Neue EU-Wertpapierzentralverwahrer-Verordnung

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1 Neue EU-Wertpapierzentralverwahrer-Verordnung Executive Summary > EU/EWR-weite Harmonisierung der Abwicklungszeiten und -regeln bei Wertpapiergeschäften > Begebung von übertragbaren Wertpapieren, die an einem regulierten Handelsplatz gehandelt werden sollen, künftig nur noch in Girosammelverwahrform > EU/EWR-weite Regeln für die Lizensierung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern Worum geht es? Am 23. Juli 2014 hat der Europäische Rat die neue Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (PE-CONS 49/1/14 REV 1) verabschiedet (die CSDR ). Wie ihr Titel verheißt, geht es in dieser in der ganzen EU (und dem EWR) als unmittelbar geltendes Recht wirkenden EU-Verordnung um die Verbesserung der Wertpapier-Abwicklung (securities settlement) in Europa und die Öffnung des Marktes für Wertpapierzentralverwahrer (central securities depositories CSDs oder Zentralverwahrer ). In der EU werden pro Jahr Wertpapiertransaktionen für fast EUR 1 Billiarde abgewickelt und Wertpapiere im Wert von rund EUR 40 Billionen pro Jahr verwahrt. Dies geschieht zumeist über 30 CSDs, grundsätzlich einem pro Staat, in Deutschland z.b. der Clearstream Banking Frankfurt ( CBF ), und den beiden internationalen Zentralverwahrern (international central securities depositories ICSDs ) Clearstream Banking Luxembourg ( Clearstream ) und der belgischen Euroclear Bank ( Euroclear ). Die Dimensionen machen die Bedeutung dieses Gesetzgebungsprojektes deutlich. Dabei werden verschiedene, sehr unterschiedliche Materien rechtlich neu oder erstmals geregelt: Alle übertragbaren Wertpapiere (transferable securities), die an einem regulierten Handelsplatz (trading venue) gehandelt werden sollen, müssen künftig in Girosammelverwahrform (book entry form) begeben und bei einem CSD eingebucht werden (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 1 CSDR). Die Abwicklungszeiten und die sonstigen Abwicklungsregeln (settlement discipline regimes) bei Wertpapiergeschäften werden EU/EWR-weit harmonisiert (Art. 5 ff. CSDR). EU/EWR-weite Regeln für die Lizensierung von CSDs, den EU-Pass und gemeinsame Risikomanagementregeln für CSDs werden eingeführt, um einen EU/EWR-weiten freien Markt für Zentralverwahrleistungen zu schaffen und Marktzugangsbarrieren zu beseitigen (Art. 16 ff., CSDR). Es lohnt sich, die neuen Regeln genauer anzuschauen! Was ändert sich für Zentralverwahrer? Erstmals gibt es eine europaweite CSD-Definition und einheitliche Anforderungen an die (weiterhin nationale, vgl. Art. 10 CSDR) Lizensierung und Beaufsichtigung von CSDs. Aber die lizensierenden Behörden müssen sich mit den relevanten anderen Behörden, z.b. den Zentralbanken der Europäischen Union, die Auslandswährungen ausgeben, in denen signifikante Umsätze gemacht werden (vgl. dazu Art. 12 CSDR), abstimmen. Die ESMA (European Securities Markets Authority) wird ein öffentliches Online-Register schaffen, in das alle lizensierten CSDs, ihre jeweiligen Dienstleistungen, Niederlassungen und Links mit anderen CSDs eingetragen werden (Art. 21 Abs. 3 CSDR). Ebenso wird sie Listen der für die Lizensierung zuständigen nationalen Behörden (das wäre in Deutschland eine 1

