Freihaltestreifenregelung zu gewähren - eine Unterschreitung der Freihaltezone ist in Ausnahmefällen unter Beiziehung des Bezirksnaturschutzbeauftragten des Referates Wasserbau der Baubezirksleitung Liezen zulässig. Geltende Rechtsbestände vor Rechtskraft der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser) (LGBl. Nr. 117/2005, Rechtskraft mit ) bleiben von den in 4 (1) leg. cit. genannten Maßnahmen unberührt. (2) Niederschlagswasserentsorgung Zur Verringerung jeglicher Hochwassersituation sowie zur Sicherstellung des Wasserhaushaltes ist es erforderlich, möglichst viel unbehandeltes Meteorwasser an Ort und Stelle zurückzuhalten und zur Versickerung zu bringen und nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen (Flächen-, Mulden-, Becken-, Retentionsraumversickerung, Filtermulden, Regenrückhaltebecken, Retentions- und Filterbecken etc.) in einen Vorfluter einzuleiten. Belastete Meteorwässer müssen, sofern nicht eine Einleitung in die Kanalisation gefordert ist, vor Versickerung dem Stand der Technik entsprechend gereinigt werden. Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwassersickeranlagen wird auf die Ö-NORM B2506-1, Ausgabe , auf die ÖNORM B2506-2, Ausgabe , auf das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A 138, Ausgabe April 2005 sowie den Leitfaden für Oberflächenentwässerung, Herausgeber: Land Steiermark, Ausgabe 2.0 aus Jänner 2012 verwiesen (wasserbautechnische Gesamtbetrachtung im Anlassfall). 22 Gemäß 30 (3) WRG 1959 idgf wird unter Schutz der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. 25

29 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal 9 MASSNAHMEN ZUR AKTIVEN BODENPOLITIK GEMÄSS 34, 36 UND 37 STMK. ROG 2010 (1) Bebauungsfrist gemäß 36 Stmk. ROG 2010 Für alle unbebauten Baulandflächen gem. 29 (2) und (3) Stmk. ROG 2010 eines Eigentümers, die zusammenhängend mind m² umfassen, gelten formal die Bestimmungen des 36 Stmk. ROG Dabei handelt es sich um nachfolgende Flächen: Grdst. Nr. Flächenwidmung Beginn der Bebauungsfrist KG Aigen 62/10 nördlich des Hohenbergweges/ westlich des Schmiedweges 263/2 (Teilfl.), 359 (Teilfl.) westlich bzw. nördlich der Feuerwehr 537/1 (Teilfl.) Östlich von Schlattham 620 (Teilfl.), Schlattham, westlich des Trötscherweges KG Gatschen 270/7, 270/8, 270/13 Quilk KG Ketten 1593/2 (Teilfl.) Ketten, westlich der L /1 (Teilfl.) Aich, östlich des Landlweges 1915/5 (Teilfl.), 1915/1 (Teilfl.) Aich, östlich des Landlweges KG Lantschern 109/1 (Teilfl.), Lantschern, südwestlich der Fa. Danglmaier 109/1 (Teilfl.), Lantschern, südwestlich der Fa. Danglmaier 877/5, Aigen, Südlich des Feuerleweges.86, 827, 828 Ketten, östlich der Gulling WA (A1) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² KG (A5) 0,5-1,5 Flächenausmaß m² WA (A9) 0,2-0,4 Fläche m² WA (A11) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² WA 0,2-0,4 Flächenausmaß m² WA (K3) 0,2-0,6 Flächenausmaß m² WA (K14) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² WA (K16) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² WA (L3) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² GG 0,2-1,0 Flächenausmaß m² WA (L7) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² WA (L12) 0,2-0,4 Flächenausmaß m² Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Rechtskraft des noch zu erstellenden Bebauungsplanes 26

30 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Z. 1 Der Beginn des Fristenlaufes (eine Planungsperiode) wird für jene Baulandgebiete mit Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr festgelegt, welche Bauland gem. 29 (2) Stmk ROG 2010 bzw. Aufschließungsgebiet nach 29 (3) leg cit darstellen und ausschließlich die GrundstückseigentümerInnen für die Herstellung der Aufschließungserfordernisse verantwortlich sind. Z. 2 Bei allen übrigen Aufschließungsgebieten nach 29 (3) leg cit erfolgt der Fristbeginn nach Rechtskraft des jeweils festgelegten nachfolgenden Planungsinstrumentes (Bebauungsplan). Z. 3 Als Sanktion wird für alle oben aufgelisteten Flächen bei fruchtlosem Fristablauf die Investitionsabgabe von 1,00 pro m² pro Jahr gemäß geltendem Stmk. ROG 2010 idgf festgelegt oder erfolgt eine entschädigungslose Rückwidmung ins Freiland. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des 36 Stmk. ROG 2010 idgf. (2) Vorbehaltsflächen gem. 37 Stmk. ROG 2010 Förderbarer Wohnbau (FWB): Grundstück Nr. 215 (Teilfl.), KG Aigen Grundstück Nr. 1581/1 (Teilfl.), KG Ketten Industrie/Gewerbe (I/G): Grundstück Nr. 244/1 und 423/2 (Teilfl.), beide KG Aigen 10 TIERHALTUNGSBETRIEBE GEMÄSS 27 STMK ROG 2010 Für Tierhaltungsbetriebe wird auf die geltenden Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 idgf ( 27 leg cit) und BauG 1995 idgf ( 95 leg cit) verwiesen. Die errechneten Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche werden im Differenzplan zum Flächenwidmungsplan Nr ersichtlich gemacht (die Erhebung und Überprüfung der Tierzahlen erfolgte durch die Baubehörde). Innerhalb von Belästigungsbereichen liegen die Baulandvoraussetzungen für vollwertiges Bauland der Kategorien WR, WA, KG, Kur-, Erholungs- und Ferienwohngebiet gem. 29 (2) Z. 2 Stmk. ROG 2010 nicht vor. Die Berechnung der dargestellten Abstände erfolgte nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen 23 jedoch unter der 23 Seit Jänner 2017 liegt die endgültige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vor. Nach Rücksprache mit der ABT13 ist bis zur Anpassung des gelt. Stmk ROG 2010 die VRL weiterhin anzuwenden. 27

31 Flächenwidmungsplan Nr Aigen im Ennstal Annahme von Worst Case Szenarien (meteorologischer Faktor f M und Raumordnungsfaktor f R jeweils 1,0) sodass die dargestellten Abstände die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht exakt wiedergeben. Das tatsächliche Ausmaß der Belästigungsbereiche ist daher ggf. im Anlassfall gutachterlich zu beurteilen (Einzelfallbeurteilung) und sind in Bauverfahren baurechtliche Konsequenzen aus einer Detailbetrachtung der Geruchsimmissionen abzuleiten. 11 INKRAFTTRETEN / AUSSERKRAFTTRETEN (1) Diese Verordnung (Wortlaut, Planwerke und Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal) tritt nach Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist ( 38 (13) Stmk ROG 2010 idgf) folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal tritt der Flächenwidmungsplan Nr in der letztgültigen Fassung (VF lfde. Nr. 3.20) außer Kraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister Raimund Hager 28

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33 Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal Stand: Verfasser: DI Andreas Ankowitsch DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: Mitarbeit: DI Maximilian Pumpernig DI Günther Eppensteiner Mag a. Siegrun Rutrecht Michelle Pappel Eva Kaltenegger GZ: 184FR15 Bearb.: Pu/Ep/Ru/Ka L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Aigen im Ennstal\Gde\184FR15_Aigen FWP 4.00\04 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\FWP\ _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 0

34 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Inhaltsverzeichnis 1 Erläuterungen zum Wortlaut des Flächenwidmungsplanes Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal Ad 1: Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Ad 3 (1): Vollwertiges Bauland Ad 3 (2): Aufschließungsgebiete Äußere Anbindungen: Innere Erschließung und Parzellierung Lärm Oberflächenwässer Nachweis der Gefahrenfreistellung Ad 3 (3): Sanierungsgebiete Hochwasserabflussgebiete (HW): Wildbachgefahrenzonen (GZ): Lärmsanierungsgebiete (LM): Sanierungsgebiet Verkehr (V): Ad 4: Sondernutzungen im Freiland Ad 5: Sondernutzungen im Freiland - Auffüllungsgebiete Ad 6: Bebauungsplanzonierung Ad 7: Ersichtlichmachungen Nahelage zu Landes-/Gemeindestraßen: Naturräumliche Schutzgebiete Bodenfundstätten: Ausschlusszonen für Windkraftanlagen Sonstige Ersichtlichmachungen Ad 8: Uferstreifen entlang von Gewässern Ad 9: Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Ad 10: Tierhaltungsbetriebe Umweltprüfung Änderungen FWP 3.00 idgf Allgemeines Baulandflächenbilanz Änderungen im Detail Anhang Planbeilagen

35 Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr Erläuterungen zum Wortlaut des Flächenwidmungsplanes Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal 1.1 Ad 1: Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Der vom Gemeinderat der Gemeinde Aigen im Ennstal am beschlossene Entwurf zum Flächenwidmungsplan Nr wurde auf Basis der Digitalen Katastralmappe (DKM, Stand: Oktober 2016) aufgesetzt. Die Gebäudenachführungen sowie die grafische Umsetzung des Rechtsplanes erfolgten durch die Pumpernig & Partner ZT GmbH. Dem Flächenwidmungsplan Nr liegt als rechtliche Grundlage das Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 zugrunde. 1.2 Ad 3 (1): Vollwertiges Bauland Das Stmk. ROG 2010 sieht vor, dass als vollwertiges Bauland nur solche Grundflächen festgelegt werden, die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet, die keiner der beabsichtigenden Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung u. dgl.) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind und in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind. Dies bedeutet nach fachlicher Prüfung/ Evaluierung des noch geltenden 3. Flächenwidmungsplanes, dass sämtliche als Bauland festgelegte Siedlungsgebiete mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgung als vollwertiges Bauland festgelegt werden. Ausgenommen davon sind die gemäß 29 (3) Stmk. ROG 2010 festgelegten Aufschließungsgebiete und die gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 festgelegten Sanierungsgebiete. 1.3 Ad 3 (2): Aufschließungsgebiete Als Bauland Aufschließungsgebiete werden jene Flächen festgelegt, die die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland zum Zeitpunkt des Beschlusses zum 4. Flächenwidmungsplan nicht erfüllen, für die die Herstellung der Baulandvoraussetzungen jedoch zu erwarten ist oder das öffentliche Interesse derzeit der Verwendung als vollwertiges Bauland entgegen steht Äußere Anbindungen: Für jene als Bauland Aufschließungsgebiet festgelegten Flächen, die derzeit über keine rechtlich gesicherte und für den Verwendungszweck ausreichend dimensionierte Zufahrt verfügen, wird das Aufschließungserfordernis des Nachweises der äußeren Anbindung festgelegt. 1

