WORTLAUT ERLÄUTERUNGSBERICHT

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1 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN REVISION 4.0 WORTLAUT ERLÄUTERUNGSBERICHT

2 Flächenwidmungsplan Nr Mönichwald Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur A U F L A G E B E S C H L U S S - Stand: (Ausfertigung:) Verfasser: DI Andreas Ankowitsch, DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: DI Maximilian Pumpernig DI Roman Janisch Mag a. Pauline Jöbstl DI Günther Eppensteiner Jacqueline Szabo (Textbearbeitung) Sonja Lackner (Textbearbeitung) GZ: 148FR09 L:\02 - Kunden\01 Steiermark\BM - Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\148FR09_Bruck_Mur_Revision 4.00\03 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\FWP\ _148FR09_Jö_FLWPL_Wrtl_Auflageentwurf.doc 1

3 INHALTSVERZEICHNIS SEITE WORTLAUT ZUM 4. FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 1 1 Rechtsplan/ Plangrundlage/ Verfasser 1 2 Abgrenzung der Nutzungsarten 1 3 Festlegung der Baulandkategorien 2 (1) Vollwertiges Bauland (gem. 29 (2) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010) 2 (2) Aufschließungsgebiete (gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010) 2 (3) Sanierungsgebiete (gem. 29 (4) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010) 6 4 Überlagernde Nutzungen 12 5 Baulandzonierung 15 6 Herabsetzung der Verkaufsflächen von Einkaufszentren 18 7 Sondernutzungen im Freiland 19 8 Ersichtlichmachungen 23 (1) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Stmk. ROG (2) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z. 8 Stmk. ROG (3) Sicherheitsbereiche, Schutzabstände entlang von Hochspannungsfreileitungen (Starkstromleitungen) i.s. 26 (7) Z. Stmk. ROG (4) Ersichtlichmachung von Waldflächen 27 (5) Schutzabstände zu Bundes- und Landesstraße 27 (6) Richtfunk- und ORF-Sendeanlagen 27 (7) Klimaeignungskarte Leoben Bruck an der Mur klimatische Vorbehaltsgebiete 28 (8) Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung 28 (9) Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben 29 (10) Altlastenverdachtsflächen 29 9 Freihaltezonen entlang öffentlicher Gewässer / Niederschlagwasserentsorgung 29 (1) Freihaltung entlang öffentlicher Gewässer 29 (2) Niederschlagswasserentsorgung Bergbauberechtigungen Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 33 Verfahrensblatt 34 0

4 WORTLAUT ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR DER STADTGEMEINDE BRUCK AN DER MUR "VERORDNUNG ÜBER DEN VOM GEMEINDERAT DER STADTGEMEINDE BRUCK AN DER MUR AM BESCHLOSSENEN ENTWURF ZUM FLÄCHENWID- MUNGSPLAN NR. 4.00, ÖFFENTLICH AUFGELEGT IN DER ZEIT VOM BIS RECHTSPLAN/ PLANGRUNDLAGE/ VERFASSER (1) Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage) im Maßstab 1:5.000, verfasst von der Stadtgemeinde Bruck/Mur, Gisbearbeitung und DI Maximilian Pumpernig, Ing. Konsulent für Raumplanung und Raumordnung, GZ: 148FR09 vom , basierend auf der digitalen Katastermappe (DKM), Stand: , bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt die räumlich-funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes in Bauland, Verkehrsfläche und Freiland gemäß 26 (1) Stmk. ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 dar. (2) Der Baulandzonierungsplan (Maßstab M 1:5.000) ist integraler Bestandteil des Wortlautes und basiert ebenso auf dem digitalen Katasterstand vom ABGRENZUNG DER NUTZUNGSARTEN Die Festlegung von Grenzen im Flächenwidmungsplan sind Nutzungsgrenzen aufgrund der Lage in der Natur und den naturräumlichen Gegebenheiten. Geringfügige Abweichungen von Festlegungen aufgrund des aktuellen Katasterstandes sind an den naturräumlichen Gegebenheiten und den Zielsetzungen der Örtlichen Raumplanung zu orientieren. Große Abweichungen bedürfen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes. Sofern sich die Abgrenzungen des Baulandes mit den auf der Plangrundlage ersichtlichen Grundgrenzen und Baulandgrenzen aufgrund gegebener bundes- und landesgesetzlicher Nutzungsbeschränkungen (Rote Wildbachgefahrenzone, HQ30, Wald, etc....) nicht decken, sind die erforderlichen Kotierungen im Planwerk näher dargestellt. 1

5 3 FESTLEGUNG DER BAULANDKATEGORIEN GEMÄSS 29 (2-4) STMK. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 (1) VOLLWERTIGES BAULAND (gem. 29 (2) Stmk. ROG 2010, LGBL.Nr. 49/2010): Vollwertiges Bauland sind alle Baulandflächen, die nicht ausdrücklich als Aufschließungsgebiete (Abs. 3) oder Sanierungsgebiete (Abs. 4) festgelegt sind. (2) AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE (gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010, LGBL.Nr. 49/2010): * (siehe Baulandzonierungsplan) Lfde. Nr. 1 Planungsinstrument gem. Baulandzonierungsplan/ festgelegte öffentliche Interessen gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 KG Berndorf (1) Bebauungsplan städtebauliche Einbindung/ Bedachtnahme auf die bestehende Siedlungsstruktur (Höhenentwicklung der Gebäude) Aufrechterhaltung der Frischluftzubringerfunktion (2) Bebauungsplan Umsetzung der Vorgaben aus dem Masterplan städtebauliche Einbindung in die Umgebungsstruktur Aufrechterhaltung der Frischluftzubringerfunktion (Gebäudehöhe, Gebäudestellung, Durchgrünung) Bedachtnahme auf die Betroffene Grundstücke / Baulandkategorie / Flächenausmaß 2 / 258, 259, 260, (Teilfl.) 261, 262, 263, 264, 265/1, 265/2,.1 L(GG) 0,2-0,8 Fläche: m² südlich Tragößerstraße, westlich der Jägergasse, Lamingtal (Jäger / Haidenhofer) 124/3, 126 L(WA) 0,2-1,0 Fläche: m² südlich der Tragößerstraße, Hochfeld (Schneidhofer) Fehlende Aufschließungserfordernisse 3 gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen Nachweis der Lärmfreistellung der relevanten Bau- Adressat(en) 4 K K K K, G K Gemäß nachfolgendem Baulandzonierungsplan Gemäß digitaler Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit. Das sind gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 taxativ genannte, fehlende infrastrukturelle Erschließungserfordernissen sowie die Berücksichtigung gegebener bundes-/landesrechtlicher Tatbestände Adressaten bedeutet: rechtliche/fachliche Ansprechpartner zur Umsetzung der fehlenden Aufschließungserfordernisse K = Konsenswerber; G = Gemeinde; R = Rechtliche Hinderungsgründe (Bundes-, Landesgesetze, Verordnungen etc.); 2

6 bestehende 110 kv- Starkstromfreileitung der STEWEAG / STEG platzteile (3a) Bebauungsplan Umsetzung der Vorgaben aus dem Masterplan Integration in das bestehende Orts- und Landschaftsbild (Höhenentwicklung der Gebäude, Gebäudeorientierung) Bedachtnahme auf die 110 kv-starkstromfreileitung der STEWEAG / STEG 97/9 (Teilfl.) L(WR) 0,2-0,6 Fläche: m² Pöglhof, Hochfeld (Brucker Wohnbau) Herstellung einer ausreichend dimensionierten Zufahrt innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen K K K K, G (3b) Bebauungsplan Umsetzung der Vorgaben aus dem Masterplan Integration in das bestehende Orts- und Landschaftsbild (Höhenentwicklung der Gebäude, Gebäudeorientierung) Bedachtnahme auf die bestehende 110 kv- Starkstromfreileitung der STEWEAG / STEG 97/8, 97/9 (Teilfl.) L(WR) 0,2-0,6 Fläche: 8.077m² Pöglhof, Hochfeld (Rechberger) Herstellung einer ausreichend dimensionierten Zufahrt innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen K K K K, G KG Bruck an der Mur (4a,b) (B11r) Bebauungsplan bereits in Rechtskraft 5 (Nr. B11r lt. Baulandzonierungsplan) 352/2 L(WR) 0,2-0,8 Fläche: 5.171m² 352/9 L(WR) 0,2-0,6 Fläche: 2.710m² Aufhebung des Aufschließungsgebietes und Erklärung zu vollwertigem Bauland durch Gemeinderatsbeschluss K K, G nördlich Oberdorferstraße K, G (Kohlbacher, Hammelhofer) (5) Bebauungsplan Bedachtnahme auf die bestehende Siedlungsstruktur (Höhenentwicklung der Gebäude) 492/4, 492/10, 492/12, 492/23, 492/24, 492/30, 492/31, 492/32, 492/33, 492/34, innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) K 5 Bebauungplan Kornberger Gründe Zentral, Rechtskraft:

7 Bedachtnahme auf die angrenzenden Roten und Gelben Wildbachgefahrenzonen sowie der Hochwasseranschlaglinien entlang der Mur 497/4 L(WA) 0,2-0,5 Fläche: m² Bruck West, nördlich der Leobener Straße (LB 116) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen G (6) Bebauungsplan Bedachtnahme auf die bestehende Siedlungsstruktur / Städtebauliche Einbindung Sicherstellung der Durchwegung/ fußläufige Querverbindungen 429/1 L(WA) 0,2-0,6 Fläche: 1.686m² L(WR) 0,2-0,8 Fläche: 3.717m² Rennergründe nördlich Dr. Karl- Renner-Straße (Kohlbacher Nord) innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen Lärmfreistellung der relevanten Bauplatzteile (Oberdorfer Straße) K G (7) Bebauungsplan Bedachtnahme auf die bestehende Siedlungsstruktur / Städtebauliche Einbindung Sicherstellung der Durchwegung/ fußläufige Querverbindungen 429/30, 430/1 L(WR) 0,2-0,8 Fläche: 7.628m² Rennergründe südlich Dr. Karl- Renner-Straße (Kohlbacher Süd) innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Parzellierung Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen K G KG Pischk (8) (9) (10) kein Planungsinstrument 122/2 (Teilfl.) Fläche: 2.338m² 121/7 Nachweis der Lärmfreistellung der relevanten Bauplatzteile im Bauverfahren K Fläche: 899m² 122/3, 122/6 Fläche: 1.865m² K L(WA) 0,2-0,3 Gloriettsiedlung KG Übelstein (11) Bebauungsplan 272/1, 272/6, Eingliederung in die bestehende 272/7, 272/8, Siedlungsstruktur 272/9,.52/ (Einfamilienwohnhausbebauung) L(WR) 0,2-0,3 Pischk Berücksichtigung der Geländegegebenheiten Fläche: 5.148m² / Ge- bäudeorientierung (Schattenlage) und allenfalls äußere und innere Erschließung (innere Verkehrserschließung ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) Umlegung / Parzellierung Nachweis der Standfestigkeit (Geologisches Gutach- K K K, G 4

8 Grundstücksumlegung ten) Gestaltungs- und Bauplatzfestlegungen (12) kein Planungsinstrument 17 (Teilfl.) L(WA) 0,2-0,4 Übelstein Fläche: 901m² Nachweis der Lärmfreistellung im Abend- und Nachtzeitraum relevanter Grundstücksteilflächen (im Gebäudeinneren, Terrasse,..) durch Lärmschutzmaßnahmen (zb entsprechende Grundrisslösungen, Lärmschutzfenster, ) Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone Nachweis der medizinischen und umwelthygienischen Unbedenklichkeit im Anlassfall (Altlastenverdachtsfläche) K K K Für alle als Bauland festgelegten unbebauten Grundflächen im Einflussbereich von Umgebungslärm (Straßen, Eisenbahnen, Betriebe) ist im Anlassfall zu prüfen (unter Heranziehung von Lärmgutachten bzw. -messungen), ob die Baulandeignung gem. 28 (2) Stmk ROG 2010 gegeben ist. Diese ist gem. 28 (2) Z.2 leg. cit. dann gegeben, wenn auf Grund von Immissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist bzw. die Baulandvoraussetzungen über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar sind. Schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen sind dann zu erwarten, wenn die gem. Bundes- Umgebungslärmschutzgesetztes BGBl. Nr. 60/2005 ivm der Bundes- Umgebungslärmschutzverordnung BGBl. Nr. 144/2006 (für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Flughäfen, Gelände für industrielle Tätigkeit) bzw. des Steiermärkischen Landesumgebungslärmschutzgesetzes LGBl. Nr. 56/2007 ivm der Steiermärkischen Umgebungslärmschutzverordnung LGBl. Nr. 50/2008 (für Straßenverkehr) festgelegten Schwellenwerte (festgelegt für die jeweiligen Lärmemittenten) ü- berschritten werden. Zur Beurteilung sind die Lärmindizes L Den (Tag-Abend-Nacht Lärmindex) und L Night (Nachtlärmindex) heranzuziehen. Bei Überschreitung der festgelegten Schwellenwerte sind die als Bauland festgelegten unbebauten Flächen als Aufschließungsgebiete gem. 29 (3) Stmk ROG 2010, LGBl 5

9 Nr. 49/2010 mit dem Aufschließungserfordernis der Lärmfreistellung der relevanten Bauplatzteile anzusehen 6. Weiters sind für den Ruheanspruch von Flächen die Einhaltung der Widmungsgrenzwerte (für die jeweilige Baulandkategorie) gem. ÖNORM S 5021 der relevanten Bauplatzteile anzustreben. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist der Beurteilungspegel L R gem. ÖNORM S 5021 (unter Berücksichtigung von Korrekturwerten, zb Schienenbonus, Korrekturwert aufgrund der zeitlichen Dauer, ) heranzuziehen. Die relevanten Bauplatzteile stellen im Tagzeitraum (6-19 Uhr) die erforderlichen Gartenbereiche, im Abendzeitraum (19-22 Uhr) Terrassenbereiche und im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) Bereiche im Gebäudeinneren (Schlafräume) dar. Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende aktive (zb. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) oder passive Lärmschutzmaßnahmen (zb. entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude) vorzuschreiben. (3) SANIERUNGSGEBIETE (gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010, LGBl.Nr. 49/2010): Z.1 Hochwassersanierungsgebiete (S-HW): lit a) Kompetenzbereich der Baubezirksleitung Bruck an der Mur (Betreuungskompetenz Bundeswasserbauverwaltung): Die Festlegung gilt für sämtliche Hochwasserabflussgebiete (HQ 30 / HQ ) gemäß 38 WRG 1959 idgf entlang öffentlicher Gewässer 8 gemäß 2 WRG 1959 idgf. Bei künftigen Bauführungen innerhalb des HQ 30 -Hochwasserabflussgebietes ist die zuständige Dienststelle (Baubezirksleitung Bruck an der Mur) verbindlich beizuziehen, da sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Hochwasserabflussgebiete 9 gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind Eine Festlegung dieser Flächen als Aufschließungsgebiet ist aufgrund der Kleinräumigkeit (Darstellung, Sichtbarkeit) und aufgrund der fehlenden flächendeckenden Lärmuntersuchungen im Planwerk nicht möglich/zweckmäßig. Vorliegende Abflussuntersuchungen: Mur, Abflussuntersuchung 2002 von Frohnleiten bis Niklasdorf, erstellt von DI Rakusch; Mürz, Abflussuntersuchung 2003 von Bruck bis Kapfenberg, erstellt von DI Dr. Sackl; Laming, Abflussuntersuchung 2005, erstellt von DI Dr. Sackl hydroconsult GmbH. Gemäß 2 (1) a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 (1) b) und c) angeführten Gewässer. Gemäß 38 (3) WRG gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30jährlichem Hochwasser überflutete Gebiet. 6