2 Gelegenheit zur Abschaffung der Länder-Zulassung für Zentralverwahrer) und der anderen sich beteiligenden Behörden publizieren (Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 2 CSDR). Lizensierte CSDs werden mindestens jährlich überprüft (Art. 22 Abs. 1 CSDR), auch on-site inspections sind vorgesehen (Art. 22 Abs. 5 CSDR). Bei all dem werden die zuständigen Aufseher enger und formeller als bisher zusammenarbeiten und dabei von der ESMA überwacht werden. CSDs werden Organisationsanforderungen (Corporate Governance-Regeln, vgl. Art. 26 ff. CSDR), ebenso einhalten müssen wie Wohlverhaltensregeln (Art. 32 ff. CSDR). Die organisatorischen Anforderungen umfassen u.a. Anforderungen an das Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sein müssen, eine angemessene Vergütungspolitik und die Einrichtung eines Nutzerausschusses, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer der vom CSD betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme angehören. Die CSDR sieht dabei vor, dass u.a. die Regelungen für die Unternehmensführung und kontrolle des CSDs und die Regelungen für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses öffentlich zugänglich zu machen sind (Art. 26 Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 2 CSDR). Des Weiteren sieht die CSDR umfassende Aufbewahrungspflichten von mind. 10 Jahren (Art. 29 CSDR) sowie strenge Vorschriften für die Auslagerung von Tätigkeiten des CSDs (Art. 30 CSDR) vor, wobei hier nach Art. 30 Abs. 5 CSDR unter bestimmten Voraussetzungen Privilegierungen gelten, wenn ein CSD einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert. Ferner werden detaillierte Anforderungen an die CSD-Dienstleistungen, auch abhängig davon, ob die Werte der Kunden in Omnibus oder in Einzelkonten (vgl. dazu Art. 38 Abse. 3-6 CSDR) segregiert werden, gestellt, einschließlich Anforderungen an die Zahlungsabwicklung (grundsätzlich in Zentralbankgeldern, aber Ausnahmen sind möglich, vgl. Art. 40 CSDR). Zu den Prudential Requirements gehören klare, verständliche und rechtlich durchsetzbare Regeln, Verfahren und Verträge, detaillierte Risikomanagement- sowie Eigenkapital- Anforderungen. Schließlich wird es spezielle Anforderungen an die CSD Links geben (Art. 48, 50 ff. CSDR; vgl. ferner auch Art. 33 CSDR zu den Teilnahmekriterien für die Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme). All diese neuen Regeln für CSDs, insbesondere die einheitlichen Lizenzanforderungen, EU-Pass-Regeln und die Möglichkeit für CSDs, Niederlassungen in anderen EU/EWR-Ländern zu errichten (was bislang noch kein CSD versucht hat), werden zu mehr Wettbewerb zwischen den CSDs (einschließlich ICSDs) und zu mehr grenzüberschreitenden Dienstleistungsangeboten im Wertpapierabwicklungsbereich führen. Viele Einzelheiten der neuen Regeln werden aber erst durch noch zu schaffende RTS (Regulatory Technical Standards) und ITS (Implementing Technical Standards) der EBA und/oder ESMA geklärt werden. Was ändert sich für alle anderen? Immobilisierung (Dematerialisierung) von Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 CSDR) Künftig muss jeder EU/EWR-Emittent übertragbarer Wertpapiere, die an einem regulierten Handelsplatz (d.h. einem regulierten Markt, einer multilateralen Handelsfazilität (MTF) oder einer organisierten Handelsfazilität (OTF)) zugelassen sind oder gehandelt werden, dafür Sorge tragen, dass diese entweder im Rahmen einer Immobilisierung (d.h. in der Form von Globalurkunden) oder Dematerialisierung (was in Deutschland bislang nur für Wertpapiere des Bundes, der Länder und der EZB geht) girosammelverwahrfähig begeben werden und entsprechende Geschäfte in der Girosammelverwahrung abgewickelt werden. Das wird vielleicht nicht das Ende aller, aber doch der allermeisten physischen Wertpapiere (Stücke) bedeuten. 2