36 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Eine ausreichend dimensionierte äußere Anbindung liegt dann vor, wenn entsprechend den technischen Normen und Richtlinien (RVS; Baugesetz 1995 idgf, Vorgaben der Feuerwehr, ) eine für den jeweiligen Verwendungszweck gestaltete Zufahrt errichtet wurde. Die im Planwerk festgelegten Aufschließungsgebiete verfügen über einen (un)mittelbaren Anschluss an die bestehenden Landes- und Gemeindestraßen. Aufgrund der Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes und den Festlegungen des Regionalen Verkehrskonzeptes Liezen sind für die Landesstraßen L 741 und L 742 neue Anbindungen grundsätzlich zulässig. Aufgrund der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h im geschlossenen Ortsgebiet von Aigen im Ennstal werden für alle Aufschließungsgebiete die erforderlichen Knotensichtweiten eingehalten. Somit ist die Erfüllung dieses Aufschließungserfordernisses nach Bewilligung durch die zuständige Straßenverwaltung durch wirtschaftlich vertretbare Aufwendungen sichergestellt. Entsprechend den verkehrsplanerischen Grundsätzen der Abteilung 16 (vgl. Anhang) sind dabei bestehende Zufahrten zu verwenden. Wenn eine Bestandszufahrt nicht gegeben ist, soll eine Mehrfachzufahrt angestrebt werden. Neue Einzelzufahrten sollten grundsätzlich vermieden werden Innere Erschließung und Parzellierung Für jene als Bauland Aufschließungsgebiet festgelegten Flächen, die aufgrund der Größe des Aufschließungsgebietes eine Parzellierung und/oder eine infrastrukturelle Erschließung aller zukünftigen Bauplätze erfordern, werden diese Nachweise als Aufschließungserfordernis verbindlich festgelegt. Die innere Erschließung erfordert den Nachweis der bauplatzbezogenen verkehrstechnische Erschließung und der Errichtung der erforderlichen Anschlüsse an das bestehende Kanalnetz, das Wasserleitungsnetz und an das Stromnetz,... Da die innere Erschließung durch bauplatzbezogene Maßnahmen herzustellen ist, sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten. Der Nachweis der Parzellierung ist dann erfüllt, wenn eine entsprechende Grundstücksteilung durch ein Vermessungsbüro erstellt, durch die Gemeinde bewilligt und grundbücherlich durchgeführt ist. Bei dieser Vorgangsweise sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten Lärm Durch die ÖNORM S 5021 Schalltechnische Grundlagen für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe sind die Planungsrichtwerte für Immissionen für den Ruheanspruch von Standplätzen und Flächen festgelegt. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gem. ÖNORM S 5021 wird dabei der Beurteilungspegel L r herangezogen. Dieser ist der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete ener- 2

37 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc gieäquivalente Dauerschallpegel eines beliebigen Geräusches, der mit Anpassungswerten (Pegelzu-/-abschlag für bestimmte Geräuschquellen: Straßenverkehr 0 db, Anlagen + 5 db) versehen wird. Planungsrichtwerte für Immissionen, Quelle: ÖNORM S 5021-Ausgabe 2010 Für die Beurteilung im Tagzeitraum (6:00 19:00 Uhr) ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (Gartenbereiche) und der Aufenthaltsräume wesentlich, da hier während des Zeitraumes Tag Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Abendzeitraum (19:00 22:00 Uhr) ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (wo ein Aufenthalt im Freien auch im Abendzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann, wie zb auf Terrassen) und der Aufenthaltsräume wesentlich, da hier während des Zeitraumes Abend Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Nachtzeitraum (22:00 6:00 Uhr) ist die Immissionsbelastung innerhalb der Wohngebäude (insbesondere der Schlafräume bzw. Bereiche vor den Fenstern von Schlafräumen) und der entsprechenden Außenbereiche wesentlich, wo ein Aufenthalt im Freien auch im Nachtzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann (zb Terrassenbereiche). Straße: Im jeweiligen Anlassfall ist zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte im Nahbereich der B320 (Ennstal Straße im Ortsteil Sallaberg am Kulm), der Landesstraßen L741 (Aigenerstraße) und L742 (Wörschacherstraße), abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechend aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen als Aufschließungserfordernis nachzuweisen bzw. durch die Baubehörde vorzuschreiben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. 3

38 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Sonstige Lärmquellen: Aufgrund des Fehlens konkreter lärmtechnischer Untersuchungen erfolgt keine planliche Abgrenzung der Sanierungsgebietsfestlegung im Nahbereich von Betriebsstandorten. Daher ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob bei Neu-, Zu- und Umbauten im Nahbereich der bestehenden Betriebsstandorte die festgelegten Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben. Lärmfreistellung: Für die Freiraumbereiche (Außenbereiche) sind die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 dort einzuhalten, wo ein Aufenthalt im Freien stattfindet. Im Wesentlichen handelt es sich hier um relevante Garten- und Terrassenbereiche. Eine Lärmfreistellung kann dabei u.a. durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Lärmschutzwand) oder durch entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude (Lärmabschirmung der relevanten Freiraumbereiche) erreicht werden. Hinsichtlich Einhaltung der Planungsrichtwerte für den jeweils relevanten Freiraumbereich (z.b. Terrassen, Gartenbereiche) wird auf das Handbuch Umgebungslärm (Verfasserin: BMLFUW 2007/IG Umwelt und Technik) und die darin enthaltenen Vorschläge von Lärmschutzmaßnahmen verwiesen. Die Einhaltung der Planungsrichtwerte für den Nachtzeitraum innerhalb der Wohngebäude (Schlafräume) kann dabei ebenso durch entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude erreicht werden. Weiters sind im Anlassfall bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung vorzusehen Oberflächenwässer Zur Verringerung jeglicher Hochwassergefährdung sowie zur Sicherstellung des Wasserhaushaltes ist es erforderlich, dass möglichst viel unbelastetes Meteorwasser an Ort und Stelle zurückgehalten und zur Versickerung gebracht wird und nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen Oberflächenwässer dem Vorfluter zugeleitet werden. Zur Erzielung einer geordneten Versickerung und/oder Ableitung von Meteorwässern sowie zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen des Abflusses von Oberflächenwässern sind die erforderlichen Maßnahmen unter Heranziehung der aktuellen Normen und Regelblätter (das sind vorbehaltlich von zwischenzeitlichen Aktualisierungen die ÖNORM B Ausgabe und die ÖNORM B Ausgabe , das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003, das DWA Regelblatt A 138 Ausgabe April 2005) sowie des Leitfadens für Oberflächenentwässerung, Herausgeber: Land Steiermark, Ausgabe 2.0 aus Jänner 2012 im nachfolgenden Bewilligungsverfahren festzulegen. Eine geordnete Oberflächenentwässerung ist im Zuge der Bebauungsplanung und/oder im nachfolgenden Individualverfahren auf der Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung nachzuweisen. 4

39 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Das Aufschließungserfordernis wird durch Beibringung des Nachweises der Entsorgung der Oberflächenwässer (u.a. durch Versickerung auf Eigengrund oder durch eine retentierte Einleitung in einen Vorfluter oder einen Oberflächenwasser) erfüllt. Da es sich dabei überwiegend um bauplatzbezogene Maßnahmen handelt, sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten Nachweis der Gefahrenfreistellung Für jene als Bauland Aufschließungsgebiet festgelegten Flächen, die sich innerhalb von Gelben Wildbachgefahrenzonen gemäß Gefahrenzonenplan 1993 Aigen im Ennstal befinden, ist die Beiziehung der WLV, Gebietsbauleitung Steiermark Nord und der Nachweis der Gefahrenfreistellung als Aufschließungserfordernis näher festgelegt und im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren verpflichtend beizubringen. Das Aufschließungserfordernis wird durch Umsetzung/Einhaltung der Auflagen der WLV (vgl. Anhang) erfüllt. Da es sich dabei überwiegend um bauplatzbezogene Maßnahmen handelt, sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen zu erwarten. 1.4 Ad 3 (3): Sanierungsgebiete Hochwasserabflussgebiete (HW): Kompetenzbereich der Baubezirksleitung Liezen Bei künftigen Bauführungen innerhalb der HQ 30 -Hochwasserabflussbereiche ist die zuständige Dienststelle (Baubezirksleitung Liezen) beizuziehen, da sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiete gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Darüber hinaus ist in Siedlungsgebieten zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der zuständigen Baubezirksleitung Liezen zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. Gemäß 3 Abs 1 des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005 (SAPRO Hochwasser) sind zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen im Sinne der Raumordnungsgrundsätze gemäß 3 Abs 1 und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach 3 Abs 2 Z.2 des Stmk. ROG die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Zusammenhängende Freiräume sind zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten. Gemäß 4 Abs 1 der o. genannten Landes-VO sind folgende Bereiche von Baugebieten gemäß 30 und von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß 33 Abs 2 Stmk. ROG 2010 freizuhalten, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen (wie z.b. Auffüllungsgebiete im Freiland): 5

40 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 1. Hochwasserabflussgebiete des HQ 100 und Rote Gefahrenzonen der Wildbachund Lawinenverbauung 2. Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mind. 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. 3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. Für die Hochwasserabflussgebiete der Enns liegen Hochwasserabflussuntersuchungen vor. Entlang der Gulling liegen nach den durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen derzeut keine Hochwasserabflussuntersuchungen vor Wildbachgefahrenzonen (GZ): Kompetenzbereich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Stmk. Nord Die in der zeichnerischen Darstellung räumlich abgegrenzten Roten und Gelben Wildbachgefahrenzonen werden entsprechend dem ministeriell genehmigten "Gefahrenzonenplan 1993 der Gemeinde Aigen im Ennstal" einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen gemäß 26 (7) ROG 2010 idgf ersichtlich gemacht. Die Festlegung als Sanierungsgebiet (GZ) gemäß 29 Abs 4 Stmk ROG 2010 gilt für sämtliche bebaute Baulandflächen, die innerhalb einer Gelben Wildbachgefahrenzone gemäß 6 lit. b) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) liegen. Bei Bauführungen im Nahbereich von Wildbächen isd 99 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird, BGBl. Nr. 440/1975 idf BGBl. Nr. I 55/2007 (in der Folge ForstG 1975 ) bzw. innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen ist die zuständige Dienststelle verbindlich beizuziehen. Der Bundesgesetzgeber hat den Gefahrenzonenplan als qualifiziertes Gutachten mit Indizienwirkung ohne Verordnungscharakter oder sonstige normativen Außenwirkungen gestaltet (VwGH , 3424/78). Als Grundlage für Raumplanung, Bauwesen und Katastrophenschutz ist der Gefahrenzonenplan als unverbindliche Informationsbereitstellung des Bundes nach Maßgaben der gebotenen Möglichkeiten ( 1 Abs. 2 WLV-GZPV) zu sehen. Die Darstellung im Flächenwidmungsplan hat nur unverbindlichen Informationscharakter (VwGH 86/06/0047, VwGH 98/05/0147). Die Genauigkeit der Gefahrenzonenpläne hängt von der Aktualität, der Planungsgenauigkeit und der Informationsverarbeitung ab. 1 1 DI Dr. Florian Rudolf-Miklau, BMLFUW, in: RdU Heft 2014/109, S