10 Darüber hinaus ist in Bereichen zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der zuständigen Baubezirksleitung Bruck an der Mur zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. lit b) Gelbe und Rote Wildbachgefahrenzonen gemäß 6 lit. a) und b) GZP-VO 76 (BGBl. Nr. 436/1976) - Betreuungskompetenz des forsttechnischen Dienstes der Wildbachund Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Murtal und Mürztal: Die Festlegung gilt für sämtliche Baulandbereiche, die innerhalb einer Gelben Wildbachgefahrenzone gemäß 6 lit. b) bzw. innerhalb einer Roten Wildbachgefahrenzone gemäß 6 lit. a) der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) liegen 10. Entsprechend dem Forstgesetz 1975 i.d.g.f. ivm mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) werden folgende Bestimmungen betreffend die Gefahrenzonen übernommen: a) Rote Wildbachgefahrenzonen 11 entsprechen einem Bauverbot für die Errichtung (Neu-, Zu- und Umbauten) von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen; bei allen anderen baulichen Herstellungen ist ein Gutachten / Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung verbindlich einzuholen. b) Gelbe Wildbachgefahrenzonen 12 entsprechen einem Baubeschränkungsbereich, welche wegen ihrer unterschiedlichen Gefährdung durch Wildbäche und deren Folgen (von der Beschädigungsgefahr für Gebäude und Lebensgefahr auf den Verkehrswegen bis zur bloßen Belästigung zb durch Überflutung geringen Ausmaßes) zur Bebauung nicht oder minder geeignet sind, in welchen aber andererseits in einzelnen Bereichen ein Schutz von Objekten sinnvoll möglich ist. c) Blaue Vorbehaltsbereiche werden zur Aufrechterhaltung der Funktion von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen oder zur Sicherstellung Im Flächenwidmungsplan Nr werden die Wildbachgefahrenzonen gemäß revidiertem Gefahrenzonenplan mit Stand 1999 (ministeriell genehmigt am , GZ: /18-VC6a/99) einschließlich. der zwischenzeitlichen Änderungen GZP-Revision Jägergraben vom und GZP-Revision Übelstein vom ersichtlich gemacht. "Die rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; bei ortsüblicher Bauweise ist mit der Zerstörung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu rechnen; auch innerhalb der Gebäude besteht für Personen Lebensgefahr; dieser Zone werden auch jene Flächen zugerechnet, auf denen durch kleinere, jedoch häufig wiederkehrende Ereignisse eine Gefährdung eintritt. "Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen (außerhalb der roten Gefahrenzone) durch Wildbäche gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; es herrscht hier Gefahr unterschiedlichen Ausmaßes. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch sind Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden; Gefahr für Personen ist in derart gesicherten Gebäuden unwahrscheinlich, außerhalb der Gebäude aber in unterschiedlichem Ausmaß gegeben." 7

11 der Schutzfunktion einer Verbauung benötigt und sind somit von anderen Nutzungen frei zu halten (Bereich Rhb Jägergraben, KG Berndorf). d) Braune Hinweisbereiche sind Bereiche, die anderen Naturgefahren wie zb Steinschlag ausgesetzt sind. Im Falle einer Bebauung dieser Flächen ist ein Gutachten / Stellungnahme eines befugten Sachverständigen (Geologe, Bodenmechaniker o. ä.) oder einer anderen zuständigen Stelle einzuholen. Gemäß Gefahrenzonenplan sind somit folgende Punkte bei der Durchführung baurechtlicher oder raumplanerischer Verfahren zu beachten (im Sinne einer Ersichtlichmachung der Inhalte des Gefahrenzonenplanes): 1. Bereits besiedeltes Gebiet: Anforderung eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, welcher die nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Bauauflagen vorschreibt (öffnungsfreies Herausheben der Objekte je nach örtlicher Geländelage über das umliegende Gelände, hochgezogene Kellerschächte, Eingänge erhöht und an ungefährdeten Gebäudeseiten flache Geländeanschüttungen, keine abflussbehindernden Einfriedungen, Ausführung von verdeckten Steinberollungen um Fundamente bei Annäherung an Rote Gefahrenzone, keine Überbauung von verrohrten Gerinnen); im Interesse des Bauwerbers wird die Herstellung des Einvernehmens mit der Wildbachverbauung bereits vor der Bauplanerstellung empfohlen. 2. Nicht besiedeltes Gebiet (zb Flächen innerhalb von Aufschließungsgebieten mit Verbesserungsbedarf der naturräumlichen Voraussetzungen lt. festgelegten Gründen): Herstellung des Einvernehmens mit der Wildbachverbauung (Beiziehung der WLV zwecks Freihaltung von Abflussräumen, Festlegung der Bebauungsdichte etc. im Zuge der Erstellung von Bebauungsplänen) zum Nachweis der Hochwasserfreistellung der wesentlichen Teile der Bauplätze (Bereiche, die mit Gebäuden und sonstigen Bauwerken bebaut sind, PKW-Abstellflächen, Terrassen u.ä. 13 ) auf Eigengrund ohne öffentliche, unwirtschaftliche Aufwendungen noch vor der generellen Bebauungsplanung und jedenfalls vor Erteilung einer Widmungsbewilligung, wodurch die Bebauung in Bereiche (Teilflächen der Gelben Wildbachgefahrenzone) zu lenken ist, welche im allgemeinen weniger gefährdet sind (Schutz von Leben und Gut der Bauwerber sowie Ersparung vermeidbarer Aufwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit künftigen Schutzbauten). 3. Objekte und Anlagen mit der Möglichkeit von Menschenansammlungen in Gefahrenzeiten dürfen keinesfalls (wenn sie nicht kurzfristig räum- und sperrbar 13 gemäß Leitlinie für die Durchführung der Örtlichen Raumplanung und von Bauvorhaben bei Gefährdungen durch wasserbedingte Naturgefahren, Herausgeber: Amt der Stmk. Landesregierung, FA 13B und FA 19A, Stand:

12 sind) in jenem Bereich der "Gelben Wildbachgefahrenzone" liegen, wo Menschenleben außerhalb von Gebäuden gefährdet sind; dazu gehören u.a. Schulen, Camping- und Sportplätze. Im Flächenwidmungsplan Nr werden a) die Wildbäche gemäß 83. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. September 2010, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden sowie b) der vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung erstellte und ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan der Stadtgemeinde Bruck an der Mur (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , GZ: /18-VC6a/99, inkl. Zwischenzeitlicher Änderungen Jägergraben vom und Übelstein vom ) ersichtlich gemacht. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. Für die Beurteilung von geplanten Bauvorhaben ist ausschließlich der ministeriell genehmigte Gefahrenzonenplan heranzuziehen. Z.2 Lärmsanierungsgebiete (S-LM): Als Lärmsanierungsgebiet werden jene als Bauland ausgewiesenen, unbebauten Flächen festgelegt, für welche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm zu erwarten sind. Schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen sind dann zu erwarten, wenn die gem. Bundes- Umgebungslärmschutzgesetztes BGBl. Nr. 60/2005 ivm der Bundes- Umgebungslärmschutzverordnung BGBl. Nr. 144/2006 (für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Flughäfen, Gelände für industrielle Tätigkeit) bzw. des Steiermärkischen Landesumgebungslärmschutzgesetzes LGBl. Nr. 56/2007 ivm der Steiermärkischen Umgebungslärmschutzverordnung LGBl. Nr. 50/2008 (für Straßenverkehr) festgelegten Schwellenwerte (festgelegt für die jeweiligen Lärmemittenten) ü- berschritten werden. Zur Beurteilung sind die Lärmindizes L Den (Tag-Abend-Nacht Lärmindex) und L Night (Nachtlärmindex) heranzuziehen. Weiters sind für den Ruheanspruch von Flächen die Einhaltung der Widmungsgrenzwerte (für die jeweilige Baulandkategorie) gem. ÖNORM S 5021 der relevanten Bauplatzteile anzustreben. 9

13 Zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist der Beurteilungspegel L R gem. ÖNORM S 5021 (unter Berücksichtigung von Korrekturwerten, zb Schienenbonus, Korrekturwert aufgrund der zeitlichen Dauer, ) heranzuziehen. Die relevanten Bauplatzteile stellen im Tagzeitraum (6-19 Uhr) die erforderlichen Gartenbereiche, im Abendzeitraum (19-22 Uhr) Terrassenbereiche und im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) Bereiche im Gebäudeinneren (Schlafräume) dar. lit a) Schienenverkehrslärm im Einflussbereich von Bahnanlagen: Als Grundlage für die Sanierungsgebietsfestlegung wird für alle als Bauland festgelegten, bebauten Grundstücksflächen im Einflussbereich der ÖBB-Hauptbahnen die Lärmtechnische Untersuchung 2001 / Schallschutz Bruck an der Mur 14 herangezogen. Weiters können im Anlassfall die Strategischen Lärmkarten gem. Bundes- Umgebungslärmschutzgesetztes BGBl. Nr. 60/2005 zur Beurteilung herangezogen werden. Für Gebiete mit noch nicht umgesetztem Lärmschutz ist zwischenzeitlich im jeweiligen Anlassfall (bei Neu-, Zu- und Umbauten) zu überprüfen, ob auf Grund von Immissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist bzw. die Baulandvoraussetzungen über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar sind. Als Beurteilungsgrundlage sind die jeweiligen Schwellenwerte des Bundes- Umgebungslärmschutzgesetztes BGBl. Nr. 60/2005 Teil I ivm der Bundes- Umgebungslärmschutzverordnung BGBl. Nr. 144/2006 Teil II heranzuziehen. Für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm gelten folgende Schwellenwerte: L DEN L Night 70 db (Tag-Abend-Nachtlärmindex) 60 db (Nachtlärmindex) Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende aktive (zb. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) oder passive Lärmschutzmaßnahmen (zb. entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude) vorzuschreiben. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. 14 Schallschutz Bruck an der Mur / Lärmtechnische Untersuchung 2001, erstellt von DI Traxler, AXIS Ingenieurleistungen im Auftrag der ÖBB mit Landes- und Gemeindebeteiligung 10

14 lit b) Straßenverkehrslärm entlang von emittierenden Verkehrsträgern (S 6, S 35, B 116, L 111): Aufgrund der fehlenden flächendeckenden Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung werden sämtliche entlang von überregional bedeutsamen Verkehrsträgern liegenden Baulandbereiche, die durch keine Lärmschutzmaßnahmen ausreichend geschützt sind, als Sanierungsgebiete im Flächenwidmungsplan festgelegt. Im Anlassfall können die Strategischen Lärmkarten gem. Bundes-Umgebungslärmschutzgesetztes BGBl. Nr. 60/2005 bzw. des Steiermärkischen Landesumgebungslärmschutzgesetzes LGBl. Nr. 56/2007zur Beurteilung herangezogen werden. Für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm gelten folgende Schwellenwerte: L DEN L Night 60 db (Tag-Abend-Nachtlärmindex) 50 db (Nachtlärmindex) Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende aktive (zb. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) oder passive Lärmschutzmaßnahmen (zb. entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude) vorzuschreiben. Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten erfolgt entlang von Straßen keine planliche Darstellung von Lärmsanierungsgebieten im Rechtsplan. So sind die Gebäude in Wohngebieten entlang der emittierenden Verkehrsbänder (Straßen) als Sanierungsgebiete gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 festgelegt. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. 11

15 lit. c) Sonstige Lärmquellen: Aufgrund fehlender Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung durch sonstige Lärmquellen (zb Betriebsanlagen) sind im Anlassfall Nachweise zur Einhaltung der gem. Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung BGBl. Nr. 144/2006 (Gelände für industrielle Tätigkeit) bzw. der Steiermärkischen Umgebungslärmschutzverordnung LGBl. Nr. 50/2008 festgelegten Schwellenwerte zu erbringen. Für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeit verursachten Lärm gelten folgende Schwellenwerte: L DEN L Night 55 db (Tag-Abend-Nachtlärmindex) 50 db (Nachtlärmindex) Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende aktive (zb. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) oder passive Lärmschutzmaßnahmen (zb. entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude) vorzuschreiben. Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten erfolgt im Nahbereich zu Betriebsanlagen keine Sanierungsgebietsfestlegung gemäß 29 (4) Stmk. ROG ÜBERLAGERNDE NUTZUNGEN GEMÄSS 26 (2) STMK. ROG 2010 (LGBL. NR. 49/2010) Für verschiedene, übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschieden zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden. (1) Im Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur werden alle Straßen- und Eisenbahnverbindungen (Brücken) über öffentliche Gewässer als überlagernde Nutzung festgelegt. Ebenfalls werden sämtliche Kleingartenanlagen auf Bahngrund als überlagernde Nutzung festgelegt (gilt jeweils bis zur Löschung der Nutzung bzw. Ablauf der Pachtverträge). Im Stadtteil St. Ruprecht werden nördlich und südlich der Leobener Straße (LB 116) überlagernde Nutzungen der Baugebiete WA mit KG bzw. GG mit KG festgelegt - in 12

16 diesen Gebieten wird eine höhere Nutzungsvielfalt entsprechend der Legaldefinition des Baulandes KG gem. 30 (1) Z.3 Stmk. ROG 2010 angestrebt. (2) Im Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur werden aufgrund der vorhandenen und künftigen Nutzungen für folgende Planungsgebiete zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen für ein und dieselbe Fläche festgelegt (die lfde. Nr. bezieht sich auf die lagerichtige Zuordnung im Baulandzonierungsplan): lfde. Nr. Grundstück Nr. Geltende Nutzung Nachfolgenutzung Eintrittsbedingung / Aufschließungserfordernisse / Planungsinstrument - siedlungspolitische Interessen KG Berndorf: /16 (Teilfl.), 186/2 (Teilfl.), 189 (Teilfl.) KLG Laming West (Lamingtal) /1 (Teilfl.), 121 (Teilfl.), 122/2 (Teilfl.) KG Bruck: KLG Laming Ost (Lamingtal) Kleingarten (Klg) L(GG) 0,2-1,0 Aufgabe bisheriger Nutzung / Aufschließungserfordernisse: Äußere Verkehrsanbindung, innere Erschließung (ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) / Bebauungsplan / Siedlungspolitische Interessen: Aufrechterhaltung der Frischluftzubringerfunktion Lamingtal ( Gebäudehöhe, Baukörperstellung, Durchgrünung) Städtebauliche Einbindung in die Umgebung Kleingarten (Klg) L(WR) 0,2-0,8 Aufgabe bisheriger Nutzung / Aufschließungserfordernisse: Äußere Verkehrsanbindung, innere Erschließung (ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom), Parzellierung, Lärmfreistellung von relevanten Bauplatzteilen/ Bebauungsplan / Siedlungspolitische Interessen: Aufrechterhaltung der Frischluftzubringerfunktion Lamingtal ( Gebäudehöhe, Baukörperstellung, Durchgrünung) Städtebauliche Einbindung in die Umgebung /7 Kleingarten (Klg) Industriegebiet 1 (I1) 0,2-1,5 Aufgabe bisheriger Nutzung / Aufschließungserfordernisse: 13

17 Brandstetterstraße St. Ruprecht /1 (Teilfl.) /1 (Teilfl.) Bruck Süd (Teilfl.) Am Kruckenfeld Gesamtes Gemeindegebiet: Gewerbegebiet (GG) 0,2-1,5 Bahngrund (Verkehrsfläche) Kleingarten (Klg) Verkehrsfläche Freiland (L) /1 südwestl. Kläranlage /2 (Teilfl.) Kläranlagenerweiterung (Kla) Gewerbegebiet (GG) 0,2-1,0 nördlich Baumschulgasse Aufschließungsgebiet L(WR) 0,2-0,6 Aufschließungsgebiet L(KG) (EA) 0,5-1,5 Kleingartengebiet (Klg) Innere Erschließung (ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) / Ansuchen um Erwerb des Grundstückes durch den Abwasserverband Bruck-Oberaich Löschung des Bahngrundes / Sicherstellung einer rechtlich gesicherten Zufahrt Aufgabe bisheriger Nutzung / Aufschließungserfordernisse: Innere Erschließung (ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom), Parzellierung / Bebauungsplan / Siedlungspolitische Interessen: Städtebauliche Einbindung (Siedlungsrandzone) Löschung der Verkehrsfläche Fertigstellung des Straßenprojektes / Aufschließungserfordernisse: Innere Erschließung (ivm Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Strom) / Bebauungsplan / Siedlungspolitische Interessen: Nutzungs- und Infrastrukturkonzept (Straßen, Stellflächen) Gefahrenfreistellung Sicherstellung einer rechtlich gesicherten, ausreichend dimensionierten äußeren Verkehrsanbindung 21 diverse Bereiche innerhalb des ÖBB- Bahngrundes Kleingarten (Klg) ÖBB-Bahngrund (Verkehrsfläche) Aufgabe bisheriger Nutzung; Auslaufen der Pachtverträge 14