3 T+2 (Art. 5 Abs. 2 CSDR) Alle Wertpapiertransaktionen an regulierten Handelsplätzen (regulierten Märkten, MTF und OTF) sind in naher Zukunft am zweiten Geschäftstag nach ihrem Handelstag abzuwickeln ( T+2 ). Bei rein bilateralen nicht-börslichen Geschäften (over-the-counter OTC ) kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, aber für alle Börsengeschäfte wird EU/EWR-weit T+2 gelten. Strenge Abwicklungsregeln (Art. 7 Abs. 2, 3 CSDR) Wird gegen diese T+2-Regel verstoßen, gelten strenge Abwicklungsregeln, die jeder CSD in einem System vorzuschreiben hat (und darüber regelmäßig Berichte an die Behörden zu geben und jährlich gesammelt und anonymisiert zu veröffentlichen hat): (i) abgestufte Geldstrafen für die verursachenden Marktteilnehmer (je nach Länge der Abwicklungsfristüberschreitung), (ii) das Recht zur Unwirksamkeitserklärung der betreffenden Transaktionen und (iii), wenn die Abwicklungsfrist um 4 Tage (in KMU- Wachstumsmärkten grundsätzlich 15 Tage) überschritten wurde, das Recht zur Selbsteindeckung des Wertpapiere erhaltenden Marktteilnehmers (wovon es einige Ausnahmen gibt). Emittentenrecht auf Nutzung ausländischer CSDs (Art. 49 Abs. 1 CSDR) Erwähnenswert ist auch der ausdrückliche Rechtsanspruch der Emittenten, ihre Wertpapiere bei einem nichtheimischen (also einem ausländischen EU/EWR-) CSD zu hinterlegen/ einzubuchen ( issuer choice ). CSDs sollen dies nach Art. 49 Abs. 3 CSDR nur auf der Basis von Risikoüberlegungen oder wegen des Umstands ablehnen können, dass der CSD die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren in Girosammelverwahrung in Bezug auf die dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats unterliegenden Wertpapiere nicht erbringt. Art. 49 Abs. 1, Unterabsatz 2 CSDR stellt in diesem Zusammenhang fest, dass unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedsstaats gilt, dem die Wertpapiere unterliegen. Und wann geht es los? Zwar tritt die CSDR nach Art. 76 grundsätzlich am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (also recht bald) in Kraft, aber das gilt nicht für alle ihre Regeln: (i) Die Immobilisierungspflicht im Hinblick auf neu emittierte Wertpapiere wird erst ab dem 01. Januar 2023 gelten, für schon existierende Wertpapiere erst ab dem 01. Januar 2025, (ii) die T+2-Regel wird ab dem 01. Januar 2015 gelten (aber Achtung: es gibt eine Ausnahme bei Outsourcing an öffentliche Einheiten: 6 Monate vor Outsourcing, spätestens 01. Januar 2016), und (iii) die Anwendung der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin hängt vom Inkrafttreten der diesbezüglichen, noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte ab. Zur Konkretisierung der neuen Regelungen wird die ESMA (European Securities and Markets Authority) binnen neun Monaten nach Inkrafttreten der CSDR Entwürfe für rund 30 Technische Standards erarbeiten. Diese werden u.a. die Abwicklungsdisziplin, Details des Zulassungsverfahrens für CSDs, die Billigung der Beteiligung von CSDs an juristischen Personen sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen an CSDs betreffen. Bereits am 20. März 2014 hatte die ESMA dazu ein Discussion Paper Draft Technical Standards for the Regulation on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories (CSD) veröffentlicht. Darüber hinaus wird die EBA (European Banking Authority) technische Regulierungsstandards zu den Anforderungen an CSDs in Bezug auf (i) das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers und (ii) die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung sowie die (iii) Einzelheiten der Rahmenvorgaben und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kredit- und Liquiditätsrisikos für CSDs mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen erarbeiten. Auch die EBA hat hierfür neun Monate nach Inkrafttreten der CSDR Zeit. 3

4 Fazit Emittenten werden in der Zukunft zwar mehr Möglichkeiten haben, z.b. die nicht-heimischen CSDs für ihre Emission(en) zu nutzen, aber zumindest wenn sie ihre Wertpapiere an regulierten Handelsplätzen gehandelt sehen wollen keine physische Stücke, sondern nur Globalurkunden emittieren können. Die Wertpapierabwicklung wird europaweit vereinheitlicht und in vielen Teilen schneller (T+2). CSDs werden sehr viel stärker, jetzt aber EU/EWR-weit einheitlich reguliert und es wird mehr Wettbewerb zwischen ihnen geben. Manches davon wird noch einige Zeit (und verschiedene noch zu setzende Regeln) benötigen. Aber alle sind gut beraten, jetzt darüber nachzudenken, wie sie auf die neuen Regeln der CSDR reagieren wollen. Ansprechpartner Peter Scherer Rechtsanwalt Standort Frankfurt Daniela Eschenlohr Rechtsanwältin Standort München 4

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