41 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Rote Wildbachgefahrenzonen entsprechen gemäß ForstG 1975 ivm mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) einem Bauverbot für die Errichtung (Neu-, Zu- und Umbauten) von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen; bei allen anderen baulichen Errichtungen ist ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung verbindlich einzuholen bzw. ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Gelbe Wildbachgefahrenzonen entsprechen gemäß ForstG 1975 ivm mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) einem Baubeschränkungsbereich, der wegen seinen unterschiedlichen Gefährdungen durch Wildbäche und deren Folgen (von der Beschädigungsgefahr für Gebäude und Lebensgefahr auf den Verkehrswegen bis zur bloßen Belästigung z.b. durch Überflutungen geringen Ausmaßes) zur Bebauung nicht oder minder geeignet ist, in welchem aber andererseits in einzelnen Bereichen ein Schutz von Objekten wie auch Grundstücken sinnvoll möglich ist. Für Bauvorhaben innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone ist immer ein Gutachten der WLV einzuholen. Die Anwendung der GZP-Informationen auf konkrete Planungen und Bauvorhaben bedarf schon deshalb einer einzelfallbezogenen Bewertung, da alle für die Liegenschaft relevanten (auch nicht im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen) Naturgefahren, die impliziten GFZ-Informationen sowie der Auswirkungen (Risiken) für das konkrete Planungs- und Bauvorhaben durch einen Sachverständigen ausgewogen beurteilt werden müssen. Allein die Lage eines Grundstückes in der Roten Gefahrenzone ist nicht ausreichend, um eine Bewilligung zu versagen (VwGH, , 91/10/0090). 2 Für Baulandausweisungen ist der Leitfaden "Parameter für Ausweisungen (ÖEK u. FWP) in Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung (veröffentlicht am vom Amt der. Stmk. Landesregierung, Abteilung 13, GZ: ABT / ) heranzuziehen. Die Bebauung ist in Bereiche (Teilflächen der Gelben Wildbachgefahrenzone) zu lenken, welche im Allgemeinen weniger gefährdet sind (Schutz von Leben und Gut der Bauwerber sowie Einsparung vermeidbarer Aufwendungen der Öffentlichen Hand im Zusammenhang mit künftigen Schutzbauten). Aufschüttungen und neue Abflussgassen bzw. Flächenverluste in der Gelben Wildbachgefahrenzone dürfen zu keiner Verschärfung der Hochwassergefährdung für Dritte führen. Im Rahmen von Raumplanungsverfahren sind der Gefährdungsgrad der neu auszuweisenden Flächen und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Abflussverhältnisse von der zuständigen Wildbach- und Lawinenverbauung zu beurteilen. Dabei ist jedenfalls darzulegen, ob und durch welche Maßnahmen wesentliche Teile der zu bebauenden Flächen gefahrenfreigestellt werden können. Aus diesem Grunde wurde im Sinne der durchzuführenden Vorfragenabklärung sowie der geltenden Raumord- 2 DI Dr. Florian Rudolf-Miklau, BMLFUW, in: RdU Heft 2014/109, S. 185f 7

42 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc nungsgrundsätze eine Stellungnahme des zuständigen Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord für das neu festgelegte Baugebiet innerhalb von Gelben Wildbachgefahrenzone (lfde. Nr. K4 gem. Differenzplan) eingeholt. Nach Prüfung durch die WLV wurden die Stellungnahmen der WLV der Gemeinde und dem Örtlichen Raumplaner am übermittelt (vgl. Beilage 3.2). Die darin enthaltenen Prüfungen der Übereinstimmung der vorgesehenen Planungen mit dem Leitfaden Parameter für Ausweisungen (ÖEK und FWP) in Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung wurden entsprechend berücksichtigt Lärmsanierungsgebiete (LM): Gemäß 29 Abs 2 Z.2 Stmk ROG 2010 dürfen nur jene Flächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm) unterliegen, wobei entsprechende Normen und Richtlinien heranzuziehen sind. Durch die ÖNORM S 5021 Schalltechnische Grundlagen für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe sind die Planungsrichtwerte für Immissionen für den Ruheanspruch von Standplätzen und Flächen festgelegt. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gemäß ÖNORM S 5021 wird dabei der Beurteilungspegel L r herangezogen. Straßenlärm: Entlang der B 320 Ennstal Straße liegen Strategische Lärmkarten gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie vor, jedoch sind davon Siedlungsgebiete nur im Randbereich des Ortsteiles Sallaberg am Kulm im Gemeindegebiet der Gemeinde Aigen im Ennstal betroffen. Entlang der L 741 Aigenerstraße und der L 742 Wörschacherstraße liegen keine lärmtechnischen Untersuchungen vor. Aufgrund des Fehlens konkreter lärmtechnischer Untersuchungen erfolgt keine plangrafisch exakte Sanierungsgebietsfestlegung im Nahbereich der Landesstraßen. Im Differenzplan erfolgt eine planliche Darstellung von Lärmisophonen (55 db, 45 db) entlang der Landesstraßen auf Basis einer freien Schallausbreitung auf Basis der zul. Geschwindigkeiten und des Verkehrsaufkommen der Landesstraßen gemäß Verkehrsserver des Landes Steiermark. Zwischen Hauptort und Örtlichen Siedlungsschwerpunkt Schlattham bemüht sich die Gemeinde Aigen im Ennstal um eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h aufgrund des Siedlungsbestandes und den Hauszufahrten, ÖV-Haltstellen etc. Im jeweiligen Anlassfall (Bauverfahren) ist zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 Abs 1 Stmk ROG 2010, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben. 8

43 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Sonstige Lärmquellen: Aufgrund des Fehlens konkreter lärmtechnischer Untersuchungen erfolgt keine planlich abgegrenzte Sanierungsgebietsfestlegung im Nahbereich der Betriebsstandorte, dies gilt auch für die Kaserne Fiala-Fernbrugg. Im jeweiligen Anlassfall ist zu prüfen, ob bei Neu-, Zu- und Umbauten im Nahbereich der bestehenden Betriebsstandorte die festgelegten Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 Abs 1 Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen Sanierungsgebiet Verkehr (V): Für den nordöstlichen Siedlungsbestand von Sallaberg am See (im Nahbereich des Ortszentrums) wird die Festlegung als Sanierungsgebiet-Verkehr (V) aus dem geltenden 3. Flächenwidmungsplan übernommen und erfolgt die Sanierungsgebietsfestlegung aufgrund einer nicht ausreichend dimensionierten Straßenbreite bzw. einer fehlenden rechtlich gesicherten Zufahrt. Erst nach Beseitigung des technischen Mangels können die derzeit noch unbebauten Grundstücksflächen und Grundstücksteile einer baulichen Verwertung durch Neuerrichtung von Wohngebäuden zugeführt werden. Zu- und Umbauten sind bei Bestandsgebäuden insoweit zulässig, soweit damit keine neue Wohneinheit geschaffen wird, mit welcher das Verkehrsaufkommen erhöht wird. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 idgf eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. 1.5 Ad 4: Sondernutzungen im Freiland Im Flächenwidmungsplan Nr werden Sondernutzungen im Freiland gemäß 33 Abs 3 Z.1 Stmk. ROG 2010 idgf. ausgewiesen. Im Wortlaut werden die Kurzbezeichnungen gemäß geltender Planzeichenverordnung 2016 festgelegt. Bei den im Flächenwidmungsplan Nr festgelegten Sondernutzungen im Freiland handelt es sich überwiegend um Übernahmen aus dem Flächenwidmungsplan Nr idgf. und/oder Anpassungen aufgrund des tatsächlichen Bestandes in der Natur auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme sowie in Übereinstimmung mit der angestrebten Nutzung gem. ÖEK/EP Nr Auf diesen Flächen sollen die dem Typ der Sondernutzung entsprechenden Verwendungszwecke rechtlich abgesichert und planmäßig fortgeführt werden. 1.6 Ad 5: Sondernutzungen im Freiland - Auffüllungsgebiete Gemäß 33 Abs 3 Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf. können im Freiland Flächen als Sondernutzung Auffüllungsgebiete festgelegt werden, wenn es sich um kleinräumige, zusammenhängende bebaute Gebiete (mind. drei vor dem 01. Juli 2010 rechtmäßig oder als rechtmäßig anzusehende Wohngebäude) handelt, die weilerartige oder zei- 9

44 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc lenförmige Bebauungsstrukturen, aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere Lücken vorhanden sind und diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens m² aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen sind. Es soll keine Erweiterung nach außen erfolgten, ausgenommen Erweiterungen um eine Bauplatzbreite, wenn der Einheit des Auffüllungsgebietes auf Grund des Heranrückens an eindeutige naturräumliche Grenzen nichts entgegensteht. Im Flächenwidmungsplan Nr wird die bereits im 3. Flächenwidmungsplan ausgewiesene und rechtswirksame Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiete (AFG Unterberger) nach neuerlicher Prüfung weiterhin zur Schließung der Lücke beibehalten. Bebauungsgrundlagen für alle o. a. Auffüllungsgebiete: Gemäß den Bestimmungen des 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf sind für das ausgewiesene Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen im Wortlaut näher festzulegen. Dies insbesondere um sicherzustellen, dass die angestrebte Lückenschließung zusammen mit den Bestandsobjekten eine visuelle Einheit bildet. Da die bestehenden Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Auffüllungsgebietes in offener Bebauungsweise errichtet wurden, wird diese als gebietstypische Bebauungsweise festgelegt. Die zulässigen Geschossigkeiten und zulässigen Gesamthöhen der Gebäude werden entsprechend den Bestandsgebäuden im Umgebungsbereich festgelegt. Die Gestaltung der zukünftigen Wohngebäude hat sich am Bestand der umgebenden Siedlungsstruktur zu orientieren und hat sich das neue Wohngebäude in die vorherrschende Siedlungsstruktur einzugliedern. 1.7 Ad 6: Bebauungsplanzonierung Gemäß den Bestimmungen des 40 (1) Stmk. ROG 2010 idgf hat jede Gemeinde zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Bebauuungsplanzonierungsplan stellt in graphischer Art und Weise jene Bereiche dar, für die Bebauungspläne gemäß den o.a. Bestimmungen zu erstellen sind. Weiters sind im Bebauungsplanzonierungsplan alle rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien plangrafisch näher dargestellt, um einen Gesamtüberblick über die rechtswirksamen Planungsinstrumente innerhalb der Gemeinde bieten zu können. Ebenso dargestellt werden jene Flächen, für die Bebauungspläne im öffentlichen Interesse der Gemeinde Aigen im Ennstal noch zu erlassen sind. 10

45 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Anpassungsbedarf: Mit dem Attribut a wird im Bebauungsplanzonierungsplan festgehalten, dass ein Anpassungsbedarf für den jeweils nachstehend angeführten geltenden Bebauungsplan bzw. der geltenden Bebauungsrichtlinie vorliegt. Für die Bebauungspläne Wesner Schlattham (B6a lt. Bebauungsplanzonierungsplan) und Zeiringer (B11a) liegt ein Anpassungsbedarf aufgrund der Lärmschutzmaßnahmen bei einer Durchführung der durch die Gemeinde Aigen im Ennstal beantragten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für die L741 vor. Für den Bebauungsplan Marold Ketten (B5a lt. Bebauungsplanzonierungsplan) liegt ein Anpassungsbedarf aufgrund der gegebenen Oberflächenwasserproblematik vor. Für die Bebauungsrichtlinie Bauhof (R2a lt. Bebauungsplanzonierungsplan) liegt ein Anpassungsbedarf aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen hinsichtlich der Abgrenzung vor. 1.8 Ad 7: Ersichtlichmachungen Die im Flächenwidmungsplan Nr (Planwerk) darzustellenden Ersichtlichmachungen werden im Wortlaut näher aufgelistet. Nachfolgend werden jene Themenbereiche angeführt, für die ergänzende Erläuterungen erforderlich sind Nahelage zu Landes-/Gemeindestraßen: Bei Nahelage zu Landes-/ Gemeindestraßen ist für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen innerhalb einer Entfernung von 15,0 m (Landesstraße) bzw. 5.0 m (Gemeindestraßen) zur äußeren Begrenzung des Straßenkörpers eine Ausnahmebewilligung gem. 24 (1) Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 idgf bei der zuständigen Straßenverwaltung einzuholen. Zu- und Abfahrten an bestehende Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung errichtet werden. Dazu ist zur Benützung des Straßengrundes ein Gestattungsvertrag mit der zuständigen Landesstraßenverwaltung (Baubezirksleitung Liezen) gem. 24 (1) Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 idgf abzuschließen. Bei Gemeindestraßen ist die erforderliche Zustimmung bei der Gemeindestraßenverwaltung einzuholen Naturräumliche Schutzgebiete Gem. Bekanntgabe der ABT13, Fachstelle Naturschutz, des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ: ABT13-51B-8/ wurden folgende Eintragungen im Naturschutzbuch (Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturschutzgebiete, Naturparke, Biotope gem. der Stmk. Biotopkartierung sowie Europaschutzgebiete, vgl. Anhang 3.3) im Gemeindegebiet von Aigen im Ennstal bekanntgegeben und im Planwerk ersichtlich gemacht. 11