18 5 BAULANDZONIERUNG GEMÄSS 26 (4) ivm 40 (1) STMK. ROG 2010, LGBL. NR. 49/2010 Für sämtliche Baugebiete, für welche gemäß 40 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 die Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt wird, ferner für Gebiete innerhalb besonderer Schutzzonen im Sinne des Ortsbildgesetzes 1977 idgf, liegt grundsätzlich ein erhöhtes öffentliches Interesse zur Durchführung einer qualitätvollen Planung vor. Fehlende Erschließungen bzw. öffentliche siedlungs- und wirtschaftspolitische Interessen sollen im Rahmen der festgelegten Zonierungsinstrumente koordiniert hergestellt/berücksichtigt werden. Für sämtliche Teile des Baulandes, für welche keine Gutachten nach dem Ortsbildgesetz bzw. Bebauungspläne festgelegt wurden, kann eine Zonierung entfallen. (1) Gutachten nach dem Ortsbildgesetz 1977: Auf Basis des Ortsbildgesetzes 1977 ist das Ortsbildschutzgebiet der Stadtgemeinde Bruck an der Mur gemäß Verordnung vom in Rechtskraft erwachsen. Innerhalb der festgelegten Ortsbildschutzgebiete sind bei Bauführungen Gutachten des Ortsbildsachverständigen entsprechend dem Stmk. Ortsbildgesetz 1977 idf LGBl. Nr. 73/1998 einzuholen (Gesetz vom 28.Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden). (2) Ortsplanerisches Gutachten im Anlassfall: Ortsplanerische Gutachten und/oder Stellungnahmen können in allen Baugebieten im jeweiligen Bedarfsfall erstellt werden. (3) Die Erstellung von Bebauungsplänen gemäß 40 Stmk. ROG 2010 wird für folgende Aufschließungsgebiete sowie Nachfolgenutzungen festgelegt: KG Berndorf: lfd. Nr. 1, 2, 3a, 3b, 13, 14 KG Bruck: lfd. Nr. 5, 6, 7, 18, 19a KG Übelstein: lfd. Nr. 11 Die Erstellung von Bebauungsplänen wird für jene Aufschließungsgebiete festgelegt, für welche gemäß 3 (2) (Aufschließungsgebiete) sowie 4 (2) (Aufschließungsgebiete als zeitlich nachfolgende Nutzung) des Wortlautes (Aufschließungserfordernisse) als notwendiges Planungsinstrument der Bebauungsplan festgelegt wurde. Neben städtebaulichen Fragestellungen betr. der bestmöglichen Einbindung in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild hat dieser auch die weitergehenden bauplatzbezogenen Festlegungen gemäß geltender Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 zu berücksichtigen. Dies insbesondere, weil in diesen Gebieten durch eine bestmögliche Einfügung in bestehende Siedlungsstrukturen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbildcharakter des historisch tradierten Siedlungsraumes langfristig Rechnung getragen werden soll. 15

19 (4) Für das städtebauliche Quartier östlich der Lamingfeldsiedlung (lfde. Nr. 22 lt. Baulandzonierungsplan) wird bei gegebenem Veränderungsdruck zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Neuorientierung des Gebietes ein städtebauliches Rahmenkonzept erstellt, welches im Bedarfsfall als Bebauungsplan verordnet werden kann. Dabei ist eine allfällige Erhöhung der Bebauungsdichte fachlich zu prüfen. (5) Für die Handels- und Dienstleistungszone Bruck Süd wird aus städtebaulichen Gründen Erstellung eines Bebauungsplanes (lfd. Nr. 19b gem. Baulandzonierungsplan) festgelegt. (6) Anpassung der rechtswirksamen Bebauungspläne an gesetzliche Erfordernisse bzw. örtliche Gegebenheiten: Für sämtliche rechtswirksame Bebauungspläne, welche früheren Verfahrensständen zugrunde liegen, werden diese entsprechend den getroffenen Änderungen der Baulandfestlegungen des Flächenwidmungsplanes Nr sowie der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsgrundlage des Stmk. ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 angepasst (zb Bebauungsdichte, Baugebiete). In Kerngebieten ohne Ausschluss von Einkaufszentren (EA) sind zur Errichtung von Einkaufszentren bzw. bei Änderungen an bestehenden Einkaufszentren jedenfalls Bebauungspläne aufzustellen. In der Bebauungsplanung sind die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren ivm den Bestimmungen des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 25/2004 umzusetzen. (7) Rechtswirksame Bebauungspläne der Stadtgemeinde Bruck an der Mur (graphische Darstellung gemäß beiliegendem Baulandzonierungsplan): lfde. Nr. Bereich: Planverfasser KG Grdst. Nr. Datum, GZ Datum der Rechtskraft/GZ 1 Bebauungsplan Dr. Rennergründe Arch. Dipl. Ing. Windbichler, Graz 2 Bebauungsplan Personalwohnheim beim Neuen LKH Arbeitsgemeinschaft Arch. Dipl. Ing. Neugebauer, Bruck an der Mur 3 Teilbebauungsplan Lamingfeldsiedlung Team A, Graz Bruck A Bruck 135/1 Bruck, 154/1, 154/ B9-91/ B9-94/161 16

20 Änderung Teilbebauungsplan Lamingfeldsiedlung Dipl. Ing. Pumpernig, Graz Änderung Teilbebauungsplan Lamingfeldsiedlung Dipl. Ing. Pumpernig, Graz 4 Bebauungsplan Saurukgründe-Kreckerstraße Arch. Dipl. Ing. Kölldorfer/Hehn, Graz 5 Teilbebauungsplan Jugendund Familiengästedorf Weitental Dipl. Ing. Pumpernig, Graz 6 Teilbebauungsplan EZ II, Wiener Straße 31-35" Dipl. Ing. Pumpernig, Graz 7 Teilbebauungsplan EZ III - Holland Blumen Mark, DI Pumpernig, Graz 8 Teilbebauungsplan Kornberger West Pumpernig & Partner ZT GmbH, Graz 9 Bebauungsplan Wiener Vorstadt Pumpernig & Partner ZT GmbH, Graz 10 Bebauungsplan Raitbauergründe Pumpernig & Partner ZT GmbH, Graz 11 Teilbebauungsplan Kornberger Gründe Zentral Arch. Dipl.-Ing. Friedrich Moßhammer, Graz 12 Hochfeld 1 (Ennstal) Arch. ZT Dipl Ing Fandler, Graz Berndorf, 154/79, 154/80 (Teilfl.), 154/83 (Teilfl.) Berndorf, 154/1, 154/84 Bruck, 286/1, 287/1, 287/3,.438 Bruck, 634, 626/1 Berndorf, 58/4, 58/9, 58/17,.56,.104 Bruck 609/4, 608/2,.1180,.271 Bruck, 352/1 Wiener Vorstadt.45 (Teilfl.), 28 (Teilfl.) Bruck 668/2, 668/7, 668/6, 668/8, 668/9,.746 Bruck 352/2 und 352/9 Berndorf 127/1 (Teilfl.), 127/2, 128/1, 128/2 (Teilfl.) Okt B96 Juni BÄ B14-96/ B14-98/ B14-98/26 September B BN98 August BN BN BN BN B14-97/ B14-99/ B14-00/ FA 13B-10.10B14-05/ FA 13B 10.10B / FA13B FA13B FA13B B14/ (8) Der Bebauungsplan Pöglweg, GZ Bu 22/ , genehmigt am wird ersatzlos gelöscht. (9) Baulandzonierungsplan: Im Baulandzonierungsplan erfolgt die plangrafische Darstellung jener Aufschließungsgebiete, für welche in 3 (2) sowie 4 (2) des Wortlautes das Planungsinstrument 17

21 des Bebauungsplanes festgelegt ist. Die rechtswirksamen Bebauungspläne gem. 5 (7) des Wortlautes sind ebenfalls im Baulandzonierungsplan lagerichtig und durchnummeriert dargestellt. 6 HERABSETZUNG VON VERKAUFSFLÄCHEN VON EINKAUFSZENTREN GEMÄSS 31 (13) Z.2 STMK ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 (1) Nach den Bestimmungen der Einkaufszentrenverordnung LGBl. Nr. 25/2004 beträgt die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittel in Einkaufszentren 1 in Bruck an der Mur m², die Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2 beträgt insgesamt m². (2) Für die nachfolgenden Baugebiete wird nach den Bestimmungen des 31 (13) Z.1 Stmk ROG 2010 nach Maßgabe der Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes Nr die Verkaufsfläche für Lebensmittelmärkte auf 800 m² herabgesetzt. Die genaue plangrafische Abgrenzung der Gebiete erfolgt im Rechtsplan. 1. Bauland Kerngebiet St. Ruprecht (nördlich der Leobener Straße (B116) an der Grenze zu Oberaich) 2. Bauland Kerngebiete mit überlagernden Nutzungen im Stadtteil St. Ruprecht (KG+WA, KG+GG) nördlich und südlich der Leobener Straße (B116) 3. Bauland Kerngebiet östlich der Wienerstraße und westlich des Industriegebietes (I1) der Fa. Norske Skog 4. Bauland Kerngebiet im Stadtteil Bruck Süd 5. Nachfolgenutzung Bauland Kerngebiet im Stadtteil Bruck Süd 18

22 7 SONDERNUTZUNGEN IM FREILAND GEMÄSS 33 (3) Z.1 STMK ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 (1) Aufgrund der bestehenden Verwendungszwecke sowie der Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzeptes Nr (STEK) werden folgende Sondernutzungen im Freiland plangrafisch näher festgelegt: KLEINGÄRTEN: Art der Sondernutzung Grundst. Nr. KG Kleingartenanlage DEMARSTARASSE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: nördlich der Demarstraße, südlich der Semmering-Schnellstraße Kleingartenanlage SCHLOSSBERG mit bestehenden Nebeneinrichtungen: nordwestlich des Schloßberges Kleingartenanlage LAMING SÜD mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: südwestlich der Laminggasse Kleingartenanlage LAMING OST mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: südwestlich der Laminggasse Kleingartenanlage LAMING WEST mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: südlich der Tragößerstraße, westlich der Laminggasse Kleingartenanlage LAMING WEST mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: südlich der Tragößerstraße, östlich der Jägergasse Kleingartenanlage LAMING WEST südlich der Tragößer Straße (Nutzungsüberlagerung Reines Wohngebiet (WR)) Kleingartenanlage LAMING WEST mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: südl. der Tragößerstraße, westl. d. Laminggasse (Nutzungsüberlagerung GG) Kleingartenanlage BRANDSTETTERSTRASSE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: zwischen S6 und Brandstetterstraße (Nutzungsüberlagerung I1) Kleingartenanlage BAYERHOFSTRASSE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: an der Mürz Kleingartenanlage SONNWIESE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: westl. Platz der Menschenrechte Kleingartenanlage KRUCKENFELD mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östl. Platz der Menschenrechte Kleingartenanlage SCHMIDSTRASSE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östlich der Baumschulgasse (Nutzungsüberlagerung WR) Kleingartenanlage PROMENADE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östl. der Baumschulgasse Kleingartenanlage PROMENADE mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östl. der Bergstraße, nördl. der Kreckerstraße 867/1-52 (ausgenommen 867/2 5, 867/16), 949 Bruck/M. 269, 268, 266/8 Bruck/M. 212 Berndorf 209/1, 209/2, 209/3, 209/4, 209/5, 211/1 Berndorf 193/16, 192 Berndorf 198/3 Berndorf 122/1, 121, 122/2 (jeweils Teilfläche) Berndorf 186/2 (Teilfl.), 193/2 Berndorf 787/7 Bruck/M. 9/3 (Teilfl.) Berndorf 364 Bruck/M. 378/8, 376/3, 376/4, 378/1, 373 Bruck/M. 392/1 (Teilfl.) Bruck/M. 392/1, 388/2, 389/2, 389/1, 324/2 (Teilfl.), 324/3 (Teilfl.) 324/2(Teilfl.) Bruck/M. Bruck/M. 19

23 Diverse bestehende Kleingartenanlagen auf ÖBB-Bahngrund ( KLG ÖBB1 etc.) (Nutzungsüberlagerung gemäß 4) - gem. Planbeilage auf ÖBB-Bahngrund ges. Gemeindegebiet SPORTANLAGEN: Schwimmbad, Eislaufplatz mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: westliche Murinsel Sportstadion mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: östliche Murinsel (Fußballplatz, Asphaltbahn für Ballspiele, Skateboarden) mit Eignung für Großveranstaltungen Schulsportanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: nördlich Forstschule (Fußballplatz, Tennisplatz) Schulsportanlage des BG und BRG mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: südlich der Probst-Weinbergerstraße, östlich der Grabenfeldgasse (Fußballplatz, Laufbahn, Tennisplatz) Schulsportanlage der Hauptschulen mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: östlich der Fridrichallee und südlich der Goethestraße bzw. südöstlich der Goethestraße (Fußballplatz) Stocksport Weitental; Anlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: westlich der Stadtwaldstraße Tennisplatz Fabriksgasse mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: südöstlich der Fabriksgasse, östlich der Wienerstraße HAK und HASCH Schulsportanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: südlich der Brückengasse, östlich der Wienerstraße (Fußballplatz) Tennisplatz Tragösser Straße mit erforderlichen baulichen Einrichtungen, an der L 111 Tennisplatz Eisenwerkgasse mit erforderlichen baulichen Einrichtungen 452/13, 452/17, 452/15 Bruck/M. 460, 461 Bruck/M. 416/3 Bruck/M. 287/2, 293/2 Bruck/M. 304/15 Bruck/M. 632/1, 632/2 Bruck/M. 49 (Teilfl.), 3 Berndorf, Bruck/M. 19/4 Berndorf 160/1 Berndorf 183, 193/1(Teilfl.) Berndorf Dirtpark 654/2 (Teilfl.) Bruck SPIELPLÄTZE: Kindergarten Lichtensteinstrasse: Spielplatz mit erforderlichen Nebeneinrichtungen Kindergarten Westend: Spielplatz mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östlich der E-Werkstraße Spielplatz Volksschule Knottingerstraße mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östlich der E-Werkstraße, nördlich der Knottingerstraße Spielplatz Knottingersiedlung mit erforderlichen Nebeneinrichtungen Abenteuerspielplatz mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: westlich der Schillerstraße, östlich Brunnenschutzgebiet Spielplatz Platz der Menschenrechte mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: nördlich der Bienengasse, südlich Am Kruckenfeld 589 (Teilfl.), 588 Bruck/M. 450/6 Bruck/M. 452/3 Bruck/M. 919 Bruck/M. 417 (Teilfl.) Bruck/M. 379/2, 379/8 Bruck/M. 20