46 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Biotopflächen gemäß Biodigitop des Landes Steiermark: Die Ersichtlichmachung der Biotopflächen (vgl. Anhang 3.3) erfolgt aufgrund der Bekanntgabe von bislang aufgenommenen Biotopflächen im Rahmen des Biodigitop I des Landes Steiermark, Bekanntgabe durch das Amt der Stmk. Landesregierung, ABT 13 Fachstelle Naturschutz. Die einzelnen Biotopflächen einschließlich Pufferzone wurden digital von der GIS-Abteilung des Landes (GZ: ABT / vom ) zur Verfügung gestellt und im Planwerk ersichtlich gemacht. Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob eine Bewilligung gem. Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 idgf. bei Lage innerhalb der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützten Landschaftsteilen und Biotopen erforderlich ist Bodenfundstätten: Laut Bekanntgabe des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Steiermark vom , GZ: BDA obj/001-STMK/2015 stehen zahlreiche Objekte im Gemeindegebiet unter Denkmalschutz bzw. sind diese als Bodendenkmale bzw. archäologische Fundstellen angeführt. Die angeführten Bodendenkmale bzw. archäologischen Fundstellen (vgl. Anhang 3.5) sowie die unter Denkmalschutz stehenden Objekte gem. Liste der unbeweglichen und archäologischen Denkmale unter Denkmalschutz, Stand: , werden im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht Ausschlusszonen für Windkraftanlagen Gemäß dem rechtswirksamen Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013 idf LGBl. Nr. 106/2014 sind im Gemeindegebiet der Gemeinde Aigen im Ennstal Ausschlusszone für Windkraftanlagen festgelegt. Diese werden plangraphisch im Übersichtsplan im Maßstab 1: ersichtlich gemacht Sonstige Ersichtlichmachungen Betreffend den weiteren Ersichtlichmachungen bedarf es zu den Wortlautbestimmungen keinen gesonderten Erläuterungen. 1.9 Ad 8: Uferstreifen entlang von Gewässern Gemäß 2 (1) a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 (1) b) und c) leg cit angeführten Gewässer. Im Flächenwidmungsplan Nr werden die Gewässer entsprechend der aktualisierten digitalen Datenlieferung der LBD-Stabstelle GIS (GZ: ABT / vom ) ersichtlich gemacht. 12

47 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Gemäß 3 (1) des geltenden Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005 sind zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Zusammenhängende Freiräume sind zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten. So ist der vorausschauenden Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume (sowie der Gefahrenzonen von Wildbächen) Priorität vor der nachträglichen Sanierung einzuräumen. Als Maßnahme wird im SAPRO Hochwasser angeführt, dass nachfolgende Bereiche von Baugebieten (vollwertiges Bauland und Aufschließungsgebiete) und von solchen Sondernutzungen im Freiland freizuhalten sind, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, ebenso von Neubauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe: Hochwasserabflussgebiete des HQ 100 (entlang der Enns). Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mind. 10 m, jeweils gemessen von der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. Rote Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung auf Grundlage des Forstgesetzes 1975 idgf. Die Ausnahmebestimmungen des 4 (2) des SAPRO Hochwasser (zb bei Lückenschließung) sind im Bedarfsfalle auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen. Gemäß 5 (5) des Regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Liezen, LGBl. Nr. 91/2016 gelten Uferstreifen an natürlich fließenden Gewässern von mind. 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus) als Grünzonen. In diesen Bereich können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Bodenentnahmeflächen sind unzulässig. Die Erweiterung rechtmäßig bestehender Rohstoffgewinnung ist zulässig. Weiters sind gemäß 5 (1) des REPRO die wasserwirtschaftlichen Vorrangzonen von Baulandfestlegungen freizuhalten. Als wasserwirtschaftliche Vorrangzonen gelten alle Flächen innerhalb von HQ 100 -Bereichen. Somit sind die unbebauten HQ 100 -Bereiche gemäß REPRO und gemäß SAPRO Hochwasser von künftiger Bebauung freizuhalten. Die Darstellung der Uferstreifen entspricht demnach den Bestimmungen des REPRO Liezen und dem Programm zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräu- 13

48 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc men. Die schematische Darstellung erfolgt anhand der in der Digitalen Katastermappe übermittelten Grundlagen und deckt sich diese nicht in allen Gebieten mit dem tatsächlichen Verlauf der Gewässer. Genaue Vermessungen der Böschungsoberkanten und -verläufe liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Im Anlassfall hat hier eine Überarbeitung der Festlegung bzw. eine vermessungstechnische Präzisierung zu erfolgen. Nicht ständig wasserführende Gewässer, die nicht auf einem eigenen Grundstück liegen und deren Lage ohne Vermessung bzw. Naturbestandsaufnahme nicht verifiziert werden kann, werden im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00, sofern möglich als Gerinne symbolisch dargestellt Ad 9: Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Jede Gemeinde hat gemäß 34 Stmk. ROG 2010 idgf Maßnahmen oder Festlegungen nach 35 (privatwirtschaftliche Maßnahmen) und/oder 36 (Bebauungsfrist) und/oder 37 (Vorbehaltsflächen) im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele entsprechend dem zu erwartenden Bedarf zu treffen. 34 leg cit stellt eine Verpflichtung zur Bodenpolitik im Zuge der Revision dar und gibt den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit zum Handeln. Baulandmobilisierungsmaßnahmen betreffen alle Kategorien von unbebautem Bauland. Für neu als Bauland festgelegte Grundstücke < m² können privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. 35 Stmk. ROG 2010 idgf festgelegt werden. Im Rahmen der gegenständlichen Revision werden keine privatwirtschaftlichen Maßnahmen festgelegt, da aufgrund der hohen Baulandnachfrage und der festgelegten Baugebiete im Flächenwidmungsplan der zulässige Mobilitätsfaktor von 1,0 deutlich unterschritten wird. Eine Grundfläche ist gemäß 2 (1) Z. 33 Stmk. ROG 2010 als unbebaut anzusehen, wenn diese nicht mit einem widmungskonformen Gebäude (Rohbaufertigstellung) oder mit einer mit der widmungskonformen Nutzung zusammenhängenden baulichen Anlage (wie Carport, Schwimmbecken u. dgl.) bebaut ist. Industrie- und Gewerbegrundstücke, welche unbebaut, aber industriell oder gewerblich genutzt sind (zb Holzlagerplatz, Parkplatz für Gasthöfe und Handelsbetriebe u. dgl.) und im funktionellen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, unterliegen nicht der Baulandmobilisierung, da eine widmungsgemäße Nutzung vorliegt (vgl. Erlass des Amtes der Stmk. Landesregierung, GZ: FA13B /27 vom ). Bebauungsfrist (BF): Für nicht bebaute zusammenhängende Grundflächen (Baulandflächen) ab m² und größer derselben GrundeigentümerInnen erfolgt die Festlegung der Bebauungsfrist gemäß 36 Stmk. ROG 2010 idgf. 14

49 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Für jene Baulandgebiete, welche Bauland gem. 29 (2) Stmk. ROG 2010 idgf bzw. Aufschließungsgebiete nach 29 (3) Stmk. ROG 2010 idgf darstellen und ausschließlich die Grundstückseigentümer für die Herstellung der Aufschließungserfordernisse verantwortlich sind, wird der Beginn des Fristenlaufes mit Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr bzw. mit Eintritt der zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzung festgelegt. Bei allen übrigen Bauland-Aufschließungsgebieten nach 29 (3) leg cit erfolgt der Fristbeginn nach Rechtskraft des noch zu erlassenden Bebauungsplanes. Als Sanktion wird bei fruchtlosem Fristablauf die Investitionsabgabe von 1,-/m²/ Jahr gem. geltendem ROG 2010 festgelegt oder erfolgt eine entschädigungslose Rückwidmung ins Freiland. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des 36 Stmk. ROG 2010 idgf. Vorbehaltsflächen: Die gemäß Flächenwidmungsplan Nr idgf. festgelegten Vorbehaltsflächen werden unverändert im Flächenwidmungsplan Nr beibehalten bzw. angepasst. Förderbarer Wohnbau (fwb): Grundstück Nr. 215 (Teilfl.), KG Aigen Grundstück Nr. 1581/1 (Teilfl.), KG Ketten Industrie/Gewerbe (I/G): Grundstück Nr. 244/1 und 423/2 (Teilfl.), beide KG Aigen Die Beibehaltung der Vorbehaltsflächen erfolgt auf Grundlage der Zielsetzungen des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Aigen im Ennstal. Im Wortlaut zum 4. Örtlichen Entwicklungskonzept ist als wesentliche Zielsetzung für den Sachbereich Siedlungsraum und Bevölkerung die Sicherung geeigneter Flächen für den förderbaren Wohnbau sowie für Industrie- und Gewerbe entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes durch Mobilisierung des Baulandangebotes (Vertragsraumordnung) festgelegt. Dabei sieht das Stmk ROG 2010 (Vertragsraumordnung) den Abschluss von privatwirtschaftlichen Maßnahmen, die Festlegung einer Bebauungsfrist oder die Festlegung einer Vorbehaltsfläche vor. Aufgrund der gegebenen Notwendigkeit von geförderten/förderbaren Wohnbauten (sozialer Wohnbau) werden Vorbehaltsflächen gem. 37 (2) Stmk. ROG 2010 idgf. zur Flächenvorsorge für den förderbaren Wohnbau im Sinne des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 idgf (z.b. Betreutes Wohnen) festgelegt. Dies trifft ebenso für eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung bzw. Standortsicherung der bestehenden Industrie- und Gewerbestandorte zu. Gem. 37 (2) Stmk. ROG 2010 müssen Vorbehaltsflächen eine besondere Standorteignung aufweisen. Aufgrund der gegebenen Nähe der festgelegten Vorbehaltsflächen zum Ortszentrum von Aigen im Ennstal und Ketten bzw. im Nahbereich zu öffentlichen/sozialen und privat/gewerblichen Einrichtungen (vgl. vorliegende WBF 9 Gutachten) ist eine Standortgunstlage der festgelegten Vorbehaltsflächen jedenfalls gegeben. 15

50 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 1.11 Ad 10: Tierhaltungsbetriebe Im Nahbereich von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung kann es insbesondere bei Nahelagen von Wohngebieten zu allfälligen Konflikten aufgrund von Geruchsbelästigungen kommen. Die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von Oktober 1995 bietet für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen und qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Immissionen 3. Die Abschätzung der Immissionen der zu beurteilenden Objekte erfolgt anhand der Tierart und Nutzungsrichtung, der Tierzahl und der landtechnischen Ausstattung. Für die Bewertung der sich daraus ergebenden Immissionen sind die Ausbreitungsbedingungen durch eine meteorologische Beurteilung und die, in der Raumordnung festgelegten Flächenwidmungen in eine Abstandsregelung eingebunden. Dies ist in einer umwelthygienischen Bewertung mit besonderer Berücksichtigung des Geruches zusammengefasst. Diese Einflussfaktoren sind Bestandteile des empirisch verifizierten Modells (Worst-case-Szenario), das auf die Übereinstimmung mit vorhandenen Situationen überprüft wurde. Damit wird die Festlegung von Mindestabständen zwischen Nutztierhaltungsbetrieben und Wohngebieten ermöglicht, wodurch ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung zu erwarten ist. Gemäß der seit Jänner 2017 vorliegenden endgültige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen ist als Möglichkeit eine detaillierte Ausbreitungsmodellrechnung auf Basis der Strömungsmechanik (GRAL) vorgesehen. Im Zuge der Erstellung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr wurden die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe seitens der Bauabteilung der Gemeinde Aigen im Ennstal erhoben. Auf Basis der erhobenen Tierzahlen wurde jeweils der Geruchsschwellenabstand sowie der Belästigungsbereich (Worst Case) für alle Tierhaltungsbetriebe vom Raumplaner ermittelt und dokumentiert. Im Gemeindegebiet von Aigen im Ennstal gibt es Tierhaltungsbetriebe mit einer Geruchszahl über G=20 in den Ortsteilen Aiglern und Fischern. Im Zuge der zeitgleich stattfindenden 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr der Gemeinde Aigen im Ennstal wird zur Sicherstellung der Entwicklungsbedürfnisse der rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetriebe in den Ortsteilen Aiglern und Fischern wird festgelegt, dass aufgrund der Entfernungen zu Siedlungs- und Freiraumentwicklungsbereichen keine Geruchsschwellenabstände im Flächenwidmungsplan gem. 22 (6) Stmk ROG 2010 ausgewiesen werden. 3 Seit Jänner 2017 liegt die endgültige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vor. Nach Rücksprache mit der ABT13 ist bis zur Anpassung des gelt. Stmk ROG 2010 die VRL weiterhin anzuwenden. 16