24 Spielplatz Bahnweg mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: nördlich des Burckhardtweges Spielplatz bzw. Spielanlage VS und Kig Berndorf mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: westlich der Wienerstraße, südlich des Gärtnereiweges Spielplatz Jahnstraße mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: nordwestlich der Schillerstraße, nordöstlich d. F. L.-Jahnstraße Spielplatz Kinderbetreuung Grabenfeld mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: östlich Grabenfeldstraße 604 (Teilfl.) Bruck/M. 140/7 (Teilfl.), 139/4, 140/10 (Teilfl.) Berndorf 304/12 Bruck/M. 292/2 Bruck/M. Spielplatz Körnerstraße Kindergarten im Bauland 97/1 Bruck/M Spielplatz Volksschule und Kindergarten Pischk im Bauland 25/2 Pischk PARKANLAGEN: Evangelischer Pfarrgarten: private Parkanlage östlich der Grabenfeldgasse, bei evangelischer Kirche Goethepark: öffentliche Parkanlage nördlich der Goethestraße, westlich d. Keplerstraße bei AHS Stadtpark: öffentliche Parkanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: südöstlich der Schillerstraße, nordwestlich Hoher Markt Freizeitpark Murinsel / Murspitz: öffentliche Parkanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtunge, östliche Murinsel Schlossberg: öffentliche Parkanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen nördlich des Etzersteiges Gesundheitspark: öffentliche Parkanlage mit erforderlichen baulichen Einrichtungen westlich Seniorenpflegeheim, südlich der Erzherzog Johann Gasse 295/1 Bruck/M. 303/2 Bruck/M. 192/1 Bruck/M. 453/2 (Teilfl.) Bruck/M. 211, 212/2 Bruck/M. 898, 621/10, 598/6, 621/14 (jeweils Teilfl.) Bruck/M. Körner Park VS im Bauland 73 Bruck/M LKH Park im Bauland 300 (Teilf.) Berndorf REITVIERECK: Hippo-Therapie: Reitviereck nördlich des S.-Pögel-Weges, westlich der Wienerstraße 101/2 Berndorf NATURSCHUTZZENTRUM: Biologische Station mit erforderlichen baulichen Einrichtungen: östlich der Stadtwaldstraße 640/3, 640/4. 647/2, 5, 7 und 8, 640/5 (Teilfl.),.444 Bruck/M. WALDSPIELGELÄNDE: Ridor`s Weitental: Waldspielgelände mit erforderlichen baulichen Einrichtungen westlich der Stadtwaldstraße 636/7, 636/1 (Teilfl.), 626/3 (Teilfl.), 626/5 (Teilfl.) Bruck/M. FISCHZUCHT: 21

25 Fischteich Weitental: Fischzucht mit erforderlichen baulichen Anlagen westlich der Stadtwaldstraße 636/1 (Teilfl.), 636/2, 647/4 Bruck/M. FRIEDHÖFE: St. Ruprecht-Friedhof: Friedhof mit erforderlichen baulichen Anlagen südlich der St. Ruprechtstraße, nördlich des Wiesenweges bzw. der Heubergstraße Lichtensteinfriedhof: Friedhof mit erforderlichen Nebeneinrichtungen: nördlich des Burckhardtweges 510/1, 512/2, 510/2, 509, 507/2, 507/3 Bruck/M. 609/25 Bruck/M. MARINECLUB: Bootshafen Übelstein: Ufergelände entlang der Mur mit Bootsanlegestelle inkl. erforderlicher Nebeneinrichtungen 7/1, 7/2 (jeweils Teilfläche) Übelstein (2) Kleingartenregelungen: lit.a) Bestehende Kleingartengebiete Für derzeit noch überwiegend unbebaute/ungenutzte bzw. neu zu errichtende Kleingärten ist die Errichtung von Kleingartenobjekten nur nach einem Gesamtkonzept (Kleingartenverordnung) zulässig, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Die Gebiete, für die eine Kleingartenverordnung erlassen werden soll, sind im Erläuterungsbericht planlich näher aufgelistet bzw. dargestellt. lit.b) Kleingärten auf ÖBB-Bahngrund Bestehende bzw. neu zu errichtende Kleingärten auf ÖBB-Bahngrund (Grundstücke im Eigentum der ÖBB) gelten gleichzeitig als zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen im Sinne des 26 (2) Stmk. ROG Nutzungsüberlagerungen sind im Wortlaut unter 4 gesondert geregelt. 22

26 8 ERSICHTLICHMACHUNGEN GEMÄSS 26 (7) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 Im Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur werden folgende Ersichtlichmachungen dargestellt: (1) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Stmk. ROG 2010: ERSICHTLICHMACHUNGEN GEM. 26 (7), STMK.ROG 2010 Schnellstraßen S 6 (Semmering Schnellstraße), S 35 (Murtal Schnellstraße); Landesstraße B 116 (Leobner Straße); Landesstraßen L 111 und L 121 Landesstraße B 116 Leobener Straße, Ausbauvorhaben Hochbahn Knoten Bruck /a.m. QUELLE Angaben des Amtes der Stmk. Landesregierung, GIS-Daten Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 18A, Projekt: Ldstr. B116 Leobener Straße Abschnitt Hochbahn Knoten Bruck /a.m. (GZ: FA18B-87Ho1/2007-4), Ausführungsplaner: Kupsa & Morianz, voraussichtliche Bauzeit Okt März 2013 Gemeinde- und Privatstraßennetz FLWPL Nr. 3.0, digitale DKM (Stand 10/2009), Angaben der Stadtgemeinde (Eigentümerverzeichnis), Überprüfung durch die Stadtgemeinde Eisenbahn/ÖBB: FLWPL Nr, 3.0, digitale DKM (Stand 10/2009) - Strecke Wien/Süd-Spielfeld/Straß - Strecke Wien/Süd-Klagenfurt/Villach Gewässer FLWPL Nr. 3.0, digitale DKM (Stand 10/2009) Wald Kraftwerke Gasdruckreduktionsstation Umspannwerk Transformatoren Pumpstation Hochbehälter Wildbachgefahrenzonen digitale DKM (Stand 10/2009), Erhebungen der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, eigene Erhebungen FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtwerke Bruck (GZ: BL/Ing. De/Vo vom ), Angaben der Stadtgemeinde Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, digitaler Gefahrenzonenplan, genehmigt mit Erlass vom (GZ: /18-VC6a/99) Angabe der Stadtgemeinde 23

27 Blauer Vorbehaltsbereich der WLV (technische Maßnahmen) beim Jägergraben, KG Berndorf, Brauner Hinweisbereich im Kaltbachgraben, KG Pischk Lärmisophonen Bahn Nachtzeitraum inkl. Lärmschutz Bodenfundstätten Objekte unter Denkmalschutz Naturschutzgebiet Nr. 74c (Feuchtbiotop Nascowiese) Naturdenkmale Nr. 45 (Klosterlinde), 62 (Andrä- Buche) und 65 (Rotbuche Bienensteinbuche ) Biotope (Biodigitop I) Nummern gemäß Beschreibung im Erläuterungsbericht Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, digitaler Gefahrenzonenplan, genehmigt mit Erlass vom (GZ: /18-VC6a/99) Angabe der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde: Lärmtechnische Untersuchung 2001: DI Traxler Büro AXIS, Schallschutz an der Mur Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Steiermark vom (GZ: /1/2006) Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Steiermark vom (GZ: /1/2006), Angaben der Stadtgemeinde auf Basis Liste vom BDA GZ: 51/461/5/09, Dehio Steiermark Amt der Stmk. Landesregierung, FA13C, Fachstelle Naturschutz vom (GZ: FA13C 51B13/ ) Amt der Stmk. Landesregierung, FA13C, Fachstelle Naturschutz vom (GZ: FA13C 51B13/ ) Amt der Stmk. Landesregierung, FA13C, Fachstelle Naturschutz vom (GZ: FA13C 51B13/ ), Angaben der Stadtgemeinde Brunnen / Quellen, Quellschutzgebiete I und II Amt der Stmk. Landesregierung vom ROKAT, FLWPL Nr. 3.0, Bekanntgabe Stadtgemeinde, Bekanntgabe der Nachbargemeinde Frauenberg Brunnenschutzgebiete I und II Wasserbuch, Bekanntgabe Stadtgemeinde Ortsbildschutzzonen (Bereich St. Ruprecht, Zentrum - Zone 1, Zentrum - Zone 2) Erdgasleitungen: - Bruck an der Mur-Oberaich-Frohnleiten - Ferngasleitung Semmering-Leoben - Ferngas-Mitteldruckleitungen, Stichleitungen Hochspannungsfreileitungen mit Gefährdungsbereichen Bergbaugebiet/Steinbruch (Bereich Gloriette) Abbaufelder I, II, III Hochwasseranschlaglinien HQ 30 /HQ 100, wasserwirtschaftliche Vorrangflächen (Mur, Mürz, Laming) Verordnung vom , LGBl. Nr. 75/1982 Steir. Ferngas-AG/Betriebsleitung Bruck, Amt d. Stmk. Landesregierung, Abteilung 16, Auszug aus dem Raumordnungskataster v STEWEAG - Prüfung durch die Stadtgemeinde, FLWPL Nr. 3.0 Berghauptmannschaft Leoben vom , GZ: /2/98 Bekanntgabe der Abteilung 19, Referat Wasserwirtschaftliche Planung vom : Mur, Abflussuntersuchung 2002 von Frohnleiten bis Niklasdorf von DI Rakusch; Mürz, Abflussuntersuchung 2003 von Bruck bis Kapfenberg von DI Dr. Sackl; Laming, Abflussuntersuchung 2005 Bruck/Mur von DI Dr. Sackl 24

28 Hochwasserrückhaltebecken Wasserwirtschaftliche Vorbehaltsfläche (Mürz Bereich Berndorf) Sendeanlagen des ORF mit Schutzbereich (Bereiche Rennfeld und Gloriette) Kläranlagen (öffentl. Und priv.) Bauschuttdeponie (Bereich Gloriette) Abflussuntersuchung 2003 von Bruck bis Kapfenberg von DI Dr. Sackl (HQ 30 /HQ 100 sowie wasserwirtschaftliche Vorbehaltsflächen) Amt d. Stmk. Landesregierung, Abteilung 16, Auszug aus dem Raumordnungskataster v , Angaben der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde FLWPL Nr. 3.0, Angaben der Stadtgemeinde Richtfunkstrecke (Rennfeld-Mugl) Amt d. Stmk. Landesregierung, Abteilung 16, Auszug aus dem Raumordnungskataster v Zentrale Wasserversorgung Hochschwab Süd FWPL. Nr. 3.0 Altlastenverdachtsflächen Ferngasleitungen Bruck an der Mur Oberaich - Frohnleiten Semmering - Bruck an der Mur Leoben Hochbehälter Sende-/Funkstationen Fachabteilung 17C, Ausdruck aus der Verdachtsflächendatenbank der FA17C vom , GZ: Steirische Ferngas AG, Betriebsleitung Bruck an der Mur, Auszug aus dem Raumordnungskataster v Brucker Stadtwerke Gemeindeangaben (2) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z.8 Stmk. ROG 2010: ERSICHTLICHMACHUNGEN GEMÄSS 26 (7) Z.8 STMK. ROG 2010 Kindergärten Volksschulen Hauptschulen Allgemein bildende höhere Schule Berufsbildende höhere Schule Höhere Bundeslehranstalt f. Forstwirtschaft Musikschule Rathaus/Stadtamt Seelsorgeeinrichtungen Seniorenpflegeheime QUELLE Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen 25

29 Rettungsstation/Rotes Kreuz Landeskrankenhaus Kammer f. Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftspark Kulturhaus / Mehrzweckhalle Sporthallen Bezirksgericht Feuerwehren Altersheim AMS Bahnhof Familien- und Jugendgästehaus Hauptplatz Pfarrzentrum Polizei Post Schülerheim Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde, eigene Erhebungen Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde Angaben der Stadtgemeinde (3) Sicherheitsbereiche, Schutzabstände entlang von Hochspannungsfreileitungen (Starkstromleitungen) i.s. 26 (7) Z. Stmk. ROG 2010: lit. a) Bei Bauführungen im Nahbereich von Starkstromfreileitungen ist zur Festlegung der Schutzabstände zu Bauwerken die ÖVE/ÖNORM E 8111 (1 bis 45 kv) bzw. die Ö- VE/ÖNORM EN (> 45 kv) heranzuziehen sowie im Bedarfsfalle die Vertretung des Energieversorgungsunternehmens (EVU) verbindlich beizuziehen. lit. b) Bei Errichtung von Wohnheimen und Eigenheimen nach den Bestimmungen des Stmk. Wohnbauförderungsgesetztes 1989 (LGBl. Nr. 25/1993 idgf) sind die jeweiligen Sicherheitsbereiche (Einhaltung der Achsabstände zu den Starkstromfreileitungen) zu berücksichtigen (zb 22 m Abstand bei 110 kv-starkstromfreileitung, 25m bei 220kV-Starkstromfreileitung). lit. c) Bei der Verwertung von unbebauten sowie überwiegend unbebauten Grundstücken im Bauland (Errichtung von Wohnobjekten) im unmittelbaren Nahbereich von Stark- 26

30 stromfreileitungen ist eine umweltmedizinische Stellungnahme zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit im jeweiligen Anlassfall einzuholen. (4) Ersichtlichmachung von Waldflächen gemäß Abschnitt II des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 1975/440 idgf (forstliche Raumplanung): Die Darstellung der Waldgebiete im Sinne des 7 lit. a) leg. cit. geht auf die Überprüfungen der Waldflächen durch die Stadtgemeinde Bruck/M. in Abstimmung mit der Forstbehörde zurück. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amtswegen oder auf Antrag eines gemäß 19 (1) leg. cit. Berechtigten ein Feststellungsverfahren gem. 5 Forstgesetz 1975 idgf durchzuführen. Hiebei ist 19 (4) leg. cit. (Parteistellung) sinngemäß anzuwenden. (5) Schutzabstände zu Bundes- und Landesstraßen: lit. a) Gem. den Bestimmungen des 24 (1) Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl. 154/1964 idgf ist bei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Im Übrigen dürfen derartige Bauführungen bei Landes-, Eisenbahn-, Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Grundgrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. lit. b) Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m, wobei Einfriedungen, welche den Luftdurchzug behindern ist, auch wenn keine baubehördlichen Bewilligung notwendig ist, die Errichtung innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Straßengrenze nur mit Bewilligung der Straßenverwaltung zulässig. (6) Richtfunk- und ORF-Sendeanlagen: Bei bestehenden Richtfunkanlagen dürfen Gebäude/Bauwerke die Höhe der untersten Antennenbrücke nicht überragen. Im Bereich von Richtfunkstrecken ist jegliche Störung des Funksignales untersagt. Im Bereich von ORF-Sendeanlagen (UKW/FS-Sendeanlagen) sind die bestimmungsgemäßen Schutzzonen 15 gemäß ORF-interner Empfehlung verbindlich einzuhalten. Schutzzone A: 100m-Radius keine weitere Verbauung, keine zusätzliche Errichtung von Freileitungen 15 Die entsprechenden Nutzungs- und Baubeschränkungen werden im Erläuterungsbericht für die jeweilige Schutzzone angegeben. 27

31 Schutzzone B: 500m-Radius lockere Bebauung mit Bauhöhen unter 20m; Verzicht auf Verwendung von Blechdächern. (7) Klimaeignungskarte Leoben - Bruck an der Mur - klimatische Vorbehaltsgebiete: Für die im Einzugsbereich des Lamingbaches gelegenen Aufschließungsgebiete (Lamingfeld/Berndorf) für Wohnbebauung bzw. für Industrie- und Gewerbegebiete sind im Zuge der erforderlichen Planungsschritte (Bebauungsplanung) im Anlassfall die entsprechenden immissionsklimatologisch relevanten Begleitmaßnahmen (wie Objektausrichtung, zulässige Höhenentwicklung, Erhaltung der Frischluftzubringerfunktion, Betriebstype u.a.m.) durch eine entsprechende fachliche Beurteilung festzusetzen. (8) Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung gemäß Verordnung der Stmk. Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird: Gemäß Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft (LGBl. Nr. 58/1993, Leitbild für die Planung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Luftgüte sowie für den Ausbau der Luftgüteüberwachung in allen Teilen der Steiermark) besteht ein lufthygienisches Sanierungsgebiet (lfde. Nr. 8 gemäß Entwicklungsprogramm), welches nahezu für den gesamten Kernbereich der Gemeinde Bruck an der Mur gilt. Die Aufgabe des Entwicklungsprogrammes ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen zur Verwirklichung der gemäß 2 o.g. Verordnung genannten Ziele. Für o.g. Vorranggebiet kommt den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen keine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte zu (gem. 3 (1) Z.2 wird das Gebiet Bruck an der Mur nicht genannt). Dennoch sollten gemäß 3 (2) o.g. Verordnung die taxativ aufgelisteten Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich der Raumheizung und Warmwasseraufbereitung zur Verbesserung der Luftgüte im gegenständlichen Raum berücksichtigt werden. Gem. IG-L-Maßnahmenverordnung LGBl. Nr. 96/2007 ist das gesamte Gemeindegebiet von Bruck an der Mur als Sanierungsgebiet im Sinne des 2 (8) Immissionsschutzgesetz Luft (IG L, BGBl. Nr. 115/1997 idf BGBl. I Nr. 34/2006) festgelegt. Gem. 4 der Maßnahmenverordnung wird die Entfachung von Brauchtumsfeuern eingeschränkt. 28