51 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Entsprechend den Bestimmungen des 27 (2) Stmk. ROG 2010 werden somit sämtliche Tierhaltungsbetriebe im Flächenwidmungsplan Nr mit dem Symbol lt. gelt. Planzeichenverordnung lagerichtig ersichtlich gemacht. Die Darstellung der Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche erfolgt für alle erhobenen Landwirte (innerhalb bzw. im Nahbereich von Baugebieten) im Differenzplan im Anhang des Erläuterungsberichtes. Baulandbereiche, welche innerhalb von Belästigungsbereichen landwirtschaftlicher Betriebe (auch bei G < 20) als Bauland WR, WA, KG, EH und FW ausgewiesen wurden, weisen nach den Bestimmungen unter 29 (2) Stmk. ROG 2010 die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland nicht auf. Somit sind als Bauland (Reines und Allgemeines Wohngebiet, Kur-, Erholungs- und Ferienwohngebiet) festgelegte, bebaute Grundstücke als Sanierungsgebiet gem. 29 (4) Stmk ROG 2010 und unbebaute Grundstücke als Aufschließungsgebiet gem. 29 (3) Stmk ROG 2010 festgelegt. Dies gilt jedoch nur für den Belästigungsbereich und nicht für den Wahrnehmungsbereich. Die geforderte Darstellung der Geruchskreise erfolgt im Differenzplan und ist ein entsprechender Hinweis im Wortlaut diesbezüglich angeführt. Der Geruchsschwellenabstand bzw. der davon abgeleitete Belästigungsbereich stellt in erster Linie mögliche Konfliktzonen dar. Diese beiden Bereiche sollen sowohl die Baubehörde als auch die Gemeinde im Rahmen der Raumordnung dabei unterstützen, allfällige Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen frühzeitig zu erkennen und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Der Geruchsschwellenabstand dient der Information von interessierten Bürgern der Gemeinde, ab welcher Entfernung mit der Wahrnehmbarkeit von Gerüchen zu rechnen ist. Für die Baubehörde dient dieser Abstand als Ausschlusskriterium für Neuund Zubauten im Freiland in Auffüllungsgebieten. Der Belästigungsbereich auf Basis der Worst-case-Berechnung dient ebenfalls in erster Linie der Information der Bevölkerung und der Baubehörde über mögliche Konfliktzonen unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb dieser Bereiche hat die Baubehörde bei Verfahren mit Wohnnutzungen außerhalb von betriebszughörigen Wohnnutzungen des jeweiligen Tierhaltungsbetriebes zu prüfen, ob ein tatsächlicher Belästigungsbereich vorliegt (Einzelfalluntersuchung ausgehend von der Worst-Case-Betrachtung sh. nachfolgende Ausführungen). Liegt dieser nicht vor, so kann auch keine unzumutbare Belästigung vorliegen, liegt ein solcher vor, ist im Bedarfsfall ein medizinisches Gutachten einzuholen, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Bei Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung hat die Baubehörde entsprechende Schritte gem. 29 (6) Stmk. BauG 1995 idgf zu prüfen. 17

52 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Für Bauverfahren wird eine Handlungsanleitung der ABT 13 im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nachfolgend näher dargestellt: Handlungsanleitung für Gemeinden im Rahmen der Einzelfallbeurteilung von Emissionen aus Nutztierhaltung in Stallungen: Bei der Erhebung der Grundlagen für die Berechnung der Geruchszahl und darauf basierend des Geruchsschwellenabstandes im Rahmen einer Flächenwidmungsplan- Änderung oder -Revision ist von jenem Tierbestand auszugehen, der baurechtlich bewilligt ist (Grundlage ist das Projekt, das baubehördlich bewilligt wurde). Liegt für Stallgebäude keine Baubewilligung vor, ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des 40 Stmk. Baugesetz die Feststellung der Rechtmäßigkeit erforderlich. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Verfahrens ist in der Folge die Ermittlung der Geruchszahlen und des Geruchsschwellenabstandes vorzunehmen. Desgleichen ist bei Beständen, bei denen weder eine Baubewilligung noch eine Feststellung der Rechtmäßigkeit vorliegt, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, auf deren Grundlage wiederum die Geruchsschwellenabstände zu ermitteln sind. Um präzisere Ergebnisse über die Geruchsimmissionssituation zu erhalten, sind bei der Berechnung der Geruchsschwellenabstände im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung folgende Daten bzw. Unterlagen zu berücksichtigen: 1. Erhebung des bewilligten/als bewilligt anzusehenden Stallbestandes A) Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungs- oder Feststellungsverfahrens: Diesbezüglich sind einem Bauansuchen bzw. einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit als Unterlagen jedenfalls ein Einreichplan samt Baubeschreibung und Angaben über den Verwendungszweck (Art, Anzahl und Haltungsform der Tiere, Art der Fütterung, Lüftungs- und Entmistungstechnik) anzuschließen. In einem amtswegig eingeleiteten Feststellungsverfahren ist der Landwirt zu beauftragen, diese Projektunterlagen binnen einer entsprechenden Frist vorzulegen. B) Nähere Angaben zur Lüftungstechnik bei genehmigten Stallgebäuden Wenn kein(e) Lüftungsplan/-beschreibung im genehmigten Projekt vorhanden ist, ist die technische Anlage seitens eines Bausachverständigen nachvollziehbar zu beschreiben. Folgende Angaben sind erforderlich: die Höhe der Abluftaustrittsöffnung gegenüber dem Umgebungsniveau des Stallgebäudes, die lüftungstechnischen Parameter für den Sommer- und Winterbetrieb wie Luftraten, Austrittsgeschwindigkeit an der Abluftkaminoberkante in m/s, Lage der Kaminoberkante in Bezug zum First (Über- bzw. Unterfirstlüftung, Angabe in m). 18

53 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 2. Meteorologie A) Repräsentatives Windgutachten Für den verfahrensrelevanten Standort ist ein repräsentatives Windgutachten von einem meteorologischen Wetterdienst auf Basis langjähriger Datenanalysen zu erstellen (z.b. ZAMG - Zentralanstalt f. Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Stmk.). Dazu sind die Angaben zu den Häufigkeiten der Windrichtungen in Prozent der Jahresstunden (8- oder 16-teilige Windrose) notwendig bzw. sind ggf. Daten einer örtlichen Windmessung zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Judikatur ist eine Messstelle in der Nähe des Standortes erforderlich. B) Bewertung der Geländeklimatologie unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Stallobjektes Die Bewertung der Geländeklimatologie ist von seiner Orographie abhängig. Eine genaue Einschätzung dieser ist anhand der Tabelle 5 (Seite 28) der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen durchzuführen. Innerhalb von Belästigungsbereichen ist gem. 29 (3) ivm 29 (2) Z.2 Stmk. ROG 2010 in Bauverfahren für Wohnnutzungen nachzuweisen (Aufschließungserfordernis bzw. Sanierungsmangel), ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Dazu ist seitens eines Sachverständigen abzuklären, ob eine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Immissionsbelastung darstellt. Wird keine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Geruchsbelästigung festgestellt, gilt das Aufschließungserfordernis als erfüllt bzw. entfällt der Sanierungsmangel. Ist für unbebaute Grundstücke im Nahbereich von Tierhaltungsbetrieben, welche als Bauland (Reines und Allgemeines Wohngebiet, Kur-, Erholungs- und Ferienwohngebiet) festgelegt sind, die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes festgelegt, so ist im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanes dieser Tierhaltungsbetrieb durch Festlegung der zulässigen Nutzungen gem. 41 (2) Stmk ROG 2010 im Nahbereich zum Tierhaltungsbetrieb zu berücksichtigen. Werden die Interessen gem. 95 Stmk BauG durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde gem. 29 Abs 6 Stmk BauG 1995 idgf insbesondere auf Antrag eines Nachbarn in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. 19

54 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 1.12 Umweltprüfung Gem. 4 (1) Stmk. ROG 2010 idgf ist im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des UVP-G 2000 idf. BGBl. I Nr. 50/2002 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder geeignet ist, Europaschutzgebiete nach dem Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idgf erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Diesbezüglich wurde im Auftrag der Stmk. Landesregierung von freiland Umweltconsulting der Leitfaden SUP in der Örtlichen Raumplanung Steiermark (Stand: 04/2011 in der 2.ten Fassung) herausgegeben. Konkret ist keine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, wenn mindestens eines der darin festgelegten Ausschlusskriterien erfüllt werden kann. Da im Verfahren der Revision zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr und der zeitgleich stattfindenden 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr dieser Leitfaden bereits abgehandelt wurde, wird hier auf den Erläuterungsbericht zum geltenden Örtlichen Entwicklungskonzept Nr und der 1. Änderung verwiesen. Für den Flächenwidmungsplan Nr ist keine gesonderte Umweltprüfung mehr durchzuführen, da aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind und der Flächenwidmungsplan dem Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen darf 20

55 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 2 Änderungen FWP 3.00 idgf Allgemeines Geltendes Stmk. Raumordnungsgesetz: Auf Basis der Bestimmungen des vorliegenden Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 erfolgt eine Anpassung des gesamten Planwerkes und Wortlautes an die geltende Rechtslage (Baugebiete, Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik, etc.). Festlegung gemäß Planzeichenverordnung 2016, LGBl. Nr. 80/2016: Sämtliche Darstellungen im gesamten Gemeindegebiet werden im Flächenwidmungsplan Nr an die geltende Planzeichenverordnung 2016 angepasst. Tierhaltungsbetriebe: Die bestehenden Tierhaltungsbetriebe werden gemäß 27 Stmk. ROG 2010 idgf ivm den Festlegungen des ÖEK NR idf. der 1.Änderung im Planwerk (FWP) ersichtlich gemacht. Bebauungsfristen: Für nicht bebaute zusammenhängende Grundflächen (Baulandflächen) ab m² und größer derselben Grundeigentümer erfolgt die Festlegung einer Bebauungsfrist gemäß 36 Stmk. ROG 2010 idgf. Rückführung von vollwertigen Baugebieten in Aufschließungsgebiete (hellgrün umrandete Bereiche im Differenzplan): Aufgrund gegebener Hinderungsgründe werden bestehende, vollwertige Baugebiete wieder in Aufschließungsgebiete rückgeführt. Diese Hinderungsgründe sind eine fehlende rechtlich gesicherte Zufahrt, der Nachweis der Lärmfreistellung aufgrund der Lage innerhalb der im Planwerk ersichtlich gemachten Lärmisophonen, der Lage innerhalb von Gelben Wildbachgefahrenzonen der WLV sowie der Nachweis der Oberflächenentwässerung aufgrund der mangelnden Sickerfähigkeit des Untergrundes. Die betroffenen Gebiete werden im Differenzplan mit einer hellgrün gefärbten Umrandung dargestellt und in der Differenzliste aufgrund der o.g. Begründung nicht näher erläutert. Mindestdichte für Bauland Kerngebiet (rot umrandete Bereiche im Differenzplan): Für alle bestehenden und neu festgelegten Kerngebiete wird gem. der geltenden Bebauungsdichteverordnung 1993 (idf LGBl Nr. 58/2011) die Mindestdichte mit 0,5 festgelegt (bisher 0,3). Änderung der Baugebietskategorie (strichlierte Darstellung im Differenzplan): Alle Baugebiete, für welche die Baugebietskategorie auf Basis der Bestandssituation geändert wird, werden im Differenzplan strichliert (Farbe abhängig von der jeweiligen neuen Baugebietskategorie) dargestellt und in der Differenzliste näher beschrieben und begründet. 21