32 (9) Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben gem. 27 (2) Stmk ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010: Gemäß den Bestimmungen des 27 (2) Stmk ROG 2010 werden die durch die Gemeinde erhobenen Tierhaltungsbetriebe ausgewiesen. Sämtliche Tierhaltungsbetriebe weisen eine Geruchszahl von unter G=20 auf. Eine Liste der Tierhaltungsbetriebe mit zugehöriger Geruchszahl, Belästigungsbereich und Geruchsschwellenabstand findet sich im Erläuterungsbericht bzw. werden jene Betriebe im Flächenwidmungsplan näher dargestellt, wenn sie bestehendes Wohnbauland tangieren. (10) Altlastenverdachtsflächen Bezug Altlastensanierungsgesetz, BGBl, Nr. 299/1989 idgf: Eine genauere Abschätzung und Beurteilung der im Erläuterungsbericht angeführten und plangrafisch näher dargestellten Altlastenverdachtsfläche, die gem. 11 (2) Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idgf im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt wird (Datum des Ausdrucks: ) ist im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) verbindlich vorzunehmen. Die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von allfälligen Altlasten hat nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des 13 ff. leg. cit. zu erfolgen. Allfällige erforderliche Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von vorhandenen Altlasten sind nach den geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes des Altlastensanierungsgesetzes vorzunehmen. 9 FREIHALTEZONEN ENTLANG ÖFFENTLICHER GEWÄSSER/ NIEDERSCHLAGWASSERENTSORGUNG (1) Freihaltung entlang öffentlicher Gewässer: Z. 1 Zur Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit sowie Freihaltung der Uferzonen im Sinne des 30 (3) WRG 1959 idgf 16 und im Sinne des Sachprogrammes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) wird in Wohnsiedlungs-, Industrie- und Gewerbegebieten ein mind. 10 m breiter, vor jeglicher Bebauung freizuhaltender Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, vorgeschrieben. Bedingt durch bestehende Siedlungsräume ist die Einhaltung dieses Mindestabstandes in dichter verbauten Siedlungsgebieten nicht möglich bzw. sind in Gebieten mit dichterer Bebauungsstruktur Ausnahmen von der 10 m Freihaltestreifen- 16 Gemäß 30 (3) WRG 1959 idgf wird unter Schutz der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen U- ferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. 29

33 regelung zu gewähren - eine Unterschreitung der Freihaltezone ist in Ausnahmefällen unter Beiziehung des Bezirksnaturschutzbeauftragten des Referates Wasserbau der Baubezirksleitung Bruck an der Mur zulässig. Geltende Rechtsbestände vor Rechtskraft der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser) (LGBl. Nr. 117/2005, Rechtskraft mit ) bleiben von den in 4 (1) leg. cit. genannten Maßnahmen unberührt. Neufestlegungen haben sich den Bestimmungen des o.g. SAPRO Hochwasser unterzuordnen. Z. 2 Gem. 5 (1) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Bruck an der Mur LGBl. Nr. 5/2005 sind die wasserwirtschaftlichen Vorrangzonen (Zonen innerhalb von HQ 100 ), die für den Hochwasserabfluss notwendig sind, von Baulandfestlegungen freizuhalten. Uferstreifen von 20m an der Mur und 10m entlang von anderen öffentlichen Gewässern, gemessen ab der Böschungsoberkante, gelten gem. Regionalem Entwicklungsprogramm 5 (2) als Grünzonen, die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen in Grünzonen ist nicht zulässig. Für Baulückenschließungen können Ausnahmen gewährt werden. (2) Niederschlagswasserentsorgung: Zur Verringerung jeglicher Hochwassersituation sowie zur Sicherstellung des Wasserhaushaltes ist es erforderlich, möglichst viel unbehandeltes Meteorwasser an Ort und Stelle zurückzuhalten und zur Versickerung zu bringen und nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen (Flächen-, Mulden-, Becken-, Retentionsraumversickerung, Filtermulden, Regenrückhaltebecken, Retentions- und Filterbecken etc.) in den Vorfluter einzuleiten. Belastete Meteorwässer müssen, sofern nicht eine Einleitung in die Kanalisation gefordert ist, vor Versickerung dem Stand der Technik entsprechend gereinigt werden. Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwassersickeranlagen wird auf die Ö-NORM B2506-1, Ausgabe , auf die ÖNORM B2506-2, Ausgabe , auf das ÖWAV Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A 138, Ausgabe April 2005 verwiesen. 30

34 10 BERGBAUBERECHTIGUNGEN Aufgrund der Bekanntgabe durch die Berghauptmannschaft Leoben (Schreiben vom , GZ: /2/98) bestehen innerhalb des Gemeindegebietes von Bruck an der Mur nachfolgende Bergbauberechtigungen: Gewinnungsbewilligungen der Fa. Trans-Beton GesmbH., 8600 Bruck an der Mur: * Abbaufeld I, gelegen auf den Grundstücken Nr..33,.34, 127/1(tw.), 131, 141/1, KG Pischk * Abbaufeld II, gelegen auf den Grundstücken Nr. 121/1, 127/1, 141/1(tw.), KG Pischk * Abbaufeld III, gelegen auf den Grundstücken Nr. 127/2, KG Pischk. Die angeführten Grundstücke gelten gem. 176 ff. Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, als Bergbaugebiet, innerhalb deren Grenzen Bauten und andere Anlagen nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft Leoben errichtet werden dürfen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Vorlage des Ansuchens dieses von der Behörde versagt wird. 11 MASSNAHMEN ZUR AKTIVEN BODENPOLITIK gemäß 34 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 Präambel: Gemäß 34 leg. cit hat jede Gemeinde Maßnahmen oder Festlegungen im Sinne der 35, 36 oder 37 im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf zu treffen. (1) Privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. 34 Stmk. ROG 2010: Für die im Rahmen der Revision zum Flächenwidmungsplan Nr neu festgelegten Baulandflächen werden gem. den Bestimmungen des 35 Stmk ROG privatwirtschaftliche Maßnahmen getroffen. 31

35 (2) Bebauungsfrist gem. 35 Stmk. ROG 2010: Für alle Baulandflächen gem. 29 (2) und (3) Stmk. ROG eines Eigentümers, die zusammenhängend mind m² umfassen, gelten die Bestimmungen des 36 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010. Dabei handelt es sich um nachfolgende Flächen: Grdst. Nr./ KG Flächenwidmung KG Berndorf: 258, 259, 260, 261 L(GG) 0,2 0,8 Fläche: m² 265/1, 265/2, 262, 263, 264 L(GG) 0,2 0,8 Fläche: m² 186/2, 193/16, 193/2 GG 0,2 0,8 Fläche: m² 126 L(WA) 0,2 0,8 Fläche: m² 127/9 WA 0,2 1,2 Fläche: m² 97/9 L(WR) 0,2-0,6 Fläche: m² 97/9 L(WR) 0,2-0,6 Fläche: 4.311m² 97/8 L(WR) 0,2-0,6 Fläche: m² KG Bruck an der Mur: 352/2 L(WR) 0,2-0,8 Fläche: m² 429/1 L(WA) 0,2-0,6 L(WR) 0,2-0,8 Fläche: m² 430/1 und 429/30 L(WR) 0,2-0,8 Fläche: m² 492/10 und 492/33 L(WA) 0,2-0,5 Fläche: m² 496/1 KG (EA) 0,5-1,0 Fläche: m² 497/8 KG (EA) 0,5-1,0 Fläche: m² 608/12 und 609/4 KG (EA) 0,5-1,5 Fläche: m² KG Übelstein: 272/1, 272/6-9,.52 L(WR) 0,2-0,3 Fläche: m² Beginn der Bebauungsfrist Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtskraft des Bebauungsplanes 32

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38 Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur Stand: (Ausfertigung:) Verfasser: DI Andreas Ankowitsch, DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: DI Maximilian Pumpernig Mag a. Pauline Jöbstl Jacqueline Szabo (Textbearbeitung) Sonja Lackner (Textbearbeitung) GZ: 148FR09 L:\02 - Kunden\01 Steiermark\BM - Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\148FR09_Bruck_Mur_Revision 4.00\03 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\FWP\ _148FR09_Jö_FLWPL_Erläuterungsbericht_Auflageentwurf.doc

39 Inhaltsverzeichnis 1 Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan Wortlaut Ad 1 Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Ad 3(1) Vollwertiges Bauland Ad 3(2) Aufschließungsgebiete ivm mit 5 Baulandzonierung Ad 3(3) Sanierungsgebiete Hochwassersanierungsgebiete Lärmsanierungsgebiete Auffüllungsgebiete (AF-Alt Gebiete) Ad 4(4) Überlagernde Nutzungen Ad 5 Baulandzonierung Ad 6: Herabsetzung der Verkaufsflächen von Einkaufszentren Ad 8: Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Stmk. ROG Freihaltezonen entlang öffentlicher Gewässer / Niederschlagswasserentsorgung Altlastenverdachtsflächen Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben Biotopflächen gemäß Biodigitop des Landes Steiermark: Richtfunk- und ORF-Sendeanlagen: Ad 11: Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Strategische Umweltprüfung Baulandbilanz Änderungen FWP Allgemeines Änderungen aufgrund von Planungsinteressen und städtebaulichen Überlegungen Neufestlegungen Dichteanpassungen im gesamten Stadtgebiet Änderungen von Baugebietskategorien Anhang Planbeilagen

40 1 Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan Wortlaut 1.1 Ad 1 Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Der nunmehr vorliegende Entwurf zum Flächenwidmungsplan Nr der Stadtgemeinde Bruck an der Mur wurde auf dem aktuellen Kataster (Stand: ) aufgesetzt. Die Gebäudenachführungen sowie die grafische Umsetzung des Rechtsplanes erfolgten durch die Stadtgemeinde selbst. Dem Entwurf zum Flächenwidmungsplan Nr liegt das Stmk. ROG , LGBl. Nr. 49/2010 zugrunde. 1.2 Ad 3(1) Vollwertiges Bauland Das Stmk. ROG 2010 sieht vor, dass als vollwertiges Bauland nur solche Grundflächen festgelegt werden, die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet, die keiner der beabsichtigenden Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung udgl.) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind und in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind. Für die Stadtgemeinde Bruck an der Mur bedeutet dies, dass sämtliche Siedlungsgebiete mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgung sowie Lage außerhalb von Lärmbeeinflussungen und Wildbachgefahrenzonen als vollwertiges Bauland festgelegt werden. Ausgenommen davon sind die gem. 29 (3) Stmk. ROG festgelegten Aufschließungsgebiete. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Flächenwidmungsplan Nr idgf sämtliche Auffüllungsgebiete-alt (Bauland) nun aufgrund der erfolgten Fertigstellung des Kanals als vollwertiges Bauland anzusehen sind und daher als solche festgelegt werden, soferne keine sonstigen Beeinträchtigungen vorliegen. Für Baulandflächen entlang von übergeordneten Straßen (Landes- und Bundesstraßen) gilt, dass hier aufgrund der erhöhten Immissionsbelastung bei Neu-, Zu- und Umbauten die entsprechenden Vorgaben der ÖNORM B 8115 Teil 2 zu berücksichtigen sind, diesbezüglich gelten die Festlegungen des 3 (3) Sanierungsgebiete Z. 2 des gegenständlichen Verordnungswortlautes. Aufgrund nicht bekannter genauerer Abgrenzung von Lärmimmissionen werden auch die Lärmsanierungsgebiete nicht parzellenscharf dargestellt. Bei der Interpretation der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist darauf Rücksicht zu nehmen. 1

41 1.3 Ad 3(2) Aufschließungsgebiete ivm mit 5 Baulandzonierung Als Aufschließungsgebiet werden Flächen festgelegt, die die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland nicht erfüllen, für die die Herstellung der Baulandvoraussetzungen jedoch zu erwarten ist, das öffentliche Interesse derzeit der Verwendung als vollwertiges Bauland entgegen steht bzw. die Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen sind. Für jene Aufschließungsgebiete, für welche siedlungspolitische Interessen hinsichtlich der bestmöglichen Integration in die bestehende Siedlungsstruktur bzw. die Vermeidung von Nutzungskonflikten und Sicherstellung der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse bestehen, wird das Planungsinstrument Bebauungsplanes festgelegt. Für das Gebiet Hochfeld, welches das größte Siedlungspotenzial für künftige Wohnentwicklung darstellt, wurde zwischenzeitlich ein Masterplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage für die nachfolgende Bebauung bzw. gibt auch den Rahmen für die künftig zu erstellenden Bebauungspläne bei zuvor erfolgter bedarfsorientierter Baulandfestlegung vor. Das gesamte Masterplan-Gebiet ist im Baulandzonierungsplan näher dargestellt. Bezüglich der erforderlichen Baulandeignung im Bereich unbebauter Grundstücke hinsichtlich Lärm wird auf die Ausführungen im Kapitel Lärmsanierungsgebiete verwiesen. 1.4 Ad 3(3) Sanierungsgebiete Hochwassersanierungsgebiete a) Widlbachgefahrenzonen: Im Flächenwidmungsplan Nr werden die Wildbäche gemäß 83. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. September 2010, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, die Wildbachgefahrenzonen sowie ein blauer Vorbehaltsbereich und ein brauner Hinweisbereich gem. dem ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplan der Stadtgemeinde Bruck an der Mur (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , GZ: /18-VC6a/99, sowie die zwischenzeitlichen Änderungen GZP-Revision Jägergragen vom und GZP-Revision Übelstein vom ) plangrafisch dargestellt. Der GZP-Entwurf kann lt. Schreiben der WLV vom als Grundlage für die Begutachtung der Gefärdungssituation in den Einzugsgebieten des Jägergrabens und Übelsteinerbaches herangezogen werden. Die Festlegung als Sanierungsgebiete (HW) gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 gilt für sämtliche Baulandflächen, die innerhalb einer Gelben Wildbachgefahrenzone gemäß 6 lit. b) und eines Braunen Hinweisbereiches gemäß 7 lit. a), der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) liegen. Bei Bauführungen im Nahbereich von Wildbächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 ( 99 2

42 (1)) bzw. innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen, ist die zuständige Dienststelle (Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ost- und Weststeiermark) verbindlich beizuziehen. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 (4) Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt. b) Hochwasserabflussgebiete entlang der öffentlichen Gewässer Mur, Mürz und Laming: Bei künftigen Bauführungen innerhalb des HQ 30 -Hochwasserabflussbereiches ist die zuständige Dienststelle (Baubezirksleitung Bruck an der Mur) beizuziehen, da sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Hochwasserabflussgebiete gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind (gemäß 38 (3) WRG gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichem Hochwasser überflutete Gebiet). Darüber hinaus ist in Siedlungsgebieten zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der zuständigen Baubezirksleitung zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. Gemäß 2 (1) a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 (1) b) und c) leg. cit. angeführten Gewässer. Gemäß 3 (1) des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005 sind zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen im Sinne der Raumordnungsgrundsätze gemäß 3 (1) und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach 3 (2) Z. 2 des Stmk. ROG die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Zusammenhängende Freiräume sind zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu erhalten. Gemäß 4 (1) des o. genannten Programmes (SAPRO HW) sind folgende Bereiche von Baugebieten gemäß 30 und von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß 33 (2) Stmk. ROG 2010, die das Schadenpotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen (wie zb Auffüllungsgebiete) von diesen freizuhalten: 1. Hochwasserabflussgebiete des HQ 100 und Rote Gefahrenzonen der Wildbachund Lawinenverbauung 2. Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mind. 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus) und in diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. 3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. 3

43 Die Ausnahmebestimmungen des 4 (2) des Programmes zu hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume ist im Bedarfsfalle auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen. Das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Bruck an der Mur, LGBl. Nr. 5/2005 gibt entgegen den Bestimmungen des Sachprogrammes zur hochwassersichern Entwicklung der Siedlungsräume für die Mur einen anderen Freihaltestreifen vor. Gemäß 5 (2) des REPRO gelten Uferstreifen von 20 m an der Mur und von 10 m entlang von anderen öffentlichen Gewässern, gemessen ab der Böschungsoberkante, als Grünzonen, die Festlegung von Bauland und Sondernutzung in Grünzonen ist demnach nicht zulässig. Für Baulückenschließungen können Ausnahmen gewährt werden. Weiters sind gemäß 5 (1) des REPRO für die Planungsregion Bruck an der Mur die wasserwirtschaftlichen Vorrangzonen von Baulandfestlegungen freizuhalten. Als wasserwirtschaftliche Vorrangzonen gelten jene Flächen innerhalb von HQ 100. Hochwasserabflussuntersuchungen: Für die öffentlichen Gewässer Mur, Mürz und Laming liegen Hochwasseruntersuchungen mit Ausweisung der HQ 30 /HQ 100 -Flächen sowie der wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen vor: Mur, Abflussuntersuchung 2002 von Frohnleiten bis Niklasdorf, von DI Rakusch; Mürz, Abflussuntersuchung 2003 von Bruck/M. bis Kapfenberg, von DI Dr. Sackl; Laming: Abflussuntersuchung 2005 Bruck/M von DI Dr. Sackl. Die Bereiche SPAR, KG Wiener Vorstadt, und HOFER KG Bruck an der Mur werden im Flächenwidmungsplan Nr entsprechend der örtlichen Gegebenheiten trotz Lage innerhalb der HQ100-Linie nicht als Sanierungsgebiete ausgewiesen, da in diesen Gebieten lt. Angaben der Stadtgemeinde in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde Anschüttungen vorgenommen wurden und diese Flächen somit hochwasserfrei gestellt wurden Lärmsanierungsgebiete Zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch die Aktivität von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie industriellen Tätigkeiten ausgeht) wurde vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union mit 25.Juni 2002 die EU- Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.Juni 2002 erlassen. In Österreich wurde diese Richtlinie auf Bundesebene durch das Bundesumgebungslärmschutzgesetz, BGBl. Nr. 60/2005, ausgegeben am 4.Juli 2005 und die Bundesumgebungslärmschutzverordnung, BGBl. Nr. 144/2006, ausgegeben am 5. April 2006 sowie auf Landesebene durch das Steiermärkische Landesumgebungslärmschutzgesetz LGBl. Nr. 56/2007 ivm der Steiermärkischen Umgebungslärmschutzverordnung LGBl. Nr. 50/2008 (für Straßenverkehr, Aktivität auf Gelände für Anlagen) umgesetzt. 4

44 Diese Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsländer die Belastung durch Umgebungslärm zu ermitteln und durch Aktionspläne diese Belastungen zu mindern bzw. zu verhindern. Zur Beurteilung des Umgebungslärms sind in den oben genannten Gesetzen Schwellenwerte für die jeweiligen Lärmemittenten festgelegt. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte ist ohne Aufschließungsmaßnahmen eine Baulandeignung gem. 28 (2) Z.2 Stmk ROG 2010, LGBl Nr. 49/2010 grundsätzlich nicht gegeben. Zur Beurteilung des Umgebungslärms sind in den angeführten Bundes- und Landesgesetzen bzw. -verordnungen Lärmindizes und die Methoden zur Ermittlung dieser angeführt. Zur Ermittlung der Lärmindizes ist zusätzlich auch die ÖAL- Richtlinie 36-2, Ausgabe heranzuziehen. Weiters dürfen gem. 29 (2) Z.2 Stmk ROG 2010, LGBl Nr. 49/2010 nur jene Flächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm) unterliegen, wobei entsprechende Normen und Richtlinien heranzuziehen sind. Gem. ÖNORM S 5021 Schalltechnische Grundlagen für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe sind die festgelegten Widmungsgrenzwerte der jeweiligen Baulandkategorie für den Ruheanspruch von Standplätzen und Flächen grundsätzlich anzustreben. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gem. ÖNORM S 5021 wird dabei der Beurteilungspegel Lr herangezogen. Dieser ist der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel eines beliebigen Geräusches, der mit Anpassungswerten (Pegelzu- oder -abschlag für bestimmte Arten von Geräuschquellen bzw. -charakteristika, Schienenverkehr -5 db, Straßenverkehr 0 db, Anlagen + 5 db) versehen wird. Für die Beurteilung im Tagzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (Gartenbereiche), da hier während des Zeitraumes Tag Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Abendzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (Teilflächen der Gartenbereiche, Terrassen), da hier während des Zeitraumes Abend Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Nachtzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung innerhalb der Wohngebäude (insbesondere der Schlafräume). 5

45 Planungsrichtwerte für Immissionen, Quelle ÖNORM S5021-Ausgabe 2010 Schiene: Als Grundlage für die im 3 (2) getroffenen Festlegungen für Schienenverkehrslärm im Einflussbereich von Bahnanlagen wurde als Datengrundlage das Schallschutzprojekt Bruck an der Mur/ lärmtechnische Untersuchung 2001, erstellt von DI Traxler (Büro Axis, Ingenieurleistungen) herangezogen. Im Rahmen dieser lärmtechnischen Untersuchung wurden Lärmschutzmaßnahmen entlang der Bahn entwickelt, die zum Teil bereits ausgeführt sind. Die Planung und Errichtung der bisher noch nicht bestehenden Lärmschutzmaßnahmen ist voraussichtlich für 2012 (Planung) und 2013 (Errichtung) vorgesehen. Auszug aus der schalltechnischen Untersuchung 2001 / Angabe der Umsetzungszeiträume durch die Stadtgemeinde: 6

46 Quelle: AIS; Stand: 2001 Bis zur Fertigstellung sämtlicher Lärmschutzmaßnahmen ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob die festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010, auf dem jeweils zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben. Für das Gebiet der Stadtgemeinde Bruck an der Mur liegen strategischen Umgebungslärmkarten gemäß Bundesumgebungslärmschutzgesetz, BGBl. Nr. 60/2005 vor. 7

47 Diese können, obwohl für die raumordnungsfachliche Beurteilung aufgrund der Art der Datenverfassung und der Berechnungsverfahren für die Raumplanung nur bedinget geeignet, zur Beurteilung des Umgebungslärms herangezogen werden. Straße: Aufgrund der Fehlens aktueller lärmtechnischer Untersuchungen entlang der Landesstraße L 111, der B 116 sowie der S 35 erfolgt keine parzellenscharfe Festlegung von Lärmsanierungsgebieten entlang dieser übergeordneten Verkehrsträger. Daher ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob die festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte, abstellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben. Für das Gebiet der Stadtgemeinde Bruck an der Mur liegen strategischen Umgebungslärmkarten der Hauptverkehrsstraßen gemäß Bundesumgebungslärmschutzgesetz, BGBl. Nr. 60/2005 vor. Diese können, obwohl für die raumordnungsfachliche Beurteilung aufgrund der Art der Datenverfassung und der Berechnungsverfahren für die Raumplanung nur bedinget geeignet, zur Beurteilung des Umgebungslärms herangezogen werden. Sonstige Lärmquellen: Aufgrund des Fehlens lärmtechnischer Untersuchungen erfolgt keine Sanierungsgebietsfestlegung im Nahbereich der Betriebsstandorte. Daher ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob bei Neu-, Zu- und Umbauten im Nahbereich der bestehenden Betriebsstandorte die festgelegten Schwellenwerte bzw. Widmungsgrenzwerte, abstellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben Auffüllungsgebiete (AF-Alt Gebiete) Die im Flächenwidmungsplan Nr idgf der Stadtgemeinde Bruck an der Mur festgelegten Auffüllungsgebiete gem. 23 (2) Stmk. ROG 1974 idf LGBl. Nr. 59/1995 im Bereich Übelstein verfügen zwischenzeitlich über eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung und werden somit künftig als Bauland gem. 26 Stmk. ROG 2010 festgelegt. Die bestehende Bebauungsdichte wird nicht verändert. Die Abgrenzung bzw. Festlegung von Entwicklungsgrenzen erfolgte bereits im Rahmen der Revision des Stadtentwicklungskonzeptes und werden diese im Flächenwidmungsplan Nr berücksichtigt. 8

48 1.5 Ad 4(4) Überlagernde Nutzungen Entsprechend den Bestimmungen des 26 (2) Stmk. ROG 2010 können für verschiedene übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes verschiedene Nutzungen und Baugebiete aber auch zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden. Im 4 (4) des Wortlautes werden sämtliche, zeitlich nachfolgende Nutzungen einschließlich der Festlegung der Eintrittsbedingung für die nachfolgende Nutzung näher festgelegt. Handelt es sich bei der Nachfolgennutzung um Aufschließungsgebiete nach 29 (3) leg. cit. werden die entsprechenden Erfordernisse angeführt und bei Vorliegen entsprechender siedlungspolitischer Interessen als Planungsinstrument der Bebauungsplan festgelegt. Jene Gebiete mit dem Erfordernis der Bebauungsplan-Erstellung sind im Baulandzonierungsplan bereits enthalten. Bei einem überwiegenden Teil der für Baulandfolgenutzung vorgesehenen Flächen handelt es sich um Kleingartengebiet für deren Nachfolgenutzung neben der Auflassung des entsprechenden Kleingartens zusätzlich festgelegt wird, dass das siedungspolitische Interesse an einer planmäßigen und auf die Umgebungsstruktur abgestimmten Entwicklung durch die Festschreibung des Planungsinstrumentes des Bebauungsplanes sichergestellt ist. Weiters ist hervorzuheben die im Bereich Bruck Süd für die derzeit bestehenden Verkehrsflächen vorgesehene Nachfolgenutzung als Bauland Kerngebiet. Zur Sicherstellung der im Wortlaut näher definierten Aufschließungserfordernisse sowie der siedlungspolitischen Interessen ist ebenfalls im öffentlichen Interesse ein Bebauungsplan nach einem Gesamtkonzept zu erstellen. Als wesentliche Eckpunkte gelten dabei die Sicherstellung eines Verkehrs- und Stellflächenkonzeptes sowie einer für das sog. Tor zur Obersteiermark angemessenen zentralen städtebaulichen Ergänzungsfunktion für die Innenstadt. 1.6 Ad 5 Baulandzonierung Gemäß den Bestimmungen des 26 (4) Stmk. ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 hat jede Gemeinde nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Baulandzonierungsplan stellt in graphischer Art und Weise jene Bereiche dar, für die Bebauungspläne gemäß den Bestimmungen des 40 (1) Stmk. ROG 2010 zu erstellen sind. Weiters sind im Baulandzonierungsplan (Bestandteil des Wortlautes) der Stadtgemeinde Bruck an der Mur die bereits geltenden Bebauungspläne aufgelistet und plangrafisch dargestellt, um einen Gesamtüberblick bieten zu können. Der Gemeinderat kann bei Änderung der Planungsvoraussetzung durch Beschluss entscheiden, ob die Erstellung eines Bebauungsplanes für die im 3 (2) des Wortlautes angeführten Aufschließungsgebiete noch erforderlich ist. Die fehlenden Aufschließungserfordernisse und öffentlichen Interessen werden im 3 (2) des zugehörigen Wortlautes näher festgelegt. 9

49 1.7 Ad 6: Herabsetzung der Verkaufsflächen von Einkaufszentren Im Flächenwidmungsplan Nr werden in einigen Gebieten aufgrund der angestrebten höheren Nutzungsvielfalt Änderungen von Baugebietskategorien zu Gunsten des Kerngebietes vorgenommen. Dies betrifft Gebiete entlang der Wiener Straße westlich des Industriebetriebes Norske Skog sowie den Stadtteil Bruck-West. In diesen Gebieten soll die Ansiedelung von Lebensmittelhandel mit einer Verkaufsfläche über 800 m² hintangehalten werden und wird daher die Herabsetzung der Verkaufsflächen für Lebensmittelmärkte auf 800 m² vorgenommen (Bestimmungen 31 (13) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010). Dies gilt auch für den Stadtteil Bruck-Süd, wo ebenfalls, ausgenommen bereits bestehender Rechtskonsense, die Neuansiedelung von Einkaufszentren mit Lebensmittelmärkten über 800 m² nicht vorgesehen ist. 1.8 Ad 8: Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Stmk. ROG Freihaltezonen entlang öffentlicher Gewässer / Niederschlagswasserentsorgung Ziel des Sachprogramms für die hochwassersichere Entwicklung der Siedlungsräume ist die Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen bzw. Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten durch Raumordnungsmaßnahmen. Dafür sind die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hiefür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten. Diese Räume erfüllen neben den Funktionen des passiven Hochwasserschutzes auch oft weitere bedeutende Freiraumfunktionen als landwirtschaftlich genutzte Flächen, für Erholungsnutzungen bzw. als für den Biotopschutz bedeutende Flächen. So ist der vorausschauenden Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen von Wildbächen Priorität vor der nachträglichen Sanierung einzuräumen. Als Maßnahme wird im SAPRO-Hochwasser angeführt, dass verschiedene Bereiche von Baugebieten (vollwertiges Bauland und Aufschließungsgebiete) und von solchen Sondernutzungen im Freiland freizuhalten sind, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, ebenso von Neubauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Als von diesen Baumaßnahmen zu schützende Bereiche gelten die Hochwasserabflussgebiete des HQ 100, Rote Wildbachgefahrenzonen, Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen, und blaue Vorbehaltsbereiche der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen. Auch zählen hiezu Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mind. 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). Das gelt. Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Bruck an der Mur konkretisiert die Abstandsbestimmungen zu Gewässern und ist demnach entlang der Mur ein mindestens 20m breiter Uferstreifen von Bebauung freizuhalten. 10

50 1.8.2 Altlastenverdachtsflächen Aufgrund der Festlegungen des Verdachtsflächenkatasters des Umweltbundesamtes ist davon auszugehen, dass für das gesamte Gemeindegebiet von Bruck an der Mur keine bekannten Altlasten vorliegen. Laut Mitteilung der FA 17C vom sind in der Verdachtsflächendatenbank für die Stadtgemeinde Bruck an der Mur potenzielle Altlastenverdachtsflächen erfasst. Gemäß Begriffsdefinition nach 2 (11) Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idf BGBl. I Nr. 52/2009 sind potenzielle Verdachtsflächen mögliche Flächen, welche in der internen Evidenz der FA 17C des Amtes der Stmk. Landesregierung bzw. im LUIS (Landesumwelt-Informationssystem) in Form von unbewerteten Rohdaten evident sind und i.s. dieses Bundesgesetzes abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, darstellen, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Gemäß 13 leg. cit. hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verdachtsflächen bekannt zu geben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ( 12 (2) leg. cit.) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Erkenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch dieses zu bewerten und in einem Verdachtsflächenkataster ( 11 (2) Z.2 leg. cit.) zu führen Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben Im Nahbereich von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung kann es insbesondere bei Nahelagen von Wohngebieten zu Konflikten aufgrund von Geruchsbelästigungen kommen. Es wurde daher eine grobe Abschätzung der Geruchsbelästigung durch die landwirtschaftlichen Betriebe durch eigene Berechnung vorgenommen. Die Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von Oktober 2000 bietet für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen und qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Emissionen. Die Abschätzung der Immissionen der zu beurteilenden Objekte erfolgt anhand der Tierart und Nutzungsrichtung, der Tierzahl und der landtechnischen Ausstattung. Für die Bewertung der sich daraus ergebenden Immissionen sind die Ausbreitungsbedingungen durch eine meteorologische Beurteilung und die, in der Raumordnung festgelegten Flächenwidmungen in eine Abstandsregelung eingebunden. Dies ist in einer umwelthygienischen Bewertung mit besonderer Berücksichti- 11