56 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Vollwertiges Bauland (grün umrandete Bereiche im Differenzplan) Zwischenzeitlich bebaute Baugebiete, welche im Flächenwidmungsplan Nr idgf. als Aufschließungsgebiet festgelegt waren, werden bei nachweislich erfüllter Umsetzung der Aufschliessungserfordernisse im Flächenwidmungsplan Nr als vollwertiges Bauland festgelegt und im Differenzplan mit einer grünen Umrandung dargestellt. Anpassung der Verkehrsflächen (gelbe Darstellung im Differenzplan): Im gesamten Gemeindegebiet wurden die bestehenden Verkehrsflächen geprüft und bei Erfordernis in den Flächenwidmungsplan eingearbeitet. Die neu festgelegten Verkehrsflächen werden im Differenzplan mit einer gelben Farbe dargestellt und werden mit der gegebenen Bestandssituation begründet. Anpassung der Gewässer/Gerinne (dargestellt als blau strichlierte Linie im Differenzplan): Im gesamten Gemeindegebiet wurden die bestehenden Gewässer und Gerinne (offen oder verrohrt) auf Basis der durch das Amt der Stmk. Landesregierung neu digitalisierten Gewässerkarte in den Flächenwidmungsplan eingearbeitet. Die damit neu ersichtlich gemachten Gewässer und Gerinne werden im Differenzplan als blau strichlierte Linie gekennzeichnet und werden mit der gegebenen Bestandssituation oder aufgrund der zwischenzeitlichen Verlegung begründet. Kleinräumigkeit (Bezeichnung K im Differenzplan): Kleinräumige Bestandsanpassungen aufgrund von Planunschärfen oder geänderter Plangrundlagen (DKM) werden im Differenzplan mit dem Symbol K bezeichnet und bedürfen keiner näheren Erläuterung, da dies lediglich mit der Aktualisierung der Plangrundlagen einhergeht. 2.2 Baulandflächenbilanz Die im Flächenwidmungsplan Nr ausgewiesenen unbebauten Wohnbaulandflächen im Gesamtflächenausmaß von ca. 34,81 ha liegen unter dem für den 12- jährigen Berechnungszeitraum rechnerisch ermittelten Bedarf von 46,08 ha (sh. Flächenbilanz im Anhang). Die Neuberechnung der Baulandmobilitätsfaktoren (gem. neuem Formblatt der Abteilung 13) hat einen Faktor von 0,76 ergeben und stellt somit eine deutliche Verringerung gegenüber dem Faktor des Flächenwidmungsplanes Nr dar. Anhand des im ÖEK Nr festgelegten Bevölkerungszielwertes und den aktuell vorliegenden Bevölkerungsprognosen für die Gemeinde Aigen im Ennstal wird für das Jahr 2029 ein Einwohnerzielwert von Hauptwohnsitzen angenommen und gilt es, ausreichend Wohnbauland dafür bereit zu stellen. Die Bevölkerungszahl der gesamten Wohnsitze in der Gemeinde Aigen im Ennstal beträgt im Jahr Einwohner (2.703 Haupt- und 679 Nebenwohnsitze). 22

57 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 2.3 Änderungen im Detail Nachfolgend werden aufbauend auf die durchgeführte Bestandsaufnahme/-analyse, aufgrund geänderter Planungsvoraussetzungen und/oder siedlungspolitischen Interessen der Gemeinde Aigen im Ennstal die im Flächenwidmungsplan Nr gegenüber dem Flächenwidmungsplan Nr idgf vorgenommenen Änderungen/Anpassungen beschrieben und begründet. Die lfd. Nummer stellt einen direkten Bezug zur plangrafischen Darstellung im Differenzplan her. Im Differenzplan wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit versucht, zusammengehörige Änderungsbereiche mit nur einer Nummer zu versehen: KG Aigen: A1 Ortszentrum Aigen: Bestandsanpassung der Kergebietsfestlegungen sowie der Verkehrsflächen im Ortszentum von Aigen auf Basis der durchgeführten Neugestaltung des Ortszentrums und Anpassung des Kerngebietes an die Planzeichenverordnung 2016 (im Bereich des öffentlichen Gewässers (Überlagerung)). Festlegung des bestehenden Spielplatzes der Gemeinde Aigen als Sondernutzung im Freiland - Spielplatz. Erhöhung der Mindestbebauungsdichte für Kerngebiete auf 0,5 gemäß geltender Bebauungsdichteverordnung. Rücknahme des unbebauten Baulandes im Nahbereich zur Gulling (10 m Uferstreifen gem. SAPRO Hochwasser). Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Planzeichenverordnung Bebauungsdichteverordnung 1993 idgf - SAPRO Hochwasser A2 Aigen/Ketten: Erweiterung/Arrondierung des bestehenden Kerngebietes (nördlich bzw. westlich der Feuerwehr und des Musikheimes) aufgrund der Standortgunstlage (Ortszentrum) und den konkret vorliegenden Planungen der Gemeinde. Begründung: - Änderung des REPRO Liezen (teilregionales Zentrum) und Stmk. ROG Siedlungspolitisches Interesse zur Schaffung von Baulandpotenzialen im Ortszentrum von Aigen im Ennstal - A3 südöstlich des Ortszentrums von Aigen (Bereich Bauhof): Bestandsanpassung des bestehenden Gewerbe-/Industriegebietes im Bereich des Bauhofes der Gemeinde Aigen im Ennstal und der bestehenden Gewerbebetriebe und Festlegung als vollwertiges Bauland nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse. 23

58 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung im Planwerk A4 südlich des Ortszentrums Aigen: Rücknahme der Sondernutzung im Freiland private Parkanlage und Richtigstellung/Anpassung der Lage an den Bestand. Festlegung des bestehenden Parkplatzes der Gemeinde Aigen im Ennstal bestimmungsgemäß als Verkehrsfläche. Anpassung des bestehenden Baulandes Allgemeines Wohngebiet im Bereich der Putterseehalle Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk A5 Putterersee: Festlegung des Standortes des Strandbades am Putterersee entsprechend den Vorgaben des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan als Bauland - Erholungsgebiet bzw. Sondernutzung im Freiland - Badeplatz Begründung: - Siedlungspolitisches Interesse zur Festlegung der Zielsetzungen/Vorgaben des ÖEK Nr entsprechend den bestehenden Nutzungen A6 Sallaberg am See: Bestandsanpassung bzw. Arrondierung des bestehenden Baulandes südwestlich des Verbindungsweges Aigen-Hohenberg. Rücknahme der teilweise unbebaubaren steilen Böschungsbereiche bzw. Bereiche innerhalb des Naturschutzgebietes. Rückführung des bestehenden, derzeit vollwertigen Baulandes zukünftig als Aufschließungsgebiet aufgrund der fehlenden ausreichend dimensionierten und rechtlich gesicherten Zufahrt. Festlegung der bestehenden Wasserversorgungsanlage bestimmungsgemäß als Sondernutzung im Freiland. Arrondierung des bestehenden bebauten Baulandes im Norden von Sallaberg am See. Begründung: - Bestandsanpassung bzw. siedlungspolitisches Interesse zur Arrondierung des bestehenden Baulandes in Zentrumsnähe - Siedlungspolitisches Interesses der Rücknahme von bestehenden Baulandflächen in unbebaubaren Böschungsbereichen - Rückführung von vollwertigen Bauland in Aufschließungsgebiet aufgrund gegebener Hinderungsgründe (mangelnde Zufahrt) - Bestandsanpassungen/Richtigstellung im Planwerk 24

59 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc A7 Hohenberg Kulmerweg: Rücknahme des bestehenden Baulandes Allgemeines Wohngebietes aufgrund der Unbebaubarkeit (Steilheit des Geländes), des Waldbestand, der fehlenden technischen Infrastruktur, der Sichtexponiertheit (Landschaftsschutzgebiet LS 43) nordwestlich des Kulmerweges. Erweiterung des bestehenden Baulandes für den infrastrukturell bereits erschlossenen Bereich entlang des Kulmerweges auf Basis der Bestimmungen des REPRO 2016 (Berücksichtigung bestehender Wohngebäude (sog. Brückengrundstücke)). Begründung: - Siedlungspolitisches Interesse aufgrund der fehlenden Baulandeignung (Steilheit, Wald, fehlende Infrastruktur) und zur Beibehaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LS 43 Ennstal von Ardning bis Pruggern - Siedlungspolitisches Interesse zur Erweiterung des infrastrukturell bereits erschlossenen Siedlungsbestandes aufgrund vorliegender Bauwünsche - Bestimmungen des REPRO Liezen 2016 A8 Hohenberg: Anpassung des Baulandes an die Bestandssituation bzw. Arrondierung des Baulandes für bereits bebaute Grundstücke. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk A9 östlich von Schlattham: Erweiterung des Baulandes entsprechend den Vorgaben des REPRO Liezen 2016 und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr idf der 1. Änderung der Gemeinde Aigen im Ennstal. Begründung: - REPRO Liezen 2016 (Rücknahme der Grünzone) - Siedlungspolitische Interessen zur bedarfsorientierten und planmäßigen Schaffung von Bauland innerhalb der zentralen Siedlungsgebiete - Grundstücksverfügbarkeit gegeben A10 Schlattham: Rücknahme der als Bauland festgelegten, landwirtschaftlich genutzten Bereiche aufgrund der Bekanntgabe der Grundstückseigentümer zur Absicherung der bestehenden Landwirtschaft). Begründung: - Landwirtschaftliche Nutzung 25

60 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc A11 Schlattham: Anpassung der Baugebietskategorie und der Bebauungsdichte an die Bestandssituation. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk A12 Sallaberg am Kulm - Schweigerweg: Arrondierung des bestehenden Baulandes der infrastrukturell erschlossenen Bauplätze aufgrund vorliegender Bauwünsche. Festlegung als vollwertiges Bauland nach Umsetzung der Aufschließungserfordernisse. Begründung: - Siedlungspolitsches Interesse entsprechend den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr A13 Sallaberg am Kulm: Rücknahme des ursprünglich festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der zwischenzeitlichen Errichtung eines Tierhaltungsbetriebes und Änderung der Baugebietskategorie von Bauland Allgemeines Wohngebiet in Bauland Dorfgebiet entsprechend der Bestandssituation. Rücknahme der Sondernutzung im Freiland Erwerbsgärtnerei mangels Bedarf. Anpassung des Baulandes an die Bestandssituation. Begründung: - Neuerrichtung eines Tierhaltungsbetriebes - Bestandsanpassung/Richtigstellung im Planwerk A14 Sallaberg am Kulm: Rücknahme des bestehenden Baulandes Allgemeines Wohngebiet aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufforstung des Bauplatzes und Bekanntgabe der Grundstückseigentümerin. Festlegung eines Lärmsanierungsgebietes aufgrund der Lärmbelastung durch die B320 (Ennstal Straße). Begründung: - Erfolgte Aufforstung/Bestandsanpassung - Strategische Lärmkarten des Amtes der Stmk. Landesregierung KG Gatschen: G1 Schloss Hotel Pichlarn Resort: Bestandsanpassung der Sondernutzungen des bestehenden Golfplatzes und Rücknahme der ehemaligen Sondernutzung Reitsport. 26