51 gung des Geruches zusammengefasst. Diese Einflussfaktoren sind Bestandteile des empirisch verifizierten Modells, das auf die Übereinstimmung mit vorhandenen Situationen überprüft wurde. Damit wird die Festlegung von Mindestabständen zwischen Nutztierhaltungsbetrieben und Wohngebieten ermöglicht, wodurch ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung zu erwarten ist. Im Zuge der Revision zum Flächenwidmungsplan Nr wurden die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe seitens der Stadtgemeinde überprüft. Anhand der bekannt gegebenen Tierzahlen des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes wurden Berechnungen zur Emissionsbelastung der jeweiligen Betriebe quantitativ ermittelt. Aufgrund der Bekanntgabe der Tierzahlen wurde die Geruchsschwelle sowie der Belästigungsbereich (worst-case) für alle Tierhaltungsbetriebe berechnet (Liste im Anhang). Im Flächenwidmungsplan wurden die Emissionsradien (Geruchsschwelle und Belästigungsbereich) jedoch nur dann plangrafisch dargestellt, wenn die Betriebe im Bauland oder Nahbereich zu Bauland liegen. Im jeweiligen Anlassfall ist daher nachzuprüfen, ob die berechneten bzw. die im Flächenwidmungsplan Nr dargestellten E- missionsradien den tatsächlichen bzw. den maximal möglichen Emissionsbelastungen entsprechen bzw. soll zur Beurteilung der Geruchsimmissionen im Anlassfall ein Umwelthygieniker beigezogen werden Biotopflächen gemäß Biodigitop des Landes Steiermark: Die Ersichtlichmachung der Biotopflächen erfolgt aufgrund der Bekanntgabe von bislang aufgenommenen Biotopflächen im Rahmen des Biodigitop I des Landes Steiermark, Bekanntgabe durch das Amt der Stmk. Landesregierung, FA 13C - Fachstelle Naturschutz. Die einzelnen Biotopflächen wurden digital von der GIS-Abteilung des Landes zur Verfügung gestellt und im Flächenwidmungsplan 4.00 ersichtlich gemacht. Eine Auflistung der Biotope mit Nummerncode gemäß Darstellung im Flächenwidmungsplan befindet sich im Anhang des Erläuterungsberichtes Richtfunk- und ORF-Sendeanlagen: Die Festlegung von Schutzzonen erfolgt aufgrund einer ORF-internen Richtlinie vom , welche wie folgt lautet: Erläuterungen der Schutzzonen für UKW/FS-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks: Zum Schutze der im öffentlichen Interesse stehenden Abstrahlung der UKW- und FS- Programme von den Sendeanlagen des ORF ist es notwendig, in deren Nahbereich störende Änderungen der Verbauung zu vermeiden. Es werden 2 Schutzzonen mit nachfolgenden Merkmalen vorgeschlagen: 12

52 Schutzzone A: Kreisförmiger Bereich mit 100m Radius rund um die Antenne. Sind für die Sende- und Empfangsantennenanlage getrennte Tragwerke vorhanden, so sind auch getrennte Schutzzonen erforderlich. Diese Zone A soll praktisch unverbaut bleiben und auch von keinen Freileitungen durchzogen werden. Schutzzone B: Ringförmiger Bereich rund um die Zone A von 100 bis 500m Entfernung. In dieser Zone sollte lediglich lockere Verbauung mit Pulthöhen unter 20m angestrebt werden. Da die Errichtung von Ultrakurzwellen- und Fernsehsendeanlagen vorwiegend auf exponierten Punkten erfolgt, scheint eine weitergehende Ausdehnung der Schutzzonen nicht notwendig. Allgemein ist zur Verbauung innerhalb der Schutzzonen festzustellen, dass vom ORF in der Umgebung von UKW- und FS-Sendern die Verwendung von Blechdächern als besonders kritisch betrachtet wird. Im Falle der Errichtung von extrem hohen Antennenträgern könnte in deren nächster Umgebung unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen die Errichtung von Bauwerken hingenommen werden. Es ist bekannt, dass die bereits bestehende Verbauung an manchen Stellen den hier geäußerten Wünschen des ORF nach Schutzzonen offensichtlich widerspricht, doch ist es der Zweck dieses Vorschlages, eine weitere Verbauung sinnvoll einzuschränken. 1.9 Ad 11: Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Jede Gemeinde hat gem. 34 Stmk ROG 2010 Maßnahmen oder Festlegungen nach 35 (privatwirtschaftliche Maßnahmen) und/oder 36 (Bebauungsfrist) und/oder 37 (Vorbehaltsflächen) im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele entsprechend dem zu erwartenden Bedarf, zu treffen. 34 leg. cit. stellt eine Verpflichtung zur Bodenpolitik im Zuge der Revision dar und gibt den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit zum Handeln. Baulandmobilisierungsmaßnahmen betreffen alle Kategorien von unbebautem Bauland. Im Zuge der Revision wurde als Baulandmobilisierungsmaßnahme ausschließlich die Bebauungsfrist gem. 36 Stmk ROG für nicht bebaute Grundstücke größer 3.000m² festgelegt, darin enthalten sind auch die unbebauten Baulandflächen, welche gegenüber dem 3. Flächenwidmungsplan neu hinzugekommen sind. Ein Grundstück ist dann als bebaut anzusehen, wenn auf diesem zumindest der Rohbau eines baubehördlich bewilligten Gebäudes fertig gestellt wurde (unabhängig vom Grad der Bebauung; bauliche Anlagen, die kein Gebäude darstellen z.b. Carport, Bunker und dgl., technische Infrastruktur, wie zb Trafostationen und bewilligungsfreie Nebengebäude, wie Bau- oder Gartenhütten stellen keine Bebauung dar). Industrie- und Gewerbegrundstücke, welche unbebaut, aber industriell oder gewerblich genutzt sind 13

53 (z.b. Holzlagerplatz, Parkplatz für Gasthöfe und Handelsbetriebe u. dgl.) und im funktionellen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, unterliegen nicht der Baulandmobilisierung, da eine widmungsgemäße Nutzung vorliegt. (Siehe Erlass des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 13B vom , FA13B /27) 1.10 Strategische Umweltprüfung Gem. 4 (1) Stmk. ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 ist im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des UVP-G 2000 idf. BGBl. I Nr. 50/2002 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder geeignet ist, Europaschutzgebiete nach dem Stmk. Naturschutzgesetz 1976 erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Diesbezüglich wurde im Auftrag der Stmk. Landesregierung von freiland Umweltconsulting der Leitfaden SUP in der Örtlichen Raumplanung Steiermark (Stand: 04/06) herausgegeben. Konkret ist keine UEP oder UP durchzuführen, wenn eines der sog. Ausschlusskriterien erfüllt werden kann. Da im Zuge der Revision zum STEK Nr eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, welche von der Aufsichtsbehörde geprüft und für richtig befunden wurde, kann diese als sog. Abschichtung herangezogen werden. Für den Flächenwidmungsplan ist keine gesonderte SUP mehr durchzuführen. 14

54 2 Baulandbilanz 15

55 GZ: 148FR09 ÖRTLICHE RAUMPLANUNG STADTGMEINDE BRUCK/M FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 4.00 BAULANDFLÄCHENBILANZ (in ha) GESAMTBILANZ STAND: Dezember 2010 GESAMTBAULAND VOLLWERTIGES SANIERUNGSGEB. SANIERUNGSGEB. KAT. BAULAND HOCHWASSER BAHNLÄRM AUFSCHLIESSUNGS- GEBIET Sum beb. unbeb. beb. unbeb. ges. beb. unbeb. ges. beb. unbeb. ges. beb. unbeb. ges. WR 81,43 72,25 9,18 70,77 4,33 75,10 1,33 0,05 1,38 0,00 0,00 0,00 0,15 4,80 4,95 WA 119,18 107,25 11,93 81,99 3,58 85,57 5,37 0,84 6,21 19,49 2,74 22,23 0,40 4,77 5,17 DO 5,11 4,70 0,41 2,48 0,30 2,78 1,02 0,01 1,03 1,20 0,10 1,30 0,00 0,00 0,00 l1 33,06 33,06 0,00 30,84 0,00 30,84 2,06 0,00 2,06 0,16 0,00 0,16 0,00 0,00 0,00 GG 38,92 32,83 6,09 25,29 3,42 28,71 5,47 0,86 6,33 2,03 0,31 2,34 0,04 1,50 1,54 KG 58,13 55,93 2,20 55,10 1,62 56,72 0,42 0,15 0,57 0,41 0,43 0,84 0,00 0,00 0,00 EH 0,52 0,52 0,00 0,52 0,00 0,52 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 SUMME 336,4 280,24 17,58 26, ,66 PROZENTANTEILE 83,32 5,23 7,99 3,47 BAULANDERSCHLIESSUNGSGRAD 5,68% 3,77% 90,55% VOLLWERTIGES BAULAND SANIERUNGSGEBIET HOCHWASSER AUFSCHLIESSUNGSGEBIET L:\02 - Kunden\01 Steiermark\BM - Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\Bruck an der Mur\148FR09_Bruck_Mur_Revision 4.00\03 Auflageentwurf\Flächenbilanz\ _148FR09_Jö_Fläbil_gesamt.xls

56 GZ: 128FR06 Pumpernig Partner ZT GmbH Gemeinde: Bruck an der Mur Planer: Bezirk: Bruck an der Mur GZ: 148FR09 Flächenwidmungsplan: 4.00 Datum: Dezember BAULANDBEDARF für den Planungszeitraum 2010 bis 2025 (15 Jahre) 1.1 Neubaubedarf durch Bevölkerungs- und Haushaltsntwicklung Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Fachabteilung 13 B Bau- und Raumordnung, Energieberatung FLÄCHENBILANZ WOHNBAU Planungs jahr in 10 / 15 Jahren Bev. Zahl Hh. Größe rechnerisch ermittelte Zahl Wohneinheiten ) ZIEL 2) 2025 Gemeinde ,40 2,20 2,04 1,77 3) 1,65 1, ) Neubaubedarf für 10 Jahre (Differenz IST - SOLL) 400 WE in 10 Jahren 1) errechnet aus Bev.Zahl und angenommener Haushaltsgröße 2) Bevölkerungsentwicklung und Bevölkerungszielwert aus STEK Nr / Basis ÖROK Prognose und Statistik Austria Bevölkerungsentwicklung ) Gemeindeangabe; errechnet aus Bevölkerungszahl und Anzahl der WE mit Stand Ersatzbedarf bei problematischen Standorten, etc. - Ersatzbedarf für 10 Jahre 0 WE Wohnbaubedarf (SUMME 1.1 und 1.2) 400 WE 1.3 Bautätigkeit (Erhebungszeitraum Angaben der Gemeinde) (flächenverbrauchende Baubewilligungen für Wohnraum - Neubau) 1 und 2 Familienhäuser Verdichteter Flachbau Mehrfamilienhäuser Summe 603 WE 79 WE 13 % 94 WE 16 % 430 WE 71 % _148FR09_Jö_Fläbil_Wohnbau_bruck.xls 1

57 GZ: 128FR06 Pumpernig Partner ZT GmbH 1.4 Zielvorgaben für den Planungszeitraum (auf Grundlage der Gemeindezielsetzungen) 1 und 2 Familienhäuser Bauen in Gruppen Mehrfamilienhäuser % = 3,20 ha % = 3,60 ha % = 9,00 ha 400 Baulandbedarf 15,80 ha 2. BAULANDBILANZ gesamt, aus Flächenwidmungsplan 3.0 Daten von Fachabteilung 13B ha vom Planer Flächenwidmungs ha Ver änderung in % plan 4.00 DO 4,6 5,11 11,1 WR 89,1 81,43-8,6 WA 106,6 119,18 11,8 KG 42,1 58,13 38,1 FW 0 0,0 Summe 242,4 Summe 263,85 8,8 3. BAULANDRESERVE unbebautes Bauland lt. Angabe der Gemeinde Wohneinheiten Bei Mindest- und durchschnittlicher Höchstdichte Fläche Wohnhaus: 300 m² Geschoßfläche Wohnung verdichtet: 200 m² Wohnung Geschoßbau: 150 m² SUMME bebaut unbebaut Mehrfam. B.i.Grup. 1 u. 2 Fam. ha ha nutzbar ha WE ha WE ha WE DO* ,41 0,20 0,00 0,00 0,20 (49%) WR ,18 7,80 6,24 1,17 0,39 (85%) WA ,93 8,95 7,16 1,34 0,45 (75%) KG 0 0,00 0,00 0, * erfahrungsgemäß wird im DO je Bauplatz (1.000m²) ein Wohnobjekt errichtet _148FR09_Jö_Fläbil_Wohnbau_bruck.xls 2

58 GZ: 128FR06 im KG sind keine neuen Wohnnutzungen vorgesehen, fließt daher nicht in die Berechnung ein Pumpernig Partner ZT GmbH Reserve WE Baulandreserve 16,95 ha Mindestdichte 233 WE davon 5 % lt. 31 Abs. 3 ROG 1974 i.d.g.f. (nur WR, WA, DO) Durchschnittliche 0,848 ha 862 WE Höchstdichte 4. MOBILITÄTSFAKTOR Baulandreserve Baulandbedarf 16,95 ha = = 15,80 ha 1,07 WE (Mindestdichte) bis WE (Höchstdichte) Wohnbedarf = 233 WE bis 862 WE 400 WE = 0,58 bis 2,15 5. AUFFÜLLUNGSGEBIET im Freiland gemäß 25 Abs. 2, ROG 1974 i.d.g.f. - WE 6. ANMERKUNG Erklärung: Das Formblatt "Flächenbilanz Wohnbau" soll die Entscheidungsfindung im Gemeinderat und die Überprüfung durch das Land erleichtern. Daten und Festlegungen, die von der Norm abweichen, sollen im Örtlichen Entwicklungskonzept stehen (bitte um Hinweis auf Seitenzahl) und können auch in diesem Formblatt erläutert werden. Der Mobilitätsfaktor (im Normalfall 3) soll für die Gemeinden eine Gleichbehandlung sichern, übermäßige Flächenausweisungen könen den Gemeindehaushalt und Wanderungsbewegungen beeinflussen. Bei Faktor 1-3,71 ha Neubaulandausweisung _148FR09_Jö_Fläbil_Wohnbau_bruck.xls 3

59 3 Änderungen FWP Allgemeines Geltendes Stmk. Raumordnungsgesetzes: Aufgrund des Stmk ROG 2010 LGBl. Nr. 49/2010 erfolgt eine Anpassung des gesamten Planwerkes an die geltenden Bestimmungen (Baugebiete, Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik, Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben, Planzeichenverordnung etc.). Festlegung gemäß Planzeichenverordnung 2007, LGBl. Nr. 12/2008 sowie Entwurf zur Anpassung an das Stmk ROG 2010: Das gesamte Gemeindegebiet wird im Flächenwidmungsplan an die geltende Planzeichenverordnung angepasst. Ebenfalls wird der von Abteilung 16, Fachabteilung 13B und Stabstelle GIS erstellte Entwurf für neue Planzeichen aufgrund des ROG 2010 bereits berücksichtigt. Die rechtliche Verankerung der Änderung der Planzeichenverordnung soll Anfang des Jahres 2011 erfolgen (Nach Telefonat mit der zuständigen Referentin der A16 am wird bestätigt, dass der Entwurf zur Planzeichenverordnung bereits für die öffentliche Auflage des 4. Flächenwidmungsplanes herangezogen werden soll). Novelle zur Bebauungsdichteverordnung, LGBl. Nr. 61/2003: Es erfolgt für den gesamten Flächenwidmungsplan die Neufestlegung der Mindestbebauungsdichten (Anhebung) bei Kerngebieten (KG), zum Teil Anhebung der Bebauungsdichte von städtebaulichen Quartieren je nach Zentralität. Gefahrenzonenplan/ Hochwasser: Ersichtlichmachung der zwischenzeitlich vorliegenden, geänderter Hochwasseranschlagslinien an der Mur, der Mürz und der Laming. 3.2 Änderungen aufgrund von Planungsinteressen und städtebaulichen Überlegungen Nachfolgend werden die im Flächenwidmungsplan Nr gegenüber dem 3. Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen kurz beschrieben: Neufestlegungen Die vorgebrachten Planungswünsche wurden im Rahmen der Erstellung des Stadtentwicklungskonzeptes Nr generell vorgeprüft und Rahmenbedingungen für die künftige Baulandentwicklungen festgelegt. Baulandneufestlegungen erfolgen auf Basis des geltenden Entwicklungsplanes in folgenden Gebieten: 16