61 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc bedarfsorientierte Anpassung des Baulandes Erholungsgebiet und Festlegung des bestehenden Parkplatzes als Verkehrsfläche. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk G2 südliche des Lantschernweges: Rücknahme des bestehenden Baulandes entsprechend den Festlegungen des geltenden 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan. Begründung: - Siedlungspolitisches Interesse zur Rücknahme entsprechend den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr G3 AFG Unterberger: Übernahme des Auffüllungsgebietes Unterberger aus dem Flächenwidmungsplan Nr idgf. aufgrund der Kriterienerfüllung und Anpassung an die Digitale Katastralmappe zur Schließung der Lücke. Begründung: - Siedlungspolitisches Interesse zur Beibehaltung des ausgewiesenen Auffüllungsgebietes (Lückenschluss) G4 Gatschen: Rücknahme des bestehenden Baulandes westlich der zwischenzeitlich errichteten Zufahrtsstraße mangels Bedarfs in Rücksprache mit dem Konsenswerber. Bestandsanpassungen und Rücknahmen entsprechend den Vorgaben des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitisches Interesse zur Rücknahme entsprechend den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr G5 Gatschen: Arrondierung des bestehenden Baulandes entsprechend den Festlegungen des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan idf. der 1. Änderung und Anpassung an die Geländetopgrafie. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitische Interessen der Anpassung des Baulandes entsprechend der Geländesituation und der Grundstückssituation - Arrondierung von infrastrukturell erschlossenen Bauplätzen 27

62 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc G5 Quilk: Arrondierung des infrastrukturell erschlossenen Baulandes bzw. Anpassung im Bereich des alten Weges. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitische Interessen zur Arrondierung des Baulandes von infrastrukturellen erschlossenen Bauplätzen G6 Quilk: Rücknahme der ehemaligen Sondernutzung im Freiland Bodenentnahmefläche aufgrund geänderter Eigentumsverhältnisse mangels Bedarf. Begründung: - Rücknahme mangels Bedarf in Rücksprache mit Konsenswerber KG Ketten: K1 Ketten, westlich des Holzmeisterweges: Erweiterung des bestehenden Baulandes entsprechend den Vorgaben des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan und gegebener Bauwünsche. Begründung: - Siedlungspolitische Interessen der Baulanderweiterung in den zentralen Siedlungsbereichen entsprechend den Festlegungen des ÖEK/EP Nr K2 Ketten, beidseits der L 741 Aigenerstraße Festlegung der bereits bebauten Grundstücke als Bauland: Baulanderweiterung entsprechend den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes aufgrund des gegebenen Verwertungsinteresses. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung im Planwerk - Siedlungspolitische Interessen der Baulanderweiterung des zentralen Siedlungsbestandes entsprechend den Festlegungen des ÖEK/EP Nr und gegebener Grundstücksverfügbarkeit K3 Ketten, Tachenbergstraße: Übernahme der bereits bebauten Grundstücke ins Bauland. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk 28

63 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc K4 Aich: Erweiterung des bestehenden Baulandes entsprechend den Vorgaben des REPRO Liezen 2016 und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr idf. der 1.Änderung. Festlegung der vorgesehenen Zufahrt bestimmungsgemäß als Verkehrsfläche. Begründung: - REPRO Liezen Siedlungspolitische Interessen der Baulanderweiterung innerhalb der zentralen Siedlungsbestände entsprechend den Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr idgf. K5 Aich: Erweiterung des bestehenden Baulandes bzw. Anpassung der Baulandkategorie entsprechend der Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitische Interessen der Baulanderweiterungen innerhalb der zentralen Siedlungsbestände entsprechend der Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr KG Lantschern: L1 Lantschern: Erweiterung des Baulandes im Ortszentrum von Lantschern entsprechend der Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr idf. der 1. Änderung und Bestandsanpassungen/Arrondierungen. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellungen der Lage im Planwerk - Siedlungspolitische Interessen zur Erweiterung des Baulandbestandes innerhalb der zentralen Siedlungsbestände (Örtlicher Siedlungsschwerpunkt) aufgrund Grundstücksverfügbarkeit und vorliegender Bauwünsche/Planungen. L2 Neulantschern: Rücknahme des bestehenden Baulandes im Bereich der Hochspannungsfreileitung und Erweiterung entsprechend den Vorgaben des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan. Begründung: - Siedlungspolitische Interessen der Anpassungen des bestehenden Baulandes an die Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr

64 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc L3 Gatschenweg: geringfügige Rücknahme des bestehenden Baulandes und Anpassung der Abgrenzung an die Grundstücksgrenzen. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellungen der Lage im Planwerk L4 Gulling: Rücknahme des unbebauten Baulandes entlang der Gulling (10 m Uferstreifen) gemäß SAPRO Hochwasser und den Vorgaben des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan. Anpassung des bebauten Baulands an die Bestandssituation durch Rücknahme der unbebaubaren Hangbereiche/Waldbereiche. Begründung: - SAPRO Hochwasser - Siedlungspolitisches Interesse der Rücknahme von bestehenden Baulandflächen in Hanglagen bzw. Waldbeständen (Orts-, Straßen- und Landschaftsbild) L5 Ritzmannsdorf: Anpassung des Baulandes an die Bestandssituation entsprechend den Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr idf. der 1. Änderung. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk L6 Tachenberg - Süd: Bestandsanpassung des bestehenden Baulandes der bereits bebauten Grundstücke und Rücknahme der unbebaubaren, steilen Böschungsbereiche. Erweiterung des bestehenden Baulandes entsprechend der neu errichteten Zufahrtsstraße und der vorhandenen Bauwünsche. Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitisches Interesse zur Erweiterung des bestehenden Baulandes der infrastrukturell erschlossenen Bauplätze L7 Tachenberg - Nord: Erweiterung des bestehenden Baulandes entsprechend den Vorgaben des REPRO Liezen 2016 (Brückengrundstück) und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplan Nr Anpassung der Baugebietskategorie im Nahbereich des bestehenden Tierhaltungsbetriebes. 30

65 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc Begründung: - Bestandsanpassung/Richtigstellung der Lage im Planwerk - Siedlungspolitisches Interesse zur Erweiterung des bestehenden Baulandes der infrastrukturell erschlossenen Bauplätze 31

66 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3 Anhang 3.1 Baulandflächenbilanz 3.2 Stellungnahme der WLV 3.3 Auszug aus dem Naturschutzbuch 3.4 Bekanntgabe von Altlastenverdachtsflächen 3.5 Bekanntgabe des Bundesdenkmalamtes 3.6 wasserwirtschaftliche Interessen der Abteilung 14 bezüglich Niederschlagswässer 32

67 Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr Baulandflächenbilanz

68 Stadtgemeinde: Aigen im Ennstal Planer: Bezirk: Liezen GZ: 184FR15 Flächenwidmungsplan Nr Datum: WOHNBAULANDBEDARF für den Planungszeitraum: 2017 bis (12) bzw. 15 Jahre gem. 25(3) StROG 2010 idgf. 1.1 Neubaubedarf durch Bevölkerungs und Haushaltsentwicklung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Bau und Raumordnung Örtliche Raumplanung WOHNBAULANDBEDARF und FLÄCHENBILANZ Planungsjahr Prognose für 12 Jahre 15 Jahre*) FWP 4.00 ÖEK ) 2032 Bevölkerungszahl Haushaltsgröße 3,0 3,0 3,0 2,6 2,5 2,3 2,2 Haushaltszahl 1) Neubaubedarf 1 für 12 Jahre 158 WE 1.2 Ersatzbedarf 3) bei problematischen Standorten etc. 0 WE 1.3 Wohnbaulandbedarf Summe 1.1 Neubaubedarf Ersatzbedarf 158 WE Anzahl Bauplatzgröße Wohnbaulandbedarf Ein und 2 Familienhäuser**) m² 10,40 ha Mehrfamilienhäuser**) m² 1,12 ha **) Verhältnis gemäß Wohnbautätigkeit (siehe ÖEK Erläuterungsbericht) Summe 11,52 ha x Faktor 4 4) 46,08 ha 2. WOHNBAULANDRESERVE ermittelt aus 3. Flächenbilanz (siehe nächste Seite) 34,81 ha 1) rechnerisch ermittelt aus Bevölkerungszahl und Haushaltsgröße 2) Quelle: STEK, verwendete Prognose(n): LSTAT 2007/2010, ÖROK ) Ersatzbedarf ist in den Erläuterungen zu begründen 4) Reserve für Nicht Wohnnutzungen (teilreg. Versorgungszentrum) und nicht mobilisierbares Bauland siehe Erläuterungsbericht

69 3. FLÄCHENBILANZ Flächenwidmungsplan Nr idgf Flächenwidmungsplan Nr Veränderung Baugebiete gesamt bebaut unbebaut mobilisiert gesamt bebaut unbebaut mobilisiert gesamt bebaut unbebaut mobilisiert in ha abs. rel. abs. rel. abs. rel. abs. rel. WR WA 107,67 83,52 24,15 1,81 109,96 81,64 28,32 8,79 2,29 2,1% 1,88 2,3% 4,17 17,3% 6,98 25% KG 7,12 6,47 0,65 0,18 9,21 7,79 1,42 0,95 2,09 29,4% 1,32 20,4% 0,77 118,5% 0,77 54% DO 37,99 33,05 4,95 0,18 42,60 37,53 5,07 0,18 4,61 12,1% 4,48 13,6% 0,12 2,4% 0,00 0% J/1 bzw. GG 7,35 5,28 2,07 2,33 7,70 6,18 1,53 2,33 0,35 4,8% 0,90 17,0% 0,54 26,1% 0,00 0% J/2 bzw. I/1 7,79 3,97 3,82 4,26 7,66 4,91 2,74 4,26 0,13 1,7% 0,94 23,7% 1,08 28,3% 0,00 0% I/2 E1 E2 KU EH 3,18 3,04 0,14 3,72 3,58 0,14 0,54 17,0% 0,54 17,8% 0,00 0,0% 0,00 0% FW 1,52 1,52 0,00 1,52 1,52 0,00 0,00 0,0% 0,00 0,0% 0,00 0,0% 0,00 0% Wohnbauland 152,78 123,04 29,75 2,17 161,77 126,96 34,81 9,92 8,99 5,9% 3,92 3,2% 5,06 17,0% 7,75 22% Gesamt 172,62 136,85 35,78 8,76 182,37 143,15 39,22 16,51 9,75 5,6% 6,30 4,6% 3,44 9,6% 7,75 20%

70 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3.2 Stellungnahme der WLV

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76 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3.3 Auszug aus dem Naturschutzbuch