60 - Neufestlegung eines Baugebietes für Bauland Reines Wohngebiet im Bereich Hochfeld, für welches bereits ein entsprechender Masterplan vorliegt Für dieses Gebiet wird eine auf den Bedarf abgestimmte Siedlungsentwicklung nach den Vorgaben des Masterplanes angestrebt. - Die Gloriettsiedlung östlich des Bahnhofes von Bruck an der Mur in erhöhter Lage befindlich, wurde im STEK Nr in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde als Wohnbereich festgelegt und erfolgt aufgrund von mehreren vorliegenden Planungsinteressen die rechtliche Bestandssicherung mit absoluten Außengrenzen des gegenständlichen Gebietes als Bauland. Die im Einfluss des Bahnlärms gelegenen unbebauten Flächen werden als Aufschließungsgebiete festgelegt und ist seitens der Bauwerber ein entsprechender Nachweis der Lärmfreistellung im Zuge der Individualverfahren vorzulegen. - Als kleinflächige Baulandarrondierung im peripheren Bereich wird die Baulandneufestlegung im Glanzgraben/ Gallerberg gesehen. Dieses von Immissionen freies Siedlungsgebiet ist als Bauland Reines Wohngebiet festgelegt. Das bestehende Wohngebiet wird Richtung Süden um mehrere Bauplätze hangaufwärts erweitert. Die Aufschließungserfordernisse sind im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan näher festgelegt. Zur Sicherstellung der siedlungspolitischen Interessen der Stadtgemeinde ist als Planungsinstrument ein Bebauungsplan (Aufschließungs- und Parzellierungskonzept) festgelegt worden. - Geringfügige Baulanderarrondierung in Bruck West aufgrund eines Änderungswunsches. - Baulanderweiterung Bauland Allgemeines Wohngebiet in Übelstein eigenes Änderungsverfahren lfd. Nr als Rechtsbestandsübernahme. - Neufestlegung einer Kleingartennachfolgenutzung im Bereich bestehender Kleingärten aufgrund eines Änderungsantrages Dichteanpassungen im gesamten Stadtgebiet Im Rahmen der Revision erfolgt eine generelle Evaluierung und ausnahmsweise Erhöhung von Bebauungsdichten mit Anpassung der Dichte nach einem von der Stadt Bruck/M. ausgearbeiteten Dichtekonzept. Dieses Dichtekonzept basiert auf folgenden städtebaulichen Überlegungen bzw. grundsätzlichen Richtwertüberlegungen zur Bebauungsdichte: bis 0,3 bis 0,4 bis 0,5 periphere Nordhanglagen spezielle Lagen / ungünstige Parzellenformen mittlere Wohnbaulagen 17

61 bis 0,6 Lagen mit gewünschter Randverdichtung bis 0,8 periphere KG Lagen, Geschoßwohnbau 1,0 bzw. 1,4 zentrumsnaher, geschlossener Wohnbau 1,0 bzw. 1,5 Richtmaß für Gewerbe und Industriegebiete 2,5 gesamter Zentrumsbereich Die Gebiete, deren Dichte verändert wurde, sind im Differenzplan näher dargestellt Änderungen von Baugebietskategorien - Bereich Wiener Straße von Bauland WA auf KG in 2. Bautiefe: Die Änderung von WA auf KG erfolgt aufgrund städtebaulicher Überlegungen im Hinblick auf eine höhere Nutzungsvielfalt und Entwicklung mit vorrangiger Versorgungs- und Wirtschaftsfunktion sowie als Wohnstandort mit hoher Wohnumfeldqualität. - Bereich Wiener Straße von J/1 auf KG (EH): Mit der gegenständlichen Änderung erfolgt die Anpassung der Baugebietskategorie an bestehende Nutzungen, zugleich soll im Änderungsgebiet eine höhere Nutzungsvielfalt entsprechend dem eines Kerngebietes (KG) mit Herabsetzung der Verkaufsflächen auf max. 800 m² für Lebensmittelhandel ermöglicht werden. - Änderung von WR auf WA entlang mehrerer Straßen: Die Änderung von Baugebietskategorien von WR auf WA erfolgt aufgrund städtebaulicher Überlegungen (Änderung des Nutzungscharakters) in folgenden Straßenzügen: Stadionstraße/ Knottingerstraße Lückenschluss Oberdorfer Straße Schillerstraße Block Fraueneder-Grabenfeldstraße - Bruck West - EZIII und J/1 im FWP Nr jetzt zur Gänze KG (EH); - Bruck West überlagernde Nutzungen nördl. und südl. der Leobener Straße (LB 116): Das städtebauliche Veränderungsgebiet Bruck West wird durch gemischte Nutzungsstrukturen mit eingestreuten Wohnnutzungen geprägt. Künftig soll aufgrund der Immissionssituation entlang der Leobener Straße die Wohnnutzung von anderen Nutzungen abgelöst werden. Mit dieser Änderung der Nutzungsstruktur wird gleichzeitig eine Nachverdichtung des Bestandes entlang der regionalen Verkehrsverbindung angestrebt und sollen die bestehenden Wohnbaulandflächen im Nahbereich entlang der Mur künftig noch besser baulich abgeschirmt werden. Das bisherige EZIII bzw. J/1 Gebiet an der Grenze zu Oberaich nach Westen wird als KG (EH) festgelegt, die Verkaufsflächen von Lebensmittelmärkten werden generell mit max. 800m² beschränkt. 18

62 - Bruck Süd - bisheriges ZÖ KG und Bereich Holland Blumenmark früher EZIII, jetzt KG (EH): Das gelt. Raumordnungsgesetz 2010 sieht keine Festlegung eines zentralörtlichen Kerngebietes (ZÖ KG) mehr vor und werden die bisher als zentralörtliche Kerngebiete festgelegte Flächen nun als Bauland Kerngebiete (KG) festgelegt. Das EZI- II Gebiet (Bereich Holland Blumenmark) wird ebenfalls als Kerngebiet festgelegt. Für sämtliche Kerngebietsflächen in Bruck Süd wird die Herabsetzung der Verkaufsflächen für Lebensmittelhandel auf max. 800m² festgelegt, ausgenommen von dieser Herabsetzung ist der seit langem bestehende Betrieb für Lebensmittelhandel. Für diesen Betrieb erfolgt eine Änderung der Baugebietskategorie von WA auf KG. - Bruck Süd frühere Erwerbsgärtnerei: Die im Flächenwidmungsplan Nr festgelegte Sondernutzung Erwerbsgärtnerei ist zwischenzeitlich aufgelassen worden und sollen die Flächen der Erwerbsgärtnerei in das Bauland WA integriert werden. - Bruck Süd Verkehrsfläche / Nachfolgenutzung L(KG) (EH): Der gesamte, derzeit in Umbau befindliche Verkehrsknoten im Bereich Bruck Süd wird im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche mit Nachfolgenutzung Aufschließungsgebiet für Kerngebiet mit Herabsetzung der Verkaufsflächen für Lebensmittelhandel auf max. 800 m² festgelegt. Diese durch die verkehrliche Umstrukturierung frei werdenden Flächen stellen ein wichtiges städtebauliches Entwicklungsgebiet dar, die entsprechenden Aufschließungserfordernisse sind im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan näher festgelegt. 19

63 4 Anhang 4.1. Liste der Planungswünsche 4.2. Bekanntgabe der FA 13C, Fachstelle Naturschutz vom Auszug aus Verdachtsflächendatenbank vom Bekanntgaben des Bundesdenkmalamtes 4.5. Auszug aus dem Raumordnungskataster / Datenblatt, Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 16, Auszug vom Liste der Tierhaltungsbetriebe / Geruchsschwellenabstand Belästigungsbereich 20

64 4.1 Liste der Planungswünsche 21

65 Stand Revision Anträge auf Umwidmung spez. Anford. Nr. Datum Antragsteller Grundstücksnr. KG Wunsch dzt. Widmung m² vorbespr. Anmerkung RPL POL Fa.Eurog.Nussbaumer 821/46 Bruck KG/EC1 WA siehe Rabl Bruno 929 Bruck Bauland Freiland 3723 andere Nutzung Bedek Ilse 121/7 Pischk Bauland Freiland 897 war früher Bauland Gottlieb Eva 502/3 Bruck GG od. J/1 Erw.gärtnerei keine Gärtnerei mehr Lidl Austria Gmbh 17/40 Berndorf KG J/1 Gesetzesanpass. erforderl Fekete Martha 502/12 Bruck WA oder KG J/1 Okt.2010 zurückgezogen Zuleger 396/10, Bruck Dichteerhöhung WA kons.lose Baumassnahme Ratzenberger Thomas 373 Bruck Kleingart.anlage Freiland problematische Zufahrt Ebner Gerhard 183/1 Übelstein Verkehrsfläche Freiland 200 geringf., nachtr. Anpassung Schneidhofer Ernst 68/1-4; 69/2;.30/2,4,5 Berndorf Dichteerhöhung konnex zu Folger Willibald 754/9 Bruck Bauland Sportfläche 1133 kein Tennisplatz mehr Holzgruber Gerlinde.53, 64/1,.51 Berndorf Dichteerhöhung 2407 konnex zu Köck Josef 2 420/4 Pischkberg Bauland Freiland 435 kons.lose Baumassnahme Schlagbauer Michaela 75/2 Kaltbach Bauland Freiland Schemmel Heinz 85/3-4, 87/1-2,.35,++ Pischk/Kaltb. Bauland Freiland 631 nur x Walhütter Beate 272/3 Übelstein Bauland Freiland 1731 konnex zu Pessl Martin und Rosa 525/11 Bruck Bauland Freiland 525 kons.lose Baumassnahme Köck Josef 1 17 Übelstein Bauland Freiland Teiländerung 3.10 x Weyrer Anneliese 272/7-9, 272/1 Übelstein Bauland Freiland 2330 konnex zu Scharf Waltr./ Udl Ursula 97/8 Berndorf Bauland Freiland 3766 nur mit BPL x Gradt / Huber 251/1 Bruck Bauland Freiland 2. Versuch Kirchner Christian 608/12, 609/4 Bruck Kerngebiet EZ Gesetzesanpass. erforderl. x Unterberger Monika 122/2 Pischk Bauland Freiland 3089 als Bauland gekauft Payr Edwin u. Michaela 492/10, 492/32-34 Bruck WA J/ nur mit BPL x Udl Ursula Teile 97/1, 97/8, 97/4 Berndorf Bauland Freiland nur mit BPL x Maria Schweiger 121/8 Pischk Bauland Freiland Versuch Loidolt Johann.6/2 Pischkberg Bauland Freiland Versuch

66 4.2. Bekanntgabe der FA 13C, Fachstelle Naturschutz vom

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70 4.3 Auszug aus Verdachtsflächendatenbank vom

71 Amt der Steiermärkischen Landeregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark - Fachabteilung 17C Bezeichnung: LfdNr: 2/9 GZ: /G0009 VDF-Nummer: Bezeichnung: Ehem. Müllsturzplatz Lage: Bezirk: Bruck a.d. Mur Gemeinde: Bruck an der Mur 1. Bearb.: Schubert,Schuster Altstandort Altablagerung Gemeinde-Nr: KG-Nr: KG: Berndorf Grundstück(e): 109/1 110/3 120/1 Bundesmeldenetz: M34 X-K: Y-K: Stand: Meldung an LH: von: Gemeinde Datum der 1. Erhebung: Datum der Meldung an BM: Risikofaktor <2 Gefährdungsklasse Status: Kartei R<2 Beobachtungsfläche gesicherte VDF Basisdaten GWA Basisdaten UBA Basisdaten VERA Altlast: Nr: Bezeichnung: Ausweisung als Altlast: Vergabe der Prioritätenklasse: Prioritätenklasse: Stand der Sicherung o. Sanierung: Datum der letzten Änderung: :54 Datum des Ausdrucks: :57

72 Amt der Steiermärkischen Landeregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark - Fachabteilung 17C Bezeichnung: LfdNr: 2/76 GZ: /G1692 VDF-Nummer: Bezeichnung: Gemeindedeponie Murinsel Lage: Bezirk: Bruck a.d. Mur Gemeinde: Bruck an der Mur 1. Bearb.: Schubert,Schuster,Pölzl, Altstandort Altablagerung Gemeinde-Nr: KG-Nr: KG: Bruck an der Mur Grundstück(e): 452/13 Bundesmeldenetz: M34 X-K: Y-K: weitere VDF: 2/50-2/76 Stand: Meldung an LH: Risikofaktor von: GA Gem. Datum der 1. Erhebung: Datum der Meldung an BM: Gefährdungsklasse Status: Kataster des UBA Beobachtungsfläche gesicherte VDF Basisdaten GWA Basisdaten UBA Basisdaten VERA Altlast: Nr: Bezeichnung: Ausweisung als Altlast: Vergabe der Prioritätenklasse: Prioritätenklasse: Stand der Sicherung o. Sanierung: Datum der letzten Änderung: :00 Datum des Ausdrucks: :13

73 Amt der Steiermärkischen Landeregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark - Fachabteilung 17C Bezeichnung: LfdNr: 2/78 GZ: /G9775 VDF-Nummer: Bezeichnung: Rinden- u. Schwarzstoffmaterialdep. Wohlscheiber Lage: Bezirk: Bruck a.d. Mur Gemeinde: Bruck an der Mur 1. Bearb.: Schubert,Schuster,Pölzl, Altstandort Altablagerung Gemeinde-Nr: KG-Nr: KG: Bruck an der Mur Grundstück(e): 696/4 696/5 705/1 705/2 Bundesmeldenetz: M34 X-K: Y-K: Stand: Meldung an LH: von: Gde. Datum der 1. Erhebung: Datum der Meldung an BM: Risikofaktor <2 Gefährdungsklasse Status: Kartei R<2 Beobachtungsfläche gesicherte VDF Basisdaten GWA Basisdaten UBA Basisdaten VERA Altlast: Nr: Bezeichnung: Ausweisung als Altlast: Vergabe der Prioritätenklasse: Prioritätenklasse: Stand der Sicherung o. Sanierung: Datum der letzten Änderung: :54 Datum des Ausdrucks: :07

74 Amt der Steiermärkischen Landeregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark - Fachabteilung 17C Bezeichnung: LfdNr: 2/120 GZ: /G12999 VDF-Nummer: Bezeichnung: Rindendeponie der Fa. Leykam Lage: Bezirk: Bruck a.d. Mur Gemeinde: Bruck an der Mur 1. Bearb.: Schubert,Schuster,Pölzl, Altstandort Altablagerung Gemeinde-Nr: KG-Nr: KG: Übelstein Grundstück(e): / /1 51/2 Bundesmeldenetz: M34 X-K: Y-K: Stand: Meldung an LH: von: Gde. Datum der 1. Erhebung: Datum der Meldung an BM: Risikofaktor <2 Gefährdungsklasse Status: Kartei R<2 Beobachtungsfläche gesicherte VDF Basisdaten GWA Basisdaten UBA Basisdaten VERA Altlast: Nr: Bezeichnung: Ausweisung als Altlast: Vergabe der Prioritätenklasse: Prioritätenklasse: Stand der Sicherung o. Sanierung: Datum der letzten Änderung: :54 Datum des Ausdrucks: :10

75 Amt der Steiermärkischen Landeregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark - Fachabteilung 17C Bezeichnung: LfdNr: 2/148 GZ: /99 VDF-Nummer: Bezeichnung: Galvanikbetrieb Rubinig Lage: Bezirk: Bruck a.d. Mur Gemeinde: Bruck an der Mur 1. Bearb.: Konrad, Dokter Altstandort Altablagerung Gemeinde-Nr: KG-Nr: KG: Bruck an der Mur Grundstück(e): /1 23/2.347/1.347/2 Bundesmeldenetz: M34 X-K: Y-K: Stand: Meldung an LH: Risikofaktor von: BH Datum der 1. Erhebung: Gefährdungsklasse Datum der Meldung an BM: Status: Evidenz FA17C Beobachtungsfläche gesicherte VDF Basisdaten GWA Basisdaten UBA Basisdaten VERA Altlast: Nr: Bezeichnung: Ausweisung als Altlast: Vergabe der Prioritätenklasse: Prioritätenklasse: Stand der Sicherung o. Sanierung: Datum der letzten Änderung: :00 Datum des Ausdrucks: :35

76 4.4 Bekanntgaben des Bundesdenkmalamtes 24

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82 4.5 Auszug aus dem Raumordnungskataster / Datenblatt, Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 16, Auszug vom

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