77 Naturschutzobjekte nach Objektart, nur aktive N.N. Auswahlkriterien: Objektart: Bezirk: Gemeinde: Katastralgemeinde: Aigen im Ennstal EU-Natura 2000 Gebiet nach FFH-RL Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1451 Schluchtwald der Gulling 36 Schlucht 88LGBl.Nr.33, Stk EU-Natura 2000 Gebiet nach VS-RL Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1496 Ennstal zwischen Liezen 41 Kulturlandschaft und Niederstuttern 1432 Niedere Tauern 38 Berglandschaft 88Stk. 9 v EU-Natura 2000 Gebiet nach VS-RL und.ffh-rl Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1438 Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche 4 Moor 88LGBl.Nr.3, Stk Geschützter Landschaftsteil nach 11 Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1287 Ennsreguliergskonkurrenz, 18 Altarm E Grundstücke Landschaftsschutzgebiet nach 6 Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 166 Ennstal von Ardning bis 43 Kulturlandschaft 88LGBl Nr. 14/2007, Seite 1 von 2

78 Naturschutzobjekte nach Objektart, nur aktive N.N. Landschaftsschutzgebiet nach 6 Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk Pruggern Stk. 5 Naturdenkmal nach 10 Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1265 Flußlauf des Gullingbaches 91 Flußlandschaft A Sommerlinde in Gulling 55 Baum 867 A 77/ nördlicher Baum 942 Sommerlinde in Gulling 56 Baum 867 A 77/ südlicher Baum 921 Winterlinde 38 Baum / Winterlinde 37 Baum / Naturschutzgebiet nach 5 lit.a Obj.-Nr. Objektname Schutzgeb.Nr. Objektbez. Schutztitel Schutzdatum Löschdatum Bezirk 1547 Putterer See mit seiner Umgebung NSG XX Seelandschaft 88Stk Seite 2 von 2

79 BIOTOP - GEMEINDEÜBERSICH DRUCKEN ZURÜCK ZUM AUSWAHLMENÜ CODE BIO_NAME BEZIRK GEMEINDE Putterersee, Kote 650 (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Kulm W Putterersee (Aigen/Ennstal) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Kulm S Hohenberg (Aigen/Ennstal) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Aigen N (Aigen/Ennstal) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Niederhofen, Enns-Altarm (Stainach) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Putterersee, Nordostufer (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Gullingbach E Quilk (Aigen/Ennstal) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Vorberg W Liedlkoppen (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Vorberg NW Liedlkoppen (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Vorberg/Mösl, Stalingrad-DM (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Rastanger, E Kote 636 (Aigen) Liezen 8943 Aigen im Ennstal Seite 1

80 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3.4 Bekanntgabe von Altlastenverdachtsflächen

81 Begriffsbestimmungen aus dem Altlastensanierungsgesetz Informationsblatt zur Auskunftserteilung 2(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes. 2(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden. 2(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. 2(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Gesetzliche Grundlage: Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr.299/1989, i.d.g.f. BGBl.I Nr.40/2008 Erläuterung zum Ausdruck aus der Verdachtsflächendatenbank Steiermark Kurzbeschreibung Altlast (Altstandort) Altlast (Altablagerung) (Altlasten-) Verdachtsfläche - Altstandort (Altlasten-) Verdachtsfläche - Altablagerung Altstandort Evidenz (Verdachtsflächendatenbank Stmk) Altablagerung Evidenz (Verdachtsflächendatenbank Stmk) Altablagerung/Altstandort mit erfolgter Gefährdungsabschätzung Altstandort registriert Verdachtsflächendatenbank Steiermark SxA AxA SxK AxK SxE AxE AxR<2 SxR<2 AxR2-4 SxR2-4 SxReg Bezeichnung Planzeichenverordnung 2007* AL ALV ALTL * Planzeichenverordnung 2007 LGBl. Nr.12/2008 Stand 10/2012 Abteilung 15

82 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark Übersicht Gemeinde/GemNr. Aigen im Ennstal interne Nr. 12/40 VDF-Nr. Katastralgem. Aigen Parzellen Status 260/2 AxE Abteilung 15

83 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3.5 Bekanntgabe des Bundesdenkmalamtes

84 Steiermark unbewegliche und archäologische Denkmale unter Denkmalschutz (rechtlich nicht verbindlich) Gemeinde KG Bezeichnung Adresse GdstNr Status Aflenz Aflenz Kurort Kath. Pfarrkirche hl. Petrus mit Kirchhof und Kriegerdenkmal Aflenz Kurort 290.5/1, 100 2a Aflenz Aflenz Kurort Ehem. Bürgerspital Aflenz Kurort a Aflenz Aflenz Kurort Chirurgenhaus Aflenz Kurort 46.61/1 Bescheid Aflenz Aflenz Kurort Bauernhaus, Gasthaus, Pierergut Aflenz Kurort a Aflenz Aflenz Kurort Ehem. Forsthaus Aflenz Kurort 65.3/2 2a Aflenz Aflenz Kurort Jägerhaus Aflenz Kurort 66.2/2 2a Aflenz Aflenz Kurort Volksschule Aflenz Kurort /2 2a Aflenz Aflenz Kurort Brunnen Aflenz Kurort 9, bei 500/5 2a Aflenz Neuer Friedhof, Totenkammer und Aflenz Kurort, Aflenz Kurort Friedhofskreuz südlich 229/4 2a Musikpavillon und Aflenz Wetterhäuschen im Aflenz Kurort Kurpark Kurpark 385/1 2a Aflenz Pertlkreuz/Immaculata- Aflenz Kurort Gruppe 500/1 2a Aflenz Aflenz Kurort Karner.6 2a Ortskapelle Döllach mit Aflenz Döllach Ausstattung Döllach 485 2a Aflenz Döllach Bildstock Döllach 11, bei 484 2a Aflenz Grassnitz Bildstock Graßnitz 29, bei a Figurenbildstock hl. Aflenz Jauring Josef mit Kind Jauring 48, bei a Kreuzweg zur Aflenz Jauring Kalvarienbergkapelle 1233, 1111, a Ortskapelle Maria im Aich Aich Dorn Aich.59 Bescheid Evangelisches Schul- Aich Aich und Bethaus Aich a Aich Aich Kath. Pfarrkirche hl. Nikolaus in Assach und ehem. Friedhofsfläche Assach.89, a Aich Aich Wohnhaus Assach a Aich Aich Pfarrhof Assach a Aich Aich Stoderzinken, sog. Friedenskircherl a Aigen im Ennstal Aigen Kath. Pfarrkirche hl. Florian Aigen /3 2a Aigen im Ennstal Aigen Puttererschlössl mit Schlosskapelle Aigen 19, 19a.54 Bescheid Aigen im Ennstal Aigen Kath. Filialkirche hll. Johannes d. Täufer und Evangelist und ehem. Friedhofsfläche Hohenberg.12/1 2a Page 2

85 Steiermark unbewegliche und archäologische Denkmale unter Denkmalschutz (rechtlich nicht verbindlich) Gemeinde KG Bezeichnung Adresse GdstNr Status Aigen im Ennstal Aigen Hallstattzeitliche Siedlung und Hügelgräber am Kulm bei Aigen 298/34, 298/60; 193, 298/25, 298/26, 298/27, 298/28; 298/24; 298/11; 298/36, 298/62; 298/16, 298/38, 298/45, 298/61; 298/37, 298/44; 298/17, 298/43; 298/31; 298/52; 298/30; 298/8, 298/35, 298/63, 298/64 Bescheid Kulm bei Aigen Ketten 25, südöstlich a Aigen im Ennstal Ketten Sogen. Kettinger Kreuz Aigen im Ennstal Vorberg Grenzstein Vorberg 28, östlich 793/4 2a Aigen im Ennstal Vorberg Ortskapelle Vorberg 52, bei.157 2a Albersdorf- Prebuch Kalch Bildstock 1290/2 2a Albersdorf- Prebuch Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen bei Wildon Postelgraben Rupertikapelle.40 2a Allerheiligen bei Allerheiligen Pfarrhof Wildon /2 2a Kriegergedächtniskapell Allerheiligen bei Allerheiligen e Wildon /1 2a Allerheiligen bei Allerheiligen Schloss Herbersdorf Wildon 51.1/1 Bescheid Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen Kath. Pfarrkirche Allerheiligen und Kirchhofportal.18/1 2a Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen Bildstock 1628/3 2a Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen Flur-/Wegkapelle Nierath.75/2 2a Allerheiligen bei Wildon Allerheiligen Figurenbildstock hl. Johannes Nepomuk.1/1 Bescheid Allerheiligen bei Wildon Feiting Hügelgräberfeld Feiting Feiting 790/2; 143/4, 789/1; 789/2, 790/1 Bescheid Allerheiligen bei Wildon Feiting Storch'n-Kapelle.98 Bescheid Kath. Pfarrkirche hl. Altaussee Altaussee Ägyd mit ehem. Friedhof Fischerndorf.1 2a Altaussee Altaussee Alte Gradieranstalt Fischerndorf a Altaussee Altaussee Bildstock Fischerndorf 1723/2 2a Altaussee Altaussee Dreifaltigkeitssäule Fischerndorf 113, bei 250/1 2a Altaussee Altaussee Pfarrhof Fischerndorf a Altaussee Altaussee Bildstock Fischerndorf 36, bei 283 2a Altaussee Altaussee Jagdhaus Seewiese Fischerndorf a Altaussee Altaussee Volksschule Fischerndorf a Altaussee Altaussee Kur- und Amtshaus Fischerndorf /1 2a Altaussee Altaussee Burgruine Pflindsberg Lichtersberg.362/1, 1268 Bescheid Altaussee Altaussee Knappenhaus des Salzbergwerks, Steinberghaus Lichtersberg /1 Bescheid Page 3

86 Gemeinde Aigen im Ennstal a) Folgende Bodendenkmale stehen unter Denkmalschutz: KG Aigen Nr. Grst.Nr. Ortsangabe Fundkategorie Datierung 1 193, 298/8, 298/11, 298/16, 298/17, 298/24, 298/25, 298/26, 298/27, 298/28, 298/30, 298/31, 298/34, 298/35, 298/36, 298/37, 298/38, 298/43, 298/44, 298/45, 298/52, 298/60, 298/61, 298/62, 298/63, 298/64 Kulm Höhensiedlung Hügelgräber Hallstattzeit Alle Veränderungen an den unter a) genannten Denkmalen bedürfen der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Für die oben angeführten Bodendenkmale sollte eine dauerhafte Erhaltung gesichert werden. b) Der Landeskonservator ersucht, folgende Grundstücke mit Bodendenkmalen bzw. archäologischen Fundstellen als Bodenfundstätten auszuweisen: KG Aigen Nr. Grst.Nr. Ortsangabe Fundkategorie Datierung Putterer Kapelle Siedlung Neuzeit Galgenkapelle Gerichtsstätte Neuzeit 3 301/1 Engelberger Schanze Befestigung/Schanze Neuzeit Vlg. Bauer in Aigen Befestigung Datierung unbekannt /3, 1838/4 Burgstall, Steinbühel Befestigung Datierung unbekannt 6 22 Reschenschanze Befestigung Neuzeit 7.12/1, 180/1, Hohenberg Gräberfeld Frühmittelalter 180/4, 180/5 Die unter b) genannten Bereiche sollten von Bebauung freigehalten und alle Bodenveränderungen (z.b. Planierungen, Leitungs- und Wegbau) nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter vorheriger Einschaltung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden.

87 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 3.6 wasserwirtschaftliche Interessen der Abteilung 14 bezüglich Niederschlagswässer

88

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90 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 4 Planbeilagen 4.1 Flächenwidmungsplan Nr im Maßstab 1: Flächenwidmungsplan Nr im Maßstab 1: (Übersichtsplan) 4.3 Bebauungsplanzonierungsplan im Maßstab 1: Bebauungsgrundlagen des Auffüllungsgebietes im Maßstab 1: Differenzplan im Maßstab 1: Baulandflächenbilanzplan im Maßstab 1:5.000

91 _184FR15_Ep_FWP_Erlbericht.doc 4.4 Bebauungsgrundlagen des Auffüllungsgebietes im Maßstab 1:1.000

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